B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-7494/2025
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Vera Leimgruber, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025.
E-7494/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 21. Februar 2023, der Anhörung vom 18. April 2023 und der ergänzenden Anhörung vom 3. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und in C._______ geboren. Nach dem Abschluss eines (...)studiums im Jahr 19(...) habe er bis zu seiner Pensionierung im Jahr 20(...) als (...) im (...) in Ankara gearbeitet, wo er bis zu seiner Aus- reise mit seiner Familie gelebt habe. Zwischen 2014 und 2017 habe er in- des unbezahlten Urlaub genommen, um sich hauptberuflich gewerkschaft- lich zu engagieren. Er sei von 19(...) bis 19(...) als Gewerkschafter in den kurdischen Gebieten der Türkei tätig gewesen. Im Jahr 19(...) sei er aufgrund seiner politischen Aktivitäten (...) Tage lang festgehalten und gefoltert worden. Sein Anwalt habe daraufhin eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) eingereicht – die Beschwerde sei mit einer früheren Klage beim EGMR wegen Folterung zusammengelegt und gutgeheissen worden; das Gericht habe die Türkei zu (...) Euro Busse verurteilt. Im Jahr 19(...) sei er während eines Ausnahmezustands nach D._______ bei E._______ zwangsversetzt worden. Von den Amtsinhabern in dieser Kreis- stadt sei er vorgeführt und unter Druck gesetzt worden. Es habe einen Ge- heimdienstbericht gegeben, in dem vermerkt worden sei, dass er im Osten der Türkei nicht arbeiten dürfe. Im Jahr 20(...) sei er mit einer Gruppe von Freunden einer Einladung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiter- partei Kurdistans) gefolgt, um die Gruppierung bei den Vorbereitungen zum Friedensabkommen zu beraten. Er gehe davon aus, dass der Staat dar- über Bescheid wisse und diesbezüglich vermutlich ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe. Zudem habe er 20(...) ein Buch veröffentlicht, in dem er un- ter anderem (...) thematisiere und in Zusammenarbeit mit einer zivilen Kommission zu dem Schluss gelangt sei, dass (...). Nach der Veröffentli- chung dieses Untersuchungsberichts, an dem auch internationale Persön- lichkeiten wie (...) beteiligt gewesen seien, hätten die Kommissionsmitglie- der verstärkten staatlichen Druck verspürt. Nach seiner Pensionierung im Jahr 20(...) habe er sich freiwillig bei der HDP (Halkların Demokratik
E-7494/2025 Seite 3 Partisi; Demokratische Partei der Völker) engagiert und im (...) mitgearbei- tet. In dieser Funktion habe er unter anderem (...). Auch seine Ehefrau habe sich politisch engagiert, indem sie bei zwei Parlamentswahlen für die HDP kandidiert habe. Seine politischen und menschenrechtlichen Aktivitä- ten hätten ihn zunehmend ins Visier der Behörden gerückt. Im Jahr (...) sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) mit (...)jähriger Bewährungsfrist verur- teilt worden. Seine Frau sei ursprünglich ebenfalls mitangeklagt worden, im Laufe des Verfahrens jedoch freigesprochen worden. Parallel dazu seien drei weitere Verfahren wegen gesetzeswidriger Handlungen im Zu- sammenhang mit Versammlungen und Demonstrationen gegen ihn geführt worden, in denen er erstinstanzlich freigesprochen worden sei. Die Staats- anwaltschaft habe jedoch bei einem dieser Verfahren Berufung eingelegt; dieses Verfahren sei zurzeit beim Berufungsgericht hängig. Er fürchte bei einer Verurteilung die Vollstreckung beziehungsweise die Verlängerung der (...) bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. (...) 2022 habe sich die Lage verschärft. Seine Tätigkeit bei der HDP sei in ihrem Wohnumfeld bekannt geworden, woraufhin er sich ausgegrenzt und erneut polizeilicher Überwachung ausgesetzt gefühlt habe. Zwei Monate vor seiner Ausreise respektive im (...) 2022 habe er festgestellt, dass er beschattet werde. Er habe das gleiche Bedrohungsgefühl wie früher emp- funden und eine erneute Verhaftung befürchtet. Im letzten Monat vor seiner Ausreise habe er sich versteckt respektive in verschiedenen Ortschaften – unter anderem bei seiner Tochter in F., wo er eine schöne Zeit mit seinem Enkelkind verbracht habe – aufgehalten. Aufgrund der Bedro- hungslage, der Warnungen aus seinem Umfeld und der drohenden Straf- verfolgung habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Ein wohl- habender Bekannter habe ihm hierfür einen grünen Spezialpass besorgt. Im (...) 2023 sei er legal über den Flughafen Istanbul aus der Türkei aus- gereist. Im Jahr 2024 sei seine Familie nach C. gezogen. Die Polizei habe ihn einmal an seiner alten Adresse gesucht und seine Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Diese habe angegeben, keine Kenntnis davon zu haben. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm die Vollstreckung der Frei- heitsstrafe sowie die Gefahr einer Zusammenlegung der Verfahren mit ei- ner möglichen Gesamtstrafe von bis zu neunzehn Jahren und acht
E-7494/2025 Seite 4 Monaten wegen angeblicher PKK-Mitgliedschaft. Er sehe sich psychisch nicht in der Lage, eine derart lange Haftstrafe zu ertragen. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, hohen Blutdruck zu haben und an Klaustrophobie zu leiden. Während des Asylverfahrens wurde bei ihm zu- dem ein (...) diagnostiziert. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (in Kopie, sofern nicht anders spezifiziert): – Türkischer Reisepass und Identitätskarte im Original, – Mitgliedschaftsausweise des Menschenrechtsvereins und der Gewerk- schaft G._______ ([...]) im Original, – Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) 2018 (gem. aktenkundiger Übersetzung betreffend den Tatvorwurf der «Organisa- tion, Leitung und Teilnahme an gesetzeswidrigen Versammlungen und Kundgebung»; Ermittlungsnummer [...], Dossiernummer [...], Anklage- nummer [...]), – Eingangsbeschluss des Gerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (...) 2018 betreffend die vorgenannte Anklageschrift (Verfahrens- nummer [...]), – Verhandlungsprotokoll Nr. 12 des Gerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (...) 2022 (Verfahrensnummer [...]), – begründetes Urteil des Gerichts für leichtere Straftaten in C._______ vom (...) 2024 (Verfahrensnummer [...]; Urteil: Freispruch), – Beschwerde der Staatsanwaltschaft C._______ an das Berufungsge- richt vom (...) 2024 betreffend das vorgenannte Urteil, – zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2016 (Anklagenummer [...]) und (...) 2017 (Anklagenummer [...]), ge- mäss aktenkundiger Übersetzung jeweils betreffend «Teilnahme an ei- ner illegalen Versammlung und Demonstration ohne Waffen, trotz Ver- weis keine Auflösung», – begründetes Urteil des Gerichts für leichtere Straftaten in H._______ vom (...) 2018 (Verfahrensnummer [...]; Urteil: Freispruch), – begründetes Urteil des Gerichts für leichtere Straftaten in H._______ vom (...) 2019 (Verfahrensnummer [...]; Urteil: Freispruch), – eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft H._______ (Abteilung für Terrorismusdelikte) vom (...) betreffend den Tatvorwurf der Terrorpro- paganda (Ermittlungsnummer [...], Anklagenummer [...]),
E-7494/2025 Seite 5 – ein Schreiben des Justizministeriums H._______ an die Staatsanwalt- schaft H._______ vom (...) betreffend Ausreisesperre (Bezugnehmend auf die Ermittlungsnummer [...]), – Verhandlungsprotokoll Nr. 6 des Gerichts für schwere Straftaten in H._______ vom (...) (Verfahrensnummer [...]), – begründetes Urteil des Strafgerichts H._______ vom (...) betreffend die vorgenannte Anklage (Verfahrensnummer [...]; Urteil: Verurteilung des Beschwerdeführers zu [...] Haft bedingt), inklusive Rechtskraftmittei- lung vom (...), – diverse Auszüge (Screenshots) aus dem UYAP (Ulusal Yargı Ağı Pro- jesi, Nationales Justiz-Informationssystem), – Umschlag seines Buches mit dem Titel «(...)», – Entscheid der Staatsanwaltschaft in C._______ vom (...) 19(...) über die Nichtverfolgung, – Mobiltelefon-Screenshot betreffend das Verfahren vor dem EGMR im Jahr 19(...) (Fallnummer [...]; Urteil vom [...]), – drei Zeitungsartikel betreffend seine gewerkschaftliche Tätigkeit, – diverse Fotos (ihn bei Protesten und mit dem ehemaligen Vorsitzenden der HDP zeigend), – diverse Unterstützungs- respektive Bestätigungsschreiben verschiede- ner Gewerkschaften und Bekannter, – Schreiben des (...) an die Staatssekretärin des SEM, – Arztberichte vom 26. Juni 2025, 1. Juli 2025, 2. Juli 2025, 4. Juli 2025, 8. Juli 2025, 2. August 2025 und 3. August 2025. C. Am 26. April 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und am 28. April 2023 dem Kanton I._______ zugewiesen. Am 27. April 2023 legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Am 16. Juni 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung mit der Vertretung seiner Interessen im Asylverfahren. E. Mit Verfügung vom 29. August 2025 – eröffnet am 1. September 2025 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine
E-7494/2025 Seite 6 Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. F. Mit Eingabe vom 30. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2025, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein UYAP-Auszug in Form eines Screenshots bei. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz ab- warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-7494/2025 Seite 7 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingsei- genschaft nicht zu genügen. 4.1.1 Aus seinen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln (Akten aus den Strafverfahren) ergäben sich keine Hinweise auf eine konkrete, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, politische Verfolgung. In drei Fällen ([...], [...] und [...]) sei er freigesprochen worden. Diese Verfahren
E-7494/2025 Seite 8 stellten – in Ermangelung konkreter Hinweise auf eine politische Instru- mentalisierung – keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs dar. Hinsichtlich des gegen ihn gefällten Urteils vom (...) (Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von [...] wegen Terrorpropaganda) bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte auf einen Politmalus. Zwar betreffe der Vorwurf politische Veröffentlichungen in den sozialen Medien – es sei aber weder ersichtlich noch belegt, dass das Verfahren in einer gegen rechts- staatliche Grundsätze verstossenden Weise geführt worden sei. Seine Ver- urteilung erscheine daher nicht als Ausdruck gezielter politischer Verfol- gung, sondern als Folge der in der Türkei allgemein rigiden Handhabung bestimmter Äusserungen im sicherheits- und terrorrechtlichen Kontext. Ausserdem sei aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und der gängigen Praxis davon auszugehen, dass er die genannte Freiheits- strafe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in Haft verbüssen müsse. Trotz des geltend gemachten politischen Profils sei der Strafrah- men nicht ausgeschöpft und der Vollzug aufgeschoben worden. Es gebe daher keinen Grund zur Annahme, dass es tatsächlich zu einer Inhaftie- rung kommen werde, zumal ihm keine weiteren Verpflichtungen während der Bewährungszeit auferlegt worden seien und er die Türkei legal verlas- sen habe. Es handle sich daher nicht um eine konkrete und unmittelbar bevorstehende Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG, son- dern um eine abstrakte Möglichkeit einer künftigen Strafvollstreckung, die als unwahrscheinlich einzustufen sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass sich in den eingereichten Akten keinerlei Hinweise finden liessen, die seine Angaben zu angeblichen strafrechtlichen Vorwürfen wegen einer Mitglied- schaft in einer Terrororganisation stützen würden. Weder gebe es entspre- chende hängige Verfahren, noch bestünden andere Belege, welche seine diesbezüglichen Behauptungen untermauern könnten. In den drei Strafverfahren wegen Verstösse gegen das türkische Versamm- lungsgesetz sei er freigesprochen worden. Ferner spreche die Statistik – ähnlich wie beim Tatbestand der Präsidentenbeleidigung – für eine tiefe Verurteilungsquote. Daher bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung, auch wenn die Staatsan- waltschaft im Verfahren (...) Berufung eingelegt habe. 4.1.2 Sein politisch-gewerkschaftliches Engagement sei unbestritten um- fangreich und über eine lange Zeit gewachsen. Sein Profil sei nicht unbe- deutend – dennoch habe er diese exponierten Tätigkeiten über viele Jahre hinweg offen ausgeübt, ohne dass es zu einer nachhaltigen oder systema- tischen staatlichen Verfolgung gekommen sei. In den vorgenannten
E-7494/2025 Seite 9 Verfahren sei er gar freigesprochen worden. Damit seien seine gewerk- schaftlichen Aktivitäten nicht strafrechtlich sanktioniert worden, was gegen die Annahme spreche, dass er alleine aufgrund seiner Funktion pauschal verfolgt würde. Auch seine Tätigkeit als (...) der G._______ liege mittler- weile mehrere Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass er für diese Funk- tion – welche er seit 20(...) nicht mehr ausübe – im Nachhinein strafrecht- lich belangt worden sei. Insgesamt sei seine politische Vergangenheit zwar als aktiv, aber nicht als derart konfrontativ oder militant einzuschätzen, dass daraus heute eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr individueller Verfolgung abzuleiten wäre. 4.1.3 Ferner mache er zu den Vorfällen im Jahr 19(...) (Inhaftierung und Folter aufgrund seiner politischen Aktivitäten, Beschwerde beim EGMR) weder ein aktuelles Strafverfahren noch eine konkrete gegenwärtige Ver- folgung geltend. Das Geschilderte liege mehr als (...) Jahre zurück. Nach diesem Vorfall sei er weiterhin jahrelang in der Türkei wohnhaft gewesen, einer festen Beschäftigung im Staatsdienst nachgegangen und habe seine gewerkschaftlichen und politischen Tätigkeiten offen weiterverfolgt, ohne in dieser langen Zeit erneut vergleichbare Repressionen durch die Behör- den erfahren zu haben. Auch die Tatsache, dass er in späteren Strafver- fahren freigesprochen worden beziehungsweise der Vollzug einer Strafe aufgeschoben worden sei, spreche nicht für eine systematische staatliche Verfolgung in Zusammenhang mit den Vorfällen von 19(...). Aus heutiger Sicht fehlten damit konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verhaftung und Folter respektive eine aktuelle Verfolgung aufgrund dieses Vorfalles. Zwar stelle die damalige Misshandlung ein ernstzunehmender Eingriff in seine Grundrechte dar, doch begründe allein die Rückschau auf ein sol- ches vergangenes Ereignis – ohne aktuelle Gefährdung – keine Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.1.4 Die weiteren Vorbringen (Arbeit in einer Untersuchungskommission und Veröffentlichung eines Buches zum [...], Engagement bei der HDP, HDP-Kandidatur seiner Ehefrau, polizeiliche Überwachung, Wohnungs- durchsuchung, Observation) zeigten, dass er in einem politisch sensiblen Umfeld aktiv gewesen sei und seine Tätigkeiten – insbesondere im Zusam- menhang mit der HDP sowie der Veröffentlichung des Untersuchungsbe- richts – staatliches Interesse geweckt haben könnten. Gleichwohl lasse sich aus den geschilderten Massnahmen – insbesondere der angeblichen Überwachung und der Wohnungsdurchsuchung – nicht auf eine gegenwär- tige oder künftig bevorstehende schwere staatliche Repression im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Derartige staatliche Kontrollmassnahmen
E-7494/2025 Seite 10 gegenüber HDP-nahen Personen seien in der Türkei leider nicht unüblich, erreichten aber nicht die Schwelle einer gezielten, massiven und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung. Objektive Nachweise für eine tatsächliche und akute Bedrohungslage – etwa durch Verhaftung, Einlei- tung eines weiteren Strafverfahrens oder konkrete Repressionsandrohun- gen – seien nicht vorgelegt worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass seine Angehörigen seit ihrem Umzug nach C._______ durch staatliche Stellen verfolgt oder anderweitig erheblich bedrängt worden seien. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Angaben mit einem grünen Spezialpass habe ausreisen können, welcher regulär nur hohen Beamten sowie ausge- wählten Funktionsträgern zur Verfügung stehe. Dies lasse den Schluss zu, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zur Fahndung ausgeschrieben gewesen und offenbar keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei. 4.1.5 Insgesamt reichten seine Vorbringen auch unter Berücksichtigung seines politischen Profils nicht aus, eine aktuelle, individuell gegen ihn ge- richtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen, welche die Schwelle des Art. 3 AsylG überschreiten würde. Auch die strafrechtlichen Verfahren erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung drohe. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentli- chen Folgendes entgegen: 4.2.1 Die Rechtsprechung zur Strafverfolgung wegen Präsidentenbeleidi- gung sei analog heranzuziehen, da sich das Strafmass für die Straftatbe- stände «Teilnahme an einer illegalen Versammlung» und «Demonstration ohne Waffen, trotz Verweis keine Auflösung» in einem ähnlichen Rahmen bewege. Vor diesem Hintergrund sei eine einzelfallspezifische Prüfung vor- zunehmen. Er blicke auf ein fast lebenslanges gewerkschaftliches Enga- gement und entsprechende Aktivitäten zurück, in deren Verlauf er immer wieder mit den Behörden in Konflikt geraten sei. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) führe in einem aktuellen Factsheet zur Türkei vom August 2025 unter türkischen Risikoprofilen auch Angehörige «bestimmter Gewerkschaften» auf. Zu diesen gehörten zweifellos die Organisationen und Verbände, denen auch er angehöre (bspw. die J._______). Im Jahr 20(...) sei er sodann im Rahmen seiner Arbeit als Gewerkschafter von der PKK eingeladen worden. Weiter habe er ein Buch geschrieben, in dem er
E-7494/2025 Seite 11 seine Erlebnisse als Gewerkschafter aufarbeite und unter anderem über die Erkenntnisse seiner Tätigkeit in der Untersuchungskommission zum (...) berichte. Bei seiner Verurteilung sei dieses Buch zu den Akten genom- men und beschlagnahmt worden. Zusammengefasst verfüge er über ein ausgeprägtes politisches Profil, welches ihn von anderen türkisch-kurdi- schen Asylsuchenden abhebe. 4.2.2 Er sei sodann wegen Terrorpropaganda vorbestraft und somit nicht mehr Ersttäter. Es seien drei weitere Strafverfahren wegen Verstösse ge- gen das türkische Versammlungsgesetz gegen ihn eröffnet worden. In zwei dieser Verfahren sei er zwar freigesprochen worden – der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in einem dritten Verfahren jedoch Berufung einge- legt habe, weise auf ein anhaltend hohes Verfolgungsinteresse der türki- schen Strafverfolgungsbehörden hin. 4.2.3 Weiter wisse er, dass der Staat eine Akte über ihn führe, weil ihm anlässlich einer früheren Festnahme ein mehrere Jahre altes Foto mit sei- nem Konterfei gezeigt worden sei, und man ihn gefragt habe, ob er die Person auf dem Bild sei. Die Inhaftierung und Folter im Jahr 19(...) sei als Vorverfolgung zu werten, welche die Schwelle der Annahme einer asylre- levanten Verfolgung herabsetze. Eine deswegen beim EGMR eingereichte Beschwerde sei erfolgreich gewesen. Er sei in den Jahren, in denen er als Gewerkschafter tätig gewesen sei, mehrfach festgenommen worden. Es hätten Hausdurchsuchungen beim ihm stattgefunden und es seien Straf- verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Vor seiner Ausreise sei er beschat- tet worden und habe sich deshalb versteckt gehalten. Zudem sei er sich sicher, dass die erneute Verfolgung mit seinem Besuch bei der PKK im Jahr 20(...) zusammenhänge – möglicherweise habe ihn jemand verraten. Aufgrund des Erlebten sei verständlich, dass er infolge der Beschattung grosse Angst gehabt habe, erneut in Schwierigkeiten mit den Behörden zu geraten. Entgegen der Auffassung des SEM könne die frühere Verfolgung nicht abgekoppelt werden von dem seit je bestehenden Kontinuum von Überwachung und Festnahmen. Insofern müssten die früheren Vorfälle in eine Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden. Seine Ehefrau verfüge sodann ebenfalls über ein ausgeprägtes politisches Profil. Auf die Familie sei seit seiner Ausreise Druck ausgeübt worden. Die Polizei sei zu ihnen nachhause gekommen und habe nach seinem Aufent- haltsort gefragt. Der Druck sei so gross geworden, dass die Familie Anfang 2025 nach C._______ gezogen sei. Die Polizei wisse, dass er sich in der Schweiz befinde.
E-7494/2025 Seite 12 Er verfüge zusammengefasst über ein stark ausgeprägtes Risikoprofil, so dass er von den türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit als po- litischer Gegner mit PKK-Verbindungen behandelt werden dürfte. Das po- litische Profil sowie die erlittene Vorverfolgung inklusive Folter erhöhten die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei bezie- hungsweise führten zu einer herabgesetzten Schwelle für die Annahme ei- ner begründeten Furcht vor erheblichen Nachteilen im flüchtlingsrechtli- chen Sinne. 4.2.4 Den Ausführungen des SEM zur Legitimität der Strafverfahren fehle es sodann an jeglicher rechtlichen Grundlage. Seine Beiträge in den sozi- alen Medien seien zulässig und von der Meinungsäusserungsfreiheit ge- deckt. In der Schweiz wären Strafverfahren wegen solcher Beiträge un- denkbar. In Bezug auf das laufende Verfahren sei aufgrund seiner Vorstrafe und dem offensichtlichen Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft mit einer Verurteilung zu einer Haftstrafe zu rechnen. Dies würde dazu führen, dass die bedingt ausgesprochene Haftstrafe aus dem Jahr (...) vollzogen werden müsste. Seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Form eines Po- litmalus im Rahmen des Strafverfahrens und vor Menschenrechtsverlet- zungen in Haft aufgrund seines erhöhten politischen Profils sowie seiner Vorstrafe sei durchaus begründet. Zudem stehe er infolge der bereits Jahr- zehnte dauernden regelmässigen Beschattung, der mehrfachen Festnah- men, der Zwangsversetzung, der erlittenen Folter und der verschiedenen eingeleiteten Strafverfahren unter einem unerträglichen psychischen Druck. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
E-7494/2025 Seite 13 Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer bereits im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Gan- zen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Urteil des BVGer D-3721/2020 vom 5. August 2025 E. 5.1; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktuali- sierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen über ein gewis- ses Risikoprofil. Er war jahrelang – stellenweise in leitender Position – ge- werkschaftlich tätig, ist Mitglied in der HDP sowie einem Menschenrechts- verein und hat ein Buch mit brisantem Inhalt geschrieben; seine Frau ist zudem ebenfalls politisch aktiv und hat für die HDP kandidiert. Hinzu ka- men vor der Ausreise mehrere Strafverfahren, wobei er in einem Verfahren wegen Terrorpropaganda (Verfahrensnummer [...]) zu einer bedingten Haftstrafe von (...) verurteilt und in drei weiteren Strafverfahren betreffend «Teilnahme an einer illegalen Versammlung und Demonstration ohne Waf- fen, trotz Verweis keine Auflösung» (Verfahrensnummern [...] und [...]) res- pektive «Organisation, Leitung und Teilnahme an gesetzeswidrigen Ver- sammlungen und Kundgebung» (Verfahrensnummer [...]) erstinstanzlich freigesprochen worden sei, wobei die Staatsanwaltschaft im letztgenann- ten Verfahren Berufung eingelegt hat und das Verfahren noch hängig ist (Verfahrensnummer [...] gemäss dem der Beschwerde beiliegenden aktu- ellsten UYAP-Auszug). Hinsichtlich der Ereignisse im Jahr 19(...) bezie- hungsweise 19(...), des noch hängigen Verfahrens beim Berufungsgericht und der angeblichen Ausreisesperre ist indes nach eingehender Prüfung der Beweismittel Folgendes festzustellen: 5.2.1 Der Beschwerdeführer insinuierte sowohl anlässlich der Befragungen als auch in der Beschwerde einen direkten Zusammenhang seiner Klage vor dem EGMR mit der angeblichen Verhaftung und Folter im Jahr 19(...)
E-7494/2025 Seite 14 beziehungsweise 19(...) (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-21/12 [nachfol- gend: act. 21] F50, act. 44 F26; Referenzschreiben von K._______, act. 20 Bst. P, act. 1 ID-018; Beschwerde S. 3, 10) und reichte hierzu einen Mobil- telefon-Screenshot einer Internetseite ein, worin auf das EGMR-Verfahren referenziert wird. Das auf der Entscheiddatenbank des EGMR online ein- sehbare Urteil (...) vom (...) lässt jedoch keinerlei Bezug zur angeblichen Verhaftung geschweige denn Folter oder sonstiger Übertretungen der tür- kischen Sicherheitskräfte erkennen. Das Verfahren betraf einzig die Rüge der Verletzung von Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfrei- heit) sowie akzessorisch der Art. 6 (Recht auf ein faires Verfahren) und 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) im Rahmen einer Zwangsverset- zung des Beschwerdeführers während seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Das Verfahren wurde vom EGMR schliesslich abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer und sein Mitkläger mit den türkischen Behörden eine Einigung erzielen konnten. Dabei erklärten sich die türkischen Behör- den bereit, den Klägern für erlittene Schäden sowie für die Auslagen des Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von insgesamt (...) Euro zu be- zahlen, wovon der Beschwerdeführer die Hälfte erhielt. Dies stimmt mit sei- nen Angaben hinsichtlich der erhaltenen Entschädigung überein (vgl. act. 21 F50). Entgegen seinen Angaben wurde indes die Klage weder gut- geheissen noch die türkischen Behörden zu einer Busse verurteilt. Dem- entsprechend ist das genannte EGMR-Verfahren nicht geeignet, die an- gebliche Inhaftierung und Folter zu untermauern, womit es sich um eine reine Parteibehauptung handelt. 5.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Verfahren (...) be- treffend den Tatvorwurf der «Organisation, Leitung und Teilnahme an ge- setzeswidrigen Versammlungen und Kundgebung» zwar erstinstanzlich freigesprochen worden, die Staatsanwaltschaft habe dieses Urteil jedoch nicht akzeptiert und Berufung eingelegt. Dieses Verfahren sei nach wie vor hängig und es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er zweitinstanz- lich doch noch verurteilt würde. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Doku- mente aus dem Berufungsverfahren, sondern lediglich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie einen aktualisierten UYAP-Auszug einreichte. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal er offensichtlich über einen funktionie- renden Zugang zum UYAP und damit auch zu den Verfahrensdokumenten des Berufungsgerichts verfügt. Indes führen die vorhandenen Beweismittel ohnehin zur Annahme, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrschein- lichkeit nicht länger direktbetroffene Partei im Berufungsverfahren ist. Im
E-7494/2025 Seite 15 Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens wurden mit Urteil vom (...) 2024 zusammen mit dem Beschwerdeführer (...) weitere Angeklagte frei- gesprochen. In der erstaunlich knappen Begründung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft an das Berufungsgericht werden einige Angeklagte ex- plizit namentlich erwähnt, der Beschwerdeführer wird jedoch nicht genannt (vgl. act. 1 ID-036). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass das Beru- fungsverfahren zwar noch in der UYAP-Übersicht des Beschwerdeführers erscheint, ihn aber nicht länger direkt betrifft und der Freispruch im Verfah- ren (...) ihn betreffend rechtskräftig geworden ist. Dieser Eindruck wird durch die fehlenden Beweismittel zum Berufungsverfahren verstärkt. Im Weiteren kann auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 5.3.3). 5.2.3 Der Beschwerdeführer gab ferner zu Protokoll, es sei im Rahmen des Verfahrens wegen Terrorpropaganda eine (...)jährige Ausreisesperre ver- hängt worden. Ein reicher Freund habe daher wohl seine Macht ausspielen müssen, um den grünen Pass für ihn zu organisieren (vgl. act. 21 F47, F60- 64; act. 44 F54, F58, F70-74). Mit seiner Ausreise habe er gegen diese Auflage verstossen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Justizministeriums H._______ an die Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) ein, worin – soweit ersichtlich – eine am (...) ver- hängte Ausreisesperre im Zusammenhang mit dem Verfahren wegen Ter- rorpropaganda thematisiert wurde. Sofern es sich hierbei um ein authenti- sches Dokument handelt, ist daher nicht auszuschliessen, dass dem Be- schwerdeführer während des Ermittlungs- und allenfalls des Gerichtsver- fahrens betreffend Terrorpropaganda eine Ausreisesperre auferlegt wurde. Es liegen indes keine Anhaltspunkte vor, dass eine solche Ausreisesperre weiterhin besteht. Zum einen wäre eine (...)jährige Ausreisesperre bereits im (...) ausgelaufen, zum anderen ist dem Schuldspruch vom (...) kein Hin- weis auf eine Aufrechterhaltung oder Erneuerung der Ausreisesperre zu entnehmen – vielmehr wurde explizit festgehalten, dass dem Beschwerde- führer keine weiteren Verpflichtungen während der Bewährungszeit aufer- legt werden (vgl. act. 1 ID-009; Übersetzung in act. 15). Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer möglich, sich kurz vor seiner Ausreise einen grünen Pass ausstellen zu lassen und damit problemlos legal über den Flughafen Istanbul auszureisen. Es besteht daher kein Grund für die An- nahme, der Pass sei mit illegalen Mitteln beschafft worden, zumal der Freund des Beschwerdeführers solches ihm gegenüber verneint habe (vgl. act. 21 F63).
E-7494/2025 Seite 16 5.2.4 Die vorstehenden Erkenntnisse sind im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend zu be- rücksichtigen. 5.3 Der Beschwerdeführer verwies als Grund für die Ausreise auf das noch hängige Strafverfahren und die Beschattung und gab an, er sei davon aus- gegangen, dass ihm etwas zustossen könne (vgl. act. 44 F40). Diese Be- schattung habe zwei Monate vor seiner Ausreise respektive ab «(...) 2023» (recte: wohl [...] 2022) stattgefunden (vgl. a.a.O. F42, F55 sowie seine diesbezügliche Anmerkung während der Rückübersetzung), anschlies- send habe er sich einen Monat lang versteckt respektive sei er zu seiner Tochter nach F._______ gegangen, wo es «ruhig und gemütlich» gewesen sei und keine Gefahr bestanden habe; er habe mit seinem Enkelkind eine gute Zeit verbracht (vgl. a.a.O. F48). In der Zeit bis zur Ausreise sei nichts geschehen (vgl. a.a.O. F49). Mit Hilfe eines nicht näher bezeichneten «rei- chen» Freundes habe er sich einen grünen Reisepass – einen solchen habe er auch früher schon besessen (vgl. act. 21 F61) – ausstellen lassen, welchen er für die legale Ausreise benutzt habe (vgl. a.a.O. F42). 5.3.1 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers basieren indes auf einer rein subjektiven Einschätzung. Diese erscheint unter Berücksichtigung sei- ner Erlebnisse (angebliche Verhaftung und Folter in den 90er-Jahren, Be- schattung mit anschliessender Verhaftung und Wohnungsdurchsuchung im Rahmen des Verfahrens betreffend Terrorpropaganda) in Teilen nach- vollziehbar, findet jedoch keine hinreichend konkrete Stütze in den Akten. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass die geschilderte Observation alleine nicht auf eine gegenwärtige oder künf- tig bevorstehende schwere staatliche Repression im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen lässt. Für den vom Beschwerdeführer vermuteten möglichen Zusammenhang der Observation mit seinem angeblichen Besuch bei der PKK im Jahr 20(...) bestehen keine konkreten Hinweise, zumal sein Profil oder die Strafverfahren zahlreiche weitere Gründe für ein mögliches Inte- resse der Behörden an seiner Person bieten. Es sind den Akten keine An- haltspunkte dafür zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit dem angeb- lichen PKK-Besuch ein Strafverfahren eröffnet worden oder dieser den Be- hörden überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Diesbezüglich widerspricht sich der Beschwerdeführer sodann, indem er einerseits angab, die Behörden seien über seinen PKK-Besuch ohnehin längst im Bilde (vgl. act. 44 F38, F56), andererseits aber spekulierte, jemand könnte den Behörden seinen Namen verraten haben (vgl. act. 44 F56). Im Übrigen ist nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer diesfalls bis zu seiner regulären
E-7494/2025 Seite 17 Pension weiter im öffentlichen Dienst hätte beschäftigt sein oder einen grü- nen Pass erhalten können. Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer gelungen ist, unbemerkt von den ihm angeblich engma- schig beobachtenden Beamten (vgl. act. 44 F41) seinen Aufenthaltsort zu wechseln. Sodann hatte er zwischen dem Schuldspruch im (...) und seiner Ausreise im (...) 2023 keinen direkten Behördenkontakt mehr. Seine Vor- bringen bezüglich Wohnungsdurchsuchungen beziehen sich augenschein- lich auf frühere Ereignisse, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Ver- fahren wegen Terrorpropaganda. Es bestehen daher Zweifel an der angeb- lichen Beschattung vor der Ausreise. Auf eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann aufgrund der mangelnden flücht- lingsrechtlichen Relevanz indes verzichtet werden. Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht infolge behördlichen Druckes, sondern hauptsächlich aufgrund der Beläs- tigung durch die Nachbarn umgezogen ist (vgl. act. 44 F87, F114 f.). 5.3.2 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.2.3) ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer mit seiner legalen Ausreise gegen Be- währungsauflagen verstossen oder eine Ausreisesperre missachtet hätte. Entsprechend ist seine diesbezügliche Befürchtung als unbegründet zu qualifizieren. 5.3.3 Nach seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (...) mit (...)jähriger Bewährungsfrist am (...) blieb der Beschwerdeführer noch beinahe zwei weitere Jahre in der Türkei, wobei er sehr darauf bedacht gewesen sei, sich nichts zu Schulden kommen zu lassen (vgl. act. 21 F78). Nach seiner Ausreise wurde er mit Urteil des Gerichts für leichtere Strafta- ten C._______ am (...) 2024 vom Tatvorwurf der «Organisation, Leitung und Teilnahme an gesetzeswidrigen Versammlungen und Kundgebung» zusammen mit (...) anderen Angeklagten freigesprochen. Vor dem Hinter- grund, dass in der Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde an das Berufungsgericht einzelne Beschuldigte explizit namentlich erwähnt wurden, der Beschwerde-führer jedoch nicht, erscheint eine Aufhebung des Freispruchs respektive eine zweitinstanzliche Verurteilung unwahr- scheinlich. Mit der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die vo- rinstanzlichen Ausführungen – insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Legitimität der Strafverfolgung betreffend Terrorpropaganda – nicht zu entkräften, zumal die Beiträge in den sozialen Medien, welche die Grund- lage für die Verurteilung bildeten und die er nicht grundsätzlich abstritt, nicht als gänzlich harmlos zu bezeichnen sind (vgl. act. 15). Im Übrigen kann hinsichtlich der Strafverfahren auf die zutreffenden Erwägungen in
E-7494/2025 Seite 18 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II/1.a), wobei die Frage der Legitimität der strafrechtlichen Verfolgung im Lichte des oben Gesagten letztlich offengelassen werden kann. 5.4 Zusammenfassend besteht trotz der Verurteilung des Beschwerdefüh- rers zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit (...)jähriger Bewährungsfrist we- gen Terrorpropaganda kein konkreter Anlass zur Annahme, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Auch im heutigen Zeitpunkt ist bei einer Rückkehr in die Türkei nicht von einem entsprechen- den Risiko auszugehen. 5.5 Nach dem Ausgeführten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E-7494/2025 Seite 19 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorste- henden Ausführungen bestehen keine stichhaltigen Gründe für die An- nahme, dem Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in die Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
E-7494/2025 Seite 20 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.; bestätigt in BVGer Urteil E-2073/2024 vom 27. Februar 2025 E. 9.3.2). 7.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Er leide an einer (...)erkran- kung und sei auf eine engmaschige medizinische Betreuung angewiesen. Es bestehe die Gefahr, dass sich sein Zustand bei einem Behandlungsun- terbruch oder gar -abbruch im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Tür- kei dramatisch verschlechtern würde. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Grün- den ist nach Lehre und konstanter Praxis zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der aktenkundigen Arztberichte ausführlich begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei zumutbar ist. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, weshalb die detaillierte Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen wer- den (vgl. a.a.O. Ziff. III/2). 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-7494/2025 Seite 21 7.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen türki- schen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 AsylG) ersucht. Die behauptete prozessu- ale Bedürftigkeit wurde indes nicht belegt und ist angesichts der jahrelan- gen Anstellung als (...) im (...) sowie des vergüteten Engagements als Ge- werkschafter (vgl. act. 21 F9-14), wobei es ihm gar möglich gewesen sei, zwischen 20(...) und 20(...) unbezahlten Urlaub zu nehmen (vgl. a.a.O. F16), keineswegs notorisch. Daran ändert sein Hinweis in der Beschwerde, er befinde sich im Asylverfahren und sei nicht erwerbstätig, wobei eine Für- sorgebestätigung bei Bedarf nachgereicht werden könne, nichts, zumal al- lein aus dem Bezug von Sozialhilfe ohnehin nicht ohne weiteres auf die armenrechtliche Mittellosigkeit zu schliessen ist (BGE 149 III 67 E. 11.4.1 m.w.H.). Es obliegt dabei der gesuchstellenden Person, die behauptete prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; es trifft sie eine umfassende Mitwir- kungspflicht (vgl. MEICHSSNER STEFAN, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 32). Kommt die gesuch- stellende Person ihren Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftig- keitsnachweises abgewiesen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_588/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.5 m.w.H.). Mangels Bedürftigkeitsnachweis sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung daher abzuweisen (vgl. beispielhaft Urteile BVGer D-4505/2015 vom 7. März 2017 E. 9.1.; E-1899/2014 vom 16. April 2014 E. 7.1). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses erweist sich mit dem vorliegenden Direktentscheid als gegen- standslos.
E-7494/2025 Seite 22 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten in Höhe von Fr. 750.– dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7494/2025 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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