Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-9441/2025
Entscheidungsdatum
23.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-9441/2025

U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (...) (bestritten), Äthiopien, vertreten durch Aline Corrigan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. November 2025 / N (...).

E-9441/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er beim Eintritt in das Bundesasylzentrum (BAZ) den (...) als sein Geburtsdatum an. Er reichte ein Foto einer Geburtsurkunde, auf welcher das Geburtsdatum gemäss dem äthiopischen Kalender der (...) (umgerechnet [...]) sei, ein. Daneben reichte er zwei Schulzertifikate in Kopie aus den Jahren 2007 und 2011 (nach äthiopischem Kalender), auf welchen er als sieben- beziehungs- weise als 11-jähirger bezeichnet werde, zu den Akten. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien am 21. Juli 2025 ein vom (...) Juli 2025 bis am (...) August 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war. Das Visum wurde auf einen äthiopischen Pass lautend auf A._______, geboren am (...) ausgestellt. C. Anlässlich der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (UMA) vom 10. September 2025 gab der Beschwerdeführer zu sei- nem Alter an, sein Geburtsdatum laute auf den (...) beziehungsweise auf den (...) gemäss dem äthiopischen Kalender. Den Pass sowie das Visum habe ein Schlepper für ihn organisiert und das darin angegebene Geburts- datum sei nicht korrekt. Er sei mit dem Pass ausgereist, habe ihn dann aber in Italien dem Schlepper abgegeben. Zu seinem Alter gab er weiter an, er habe die Schule von 2007 bis 2011 gemäss dem äthiopischen Kalender (etwa 2015 bis 2019 gemäss dem eu- ropäischen Kalender) besucht, diese dann aufgrund der Corona-Pandemie abbrechen müssen. Gemäss den eingereichten Schulzertifikaten sei er in der 1. Klasse 7 Jahre alt und in der 5. Klasse 11 Jahre alt gewesen. Etwa ein Jahr nach Schulabbruch sei der Krieg in Äthiopien ausgebrochen (Pro- tokoll in den SEM-Akten [...]-19/9 [nachfolgend A19]). Anlässlich der EB UMA teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht abschliessend beurteilt wer- den könne, und unterrichtete ihn über die Möglichkeit der Durchführung medizinischer Untersuchungen zur Erstellung eines Gutachtens zur Alters- schätzung.

E-9441/2025 Seite 3 D. Am 19. September 2025 wurde der Beschwerdeführer im Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ forensisch untersucht. Im rechts- medizinischen Gutachten zur Altersschätzung vom 23. September 2025 wurde festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. Eine Minderjährigkeit sei möglich. Es könne von einem Min- destalter von 16.1 Jahren ausgegangen werden. Das angegebene Alter von zirka (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. E. Am 7. Oktober 2025 informierte das SEM die Rechtsvertretung, dass kein Dublin-Verfahren eingeleitet werde. F. Am 23. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer Fotos, welche ihn im Militärdienst in Äthiopien zeigen sollen, ein. G. Am 24. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sein älterer Bruder sei im Krieg von der TPLF (Tigray People’s Liberation Front) beziehungs- weise TDF (Tigray Defense Forces) rekrutiert worden, sei nach einer Weile desertiert und in die Schweiz geflohen. Daraufhin sei er (der Beschwerde- führer) aufgefordert worden, sich anstelle seines Bruders der TPFL anzu- schliessen. Seine Mutter habe anhand der (in Kopie eingereichten) Ge- burtsurkunde und der Schulzeugnisse die TPFL versucht zu überzeugen, ihn freizulassen, da er noch minderjährig sei, sie sei jedoch erfolglos ge- wesen. Im Mai 2025 sei er dann ebenfalls aus dem Militärdienst geflohen. H. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen mit, es gehe davon aus, dass er das Visum mit seinem Reisepass beantragt habe. Es beabsichtige, das Geburtsdatum gemäss den Angaben im Reisepass auf den (...) anzupassen und ihn für das wei- tere Verfahren als volljährig zu betrachten. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. I. In der Stellungnahme vom 5. November 2025 führte die Rechtsvertretung

E-9441/2025 Seite 4 des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, das SEM stütze die Altersan- passung lediglich auf den Reisepass, welchen der Schlepper organisiert habe, und spreche den Aussagen des Beschwerdeführers an der Erstbe- fragung und der Anhörung, dem Altersgutachten und den eingereichten Dokumenten jede Beweiskraft ab. Dies sei aufgrund der erheblichen Rechtsnachteile, welche mit der unrechtmässigen Feststellung der Volljäh- rigkeit verbunden seien, nicht haltbar. Im Zweifelsfall müsse von der Min- derjährigkeit der gesuchstellenden Person ausgegangen werden. Vorlie- gend sei die Minderjährigkeit wahrscheinlicher und es werde darum er- sucht, von einer Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) abzusehen. Eventualiter sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen. J. Mittels Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 5. November 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in sei- ner Hauptidentität auf A., geboren am (...) unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks. K. Mit Verfügung vom 6. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit- geteilt, sein Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. L. Ebenfalls mit Verfügung vom 6. November 2025 – gleichentags eröff- net – verfügte das SEM, die Personalien des Beschwerdeführers und sein Geburtsdatum würden im ZEMIS auf A., geboren am (...), festge- legt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Einer allfälligen Be- schwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Es händigte dem Beschwerdeführer die dem Entscheid zugrundeliegenden Akten aus. M. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 5. Dezember 2025 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) sei zu be- richtigen und auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters sei wiederherzustellen, ins- besondere sei der Beschwerdeführer sofort wieder in eine Struktur für un- begleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen, dem

E-9441/2025 Seite 5 Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ins- besondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. N. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides davon be- schwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario). 4. 4.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 1. April 2025, für das vorliegende Be- schwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der

E-9441/2025 Seite 6 Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 4.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 4.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 1 DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 4.5 Kann bei einer verlangten, oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen

E-9441/2025 Seite 7 noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 41 Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personenda- ten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bear- beitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 6. November 2025 führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüg- lichen Dokumente eingereicht, welche seine Identität zu belegen vermöch- ten. Die von ihm eingereichte Geburtsurkunde wie auch die beiden Schul- zertifikate seien nicht fälschungssicher und würden deshalb nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Er habe geltend gemacht, ein durch seine Mutter organisierter Schlepper habe ihm einen gefälschten Reisepass und ein italienisches Visum organisiert. Der Schlepper habe ihn zu einem Büro mitgenommen, wo er fotografiert worden sei, und er habe seinen Namen angeben müssen. Fingerabdrücke habe er nicht abgegeben. In der Vi- sumsdatenbank CS-VIS sei indes verzeichnet, dass er am 16. Juni 2025 bei der Auslandsvertretung Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation in Addis Abeba seine Fingerabdrücke abgegeben habe, um ein Touristenvisum für Italien zu erhalten. Es sei ihm nicht gelungen, die Ausstellung des angeblich gefälschten Reisepasses und des italienischen Visums zu substantiieren. Seine Angabe, er wisse nicht, wie die Fingerab- drücke in das System gekommen seien, sei nicht glaubhaft. Gemäss dem Altersgutachten habe die zahnärztliche Altersschätzung ein abgeschlossenes Wurzelwachstum der Zähne 31 bis 37 und ein Minerali- sationsstadium G der dritten Molaren ergeben. Letzteres entspreche einem Mittelwert von 20.6 bis 21.3 Jahren (plus/minus 2.0 bis 2.4 Jahre). Die

E-9441/2025 Seite 8 Verknöcherung seiner Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem mittle- ren Alter von 18.2 Jahren (plus/minus 1.1 Jahre) mit einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Zusammenfassend könne von einem Mindestalter von 16.1 Jahren ausgegangen werden. Das von ihm angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei somit mit den Befunden zu vereinba- ren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich nicht mit der notwen- digen Sicherheit belegen, eine Minderjährigkeit sei möglich. Die forensi- sche Altersuntersuchung diene aber nicht der Bestimmung des tatsächli- chen Alters, sondern der Bestimmung der Möglichkeit einer Minderjährig- keit. Aus der Möglichkeit einer Minderjährigkeit mit Mineralisationsstadium G der dritten Molaren und Mittelwerten der Verknöcherung der Molaren bzw. der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke von ungefähr 21 beziehungs- weise 18.2 Jahren sei jedoch nicht zu schliessen, dass die im italienischen Visum aufgeführten Angaben nicht richtig seien. Da es ihm nicht gelungen sei, die Ausstellung eines gefälschten Visums beziehungsweise Reisepas- ses glaubhaft zu machen, sei davon auszugehen, dass er das Visum regu- lär mit seinem Reisepass beantragt habe und nun anlässlich seines Asyl- gesuches in der Schweiz versuche, das SEM über sein wahres Alter zu täuschen. Deshalb habe das SEM ihm mitgeteilt, es beabsichtige, sein Ge- burtsdatum im ZEMIS gemäss den Angaben im Reisepass auf den (...) (un- ter Anbringung eines Bestreitungsvermerkes) anzupassen und ihn als voll- jährige Person zu registrieren. Ihm sei dazu das rechtliche Gehör gewährt worden. In seiner Stellungnahme habe er vorgebracht, das von ihm angegebene Geburtsdatum werde durch die eingereichten Dokumente gestützt. Das Geburtsdatum auf dem für das Visum verwendeten Reisepass weiche of- fenkundig vom medizinisch festgestellten Mindestalter ab. Dies belege die Fälschung des verwendeten Reisepasses. Zudem stütze das Altersgutach- ten das von ihm angegebene Geburtsdatum. Es sei nicht haltbar, dass das SEM seine Altersanpassung lediglich auf die Informationen des Reisepas- ses stütze und dabei seinen Aussagen sowie seinen Beweismitteln jede Beweiskraft abspreche. Dem sei indes zu entgegnen, dass die eingereichten Beweismittel nur in Kopie vorlägen und somit wenig Beweiswert hätten. Zudem sei bekannt, dass solche Dokumente käuflich leicht erhältlich seien oder formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung der Dokumente verunmögliche. Das Altersgutachten definiere lediglich ein Mindestalter, und somit eine Altersuntergrenze. Der (...) widerspreche dem Mindestalter des medizinischen Altersgutachtens nicht.

E-9441/2025 Seite 9 5.2 In der Beschwerde wird moniert, dass das Resultat des Altersgutach- tens lediglich, ein schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit darstelle. Das Alter von (...) Jahren, auf welches das SEM das Alters des Beschwerdeführers angepasst habe, sei jedoch – entgegen der Behaup- tung des SEM – sehr viel weniger mit dem Altersgutachten vereinbar. Bei der Zahnanalyse sei ein Mindestalter von 16.1 festgestellt und kein Maxi- malalter ausgewiesen worden. Bei der Handknochenanalyse sei ein Min- destalter von 16.1 Jahren und ein Mittelwert von 19 Jahren festgestellt wor- den, wobei kein Maximalalter angegeben worden sei. Das von ihm ange- gebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten liege zwar unter diesem Mittelwert, das vom SEM festgesetzte Alter von (...) Jahren sei jedoch sehr viel weiter von diesem Mittelwert entfernt. Schliesslich sei auch bei der Schlüsselbeinanalyse kein Maximalalter angegeben worden, jedoch ein Mittelwert zwischen 17.1 und 19.3 Jahren. Das von ihm angegebene Alter liege somit im Bereich des Mittelwerts, wobei das Alter von (...) Jahren die- sen deutlich übersteige. Das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren sei somit bei Betrachtung des Altersgutachtens wesentlich wahrscheinlicher als das vom SEM behauptete Alter von (...) Jahren. Das Altersgutachten sei somit ein klares Indiz, welches für das vom Beschwerdeführer angege- bene Alter spreche, und sei aufgrund der festgestellten Mittelwerte der Ske- lett-Analyse als klares Indiz gegen das vom SEM behauptete Alter zu deu- ten. Ausserdem würden die eingereichten Dokumente allesamt das angege- bene Alter stützen. Die Ausweisdokumente seien zwar nicht ein hinreichen- des Indiz, welches für die Richtigkeit der gemachten Altersangabe spreche. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien diese jedoch zumindest als schwaches Indiz zu Gunsten der Richtigkeit des von ihm angegebenen Al- ters zu betrachten. Ausserdem sei sein älterer Bruder, welcher schon län- ger in der Schweiz sei, auch vom Augenschein her deutlich älter als er – er sei offensichtlich nicht der zwei Jahre jüngere Brüder wie es mit der Alters- anpassung durch das SEM dann der Fall wäre. Dies sei schon deutlich an den eingereichten Bildern der beiden Brüder aus Äthiopien zu erken- nen – aber auch bei einem Vergleich zum heutigen Zeitpunkt. Ausserdem habe er glaubhafte Aussagen zur Ausstellung des Reispasses und des Visums gemacht. Der Schlepper habe den gefälschten Pass er- stellt, da es für minderjährige Personen in Äthiopien schwieriger sei, ein Visum ausgestellt zu erhalten, und weil Visa für Minderjährige an der Flug- hafenkontrolle genauer geprüft würden. Als minderjährige Person hätte er keinen Reisepass beantragen können. Ausserdem habe er Angst gehabt,

E-9441/2025 Seite 10 einen eigenen Pass zu beantragen, da er befürchtet habe, er werde wieder in den Krieg eingezogen. In einem Länderbericht der dänischen Migrati- onsbehörde werde darauf verwiesen, dass zahlreiche Fälle von gefälsch- ten Ausweisedokumenten in Äthiopien bekannt seien. In vielen Fällen seien die Dokumente an sich zwar nicht gefälscht, würden jedoch falsche Informationen enthalten, da die Bevölkerung sich oft nicht an die offiziellen Behörden, sondern an inoffizielle Stellen wenden würden, um sich solche Ausweisdokumente zu beschaffen. Ausserdem sei es möglich, sich von öf- fentlichen Angestellten inoffizielle echte Dokumente anfertigen zu lassen. Auch die IOM (International Organisation for Migration) bestätige, dass eine grosse Anzahl an gefälschten Dokumenten im Umlauf sei und die An- zahl steige. Die U.S. Botschaft verweise darauf, dass die Anzahl von ge- fälschten Reisepässen verhältnismässig gering sei, da es recht einfach sei, sich Ausgangsdokumente mit falschen Angaben zu beschaffen, womit dann neue Reisepässe ausgestellt werden könnten. Es scheine somit plau- sibel, dass der durch den Schlepper organisierte Pass des Beschwerde- führers falsche Angaben enthalte. Der Beweiswert des Passes sei somit als vermindert zu betrachten. Ausserdem habe er den Pass seinem Schlepper zurückgeben müssen und dieser liege nicht vor, weshalb er nicht auf seine Echtheit geprüft werden könne. Insgesamt handle es sich somit nicht um ein hinreichendes Indiz, welches für das Geburtsdatum vom (...) und für die Volljährigkeit spreche. Der äthiopische Pass sei durchaus ein Dokument mit einer gewissen Betrugsinzidenz. Das Pass und das Vi- sum seien somit höchstens als schwaches Indiz zu Gunsten der Richtigkeit des Geburtsdatums vom (...) zu werten. Zudem habe das SEM nicht berücksichtigt, dass seine Aussagen an der Erstbefragung und der Anhörung sehr wohl für das von ihm angegebene Alter sprächen. Er habe widerspruchsfreie und schlüssige Angaben zu sei- nem Alter gemacht. Ausserdem seien seine Angaben zum Alter elementar mit seinen Asylgründen verbunden und diese würden durch die eingereich- ten Beweismittel gestützt. Die zeitlichen Abläufe würden durch die Aussa- gen seines älteren Bruders untermauert, welcher in der Schweiz Asyl er- halten habe. Seine Aussagen seien somit ein Indiz, welches für die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit spreche. Zusammenfassend sei weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch das von ihm angegebene Geburtsdatum bewiesen. Das SEM habe die Anpassung des Alters aber allein an das in der Visumsdatenbank CS- VIS erfasste Alter geknüpft, ohne die Aussagen, die Beweismittel oder das medizinische Altersgutachten zu berücksichtigen. Die Altersangabe in CS-

E-9441/2025 Seite 11 VIS sei jedoch an einen Reisepass geknüpft, welcher aus einem Land mit einer hohen Betrugsziffer bezüglich der Beschaffung solcher Dokumente komme. In einer Gesamtwürdigung sei das Geburtsdatum (...) wahrschein- licher als das aktuell im ZEMIS eingetragene. 6. 6.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden (vgl. E. 4.4 und 4.5). 6.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das von ihm in der angefochtenen Verfügung festgestellte und für die Eintragung im ZEMIS vorgesehene Geburtsdatum – lautend auf den (...) – korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum – lautend auf den (...) – richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das von der Behörde für im ZEMIS vorgesehene (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der Nachweis, ist dasjenige Ge- burtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 7. 7.1 Für die Feststellung des Alters einer asylsuchenden Person kommen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Diesen kommt – ihre Echtheit voraus- gesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdo- kumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel so- dann Abklärungsergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.). 7.2 Ferner ist für die Bestimmung des chronologischen Lebensalters einer asylsuchenden Person eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu

E-9441/2025 Seite 12 berücksichtigen sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: « (...) insbeson- dere [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiäre Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseum- ständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaup- teten Herkunftsgebiet»). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche das von ihm geltend gemachte Alter nachweisen könn- ten. Die Geburtsurkunde (BM 4) und die beiden Schulzertifikate (BM 2 und 3) liegen in Kopie vor und sind nicht fälschungssicher. Daher können sie das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nicht beweisen. Die Doku- mente stützen aber inhaltlich die Angaben des Beschwerdeführers bezüg- lich seines Geburtsdatums. Die Schulzeugnisse sind ausserdem im Kon- text seiner in der Erstbefragung getätigten Altersangaben zum Schulbe- such zu würdigen. Diese sind inhaltlich kohärent und stimmen mit den An- gaben auf den Schuldokumenten überein (vgl. A19, Ziff.1.06 und 1.17.04). Die Dokumente sind somit zumindest als ein Indiz zu werten, welches für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter spricht. 8.2 Der äthiopische Reisepass, in welchem das Geburtsdatum (...) einge- tragen gewesen sei und anhand welchem dem Beschwerdeführer ein itali- enisches Visum ausgestellt worden sei, liegt nicht vor. Das SEM stellt ein- zig auf die Angabe im CS-VIS ab, ohne – soweit ersichtlich – die konkreten Visumsunterlagen gesichtet zu haben. Der in der Beschwerde vorge- brachte Einwand, wonach in Äthiopien gefälschte und verfälschte Pässe relativ einfach erhältlich gemacht werden könnten, ist nicht ganz von der Hand zu weisen. Im vom Beschwerdeführer genannten Bericht der däni- schen Migrationsbehörden wird festgehalten, dass es zahlreiche Doku- mente basierend auf ungenauen Hintergrundinformationen gibt. Leute wür- den teilweise über inoffizielle Wege Dokumente ausstellen lassen. Es sei auch möglich, lokale Mitarbeiter zu bestechen, um bestimmte Informatio- nen in ein Dokument aufnehmen zu können (vgl. The Danish Immigration Service, COI Report Ethiopia, Documents and citizenship, November 2018, S. 12, https://www.ecoi.net/en/file/local/1450513/1226_1542181548 _etiopien-rapport-nov2018.pdf, abgerufen am 12. Dezember 2025). Es gebe nun eine Reform und neue Pässe, mit mehr Sicherheitsmerkmalen versehen, um Betrug zu bekämpfen. Die Reform erfolge vor dem Hinter- grund weit verbreiteter Vorwürfe des Missbrauchs bei der Ausstellung von Reisepässen (vgl. The Reporter Ethiopia, Immigration to launch new

E-9441/2025 Seite 13 passport and visa stamp to allay fraud concerns, 15. Februar 2025, https://www.thereporterethiopia.com/43823/, abgerufen am 12. Dezember 2025). Vor diesem Hintergrund kann somit nicht ohne Weiteres von einem legitim erworbenen und inhaltlich den effektiven Tatsachen entsprechen- den Identitätsdokument ausgegangen werden, anhand welchem das itali- enische Schengen-Visum erfolgte. Somit kann der Eintrag im CS-VIS kei- nen verlässlichen Beweis für die Richtigkeit des angegebenen Geburtsda- tums darstellen. 8.3 Dem rechtsmedizinischen Gutachten ist zu entnehmen, dass in der zahnärztlichem Altersschätzung an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadran- ten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden konnte, was ab einem Alter von 16 Jahren beobachtet wird. An den dritten Molaren (Weisheitszähne) sei ein Mineralisationsstadium G festgestellt worden, was einem Mittelwert von 20.6 bis 21.3 Jahren (plus/minus 2.0 bis 2.4 Jahre) entspreche. Die Verknöcherung seiner Schlüsselbeinepiphysen entspreche einem mittleren Alter von 18.2 Jahren (plus/minus 1.1 Jahre) mit einem Mindestalter von 16.1 Jahren. In Zusammenschau der Befunde könne von einem Mindestalter von 16.1 Jahren ausgegangen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Mona- ten sei mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren. Die Vollendung des 18. Lebensjahres lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (A27). Das vom SEM aufgrund des Eintrags in der CS-VIS Datenbank eingetra- gen Geburtsdatum (...) und ein Alter des Beschwerdeführers von (...) Jah- ren lässt sich somit mit dem Altersgutachten kaum vereinbaren. Das SEM hat diesbezüglich auch keine Abklärungen getroffen. Vielmehr stellt das Gutachten fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene (minderjäh- rige) Alter möglich sei. 8.4 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Bruder des Beschwerdeführers in seiner Anhörung vom 22. Dezember 2023 (dort F 19) lediglich einen jüngeren, indessen keinen älteren Bruder erwähnte, was das SEM offenbar in seine Überlegungen nicht einbezog. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatums vom (...) noch diejenige des Datums, welches das SEM nachträglich im ZEMIS eingetragen hat ([...]), bewiesen ist. Das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum erscheint gemäss dem Ergebnis des Altersgutachtens, seinen Aussagen

E-9441/2025 Seite 14 bei der Befragung und den Angaben auf den eingereichten Dokumenten jedoch möglich und die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstel- lung ist nicht ausgeschlossen. Die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums erscheint insgesamt wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, als das vom SEM auf die CS-VIS Datenbank basierende Geburtsdatum, welches kaum mit dem Altersgut- achten vereinbar ist. 9. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen und die Verfü- gung des SEM vom 6. November 2025 ist aufzuheben. Das SEM ist anzu- weisen, im ZEMIS das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk) einzutragen. 10. Mit vorliegendem Direktentscheid werden die prozessualen Anträge, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Anpassung des Alters sei wiederherzustellen, insbesondere sei der Beschwerdeführer sofort wie- der in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verle- gen, gegenstandslos. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung gegenstandslos geworden. 12. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene not- wendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteient- schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vor- liegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi- gung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen) als ange- messen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-9441/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS das vom Beschwerdeführer ge- nannte Geburtsdatum vom (...) (mit Bestreitungsvermerk) einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine durch das SEM nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1’200.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Kaspar Gerber Tina Zumbühl

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-9441/2025 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh- rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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