B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-9496/2025
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. November 2025 / N (...).
E-9496/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2025 – gemeinsam mit ihrem Sohn – in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie unter ande- rem einen abgelaufenen afghanischen Reisepass sowie ihre Taskera im Original zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass sie am (...) 2023 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hat und ihr dort am (...) 2023 internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde. A.c Am 12. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden ge- stützt auf Art. 34 VO Dublin um weiterführende Informationen betreffend ihren dortigen Aufenthalt. A.d Mit Schreiben vom 15. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 in Deutschland ein Asylge- such eingereicht und dieses drei Wochen später formalisiert habe. Ein Ent- scheid sei bislang nicht ergangen. Das Verfahren befinde sich aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland noch in Prüfung. Aufgrund der mangel- haften Fingerabdruckqualität habe ferner keine Erfassung ihrer Fingerab- drücke in Eurodac erfolgen können. B. B.a Am 20. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin. B.b Die deutschen Behörden lehnten entsprechendes Ersuchen am 22. August 2025 ab und teilten mit, dass aufgrund des in Griechenland ge- währten internationalen Schutzes ein Drittstaatenentscheid beabsichtigt sei. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die
E-9496/2025 Seite 3 griechischen Behörden am 26. August 2025 um Rückübernahme der Be- schwerdeführerin. D. D.a Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die Beschwerdeführerin seit einem Vorfall in Griechenland nichts mehr hören würde, weshalb sie nicht anhörungsfähig sei. D.b Am 1. September 2025 wurde sie vom SEM zu einem persönlichen Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vorgeladen. Da sie die Dolmetscherin vor Ort, welche in normaler Lautstärke sprach, bezie- hungsweise nicht schrie, nicht verstehen konnte, wurde das Gespräch ab- gebrochen. E. Am 4. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rück- übernahmeersuchen zu. F. F.a Am 12. September 2025 gewährte das SEM ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland schriftlich. Ferner erhielt sie Ge- legenheit, sich zu ihrer Gesundheit zu äussern (Art. 26a AsylG). F.b Am 17. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie verlöre in Griechenland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innert kürzester Zeit ihr Leben. Nach Erhalt des Schutzstatus sei ihr und ihrer zu diesem Zeitpunkt in Grie- chenland befindlichen Familie keinerlei Unterstützung angeboten worden. Vielmehr sei sie, zusammen mit ihrem Sohn, von den griechischen Behör- den aktiv aufgeboten worden, das Land zu verlassen und in einem anderen Staat Schutz zu ersuchen, da sie in Griechenland keine Hilfe erwarten dürf- ten. Sie hätten sich lediglich mittels Unterstützung der Organisation «B.» ernähren können. Die Organisation biete wenigen Personen mit Schutzstatus eine warme Mahlzeit. Sie seien aktiv darauf hingewiesen worden, anderen Personen mit Schutzstatus nichts über die Organisation zu erzählen, da sie nicht allen helfen könnten und sonst überrannt würden. Sie und ihr Sohn hätten von einem Freund in C. finanzielle Unter- stützung erhalten, welcher jedoch zwecks medikamentöser Behandlung ih- rerseits aufgebraucht worden sei. Die nach ihrer Ankunft dringend
E-9496/2025 Seite 4 notwendige medikamentöse Behandlung habe mehrere hundert Euro pro Tablette gekostet, weswegen das ausgeliehene Geld schnell aufgebracht gewesen sei. Es habe ansonsten noch gereicht, um ab und zu Brot zu kau- fen. Bezüglich Unterkunft sei ihr keine Unterstützung geboten worden. Sie habe zusammen mit ihrem Sohn im D._______ gelebt und draussen über- nachtet. Obschon ihr im Spital verordnet worden sei, sechs Monate liegen zu müssen, damit sich keine längerfristige Fehlbildung der Wirbelsäule ent- wickle, sei sie von den griechischen Behörden auf die Strasse gestellt und ihrem Schicksal überlassen worden. Zeitgleich mit der Übergabe ihrer griechischen Reisepapiere sei sie vom Vize-Leiter des Flüchtlingscamps darauf hingewiesen worden, dass sie diese Papiere unbedingt zur Weiterreise in andere europäische Länder ver- wenden solle, da man ihr in Griechenland keine Hilfeleistungen bieten würde und sie auf der Strasse leben würde. In Anbetracht dessen könne keineswegs von ihr und ihrem Sohn verlangt werden, noch an weiteren staatlichen Stellen um Hilfe zu fragen. Am (...) 2024 seien sie deshalb aus Griechenland ausgereist. In medizinischer Hinsicht leide sie unter Bluthochdruck, seit zwei Jahren an starken Rückenbeschwerden, Rippenschmerzen, Gelenkschmerzen (sie habe zwei Knieprothesen), Magenbeschwerden und schmerzenden Beinen. Auch sei sie fast komplett taub und befinde sich aktuell in medizi- nischer Behandlung. Zudem liege ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn vor und sie könne unter keinen Umständen von ihm getrennt werden. Sie sei mit ihm zusam- men nach Griechenland gereist und danach nach Deutschland und in die Schweiz. Sie sei sehr alt und gebrechlich. Während dem Gespräch mit ih- rer Rechtsvertretung hätten ihre Hände und ihr Kopf unentwegt gezittert. Neben der physischen und altersbedingten Abhängigkeit sei sie zudem in Alltagsbelangen komplett auf ihren Sohn angewiesen. Er kümmere sich um sämtliche hygienische und medizinische Belange und sei vor allem ihr Sprachrohr und ihre einzige und letzte Möglichkeit, überhaupt noch mit der Umwelt kommunizieren zu können. Bei einer Rückkehr würde sie in eine existenzielle Notlage geraten. Nebst der Obdachlosigkeit könne sie weder auf finanzielle Unterstützung noch die notwendige medizinische Versor- gung zählen und sie sei der Kategorie äusserst vulnerabler Personen ge- mäss Referenzurteil (E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) zu- gehörig. Die Wegweisung nach Griechenland sei somit gemäss Rechtspre- chung deutlich unzumutbar.
E-9496/2025 Seite 5 Es sei Aufgabe des SEM, die Legalvermutung umzustossen und entspre- chend der Rechtsprechung vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Selbst wenn der strengere Massstab begünstigender Umstände angewendet würde, gelange man zum gleichen Schluss, da sie (sowie notabene ihr Sohn) sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten und keine Kennt- nisse der griechischen oder englischen Sprache hätten, nie in Griechen- land berufstätig gewesen seien, keine Unterstützung durch Familie erfah- ren dürften, zumal ihr Sohn bei einer Rückkehr gezwungen wäre, zu arbei- ten, da ihnen keine soziale Unterstützung zukäme, womit die zwingend notwendige Betreuung seinerseits wegfallen würde. Zudem sei eine Ein- zelperson keinesfalls als «familiäres oder soziales Netz» im Sinne des Re- ferenzurteils zu werten. G. G.a Am 27. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Ver- fügungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Be- schwerdeführerin zur Stellungnahme. G.b Gleichentags nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum unterbreite- ten Entscheidentwurf und legte im Wesentlichen dar, der Entwurf verkenne sowohl ihre gesundheitliche Situation als auch ihr ausgeprägtes Abhängig- keitsverhältnis zum Sohn. Die Ausführungen des SEM zu ihrem medizinischen Zustand würden zu kurz greifen, da es ihre gesundheitlichen Beschwerden isoliert und ohne Blick auf deren Zusammenspiel beurteilt habe. Eine solche Einzelbetrach- tung erlaube jedoch keine sachgerechte Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung aller medizinischen Befunde – einschliesslich der chronischen Schmerzen, der Wirbelkörperfrakturen, der Osteoporose, der psychischen Belastungen sowie der nachgewiesenen Medikamentenunverträglichkeit – und dies un- ter besonderer Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters von 71 Jah- ren. Gerade das Zusammenwirken dieser multiplen, teilweise schweren und chronischen Erkrankungen führe zu einer erheblich erhöhten Vulnera- bilität und damit zu einem deutlich gesteigerten Gesundheitsrisiko. Diese besondere Schutzbedürftigkeit sei vom SEM nicht angemessen berück- sichtigt worden. Vorliegend bestünde zwischen ihr und ihrem Sohn ein deutlich über das Übliche hinausgehende, im Sinne von Art. 8 EMRK relevantes Abhängig- keitsverhältnis. Sie sei 71-jährig, gesundheitlich stark beeinträchtigt und in
E-9496/2025 Seite 6 zentralen Alltagsfunktionen vollständig auf den Sohn angewiesen. Er über- nehme sämtliche pflegerischen und körpernahen Tätigkeiten – vom An- und Auskleiden über Körperpflege, Toilettengänge, Mobilitätshilfe bis hin zur nächtlichen Betreuung. Aufgrund ihrer nahezu vollständigen Schwer- hörigkeit und der ausgeprägten Gebrechlichkeit sei er zudem ihr einziges Kommunikationsmittel gegenüber der Aussenwelt. Auch emotional sei sie vollständig auf ihn angewiesen, da sie ihre Sorgen und Ängste ausschliess- lich mit ihm teilen könne.
Der Hinweis des SEM auf die deutsche Entscheidung vermöge daran nichts zu ändern. Die dortige Beurteilung sage weder etwas über den heu- tigen Gesundheitszustand noch über das tatsächliche Ausmass der betreu- ungsrelevanten Abhängigkeit aus. Der abgewiesene Betreuungsantrag zeige einzig, dass keine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde. Er be- deute jedoch keinesfalls, dass sie auf ihren Sohn verzichten könne. Insge- samt bestünden somit klare Hinweise auf ein besonders, enges und uner- setzliches Abhängigkeitsverhältnis, das vom SEM nicht ausreichend ge- würdigt worden sei. Es handle sich bei ihr und ihrem Sohn um besonders schutzbedürftige Personen. Eine Wegweisung nach Griechenland sei da- her sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Aus diesem Grund seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
H. Mit am 1. Dezember 2025 eröffneter Verfügung vom 26. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin, han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei aufzu- heben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Be- hörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche
E-9496/2025 Seite 7 Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, das vorliegende Dossier (N [...]) sei aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen ihres Sohnes (N [...]) ko- ordiniert zu behandeln und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen des Soh- nes (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt. 2. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, geht das Bundesverwaltungs- gericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den
E-9496/2025 Seite 8 von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivzif- fern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 5. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und zum Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin sowie zum Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn geäussert. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neube- urteilung in der Sache ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) im Wesentlichen fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Grie- chenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zu- mutbar sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in die- sen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU
E-9496/2025 Seite 9 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich So- zialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum oder Beschäfti- gung regle. Dadurch bestünden einklagbare Ansprüche und die Beschwer- deführerin könne sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behör- den wenden. Ferner stehe ihr die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden und es stehe ihr als Schutzbe- rechtigte frei, beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα; EEE) zu beantragen. Hinsichtlich ihrer psychischen und physischen Erkrankungen weist die Vo- rinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihre medi- zinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei, einschliesslich des Zugangs zu einer allfällig benötigten spezialisierten Behandlung. Insbeson- dere bestehe beispielsweise die Möglichkeit – sollte bei ihr ein Behinde- rungsgrad von über 67 Prozent festgestellt werden – über das Programm der Organisation of Welfare Benefits and Social Solidarity (OPEKA) Sozi- alhilfe zu beantragen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden würden ferner nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, § 183) genannten «other very exceptional cases» fallen. Es handle sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeuten- den Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Im Unterschied zu ihrer Rechtsvertretung seien bei der Gesamtwürdigung gegenwärtig be- stehende Beschwerden massgebend und nicht auch in der Vergangenheit liegende Ereignisse, wie beispielsweise die zuvor erlittene Wirbelkörper- frakturen oder Medikamentenunverträglichkeit. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Aus den Akten gehe denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu den ihr zustehenden Leistungen zu kommen. So habe sie angegeben, über eine Hilfsorganisation Essen erhalten zu ha- ben, womit sie ja eben geltend mache, dass sie durchaus Kenntnis von (zumindest einer) Hilfsorganisation hatte und es ihr möglich gewesen sei, erfolgreich nach Unterstützung zu ersuchen. Überdies sei in Übereinstim- mung mit der Rechtsprechung festzustellen, dass ihre Aufenthaltsdauer zu kurz erscheine, um im Einklang mit langfristigen Verbesserungsbemühun- gen stehen zu können. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine Mobilitäts-
E-9496/2025 Seite 10 oder Gehhilfe – auch wenn sie auf Dauer auf eine solche angewiesen sein sollte – keine Beeinträchtigung in erhöhtem Mass zu begründen vermöge. Betreffend eine rasche medizinische Weiterbehandlung könne sie einem allfällig – unmittelbar an einen Wegweisungsvollzug anschliessen- den – kurzzeitigen medizinischen Behandlungsunterbruch entgegenwir- ken, indem sie bereits im Vorfeld ihrer Rückkehr nach Griechenland ent- sprechende Vorbereitungen treffe. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland stehe es ihr frei, die entsprechende medizinische Unterstützung in An- spruch zu nehmen. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine völker- rechtlichen Verpflichtungen halte. Sollte es dennoch zu einer völkerrechtli- chen Verletzung kommen, stünde ihr sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte (EGMR) offen. Bezüglich das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis hielt das SEM unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung fest, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass die von ihrem Sohn geleisteten Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von ihm erbracht werden müssten – überdies sei er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine weitere Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Ab- hängigkeitsverhältnisses im Sinne Art. 8 EMRK sei. Zu ersterem sei anzu- merken, dass sich aus der Tatsache, dass sie in Deutschland die Anord- nung einer Betreuung beantragt habe, schliessen lasse, dass sie zumin- dest subjektiv auf Betreuung angewiesen sei, diese aber nicht zwingend durch ihren Sohn zu erfolgen habe, sondern auch durch eine beliebige an- dere Person erfolgen könne. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Vorbringen sei überdies nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Umstand innert eines Jahres etwas geändert habe, beziehungsweise nunmehr nur eine Betreuung durch ihren Sohn in Frage komme. Weiterführende Abklärungen in diesem Zusammenhang würden sich vorliegend erübrigen, da weder sie noch ihr Sohn in der Schweiz anwesenheitsberechtigt seien. Sodann er- schliesse sich dem SEM die Anmerkung der Rechtsvertretung, wonach das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn nicht ausreichend gewürdigt worden sei, nicht. Insbesondere auch nicht, da der Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK, dessen Eröffnung von ihr vorgebracht werde, – wenn denn bejaht würde, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn darunter zu subsumieren wäre – vorliegend gewahrt werde. 6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie sei aufgrund ihres hohen Alters sowie ihrer körperlichen und
E-9496/2025 Seite 11 gesundheitlichen Beschwerden als äusserst vulnerable schutzberechtige Person einzustufen und wiederholte bereits gemachte Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf insbesondere zum Abhängigkeits- verhältnis sowie zur Situation in Griechenland (vgl. oben Bst. E.b). Ergänzend hielt sie fest, das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei bisher nicht gestartet worden und werde voraussichtlich nur einen Bruchteil der Men- schen mit Schutzstatus erreichen. Die zunehmende Obdachlosigkeit und die sogenannte «versteckte Obdachlosigkeit» von Schutzberechtigten stellten in Griechenland ein wachsendes Problem dar. Die wenigen in Grie- chenland bestehenden Programme besässen weder ausreichende Kapa- zitäten noch die notwendige Reichweite, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, insbesondere für vulnerable Personen wie der Beschwerdeführe- rin. Im Falle einer möglichen Rückkehr nach Griechenland drohe ihr erneut die Obdachlosigkeit. Es sei für sie unzumutbar erneut gezwungen zu wer- den, im Freien oder in einem Park zu übernachten. Es sei davon auszuge- hen, dass eine Rückkehr zu einer unmittelbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde und sie in eine erhebliche medizini- sche sowie existenzielle Notlage geraten würde. Damit sei der Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-9496/2025 Seite 12 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzpro- tokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüg- lichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Grie- chenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es exis- tieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten of- fenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akt- euren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und fi- nanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätz- lich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Be- handlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. Septem- ber 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einen Dritt- staat weggewiesen wird und demnach auf das Asylgesuch der Beschwer- deführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment zu entnehmen. 7.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling aner- kannt. Sie kann sich dort somit – wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 10 f.) – auf die Ga- rantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln be- treffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu So- zialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaf- ten lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Le- bensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszuge- hen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechen- land einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es
E-9496/2025 Seite 13 obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfs- organisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhalts- punkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand- lung ausgesetzt wäre. 7.2.5 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle- benden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehun- gen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Er- kenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgrund derer gesundheit- lichen Probleme zu Recht verneint hat. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin (u.a. Mobilitäts- einschränkungen, Diabetes, eigenanamnetische Schwerhörigkeit sowie Stress- und Schlafstörungen) nicht derart gravierend sind, dass sie ein Ab- hängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Sohn zu begründen
E-9496/2025 Seite 14 vermögen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar vom Sohn erbracht werden müssen. Darüber hinaus ist er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK ist. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhalts- punkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechen- land dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei- sung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Per- sonen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen lei- den, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der
E-9496/2025 Seite 15 Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Er- kenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin eigene, ihr zumutbare Anstrengun- gen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin muss sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nach knapp sechs Monaten be- reits wieder verlassen hat und zunächst nach Deutschland und später in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristi- gen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufge- zeigten und von ihr zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispiels- weise mit Blick auf allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizini- sche Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzi- elle Notlage geraten wird, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden kann. 7.3.4 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland er- folglos eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungs- weise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch be- legt. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumut- barer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hin- zuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nicht- regierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist der Beschwerdeführerin zu- zumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihr entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsys- tem handelt. Vor allem aber wird sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn nach Griechenland zurückkehren können, welcher über diverse
E-9496/2025 Seite 16 Fremdsprachenkenntnisse (u.a. Englisch) verfügt, gesund und in arbeits- fähigem Alter ist, weshalb es ihnen gemeinsam gelingen dürfte, sich in Griechenland sozial und wirtschaftlich zu integrieren und für ihren Lebens- unterhalt zu sorgen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie – wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland – von Freunden aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erfor- derlich sein. 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor- derte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Zumal den Akten entnommen wer- den kann, dass weder ihre physische noch ihre psychische Gesundheit in derartiger Weise beeinträchtigt ist, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu gelten. So geht das Gericht – wie bereits das SEM – denn auch davon aus, dass die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (u.a. Diabetes, Mobilitätseinschränkungen, eigenanamnetische Schwerhörig- keit) sowie die allenfalls zu bestätigende Verdachtsdiagnose Osteoporose auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewähr- leistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2). 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unter- stützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einho- lung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Sep- tember 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zuge- stimmt haben und sie über eine bis zum 13. Dezember 2026 gültige Auf- enthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt,
E-9496/2025 Seite 17 nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1’000.– festzuset- zen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-9496/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Jessica Püringer
Versand: