Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-895/2024
Entscheidungsdatum
27.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-895/2024

U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A., geboren am (...), Beschwerdeführer, und seine Ehefrau B., geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind C._______, geboren am (...), zusammen die Beschwerdeführenden, Türkei, alle vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2024 / N (...).

Sachverhalt:

E-895/2024 Seite 2 A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten mit gefälschten Schengen-Visa aus der Türkei aus und ersuchten am 16. Oktober 2023 am Flughafen Zürich um Asyl. Am 18. Oktober 2023 wurde ihnen die Einreise in die Schweiz bewilligt und sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zuge- wiesen. Anlässlich der Anhörungen vom 24. Januar 2024 führten sie aus, sie seien kurdischer Ethnie und hätten im Jahr 2018 geheiratet. A.b Der Beschwerdeführer (Vorhaben [...]) brachte vor, er sei in E._______ (in der gleichnamigen Provinz) geboren worden. Zu seinen Asylgründen führte er zunächst aus, er stamme aus einer politischen Familie und habe mehrmals den Wohnort wechseln müssen, da sein heute [über 60-jähriger] Vater seit [den 70er Jahren] politisch aktiv sei. Seit 30 Jahren werde er wegen seines Vaters und seines (...) von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt. [In den 90er Jahren] sei sein Vater inhaftiert gewesen und nach dessen Freilassung sei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach F._______ gezogen und später nach G.. Seit [Mitte der 90er Jahre] sei gegen seinen Vater ein Prozess im Gange. Im Jahr 20(...) sei jener zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, wobei das Verfahren derzeit noch beim Kassationshof hängig sei. Im Jahr 20(...) und von (...) 2022 bis (...) 2023 sei der Vater wiederum in Haft gewesen. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er selbst habe sich von 2013 bis 2018 in der (...)arbeit für die kurdische Bevölkerung in E. eingesetzt, bei den Kommunalwahlen im Jahr 2014 mitgeholfen und an Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen. Beruflich sei er auf dem (...) tätig gewesen. Diese Arbeitsstelle sei ihm wegen seiner politischen Aktivitäten gekündigt worden. Im Jahr 2014 habe er in E._______ einen (...) eröffnet, welchen er am (...) Oktober 2014 im Zusammenhang mit den Kobane-Er- eignissen von Anfang Oktober 2014 (gemeint sind wohl die Proteste in den kurdischen Gebieten der Türkei gegen die Syrien-Politik der türkischen Re- gierung im Oktober 2014 [Anmerkung des Gerichts]) habe schliessen müs- sen. Nach seiner Hochzeit im Jahr 2018 sei er mit seiner Ehefrau nach Istanbul gezogen, wo er am (...) 2019 zum zweiten Mal einen (...) eröffnet habe. Die türkische Polizei habe ihn beobachtet und zwei Mal in seinem (...) nach ihm gefragt. Zu dieser Zeit hätten die Beschwerdeführenden häu- fig das Parteigebäude der Halkların Demokratik Partisi (HDP) in Istanbul besucht und der Beschwerdeführer habe die HDP auch finanziell unter- stützt. Wenig später sei sein (...) ausgeraubt worden. Dies sei sehr komisch gewesen, da sein (...) sicher und gut bewacht gewesen sei. Für ihn sei dies

E-895/2024 Seite 3 kein Raub gewesen, sondern Sabotage. Er habe den (...) danach verkauft. Aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin seien sie für eine gewisse Zeit zu ihrer Familie nach H._______ gezogen. Nach der Geburt ihrer Tochter seien sie im Jahr 2021 nach Istanbul zurückgekehrt. Er habe zum dritten Mal einen (...) eröffnet. Er habe regelmässig im Parteigebäude der HDP verkehrt und sein (...), der auch sein Nachbar gewesen sei, sei (...) aus der politischen Haft entlassen worden. Am (...) 2023 habe die tür- kische Polizei bei den Beschwerdeführenden zu Hause nach dem Be- schwerdeführer gesucht. Es seien nur seine Ehefrau und seine Tochter zu Hause gewesen. Aus Angst vor Verfolgung durch die türkischen Behörden seien die Ehefrau und die Tochter nach diesem Ereignis am 17. Februar 2023 in die Heimatstadt des Beschwerdeführers nach E._______ gefahren und seien erst im Juni 2023 nach Istanbul zurückgekehrt. [Im Sommer] 2023 sei der Beschwerdeführer nachts auf dem Heimweg von zwei Polizis- ten angehalten worden. Diese hätten ihn zur Zusammenarbeit mit den tür- kischen Behörden zwingen wollen. Sie hätten von ihm Informationen zu seinem Vater, zu seinem (...) und zu einigen von seinen Kunden verlangt. Weil er die HDP finanziell unterstützt habe, sei ihm unterstellt worden, dass er ebenfalls die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) finanziell unterstütze. Gleichzeitig hätten die Polizisten ihm gedroht, dass sie ihn und seine ganze Familie «ausradieren» würden. Aus Angst hätten die Beschwerdeführen- den am (...) 2023 Visumsanträge für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter gestellt. Nachdem diese abgelehnt worden seien, hätten sie den (...) im Sommer 2023 – unter dem Marktwert – verkauft und seien ausge- reist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde dem Beschwerdeführer Verhaftung oder Ermordung drohen. Gegenwärtig sei gegen ihn jedoch we- der ein Ermittlungs- noch ein Gerichtsverfahren hängig. Nach den eingereichten Beweismitteln befragt, macht der Beschwerdefüh- rer schliesslich geltend, er habe in der Türkei zusammen mit seiner Ehefrau an Kundgebungen im Rahmen der Wahlen teilgenommen. In der Schweiz habe er ebenfalls an einigen Kundgebungen teilgenommen. A.c Die Beschwerdeführerin (zusammen mit der Tochter C._______ Vor- haben [...]) machte geltend, sie habe vor der Heirat in H._______ und wäh- rend ihres Studiums der (...) vier Jahre in I._______ gewohnt. Sie habe zunächst als (...) und später in den (...) des Beschwerdeführers in der Ad- ministration gearbeitet. Im Jahr 2015 habe sie an einer Kundgebung be- treffend den «Genozid von Halepce vom 16. März 1988» (gemeint ist wohl der Giftgasangriff auf die hauptsächlich von Kurden bewohnte irakische Stadt Halabdscha am 16. März 1988 [Anmerkung des Gerichts])

E-895/2024 Seite 4 teilgenommen und sei deswegen [Disziplinarmassnahme]. In den Jahren 2022 und 2023 habe sie sich politisch insbesondere für die Frauenrechte in ihrem Quartier in Istanbul eingesetzt. Sie habe zudem während der Wah- len in der Türkei Beiträge in den sozialen Medien veröffentlicht und in der Schweiz an einer politischen Veranstaltung teilgenommen. Nachdem sie geheiratet habe, sei sie mit ihrem Ehemann nach Istanbul gezogen. Aufgrund der politischen Ansichten ihres Ehemannes und dessen Verwandten seien sie von der türkischen Regierung belästigt, bedroht und verfolgt worden. Der Raubüberfall auf den (...) in Istanbul habe sich im Jahr 2020 zugetragen. Sie wüssten, dass solche Taten mit Unterstützung des türkischen Staates von irgendwelchen Untergrundorganisationen durchge- führt würden. Die türkische Polizei sei erst am nächsten Morgen erschie- nen und die von ihnen engagierte private Sicherheitsfirma habe sie erst viel später über den Raub informiert, weshalb sie diese auch verklagt hätten. Danach hätten sie das (...) veräussert und sich aus Angst für die Geburt ihrer Tochter bei der Familie des Beschwerdeführers in E._______ aufge- halten, bevor sie für eine gewisse Zeit zu ihrer Familie nach H._______ gezogen seien. Im Jahr 2021 seien sie nach Istanbul zurückgekehrt und hätten dort einen neuen (...) eröffnet. Sie hätten sich nicht offiziell registrie- ren lassen, damit sie den türkischen Behörden ihre aktuelle Wohnadresse nicht hätten bekanntgeben müssen. Zunächst seien sie unlauteren Prakti- ken der anderen Geschäftsinhaber und Schikanen (...) ausgesetzt gewe- sen. Am (...) 2023 sei dann die Polizei zu ihr nach Hause gekommen und habe sie nach ihrem Ehemann gefragt. Aus Angst habe sie sich bis im Juni 2023 bei der Familie des Ehemannes in E._______ aufgehalten. Nachdem ihr Ehemann [im Sommer] 2023 auf der Strasse in Istanbul von Polizisten angehalten worden sei und von ihm verlangt worden sei, als Informant zu arbeiten, ihm vorgeworfen worden sei, neben der HDP auch die PKK zu unterstützten, und er auch mit dem Tod bedroht worden sei, hätten sie sich zum Verkauf ihres (...) und zur Ausreise entschlossen. A.d In den Akten befinden sich betreffend den Vater des Beschwerdefüh- rers ein begründetes Strafurteil vom (...) 2018, wonach dieser wegen Mit- gliedschaft bei einer terroristischen Organisation (PKK) zu einer Freiheits- strafe von (...) verurteilt wurde, sowie ein Urteil des regionalen Beschwer- degerichts vom (...) 2019, in dem das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt wurde (vgl. Beweismittel [BM] 3 und 4). Betreffend den Beschwer- deführer befinden sich in den Akten Diplome der «J._______» zu seiner abgeschlossenen Ausbildung im Bereich «(...)» vom (...)» vom (...) (BM 5), ein Referenzschreiben der HDP vom 8. Oktober 2023, wonach der

E-895/2024 Seite 5 Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2018 insbesondere in der (...) der HDP aktiv gewesen sei und sich auch aktiv am allgemeinen Wahlkampf beteiligt habe (BM 1), ein Referenzschreiben eines Abgeordneten der HDP vom 7. Dezember 2023 (BM 2) sowie teilweise undatierte Bildschirmfotos seiner (...) (BM 9), und betreffend die Beschwerdeführerin Bildschirmfotos von Beiträgen in den sozialen Medien vom (...) 2023 (BM 7), eine Abschrift zu ihrem Studium vom (...) 2023 (BM 6) sowie betreffend die Beschwerde- führenden undatierte Bildschirmfotos von verschiedenen Veranstaltungen in der Türkei (BM 8; alle in Kopie), das Familienbüchlein, die türkischen Pässe sowie ihre türkischen Identitätsausweise (alle im Original). B. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 nahmen die Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton K._______ zugewiesen. E. Mit auf den 12. Februar 2024 datierter Eingabe (Poststempel: 13. Februar 2024) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng- lich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren; ferner sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzu- stellen und die Sache eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver- zichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel lagen im vorinstanz- lichen Verfahren bereits vor.

E-895/2024 Seite 6 F. Der Eingang der Beschwerde wurde am 15. Februar 2024 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen. Zudem verkenne sie die politische Lage in der Türkei. Sie gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei der Türkei – trotz der Ereignisse nach dem Putschversuch vom Juli 2016 – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle. Die Beschwerdeführenden rügen vor diesem Hintergrund eine Ver- letzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachver- halts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Be- gründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E-895/2024 Seite 7 3.2 Die Beschwerdeführenden machten in der Beschwerde keine Angaben dazu, welche Aussagen des Beschwerdeführers die Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen habe. Es ist denn auch nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Gestützt auf die Akten ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz mit wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auseinandergesetzt hätte. Sie hat die Vorbringen der Beschwerdeführen- den zu den politischen Aktivitäten der Familie, insbesondere des Vaters des Beschwerdeführers, und zu den politischen Tätigkeiten der Beschwer- deführenden wie auch die eingereichten Beweismittel genügend gewürdigt und die geltend gemachten Behelligungen, Schikanierungen, Diskriminie- rungen und die Bedrohung durch die türkischen Behörden als nicht asylre- levant eingestuft. Es liegt demnach keine Verletzung der Begründungs- pflicht vor. 3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in der Türkei geprüft. Der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zur Türkei einer anderen Linie folgt als von den Beschwerdeführenden vertreten, und sie zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen gelangt als von den Beschwerdeführenden erwartet, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verlet- zung der Begründungspflicht dar. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen

E-895/2024 Seite 8 psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rech- nung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls dient nicht dazu, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz bezweifelt in der angefochtenen Verfügung den politi- schen Hintergrund der Familie, insbesondere das politische Profil des Va- ters des Beschwerdeführers und dessen strafrechtliche Verurteilung, sowie die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden nicht. Sie begründet ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden. Die vorgebrachten Ereignisse – der Raub- überfall auf den (...), der zweimalige Verkauf des (...) unter dem Marktwert, das mehrmalige Wechseln des Wohnortes, die Behelligungen und Bedro- hungen seitens der türkischen Behörden – vermöchten zwar belastend für den Beschwerdeführer und seine Familie gewesen sein, sie seien jedoch nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die geltend gemachten Schikanen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche die kurdische Bevölkerung in der Türkei in allgemeiner Weise treffen würden. Insbesondere seien ge- gen die Beschwerdeführenden bis heute keine Strafverfahren eingeleitet worden. Die erwähnte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die (legale Par- tei) HDP als finanzieller Unterstützer und die regelmässige Anwesenheit am Parteisitz der HDP in Istanbul, aufgrund dessen die türkischen

E-895/2024 Seite 9 Behörden gefolgert hätten, er würde auch die PKK unterstützen, sowie die ebenfalls regelmässige Anwesenheit der Beschwerdeführerin am Parteisitz der HDP und ihr Einsatz für die Rechte der Frauen, hätten zwar allenfalls das Interesse der türkischen Behörden an ihnen geweckt; dies würde je- doch für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht genügen. Sie seien in kei- ner exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen. Es bestünden deshalb keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rück- kehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrschein- lichkeit Nachteile asylrelevanten Ausmasses drohen würden. Soweit die Beschwerdeführenden in der Stellungnahme zum Entscheident- wurf geltend machten, die Intensität, Frequenz und Dauer der Verfolgungs- handlungen sowie die Behelligungen und Bedrohungen durch die türki- schen Behörden seien als unerträglicher psychischer Druck zu bewerten, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei, seien die vorgebrachten Benachteili- gungen – so die Vorinstanz – zwar ungerechtfertigt; es handle sich dabei jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür- den. Insgesamt hielten die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde geltend gemacht, als Angehörige der kurdischen Bevölkerung und vor dem Hintergrund der politisch exponierten kurdischen Familie des Beschwerdeführers seien die Beschwerdeführen- den seit dem Jahr 2018 fortlaufend von den türkischen Behörden diskrimi- niert und schikaniert worden, hätten ihren Wohnort mehrmals wechseln müssen und seien mit dem Tod bedroht worden. Der Vater des Beschwer- deführers sei politisch aktiv und deswegen [in den 90er Jahren] von den türkischen Behörden gefoltert worden, seither mehrmals inhaftiert und zu- letzt zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Jedes kleinste Ereignis reiche aus, dass der Beschwerdeführer wegen des Kon- takts zu seinem Vater in der Türkei gesucht werde. Daher sei von einer Reflexverfolgung auszugehen, welche flüchtlingsrechtlich relevant sei. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und den türkischen Geheimdiensten sei be- kannt, dass die Beschwerdeführenden sich in der Schweiz aufhalten wür- den. Sie seien sich sicher, dass sie in der Türkei fichiert worden seien, weshalb sie eine begründete Furcht vor Repressalien hätten. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der

E-895/2024 Seite 10 Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland angesichts sei- ner familiären Verbindungen und seiner eigenen politischen Aktivitäten, insbesondere aufgrund dessen, dass ihm unterstellt werde, er würde sich für die PKK engagieren, ins Visier der dortigen Behörden geraten würde. Sie würden somit die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im vor- liegenden Verfahren zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. 6.2 Hinsichtlich der Familie und insbesondere des Vaters des Beschwer- deführers bezweifelte die Vorinstanz zu Recht nicht deren politische Akti- vitäten und die damit zusammenhängenden Verurteilungen und Inhaftie- rungen. Sie gelangte jedoch richtigerweise zur Erkenntnis, dass die Inten- sität der Schikanen, welchen der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit ausgesetzt war, und die seit dem Jahr 2018 von den Beschwerdeführen- den geltend gemachten Diskriminierungen und Behelligungen – auch vor dem Hintergrund der Ereignisse im Zuge des Putschversuchs im Juli 2016 – objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend sind, um diesbezüglich ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen. 6.2.1 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Fami- lie, insbesondere wegen des politisch aktiven Vaters und (...) des Be- schwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in der Türkei Familien- angehörige von politischen Aktivisten durchaus mittels staatlicher Repres- salien unter Druck gesetzt werden, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr von allfälligen Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestuften kurdischen Gruppierungen nicht grundsätzlich ausschliessen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Per- son in engem Kontakt steht. Am ehesten dürften Personen von einer Re- flexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt

E-895/2024 Seite 11 beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022, E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2 oder D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, m.w.H.). Zwar ist das Strafverfahren, in dem der politisch aktive Vater des Be- schwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisa- tion erst- und zweitinstanzlich zu (...) Freiheitsstrafe verurteilt wurde (BM 3 und 4), noch vor der letzten Instanz hängig (SEM-Akte [...]-5/13 [nachfol- gend SEM-Akte [...] A5] F15). Allerdings ist der Vater nicht flüchtig, sondern hält sich nach Angaben des Beschwerdeführers in E._______ auf. Er sei krank und (...). Ausserdem sei ihm gegenüber eine Ausreisesperre ver- hängt worden (SEM-Akte [...] A5 F14). Selbst wenn der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinem Vater pflegen sollte, erscheint das Risiko einer Reflexverfolgung vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass das politische Engagement der Beschwerdeführenden niederschwel- lig ist (vgl. hierzu nachfolgend E. 6.3), gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gering. Dies gilt auch in Bezug auf den (...) des Beschwerdeführers. Da dieser nach Angaben des Beschwerdeführers seine (...) Gefängnisstrafe abgesessen hat und den Behörden dessen Auf- enthaltsort bekannt zu sein scheint (SEM-Akte [...] A5 F11, S. 4, und F23), ist die Gefahr einer Reflexverfolgung auch in dieser Hinsicht als gering ein- zustufen. Auch wenn vor dem Hintergrund der politischen Tätigkeiten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen wer- den kann, dass die türkischen Behörden ein gewisses Interesse an ihm haben, ist aus heutiger Sicht nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine genügend intensive Reflexverfolgung handelt. Wie sogleich zu zei- gen sein wird, weisen auch die geltend gemachten Behelligungen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung hin. 6.2.2 Bezüglich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten, zu ihrer Ausreise zeitlich kausalen Behelligungen seitens der türkischen Be- hörden ist folgendes zu erwägen: Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführenden, wonach der Raubüber- fall auf ihren zweiten (...) im Jahr 2020 ein mit Hilfe einer Untergrundorga- nisation durchgeführter Sabotageakt des türkischen Staates darstelle, han- delt es sich lediglich um eine Vermutung, welche die

E-895/2024 Seite 12 Beschwerdeführenden darauf stützten, dass es bekannt sei, dass der tür- kische Staat solche Taten mithilfe von Untergrundorganisationen durch- führe, und sich die Polizei erst am nächsten Morgen um die Aufklärung des Raubes bemüht habe, wobei es ohnehin eigenartig sei, dass sich eine sol- che Tat in ihrem gut gesicherten und bewachten (...) überhaupt habe zu- tragen können (SEM-Akte [...] A5 F11; SEM-Akte [...]-2/12 [nachfolgend SEM-Akte [...] A2] F26). Diese Angaben schliessen einen wahrscheinliche- ren, gewöhnlichen Raubüberfall ohne politisches Motiv nicht aus. Konkrete Hinweise für die Vermutung der Beschwerdeführenden, der Raubüberfall sei vom türkischen Staat ausgegangen, bringen sie nicht vor. Ferner han- delt es sich weder bei den geschilderten unlauteren Praktiken der Konkur- renz noch bei der geltend gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause am (...) 2023 aus flüchtlingsrechtlicher Sicht um genü- gend intensive Übergriffe. Dasselbe gilt bezüglich der vom Beschwerde- führer erlebten Behelligungen durch die türkische Polizei in der Nacht vom [Sommer] 2023. So handelt es sich dabei um einen eimaligen Vorfall, der zwar durchaus belastend ist, in seiner Intensität aber dennoch keine flücht- lingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Der wiederholte Wohnort- wechsel der Beschwerdeführenden zeugt zwar von ihrer subjektiven Furcht vor Verfolgung, welche vor dem Hintergrund des vom Beschwerde- führer in seiner Jugend wegen der Verfolgung seines Vaters Erlebten nach- vollziehbar ist. Den geltend gemachten Ereignissen fehlt es jedoch – auch gesamthaft betrachtet – an der Intensität, die für das Bejahen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist. Entgegen den Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden ist auch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund der geschilderten Ereignisse einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu BVGE 2014/32 E. 7.2) ausgesetzt gewesen wären, der ihnen ein menschenwürdiges Leben in ih- rem Heimatstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. 6.3 Bezüglich des eigenen politischen Engagements der Beschwerdefüh- renden gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, ein akti- ves Mitglied der HDP gewesen zu sein. Sein politisches Engagement in der (...)arbeit für die kurdische Bevölkerung in E._______ und bei den Kommunalwahlen in den Jahren 2013 bis 2018 (SEM-Akte [...] A5 F25) zeitigte seinen Angaben zufolge jedoch keine asylbeachtlichen Folgen und steht auch in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner erst im Oktober 2023 erfolgten Ausreise. Ebenso verhält es sich mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Teilnahme an der erwähnten Kundgebung in I._______ im Jahr 2015. Die in diesem Zusammenhang

E-895/2024 Seite 13 verhängte Disziplinarmassnahme (...) hatte ebenfalls keine Konsequen- zen, [da sie davon aufgrund der Umstände nicht betroffen war] (SEM-Akte [...] A2 F31). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte finanzielle Unterstützung der HDP bezeichnete dieser selbst als geringfügig. So erschöpfte sie sich sei- nen eigenen Angaben zufolge darin, dass er beispielsweise Tee kaufte und Broschüren drucken liess, wenn dies nötig gewesen sei (SEM-Akte [...] A5 F21). Die Beschwerdeführerin setzte sich in ihrem Quartier in Istanbul für die Rechte der Frauen ein, war nach eigenen Angaben jedoch nicht Mit- glied der HDP (SEM-Akte [...] A2 F27, F35 ff.). Beide Beschwerdeführen- den gaben an, regelmässig den Parteisitz der HDP in Istanbul besucht zu haben (SEM-Akte [...] A5 F11; SEM-Akte [...] A2 F26). Der Beschwerde- führer brachte zudem vor, sie hätten an Kundgebungen zu Wahlzeiten in der Türkei teilgenommen (SEM-Akte [...] A5 F26); die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie habe im Mai 2023 verschiedene Beiträge be- treffend die HDP in den sozialen Medien veröffentlicht (SEM-Akte [...] A2 F29 f.). Nach konstanter Praxis reicht die geltend gemachte niederschwel- lige Unterstützung der in der Türkei an sich legalen HDP nicht aus, bei einer allfälligen Rückkehr eine Verfolgungsgefahr zu begründen (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1 und D-4879/2020 vom 30. Mai 2022 E. 6.1.2). Seit dem letzten Vorfall [im Sommer] 2023 vergingen mehr als drei Monate bis zur Ausreise der Beschwerdeführenden im Oktober 2023. In dieser Zeit wurden die Beschwerdeführenden nicht behelligt. Ihre Ausreise erfolgte zwar mit gefälschten Visa, ansonsten aber legal mit ihren türkischen Päs- sen. Angesichts dessen liegt die Vermutung nahe, dass in der Türkei nichts gegen sie vorlag. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Behörden ein Engagement für die PKK unterstellt worden sei (SEM-Akte [...] A5 F11, F22; Be- schwerde S. 13). So ist davon auszugehen, dass es die türkischen Behör- den nicht bei der geltend gemachten Behelligung hätten bewenden lassen, sondern vielmehr Ermittlungen und ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer eingeleitet hätten, wenn sie ernsthaft davon ausgegangen wären, dass er die PKK unterstützt. Hätten die türkischen Behörden tat- sächlich ein Interesse an den Beschwerdeführenden gehabt, hätte es – insbesondere, da der Beschwerdeführer angibt, sie hätten ständig unter Beobachtung der türkischen Polizei gestanden (SEM-Akte [...] A5 F48) – auch genügend Gelegenheiten gegeben, sie festzuhalten. Nicht zuletzt ga- ben die Beschwerdeführenden auch nicht an, dass es seit ihrer Ausreise

E-895/2024 Seite 14 aus ihrem Heimatland zu weiteren Vorkommnissen seitens der türkischen Behörden gekommen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wegen der intensiven Beobachtung durch die türkischen Behörden wüssten diese, dass er sich nicht mehr «dort» aufhalte (SEM- Akte [...] A5 F48), erscheint wenig überzeugend. Schliesslich sind gegen die Beschwerdeführenden in der Türkei auch keine Verfahren hängig (SEM-Akte [...] A5 F16; SEM-Akte [...] A2 F28). In der Beschwerde wird zudem nicht substanziiert, weshalb der kurze Aufenthalt in der Schweiz eine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten sollte. Des Weiteren beruht ihr Vorbringen, sie seien in der Türkei fichiert respektive es sei ein politisches Datenblatt über sie angefertigt worden, lediglich auf einer Vermutung, welche sie nicht belegen konnten (SEM-Akte [...] A5 F47; SEM-Akte [...] A2 F38; Beschwerde S. 14). 6.4 Die zu den Akten gereichten Dokumente betreffend das Strafverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (BM 3 und 4), die Bildschirmfotos von Beiträgen der Beschwerdeführerin in den sozialen Medien vom (...) 2023 (BM 7), die undatierten Bildschirmfotos betreffend die Teilnahme der Be- schwerdeführerin an verschiedenen Veranstaltungen in der Türkei (BM 8), die teilweise undatierten Bildschirmfotos der (...) des Beschwerdeführers (BM 9) und die beiden Referenzschreiben hinsichtlich der HDP (BM 1 und 2) sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Glaubhaftigkeit wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Die einge- reichten Beweismittel ändern nichts an der fehlenden Asylrelevanz der Vor- bringen. Die Abschrift zum Studium der Beschwerdeführerin belegt im Ge- genteil, dass sie am (...) 2015 ihr Studium in (...) abschliessen konnte (BM 6), und die Zertifikatsexpertise vom (...) 2023 belegt, dass es dem Be- schwerdeführer kurz vor seiner Ausreise möglich war, in der Türkei eine einjährige Ausbildung im Bereich «(...)» abzuschliessen (BM 5). 6.5 Soweit die Beschwerdeführenden in allgemeiner Weise vorbringen, als Kurden in der Türkei diskriminiert worden zu sein, ist festzuhalten, dass das Gericht nicht verkennt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteiligungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Indessen führen solche allgemein die kurdische Be- völkerungsgruppe betreffenden Nachteile praxisgemäss nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die Schwelle der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG in der Regel nicht erreichen. Hierzu ist ausserdem festzustellen, dass hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektiv- verfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6),

E-895/2024 Seite 15 welche im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-5686/2023 vom 8. November 2023 E. 6.1; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.6 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerde- führerin habe in der Schweiz an einer (SEM-Akte [...] A2 F40) und der Be- schwerdeführer an mehreren (SEM-Akte [...] A5 F42) respektive an drei oder vier (SEM-Akte [...] A2 F40) Kundgebungen teilgenommen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstu- fen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführenden machen keine weiteren Angaben zu ihren exil- politischen Tätigkeiten und reichen keine Belege hierzu ein. Selbst wenn sie an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen haben sollten, ist be- reits angesichts des nur wenige Monate umfassenden Aufenthalts in der Schweiz von einem derart unterschwelligen exilpolitischen Engagement auszugehen, dass nicht anzunehmen ist, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erhalten. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh- renden ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.7 Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt waren res- pektive eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatten. Eine solche ist im Zusammenhang mit den vor ihrer Ausreise geltend gemachten Ereignissen auch heute nicht anzunehmen. Auch sub- jektive Nachfluchtgründe sind nach dem Gesagten zu verneinen. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und entsprechend auch ihr Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E-895/2024 Seite 16 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht an- geordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten er- geben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdefüh- renden für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist damit zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E-895/2024 Seite 17 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und den staatlichen Sicher- heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, an- ders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osma- niye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus dem vom Erdbeben be- troffenen H._______ und der Beschwerdeführer aus dem nicht vom Erd- beben betroffenen E._______. In den letzten Jahren lebten sie vorwiegend in Istanbul (nicht von den Erdbeben betroffenes Gebiet) und machten zu- dem keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehende Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. Folglich ist in dieser Hinsicht nicht von einem Vollzugshindernis auszugehen. 8.3.3 Weiter kann aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhö- rung vor, er habe seelische Probleme. Im [Jahr 2005] habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Unterkunft in der Schweiz habe er wie damals plötzlich wieder Suizidgedanken gehabt, habe sich dann aber da- von distanzieren können, da er an seine Frau und seine Tochter gedacht habe. Aufgrund dieser psychischen Probleme habe er auch gedacht, dass

E-895/2024 Seite 18 er in die Türkei zurückkehren müsse, ohne seine Ehefrau und seine Toch- ter, diese wären hiergeblieben. Deshalb habe er auch die Rückkehrdoku- mente unterzeichnet. Anlässlich der Anhörung gab er an, dass es ihm nun schon wieder besser gehe (SEM-Akte [...] A5 F7 ff. und F27). Das Bun- desverwaltungsgericht geht grundsätzlich sowohl von einer stationären als auch von einer ambulanten Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkran- kungen in der Türkei aus. Es existieren landesweit psychiatrische Einrich- tungen; ebenso stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist – trotz den neusten politi- schen Entwicklungen – der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Bera- tungsstellen sowie Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden ge- währleistet (vgl. Urteil des BVGer E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 8.4.5.1 m.w.H.). Somit ist davon auszugehen, dass in der Türkei bei Be- darf eine Behandlung möglich wäre und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine rasche und lebensgefährdende Be- einträchtigung seines Gesundheitszustandes befürchten müsste. Dies gilt auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin beobachteten psychi- schen Belastung ihrer Tochter (SEM-Akte [...] A2 F8). Auch eine allfällige Suizidalität steht einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entge- gen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Urteil des BVGer D- 2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls erneut aufkommenden su- izidalen Tendenzen des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Mass- nahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 8.3.4 Im Übrigen schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Fall der Beschwerdefüh- renden der Einschätzung der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführenden sind jung. Auch sind sie und ihre Tochter abgesehen von den zuvor er- wähnten psychischen Problemen grundsätzlich gesund. Der Beschwerde- führer hat auf dem (...) gearbeitet, verschiedene (...) geführt und vor der Ausreise aus der Türkei eine Ausbildung im Bereich «(...)» abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat ein Studium der (...) abgeschlossen, war als (...) tätig und hat in den (...) des Beschwerdeführers in der (...) gearbeitet. Zudem gaben sie zu Protokoll, dass ihre finanzielle Situation in der Türkei gut war (SEM-Akte [...] A5 F18, F41; SEM-Akte [...] A2 F20). Sie haben in der Türkei zahlreiche Verwandte, womit sie über einen sozialen Anknüp- fungspunkt verfügen. In Istanbul lebt ein (...) des Beschwerdeführers

E-895/2024 Seite 19 (SEM-Akte [...] A5 F11) sowie ein (...) der Beschwerdeführerin (SEM-Akte [...] A2 F22). Wie bereits ausgeführt kann es der Familie somit zugemutet werden, sich in Istanbul niederzulassen. Dem steht aufgrund des Alters ihrer Tochter ([Kleinkind]) und der kurzen Aufenthaltsdauer von nur weni- gen Monaten in der Schweiz auch das Kindeswohl nicht entgegen (vgl. Ur- teil BVGer E-4848/2018 vom 13. September 2022 E. 12.3.5 m.w.H.). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über nach wie vor gültige türki- sche Pässe und Identitätskarten und es obliegt ihnen, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihre Rechtsbegehren – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von einer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu- heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

E-895/2024 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

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Zitate

Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

18
  • BGE 139 II 39322.03.2013 · 926 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-1554/2022
  • D-1920/2023
  • D-2424/2021
  • D-4879/2020
  • D-5089/2015
  • D-7146/2014
  • E-1659/2020
  • E-1948/2018
  • E-3917/2021
  • E-4377/2019
  • E-4848/2018
  • E-5686/2023
  • E-6224/2019
  • E-6998/2023
  • E-702/2018
  • E-895/2024