Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-8433/2015
Entscheidungsdatum
15.11.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-8433/2015

Urteil vom 15. November 2016 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Partei

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. No- vember 2015 / E-7097/2015 (N [...]).

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Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 verlangte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Da- niel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Be- schwerdeverfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbe- schwerde vom 4. November 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei durch das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Ge- suchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlun- gen abzusehen. A.b Zur Begründung des Gesuchs wurde ausgeführt, es habe sich nach der Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 ergeben, dass Richter Daniel Willisegger beim Erlass dieses Entscheids befangen gewesen sei und somit die Vorschriften über den Ausstand verletzt habe. Nach ständiger Praxis und Lehre könne bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei besonders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflicht- verletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen. A.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" wurden sodann fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrund- sätze – "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, ei- nen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Not- wendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Be- weisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" und "Der Grundsatz iura novit curia" – dargelegt, welche zum sogenannten Juristenhandwerkszeug gehören würden.

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A.d Weiter folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Ausfüh- rungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Ge- suchstellers. Unter der Überschrift "Negativer Asylentscheid SEM vom 2. Oktober 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 4. November 2015" wird zudem auf die (im Verfahren E-7097/2015) in der entsprechenden Be- schwerde erhobenen Rügen sowie die Begründung verwiesen. In der Rubrik "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" ergehen Erläuterungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Ausführungen darüber, wel- che Gerichtspersonen für fachliche Fehler verantwortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Okto- ber 2015 verwiesen und festgehalten, dass in Verfahren, welche, wie die beiden erwähnten, mit Zustimmung eines zweiten Richters erfolgen wür- den, beide Richter für die darin enthaltenen fachlichen Fehler voll verant- wortlich seien. A.e In den weiteren Erörterungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegender fachlicher Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger vorab im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und da- nach im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachli- chen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Ein einzelnes Ur- teil, welches klar fachliche Fehler aufweise, hätte angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergeben- den Befangenheit einer Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des weiteren Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Es folgen sodann kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen E-7097/2015 (nachfolgend Bst. A.f) sowie E-5502/2015 (nachfolgend A.g). A.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-7097/2015 vom 20. No- vember 2015 beanstandet, dass das „Recht auf Beweis und Beweisab- nahme“ in Verbindung mit dem „Grundsatz iura novit curia“ verletzt worden

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sei. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM die zentralen Asylvor- bringen des Gesuchstellers als unglaubhaft bezeichnet. In der entspre- chenden Beschwerde sei allerdings dargelegt worden, dass es die verfüg- baren Beweismittel – namentlich die Aussage der Ehefrau des Gesuchstel- lers – nicht herangezogen habe. Die Ausführungen im Urteil E-7097/2015 würden aufzeigen, dass Richter Daniel Willisegger nicht bekannt sei, dass der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe. Er statuiere, dass bei einer irgendwie begründeten Unglaubhaftigkeit Beweise, selbst wenn diese das Gegenteil belegen würden, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ein fach- licher Fehler dieser Qualität beziehungsweise dieser fachlich falsche Zir- kelschluss sei ausserordentlich schwerwiegend und dokumentiere das Fehlen juristischer Grundkenntnisse. Im Übrigen lasse sich aus einer kor- rekten Lektüre der entsprechenden Beschwerde entnehmen, dass nicht nur der Beizug, sondern auch die korrekte Würdigung des Beweismittels beantragt worden sei. Dieser Teil des Antrags existiere in den Ausführun- gen von Richter Daniel Willisegger jedoch schon gar nicht mehr, was wie- derum einen fachlichen Fehler dokumentiere. Ferner wird der Vorwurf der „unrichtigen und unvollständigen Sachverhalts- abklärung“ erhoben. Seitens des Gesuchstellers sei in der entsprechenden Beschwerde gerügt worden, dass das SEM, trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden psychischen Störungen des Gesuch- stellers, dessen Gesundheitszustand nicht habe abklären lassen, da er sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe, was Richter Da- niel Willisegger – unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstel- lers – gestützt habe. Ohne jegliche Begründung sei im Urteil der Antrag, es sei eine medizinische Abklärung des Gesuchstellers von Amtes wegen ein- zuleiten, abgewiesen und festgehalten worden, dass er sich, sollte er ge- sundheitliche Probleme haben, an die zuständigen Behörden wenden könnte. Neben der fachlichen Unrichtigkeit würden diese Ausführungen so- mit auch widersprüchlich ausfallen, zumal der Gesuchsteller mittels der entsprechenden Beschwerde gerade die zuständige Behörde hinsichtlich seines Gesundheitszustands informiert habe. Sodann habe das SEM, nachdem die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belegt wor- den sei, keine weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich des [Kind] des Gesuchstellers, vorgenommen. Richter Daniel Willisegger habe im Urteil wiederum mit der offensichtlich unglaubhaften Aussage des Ge-

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suchstellers zum geltend gemachten Vorfall vom (...) April 2013 (Anm.: Ge- mäss eigenen Angaben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Ge- suchsteller zu Hause erschienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE] gegeben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumentiert und festgehalten, dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen. Auch hier zeige sich das gedankliche Schema, welches gleichzeitig die fachlichen Fehler aufzeige. Richter Daniel Willisegger habe insbesondere nicht realisiert, dass gerade durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnahmen die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet geworden wäre. Er habe die durch die aktuelle Suche nach dem Gesuchsteller im November 2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert, die notwendigen Beweismassnahmen nicht getroffen sowie den sowohl vom Gesuchsteller als auch von seiner Ehefrau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt. Ebenso wenig seien der geäusserte Verdacht auf Unterstützung der LTTE und der mehrjährige Aufenthalt des Gesuchstellers im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet beachtet worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 die tatsächliche Situ- ation in Sri Lanka und die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen – trotz des Vorliegens anders lautender Beweismittel – systematisch ignoriert habe. Auch die Fehlerhaftigkeit der früheren Urteile (des Bundesverwal- tungsgerichts) sei ihm wohl nicht klar geworden. Folglich verweigere er sich wiederum mit einer haltlosen Begründung einer Abklärung und der Fest- stellung des Sachverhalts, was ebenso einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle. Überdies wurde vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der „Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz“ in der ent- sprechenden Beschwerde nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in die- sem Zusammenhang den reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festgehalten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handle, und in diesem Zu- sammenhang sei angekündigt worden, dass auf die betreffende Rüge, wo-

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nach das in den Akten liegende Befragungsprotokoll der Ehefrau des Ge- suchstellers in der Beweiswürdigung nicht abgehandelt worden sei, später einzugehen sei. Eine entsprechende Auseinandersetzung fehle jedoch an- schliessend gänzlich, was eine Verletzung der Begründungspflicht im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7079/2015 vom 20. November 2015 darstelle. Indem Richter Daniel Willisegger nicht über die Folgen der vom SEM nicht beachteten Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers entschie- den habe, habe er wiederum einen schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Er habe zudem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaub- haftigkeitsprüfung nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsu- chenden Person sprechende Widersprüche heranzuziehen und gleichzei- tig alle für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte auszublenden. Ferner wird unter dem Titel „Verletzung Begründungspflicht bei Glaubhaf- tigkeitsprüfung“ auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezogen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz Rich- ter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei; in der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich, unglaub- haft beziehungsweise nicht asylrelevant seien. In diesem Zusammenhang sei bemerkenswert, dass die „einlässliche Begründung“ des SEM lediglich 15 Zeilen umfasse sowie nur drei Punkte abgehandelt würden, die unwe- sentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen des Gesuch- stellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz zur Begrün- dung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger beigezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den über meh- rere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hinsichtlich der positiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers auseinander. Schliesslich wird unter der Bezeichnung „Kleinere fachliche Fehler“ erklärt, dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend ge- machten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen spre-

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chen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem ein- gereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheits- versorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der sri-lankischen Behörden be- ziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das be- treffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art. A.g Es folgen Ausführungen zum Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015. Auch in diesem Urteil – es handelt sich um ein zweites Asylverfah- ren – habe Richter Daniel Willisegger eine grosse Anzahl schwerer fachli- cher Fehler begangen. Er dürfte in diesem Zusammenhang im Übrigen zu erklären haben, wie es angesichts der äusserst kleinen Wahrscheinlichkeit bei der Zufallszuteilung sein könne, dass er, nachdem er bereits früher, im ersten Asylverfahren des betreffenden Beschwerdeführers, als vorsitzen- der Richter die Sache des Gesuchstellers beurteilt habe, nun wiederum in der Sache des Gesuchstellers als vorsitzender Richter tätig geworden sei. Sehr komplex an diesem Fall sei, dass seitens der Vorinstanz gleich in mehreren Punkten von der durch das SEM im Mai 2014 begründeten Pra- xis bei sogenannten alten tamilischen Fällen abgewichen worden sei (in verfahrensmässiger Hinsicht, unter inhaltlichen Aspekten betreffend die Art der Glaubhaftigkeitsprüfung, die Berücksichtigung aller vorgebrachten Asylgründe sowie ebenso bezogen auf die Annahme des neuen Risikopro- fils und auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs). Unter dem Titel „Gebot der rechtsgleichen Behandlung“ wurde da- rauf hingewiesen, dass es schwer nachvollziehbar sei, wie angesichts von mehreren hundert Fällen, in welchen sowohl verfahrensmässig als auch inhaltlich vom SEM einer öffentlich verkündeten Praxis nachgelebt worden sei, in der betreffenden Verfügung auf einmal habe behauptet werden kön- nen, es habe nie eine solche Praxis bestanden. Bei einer solchen Aus- gangslage müsste eigentlich verlangt werden, dass die vergleichbaren Fälle benannt würden und danach eine Überprüfung stattfinde. Nur so könne sicher festgestellt werden, ob es nun tatsächlich eine veränderte Praxis des SEM gegeben respektive eine solche Praxis nie existiert habe

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und somit die Berufung auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht weiter zu beachten sei. Ungeachtet der Bedeutung und Brisanz der vorliegenden Angelegenheit habe nun Richter Daniel Willisegger im betreffenden Urteil eine grosse An- zahl schwerer fachlicher Fehler dokumentiert und habe durch diese Fehler in der Folge auch die Beschwerde vom 7. September 2015 ablehnen kön- nen (dies gemäss seiner Einschätzung sogar als Einzelrichter, da die Be- schwerde offensichtlich unbegründet gewesen sei). Immer wieder werde aus den Ausführungen im Urteil klar, dass er die Komplexität der Situation und die zu klärenden Fragen nicht erkannt habe. Ein Bundesverwaltungs- richter, welcher durch einen komplexen Sachverhalt fachlich überfordert sei und dementsprechend glaube, die meisten der Ausführungen in einer Beschwerde übergehen zu können, da diese ja gemäss seinem Verständ- nis nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt und der Beschwerdesa- che zu tun hätten, weise fachlich Defizite auf (vgl. beispielsweise die flos- kelhafte realitätsferne Aussage, wonach soweit in der Rechtsmitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert würden, diese durch den Streitgegen- stand nicht gedeckt seien; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutre- ten). Ferner wird unter der Rubrik „Verletzung des Anspruches meines Mandan- ten auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, respektive Abnahme der angebotenen Beweise bezogen auf die Frage der Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit“ insbesondere auf die Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, Richter Daniel Willisegger suggeriere, dass bei der Be- urteilung von Einzelfällen eine Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung zum Vornherein unmöglich sei. Denn nur unter dieser falschen Annahme ergebe seine Aussage einen Sinn, wonach Verwaltungsbehör- den Einzelfälle zu beurteilen hätten. Weiter suggeriere er, dass in ver- gleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Auf- nahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, ohne dies selbstverständlich irgendwie zu belegen. Mit Verweis auf die für das betreffende Verfahren untauglichen Gesetzesbestimmungen, insbeson- dere zur Klärung der Frage der Verletzung des Gebots der Rechtsgleich- heit, wisse Richter Daniel Willisegger, dass die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, unbegründet sei. Hierzu sei festzuhalten,

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dass über die Frage, ob das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden sei oder eben nicht, erst entschieden werden könne, nachdem die entspre- chenden sachverhaltsmässigen Abklärungen vorgenommen und die Ver- gleichsdossiers geprüft würden. Als Konsequenz der Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil, aber auch durch die weiteren Erwägungen, welche die Frage der rechtsgleichen Behandlung und die Ablehnung des Beizugs der entsprechenden Dossiers betreffen würden, könnte logischer- weise nie eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dargelegt res- pektive bewiesen werden. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher ein so fundamentales Recht des Betroffenen verletze, indem er den jederzeit möglichen Beweis nicht abnehme, respektive den entsprechenden Sach- verhalt überhaupt nicht abkläre, begehe einen fundamentalen fachlichen Fehler. Unter dem Titel „Verletzung rechtliches Gehör“ wird ausserdem auf Erwä- gung 4.3 des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am Ende verwie- sen, wonach keine Veranlassung zur Edition „der bereits bekannten Gut- achten“ bei der Vorinstanz bestehe (Anm.: Es handelt sich um die vom SEM beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR] und bei Professor Walter Kälin eingeholten Gutachten nach Bekanntwer- den von Verhaftungen zweier nach Sri Lanka ausgeschaffter abgewiesener Asylsuchender im Jahr 2013). In diesem Zusammenhang seien die Aus- führungen in Erwägung 5.2 sowie diejenigen in Erwägung 5.3 und 5.4 zu beachten. Es sei klar, weshalb Richter Daniel Willisegger den Antrag auf Beizug der entsprechenden Gutachten abgelehnt habe. Er hätte ansonsten die Erwägungen 5.2 bis 5.4 nicht derart formulieren können, da diese im nicht aufzulösenden Widerspruch zu absolut gesicherten Erkenntnissen, aber auch zur Einschätzung des SEM gestanden hätten. Auch hier zeige sich wiederum, dass Richter Daniel Willisegger selektiv Beweismittel be- wusst nicht beiziehe, wenn sie seiner vorgefassten Argumentation im Wege stehen würden. Dass auch dies einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle, liege auf der Hand. Eine weitere Problematik, welche Richter Daniel Willisegger aufgrund der bereits mehrfach belegten fachli- chen Fehler nicht habe erkennen können, sei die folgende: Eine Glaubhaf- tigkeitsprüfung könne logischerweise nur ausgehend von Aussagen eines Betroffenen erfolgen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme schliesse somit aus, dass die entspre-

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chenden Vorbringen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen wer- den könnten. Sei eine Anhörung – wie im vorliegenden Fall geschehen – vor mehr als 6 1/2 Jahren ungenügend gewesen und habe sich seither die Situation verändert beziehungsweise bestehe auch die Erkenntnis über die Untauglichkeit des damals angewandten Systems zur Glaubhaftigkeitsprü- fung, so müsse für eine aktuelle und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend eine neue Anhörung erfolgen, da ansonsten eine einmal ange- nommene Unglaubhaftigkeit, selbst gestützt auf eine absolut ungenügende Grundlage und mit einer ungenügenden Methode, nicht mehr beseitigt wer- den könne. Dies sei denn auch der Grund, weshalb Richter Daniel Willise- gger alles daran setze, die Nichtdurchführung einer neuen Anhörung als rechtens zu erklären, da sich bei einer neuen Anhörung und einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung als fehlerhaft erweisen und nicht mehr zur Begründung des negativen Entscheids her- angezogen werden könnte. Auch hier zeige sich wieder, dass für Richter Daniel Willisegger nicht die Wahrung des Anspruchs des Betroffenen, ei- nen rechtserheblichen Sachverhalt respektive die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen zu können, im Vordergrund stehe, sondern mit allen Mit- teln die Verhinderung der Überprüfung einer fehlerhaft beurteilten Glaub- haftigkeit. Weiter wird unter der Überschrift „iura novit curia“ der Vorwurf erhoben, dass die unterlassene Anhörung und die daraus resultierende unvollstän- dige Sachverhaltsabklärung auch einen Mangel bei der Beurteilung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Einzelrichter Daniel Willisegger halte in E. 9.2 fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesver- waltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten jeden- falls keine existenzdrohende Situation darstellen, die gegen die Zumutbar- keit des Vollzugs sprechen würden. Er verkenne, dass sein eigenes Gericht (beispielsweise im Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.5) klar festhalte, dass die Gefährdungssituation von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) nicht abschliessend sei und somit der Konkretisierung be- dürfe; es halte fest, dass eine ausländische Person auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret ge- fährdet sein könne und somit eine Wegweisung als unzumutbar erscheine. Indem Richter Daniel Willisegger die Rechtsprechung des eigenen Ge- richts aus dem Jahr 2014 verkannt und auf ältere Entscheide aus dem Jahr 2013 verwiesen habe, bei welchen es sich im Übrigen um Entscheide von

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ihm selber handle, sei von einer konstanten Ignoranz der eigentlichen Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Die Begründung einer privaten/persönlichen Praxis in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die ständige Berufung auf die entspre- chenden (von ihm selber gefällten) Urteile dokumentiere erneut einen ei- gentlich ungeheuerlichen fachlichen Fehler von Richter Daniel Willisegger. A.h Weiter wurde unter dem Titel „Frühere fachliche Fehler von Bundes- verwaltungsrichter Daniel Willisegger“ festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab No- vember 2011 bis September 2013 eingereicht werde, welche dem Rechts- vertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesver- waltungsgerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsit- zender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderinformationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von ab- gewiesenen tamilischen Asylsuchenden bewusst und systematisch igno- riert worden seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamili- sche Asylgesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewe- sen, dass eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer direkten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwer- wiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden. A.i Ausserdem wurde unter der Überschrift „Schwerwiegende Verletzung der Ausstandsvorschriften“ ausgeführt, dass mit Schreiben vom 25. No- vember 2015 des Rechtsvertreters Richter Daniel Willisegger mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-7097/2015 und E-5502/2015 – ausgehend von der bei ihm anzunehmenden übermäs- sigen Häufung von fachlichen Fehlern – eine Befangenheit bei ihm vorliege und die entsprechenden Revisionsgesuche gegen die beiden genannten Urteile fristgerecht eingereicht würden (Anm.: Gegen das Urteil

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E-5502/2015 wurde ebenfalls ein Revisionsgesuch eingereicht; das Ver- fahren ist unter der Verfahrensnummer E-8432/2015 hängig). Er sei aus- drücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er in allen weiteren Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Obschon ihm mithin unmissverständlich klar gewesen sei, dass er als be- fangen zu gelten habe, sei er dennoch als Richter in Verfahren mit demsel- ben Rechtsvertreter tätig geworden. Dass er im Wissen darum, dass ihm bereits eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgeworfen werde, diesen fachlichen Fehlern gleich noch weitere fachliche Fehler gra- vierender Art habe folgen lassen, mache endgültig klar, dass bei ihm unbe- streitbar von einer übermässigen Häufung schwerwiegender fachlicher Fehler auszugehen sei. Der Rechtsvertreter habe deshalb beim Bundes- verwaltungsgericht verlangt, dass die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezem- ber 2015 sowie E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wegen der Mitwir- kung von Richter Daniel Willisegger aufzuheben seien. In seinen Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht sodann erklärt, dass sich die Bestimmun- gen über die Aufhebung einer Amtshandlung nicht auf ein Urteil beziehen könnten, sondern dass hierfür Revisionsgesuche einzureichen seien, sollte an der Befangenheit festgehalten werden (Art. 38 BGG). In diesen beiden Verfahren sowie auch im Verfahren um das Urteil D-7216/2015 vom 2. De- zember 2015 werde der Rechtsvertreter fristgerecht Revisionsgesuche einreichen. Im Übrigen wurde um Fristansetzung ersucht, um die fachli- chen Fehler von Richter Daniel Willisegger in diesen Entscheiden darlegen zu können. A.j Unter der Rubrik „Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutach- tens“ wurde überdies verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde – unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters –, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sach- verständigen ein Gutachten einzuholen. A.k Zur „Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG“ wurde zudem wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessge- schichte Bst. A.e). Ergänzend wurde ausgeführt, wenn sich die Situation

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nun derart präsentiere, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 in einem kollektiv fehlgeleiteten Prozess in den auf der eingereichten, anonymisierten Liste ersichtlichen Verfahren fachli- che Fehler begangen habe, und wenn sich in der Folge bis zum Erlass des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 keine schwerwiegenden fach- lichen Fehler mehr ergeben hätten, so hätten in diesem Moment bei Richter Daniel Willisegger noch nicht ausreichend Belege für die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgelegen. Dies habe sich jedoch mit dem Erlass des vorliegend in Revision zu ziehenden weiteren Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Nun müsse zwingend von einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern ausgegangen wer- den. Sollte das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl annehmen, dass die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG nicht eingehalten worden sei, da der Aus- standsgrund vor dem 24. November 2015 (Datum Zustellung Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015) entdeckt worden sei, so würde das Gericht zwingend von einer vorbestehenden Befangenheit von Richter Da- niel Willisegger ausgehen. Somit würde sich die Frage stellen, warum die übrigen am Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beteiligten Ge- richtspersonen trotzdem am Entscheid mitgewirkt hätten. Dies wäre nur damit erklärbar, dass sie aus persönlichen Gründen Richter Daniel Willise- gger nicht auf seine Befangenheit hingewiesen hätten, was wiederum ihre Befangenheit begründen würde und damit die Rechtzeitigkeit des vorlie- genden Revisionsgesuches zur Folge hätte. Sollte andererseits der Beweis für eine übermässige Häufung von fachli- chen Fehlern von Richter Daniel Willisegger auch mit den Fehlern im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 und dem Mitwirken in Urteilen trotz des bestehenden bekannten Ausstandsgrunds als noch nicht ausreichend erwiesen gelten, würde bei einer Abweisung des Revisionsgesuchs die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG in der Sache des Gesuchstellers bei einem weiteren mit fachlichen Fehlern behafteten Urteil von Richter Daniel Willisegger erneut zu laufen beginnen. Zusammenfassend ergebe sich daher, dass Richter Daniel Willisegger im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie in früheren Verfahren und Entscheiden nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine

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übermässige Häufung von fachlichen Fehler begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 sei deshalb ge- stützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. A.l Ferner wurde seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der „Zuständigkeit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches“ darauf verwiesen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zu- sammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zu- sammenstellung negativer Urteile) gehäuft fachliche Fehler begangen hät- ten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus An- haltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterinnen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Um- fang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler wei- terführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der ano- nymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Ab- teilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vor- liegenden Revisionsgesuchs zuständig würden. A.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen wurden diverse Beweisunterlagen eingereicht. B. Ebenfalls mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger ein. Auf dieses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein.

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C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 an (den ehemaligen) Richter Martin Zoller, welcher als zustimmender Zweitrichter im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 mitgewirkt hatte, stellte der Rechtsvertreter fest, dass die aufgeführten fachlichen Fehler im Zusammenhang mit diesem Urteil auch ihm anzurechnen seien. D. Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 126 BGG den Vollzug der Wegweisung per sofort einst- weilen aus. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 wurde seitens des Gesuchstellers ergän- zend ausgeführt, die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D-7216/2015 vom 2. Dezem- ber 2015, an denen Richter Daniel Willisegger trotz des Schreibens des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 mitgewirkt habe (vgl. oben, Bst. A.i), würden zusätzlich aufzeigen, dass durch ihn schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien. Gegen diese Urteile seien eben- falls Revisionsgesuche eingereicht worden. Weiter wurde festgehalten, im Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 habe jene behauptet, sie sei durch Richter Daniel Willisegger darüber in Kennt- nis gesetzt worden, dass Revisionsgesuche in Aussicht gestellt worden seien sowie angekündigt worden sei, dass ein generelles Ablehnungsbe- gehren vom Rechtsvertreter eingereicht werde. Die Abteilungspräsidentin habe sich nicht dazu geäussert, dass im Schreiben vom 25. November 2015 an Richter Daniel Willisegger der Rechtsvertreter verlangt habe, dass er in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch sei nicht klar, weshalb sie keine Veranlassung gesehen habe, das entsprechende Schreiben den übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls hätte Richter Daniel Willisegger aufgrund der Geltendmachung von Ausstandsgründen mit Schreiben vom 25. No- vember 2015 keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, solange darüber nicht entschieden sei. Dennoch habe er am 1. und 2. Dezember 2015 Urteile erlassen (E-4786/2015, E-5358/2015) beziehungsweise an ei- nem Urteil mitgewirkt (D-7216/2015). Obschon es Aufgabe der Abteilungs-

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präsidentin gewesen wäre, Derartiges zu verhindern, habe sie das entspre- chende Vorgehen gebilligt, indem sie bewusst die notwendige Mitteilung an das übrige Gerichtspersonal unterlassen habe. Nach dem Gesagten sei folglich Art. 38 Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortli- chen Richter mitgeteilt worden sei. Zudem wurde ausgeführt, der Rechtsvertreter habe am 7. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG die Aufhebung der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 verlangt. Diese Gesuche seien als Ausstandsbegehren umformuliert und auf sie sei mit Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 nicht eingetreten worden (und dem Rechtsvertreter seien die Verfahrenskosten grob fehlerhaft auferlegt wor- den). Als Begründung werde aufgeführt, dass die betreffenden Verfahren abgeschlossen seien und der geltend gemachte Ausstandsgrund erst nach Abschluss der Verfahren entdeckt worden sei, weshalb der Ausstandgrund mit einem Revisonsgesuch geltend zu machen sei (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG). Mit den Gesuchen vom 7. Dezember 2015 sei aller- dings unmissverständlich mitgeteilt worden, dass der bestehende Aus- standsgrund bereits vor den betreffenden Urteilen bekannt gewesen und auch dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden sei. Ein gleichlauten- des Urteil sei im Übrigen auch am 21. Dezember 2015 im Verfahren D-8194/2015 erfolgt. Die Angelegenheit zeige jedenfalls, dass gewisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V offensichtlich nicht in der Lage seien, die Sache un- befangen und objektiv anzugehen. Auch daraus ergebe sich weiter die Not- wendigkeit, dass weder das vorliegende Revisionsgesuch noch die weite- ren Revisionsgesuche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von Rich- ter Daniel Willisegger durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt würden. Um unsinnige Weiterungen mit allfälligen weiteren Re- visionsgesuchen gegen die mit der Behandlung der Sache betrauten Ge- richtspersonen der Abteilungen IV und V zu verhindern, sei es zwingend notwendig, Gerichtspersonen ausserhalb dieser beiden Abteilungen mit der Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuchs zu beauftragen. Schliesslich könne der Inhalt der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen

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Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet wer- den. Zum Untermauerung des Vorbringen wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter in Kopie die beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsi- denten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung zu den Akten. Ferner wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtsper- sonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wurde seitens des Gesuchstellers aus- geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezem- ber 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Ja- nuar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechts- vertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt da- rauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür er- bringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtsperso- nen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Ange- legenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Ab- klärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Es werde deshalb noch einmal festgehalten, dass aufgrund dieser Ausgangslage keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sa- che aufgrund einer offensichtlich anzunehmenden Befangenheit noch tätig sein dürften. Das vorliegende Verfahren sei deshalb unverzüglich den an- deren Abteilungen zur Behandlung zu übergeben.

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Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuch- stellers darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Ja- nuar 2016) betroffene Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters in- folge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesver- waltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternom- men habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis da- für erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtsper- sonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. An- gesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tä- tig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an Richter Bendicht Tellenbach).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschlies- senden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestim- mungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG;

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BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Ur- teilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beur- teilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Ver- fahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Ver- fahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen über die Revision. 2.2 Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 geltend, im abgeschlossenen Verfahren E-7079/2015 (Urteil des BVGer vom 20. November 2015) seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Folglich beziehen sich die beanstandeten an- geblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigen Urteil seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zur Anwendung gelangen. Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Er macht gel- tend, der Ausstandsgrund sei vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortlichen Richter mitgeteilt worden (vgl. auch Ur- teil E-8435/2015 vom 14. September 2016 E. 3.3). Hierzu ist festzuhalten, dass sich ein Ausstandsgesuch auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Verfahren beziehen muss. Wird der Aus- standsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsgesuchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künftigen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestal- tung der Zusammensetzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parla- ment zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter

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(oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Be- hauptung eines Gesuchstellers, sie würden krass fehlerhaft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Gesuchstellers generell von ihrer Amtsausübung abzusehen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generel- len Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr je- weils in einem individuellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren erweist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3). Mit Schreiben vom 25. November 2015 wurde Richter Daniel Willisegger durch den vorliegenden Rechtsvertreter mitgeteilt, dass aufgrund der ab- geschlossenen Verfahren E-7097/2015 und E-5502/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässi- ges, generelles) Ausstandsbegehren im Sinne der gesetzlichen Bestim- mungen zu den Akten genommen. In der Folge wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 24. Dezember 2015 formgerecht ein Revisi- onsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E-7097/2015 einge- reicht (wie bereits erwähnt, ist auch gegen das Urteil des BVGer E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ein Revisionsgesuch unter der Verfah- rensnummer E-8432/2015 hängig). Somit bestand für Richter Daniel Willisegger nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner generellen Ausge- staltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandsbegehren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte. Nach dem Gesagten ist kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision.

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Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG). Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an- zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. 2.4 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verlet- zung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) fristgerecht an (30 Tage nach der Entdeckung des Aus- standsgrunds, Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG); das Gericht folgt den Ausfüh- rungen betreffend Fristwahrung (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.e und A.k). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

Bevor in der Sache materiell zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die an- geblichen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen er- scheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Re- visionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller be- zieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen Novem- ber 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdefüh- rende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt geworde- nen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.h, A.l, E, F, G und H). Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vor- bringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwal- tungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni

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2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämt- liche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen werden. Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, das sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt.

4.1 Vorab ist auf den Beweisantrag, es sei ein Rechtsgutachten bei einem auf Verfahrensvorschriften spezialisierten Sachverständigen einzuholen (Revisionsgesuch S. 34; vgl. Prozessgeschichte Bst. A.j), einzugehen. Art. 12 Bst. e VwVG sieht als Beweismittel unter anderem Gutachten von Sachverständigen vor (vgl. dazu Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 57 ff. des Bun- desgesetz über den Bundeszivilprozesses vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf besondere Sachkennt- nis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und Würdigung erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbrei- ten; die Beantwortung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht (vgl. hierzu Zwischenentscheid des BVGer B-7216/2014 vom 7. Juli 2016 m.w.H.). Die Anwendung von Rechtsvorschriften der schweizerischen Rechtsordnung ist mithin Kernbereich der Aufgaben der Gerichtspersonen selber. Der An- trag auf Einholen eines Rechtsgutachtens ist folglich abzuweisen. 4.2 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag des Rechtsvertreters, es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit er in Bezug auf weitere, Richter Daniel Willisegger betreffende Verfahren dortige fachliche Fehler des kriti- sierten Richters aufzeigen könne (Revisionsgesuch S. 34; vgl. Prozessge- schichte Bst. A.i). Angesichts des (in der Prozessgeschichte unter Bst. C bis H skizzierten) Verfahrensablaufs seit Einreichung des Revisionsge-

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suchs, welches mit diversen, ohne entsprechende instruktionsweise Auf- forderung eingereichten ergänzenden Eingaben vervollständigt worden ist, erübrigt sich zum heutigen Zeitpunkt eine Fristansetzung zur Einreichung weiterer Ausführungen.

5.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-7097/2015 (und in- weiteren Urteilen) seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Ver- fahrensgrundsätze verletzt worden. Dieses Urteil stelle auch den endgülti- gen Nachweis dafür dar, dass durch Richter Daniel Willisegger schwerwie- gende und wiederholte fachliche Fehler begangen worden seien. Vorgän- gig habe er bereits mit Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 eine grosse Anzahl fachlicher Fehler begangen. Ausgehend vom Umstand, dass eine übermässige Häufung fachlicher Fehler zu belegen sei, habe nach der Zustellung letzteren Urteils dieser Nachweis noch nicht erbracht werden können. Dies habe sich allerdings mit dem von Richter Daniel Willisegger erlassenen Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 geän- dert. Im Übrigen seien auch in der Folge weitere Urteile (Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015) ergangen, in welchen er wiederholt fachliche und schwerwiegende Fehler begangen habe. Aufgrund des Gesagten seien durch Richter Daniel Willisegger im abge- schlossenen Verfahren E-7097/2015 (Urteil des BVGer vom 20. November 2015) die Ausstandsvorschriften verletzt worden. 5.2 5.2.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch des Ein- zelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreinge- nommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtspersonen zu erwecken. Sol- che Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begrün- det sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Be-

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urteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenom- menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der An- schein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; j.m.H.). 5.2.2 Der Gesuchsteller rügt (sinngemäss) eine Verletzung von Art. 121 Bst. a BGG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser als allgemeiner Auffangtatbestand konzipierten Bestimmung treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtsper- sonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Ge- richtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommen- heit zu begründen vermögen (ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bun- desgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Da- bei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschiedener Um- stände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitäts- grad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen. 5.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe krasse Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen. Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön- nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder ei- ner Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um beson- ders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts

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5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 sowie D-2381/2016 vom 21. September 2016; ISABELLE HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 19).

6.1 Wie oben dargelegt, stellen schwerwiegende Mängel im Verfahren die Unbefangenheit eines Entscheidträgers dann in Frage, wenn objektiv ge- rechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich darin gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nachfolgend ist auf die einzelnen vom Gesuchsteller vorgebrachten Ver- fahrensfehler einzugehen und zu eruieren, ob sich daraus eine Befangen- heit im skizzierten Sinn ableiten lässt, und ob im abgeschlossenen Verfah- ren E-7097/2015 die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Williseg- ger verletzt worden seien. 6.2 Der Gesuchsteller rügt, Richter Daniel Willisegger habe im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 zu Unrecht verfügbare Beweismittel – namentlich die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers – nicht heran- gezogen und gewürdigt; er verkenne auch, dass die Beweisabnahme einer Glaubhaftigkeitsprüfung immer vorzugehen habe (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.f). Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Ab- klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Das Beweisantragsrecht ist ein Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der Betroffe- nen an der Beweiserhebung und fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Behörde hat die Pflicht, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt be- reits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Insofern kommt der Behörde bei der Auswahl der abzunehmenden Beweise ein ge- wisses Ermessen zu (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskom- mentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 33 N 3, 14 ff., 21 ff., m.w.H.). In antizipierter Beweiswürdigung kann namentlich auch eine

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Abnahme von Beweisen, die an einem bereits feststehenden Resultat (bei- spielsweise einer Unglaubhaftigkeit) nichts Relevantes mehr zu ändern vermögen, abgelehnt werden. Demnach kann einem angebotenen Beweis- mittel der rechtsgenügliche Beweiswert mittels antizipierter Beweiswürdi- gung abgesprochen werden, wenn sich der offerierte Beweis in einer vor- gängigen (summarischen) Würdigung als nicht geeignet erweist, an dem bereits hinreichend abgeklärten Sachverhalt etwas zu ändern. Ob die antizipierte Beweiswürdigung im Verfahren E-7097/2015 zu Recht vorgenommen wurde, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisions- verfahrens, zumal eine fehlerhafte Beweiswürdigung keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG darstellt. Zwar wäre die Rüge, die im Beschwerdeverfahren vorgenommene antizipierte Beweis- würdigung verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise verletze insbesondere Art. 32 und 33 VwVG, ein Revisionsgrund nach Art. 66 VwVG. Gemäss Art. 45 VGG geltend jedoch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht die Revisionsbestimmungen des VwVG, sondern jene des BGG sinngemäss. Der Gesetzgeber hat somit ausdrück- lich darauf verzichtet, die Normen des VwVG für anwendbar zu erklären (vgl. hierzu ausführlich BVGE 2013/22 und 2015/20). Es würde demnach einer Gesetzesumgehung gleichkommen, wenn unter den Titeln „Aus- stand“ und „Verfahrensfehler“ die Revisionsgründe der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden könnten, die in den Revisi- onsgründen des BGG, anders als im VwVG, nicht explizit vorgesehen sind. 6.3 Ferner wird seitens des Gesuchstellers der Vorwurf erhoben, das SEM habe, trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden psy- chischen Störungen des Gesuchstellers, dessen Gesundheitszustand nicht abklären lassen, da er sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung be- funden habe. Richter Daniel Willisegger habe dies – unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers – gestützt. Ohne jegliche Begrün- dung sei im Urteil der Antrag, es sei eine medizinische Abklärung des Ge- suchstellers von Amtes wegen einzuleiten, abgewiesen und festgehalten worden, dass er sich, sollte er gesundheitliche Probleme haben, an die zu- ständigen Behörden wenden könnte. Neben der fachlichen Unrichtigkeit würden diese Ausführungen somit auch widersprüchlich ausfallen.

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Dieser Einwand vermag indes noch keine Voreingenommenheit zu begrün- den. Im Urteil E-7097/2015 wurde in E. 4.4 festgehalten, dass das zum Gesundheitszustand des Gesuchstellers eingereichte Dokument den Ak- ten beiliege und von der Vorinstanz soweit relevant berücksichtigt worden sei. Die Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen sei vorliegend nicht angezeigt gewesen, zumal der Gesuchsteller in der Anhörung zu Pro- tokoll gegeben habe, er befinde sich nicht mehr in ärztlicher Behandlung. Des Weiteren sei auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. Hätte sich sein Gesundheitszustand grundlegend geändert, wäre er gehal- ten gewesen, dies der Vorinstanz mitzuteilen und entsprechende Beweis- mittel einzureichen, was er vorliegend nicht getan habe. Der Antrag, es sei eine gesundheitliche Behandlung des Gesuchstellers von Amtes wegen einzuleiten, sei abzuweisen. Sollte er gesundheitliche Probleme haben, könne er sich an die zuständigen Behörden wenden. Folglich ist dem Urteil zu entnehmen, dass sich Richter Daniel Willisegger mit den formellen und materiellen Anträgen des Gesuchstellers auseinan- dergesetzt und diese gewürdigt hat. Die Ablehnung des Antrags erfolgte zudem im entsprechenden Kontext. Gleichwohl ist der Satz, der Gesuch- steller könne sich, sollte er gesundheitliche Probleme haben, an die zu- ständigen Behörden wenden, in der Tat missverständlich ausgefallen. Je- doch kann er nicht anders als derart verstanden werden, dass sich der Ge- suchsteller, sollten bei ihm künftig gesundheitliche Beschwerden auftreten, an die entsprechenden Behörden zu wenden habe. 6.4 Sodann beanstandet der Gesuchsteller, das SEM habe, nachdem die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belegt worden sei, keine weiteren Abklärungen, insbesondere bezüglich dessen [Kind], vor- genommen. Richter Daniel Willisegger habe im Urteil wiederum mit der of- fensichtlich unglaubhaften Aussage des Gesuchstellers zum geltend ge- machten Vorfall vom (...) April 2013 (Anm.: Gemäss eigenen Angaben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Gesuchsteller zu Hause er- schienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den LTTE gege- ben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumentiert und festgehalten, dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten ge- wesen sei, weitere Abklärungen zu treffen. Auch hier zeige sich das ge- dankliche Schema, welches gleichzeitig die fachlichen Fehler aufzeige. Richter Daniel Willisegger habe insbesondere nicht realisiert, dass gerade

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durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnah- men die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet geworden wäre. Er habe die durch die aktuelle Suche nach dem Gesuchsteller im November 2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert, die notwendigen Beweismass- nahmen nicht getroffen sowie den sowohl vom Gesuchsteller als auch von seiner Ehefrau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt. Ebenso wenig sei der geäusserte Verdacht auf Unterstützung der LTTE und der mehrjährige Aufenthalt des Gesuchstellers im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet beachtet worden. Entgegen der Ausführungen des Gesuchstellers vermag auch dieser Ein- wand keine Befangenheit aufzuzeigen. Es werden keine Rechtsfehler auf- gezeigt; vielmehr wird grösstenteils Urteilskritik ausgeübt, die sich revisi- onsrechtlich als unerheblich erweist. Aufgrund der Gegenüberstellung wi- dersprüchlicher Aussagen im Zusammenhang mit einem zentralen Verfol- gungsvorbringen (dem Vorfall vom [...] April 2013), unter Zitierung der ent- sprechenden Protokoll- und Aktenstellen, wird im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen verneint und die entsprechende Einschätzung der Vor- instanz bestätigt (E. 7.3). Daraus, dass der behauptete Vorfall vom (...) Ap- ril 2013 unglaubhaft sei, wird ferner geschlossen, auch eine angebliche Belästigung des [Kind] wegen dieses Vorfalls könne nicht geglaubt werden. Bezüglich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Würdigung von Be- weismitteln kann auf das oben Gesagten zur antizipierten Beweiswürdi- gung (vgl. E. 6.2) verwiesen werden. Alleine aufgrund einer seitens des Gesuchstellers abweichenden rechtlichen Beurteilung seiner Vorbringen kann im Übrigen nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der zuständige Richter sei voreingenommen. 6.5 Überdies wird vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der „Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz“ in der ent- sprechenden Beschwerde nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in die- sem Zusammenhang den reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festgehalten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handle, und in diesem Zu-

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sammenhang sei angekündigt worden, dass auf den betreffenden Ein- wand, das in den Akten liegende Befragungsprotokoll der Ehefrau des Ge- suchstellers sei in der Beweiswürdigung nicht abgehandelt worden, später einzugehen sei. Eine entsprechende Auseinandersetzung fehle jedoch an- schliessend gänzlich, was eine Verletzung der Begründungspflicht seitens des Gerichts darstelle. Indem Richter Daniel Willisegger nicht über die Fol- gen der vom SEM nicht beachteten Aussage der Ehefrau des Gesuchstel- lers entschieden habe, habe er wiederum einen schwerwiegenden fachli- chen Fehler begangen. Er habe zudem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsuchenden Person sprechende Widersprüche heranzuziehen und gleichzeitig alle für die Glaubhaftigkeit sprechenden Punkte auszublenden. Hierzu wurde im betreffenden Urteil in E. 5.3 f. in der Tat festgehalten, sämtliche vom Gesuchsteller unter dem Titel "Begründungspflicht" vorge- brachten Rügen würden nicht die Begründungspflicht der Verfügung, son- dern die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffen. Darauf sei später ein- zugehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei jedenfalls nicht er- sichtlich. Obgleich die Aussage, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich gewesen sei, tatsächlich in dieser nicht weiter begründeten Verküzung unbehelflich erscheint, vermag auch dieser Umstand keine schwere Verletzung von Richterpflichten aufzuzeigen. Ma- teriell wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers anschliessend in der E. 7.3 gewürdigt. Das Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 gelangt zur Einschätzung, zentrale Asylvorbringen seien nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. hierzu bereits oben E. 6.4). Ferner wird eine begründete Furcht des Gesuchstellers vor künftiger Verfolgung verneint, nachdem die- ser weder LTTE-Mitglied gewesen sei noch verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, und somit kein Profil aufweise, um zukünftigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein (E. 7.3). 6.6 Weiter wird unter dem Titel „Verletzung Begründungspflicht bei Glaub- haftigkeitsprüfung“ auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezo- gen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz Richter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan- den sei. In der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich,

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unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sei. Seitens des Gesuch- stellers wurde diesbezüglich festgehalten, dass es in diesem Zusammen- hang bemerkenswert sei, dass die „einlässliche Begründung“ des SEM le- diglich 15 Zeilen umfasse sowie lediglich drei Punkte abhandle, die unwe- sentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen des Gesuch- stellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz zur Begrün- dung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger beigezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den mehrere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hinsichtlich der po- sitiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers auseinander. Auch bei diesen Ausführungen handelt es sich um blosse Urteilskritik. Reine Urteilskritik genügt – wie bereits ausgeführt – den gesetzlichen An- forderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht und ist so- mit nicht tauglich für die Begründung einer Ausstandspflicht. 6.7 Im Übrigen wird unter der Bezeichnung „Kleinere fachliche Fehler“ er- klärt, dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen spre- chen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem ein- gereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheits- versorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der srilankischen Behörden be- ziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das be- treffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art. Im Urteil E-7097/2015 wurde ein Wegweisungsvollzug des Gesuchstellers in die Nordprovinz geprüft und als zumutbar eingeschätzt. Eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet wurde ausdrücklich offengelassen (a.a.O., E. 9.3). Im Zusammenhang mit der Prüfung einer begründeten Furcht vor

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Verfolgung war demgegenüber von Fragen betreffend das Vanni-Gebiet nicht die Rede. Sodann wurde im Urteil E-7097/2015 unter E. 9.3 ausgeführt, die vom Ge- suchsteller geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht nachge- wiesen. Ein aktuelles Arztzeugnis liege den Akten keines bei, und er bringe in der Anhörung vor, gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die in Sri Lanka diagnostizierte [Krankheit] ohne weiteres dort behandelt werden könne, zumal er bereits vor seiner Ausreise ambulant therapiert worden sei. Aus dem eingereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas könne der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist betreffend die Gesundheitsdiagnose des Gesuchstellers in der Tat insofern eine Unklarheit in der Urteilsbegründung erkennbar, als mit den „nicht nachgewiesenen“ psychischen Problemen offenbar „aktuelle“ Prob- leme gemeint sein müssen. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein in objek- tiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Voreingenommenheit. 6.8 Schliesslich ist bezüglich des Einwands, Richter Daniel Willisegger habe die tatsächliche Situation in Sri Lanka und die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen systematisch ignoriert, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine generelle Un- zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka vorsieht (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13 [als Referenzurteil publiziert]). 6.9 Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller verbind- lich festgestellte respektive klar erkennbare Verfahrens- oder Ermessens- fehler, die ihrer Natur nach besonders schwer wiegen und eine Ausstands- pflicht begründen könnten, nicht darzutun vermag. Die übrigen Ausführun- gen, wonach in anderen Verfahren die gleichen Fehler begangen worden seien, sind nicht geeignet, wiederholte Irrtümer beziehungsweise eine aus- sergewöhnliche Häufung von Verfahrensfehlern aufzuzeigen, zumal allfäl- lige Revisionsgründe in den entsprechenden Verfahren individuell geltend zu machen sind.

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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Voreingenommenheit ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 ist demzufolge abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

Zitate

Gesetze

33

AsylG

  • Art. 8 AsylG
  • Art. 105 AsylG

AuG

  • Art. 83 AuG

BGG

  • Art. 34 BGG
  • Art. 38 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 122 BGG
  • Art. 123 BGG
  • Art. 124 BGG
  • Art. 126 BGG

BV

  • Art. 29 BV
  • Art. 30 BV

des

  • Art. 57 des

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 6 EMRK

i.V.m

  • Art. 38 i.V.m

VGG

  • Art. 21 VGG
  • Art. 23 VGG
  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG
  • Art. 38 VGG
  • Art. 45 VGG

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 19 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 32 VwVG
  • Art. 33 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 66 VwVG
  • Art. 68 VwVG

Gerichtsentscheide

24
  • BGE 138 I 131.01.2012 · 1.170 Zitate
  • BGE 134 I 23828.04.2008 · 426 Zitate
  • 5A_206/200823.05.2008 · 91 Zitate
  • B-2703/2010
  • B-3927/2015
  • B-7216/2014
  • D-2381/2016
  • D-298/2016
  • D-3622/2011
  • D-7216/2015
  • D-7915/2015
  • D-7951/2015
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  • E-5502/2015
  • E-7079/2015
  • E-7097/2015
  • E-8095/2015
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  • E-8435/2015