B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-7313/2024
Urteil vom 29. November 2024 Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 15. November 2024.
E-7313/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2024 gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen (...) minderjährigen Geschwistern (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Februar 2024 bereits in Grie- chenland um Asyl ersucht hatte. B. B.a Am 13. August 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). B.b Am 17. August 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Ersu- chen zu und bestätigten, dass Griechenland den Beschwerdeführer am (...) März 2024 als Flüchtling anerkannt habe und seine Aufenthaltsbewil- ligung bis am (...) März 2027 gültig sei. C. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21. August 2024 zum rechtli- chen Gehör betreffend den beabsichtigen Nichteintretensentscheid und die Wegweisung nach Griechenland machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, er habe die lange und beschwerliche Reise aus Afgha- nistan bis in die Schweiz gemeinsam mit seiner Mutter und seinen (...) minderjährigen Geschwistern auf sich genommen und es dabei geschafft, nicht von seiner Familie getrennt zu werden. Einzig der Vater, der bis anhin keinen positiven Asylentscheid in Griechenland erhalten habe, habe nicht mit dem Flugzeug in die Schweiz einreisen können. Seine Geschwister würden in ihm eine zweite Vaterfigur sehen und seien stark von ihm abhän- gig. Bereits im Alter von zwölf Jahren habe er, nachdem sein Vater arbeits- unfähig geworden sei, die Verantwortung für die Familie übernommen, in- dem er die Schule abgebrochen und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe. Darüber hinaus sei auch seine Mutter aufgrund ihrer gesund- heitlichen Situation und ihrer (...) minderjährigen Kinder auf ihn
E-7313/2024 Seite 3 angewiesen. Ein Auseinanderreissen der Familie wäre daher nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar. Ferner seien seine Familie und er nach Erhalt des positiven Asylentscheids und ihrer Ausweisdokumente in Griechenland obdachlos gewesen und hät- ten in der brütenden Hitze in einem kleinen Wäldchen wohnen müssen. Obwohl er sich intensiv darum bemüht habe, eine Arbeitsstelle zu finden, habe er einzig eine Anstellung auf einem Bauernhof erhalten, wo er wäh- rend einer Woche auf einem Hof (...) gepflückt habe. Die Arbeitsbedingun- gen seien ausbeuterisch und unzumutbar gewesen. Zudem habe sich der Arbeitgeber geweigert, ihm seinen Lohn für die geleistete Arbeitswoche zu bezahlen. Die Familie habe nach Ausstellung ihrer Ausweisdokumente kei- nerlei Unterstützungsleistungen mehr erhalten. Sie hätten auch nicht ge- wusst, wo sie nebst dem Camp nach Unterstützung hätten fragen können. Von dem Wäldchen, indem sie gelebt hätten, habe es ferner nur sehr we- nige Busverbindung in die über eine Stunde entfernte Stadt gegeben, wo- bei die Bustickets sehr teuer gewesen seien. Somit hätten sie keinen Zu- gang zu einer Stadt mit potentiellen Hilfsorganisationen gehabt. Im Übrigen habe er (Beschwerdeführer) auch keine Möglichkeit gehabt, die griechi- sche Sprache zu erlernen. Da er Analphabet sei, müsste er ohnehin zuerst einen Alphabetisierungskurs absolvieren, was ebenfalls nicht angeboten worden sei. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten, die er nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. D. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 30. September 2024 wurden beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert. Abklärungen mit dem Gesundheits- dienst des BAZ B._______ vom 22. August 2024 und 12. November 2024 ergaben sodann, dass er in letzter Zeit nicht mit Beschwerden beim Ge- sundheitsdienst vorstellig geworden sei. E. E.a Dem zu den Akten des Beschwerdeführers hinzugezogenen Auszug aus dem Befragungsprotokoll der Mutter vom 6. November 2024 ist zu ent- nehmen, dass dieser gemeinsam mit seinen jüngeren Geschwistern auf- gewachsen sei. Für diese sei er wie ein Vater. Er schaue auf sie und unter- stütze die Mutter, wenn sie krank sei oder zum Arzt gehe. Einmal sei sie (...) und er habe sie ins Spital gebracht. Bereits vor der Ankunft in der Schweiz habe er für die ganze Familie gearbeitet und sie oder die Kinder
E-7313/2024 Seite 4 bei Krankheit zum Arzt gebracht. In Afghanistan habe er als (...) gearbeitet, während er im Iran dem Vater (...) geholfen habe. E.b Gemäss Auszug aus dem Befragungsprotokoll der beiden älteren Brü- der (C._______ und D._______) vom 6. November 2024 bestätigen diese, dass der Beschwerdeführer für die Geschwister eine Vaterrolle einnehme. So helfe er ihnen bei der Organisation von Terminen und halte sie zum Lernen an. Zudem schaue er zu ihnen, wenn sie draussen seien. F. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2024 zum ihm tags davor un- terbreiteten Entscheidentwurf legte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen dar, er sei schockiert von der Vorstellung, alleine nach Griechenland zurückkehren zu müssen. Er könne nicht verstehen, weshalb er zum jetzi- gen Zeitpunkt einen Asylentscheid erhalte, während das Asylverfahren sei- ner Familienmitglieder noch hängig sei. Diese seien auf ihn angewiesen, da er für die jüngeren Geschwister in Abwesenheit des Vaters die Rolle des Familienoberhauptes übernommen habe. Ferner sei auch seine Mutter, die gesundheitlich stark angeschlagen sei, im Alltag auf seine Unterstützung angewiesen. Der Entscheidentwurf äussere sich nur ungenügend zur spe- ziellen familiären Konstellation. Es sei in diesem Zusammenhang hervor- zuheben, dass er nicht erst seit Ankunft in der Schweiz, sondern bereits vor vielen Jahren die Rolle des Familienoberhauptes eingenommen habe. So sei er seit seinem zwölften Lebensjahr hauptsächlich für den Lebens- unterhalt der Familie aufgekommen, nachdem sein Vater infolge einer (...) arbeitsunfähig geworden sei. Das SEM werde daher ersucht, den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. G. Mit Verfügung vom 15. November 2024 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu-
E-7313/2024 Seite 5 weisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine ange- brachte Unterbringung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug super- provisorisch auszusetzen. Zudem sei er zufolge Mittellosigkeit von den Ver- fahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten. Schliesslich sei das Verfahren mit jenem der Mut- ter und der minderjährigen Geschwister (N [...]) zu vereinigen. I. Am 25. November 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. J. Der vorliegende Entscheid ergeht in Kenntnis der Asylakten der Mutter und Geschwister (N [...]) des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf An- ordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen
E-7313/2024 Seite 6 aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu erläutern sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. In der angefochtenen Verfügung wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und jener Staat sich am 17. August 2024 bereit erklärt habe, ihn zurückzu- nehmen. Ausserdem habe Griechenland die Richtline 2011/95/EU (soge- nannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche die Ansprüche von Per- sonen mit internationalem Schutzstatus in Bezug auf Sozialleistungen so- wie Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung regle und ihnen in den erwähnten Bereichen einklagbare An- sprüche verschaffe. Dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu den vor- genannten Leistungen verwehrt worden sei, sei nicht belegt. Ferner könne trotz vorhandenen Schwächen nicht von einem dysfunktionalen Aufnahme- system in Griechenland gesprochen werden und es sei gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation auszuge- hen, in der jeder Person eine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Auch die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Erfah-
E-7313/2024 Seite 7 rungen in Griechenland vermöchten die Annahme, dass Griechenland sei- nen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Signierstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 nachkomme, nicht zu widerlegen. Es sei nicht ersichtlich, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Bemühungen er bei den griechischen Behörden unternommen habe, um Unterstützungsleis- tungen zu erhalten. Nötigenfalls könnten die ihm aus der Qualifikations- richtlinie zustehenden Leistungen auf dem Rechtsweg eingefordert wer- den. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich sein Vater weiterhin in Grie- chenland aufhalte. Bezüglich seines Gesundheitszustandes hätten Abklä- rungen des SEM ergeben, dass er lediglich am 30. September 2024 auf- grund von (...) beim Allgemeinarzt gewesen sei und ansonsten keine ge- sundheitlichen Beschwerden bekannt seien. In Bezug auf seine Gesund- heit liege somit ebenfalls keine besondere Vulnerabilität vor, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existen- ziellen Notlage ausgesetzt wäre. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend mache, er sei ge- meinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern, wel- che von ihm abhängig seien, geflüchtet, sei festzuhalten, dass er als voll- jährige Person nicht Teil der Kernfamilie sei. Gemäss Rechtsprechung könnten zwar auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftli- che Banden unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, wenn ein be- sonderes Engagement in finanzieller, moralischer und persönlicher Sicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall halte sich der Familienvater jedoch wei- terhin in Griechenland auf und die Mutter sei erst seit Ankunft in der Schweiz Anfang August 2024 alleinerziehend, wobei die Familie diese Si- tuation durch den Weggang aus Griechenland selbst herbeigeführt habe und der Beschwerdeführer nicht durch unbeeinflussbare, äussere Um- stände gezwungen gewesen sei, die Rolle als «Familienoberhaupt» zu übernehmen. Zudem sei fraglich, inwieweit er tatsächlich selbständig für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe. Es sei widersprüchlich, dass er dem Vater im Iran (...) geholfen haben solle, während gleichzeitig geltend gemacht werde, der Vater sei arbeitsunfähig. Ferner würden die Schilderungen der von ihm übernommenen Aufgaben im Rahmen der Stel- lungnahme zum rechtlichen Gehör und in der Befragung der Mutter und
E-7313/2024 Seite 8 Geschwister in keiner Weise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hindeuten. Zwar habe die Mutter angegeben, starke (...)schmerzen zu ha- ben und psychisch belastet zu sein, sie habe jedoch nicht ausgeführt, in- wiefern sie aufgrund dessen vom Beschwerdeführer abhängig sei, sondern einzig erklärt, er habe sie nach einem (...) einmal ins Spital begleitet. Auch die Ausführungen der Rechtsvertretung sowie die eingereichten medizini- schen Berichte vermöchten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Betreffend die Geschwister würden sich zudem ebenfalls keine Hinweise auf eine Beziehung, welche tatsächlich über diejenige zwischen Geschwister hinausgehe, ergeben. Schliesslich sei es ihm aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland möglich, mit den entsprechenden Do- kumenten von Griechenland in die Schweiz zu reisen und sich hier für eine Dauer von 90 Tagen legal aufzuhalten, wodurch ihm die Beziehungspflege zur Familie ermöglicht werde. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig. 5.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Be- schwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz als Mitglied der Kern- familie seiner Mutter und seiner minderjährigen Geschwister zu betrachten sei. Seit seinem zwölften Lebensjahr habe er die Hauptverantwortung für seine Familie übernommen und habe für deren Unterhalt gesorgt, nach- dem der Vater arbeitsunfähig geworden sei. Seine ganze Familie sei stark von ihm abhängig, insbesondere weil die Mutter krank sei, der Vater für unbestimmte Zeit in Griechenland weilen müsse und die anderen Ge- schwister noch minderjährig seien. Ferner habe der Beschwerdeführer in Griechenland in zwei verschiedenen notdürftigen und provisorischen Zeltlagern gelebt, welche sich in einem ka- tastrophalen und unhygienischen Zustand befunden hätten. Nach Ausstel- lung der Aufenthaltsbewilligung seien er und seine Familie auf forsche Art dazu aufgefordert worden, das Lager zu verlassen, wonach sie obdachlos gewesen seien. Sie hätten keinerlei Unterstützungsleistungen seitens des griechischen Staates erhalten. Er habe auch keinerlei Möglichkeiten zum Erlernen der griechischen Sprache und einem für ihn notwendigen vorgän- gigen Alphabetisierungskurs gehabt. Angesichts dessen müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Notlage gerate, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könne. Die Asylverfahren seiner (...) Geschwister und seiner Mutter seien sodann noch hängig und es sei noch nicht entschieden, ob diese in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erhalten würden. Wäre dies der Fall, würde er alleine nach Griechenland zurückgeschickt werde. Als alleinstehender junger
E-7313/2024 Seite 9 Mann würde er sich bei einer Rückkehr in einer vulnerablen Situation be- finden und nach einer brutalen Entreissung von seiner Familie zwangs- weise einer unmenschlichen Situation ausgeliefert sein. Es drohe ihm er- neut die faktische, unmittelbare Obdachlosigkeit, ohne dass er der griechi- schen Sprache mächtig wäre, irgendwelche Aussichten auf eine Arbeit oder soziale Integration habe und in keiner Weise sichergestellt wäre, dass er Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten würde. Realistischer- weise würde ihm der Zugang zu staatlichen Strukturen, welcher ihm bereits mehrfach verweigert worden sei, weiterhin verwehrt bleiben. Hierin sei eine klare Verletzung von Art. 3 EMRK zu sehen, da Griechenland bisher offen- sichtlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen völkerrechtlichen Verpflich- tungen ihm gegenüber nachzukommen. Auch verstosse Griechenland da- mit gegen diverse Rechte, die ihm aus der Qualifikationsrichtlinie zustün- den. Daher könne sich die Vorinstanz denn auch nicht pauschal auf die Ratifizierung der Qualifikationsrichtlinie berufen. Im Übrigen sei zu beach- ten, dass er psychisch angeschlagen sei. Er sei gestresst und habe grosse Angst, was wiederholt zu (...) und (...) geführt habe. Aufgrund dessen sei ein Termin beim Psychologen geplant, weshalb der medizinische Sachver- halt noch nicht abschliessend geklärt sei. Schliesslich lasse sich unter an- derem dem jüngsten AIDA-Länderbericht entnehmen, dass sich Personen mit Schutzstatus in Griechenland in unmenschlichen Lebensbedingungen wiederfinden würden. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe es unterlassen, ein- gehende Abklärungen zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers vorzuneh- men sowie seine konkrete Situation in Griechenland vor Ort rechtsgenüg- lich zu analysieren und seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen. Ein allgemeiner Verweis auf die Qualifikation von Griechenland als «sicherer Drittstaat» vermöge angesichts der erdrückenden Beweislage für die gra- vierenden Menschenrechtsverletzungen in jenem Staat den völkerrechtli- chen Verpflichtungen der Schweiz nicht zu genügen. Dies gelte insbeson- dere angesichts der deutlich divergierenden europäischen Praxis in ent- sprechenden Fällen. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sach- verhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt oder Beweise falsch gewürdigt
E-7313/2024 Seite 10 worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- erheblichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. August 2024 als auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 14. November 2024 Gelegenheit erhielt, sich schriftlich bezüglich allfälliger gesundheitli- cher Einschränkungen zu äussern. Zur Erstellung des medizinischen Sachverhalts erkundigte sich das SEM sodann beim BAZ B._______. Demnach ist festzuhalten, dass das SEM alle notwendigen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich vorge- nommen hat und den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt voll- ständig und korrekt erstellt hat. Auch zum aktuellen Zeitpunkt ist von einem erstellten Sachverhalt auszugehen, zumal die beschwerdeweise Behaup- tung, es sei ein Termin beim Psychologen geplant, unsubstantiiert und un- belegt geblieben ist. Inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen betref- fend eine allfällige Vulnerabilität des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, wird in der Beschwerdeschrift im Übrigen nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ferner ergibt die Durchsicht der an- gefochtenen Verfügung, dass die Vorinstanz die allgemeine Lage Schutz- berechtigter in Griechenland sowie die persönliche Situation des Be- schwerdeführers sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland als der Be- schwerdeführer folgt, betrifft nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. 6.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Untersuchungsgrund- satz nicht verletzt wurde. Damit besteht keine Veranlassung, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, womit das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist. 7. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen siche- ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme aus- drücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann nach Griechenland zu- rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-
E-7313/2024 Seite 11 Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sein Asylgesuch nicht ein- getreten. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesund- heitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Vorausset- zung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzur- teil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situ- ation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Recht- sprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Grie- chenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grund- sätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszuge- hen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und er- niedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberech- tigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürf- nisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). Der Beschwerdeführer leidet gemäss den Ausführungen in der Beschwer- deschrift an psychischem Stress, aufgrund welchem er immer wieder (...), und an Angst, (...). Ohne die damit einhergehenden Beschwerden und Ein- schränkungen zu verkennen, ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Probleme nicht von einem Krankheitsbild auszugehen, welches aufgrund seiner Ernsthaftigkeit die Annahme der Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Recht- sprechung rechtfertigen würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass
E-7313/2024 Seite 12 die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers derart gravierend sind, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, sich in Griechenland selbstän- dig Hilfe zu organisieren oder die bestehenden Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Ferner ist darauf hinzuwesen, dass er sich – wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – auf die Garantien der Qualifikations- richtlinie berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auf- grund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedin- gungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre. 8.1.2 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle- benden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehun- gen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.;
E-7313/2024 Seite 13 Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Er- kenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter respektive seinen minder- jährigen Geschwistern zu Recht verneint hat. So ist vorweg mit dem SEM festzuhalten, dass sich der Familienvater weiterhin in Griechenland aufhält und die Mutter erst seit Ankunft in der Schweiz alleinerziehend ist, wobei die Familie diese Situation durch den Weggang aus Griechenland selbst herbeigeführt hat und der Beschwerdeführer die Rolle als «Familienober- haupt» nicht aus äusserem Zwang übernehme musste. Sodann hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Mutter ([...]schmerzen sowie psychische Belastung) nicht derart gravie- rend sind, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Auch das Aufkommen für den finanziellen Unterhalt der Familie ist für sich alleine genommen nicht aus- reichend, um ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zu begründen, wo- bei in Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in Zweifel zu zie- hen ist, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich seit seinem zwölften Le- bensjahr hauptsächlich um den Lebensunterhalt der Familie gekümmert hat. Den Akten lassen sich ferner auch keine Hinweise für ein einschlägi- ges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen Geschwistern entnehmen. Zwar wird die Übernahme einer Vaterrolle sowohl von der Mutter als auch von den beiden ältesten Brüdern bejaht. Konkrete durch den Beschwerdeführer übernommene Betreuungs- arbeiten, welche über eine normale Geschwisterbeziehung hinausgehen, sind jedoch nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mut- ter die Geschwister auch ohne die persönliche Hilfe des Beschwerdefüh- rers angemessen betreuen und für ihr Wohlergehen sorgen kann. Ohne die gesundheitlichen Probleme der Mutter zu verkennen, sprechen diese nicht gegen die Wahrnehmung der Betreuungs- und Erziehungsfunktion gegenüber ihren Kindern. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hin- zuweisen, dass das jüngste Kind 9 Jahre alt ist, während die übrigen Ge- schwister zwischen 13 und 17 Jahre alt sind und somit bereits über eine gewisse Selbständigkeit verfügen. Angesichts dessen wird mit dem Weg- weisungsvollzug nach Griechenland weder das Recht des Beschwerdefüh- rers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch das Kindes- wohl gemäss Art. 3 KRK verletzt.
E-7313/2024 Seite 14 Nach dem Gesagten fehlt es auch an einem genügenden sachlichen und personellen Zusammenhang, der eine Verfahrensvereinigung rechtfertigen würde, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustan- des der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grund- sätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Er- krankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrecht- erhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Bei- spiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträch- tigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern.
E-7313/2024 Seite 15 In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 8.2.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die vorgebrachten medizinischen Leiden des Beschwerdeführers – psychischer Stress, Angst und (...) – nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzu- rteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. So geht das Bundesver- waltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Be- handlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechen- land verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, sich bei seiner Rückkehr nach Griechenland mittels der ihm zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung des Be- schwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte. Diese erscheinen aber auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beschwerden, seiner mangeln- den Sprachkenntnis und seines Analphabetismus nicht als unüberwindbar. Es darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die grie- chischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorgaisationen können in die- ser Hinsicht behilflich sei. Zudem befindet sich der Vater des Beschwerde- führers nach wie vor in Griechenland und kann ihn bei der Eingliederung unterstützen. 8.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 8.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3).
E-7313/2024 Seite 16 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Ga- rantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Sub-Subeventualantrag abzuwei- sen ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7313/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
Versand: