Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-8100/2025
Entscheidungsdatum
15.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-8100/2025

U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025.

E-8100/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge im August/September 20(...). Am 7. November 2024 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 31. Juli 2025 wurde – nach zwischenzeitlich rechtskräftigem Abschluss eines Dublin-Zuständigkeitsverfahrens mit Verfügung vom 20. Januar 2025 – in der Schweiz das nationale Asylverfahren wieder aufgenommen, zumal die Frist zur Überstellung der Beschwerdeführerin in den für die Behand- lung des Asylgesuchs eigentlich zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien ungenutzt abgelaufen war. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 3. Oktober 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe bis zum Tod ihres Ehemannes vor fünf Jahren gemeinsam mit diesem und danach alleine in ihrem Haus in B._______ gelebt. Ihren Lebensunterhalt habe sie mittels Vermietung von Ländereien zur Bewirtschaftung sowie einer sich in ihrem Besitz befindenden Gärtnerei finanziert. Nach dem Tod ihres Ehemannes sei sie dann zunehmend vereinsamt. Ihre Kinder in Eritrea seien mit ihrem eigenen Leben und ihren eigenen Familien beschäftigt gewesen. Zudem habe sie ihre beiden in der Schweiz lebenden Töchter stark vermisst. Da die Vereinsamung immer schlimmer geworden sei, habe ihr in Eritrea le- bender Sohn schliesslich ihre Ausreise zu ihren Töchtern in der Schweiz organisiert. Im August/September 20(...) sei sie dann mittels italienischem Besuchervisum auf legalem Weg mit dem Flugzeug nach Italien gereist. Dort habe sie sich bei Bekannten aufgehalten, bevor sie weiter in die Schweiz gereist sei. In Eritrea würde zurzeit ihre Tochter zu ihrem Haus schauen und die Gärtnerei sei derzeit im Besitz ihrer in Eritrea lebender Kinder. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte sie aus, sie leide unter Seh- und Hörbeschwerden. D. Am 13. Oktober 2025 nahm der rubrizierte Rechtsvertreter Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom 10. Oktober 2025.

E-8100/2025 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben und beantragen, die Dispositivziffern 3 - 5 der Verfügung der Vor- instanz seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Un- zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-8100/2025 Seite 4 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug (vgl. Bst. F). Die Dispositivziffern 1 (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) der Verfügung vom 14. Oktober 2025 sind mangels Anfechtung in Rechts- kraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei aufgrund ihres Alters ([...] Jahre) und ihrer Unterstützungsbedürftigkeit auf die Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Tochter (N [...]) angewiesen. Dementsprechend be- stehe ein schützenswertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen und damit seien die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK erfüllt. Weiter hielt sie fest, in einem vergleichbaren Fall (N [...]) habe das SEM die Abhängigkeit einer 77-jährigen eritreischen Be- schwerdeführerin zur in der Schweiz lebenden Tochter anerkannt und die- ser in der Folge die vorläufige Aufnahme gewährt. Eine abweichende Be- urteilung des vorliegenden Falles würde daher den Grundsatz der Rechts- gleichheit verletzen. 5.3 Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist – wie vorliegend – die Beziehung

E-8100/2025 Seite 5 zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Ab- hängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Die vorliegend geltend gemachten Unter- stützungsleistungen (Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arzttermi- nen, Hilfe bei administrativen Angelegenheiten, emotionale und soziale Stabilisierung) reichen nicht aus, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer D-6242/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 6.5 m.w.H.; siehe ferner auch Urteile des BGer 2C_598/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.5; 2C_1011/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3). Die Beschwer- deführerin vermag denn auch aus dem von ihr angeführten Fall einer 77- jährigen eritreischen Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzulei- ten, zumal jene Beschwerdeführerin in Eritrea über kein soziales Netz mehr verfügte und gesundheitlich gravierender beeinträchtigt war als vorliegend die Beschwerdeführerin. Folglich liegt auch keine Verletzung des Rechts- gleichheitsgebots vor (vgl. BGE 136 V 231 E. 6.1, m.w.H.). 5.4 Nach dem Gesagten kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK oder einen daraus fliessenden Aufenthaltsanspruch berufen. Die Vorinstanz hat ihre Wegweisung somit zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli- chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3

E-8100/2025 Seite 6 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re- foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück- schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auch verstösst der Wegweisungsvollzug wie erwähnt nicht ge- gen das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK; vgl. vorher- gehend E. 5). 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Aufgrund ihres Alters droht der Beschwerdeführerin keine Einberu- fung in den Nationaldienst mehr (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4) weshalb der Vollzug vorliegend unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 6.3.3 In Eritrea ist nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich die Lebensbedingungen in jüngerer Zeit in einigen Bereichen auch verbessert, indem sich namentlich die me- dizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was- ser und zur Bildung stabilisiert haben. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte flächendeckende ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Von den umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora profitiert ein Grossteil der Bevölkerung. Angesichts der schwierigen allge- meinen Lage in Eritrea kann aber in Einzelfällen nach wie vor eine Exis- tenzbedrohung gegeben sein (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 E. 17; Urteile des BVGer E-5380/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.3.2 und E-620/2025 vom 14. Februar 2025 E. 8.3.3, je m.w.H.). 6.3.4 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Gründe oder besonderen Umstände, die auf eine solche Existenzbedrohung hin- weisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen.

E-8100/2025 Seite 7 Die Beschwerdeführerin hat ihr ganzes Leben in Eritrea verbracht, ist ab- gesehen von ihren geltend gemachten altersbedingten Hör- und Sehprob- lemen gesund und verfügt – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – in ihrer Heimat über ein eigenes Haus und mit ihren Kindern, Verwandten und Bekannten auch über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2025 Ziff. III/2). In der Beschwerde wird nichts vor- gebracht, was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als zumutbar zu erachten. 6.4 Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisgemäss der Fest- stellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen (BVGE 2018 VI/4 E. 6.3). Daher obliegt es der Be- schwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Es besteht nach dem Gesag- ten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation der Beschwer- deführerin hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzu- weisen. 8. 8.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf

E-8100/2025 Seite 8 insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-8100/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

Zitate

Gesetze

19

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 47 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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