B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-741/2021 und E-777/2021
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 2 1 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (...), Pakistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung, Datenänderung im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 / N (...).
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Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April oder Mai 2018 und gelangte via B._______ in den Iran. Nach rund zwei Wochen sei er in die Türkei weiter- gereist und habe dort während sechs Monaten gearbeitet, bevor er nach Griechenland gelangt sei, wo er ein Jahr lang gearbeitet habe. Am 19. Sep- tember 2020 sei er in die Schweiz eingereist und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer sowohl auf dem Personalienblatt für Asylsuchende als auch an der in Urdu geführ- ten Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 1. Oktober 2020 den (...) an. Als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatstaat gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, der Sohn eines Nach- barn habe in der Vergangenheit ihn und seine Mutter mit einem Messer verletzt und sei deshalb zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er (Be- schwerdeführer) sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr zehn Jahre alt gewesen. Daraufhin habe sein Vater von dieser Nachbarsfamilie Drohanrufe bekom- men, in welchen er zu einer Einigung gedrängt worden sei, ansonsten man ihn (Beschwerdeführer) töten würde. In der Folge habe er sein Heimatdorf verlassen und seither keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt. B. Am 26. November 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen in Punjabi statt. Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er habe im Alter von unge- fähr neun Jahren regelmässig ein Mädchen aus der Nachbarschaft getrof- fen, was deren Familie nicht gutgeheissen habe. Aus diesem Grund sei er durch deren Brüder bedroht und geschlagen worden. Sein Vater habe er- folglos versucht die Situation mit dieser Familie zu klären. In der Folge habe er den Kontakt zum Mädchen abbrechen wollen, diese habe sich aber nicht daran halten wollen, woraufhin ihr Bruder eines nachts bei ihnen ein- gebrochen sei und sowohl ihn selbst als auch seine Mutter und seinen Grossvater verletzt habe. Man habe ihn wegen seiner schweren Verletzun- gen in ein Spital gebracht und operiert. Nach der Entlassung aus dem Spital habe sein Vater die Familie in ein anderes Dorf gebracht und es habe ein Verfahren gegen den Bruder dieses Mädchens gegeben; sie hätten dabei auch einen Rechtsanwalt gehabt. Die Täterfamilie habe eine Eini- gung angestrebt, damit der Sohn aus dem Gefängnis hätte entlassen wer- den können. Als sie dies verweigert hätten, hätten die Drohungen angefan- gen. Gemeinsam mit seiner Familie sei er deshalb nach C._______ gegan-
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Seite 3 gen und von dort alleine nach D., E. und F._______ ge- reist, wo er jeweils einige Zeit gearbeitet habe. Zu seiner Familie sei er nicht mehr zurückgekehrt und habe auch nicht versucht, sie zu kontaktie- ren, weil er nicht gewusst habe, ob sie noch an derselben Adresse leben würden. C. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Gleichentags informierte die Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers über die Beendigung des Mandatsverhältnis- ses. D. Das SEM gab beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) des Kantonsspitals G._______ ([...]) ein Altersgutachten in Auftrag. Hierzu wurde der Be- schwerdeführer am 4. Dezember 2020 rechtsmedizinisch untersucht. E. Am 7. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zugewiesen, und am 10. Dezember 2020 wurde ihm eine neue Vertrauensperson zugeordnet. F. Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zum Altersgutachten gewährt und ihm hierzu eine anonymisierte Version des Dokuments zugestellt. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung unsubstanziierte und teilweise widersprüchliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Das aus diesen Gründen in Auftrag gegebene Altersgutachten habe ein Mindestal- ter im Zeitpunkt der Untersuchung von (...) Jahren und ein wahrscheinli- ches Alter von (...) Jahren ergeben. Infolgedessen erweise sich sein ange- gebenes chronologisches Lebensalter von (...) Jahren als unzutreffend. Die geltend gemachte Minderjährigkeit könne folglich nicht geglaubt wer- den, weshalb er fortan als volljährig betrachtet werde. Angesichts der gros- sen Differenz zwischen seinen Angaben und dem Ergebnis der Altersun- tersuchung müsse davon ausgegangen werden, er habe vorsätzlich ver- sucht über seine Identität zu täuschen. Es werde aufgrund dessen auch in Betracht gezogen, das im ZEMIS eingetragene Alter anzupassen.
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Seite 4 G. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers informierte das SEM am 21. Dezember 2020 über ihre Mandatierung und bat um Akteneinsicht. H. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer ausführen, dass er auf seiner Altersangabe bestehe. Er habe an der Anhö- rung schlüssige und ausführliche Aussagen zu seiner Minderjährigkeit gemacht und sein Aussageverhalten entspreche auch demjenigen einer minderjährigen Person. Mangels Kontakt zu seiner Familie sei es ihm leider weiterhin nicht möglich, sein Alter anhand von objektiven Beweismitteln zu belegen. Er würde sich aber nochmals einer medizinischen Abklärung unterziehen, sollte dies als notwendig erachtet werden. Die medizinische Altersabklärung mit einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sei nämlich sehr ungenau ausgefallen und könne so kaum aus- schlaggebend sein. I. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 – eröffnet am 19. Januar 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Weiter ver- fügte es die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. J. In den Verfahrensakten befindet sich ein Nachgutachten des rechtsmedizi- nischen Instituts des (...) vom 4. Februar 2021. Darin wurde einleitend fest- gehalten, die Nachbegutachtung erfülle einen Auftrag vom 27. Januar 2021 und ersetze das Gutachten vom 9. Dezember 2020. K. Gegen die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 liess der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 18. Februar 2021 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung von Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz; das Ge- burtsdatum sei im ZEMIS auf den (...) zu ändern; weiter seien die Ziffern 3–6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er wegen Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf-zunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Seite 5 L. Am 25. Februar 2021 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Bestäti- gung der Unterstützung des Beschwerdeführers durch den Sozialdienst des Kantons H._______ ein (datierend vom 23. Februar 2021). M. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Er lud zudem das SEM zur Vernehmlassung ein. N. In der Vernehmlassung vom 11. März 2021 hielt das SEM an seinen Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei- sung der Beschwerde. O. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2021 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Vernehmlas- sung des SEM Stellung zu nehmen. P. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2021 eine Replik zu den Akten reichen und an seinen Anträ- gen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6 1.2 1.2.1 Vorliegend bildet neben der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Beschwerdegegen- stand, zumal die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 14. Ja- nuar 2021 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 1.2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung (E-777/2021) neben dem Wegweisungs-Beschwerde- verfahren (E-741/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) wie auch hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG. Das Bun- desverwaltungsgericht überprüft demnach beide Aspekte mit uneinge- schränkter Kognition. 3. 3.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das SEM an, die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausge- fallen, weshalb ein Altersgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Ge- mäss diesem Gutachten habe sein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersu- chung 21 Jahre betragen und das wahrscheinliche Alter sei bei (...) Jahren gelegen, weshalb die Eintragung im ZEMIS angepasst worden sei. Der Be- schwerdeführer habe sodann in seiner Stellungnahme keine Argumente vorgebracht, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtferti- gen würde und die Volljährigkeit in Frage stellen könne. Hinsichtlich der
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Seite 7 vorgebrachten Asylgründe führte das SEM aus, es sei nicht davon auszu- gehen, der pakistanische Staat komme seiner Schutzpflicht nicht nach, weil dieser nicht jeden denkbaren Übergriff präventiv verhindern könne. Viel- mehr sei vorliegend der Täter verhaftet worden und es sei ein Gerichtsver- fahren eingeleitet worden. Wegen weiterer Drohungen seitens der Familie des Täters habe er sich aber nicht mehr an die Behörden gewandt, zumal die pakistanischen Behörden ohne Bestechung nicht arbeiten würden. Sei- nen Aussagen zufolge sei er durch seine Familie unterstützt worden und sie hätten auch einen Rechtsanwalt genommen. Die staatlichen Behörden hätten ihm zudem den erforderlichen Schutz gewährt. Die geltend gemach- ten Ereignisse seien zudem bereits im Jahr 2014 erfolgt und er habe seinen Heimatstaat erst im Jahr 2018 verlassen, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorkommnissen gekommen sei. Es sei folglich einerseits nicht davon auszugehen, die Flucht ins Ausland sei die einzige Möglichkeit für ihn gewesen der vorgebrachten Verfolgungssituation zu entgegen, und an- dererseits fehle es an der nötigen Aktualität. Es fehle seinen Vorbringen folglich bereits an der Asylrelevanz. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstünden. In Pakistan herrsche keine Situation generealisierter Gewalt, welches sich über weite Teile des Staatsgebiets erstrecken würden, und der Beschwerdeführer sei jung und gesund und könne Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen vorwei- sen. Es sei sodann davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr auf Bekannte zurückgreifen könne, die ihn für seine Ausreise unterstützt hätten. Es erweise sich als unwahrscheinlich, dass sämtliche Kontakte zu seiner Familie abgebrochen seien. Auch eine mögliche Infizierung mit SARS-CoV-2 spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs, zumal die Ansteckungsgefahr aktuell weltweit gross sei. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerdebegründung zu- nächst bemängeln, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen über- haupt ein Altersgutachten durchgeführt worden sei. Einerseits sei das blosse Fehlen von Identitätspapieren neutral als Tatsache und nicht etwa als Anhaltspunkt gegen eine vorgetragene Minderjährigkeit zu berücksich- tigen. Andererseits habe er stets dasselbe Geburtsdatum angegeben und seine Aussagen dazu seien immer stringent gewesen und hätten chrono- logisch Sinn ergeben. Die Erwartungen der Vorinstanz an die Genauigkeit seiner Angaben seien zudem keineswegs altersgerecht und es sei keine seinem Alter und Bildungsniveau entsprechende Anhörung durchgeführt worden. Hinzuweisen sei insbesondere auf die ihm vorgeworfenen Wider- sprüche, zumal aus dem Protokoll der Erstbefragung klar hervorgehe, dass
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Seite 8 es zu Verständigungsproblemen gekommen sei. Es würden insgesamt starke (und zusätzliche schwache) Indizien für seine Minderjährigkeit spre- chen. Die Durchführung eines zweiten Altersgutachtens, worin das wahr- scheinliche Alter gestrichen worden sei, zeige ausserdem die allgemeinen Unsicherheiten auf, mit welchen Altersabklärungen verbunden seien. Aus welchen Gründen von einem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen worden sei, habe schliesslich nicht nachvollziehbar aufgezeigt werden kön- nen. Seine sich aus der Minderjährigkeit ergebende, spezifische Situation sei vor diesem Hintergrund beim Vollzug des Wegweisungsvollzugs unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu beachten, und es seien entsprechende Abklärungen zur persönlichen Situation vorzunehmen. Zu berücksichtigen sei dabei der Grundsatz des Kindeswohls nach Art. 3 des Übereinkom- mens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention; SR 0.107). Aufgrund der Annahme seiner Volljährigkeit habe sich die Vorinstanz nur in pauschaler Weise mit seinem familiären Umfeld auseinandergesetzt und sei wegen der als unglaubhaft taxierten Vorbringen zu Unrecht von einem noch intakten Beziehungsnetz im Heimatstaat ausgegangen. Er habe aber glaubhaft dargetan, dass er seit der Auseinandersetzung mit einer Nach- barsfamilie keinen Kontakt mehr zu seiner Familie pflege und nicht einmal wisse, ob sie noch am selben Ort wohne. Es sei weiter bedenklich, dass das SEM seine frühere Kinderarbeit als Arbeitserfahrung betitle. Nachdem er auch keine Schulbildung habe geniessen können, würde ihn bei einer Rückkehr eine aussichtslose Zukunft erwarten. Der Wegweisungsvollzug erweise sich folglich als unzumutbar. 3.2.2 Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weil sie fälschlicherweise von seiner Voll- jährigkeit ausgegangen sei. Darüber hinaus seien zwei problematische An- hörungen durchgeführt worden, bei welchen den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit keine Rechnung getragen worden sei; es habe Ver- ständigungsprobleme gegeben, er sei gesundheitlich angeschlagen gewe- sen und ausserdem gesiezt worden, was nicht zu einer angenehmen Atmosphäre beigetragen habe. Das SEM habe sich auch in ungenügender Weise mit der Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 12. Januar 2021 auseinandergesetzt. 3.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, es sei bedauerlich, dass das Nachgutachten des IRM nach dem Asylentscheid erfolgt sei und zu- dem die zuständige Rechtsberatungsstelle nicht auf direktem Weg darüber informiert worden sei. Die Verfügung des SEM sei aber nicht mit dem im
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Seite 9 ersten Altersgutachten noch erwähnten wahrscheinlichen Alter des Be- schwerdeführers begründet worden, sondern stütze sich auf das Mindest- alter ab. Beide Gutachten würden keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zulassen, zumal darin von einem durchschnittlichen Lebensalter von (...) bis (...) Jahren sowie einem Mindestalter von (...) aus- gegangen werde. Bei der Durchführung des Altersgutachtens könne kei- neswegs von einem unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers gesprochen werden, habe er doch selber angeboten, sich einer erneuten Untersuchung zu unterziehen. Auch die Vorwürfe be- treffend die Befragungssituationen seien entschieden von der Hand zu wei- sen. Die Erstbefragung sei bewusst kurzgehalten und relevante Fragen seien im Rahmen der Anhörung nachgeholt worden. Der Beschwerdefüh- rer sei auch mehrfach gefragt worden, ob er sich in der Lage sehe, die Befragung fortzuführen, und sei darauf hingewiesen worden, sich zu mel- den, sollte sich sein Zustand verschlechtern. Aus den Anhörungsprotokol- len gehe sodann hervor, dass er die ihm gestellten Fragen verstanden habe und adäquat habe beantworten können. Es sei sodann nicht unüb- lich, einen jungen Erwachsenen zu siezen. Eine Abklärung der persönli- chen Situation im Heimatstaat habe sich vorliegend erübrigt, zumal von seiner Volljährigkeit ausgegangen worden sei. 3.4 In seiner Replik widerspricht der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM, wonach mit dem wahrscheinlichen Alter argumentiert worden sei. Die Vorinstanz habe es sowohl unterlassen, die Hintergründe der in Auftrag gegebenen Nachbegutachtung zu erläutern, als auch darzutun, wie es auf das Mindestalter von (...) Jahren gekommen sei. Bereits wegen der grossen Altersspanne hinsichtlich des Durchschnittsalters würden grund- legende Zweifel an der Richtigkeit der Resultate aufkommen. Diese wür- den erhärtet durch die immensen Unterschiede zwischen den Resultaten der einzelnen Altersuntersuchungen. Sein Angebot, ein weiteres Alters- gutachten durchzuführen, ändere schliesslich nichts an der Unrechtmäs- sigkeit des zuvor ohne seine Einwilligung erfolgten Altersgutachtens. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung auch von Anfang an darauf hin- gewiesen, er würde diese Befragung lieber nicht durchführen. Dieser Wunsch sei übergangen und ihm ein anderer Vorschlag unterbreitet wor- den. Es liege auf der Hand, dass es für ihn als UMA schwieriger gewesen sei, seine Bedürfnisse und Interessen gegenüber den Behörden selbst- ständig durchzusetzen. Mit dem als Replikbeilage eingereichten aktuellen Arztbericht wolle er auf seine depressive Episode sowie seine Posttrauma- tische Belastungsstörung hinweisen.
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Seite 10 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5. 5.1 Zunächst ist die durch den Beschwerdeführer behauptete und vom SEM bestrittene Minderjährigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz geht wegen des Altersgutachtens vom 9. Dezember 2020 beziehungsweise vom 4. Februar 2021 von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus, wel- ches aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente sowie den wenig sub- stanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben zu seinem Alter ver- anlasst worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits hält an seiner Min- derjährigkeit fest.
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Seite 11 5.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 5.3 Demnach obliegt es vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig bezie- hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt kei- ner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersab- klärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Die medizinischen Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 6.2 6.2.1 Im vorliegenden Verfahren wurde – offensichtlich vom SEM ein zwei- tes Altersgutachten in Auftrag gegeben. Dieses vom 4. Februar 2021 datierende Dokument nennt als Datum für den "Auftrag [...] um Nach- begutachtung" den 27. Januar 2021. Aus welchem Grund dieser Folge- auftrag überhaupt erging – seltsamerweise zwei Wochen nach Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung vom 14. Januar 2021 und damit während laufender Beschwerdefrist – ergibt sich aus den Akten nicht. Ebenso eigen- tümlich erscheint, dass das neue Gutachten dem Beschwerdeführer gemäss Akten durch das SEM nicht eröffnet wurde. Seine heutige Rechts- vertretung wurde davon offenbar durch die frühere (im beschleunigten ers- ten Teil des erstinstanzlichen Verfahrens eingesetzte) amtliche Rechtsver- tretung in Kenntnis gesetzt und reichte das zweite Gutachten zusammen mit der Beschwerde ein für den Fall, dass "das revidierte Gutachten noch keinen Einzug in die Akten gefunden haben sollte" (vgl. Beschwerde S. 5).
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Seite 12 6.2.2 Durch die in der Vernehmlassung mit Bedauern eingestandenen Mangel bei der Information über die Nachbegutachtung ist dem Beschwer- deführer zwar – dank dem Engagement der Rechtsvertretungen des Be- schwerdeführers – im Ergebnis kein Nachteil erwachsen. Trotzdem bleiben die Fragen unbeantwortet im Raum, wieso das SEM einen Folgeauftrag erteilte und vor allem, warum es dies erst zwei Wochen nach Ausfällung des Asylentscheids tat, zu einem Zeitpunkt also, in dem das neue Doku- ment im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Dieses Vorgehen erweckt den Anschein, die Vorinstanz sei sich nach ihrem Entscheid plötzlich nicht mehr sicher gewesen, ob sie auf einer korrekten Aktengrundlage entschieden habe. 6.2.3 Ein Vergleich der beiden Dokumente ergibt allerdings, dass die ein- zige Veränderung des zweiten Gutachtens darin besteht, dass die Ausfüh- rungen im ersten Bericht zum "wahrscheinlichsten Alter" (vgl. A29 S. 2 und 5) im zweiten entfernt wurden. Auch aus dem zweiten Gutachten wird der Grund hierfür nicht ersichtlich; es wird bloss eingangs festgehalten, das zweite Dokument ersetze das Gutachten vom 9. Dezember 2020 vollum- fänglich (vgl. A40 S. 1). 6.2.4 Unter den gegebenen Umständen können weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zwar unterbleiben. Das SEM ist aber aufzufordern in Zukunft die Gründe für allfällige Nachbegutachtung aktenkundig zu ma- chen und auch die Asylsuchenden darüber transparenter zu informieren. 6.3 6.3.1 Im Gutachten des IRM vom 9. Dezember 2020 beziehungsweise 4. Februar 2021 wird die forensische Lebensaltersschätzung des Be- schwerdeführers auf eine körperliche Untersuchung, eine Röntgenuntersu- chung der Hand und eine Erstellung einer Panoramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine computertomographische Unter- suchung beider Schlüsselbein-Brustbeingelenke abgestützt. Die Hand- knochenanalyse ergab ein Mindestalter von (...) Jahren; die Schlüssel- beinanalyse ein Mindestalter vom (...) Jahren sowie eine Altersspanne von (...) bis (...) Jahren; die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren sowie eine Altersspanne von (...) bis (...) Jahren (vgl. A29 resp. A40 je S. 4 f.). Aufgrund dieser Angaben ist zwar tatsächlich nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen im Gutachten vom 9. Dezember 2020 von ei- nem Mindestalter von (...) Jahren ausgegangen wurde (vgl. A29 bzw. A40 je S. 5). Dennoch wertete das SEM zu Recht das Altersgutachten als Indiz
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Seite 13 für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, zumal gemäss der zuvor ge- nannten Rechtsprechung als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten ist, wenn – wie vorliegend – das Mindestalter bei der Schlüsselbein- res- pektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Al- tersspannen überlappen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 6.3.2 Der Beschwerdeführer gab sowohl auf dem Personalienblatt als auch anlässlich seiner Befragungen als sein Geburtsdatum den (...) zu Protokoll. Vor dem Hintergrund der beschriebenen Lebensumstände ist seine Erklä- rung, er habe sein Geburtsdatum durch seine Mutter erfahren, als plausibel zu erachten. Es erschliesst sich dem Gericht auch nicht, inwiefern die dies- bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP vage ge- blieben seien, nachdem aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Verständigungsschwierigkeiten an mehreren Stellen darauf hingewiesen wurde, er könne an der Anhörung vertieft er- zählen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A13 S. 3, 7 und 8). Hingegen fielen in der Anhörung die Schilderungen der persönlichen, beruflichen und familiären Lebensumstände, zu Identitätsdokumenten und zu den Umstän- den der Ausreise aus dem Heimatstaat wenig substanziiert aus, wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung S. 6; A18 S. 6 ff.). 6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten und hat sich auch offensichtlich nicht um die Beschaffung solcher bemüht. Seine Erklärung, er verfüge über keinerlei Identitätsdokumente und stehe ausserdem mit keiner Person aus seinem Heimatstaat in Kon- takt, erscheint als Schutzbehauptung. So handelte es sich beim geltend gemachten Konflikt, weswegen er seinen Heimatstaat verlassen habe, ge- rade nicht um eine familiäre Auseinandersetzung. Es ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, weshalb er deswegen den Kontakt zu sämtlichen Fa- milienangehörigen hätte abbrechen sollen (vgl. A18 ad F63 ff.). 6.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichtein- reichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbil-
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Seite 14 dung sowie Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvoll- ziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Angesichts des Resultats des Altersgutachtens sowie der vorangegange- nen Ausführungen zu den durch den Beschwerdeführer beschriebenen persönlichen Lebensumstände ist festzustellen, dass die für die Volljährig- keit des Beschwerdeführers sprechenden Indizien überwiegen. Daher kommt das Gericht zum Schluss, dass die Volljährigkeit des Beschwerde- führers wahrscheinlicher ist als dessen Minderjährigkeit. 6.5 Nach dem Gesagten ist die im ZEMIS erfasste Angabe wahrscheinli- cher als das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsda- tum. Folglich ist der Beschwerdeantrag auf Änderung des Eintrags im ZEMIS abzuweisen. 7. 7.1 In seinem Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer die Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz, weil der Sachverhalt hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs ungenügend abgeklärt und sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem zwei problemati- sche und nicht kindgerechte Anhörungen durchgeführt worden seien. Wei- ter habe sich das SEM nicht mit der Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zum Altersgutachten auseinandergesetzt und im Asylentscheid nur unge- nügend gewürdigt. Nachdem der Entscheid bereits einen Tag nach Ein- gang der Stellungnahme ergangen sei, bestehe der Verdacht, der Ent- scheid sei bereits vor Eingang der Stellungnahme gefällt worden. 7.2 Vor dem Hintergrund der Ausführungen in Erwägung 6 erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers, die Anhörungen seien nicht kind- gerecht durchgeführt worden und das SEM hätte Abklärungen zu seinem familiären Umfeld im Heimatstaat vornehmen müssen, als unbegründet. 7.3 Auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich nicht in angemessener Weise mit der Stellungahme zum Altersgutachten vom 12. Januar 2021 auseinan- dersetzt, ist unbegründet. So wurde in der angefochtenen Verfügung der Inhalt der Stellungnahme zusammengefasst widergegeben, und das SEM setzte sich damit auseinander (vgl. Verfügung S. 6). 7.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten ebenfalls abzuweisen.
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Seite 15 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 16 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung, trotz regional teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Ge- walt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegwei- sungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. dazu das Referenz- urteil des BVGer E-3258/2018 vom 2. Juni 2020 E. 12.4.1 sowie das Urteil des BVGer D-2534/19 vom 7. April 2021 E. 8.4.2, je m.w.H.). 8.3.3 Angesichts der in der vorangegangenen Erwägung 6 gewonnenen Erkenntnisse sind die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfü- gung betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwer- deführers nicht zu beanstanden. Es hat sich in genügender Weise mit sei- ner konkreten Situation im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat aus- einandergesetzt. Der Übergriff des Sohnes der Nachbarn wurde von den heimatlichen Behörden verfolgt und dieser wurde auch zu einer Gefäng- nisstrafe verurteilt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um ei- nen volljährigen jungen Mann, dem es trotz – seinen Angaben zufolge –
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Seite 17 fehlender Schulbildung gelang, in verschiedenen Städten für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (vgl. A13 S. 5; A18 ad F41 ff. und F75 ff.). Nachdem auch das Gericht seine Behauptung, er habe jegliche Kontakte zu seinen Verwandten im Heimatstaat abgebrochen, als unglaubhaft er- achtet, ist von einem bestehenden Beziehungsnetz auszugehen, welches ihn bei seiner Rückkehr wird unterstützen können. Es bestehen folglich keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.4 Mit der Replik liess der Beschwerdeführer einen Bericht eines Not- fallgesprächs vom 3. März 2021 ins Recht legen. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige Hinweise auf eine depressive Erkrankung und/oder eine Posttraumatische Belastungsstörung. Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung könne ausgeschlossen werden. Es sei aber unklar, ob die aktuelle Symptomatik reaktiv auf den Asylentscheid entstanden sei oder bereits zuvor bestanden habe, weshalb um Einleitung einer ausführ- lichen psychotherapeutischen Abklärung gebeten werde. 8.3.5 Das Gesundheitswesen und die damit verbundene Versorgungslage in Pakistan ist – bemessen an der Grösse der zu versorgenden Bevölke- rung – begrenzt und es besteht für die Patientinnen und Patienten meist die Notwendigkeit die (an sich grundsätzlich kostenlosen) Leistungen selbst zu zahlen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6084/2020 vom 15. Juni 2021 E. 10.4.3; Malik, M. A., Universal health coverage assessment Pakistan, 12.2015, < https://ecommons.aku.edu/pakistan_ fhs_mc_chs_chs/203/ > abgerufen am 22. Juni 2021; sowie Quellen der World Health Organization [WHO], Primary Care Systems Profiles & Per- formance (PRIMASYS), 2017, < https://www.who.int/alliance-hpsr/pro- jects/AHPSR-Pakistan-061016.pdf >, abgerufen am 22. Juni 2021). In der Provinz Punjab, der Herkunft des Beschwerdeführers, bestehen zu- sätzlich Behandlungsmöglichkeiten in psychiatrischer Hinsicht, insbeson- dere in der Stadt Lahore, die mit dem Punjab Institute of Mental Health (PIMH) grundsätzlich über eine spezialisierte Einrichtung für die Behand- lung von psychiatrischen Erkrankungen verfügt (vgl. Specialized Health- care & Medical Education Department, < https://health.punjab.gov.pk/ TertiaryHospitals.aspx >, abgerufen am 22. Juni 2021).
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Seite 18 8.3.6 Das Gesundheitssystem in Pakistan ist zwar nicht vergleichbar mit demjenigen in der Schweiz, eine Grundversorgung ist aber gewährleistet. Vor diesem Hintergrund sind die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers nicht als derart schwerwiegend einzustufen, als dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenzustehen vermöch- ten. Zudem kann der Beschwerdeführer beim SEM bei Bedarf ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra- gen [AsylV 2; SR 142.312]). 8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 2. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuer- legen.
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Seite 19 10.2 Mit derselben Verfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbei- ständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Märki als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Dieser ist deshalb ein amtli- ches Honorar zulasten der Gerichtskasse zu entrichten, wobei nur der not- wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Aufwand anhand der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In An- wendung der massgebenden Bemessungsfaktoren und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 2. März 2021 angekündigten Stunden- ansatzes ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Ziffern 3–5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2021 beantragt worden ist. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung vom 14. Januar 2021 beantragt worden ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 1800.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand:
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Seite 21 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün- dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (vgl. Art. 42 BGG).