B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-987/2024
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 2 5 Besetzung
Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, EKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (...).
E-987/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 7. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Am 19. September 2022 wurden ihre Personalien aufgenommen (Protokoll der Personalienaufnahme in den SEM-Akten (...) [nachfolgend: A] 10). A.b Das SEM beendete am 12. Januar 2023 das Dublin-Verfahren und führte das nationale Asylverfahren durch. B. B.a Am 25. April 2023 fand die Anhörung der Beschwerdeführerin zur ih- ren Asylgründen statt und am 12. Dezember 2023 wurde sie nach zwi- schenzeitlicher Zuteilung in das erweiterte Verfahren ergänzend angehört (Protokolle in den SEM-Akten A25 und A43). B.b Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in Burundi, wie schon ihre Eltern, ver- folgt werde. B.b.a Bei der Anhörung führte sie diesbezüglich aus, ihr Vater befände sich seit (...) in Haft. Er sei Mitglied der CNL-Partei (Congrès National pour la Liberté) und bis zu seiner Verhaftung Geschäftsmann gewesen. Er habe drei Geschäfte besessen und mit (...) sowie (...) gehandelt. Aufgrund sei- ner Geschäftsaktivitäten habe er Kontakt zu bekannten Persönlichkeiten gepflegt. Diese hätten ihm vorgeworfen, unrechtmässig Gelder anzuneh- men. Bereits vor seiner Verhaftung sei er terrorisiert worden. So hätten be- kannte Persönlichkeiten nicht für die Ware bezahlen wollen, weil er Tutsi und Mitglied der CNL sowie reich gewesen sei. Zudem seien auch die lmbonerakure häufig vorbeigekommen. Der Familienbesitz sei nach seiner Verhaftung beschlagnahmt worden, ihrer Familie sei nur ein (...) geblieben. lhre Mutter sei (...) verstorben. Sie sei drei Tage lang verschwunden gewe- sen und zwei Tage nach ihrer Rückkehr verstorben. Sie, die Beschwerde- führerin, sei damals im Internat gewesen, als ihre Mutter ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass sie mitgenommen worden sei und nicht wisse, wann sie zurückkommen werde. Sie habe sie auch gebeten, auf ihre Geschwis- ter zu achten. Ihre Mutter sei vermutlich wegen ihres Vaters mitgenommen worden. Nach ihrem Tod habe sie, als Älteste der Geschwister versucht, das Familiengeschäft weiterzuführen. Damals seien die lmbonerakure zwei Mal wöchentlich bei ihr zu Hause und im (...) vorbeigekommen. Sie hätten
E-987/2024 Seite 3 gedroht, ihr dasselbe anzutun wie ihrer Mutter, sollte sie ihnen kein Geld geben. Sie hätten ausserdem verlangt, dass sie ihnen die ([...]-)Verträge ihres Vaters herausgebe, hätten mutwillig Sachen zerstört oder mitgenom- men und ihre Geschwister geschlagen. Als sie einmal ihren Vater im Ge- fängnis besucht habe, habe er ihr geraten, das Land zu verlassen. Dies, damit ihr nicht dasselbe wie ihrer Mutter widerfahre. Ihre Mutter habe sie und ihren Vater am gleichen Tag telefonisch kontaktiert. Ihm habe sie am Telefon erzählt, dass sie beim Geheimdienst gewesen und dort gefoltert und vergewaltigt worden sei (A25 F107 ff.). Am (...), als sie mit ihrem Cousin und ihrem Angestellten in ihrem Geschäft gewesen sei, hätten die lmbonerakure sie in ihrem (...) mit einer Pistole bedroht, alles mitgenom- men, sogar die gesamten Tageseinnahmen, und ihr gesagt, sie müsse in- nerhalb von zwei Tagen das Land verlassen, sie würden sie hier nicht mehr sehen wollen. Sie vermute, dass der (...)minister die lmbonerakure wegen des Konflikts mit ihrem Vater geschickt habe. Nach dem Überfall habe sie ihren Vater kontaktiert. Daraufhin habe er vom Gefängnis aus ihre Aus- reise, die nicht einfach gewesen sei, organisiert. Er habe einen Polizisten, der im Gefängnis gearbeitet habe, dafür gewinnen können, ihr zu helfen. Dieser Polizist habe eine andere Person, die am Flughafen arbeite, gebe- ten, ihr zu helfen. In der Folge habe sie am (...) legal und mit einem echten Reisepass über den Flughafen aus Burundi ausreisen können. Den Reise- pass habe sie später auf der Flucht verloren. Nach ihrer Ausreise seien zwei ihrer Geschwister geflohen, drei würden mit ihrer Tante in C._______ leben. B.b.b Anlässlich der ergänzenden Anhörung erklärte die Beschwerdefüh- rerin, sie befürchte, die Imbonerakure könnten sie verschwinden lassen, so wie sie es mit ihrer Mutter gemacht hätten. Dies, weil sie die älteste Tochter der Familie sei und sie die Finanzen der Familie geregelt habe. Sie sei in der Schule gewesen, als sie über Dritte erfahren habe, dass die Imboner- akure ihre Mutter mitgenommen hätten. Den Grund für die Mitnahme kenne sie nicht. Ihr Vater verfüge jedoch über gute Verbindungen und habe so in Erfahrung gebracht, dass seine Ehefrau geschlagen und vergewaltigt wor- den sei; daraufhin habe er sie gebeten, auf ihre jüngeren Geschwister auf- zupassen; auch sollten sie und ihre Geschwister so schnell wie möglich fliehen (A43 F71). Vielleicht habe aber auch ihre Mutter ihren Vater infor- miert. Da sie zu diesem Zeitpunkt in der Schule gewesen sei, wisse sie es nicht. Ihre Mutter sei am (...) gestorben. Ihr Vater sei aufgrund seiner Mit- gliedschaft bei der CNL sowie seiner Ethnie in Haft gewesen. Seine Prob- leme hätten begonnen, weil er bekannten Persönlichkeiten mit einer Klage gedroht habe, nachdem sie sich geweigert hätten, Warenlieferungen zu
E-987/2024 Seite 4 bezahlen. Die Imbonerakure seien ungefähr zweieinhalb, drei Jahre lang ein- bis zweimal pro Woche zur ihr nach Hause gekommen. Besonders einschneidend sei jedoch das Ereignis vom (...) gewesen. Sie sei mit ihrem Cousin im (...) gewesen, als zwei Imbonerakure sie dort aufgesucht und sie einer der beiden unter vorgehaltener Pistole aufgefordert habe, (ihm) die Einkünfte sowie die ([...]-)Verträge ihres Vaters auszuhändigen. Sie habe ihn unter Tränen gebeten, sie zu verschonen, und ihm erklärt, dass sie nicht wüsste, wo die Verträge seien. Er habe ihr daraufhin gesagt, man wolle sie hier nicht mehr sehen. Zuletzt hätten sie ihr gedroht, sie umzu- bringen, falls sie sie wiedersehen sollten. Bei ihrer Ausreise sei ihr ein Po- lizist behilflich gewesen, der im Gefängnis ihres Vaters gearbeitet habe. Den Polizisten habe sie persönlich bezahlt. Sie habe zuvor lediglich aus Angst ausgesagt, dass ihr Vater ihn bezahlt habe. Er habe alles für sie organisiert und sie bis zum Flughafen begleitet. Sie habe persönlich nie sexuelle Übergriffe durch die Imbonerakure erlebt; sie sei nur eingeschüch- tert und geschlagen worden (A43 F77). C. Mit am 16. Januar 2024 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte deren Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz an- zuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh- ren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Sub- eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie die Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E-987/2024 Seite 5 Der Eingabe lagen neben dem Originalzustellkuvert, einer Fürsorgebestä- tigung vom 15. Februar 2024, einer Vollmacht vom 16. Mai 2023 sowie der angefochtenen Verfügung folgende Unterlagen in Kopie bei:
E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 hiess die damalige Instruk- tionsrichterin die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung – vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin – gut und sie bestellte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Das SEM lud sie ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Am 26. Februar 2024 nannte die Rechtsvertretung den Link für ein im Feb- ruar 2024 von FOCODE (Forum pour la Conscience et la Développement) produziertes Video, welches die aktuelle Lage, die Nichteinhaltung der Menschenrechte und die fehlende Rechtsstaatlichkeit in Burundi aufzeige. G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen in der angefochtenen Ver- fügung fest. H. Am 11. März 2024 replizierte die Beschwerdeführerin. Der Eingabe lag eine aktuelle Kostennote bei. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 für die bisherige Instruktionsrichterin der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
E-987/2024 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zum einen, dass das SEM ihre Asyl- gründe nicht rechtsgenüglich geprüft und damit den Untersuchungsgrund- satz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) verletzt habe. Das SEM habe nie ihren psychischen Zustand abgeklärt und diesen gänzlich ausser Acht ge- lassen. Dies, obwohl sie bei beiden Anhörungen angegeben habe, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, weil sie unter Kopfschmerzen leide, sich Gedanken über ihre Familie mache und nicht schlafen könne. Zudem bestehe bei ihr laut dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 14. Februar 2024 der Verdacht auf eine PTBS, die sich unbestrittenermas- sen auf die Aussagequalität auswirke. Das SEM habe weder ihr erhöhtes Risikoprofil als alleinstehende Frau und Rückkehrerin in der angefochte- nen Verfügung erwähnt noch vertieft abgeklärt, was eine Rückkehr nach Burundi in individueller Hinsicht für sie bedeute. Ebenso wenig habe es Abklärungen zu den Imbonerakure beziehungsweise deren Gewalt-
E-987/2024 Seite 7 potential und Willkür getroffen. Ferner habe es nicht abgeklärt, ob ihre psy- chischen Probleme in Burundi behandelt werden könnten. 3.2.2 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An- spruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 f. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie bei der ergänzenden Anhörung nicht die Möglichkeit erhalten habe, sich zu den ihr vorgehaltenen Widersprüchen zu äussern. 3.3 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann kein Anspruch abge- leitet werden, auf die erkennbaren Widersprüche ausdrücklich hingewie- sen zu werden und dazu Stellung nehmen zu können. Vielmehr sind die Anhörungen einer asylsuchenden Person selber Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.1). Die Konfrontation mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen ergibt sich zwar aus dem Grundsatz der Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994/13 E. 3). Gleich- wohl geht aus dem Protokoll der ergänzenden Anhörung hervor, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise auf ihre widersprüchliche Darstellung der Bezahlung des Polizisten hingewiesen wurde (A43 F99 f.) und sie auf Vorhalt hin die Gelegenheit hatte, auf den (...)minister sowie die ihr von den Imbonerakure gewährte zweitägige Ausreisefrist zu sprechen zu kom- men (ebd. F82 und F88). Ihr Vorbringen in der Replik, wonach das SEM keine Widersprüche in ihren Aussagen festgestellt oder diese nicht als zentral für ihre Asylvorbringen erachtet habe, da sie nicht mit allfälligen Wi- dersprüchen konfrontiert worden sei, erweist sich somit als haltlos. Die Be- schwerdeführerin hatte vielmehr Gelegenheit, sich bezüglich der Wider- sprüchlichkeiten zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.4 Bezüglich ihrer gesundheitlichen Situation hat die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung explizit erklärt, «gesundheitlich habe ich momen- tan nicht so Probleme». Nur manchmal könne sie nicht schlafen und habe Kopfschmerzen (A25 F7). Deshalb habe sie auch einen Arzt aufgesucht; sie habe Medikamente erhalten und ihr Befinden sei seither besser gewor- den (ebd. F8-10). Am gleichen Ort sprach sie psychische Probleme an, indem sie angab, sich Gedanken über ihre Familie zu machen; sie sei je- doch nicht bei einem Psychologen oder Psychiater in Behandlung (ebd. F11 f.). Auch bei der ergänzenden Anhörung erklärte sie eingangs, es gehe
E-987/2024 Seite 8 ihr heute gut. Da sie sehr viel nachdenke, habe sie oft Kopfschmerzen. Dann nehme sie Medikamente ein. Auch gestern Nacht habe sie ein Medi- kament zum Einschlafen und gegen Kopfschmerzen genommen. Aber es gehe gut (A43 F7 ff.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie wegen ernsterer gesundheitlicher Probleme mit MedicHelp Kontakt aufgenommen hätte, oder aber, dass sie gravierendere Beschwerden geltend gemacht hätte. Das SEM ist entsprechend zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt entscheidreif ist. Folglich durfte es von weiteren Abklärungen absehen. Was die erstmals in der Be- schwerde geltend gemachten psychischen Probleme betrifft, waren diese im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht bekannt. Hingegen hat sich das SEM diesbezüglich in der Vernehmlassung geäussert und auch auf allfällige Behandlungsmöglichkeiten in Burundi hingewiesen. Hin- weise auf psychische Probleme, die im Sinne eines völker- oder landes- rechtlichen Hindernisses einer Wegweisung nach Burundi entgegenstehen könnten, liegen keine vor (vgl. unten E. 8.3.3). Auf weitere Untersuchungs- massnahmen kann daher verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). 3.5 Das SEM hat ferner die individuelle Situation der Beschwerdeführerin geprüft und gestützt auf ihre Vorbringen sowie die eingereichten Beweis- mittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Abschnitt III Ziff. 2 [S. 6 unten sowie S. 7 oben]). Insbesondere hat es sich in der angefochtenen Verfügung mit der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Be- schwerdeführerin in Burundi auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb sie nach ihrer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind weitere Abklärungen zur indivi- duellen Risikosituation der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau so- wie zu den Imbonerakure und deren Gewaltpotenzial nicht erforderlich (vgl. unten E.8.2.2 sowie E. 8.3.2). Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend und richtig erstellt und eine Verletzung der Begrün- dungspflicht ist nicht auszumachen. Dementsprechend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge nicht in Betracht. Der entsprechende Subeventualan- trag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
E-987/2024 Seite 9 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die ablehnende Asylverfügung mit der Un- glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden zahlreichen Unstimmigkei- ten enthalten und sie habe sich in wesentlichen Punkten ihrer Vorbringen widersprochen. Vor allem habe sie nicht nur die Gründe für die Inhaftierung ihres Vaters unplausibel und widersprüchlich geschildert, sondern vielmehr auch die Umstände im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Mutter. Dieser stelle jedoch ein einschneidendes Erlebnis dar, weshalb diesbezüglich ein- heitlichere Angaben zu erwarten gewesen wären – insbesondere auch hin- sichtlich des letzten gemeinsamen Telefonats oder der Täterschaft. Was die Verhaftung ihres Vaters betreffe, habe sie erstmals bei der ergänzen- den Anhörung erklärt, dass seine Probleme erst mit seiner Klageandro- hung gegenüber säumigen Kunden angefangen hätten. Auch seine Inhaf- tierung ginge auf die Klageandrohung zurück. Gleichenorts habe sie den (...)minister erst auf entsprechende Nachfrage hin erwähnt, jedoch nicht mehr davon gesprochen, dass am (...) noch ein Angestellter in ihrem (...) gewesen sei, als sie von den Imbonerakure mit einer Pistole bedroht wor- den sei. Ebenfalls erst auf Nachfrage hin sei sie auf die bei der Anhörung explizit erwähnte zweitägige Ausreisefrist zu sprechen gekommen, die ihr die Imbonerakure gewährt hätten. Ferner habe sie die geforderte Heraus- gabe der Verträge ihres Vaters (bezüglich der säumigen Schuldner) mit dem Vorfall vom (...) verknüpft, währenddem sie bei der Anhörung darge- legt habe, die Imbonerakure hätten sie bei ihren Besuchen aufgefordert, diese Verträge herauszugeben.
E-987/2024 Seite 10 5.2 Demgegenüber werden in der Beschwerde die vom SEM dargelegten Unstimmigkeiten und Widersprüche bestritten. Das SEM stütze sich aus- schliesslich auf (teilweise konstruierte) Widersprüche und Ungereimthei- ten, welche keine zentralen Asylvorbringen betreffen und folglich nicht als Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit ausreichen würden. Vielmehr sei bei genauerer Betrachtung festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bei den Anhörungen falsch wiedergegeben wor- den seien und nur deshalb Widersprüche hätten konstruiert werden kön- nen. Angebliche Ungereimtheiten seien ferner auf mangelnde Kenntnisse des SEM über die Situation und die Verhältnisse im Herkunftsland zurück- zuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ihre Fluchtgründe substan- tiiert geschildert und ihre Angaben seien detailliert, präzise und korrekt aus- gefallen. Ihre Ausführungen enthielten Realkennzeichen wie etwa Gefühle, Gedanken und Nebensächliches. Zu berücksichtigen sei ferner die in Bu- rundi übliche Kultur des Schweigens, dies gehe auch aus einer der beige- legten Länderanalyse der SFH hervor (vgl. Beschwerdebeilage 5). Die Be- schwerdeführerin hebt insbesondere hervor, dass sie sich bezüglich der Verschleppung ihrer Mutter nicht widersprochen habe. Sie habe bei der Anhörung erklärt, dass ihre Mutter beim Geheimdienst gewesen sei, wo sie gefoltert und vergewaltigt worden sei. Bei der ergänzenden Anhörung habe sie dargelegt, dass die Imbonerakure ihre Mutter mitgenommen und zum Geheimdienst gebracht hätten, wo sie drei Tage gewesen und gefoltert so- wie vergewaltigt worden sei. Sie habe hingegen nie gesagt, dass der Ge- heimdienst ihre Mutter mitgenommen habe, vielmehr habe das SEM ihre Antwort falsch wiedergegeben (A25 F108). Bei den aufgezeigten Unstim- migkeiten handle es sich somit um angebliche Widersprüche, die sie zu- dem habe auflösen können und die nur marginale Vorbringen betroffen hät- ten. 5.3 Dazu hält das SEM in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerde- führerin habe bei der ergänzenden Anhörung explizit erklärt, sie habe Angst davor, von den Imbonerakure umgebracht zu werden, so wie sie ihre Mutter umgebracht hätten (A43 F22 ff.). Somit sei nochmals festzuhalten, dass es bei der ersten Anhörung der Geheimdienst gewesen sei, der ihre Mutter getötet habe, und in der zweiten Anhörung die Imbonerakure. Letz- tere seien jedoch nicht mit dem Geheimdienst gleichzusetzen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde könnten auch die weiteren, vom SEM aufgezeigten Widersprüche weder aufgelöst werden noch würden diese marginale Vorbringen betreffen. Vielmehr handle es sich bei der Befürch- tung der Beschwerdeführerin, ihr könnte bei einer Rückkehr nach Burundi das gleiche Schicksal drohen wie ihrer Mutter beziehungsweise auch sie
E-987/2024 Seite 11 könnte von den Imbonerakure getötet werden, um ein zentrales Vorbrin- gen. Im Übrigen könnten die geltend gemachten psychischen Erkrankun- gen der Beschwerdeführerin in Burundi behandelt werden. 5.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin erneut an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest. Sie habe in der Beschwerde die angeblichen Wider- sprüche, welche auf falschen und ungenau wiedergegebenen Aussagen des SEM beruht hätten, auflösen können, währenddem das SEM in der Vernehmlassung an einem einzigen Widerspruch festhalte und erneut ihre Aussagen und die zitierten Protokollstellen falsch wiedergebe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen der Be- schwerdeführerin mit zutreffender Begründung zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. ebd., Abschnitt II) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insge- samt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden nä- her einzugehen: 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag ihre widersprüchlichen Ausführungen zur geltend gemachten Flüchtlingseigenschaft insbesondere nicht mit kul- turellen Gepflogenheiten oder mangelnden Kenntnissen des SEM über die Situation und die Verhältnisse in Burundi zu erklären. Vielmehr darf von ihr erwartet werden, dass sie zu zentralen Ereignissen, die sie veranlassen, fernab der Heimat um Schutz zu suchen, ausführliche, einheitliche und in sich schlüssige Angaben machen kann (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). Ebenso kann von ihr erwartet werden, diese widerspruchsfrei dar- zulegen. Dies ist ihr, entgegen ihren anderslautenden Behauptungen, nicht gelungen. Ausserdem ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerde- führerin aufgezeigt, inwiefern der bei ihr diagnostizierte Verdacht auf eine komplexe PTBS sowie die rezidivierende depressive Störung beziehungs- weise ein Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus ihre widersprüch- lichen Angaben erklären sollen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4328/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 7.1). Auch der Vorwurf, wonach die Vorinstanz Widersprüche gesucht und Aus- sagen der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben habe, währenddem sie sich nicht widersprochen habe, erweist sich als haltlos. Mit Blick auf die
E-987/2024 Seite 12 ihr bei der Anhörung gestellte Frage, woher ihr Vater gewusst habe, dass ihre Mutter beim Geheimdienst gewesen sei (A25 F109), sowie der anläss- lich der ergänzenden Anhörung erhobenen Frage, wie ihr Vater erfahren habe, dass ihre Mutter vergewaltigt und misshandelt worden sei (A43 F71), ist ihre widersprüchliche Darstellung nicht zu rechtfertigen (vgl. oben Bst. B.b). Unbehelflich ist des Weiteren ihr Einwand, wonach aus ihren Angaben bei der Anhörung nicht hervorgehe, wann sie zum letzten Mal mit ihrer Mutter telefoniert habe (A25 F84 und F110), sowie ihre Erklärung, wonach es wahrscheinlicher sei, dass sie nach ihrer Freilassung telefoniert habe und der Zeitpunkt nebensächlich sei. Das Telefonat hatte für sie weitreichende Konsequenzen, musste sie sich doch im Anschluss um ihre Geschwister sowie das Familiengeschäft kümmern und die Schule abbrechen. Folglich wäre eine widerspruchsfreie Angabe des Zeitpunkts des Telefonats zu er- warten gewesen. Tritt hinzu, dass es auch mit Blick auf die in Burundi übli- chen kulturellen Gepflogenheiten, namentlich der Kultur des Schweigens, nicht plausibel erscheint, dass die Mutter ihr nicht gesagt habe, von wo aus sie anrufe. Das SEM hat ausserdem nicht offengelassen, weshalb die Gründe für die Inhaftierung des Vaters nicht plausibel sind, sondern explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erstmals bei der ergänzenden Anhörung die Klageandrohung ihres Vaters gegenüber seinen Schuldnern erwähnt und als Auslöser für die Probleme ihres Vaters qualifiziert habe. Es hat sich zudem ausführlich mit den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdefüh- rerin auseinandergesetzt und die Widersprüche in ihren Schilderungen auf- gezeigt (ebd. S.4). Ihr Einwand, wonach sie die Gründe für die Verhaftung ihres Vaters übereinstimmend geschildert habe, sowie ihre Behauptung, wonach die erwähnte Klageandrohung lediglich eine Präzisierung bezie- hungsweise Ergänzung darstelle und nicht als wesentliches Asylvorbringen gewertet werden könne, überzeugen nicht. Dies gilt auch für ihren Ein- wand, wonach ihr die Schläge, die ihre Geschwister erlitten hätten, mehr zugesetzt hätten, als diejenigen, die sie selbst erlitten habe. Weshalb sie letztere erst bei der ergänzenden Anhörung erwähnt hat, leuchtet nicht ein. Des Weiteren geht aus dem Protokoll der Anhörung klar hervor, dass die befragende Person die Beschwerdeführerin genau dreimal unterbrochen hat, da sie nicht auf die ihr gestellten Fragen geantwortet hat (etwa A43 F54, F72 oder F88). Hingegen lässt sich aus dem Protokoll nicht erkennen,
E-987/2024 Seite 13 dass sie deshalb den (...)minister erst auf Nachfrage hin hat erwähnen können. Nichts zu bewirken vermag ferner ihr Beschwerdevorbringen, wonach es wichtig sei, dass sie die zweitägige Ausreisefrist in einem anderen Zusam- menhang und ohne darauf angesprochen worden zu sein, erwähnt habe. Aus ihren protokollierten Angaben bei der ergänzenden Anhörung geht vielmehr klar hervor, dass sie erst auf die Frage, ob in den zwei Wochen zwischen dem Ereignis vom 28. Juli 2022 und ihrer Ausreise noch etwas passiert sei, die zweitägige Ausreisefrist erwähnt hat (A43 F88). Zuvor er- wähnte sie lediglich, dass die Imbonerakure ihr gesagt hätten, sie wollten sie hier nicht mehr sehen respektive dass sie ihr gedroht hätten, sie umzu- bringen, sollten sie sie hier wieder sehen (ebd. F31 und F43). Darüber hinaus vermag auch die abschliessend geäusserte Befürchtung der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, wo- nach alleine schon der Verdacht, regierungskritisch zu sein, für eine Ver- folgung durch die Imbonerakure ausreiche. Wäre dieser Verdacht nur an- nähernd begründet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie Burundi legal und mit authentischen Reisepapieren über den Flughafen hätte verlassen können. 6.3 Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung glaubhaft darzutun. Eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung in Burundi und mithin eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor den Imbonerakure ist vorliegend nicht auszu- machen. Zu Recht hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer- deführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-987/2024 Seite 14 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung be- urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihr vor dem Hinter- grund der vorstehenden Erwägungen nicht, was ebenso für ihre gesund- heitliche Situation gilt. Die in der Beschwerde geäusserte, rein hypotheti- sche Befürchtung, als alleinstehende Rückkehrerin schikaniert und miss- handelt zu werden, stellt kein «real risk» im oben beschriebenen Sinn dar.
E-987/2024 Seite 15 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi muss zwar als proble- matisch bezeichnet werden, lässt aber den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-6696/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausge- setzt sein könnte (vgl. Urteile des BVGer D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1; E-6074/2024 vom 1. November 2024 E. 6.2.3). 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn in seiner Praxis auch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provinzen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftli- cher Hinsicht heikel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-6339/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 8.4.2; E-3219/2024 vom 29. November 2024 E. 8.2; D-3735/2024 vom 21. Juni 2024 E. 9.3.1, m.w.H.). An dieser Ein- schätzung vermögen die Ausführungen in der Eingabe vom 26. Februar 2024 sowie der dort zitierte Link nichts zu ändern. 8.3.2 Ferner liegen auch in individueller Hinsicht keine Wegweisungshin- dernisse vor, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter deren Geschäftsaktivitäten übernommen und somit Erfahrung als Besitzerin eines (...)s gesammelt hat (A43 F46 und 54). Ausserdem hat sich ihre Tante ihrer jüngeren Geschwister angenom- men, die gemeinsam mit ihr in C._______ leben (A25 F10-F14). Laut ihren Angaben in der Beschwerde will sie zwar mit ihrer Tante nicht mehr in Kon- takt stehen, mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund dürften sich jedoch gewisse Zweifel an dieser Aussage ergeben. Doch abgesehen davon
E-987/2024 Seite 16 pflegte sie offensichtlich bis zu ihrer Ausreise einen regen Austausch mit ihrem Cousin, der ihr, neben einem Angestellten, auch im (...) zur Hand gegangen ist. Nicht zuletzt mit Blick auf ihre Arbeitserfahrung sollte ihr folg- lich die wirtschaftliche und soziale Reintegration in Burundi auch als allein- stehende Frau innert nützlicher Frist gelingen (vgl. Urteile des BVGer E- 3169/2024 vom 26. März 2025 E. 6.6.7; D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.3). 8.3.3 Schliesslich sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Was die erstmals auf Beschwer- deebene geltend gemachten psychischen Erkrankungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in Burundi eine psychiatrisch-psychologische Behand- lung möglich ist (vgl. Urteile D-4328/2024 E. 9.3.2; E-3219/2024 E. 8.3.3). In D., wo die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in den Stadttei- len E. und F._______ gelebt hat, befinden sich beispielsweise das öffentliche G._______ oder das private H._______. Entsprechend ist nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage zu schliessen und eine hin- reichende medizinische und psychiatrische Versorgung ist in Burundi ge- währleistet (vgl. Urteil des BVGer E-4051/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 8.3.3). Die Beschwerdeführerin ist ferner auf die Möglichkeit hinzuweisen, beim SEM einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe stel- len zu können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Im Zeitpunkt der Überstellung wird zudem ihre Reisefähigkeit überprüft werden. Soweit sich die Be- schwerdeführerin in der Beschwerdeschrift suizidal geäussert hat, ist da- rauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6005/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 10.2.7; Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). All- fälligen suizidalen Tendenzen wäre daher mit entsprechenden Massnah- men bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen. Somit stellt ihre psychische Verfassung kein medizinisch bedingtes Vollzugshindernis dar. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E-987/2024 Seite 17 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 wurde auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechts- beiständin bestellt. Letztere machte in ihrer Kostennote einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 25.5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 89.– geltend. Zwar erscheint die 26 Seiten umfassende Beschwerde relativ zeitaufwändig, gleichwohl dürfte der diesbezüglich geltend ge- machte Aufwand von insgesamt 19 Stunden (inkl. Aktenstudium) zu hoch sein. Folglich ist der gesamte Vertretungsaufwand auf insgesamt 20 Stun- den zu reduzieren. Der in der Honorarnote geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 250.– ist auf den praxisüblichen Betrag von Fr. 150.–, der auch in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 kommuniziert und in der Replik von der Rechtsvertreterin im Falle des Unterliegens beantragt wurde, zu reduzieren. Entsprechend ist das Honorar der amtlich bestellten Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 3’089.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten.
E-987/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Sibylle Alberti, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’089.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Mathias Lanz Ulrike Raemy
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