B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-7360/2016
U r t e i l v o m 9 . F e b r u a r 2 0 1 7 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (...).
E-7360/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Iraker kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. März 2015 und gelangte am 21. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am 23. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Das SEM befragte ihn am 2. Juli 2015 summarisch zu seinen Asylgründen. Eine ausführliche Anhörung er- folgte am 14. Oktober 2016. A.b Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe nie die Schule besucht, sondern auf Wunsch seiner Eltern schon früh ar- beiten müssen. Sein Vater habe von ihm verlangt, täglich 50 Dinar nach Hause zu bringen. Deshalb habe er sich zwischen 1995 und 2002 prosti- tuieren müssen. Rund 20 Männer hätten ihn bei mehreren Gelegenheiten sexuell missbraucht. Er habe diese Tätigkeit zwar beenden können, es sei jedoch schlecht über ihn geredet worden. 2009 habe er deshalb seinen Heimatstaat ein erstes Mal verlassen und sei nach Griechenland gereist. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt dort habe er sich zu einer Rück- kehr in den Irak entschlossen.
Nach seiner Rückkehr in den Irak habe er als Lastwagenchauffeur Öltrans- porte durchgeführt. Am 3. November 2014 habe er im Auftrag der Firma B._______ eine Ladung in den Iran liefern sollen, wobei sich der Wert des Öls im Lastwagen auf 50‘000 US-Dollar belaufen habe. Weil die iranischen Zollbehörden die Transporter nur gestaffelt abgefertigt hätten, habe er sei- nen Lastwagen unbewacht am Grenzübergang C._______ stehen lassen müssen und sei nach Sulaimaniya gefahren, um die Zeit abzuwarten. Als er in Sulaimaniya gewesen sei, hätten zwei befreundete Lastwagen- chauffeure angerufen und ihm mitgeteilt, die Ölladung seines Lastwagens sei gestohlen worden. Er sei sofort mit einem Taxi zum Grenzübergang gefahren und habe festgestellt, dass die Ölladung tatsächlich weg gewe- sen sei. Er habe seinen Vater angerufen, um eine Lösung zu finden und der Firma B._______ den Schaden zu ersetzen. Aufgrund des hohen Schadens von 50‘000 US-Dollar sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Er habe ausserdem befürchtet, dass die kurdischen Behörden ihn beschuldi- gen würden, das Öl an die Organisation Islamischer Staat (IS) verkauft zu haben. Gegenüber anderen Lastwagenchaufferen, denen Öl geklaut wor- den sei, sei es häufiger zu solchen Beschuldigungen gekommen. Er habe befürchten müssen, ohne fairen Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt o- der entführt zu werden. Er sei daraufhin zu einem Bekannten seines Vaters
E-7360/2016 Seite 3 namens D._______ gegangen und habe sich dort zehn Tage versteckt. Mit Hilfe des Cousins von D., der bei der Grenzwache am Grenzüber- gang E. gearbeitet habe, habe er den Irak verlassen können. In der Türkei angelangt, habe er mehrmals erfolglos versucht, über die bul- garische Grenze zu gelangen.
Nach einem dieser erfolglosen Versuche sei er von den türkischen Behör- den in Ausschaffungshaft genommen worden und am 1. März 2015 in den Irak deportiert worden. Wieder habe er bei D._______ unterkommen kön- nen und mit Hilfe desselben Grenzbeamten am 12. März 2015 den Irak erneut über den Grenzübergang E._______ verlassen können. Von der Türkei aus sei er mit einem Lastwagen in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 2. November 2016 – eröffnet am 4. November 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die Wegwei- sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 2. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und zur Neubeurteilung; eventualiter sei unter Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er unter Aufhebung der angefochte- nen Verfügung als Flüchtling anzuerkennen; subsubeventualiter sei die Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; subsubsubeventuali- ter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Befreiung von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfe- bestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor- schusses anzusetzen. D. Am 5. Dezember 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu- dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorlie- genden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Vernei- nung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Sinnigerweise beruft sich der Beschwerdeführer denn auch nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Art. 7 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 83 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auf das Willkür- verbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 4. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem die Anhörung vom
E-7360/2016 Seite 5 14. Oktober 2016 entgegen einer internen Weisung des SEM nicht nur vier, sondern sechs Stunden und 45 Minuten gedauert habe.
4.1 Art. 29 Abs. 1 BV garantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowohl in verwaltungsinternen als auch in gerichtlichen Ver- fahren (BGE 131 II 169 E. 2.2.3). Die Rechtsprechung hat verschiedene spezifische Teilgehalte des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behand- lung entwickelt. Als Auffangtatbestand bildet Art. 29 Abs. 1 BV darüber hin- aus ein offenes Grundprinzip zur Sicherung rechtsstaatlicher Verfahren und ist damit Ausdruck des prozessualen Fairnessgrundsatzes (vgl. STEIN- MANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schwei- zerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Ziff. 39 ff. zu Art. 29 BV).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass überlange Anhörungen in Asyl- verfahren mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV problematisch sein können (vgl. Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015, E. 5.2). Dies ist insbe- sondere dann der Fall, wenn die Dauer einer Anhörung für die asylsu- chende Person eine unzumutbare Belastung darstellt und ihr dadurch ver- unmöglicht wird, ihren Standpunkt klar darzutun. Ob die Dauer einer Anhö- rung eine unzumutbare Belastung darstellt, lässt sich jedoch nur im Einzel- fall beurteilen, wobei neben der asylsuchenden Person auch die bei Anhö- rungen gesetzlich vorgesehene Hilfswerksvertretung (Art. 30 Abs. 1 AsylG) diesbezügliche Einwendungen zu Protokoll geben kann (Art. 30 Abs. 4 AsylG). Dass eine Anhörung länger gedauert hat, als dies in der internen Weisung des SEM vorgesehen ist, stellt für sich genommen keine Verlet- zung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der internen Weisung des SEM um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handelt und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6).
4.2 Die Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2016 hat ein- schliesslich der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls fünf Stunden und 30 Minuten gedauert, wobei die Anhörung für zwei Pausen von insge- samt einer Stunde und 15 Minuten unterbrochen worden ist. Obwohl die Anhörung damit leicht länger gedauert hat, als in den internen Weisungen vorgesehen ist, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Anhörungsdauer für den Beschwerdeführer eine unzumutbare Belas- tung dargestellt hat. Weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung haben entsprechende Einwendungen gemacht und auch aus dem Befragungsprotokoll ergeben sich keine Hinweise darauf. In
E-7360/2016 Seite 6 der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Anhörungsdauer unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer pauschal auf die interne Weisung des SEM, die – wie oben ausgeführt (E. 4.1) – keine Aussenwirkung entfaltet. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt verschiedene Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be- troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er- heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent- licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser- gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus- sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so- mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörs- anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eingereichte Beweis- mittel nicht gewürdigt und sein Vorbringen unberücksichtigt gelassen, von den türkischen Behörden im März 2014 in den Irak zurückgeschafft worden zu sein. Diese Rügen sind aktenwidrig. Die Vorinstanz hat sämtliche ein-
E-7360/2016 Seite 7 gereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Eine un- freiwillige Rückschaffung hat sie für unglaubhaft befunden. Ob diese Ein- schätzung zutrifft, ist eine materielle Frage, die unter Art. 7 AsylG zu prüfen ist; im Standpunkt des SEM kann jedenfalls keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs erblickt werden. 5.3 Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe verschiedene Aus- sagen des Beschwerdeführers während der Anhörungen in der angefoch- tenen Verfügung unberücksichtigt gelassen, ist eine Gehörsverletzung nicht einmal ansatzweise dargetan. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne Aussagen aus den Anhörungsprotokollen zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden seien, bringt aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung nötig gewesen wäre. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussagen im Hinblick auf die Asyl- relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich sein könnten, ist nicht ersichtlich. 5.4 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung auf Quellen gestützt, die sie ihm nicht offengelegt habe. Soweit die Vorinstanz behaupte, gesicherte Erkennt- nisse über juristische Verfahren im Nordirak zu besitzen, müsse sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern.
Zur Einschätzung von Gefährdungslagen in einzelnen Ländern stützt sich das SEM in der Regel auf allgemeine, öffentlich zugängliche Quellen; er- gänzend trifft es – wo dies aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) nötig erscheint – fallspezifische Abklärungen (vgl. Urteil des BVGer E-264/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 5.2.2.2). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz im Verfahren des Beschwerdefüh- rers in irgendeiner Weise fallspezifische Abklärungen getätigt oder veran- lasst hätte. Hinsichtlich öffentlicher Quellen besteht für die Vorinstanz keine Pflicht zur Offenlegung (vgl. Urteil des BVGer D-6671/2012 vom 11. Juli 2013 E. 4.1.1). Indem das SEM dem Beschwerdeführer seine Einschät- zung zu den genannten Fragen offenlegte, hat es dem Anspruch auf recht- liches Gehör Genüge getan. 5.5 Eine Verletzung der Begründungspflicht kann auch nicht darin erblickt werden, dass die Vorinstanz sich bei der Prüfung der völkerrechtlichen Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG) kurz gehalten
E-7360/2016 Seite 8 hat. Die Prüfung der völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse – namentlich Art. 3 EMRK – decken sich im vorliegenden Fall mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, so dass sich die Vo- rinstanz in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Flüchtlingsei- genschaft kurz halten durfte. 5.6 Der Beschwerdeführer behauptet schliesslich, die Vorinstanz habe sei- nen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine Ausführun- gen während der Anhörungen in der angefochtenen Verfügung zeitlich falsch widergegeben habe. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz sich in Bezug auf das Datum des angeblichen Öldiebstahls und hinsichtlich des Ausrei- sedatums verschrieben hat. Es handelt sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, was auch daraus hervorgeht, dass der zeitliche Ablauf im Übri- gen zutreffend geschildert wird. Jedenfalls liegt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs vor. 5.7 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) ist nach dem Gesagten zu verneinen. 6. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenü- gend abgeklärt beziehungsweise seine Abklärungspflicht verletzt.
6.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un- tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 2. Aufl. 2016). Von dieser Abklärungspflicht zu unterscheiden ist die Würdigung der Beweismittel, welche sich nach Art. 7 AsylG richtet.
6.2 Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zum an- geblichen Öldiebstahl vom 3. November 2014 für unglaubhaft befunden (vgl. unten, E. 7.3). Inwiefern sie vor diesem Hintergrund weitere Abklärun- gen zu Erdöldiebstählen hätte durchführen müssen, wie dies der Be- schwerdeführer vorbringt, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor.
E-7360/2016 Seite 9 6.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz auf ein als Referenzurteil publiziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, insbesondere E. 7). Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass in den vier Provin- zen der Autonomen Kurdischen Region (das Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebildet) nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern (a.a.O., E. ). An dieser Sichtweise hält das Bundesverwaltungs- gericht weiterhin fest (vgl. Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. Novem- ber 2016, D-3405/2016 vom 14. September 2016, E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). Der Vorinstanz kann im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihrem Entscheid diese nach wie vor gültige Rechtsprechung zu- grunde gelegt zu haben.
6.4 Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt, indem sie die Asylvorbringen des Beschwerde- führers zeitlich falsch wiedergegeben habe. Abgesehen davon, dass es sich bei den unrichtigen Datumsangaben in der angefochtenen Verfügung offensichtlich um ein Versehen handelt, das keinen Einfluss auf die rechtli- che Würdigung dieser Asylvorbringen hatte (vgl. oben, E. 5.6), legt der Be- schwerdeführer nicht einmal ansatzweise dar, worin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bestehen könnte. Auf die Rüge ist nicht wei- ter einzugehen. Dasselbe gilt für die Rüge, das SEM habe die Abklärungs- pflicht einerseits dadurch verletzt, dass es davon abgesehen habe, für die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel einen Beweismittelum- schlag zu erstellen, anderseits dadurch, dass es die Möglichkeit einer Wohnsitzalternative nicht geprüft habe.
6.5 Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) liegt nicht vor.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-7360/2016 Seite 10 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge- fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft ge- macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis- mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre- chen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach- verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 7.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt teilweise mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers, teilweise mit deren Unglaubhaftigkeit.
Dass er durch die Geldforderungen seines Vaters bis 2002 mittelbar zur Prostitution gezwungen und in diesem Zusammenhang vergewaltigt wor- den sei, sei rechtlich betrachtet ebenso wenig asylrelevant, wie der Um- stand, dass deshalb schlecht über ihn geredet worden sei. Zum einen handle es sich dabei, anders als vom Gesetz verlangt, nicht um eine Ver- folgung, die auf seine Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen sei. Wie der Beschwer- deführer ausserdem selbst bestätigt habe, stünden diese Erfahrungen in keinem kausalen Verhältnis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 beziehungs- weise 2015. Die für das Jahr 2009 geltend gemachten Konsequenzen sei- ner Vergangenheit erschienen zudem als zu wenig intensiv, zumal er nach vier Monaten im Exil offenbar ohne grössere Probleme wieder in den Irak zurückgereist sei und sich dort mehrere Jahre als Lastwagenchauffeur be- tätigt habe.
E-7360/2016 Seite 11 Dass seine Eltern in der Zwischenzeit ein Schreiben erhalten hätten, in dem ihnen die Vergangenheit des Beschwerdeführers offengelegt worden sei, sei aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Seit 2002 sei eine lange Zeit verstrichen und der Beschwerdeführer bringe keine plausiblen Gründe dafür vor, warum sie gerade jetzt informiert worden sein sollten. Er habe zudem nur vage Auskünfte über das Schreiben, die Urheber und ihre In- tention sowie die Reaktion seiner Eltern zu geben vermocht. Das Vorbrin- gen erscheine insgesamt als nachgeschoben und erwecke den Eindruck, er wolle seine Wegweisung in den Irak als unzulässig erscheinen lassen.
Unglaubhaft seien auch seine Schilderungen des Öldiebstahls und der da- mit verbundenen Verfolgung durch die kurdischen Behörden. Er habe kaum über Einzelheiten des Telefonats mit seinem Kollegen berichten kön- nen und die Schilderung seiner Gefühlswelt in jenem Moment, als er vom Diebstahl erfahren habe, sei nicht nachvollziehbar. Trotz mehrfacher Nach- frage habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er den Lastwagen unbewacht an der Grenze habe stehen lassen, obwohl die Öldiebstähle ihm bekannt gewesen seien. Seine Angaben zu den Urhebern des Dieb- stahls, zur behördlichen Verfolgung sowie zu deren Motivation blieben vage und stereotyp. Der Frage, ob es in seinem Fall konkrete Hinweise auf eine persönliche Verfolgung gegeben habe, sei er mehrfach ausgewichen; schliesslich habe er eingestanden, dass sich die Verfolgung noch nicht konkretisiert gehabt habe, als er ausgereist sei. Die Schilderung seiner Ausreise divergiere zwischen der BzP und der ausführlichen Anhörung er- heblich. Schliesslich vermöge er nicht überzeugend darzulegen, weshalb er die nachweislich bestehenden Gerichtsverfahren im Nordirak zum Nach- weis seiner Unschuld nicht hätte in Anspruch nehmen können. Seine An- gaben zu den diesbezüglichen Verhältnissen im Nordirak und zur angebli- chen Allmacht einer korrupten Politikerklasse erschienen stereotyp und übertrieben. 7.4 Was der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren gegen diese Er- wägungen der Vorinstanz vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen seiner Dar- stellung stellt die Vorinstanz nicht nur die Glaubhaftigkeit der von ihm ge- schilderten Ausreiseumstände in Frage, sondern schon die Glaubhaftigkeit des angeblich fluchtursächlichen Öldiebstahls und der damit verbundenen Verfolgung durch die kurdischen Behörden. Nach Studium der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zu demselben Schluss wie die Vorinstanz. Im Einzelnen:
E-7360/2016 Seite 12 7.4.1 Die Schilderung des Öldiebstahls und seiner Folgen erscheint entge- gen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung alles andere als wirk- lichkeitsnah und realistisch. Zu Recht bringt die Vorinstanz in diesem Zu- sammenhang vor, dass es dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nach- frage nicht gelungen ist, plausibel darzulegen, weshalb er seinen Lastwa- gen unbewacht an der Grenze stehen gelassen habe. Dass er eine Öllie- ferung im Wert von 50‘000 US-Dollar unbewacht an der Grenze hätte ste- hen lassen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/24, F 54-56), erscheint ins- besondere deshalb als unplausibel, weil angeblich weitherum bekannt war, dass es dort zu Öldiebstählen gekommen war (a.a.O., F 80). Zu erwarten gewesen wäre vor diesem Hintergrund zumindest, dass er gemeinsam mit anderen Lastwagenchauffeuren die Überwachung der abgestellten Last- wagen sichergestellt hätte. Einer entsprechenden Frage in der ausführli- chen Anhörung wich er aus (a.a.O., F 102). Insbesondere wenn zuträfe, dass die kurdischen Behörden hunderte Lastwagenchauffeure nach Öl- diebstählen der Kollaboration mit dem IS bezichtigt haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A4/13, F 7.01 und A11/24, F 95), wäre der Beschwerde- führer kaum das Risiko eingegangen, seinen Lastwagen völlig unbewacht am Grenzübergang stehen zu lassen. Dass die Firma B._______ grossflä- chig Öl veruntreuen und deshalb an einer Bewachung der Öl-Tanker an der Grenze kein Interesse haben soll, vermag nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer das persönliche Risiko schwerer Nachteile eingegan- gen sein sollte, den Lastwagen unbewacht an der Grenze zu lassen.
Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht klar wird, wie einerseits sein Kol- lege festgestellt haben sollte, dass Öl gestohlen worden sei, und wie an- derseits Lastwagen am iranischen Zoll abgefertigt werden sollten, wenn die Lastwagen in der Warteschlage – wie geschildert – einfach abgestellt wür- den und sich die Chauffeure dann entfernen würden.
Insgesamt geht das Gericht deshalb davon aus, dass der Beschwerdefüh- rer mit dem angeblichen Öldiebstahl eine Geschichte zu konstruieren ver- sucht, die ihn als gefährdet erscheinen liesse. 7.4.2 Selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass sich der Öldieb- stahl so zugetragen hat, wie vom Beschwerdeführer behauptet, erscheinen seine Befürchtungen einer Verfolgung durch die kurdischen Behörden als überzeichnet. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die kurdi- schen Behörden massenweise unbescholtene Lastwagenchauffeure der
E-7360/2016 Seite 13 Kollaboration mit dem IS bezichtigen sollten (vgl. Akten des Asylverfah- rens, A4/13, F 7.01 und A11/24, F 95), ohne ihnen ein faires Strafverfahren zu gewähren. Dass die beiden befreundeten Lastwagenchauffeure nach dem Öldiebstahl verhaftet worden seien und bis heute nicht wieder aufge- taucht seien, ist eine reine Parteibehauptung des Beschwerdeführers, die durch nichts belegt ist. 7.4.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht vorhält, widersprüchliche Angaben zu den Umständen seiner Ausreise gemacht zu haben. Nachdem sich schon die eigentlichen Fluchtgründe als unglaubhaft erwiesen haben, braucht nicht weiter untersucht zu werden, wie sich die Ausreise aus dem Irak zugetra- gen hat. 7.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer bis 2002 ausgeübte Prostitu- tion und die dabei erlebten Vergewaltigungen sowie die angebliche Äch- tung durch seine Eltern nach der kürzlichen Information über diese Ge- schehnisse kann vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Er- wägungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erklärt nicht plausi- bel, wie es dazu gekommen sein soll, dass (erst) heute 1‘000 Menschen von der Prostitution wissen sollen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A11/24, F 149, F 152), zumal es sich bei der kurdischen Gesellschaft nach seinen Angaben um eine geschlossene Gesellschaft handelt, in der über solches nicht gesprochen wird (a.a.O., F 138). Sollte sich die Lage zudem erst kürz- lich dermassen verschlechtert haben, ist nicht zu erklären, warum er aus demselben Grund schon 2009 ausgereist ist (a.a.O., F 169-171). Schliess- lich bleibt völlig im Dunkeln, was die kurdischen Behörden dazu bewegen sollte, seinen Eltern diese Geschehnisse der Vergangenheit offenzulegen (a.a.O. F 175-180). Wie die Vorinstanz, sieht es das Gericht vor diesem Hintergrund als unglaubhaft an, dass der Beschwerdeführer von seinen El- tern aufgrund der Geschehnisse bis 2002 geächtet worden sein solle. 7.6 Von der vom Beschwerdeführer behaupteten Kollektivverfolgung von Kurden kann namentlich in der kurdisch kontrollierten Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht die Rede sein (vgl. zu den hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Kollektivverfolgung Urteil des BVGer D-4600/2014 vom 29. November 2016, E. 6.2, das eine Kollektivverfolgung kurdischer Jeziden in der Provinz Ninawa bejahte [E. 6.4]).
E-7360/2016 Seite 14 7.7 Insgesamt teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz im Asyl- punkt. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint und folglich auch sein Asylgesuch abgewiesen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-7360/2016 Seite 15 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre (dazu auch oben, E. 7). Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (in diesem Sinne auch Urteil des BGer. 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 3.6 [vgl. auch die dortige La- geanalyse]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der Beschwerdeführer ist Iraker kurdischer Ethnie und lebte zuletzt in Kirkuk, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt wird. 9.4.2 Betreffend das Gebiet des Nordiraks gelangte das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2008/4 zu unterschiedlichen Einschätzungen der verschiedenen Teilgebiete. In den damals drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien die regionalen Sicherheitsbehörden
E-7360/2016 Seite 16 grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor Verfol- gung zu gewähren (vgl. a.a.O. E. 6.7). Diese Lageeinschätzung wurde im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in diesem Urteil zum Schluss, dass der Zumutbarkeitspraxis betreffend Nordirak gemäss BVGE 2008/5 weiterhin zu folgen sei. Es wies darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst hätten, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen (engl. internally displaced people [IDP]), aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Sy- rien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden hätten. Zum Schutze vor Infiltranten oder Sympathisanten des IS habe die KRG die Ein- reisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrungen verschärft. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS innerhalb der KRG seien nicht zu verzeichnen, so dass die Sicherheitslage in der KRG-Region grundsätzlich weiterhin als stabil bezeichnet werden könne und heute nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliege. Der Wegweisungsvollzug in die KRG-Region sei somit grundsätz- lich zumutbar. Zu den Provinzen Al-Anbar, Ninive, Salah Al-Din, Diyala, Babel und Kirkuk hielt das Bundesverwaltungsgericht hingegen fest, dass es stets bewaff- nete Konflikte gebe, wobei es mit dem Vorstoss des IS an die Grenze der Kurdenprovinzen wiederholt zu Gefechten zwischen den Peschmerga und den Kämpfern des IS in Ninive und Diyala gekommen sei (vgl. a.a.O. E. 7.4.2 m.w.H.).
In einem jüngeren Urteil nahm das Bundesverwaltungsgericht eine ausge- dehnte Lageüberprüfung der Situation in Kirkuk vor, liess die Frage der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin jedoch letztlich offen (vgl. Ur- teil des BVGer D-5754/2015 vom 5. September 2016, E. 8.4). In einem kurze Zeit später ergangenen Urteil kam das Bundesgericht zum Schluss, dass aufgrund der seit Mitte 2015 eingetretenen Verbesserung der Sicher- heitslage in Kirkuk die sachverhaltsmässige Grundlage dafür fehle, die Rückführung aus Gründen einer konkreten Gefährdung wegen Krieg, Bür- gerkrieg oder allgemeiner Gewalt als unzumutbar zu qualifizieren (vgl. Ur- teil des BGer. 2C_791/2016 vom 26. September 2016, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund ist der Wegweisungsvollzug nach Kirkuk grundsätzlich als zu- mutbar zu qualifizieren.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jung und gesund ist und über mehrere Jahre berufliche Erfahrung als Chauffeur verfügt. In Kirkuk leben
E-7360/2016 Seite 17 zudem seine Eltern, zu denen er wieder Kontakt aufnehmen kann (vgl. Ak- ten des Asylverfahrens, A4/13, F 3.01), zumal sich seine Behauptung, von ihnen geächtet worden zu sein, als unglaubhaft erwiesen hat (vgl. oben, E. 7.7). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Wohnsitzalternative in Sulaimaniya ausgegangen ist. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegeweisungsvollzug auch als zumutbar. 9.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren im Beschwerde- zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prozessualen Bedürftig- keit gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Er- hebung von Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7360/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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