B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-8432/2015
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 7 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Partei
A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Ok- tober 2015 / E-5502/2015 (N [...]).
E-8432/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 verlangt der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht, das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerde- verfahren entsprechend dem Begehren in der Verwaltungsbeschwerde vom 7. September 2015 zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt, es sei durch das Bun- desverwaltungsgericht unverzüglich anzuordnen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz ab- zuwarten, und das zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer superpro- visorischen Massnahme sofort anzuweisen, von Vollzugshandlungen ab- zusehen. A.b Zur Begründung des Gesuchs wird ausgeführt, das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei dem Gesuch- steller am 16. Oktober 2015 eröffnet worden. Es habe sich allerdings erst nach der Zustellung des Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 ge- zeigt, dass Richter Daniel Willisegger bereits beim Erlass des Urteils vom 14. Oktober 2015 befangen gewesen sei und somit die Vorschriften über den Ausstand verletzt habe. Nach ständiger Praxis und Lehre könne näm- lich bei einem Richter oder einer Richterin neben anderen Gründen auch bei einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, sprich bei beson- ders schwerwiegenden oder wiederholten Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellen würden, ein Ausstandsgrund vorliegen. A.c Unter der Überschrift "Fachliche Fehler" werden weiter fundamentale Verfahrensgarantien und die damit zusammenhängenden Rechtsgrund- sätze – "Anspruch auf rechtliches Gehör", "Zwingende Notwendigkeit, ei- nen rechtserheblichen Sacherhalt vollständig und richtig abzuklären", "Not- wendigkeit, Ansprüche zu beweisen; Recht auf Beweis und Recht auf Be- weisabnahme (Behandlung von Beweisanträgen)", "Begründungspflicht" sowie "Der Grundsatz iura novit curia" – dargelegt, welche zum sogenann- ten Juristenhandwerk gehören würden. A.d Sodann folgen unter dem Titel "Zur Person des Gesuchstellers" Aus- führungen zum persönlichen Hintergrund sowie den Asylvorbringen des Gesuchstellers. Unter der Überschrift „Negativer Asylentscheid SEM vom 31. Juli 2015 und Verwaltungsbeschwerde vom 7. September 2015“ wird
E-8432/2015 Seite 3 ausserdem auf die im Verfahren E-5502/2015 erhobenen Rügen sowie die Begründung und die entsprechenden angeblichen Fehler der Vorinstanz verwiesen. Unter der Bezeichnung "Grundsätzliches zur Verantwortlichkeit der Gerichtspersonen des BVGer für ein Urteil und Zwischenverfügungen" folgen Anmerkungen über das Zustandekommen von Urteilen sowie Aus- führungen darüber, welche Gerichtspersonen für fachliche Fehler verant- wortlich zu machen seien. Insbesondere wird auf die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 sowie E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, dass in Verfahren, welche, wie die beiden erwähnten, mit Zustimmung eines zwei- ten Richters erfolgen würden, beide Richter für die darin enthaltenen fach- lichen Fehler voll verantwortlich seien. A.e In den weiteren Erläuterungen wird unter der Überschrift "Auflistung schwerwiegender fachlicher Fehler von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger vorab im Urteil vom 20. November 2015 (E-7097/2015) und da- nach im Urteil vom 14. Oktober 2015 (E-5502/2015)" festgehalten, dass mit der Zustellung des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015, welches eine grosse Zahl von schwerwiegenden fachli- chen Fehlern aufweise, der Nachweis der übermässigen Häufung und der Befangenheit noch nicht habe erbracht werden können. Es sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass ein einzelnes Urteil, welches klar fach- liche Fehler aufweise, angesichts des Einwands der blossen Urteilskritik noch nicht ausgereicht hätte, um ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des entsprechenden Urteils wegen der sich nun ergebenden Befangenheit ei- ner Gerichtsperson zu begründen. Dies habe sich aber mit dem Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. Novem- ber 2015 geändert. Es folgen kritische Auseinandersetzungen mit den Urteilen E-7097/2015 (nachfolgend Bst. A.f) sowie E-5502/2015 (nachfolgend A.g). A.f Im Einzelnen wird in Bezug auf das Urteil E-7097/2015 vom 20. No- vember 2015 beanstandet, dass das „Recht auf Beweis und Beweisab- nahme“ in Verbindung mit dem „Grundsatz iura novit curia“ verletzt worden sei. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM die zentralen Asylvor- bringen des Gesuchstellers als unglaubhaft bezeichnet. In der entspre- chenden Beschwerde sei allerdings dargelegt worden, dass das SEM beim Erlass der angefochtenen Verfügung verfügbare Beweismittel – insbeson- dere die Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers in ihrem Asylverfahren –
E-8432/2015 Seite 4 nicht herangezogen habe. In der entsprechenden Beschwerde sei darge- legt, dass der Gesuchsteller einen verfassungsmässig garantierten An- spruch darauf habe, dass in den Akten befindende Beweismittel zwingend zu berücksichtigen seien und ebenso, dass, bezogen auf seinen nicht ab- geklärten Gesundheitszustand, er einen Anspruch darauf habe, dass die- ser Gesundheitszustand abgeklärt werde. Die Ausführungen im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 würden aufzeigen, dass Richter Da- niel Willisegger in Verletzung des Grundsatzes „iura novit curia“ nicht be- kannt sei, dass der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe. Er statuiere, dass bei einer irgendwie begründeten Unglaubhaftigkeit Beweise, selbst wenn diese das Gegenteil belegen würden, nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ein fachlicher Fehler dieser Qualität beziehungsweise dieser fach- lich falsche Zirkelschluss sei ausserordentlich schwerwiegend und doku- mentiere das Fehlen juristischer Grundkenntnisse. Denn tatsächlich hätte Richter Daniel Willisegger die Pflicht gehabt, alleine wegen dieses nicht beigezogenen Beweismittels durch das SEM die angefochtene Verfügung aufzuheben, da damit fundamentale Grundsätze des Beweisrechts, dies als Ausfluss des Anspruches auf das rechtliche Gehör, verletzt worden seien. Dazu wäre es allerdings notwendig gewesen, dass ihm dies entspre- chend dem Grundsatz „iura novit curia“ klar gewesen wäre. Im Übrigen lasse sich aus einer korrekten Lektüre der entsprechenden Beschwerde entnehmen, dass nicht nur der Beizug, sondern auch die korrekte Würdi- gung des Beweismittels beantragt worden sei. Dieser Teil des Antrags exis- tiere in den Ausführungen von Richter Daniel Willisegger jedoch schon gar nicht mehr, was wiederum einen fachlichen Fehler dokumentiere. Sodann wird der Vorwurf der „unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsabklä- rung“ erhoben. Seitens des Gesuchstellers sei in der entsprechenden Be- schwerde gerügt worden, dass neben der nicht berücksichtigten Aussage seiner Ehefrau noch in weiteren rechtserheblichen Punkten der Sachver- halt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei. Namentlich habe das SEM – trotz des bereits erbrachten Beweises für die schwerwiegenden psychischen Störungen des Gesuchstellers – dessen Gesundheitszustand nicht abklären lassen, die durch die aktuelle Suche nach ihm im November 2014 aufgetretenen Sachverhalte ignoriert und nicht die notwendigen Be- weismassnahmen getroffen. Zudem habe es den sowohl von ihm als auch von seiner Frau vorgebrachten Fall eines Kollegen, welchen der gleiche Vorwurf wie den Gesuchsteller getroffen habe, nicht berücksichtigt sowie den geäusserten Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den mehrjährigen Aufenthalt des Gesuchstellers im von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet nicht gewürdigt. Richter Daniel
E-8432/2015 Seite 5 Willisegger habe überdies die unsinnige Argumentation des SEM wieder- holt, wonach medizinische Abklärungen nicht angezeigt gewesen seien, zumal sich der Gesuchsteller nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden habe. Danach habe er auf die Mitwirkungspflicht des Betroffenen verwie- sen und festgehalten, dass der Gesuchsteller gehalten gewesen wäre, sei- nen Gesundheitszustand der Vorinstanz mitzuteilen, was er jedoch nicht getan habe. Ohne jede Begründung werde danach der Antrag, es sei eine medizinische Abklärung des Betroffenen von Amtes wegen (d.h. durch das Bundesverwaltungsgericht) einzuleiten, durch Richter Daniel Willisegger abgewiesen und ausgeführt, dass, sollte der Gesuchsteller gesundheitliche Probleme haben, er sich an die zuständigen Behörden wenden könne. Es sei unklar, ob dem Richter Daniel Willisegger klar sei, wie widersprüchlich seine Ausführungen hier seien, abgesehen von der fachlichen Unrichtig- keit. So sei ihm wiederum nicht geläufig, dass selbstverständlich auch auf Beschwerdeebene ein rechtserheblicher Sachverhalt ausführlich dargelegt werden könne und dementsprechend Noven in einem Beschwerdeverfah- ren vollumfänglich zugelassen seien. Selbst wenn von der fachlich unrich- tigen Ansicht ausgegangen würde, dass das Nichtbestehen einer ärztli- chen Behandlung mit dem Nichtvorhandensein einer Erkrankung gleichzu- setzen sei, hätte Richter Daniel Willisegger zumindest realisieren müssen, dass nun der entsprechende Sachverhalt mit der entsprechenden Be- schwerde den Behörden (bei den zuständigen Behörden handle es sich somit um das Bundesverwaltungsgericht) mitgeteilt und konkret verlangt worden sei, – ausgehend vom Anspruch auf einen Beweis – den Gesund- heitszustand des Betroffenen durch die Beauftragung eines Sachverstän- digen (Arzt) abzuklären. Richter Daniel Willisegger habe auch hier jede korrekte Sachverhaltsabklärung verweigert. Es liege erneut ein schwerwie- gender fachlicher Fehler vor, was sich insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, aber auch bei der Beurteilung der Frage seiner Glaubhaftigkeit wiederum zu Unguns- ten des Gesuchstellers ausgewirkt habe. Es sei in der entsprechenden Be- schwerde dargelegt worden, dass das SEM in Bezug auf den Sachverhalt, welcher die aktuelle Verfolgungssituation des Gesuchstellers belege, keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe (namentlich keine Stellung- nahme seines [Kindes] eingeholt habe). Dementsprechend sei verlangt worden, dass das SEM anzuweisen sei, nach der Kassation des Ent- scheids die entsprechende Abklärung vorzunehmen, oder die entspre- chenden Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht direkt zu ver- anlassen. Ausgehend vom Umstand, dass Richter Daniel Willisegger of- fensichtlich nicht klar sei, dass ein Betroffener einen Anspruch auf den Be-
E-8432/2015 Seite 6 weis habe und der Beweis dem Glaubhaftmachen vorgehe, habe er wie- derum mit den offensichtlich unglaubhaften Aussagen des Gesuchstellers zum Vorfall vom (...) April 2013 (Anm. des BVGer: Gemäss eigenen Anga- ben seien an diesem Tag mehrere Personen beim Gesuchsteller zu Hause erschienen; sie hätten ihm vorgeworfen, dass er [Material] den LTTE ge- geben habe, und ihn mit einer Waffe bedroht sowie geschlagen) argumen- tiert und dass dementsprechend die Vorinstanz nicht gehalten gewesen sei, weitere Abklärungen zu treffen. Ohne weitere Begründung seien da- nach die entsprechenden Beweisanträge abgelehnt worden. Auch hier zeige sich wieder das gedankliche Schema, welches gleichzeitig auch die fachlichen Fehler dokumentiere, welchen Richter Daniel Willisegger an- hänge. Obwohl das Gesetz ausdrücklich von einem Nachweis der Flücht- lingseigenschaft spreche, ein solcher hier klar möglich sei und zwar mit verhältnismässig geringem Aufwand, habe er nicht realisiert, dass gerade durch die zu erbringenden Beweise und die notwendigen Beweismassnah- men die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM obsolet respektive sich auch noch als unrichtig erweisen würde. Indem er aber glaube, dass mit der Feststellung einer Unglaubhaftigkeit durch das SEM jeder weitere Beweis nicht zu beachten sei respektive entsprechende Beweisanträge abzu- lehnen seien, begehe er wiederum einen fundamentalen fachlichen Fehler, welcher mit einer korrekten Ausübung des Juristenhandwerks nicht zu ver- einbaren sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 die tatsächliche Situ- ation in Sri Lanka und die Gefährdungslage für zurückkehrende Tamilen – trotz des Vorliegens anders lautender Beweismittel – systematisch ignoriert habe. Auch die Fehlerhaftigkeit der früheren Urteile (des Bundesverwal- tungsgerichts) sei ihm wohl nicht klar geworden. Folglich verweigere er sich wiederum mit einer haltlosen Begründung einer Abklärung und der Fest- stellung des Sachverhalts, was ebenso einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle. Ferner wird vorgebracht, Richter Daniel Willisegger sei auf die Rüge der „Verletzung der Begründungspflicht“ in der entsprechenden Beschwerde nicht eingegangen. Gleichwohl bringe er in diesem Zusammenhang den reichlich absurden Satz vor, die Beschwerde selbst zeige, dass eine sach- gerechte Anfechtung möglich gewesen sei. Daneben sei im Urteil festge- halten worden, dass es sich hierbei um eine Rüge der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung handle, und in diesem Zusammenhang sei angekündigt worden, dass auf die betreffende Rüge, wonach das in den Akten liegende Befragungsprotokoll der Ehefrau des Gesuchstellers in der Beweiswürdi-
E-8432/2015 Seite 7 gung nicht abgehandelt worden sei, später einzugehen sei. Eine entspre- chende Auseinandersetzung fehle jedoch anschliessend gänzlich, was eine Verletzung der Begründungspflicht im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 darstelle. Indem Richter Daniel Willisegger nicht über die Folgen der vom SEM nicht beachteten Aussage der Ehefrau des Gesuchstellers entschieden habe, habe er wie- derum einen schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Er habe zu- dem nicht realisiert, dass es im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht angehe, nur einzelne zu Ungunsten der asylsuchenden Person spre- chende Widersprüche heranzuziehen und gleichzeitig alle für die Glaub- haftigkeit sprechenden Punkte auszublenden. Überdies wird unter dem Titel „Verletzung Begründungspflicht bei Glaub- haftigkeitsprüfung“ auf die Erwägungen im Urteil verwiesen, wonach bezo- gen auf die gerügte mangelhafte Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz Richter Daniel Willisegger festgehalten habe, dass die Schlussfolgerung des SEM weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan- den sei; in der angefochtenen Verfügung werde einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Gesuchstellers widersprüchlich, unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sei. In diesem Zusam- menhang sei bemerkenswert, dass die „einlässliche Begründung“ des SEM lediglich 15 Zeilen umfasse sowie nur drei Punkte abgehandelt wür- den, die unwesentliche Angaben und nur einen kleinen Teil der Aussagen des Gesuchstellers enthalten würden. Zudem werde auch die Asylrelevanz zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Richter Daniel Willisegger bei- gezogen. Demgegenüber setze er sich inhaltlich mit keinem Wort mit den über mehrere Seiten umfassenden Darlegungen in der Beschwerde hin- sichtlich der positiven Elemente für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Gesuchstellers auseinander. Schliesslich wird unter der Bezeichnung „Kleinere fachliche Fehler“ erklärt, dass im betreffenden Urteil (auf Seite 11, im drittletzten Abschnitt) Richter Daniel Willisegger ausgeführt habe, die vom Gesuchsteller geltend ge- machten psychischen Probleme seien nicht nachgewiesen. Fünf Zeilen später spreche er jedoch von einer diagnostizierten [Krankheit]. Dass solche Ausführungen unsinnig seien und für mangelndes Fachwissen spre- chen würden, liege auf der Hand. Weshalb der Gesuchsteller aus dem ein- gereichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Gesundheits- versorgung im Norden Sri Lankas sodann nichts ableiten könne, werde in der Folge nicht erklärt. Ebenso sei gegen jedes Länderwissen behauptet worden, dass ein mehrjähriger Aufenthalt im von den LTTE kontrollierten
E-8432/2015 Seite 8 Vanni-Gebiet bei einer Rückkehr der betroffenen Person nach Sri Lanka nicht zu zusätzlichen Abklärungen seitens der sri-lankischen Behörden be- ziehungsweise zu keinem Zusatzrisiko führe. Schliesslich enthalte das be- treffende Urteil noch viele weitere fachliche Fehler dieser Art. A.g Es folgen Ausführungen zum Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015. Auch in diesem Urteil habe Richter Daniel Willisegger eine grosse Anzahl schwerer fachlicher Fehler begangen. Er dürfte in diesem Zusam- menhang im Übrigen zu erklären haben, wie es angesichts der äusserst kleinen Wahrscheinlichkeit bei der Zufallszuteilung sein könne, dass er, nachdem er bereits früher, im ersten Asylverfahren des betreffenden Be- schwerdeführers, als vorsitzender Richter die Sache des Gesuchstellers beurteilt habe, nun wiederum in der Sache des Gesuchstellers als vorsit- zender Richter tätig geworden sei. Sehr komplex an diesem Fall sei, dass seitens der Vorinstanz gleich in mehreren Punkten von der durch das SEM im Mai 2014 begründeten Praxis bei sogenannten alten tamilischen Fällen abgewichen worden sei (in verfahrensmässiger Hinsicht, unter inhaltlichen Aspekten betreffend die Art der Glaubhaftigkeitsprüfung, hinsichtlich der Berücksichtigung aller vorgebrachten Asylgründe sowie ebenso bezogen auf die Annahme des neuen Risikoprofils und auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Unter dem Titel „Gebot der rechtsgleichen Behandlung“ wird darauf hinge- wiesen, dass es schwer nachvollziehbar sei, wie angesichts von mehreren hundert Fällen, in welchen sowohl verfahrensmässig als auch inhaltlich vom SEM einer öffentlich verkündeten Praxis nachgelebt worden sei, in der betreffenden Verfügung auf einmal habe behauptet werden können, es habe nie eine solche Praxis bestanden. Bei einer solchen Ausgangslage müsste eigentlich verlangt werden, dass die vergleichbaren Fälle benannt würden und danach eine Überprüfung stattfinde. Nur so könne sicher fest- gestellt werden, ob es nun tatsächlich eine veränderte Praxis des SEM ge- geben respektive eine solche Praxis nie existiert habe und somit die Beru- fung auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht weiter zu beachten sei. Ungeachtet der Bedeutung und Brisanz der vorliegenden Angelegenheit habe nun Richter Daniel Willisegger im betreffenden Urteil eine grosse An- zahl schwerer fachlicher Fehler dokumentiert und habe durch diese Fehler in der Folge auch die Beschwerde vom 7. September 2015 ablehnen kön- nen (dies gemäss seiner Einschätzung sogar als Einzelrichter, da die Be- schwerde offensichtlich unbegründet gewesen sei). Immer wieder werde aus den Ausführungen im Urteil klar, dass er die Komplexität der Situation
E-8432/2015 Seite 9 und die zu klärenden Fragen nicht erkannt habe. Ein Bundesverwaltungs- richter, welcher durch einen komplexen Sachverhalt fachlich überfordert sei und dementsprechend glaube, die meisten der Ausführungen in einer Beschwerde übergehen zu können, da diese ja gemäss seinem Verständ- nis nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt und der Beschwerdesa- che zu tun hätten, weise fachlich Defizite auf (vgl. beispielsweise die an- geblich floskelhafte realitätsferne Aussage, wonach soweit in der Rechts- mitteleingabe frühere Verfahrensstadien kritisiert würden, diese durch den Streitgegenstand nicht gedeckt seien; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten). Ferner wird unter der Rubrik „Verletzung des Anspruches des Gesuchstel- lers auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, respektive Abnahme der angebotenen Beweise bezogen auf die Frage der Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit“ insbesondere auf die Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 verwiesen und festgehalten, Richter Daniel Willisegger suggeriere, dass bei der Be- urteilung von Einzelfällen eine Berufung auf das Gebot der rechtsgleichen Behandlung von vornherein unmöglich sei. Denn nur unter dieser falschen Annahme ergebe seine Aussage einen Sinn, wonach Verwaltungsbehör- den Einzelfälle zu beurteilen hätten. Weiter suggeriere er, dass in ver- gleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft oder die vorläufige Auf- nahme womöglich ohne rechtlichen Grund zuerkannt worden sei, ohne dies selbstverständlich irgendwie zu belegen. Mit Verweis auf die für das betreffende Verfahren untauglichen Gesetzesbestimmungen, insbeson- dere zur Klärung der Frage der Verletzung des Gebots der Rechtsgleich- heit, wisse Richter Daniel Willisegger, dass die Rüge, die Vorinstanz habe das Gleichheitsgebot verletzt, unbegründet sei. Hierzu sei festzuhalten, dass über die Frage, ob das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden sei oder eben nicht, erst entschieden werden könne, nachdem die entspre- chenden sachverhaltsmässigen Abklärungen vorgenommen und die Ver- gleichsdossiers geprüft würden. Als Konsequenz der Ausführungen in E. 4.3 im betreffenden Urteil, aber auch durch die weiteren Erwägungen, welche die Frage der rechtsgleichen Behandlung und die Ablehnung des Beizugs der entsprechenden Dossiers betreffen würden, könnte logischer- weise nie eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dargelegt res- pektive bewiesen werden. Ein Bundesverwaltungsrichter, welcher ein so fundamentales Recht des Betroffenen verletze, indem er den jederzeit möglichen Beweis nicht abnehme, respektive den entsprechenden Sach- verhalt überhaupt nicht abkläre, begehe einen fundamentalen fachlichen Fehler.
E-8432/2015 Seite 10 Unter dem Titel „Verletzung rechtliches Gehör“ wird ausserdem auf Erwä- gung 4.3 des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 am Ende verwie- sen, wonach keine Veranlassung zur Edition „der bereits bekannten Gut- achten“ bei der Vorinstanz bestehe (Anm. des BVGer: Es handelt sich um die vom SEM beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen [UNHCR] und bei Professor Walter Kälin eingeholten Gutachten nach Be- kanntwerden von Verhaftungen zweier nach Sri Lanka ausgeschaffter ab- gewiesener Asylsuchender im Jahr 2013). In diesem Zusammenhang seien die Ausführungen in Erwägung 5.2 sowie diejenigen in Erwägung 5.3 und 5.4 zu beachten. Es sei klar, weshalb Richter Daniel Willisegger den Antrag auf Beizug der entsprechenden Gutachten abgelehnt habe. Er hätte ansonsten die Erwägungen 5.2 bis 5.4 nicht derart formulieren können, da diese im nicht aufzulösenden Widerspruch zu absolut gesicherten Erkennt- nissen, aber auch zur Einschätzung des SEM gestanden hätten. Auch hier zeige sich wiederum, dass Richter Daniel Willisegger selektiv Beweismittel bewusst nicht beiziehe, wenn sie seiner vorgefassten Argumentation im Wege stehen würden. Dass auch dies einen schwerwiegenden fachlichen Fehler darstelle, liege auf der Hand. Eine weitere Problematik, welche Richter Daniel Willisegger aufgrund der bereits mehrfach belegten fachli- chen Fehler nicht habe erkennen können, sei die folgende: Eine Glaubhaf- tigkeitsprüfung könne logischerweise nur ausgehend von Aussagen eines Betroffenen erfolgen. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme schliesse somit aus, dass die entspre- chenden Vorbringen für eine Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen wer- den könnten. Sei eine Anhörung – wie im vorliegenden Fall geschehen – vor mehr als 6 1/2 Jahren ungenügend gewesen und habe sich seither die Situation verändert beziehungsweise bestehe auch die Erkenntnis über die Untauglichkeit des damals angewandten Systems zur Glaubhaftigkeitsprü- fung, so müsse für eine aktuelle und korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend eine neue Anhörung erfolgen, da ansonsten eine einmal ange- nommene Unglaubhaftigkeit, selbst gestützt auf eine absolut ungenügende Grundlage und mit einer ungenügenden Methode, nicht mehr beseitigt wer- den könne. Dies sei denn auch der Grund, weshalb Richter Daniel Willise- gger alles daran setze, die Nichtdurchführung einer neuen Anhörung als rechtens zu erklären, da sich bei einer neuen Anhörung und einer korrekten Glaubhaftigkeitsprüfung die frühere Glaubhaftigkeitsprüfung als fehlerhaft erweisen und nicht mehr zur Begründung des negativen Entscheids her- angezogen werden könnte. Auch hier zeige sich wieder, dass für Richter Daniel Willisegger nicht die Wahrung des Anspruchs des Betroffenen, ei- nen rechtserheblichen Sachverhalt respektive die Flüchtlingseigenschaft
E-8432/2015 Seite 11 glaubhaft machen zu können, im Vordergrund stehe, sondern mit allen Mit- teln die Verhinderung der Überprüfung einer fehlerhaft beurteilten Glaub- haftigkeit. Weiter wird unter der Überschrift „Verletzung Grundsatz iura novit curia“ der Vorwurf erhoben, dass die unterlassene Anhörung und die daraus re- sultierende unvollständige Sachverhaltsabklärung auch einen Mangel bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Ein- zelrichter Daniel Willisegger halte in E. 9.2 fest, dass nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwie- rigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation darstellen, die ge- gen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprechen würden. Er verkenne, dass sein eigenes Gericht (beispielsweise im Urteil D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.5) klar festhalte, dass die Gefährdungskonstellation von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) nicht abschliessend sei und somit der Konkreti- sierung bedürfe; es halte fest, dass eine ausländische Person auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein könne und somit eine Wegweisung als unzumutbar erscheine. Indem Richter Daniel Willisegger die Rechtsprechung des eige- nen Gerichts aus dem Jahr 2014 verkannt und auf ältere Entscheide aus dem Jahr 2013 verwiesen habe, bei welchen es sich im Übrigen um Ent- scheide von ihm selber handle, sei von einer konstanten Ignoranz der ei- gentlichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Die Be- gründung einer privaten/persönlichen Praxis in Abweichung von der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die ständige Berufung auf die entsprechenden (von ihm selber gefällten) Urteile dokumentiere erneut einen eigentlich ungeheuerlichen fachlichen Fehler von Richter Daniel Willisegger. A.h Sodann wird unter dem Titel „Frühere fachliche Fehler von Bundesver- waltungsrichter Daniel Willisegger“ festgehalten, dass in der Beilage eine Liste mit negativen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab November 2011 bis September 2013 eingereicht werde, welche dem Rechtsvertreter in dieser Periode durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungs- gerichts zugestellt worden seien. Aus dieser Liste ergebe sich, dass Rich- ter Daniel Willisegger insgesamt sechs solcher Urteile als vorsitzender Richter und sieben Urteile als Zweitrichter gefällt habe. Gemeinsam sei den aufgeführten Urteilen, dass die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Länderin- formationen über die Gefährdung bei der Rückschaffung von abgewiese- nen tamilischen Asylsuchenden bewusst und systematisch ignoriert wor- den seien; damit sei die Situation geschaffen worden, welche im Juli und
E-8432/2015 Seite 12 August 2013 dazu geführt habe, dass zwei abgewiesene tamilische Asyl- gesuchsteller von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft worden seien, wo sie verhaftet, massiv gefoltert sowie über längere Zeit inhaftiert geblieben seien. Die an den aufgelisteten Urteilen beteiligten Richter seien aufgrund sehr umfangreicher Eingaben des Rechtsvertreters mit aktuellen Länderinformationen vollumfänglich darüber informiert gewesen, dass eine solche Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückschaffung drohe. Das bewusste Ignorieren von Beweismitteln und damit das Schaffen einer di- rekten Gefahr für abgewiesene Asylsuchende müsse als schwerwiegender fachlicher Fehler bezeichnet werden. A.i Überdies wird unter der Überschrift „Schwerwiegende Verletzung der Ausstandsvorschriften“ erklärt, dass mit Schreiben vom 25. November 2015 des Rechtsvertreters Richter Daniel Willisegger mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-7097/2015 und E-5502/2015 – ausgehend von der bei ihm anzunehmenden übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern – eine Befangenheit bei ihm vorliege und die entsprechenden Revisionsgesuche gegen die beiden genannten Ur- teile fristgerecht eingereicht würden. Er sei ausdrücklich darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass er in allen weiteren Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Obwohl ihm mithin unmissverständlich klar gewesen sei, dass er als be- fangen zu gelten habe, sei er dennoch als Richter in Verfahren mit demsel- ben Rechtsvertreter tätig geworden. Dass er im Wissen darum, dass ihm bereits eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorgeworfen werde, diesen fachlichen Fehlern gleich noch weitere fachliche Fehler gra- vierender Art habe folgen lassen, mache endgültig klar, dass bei ihm unbe- streitbar von einer übermässigen Häufung schwerwiegender fachlicher Fehler auszugehen sei. Der Rechtsvertreter habe deshalb beim Bundes- verwaltungsgericht verlangt, dass die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezem- ber 2015 sowie E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 wegen der Mitwir- kung von Richter Daniel Willisegger aufzuheben seien. In seinen Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht sodann erklärt, dass sich die Bestimmun- gen über die Aufhebung einer Amtshandlung nicht auf ein Urteil beziehen könnten, sondern dass hierfür Revisionsgesuche einzureichen seien, sollte an der Befangenheit festgehalten werden (Art. 38 BGG). In diesen beiden Verfahren sowie auch im Verfahren um das Urteil D-7216/2015 vom 2. De- zember 2015 werde der Rechtsvertreter fristgerecht Revisionsgesuche einreichen. Im Übrigen wird um Fristansetzung ersucht, um die fachlichen
E-8432/2015 Seite 13 Fehler von Richter Daniel Willisegger in diesen Entscheiden darlegen zu können. A.j Unter der Rubrik „Beweisantrag zur Einholung eines Rechtsgutach- tens“ wird ausserdem verlangt, dass, falls den vorstehenden Ausführungen zu den schwerwiegenden und wiederholten fachlichen Fehlern von Richter Daniel Willisegger nicht gefolgt werden sollte, das Gericht darum ersucht werde – unter Einbezug weiterer Urteile des betreffenden Richters –, bei einem auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften spezialisierten Sach- verständigen ein Gutachten einzuholen. A.k Zur „Einhaltung der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG“ wird zudem wiederholt, was bereits weiter oben festgehalten wurde (vgl. Prozessge- schichte Bst. A.e). Ergänzend wird ausgeführt, wenn sich die Situation nun derart präsentiere, dass Richter Daniel Willisegger von November 2011 bis September 2013 in einem kollektiv fehlgeleiteten Prozess in den auf der eingereichten, anonymisierten Liste ersichtlichen Verfahren fachliche Feh- ler begangen habe, und wenn sich in der Folge bis zum Erlass des Urteils E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 keine schwerwiegenden fachlichen Fehler mehr ergeben hätten, so hätten in diesem Moment bei Richter Da- niel Willisegger noch nicht ausreichend Belege für die übermässige Häu- fung von fachlichen Fehlern vorgelegen. Dies habe sich jedoch mit dem Erlass des (ebenfalls in Revision zu ziehenden) weiteren Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 geändert. Nun müsse zwingend von einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern ausgegangen wer- den. Sollte das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl annehmen, dass die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG nicht eingehalten worden sei, da der Aus- standsgrund vor dem 24. November 2015 (Datum Zustellung Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015) entdeckt worden sei, so würde das Gericht zwingend von einer vorbestehenden Befangenheit von Richter Da- niel Willisegger ausgehen. Somit würde sich die Frage stellen, warum die übrigen am Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 beteiligten Ge- richtspersonen trotzdem am Entscheid mitgewirkt hätten. Dies wäre nur damit erklärbar, dass sie aus persönlichen Gründen Richter Daniel Willise- gger nicht auf seine Befangenheit hingewiesen hätten, was wiederum ihre Befangenheit begründen würde und damit die Rechtzeitigkeit des vorlie- genden Revisionsgesuches zur Folge hätte.
E-8432/2015 Seite 14 Sollte andererseits der Beweis für eine übermässige Häufung von fachli- chen Fehlern von Richter Daniel Willisegger auch mit den Fehlern im Urteil E-7097/2015 vom 20. November 2015 und dem Mitwirken in Urteilen trotz des bestehenden bekannten Ausstandsgrunds als noch nicht ausreichend erwiesen gelten, würde bei einer Abweisung des Revisionsgesuchs die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG in der Sache des Gesuchstellers bei einem weiteren mit fachlichen Fehlern behafteten Urteil von Richter Daniel Willisegger erneut zu laufen beginnen. Zusammenfassend ergebe sich, dass Richter Daniel Willisegger nicht nur besonders schwerwiegende, sondern auch eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern begangen habe, weswegen er aufgrund der schweren Amtspflichtverletzung als befangen zu gelten habe. Das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei deshalb gestützt auf Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. A.l Im Übrigen wird seitens des Gesuchstellers hinsichtlich der „Zuständig- keit zur Behandlung des vorliegenden Revisionsgesuches“ darauf verwie- sen, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V im Zusammenhang mit sri-lankischen Asylsuchenden (vgl. die eingereichte Zusammenstellung negativer Urteile) gehäuft fachliche Fehler begangen hätten. Man müsse für die Zeit vom November 2011 bis September 2013 von einem kollektiven Versagen sprechen. Es würden allerdings durchaus Anhaltspunkte dafür bestehen, wonach eine grosse Anzahl der Richterin- nen und Richter der Asylabteilungen derartige fachliche Fehler in diesem Umfang und dieser Häufung nicht mehr begehen würden. Gleichwohl gebe es auch andere Gerichtspersonen, wie das Beispiel von Richter Daniel Willisegger zeige, welche dieses gleiche System der fachlichen Fehler wei- terführen würden. Daher sei bei ihnen von einer übermässigen Häufung auszugehen und sie hätten dementsprechend als befangen zu gelten. Für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs stelle sich dennoch die Frage, ob bei Richterinnen und Richtern, welche selber mit auf der ano- nymisierten Liste aufgeführten Fehlurteilen belastet seien, nicht die Gefahr bestehe, dass diese für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsge- suchs befangen sein könnten. Aus diesem Grund dürfte es sich auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigen, wenn Gerichtspersonen anderer Ab- teilungen des Bundesverwaltungsgerichts, welche auf der oben erwähnten und eingereichten Liste nicht aufgeführt seien, für die Behandlung des vor- liegenden Revisionsgesuchs zuständig würden.
E-8432/2015 Seite 15 A.m Zur Stützung der geltend gemachten Ausführungen wurden diverse Beweisunterlagen eingereicht. B. Ebenfalls mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter ein generelles Ausstandsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger ein. Auf dieses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8435/2015 vom 14. September 2016 nicht ein. C. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2015 an Richter William Waeber, welcher als zustimmender Zweitrichter im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 mitgewirkt hatte, führte der Rechtsvertreter aus, dass die aufgeführ- ten fachlichen Fehler im Zusammenhang mit diesem Urteil auch ihm anzu- rechnen seien. D. Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers ergän- zend ausgeführt, die Urteile E-4786/2015 vom 1. Dezember 2015, E-5358/2015 vom 2. Dezember 2015 sowie D-7216/2015 vom 2. Dezem- ber 2015, an denen Richter Daniel Willisegger trotz des Schreibens des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 mitgewirkt habe (vgl. oben, Bst. A.i), würden zusätzlich aufzeigen, dass durch ihn schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien. Gegen diese Urteile seien eben- falls Revisionsgesuche eingereicht worden. Weiter wird festgehalten, im Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 habe jene behauptet, sie sei durch Richter Daniel Willisegger darüber in Kennt- nis gesetzt worden, dass Revisionsgesuche in Aussicht gestellt worden seien sowie angekündigt worden sei, dass ein generelles Ablehnungsbe- gehren vom Rechtsvertreter eingereicht werde. Die Abteilungspräsidentin habe sich nicht dazu geäussert, dass im Schreiben vom 25. November 2015 an Richter Daniel Willisegger der Rechtsvertreter verlangt habe, dass er in allen Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Auch sei nicht klar, weshalb sie keine Veranlassung gesehen habe, das entsprechende Schreiben den übrigen Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zur Kenntnis zu bringen. Jedenfalls hätte Richter Daniel Willisegger aufgrund
E-8432/2015 Seite 16 der Geltendmachung von Ausstandsgründen mit Schreiben vom 25. No- vember 2015 keine Amtshandlungen mehr vornehmen dürfen, solange darüber nicht entschieden sei. Dennoch habe er am 1. und 2. Dezember 2015 Urteile erlassen (E-4786/2015, E-5358/2015) beziehungsweise an ei- nem Urteil mitgewirkt (D-7216/2015). Obschon es Aufgabe der Abteilungs- präsidentin gewesen wäre, Derartiges zu verhindern, habe sie das entspre- chende Vorgehen gebilligt, indem sie bewusst die notwendige Mitteilung an das übrige Gerichtspersonal unterlassen habe. Nach dem Gesagten sei folglich Art. 38 Abs. 3 BGG klar nicht anwendbar, da der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt und auch vorher dem verantwortli- chen Richter mitgeteilt worden sei. Ferner wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe am 7. Dezember 2015 gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG die Aufhebung der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 verlangt. Diese Gesuche seien als Ausstandsbegehren umformuliert und auf sie sei mit Urteilen E-8095/2015 sowie E-8096/2015 vom jeweils 17. Dezember 2015 nicht eingetreten worden (dem Rechtsver- treter seien im Übrigen die Verfahrenskosten grob fehlerhaft auferlegt wor- den). Als Begründung werde ausgeführt, dass die betreffenden Verfahren abgeschlossen seien und der vorgetragene Ausstandsgrund erst nach Ab- schluss der Verfahren entdeckt worden sei, weshalb er mittels eines Revi- sionsgesuchs geltend zu machen sei (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG). Mit den Gesuchen vom 7. Dezember 2015 sei allerdings unmissver- ständlich mitgeteilt worden, dass der bestehende Ausstandsgrund bereits vor den betreffenden Urteilen bekannt gewesen und auch dem verantwort- lichen Richter mitgeteilt worden sei. Ein gleichlautendes Urteil sei zudem am 21. Dezember 2015 im Verfahren D-8194/2015 erfolgt. Die Angelegenheit zeige jedenfalls auf, dass gewisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V offensichtlich nicht in der Lage seien, die Sache unbefangen und objektiv anzugehen. Daraus ergebe sich die Notwendig- keit, dass weder das vorliegende Revisionsgesuch noch die weiteren Ge- suche im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willise- gger durch Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V behandelt würden. Um unsinnige Weiterungen mit allfälligen weiteren Revisionsgesuchen ge- gen die mit der Behandlung der Sache betrauten Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zu verhindern, sei es zwingend notwendig, Gerichts- personen ausserhalb dieser beiden Abteilungen mit der Behandlung des vorliegenden Gesuchs zu beauftragen.
E-8432/2015 Seite 17 Schliesslich könne der Inhalt der Urteile vom 1. und 2. Dezember 2015 zum Beweis für die übermässige Häufung von schwerwiegenden fachlichen Fehlern in der Amtstätigkeit von Richter Daniel Willisegger verwendet wer- den. Zum Untermauerung der Vorbringen wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht. F. Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 reicht der Rechtsvertreter in Kopie die beiden Schreiben vom 8. beziehungsweise 10. Januar 2016 an den Präsi- denten der Abteilung IV beziehungsweise den Gerichtspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts zur Orientierung ein. Zudem wies er nochmals darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren keine Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts mitwirken dürften. G. Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 wird seitens des Gesuchstellers aus- geführt, wie mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-8095/2015 und E-8096/2015 vom 17. Dezember 2015, D-8194/2015 vom 21. Dezem- ber 2015, D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Ja- nuar 2016 dokumentiert worden sei, sei in keinem dieser Verfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen würden, die Sache ernst genommen worden. Namentlich sei nicht von dem durch den Rechts- vertreter vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen worden, sondern das Gericht habe bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt. Gestützt da- rauf sei ihm danach unterstellt worden, seine Eingaben seien als mutwillige Prozessführung zu bezeichnen, und es seien ihm persönliche Nachteile zugefügt worden. Die besagten Verfahren würden klar den Beleg dafür er- bringen, dass die bisher in solchen Verfahren involvierten Gerichtsperso- nen der Abteilungen IV und V nicht in der Lage gewesen seien, die Ange- legenheit objektiv und unbefangen zu beurteilen und die notwendigen Ab- klärungen sowie darauf basierend einen Entscheid zu treffen. Aufgrund der offensichtlich anzunehmenden Befangenheit der Abteilungen IV und V in der vorliegenden Sache sei das vorliegende Verfahren unverzüglich den anderen Abteilungen zur Behandlung zu übergeben. Im Übrigen wurde ein weiteres Dokument zum Beleg der Vorbringen ins Recht gelegt.
E-8432/2015 Seite 18 H. Mit Eingabe vom 3. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter der vorlie- genden Instruktionsrichterin in ihrer Rolle als Abteilungspräsidentin unter anderem ein Schreiben gleichen Datums des Rechtsvertreters an den Prä- sidenten der Abteilung IV (in Kopie) unter anderem betreffend ein „gene- relles Ausstandsbegehren“ gegen Richter Daniel Willisegger zur Orientie- rung ein. Dieses Schreiben wird in Kopie in die Akten des vorliegenden Verfahrens aufgenommen. I. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 wies der Rechtsvertreter des Gesuch- stellers darauf hin, dass der im Verfahren D-298/2016 (Urteil vom 20. Ja- nuar 2016) betreffende Asylsuchende und Mandant des Rechtsvertreters infolge des angeblich fehlerhaften und willkürlichen Urteils des Bundesver- waltungsgerichts am 5. Februar 2016 einen Selbstmordversuch unternom- men habe und sich seither in stationärer Spitalpflege befinde. Damit liege ein neuer Sachverhalt vor, der am 7. Februar 2016 im Rahmen eines neuen Asylgesuchs beim SEM anhängig gemacht worden sei. Es bestehe folglich kein Grund mehr, ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 einzureichen. Die Urteile D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 und D-298/2016 vom 20. Januar 2016 würden den klaren Beweis da- für erbringen, dass die bei den Asylabteilungen beschäftigten Gerichtsper- sonen das vorliegende Revisionsverfahren nicht behandeln könnten. An- gesichts des Umstands, dass Gerichtspersonen in den Asylabteilungen tä- tig seien, die als befangen zu gelten hätten, müsse verlangt werden, dass sämtliche Gerichtspersonen der Asylabteilungen bei der Behandlung der vorliegenden Sache in den Ausstand treten sollten (er verweise hierzu auch auf die Ausführungen in einem Schreiben vom 22. Februar 2016 an Richter Bendicht Tellenbach).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Zudem ist es im Rahmen dieser Beschwerdeverfahren auch zur abschlies-
E-8432/2015 Seite 19 senden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig, wobei die Bestim- mungen des BGG über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG; BVGE 2007/4 E. 1.1). Es ist überdies zuständig für die Revision von Urtei- len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beur- teilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 erster Satz BGG). Ein Ausstandsbegehren gestützt auf Art. 34 ff. BGG kann sich indes nur auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht abgeschlossenen Ver- fahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Ver- fahrens entdeckt, gelten gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG die Bestimmungen über die Revision. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 geltend, im abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 seien die Ausstandsvorschriften durch Richter Daniel Willisegger verletzt worden. Die beanstandeten an- geblichen Verfehlungen von Richter Daniel Willisegger beziehen sich mit- hin auf ein Verfahren, das mit rechtskräftigem Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 seinen Abschluss gefunden hat, weshalb im vorliegen- den Fall die Bestimmungen über die Revision (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zur Anwendung gelangen. Indes erschliesst sich nicht, weshalb gemäss Ansicht des Rechtsvertreters Art. 38 Abs. 3 BGG vorliegend nicht anwendbar sein sollte. Ein Ausstands- gesuch muss sich auf Amtshandlungen in einem konkreten, noch nicht ab- geschlossenen Verfahren beziehen. Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so ist er mittels eines Revisionsge- suchs geltend zu machen, wobei sich auch in diesem Fall das Gesuch auf ein konkretes Urteil zu beziehen hat. Ein generelles, auf sämtliche künfti- gen potentiellen Verfahren bezogenes Gesuch genügt dieser Anforderung nicht. Es entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung der Zusammen- setzung eines Gerichts, dessen Mitglieder vom Parlament zu wählen und in ihrem Amt zu bestätigen sind, dass einzelne Richter (oder gar pauschal alle Richter gewisser Abteilungen) aufgrund der Behauptung eines Ge- suchstellers beziehungsweise Rechtsvertreters, sie würden krass fehler-
E-8432/2015 Seite 20 haft arbeiten, in sämtlichen potentiellen Verfahren jenes Gesuchstellers be- ziehungsweise Rechtsvertreters generell von ihrer Amtsausübung abzuse- hen hätten. Das Gesetz kennt mithin keine generellen Ausstandsgründe. Die gesetzlichen Ausstandsgründe sind vielmehr jeweils in einem individu- ellen Verfahren geltend zu machen. Ein generelles Ausstandsbegehren er- weist sich als unzulässig (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7951/2015 vom 29. September 2016 E. 3). Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte der vorliegende Rechtsver- treter Richter Daniel Willisegger mit, dass aufgrund der abgeschlossenen Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 eine angebliche Befangenheit bei ihm vorliege. Dieses Schreiben wurde richtigerweise als Folgekorres- pondenz im Verfahren E-7097/2015 und nicht als (unzulässiges, generel- les) Ausstandsbegehren zu den Akten genommen. In der Folge wurde mit vorliegend zu behandelndem Gesuch vom 24. Dezember 2015 formge- recht ein Revisionsgesuch betreffend das abgeschlossene Verfahren E-5502/2015 (sowie ein entsprechendes Gesuch betreffend das abge- schlossene Verfahren E-7097/2015 [vgl. hierzu Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016]) eingereicht. Für Richter Daniel Willisegger bestand somit nach dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 25. November 2015 kein Anlass, in entsprechenden Verfahren in Ausstand zu treten, da es sich beim betreffenden Schreiben aufgrund seiner gene- rellen Ausgestaltung nicht um ein (zulässiges) formelles Austandsbegeh- ren gehandelt hat beziehungsweise handeln konnte. Somit ist kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend die Bestimmungen über die Revision nicht anwendbar sein sollten. 2.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). Das Bundes- verwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121- 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG).
E-8432/2015 Seite 21 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an- zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten. 2.3 2.3.1 Der Gesuchsteller ruft (sinngemäss) den Revisionsgrund der Verlet- zung von Ausstandsbestimmungen (Art 121 Bst. a BGG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) an. 2.3.2 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG ist der Ausstandsgrund 30 Tage nach der Entdeckung anzurufen. Fraglich ist, ob das vorliegende Revisi- onsgesuch rechtzeitig eingereicht wurde. 2.3.3 Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sa- che können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (Urteil des BGer 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2; ebenso Urteile des BVGer B-2703/2010 vom 6. Juli 2010 sowie D-2381/2016 vom 21. September 2016; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Bun- desgerichtsgesetz, 2011, Art. 34 Rz. 19). 2.3.4 Somit wären allfällige besonders krasse Fehler, welche im Verfahren E-5502/2015 begangen worden wären, beziehungsweise sich im Verfah- ren E-5502/2015 wiederholende Fehler infolge der Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG innert 30 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen gewesen. Eigenen Angaben zufolge sei das Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 dem Rechtsvertreter am 16. Oktober 2015 eröffnet wor- den. Demnach wären allfällige verübte schwerwiegende Fehler in den fol- genden 30 Tagen anzurufen gewesen. Aufgrund der Ausführungen im Re- visionsgesuch sowie in den weiteren Eingaben ist indes davon auszuge- hen, dass sich der Gesuchsteller auf denjenigen Ausstandsgrund beruft, wonach Richter Daniel Willisegger im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 in wiederholter Weise Verfahrensfehler begangen und mithin richter- liche Pflichten verletzt habe. Dabei habe der Nachweis, dass er wiederholt
E-8432/2015 Seite 22 Fehler begangen habe und dadurch befangen gewesen sei, erst nach der Zustellung des Urteils E-7097/2015 vom 20. November 2015 erbracht wer- den können. Dieses Urteil sei dem Rechtsvertreter am 24. November 2015 eröffnet worden, wodurch die Eingabe vom 24. Dezember 2015 rechtzeitig erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Ansicht und erachtet das vor- liegende Revisionsgesuch im Sinne der Erwägungen und aufgrund des en- gen zeitlichen Zusammenhangs als frist- und formgerecht. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten. 3. Bevor in der Sache zu entscheiden ist, ist zunächst auf die seitens des Gesuchstellers geäusserten Bedenken einzugehen, wonach die angebli- chen Verfehlungen in anderen Verfahren sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen er- scheinen liessen und sie deshalb für die Behandlung des vorliegenden Re- visionsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten. Der Gesuchsteller be- zieht sich in diesem Zusammenhang auf die eingereichte anonymisierte Liste von negativen Beschwerdeentscheiden für die Zeit zwischen Novem- ber 2011 und September 2013 betreffend sri-lankische Beschwerdefüh- rende, die sich aus seiner Sicht allesamt als Fehlentscheide darstellen, nachdem sich das SEM im Herbst 2013 (aufgrund der bekannt geworde- nen Festnahme zweier aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeführten abgewiesenen Asylsuchenden) zu einer generellen Überprüfung seiner Sri Lanka-Praxis veranlasst sah (vgl. Prozessgeschichte Bst. A.h, A.l, E, F, G und H). Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im Verfahren B-3927/2015 dieses Vor- bringen geltend gemacht worden ist. Die Abteilung II des Bundesverwal- tungsgerichts hat in ihrem Zwischenentscheid B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 zum vom Gesuchsteller gestellten Ausstandsbegehren gegen sämt- liche Gerichtspersonen der Abteilung IV und V festgestellt, dass sich die vorgebrachten Ausstandsgründe nach Massgabe des Gesetzes insgesamt als nicht dazu geeignet erweisen würden, eine Pflicht zum Ausstand zu begründen (E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wird ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 14. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann auf die entsprechenden Erwägungen an dieser Stelle uneingeschränkt verwiesen
E-8432/2015 Seite 23 werden (vgl. hierzu bereits das Urteil des BVGer E-8433/2015 vom 15. No- vember 2016 E. 3). Über das vorliegende Gesuch entscheidet daher ein Spruchgremium, wel- ches sich aus Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V zusammensetzt. 4. 4.1 Der Gesuchsteller erhebt den Vorwurf, im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 seien durch Richter Daniel Willisegger elementare Ver- fahrensgrundsätze verletzt worden. Das Urteil E-7097/2015 vom 20. No- vember 2015 stelle den endgültigen Nachweis dafür dar, dass durch ihn in wiederholter Weise schwerwiegende fachliche Fehler begangen worden seien. Im Übrigen seien in der Folge weitere Urteile (E-4786/2015 vom
E-8432/2015 Seite 24 Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtsper- sonen) in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Ge- richtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommen- heit zu begründen vermögen (HÄNER, a.a.O., Art. 34 Rz. 6, 16 und 17). Um welche Gründe es sich bei den "anderen Gründen" handelt, ist jeweils unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann ins- besondere auch das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die An- nahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur begründeten Besorgnis der Befangenheit führen. Wie bereits in E. 2.3.3 festgehalten, können richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten dar- stellen. 4.2.3 Seitens des Gesuchstellers wird der Vorwurf erhoben, Richter Daniel Willisegger habe krasse Verfahrensfehler in wiederholter Weise begangen. Diesbezüglich ist vorab auf das Urteil E-8433/2015 vom 15. November 2016 zu verweisen, worin festgestellt wird, dass im betreffenden Verfahren E-7097/2015 keine (krassen) Verfahrensfehler begangen wurden (E. 5.2.3 ff. sowie insbes. E. 6.9). Soweit der Gesuchsteller nun das vorlie- gende Revisionsgesuch mit den im abgeschlossenen Verfahren E-8433/2015 abgehandelten angeblichen Fehlern begründet, ist festzustel- len, dass sich, da in diesem Verfahren das Vorliegen von Verfahrensfehlern verneint wird, folglich auch keine wiederholten Verfahrensfehler ergeben können. Demnach erübrigt es sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auf die einzelnen aufgeführten angeblichen Fehler im Urteil E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 einzugehen. Infolgedessen sind auch alle Anträge in die- sem Zusammenhang (namentlich das Einholen eines Rechtsgutachtens
E-8432/2015 Seite 25 sowie das Ansetzen einer angemessenen Frist, damit in Bezug auf weitere Richter Daniel Willisegger betreffende Verfahren dortige fachliche Fehler aufgezeigt werden könnten) abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich vorliegend kein in objektiver Weise gerechtfertigter Verdacht auf Befangenheit infolge Verletzung von Ausstandsbestimmungen ergibt. Somit sind keine revisionsrechtlich rele- vanten Gründe dargetan. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 ist demzu- folge abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8432/2015 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand dieses Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Natasa Stankovic
Versand: