Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-7220/2024
Entscheidungsdatum
26.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

gut B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-7220/2024

Urteil vom 26. November 2024 Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2024.

E-7220/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. November 2024 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgrün- den an. Dabei brachte er in persönlicher Hinsicht vor, er sei als Kind einer (...) Familie in Deutschland geboren worden und habe das Grundstudium in (...) absolviert. Im Jahr 2003 sei er aufgrund des Staatsbürgerschafts- wechsels ins deutsche Militär einberufen worden und habe den Militär- dienst absolviert. Von 2004 bis 2011 sei er als Zeitsoldat tätig gewesen. Nach der Absolvierung eines (...)jahrs bei der Bundeswehr im Jahr 2011 sei er als ausgebildeter (...) in der Privatwirtschaft tätig gewesen. Seine im Jahr (...) geborene Tochter habe er bis zu ihrem (...) Lebensjahr praktisch alleine grossgezogen. Von (...) habe er mit ihr zusammen in der Schweiz gelebt. Heute habe er weder zu seiner Tochter noch zur Kindsmutter Kon- takt. Die Kindsmutter habe es ihm übelgenommen, dass er sich mit der gemeinsamen Tochter in der Schweiz aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei ihm das Sorgerecht entzogen worden. Zu seinen Asylgründen führte er aus, seine Probleme hätten begonnen, als im Jahr (...) seine (...) in einer (...) in Deutschland an einer (...) verstorben sei und (...). Sein gesundheitlicher Zustand habe sich seither stetig ver- schlechtert. Es seien Fehldiagnosen gestellt worden und Fehlbehandlun- gen erfolgt. Die Ärzte und Krankenhäuser hätten gewusst, dass er einen (...), offiziell kommuniziert habe dies jedoch niemand. Stattdessen sei im April oder Mai 2023 behauptet worden, er leide an (...). Zunächst sei er davon ausgegangen, dass sich die Ärzte durch dieses Vorgehen von Haft- pflichtzahlungen hätten befreien wollen. Nach intensiven Nachforschungen habe er allerdings herausgefunden, dass der (...) laut der WHO eine ernst- hafte Bedrohung für die globale Gesundheit des Menschen darstelle. Er habe sodann versucht, das Lügenkonstrukt, dass er an (...) leide und sich alles nur einbilde, aufzudecken und zur Anzeige zu bringen. In der Zwi- schenzeit habe er allerdings in Erfahrung bringen können, dass seine Straf- anzeige gegen die Polizei B._______ nicht an die Staatsanwaltschaft in Deutschland weitergeleitet worden sei. Im Sommer (...) sei ihm eine ge- setzliche Betreuung zugewiesen worden, welche an der Aufrechterhaltung des Lügenkonstrukts mitwirke. Durch den Betreuungsbeschluss seien ihm sämtliche administrativen Rechte entzogen und seine Konten gesperrt worden. In einem in seinem Fall erstellten medizinischen Gutachten seien sodann keine seiner zahlreichen körperlichen Schäden erwähnt worden. Stattdessen sei eine (...) empfohlen worden. Folglich sei er (...) worden.

E-7220/2024 Seite 3 Dort habe man mehrfach versucht, ihn zu töten. Er sei deshalb in Deutsch- land nicht mehr sicher gewesen. Neben dem deutschen Reisepass, der deutschen Identitätskarte, der (...) «C.» und der abgelaufenen Schweizer B-Bewilligung des Be- schwerdeführers fanden die folgenden Dokumente und Beweismittel Ein- gang in die Akten: diverse Fotografien unter anderem von Körperteilen, di- verse medizinische Unterlagen, wie Untersuchungs- und Laborbefunde, ein Bericht des (...) vom 1. Januar 2023, ein Bericht des (...) vom 31. Ja- nuar 2023, ein Bericht des (...) vom 17. April 2023, ein Bericht von Profes- sor Dr. D., Radiologie, vom 1. August 2024, ein Bericht von Dr. E., Radiologie, vom 2. August 2024, ein Bericht von Dr. F., Radiologie, vom 12. August 2024, ein Medic-Help Zuwei- sungsschreiben vom 23. Oktober 2024, ein ärztlicher Bericht der Medbase G._______ vom 18. Oktober 2024, eine E-Mail an den Oberbürgermeister H._______ vom 17. Oktober 2024, eine E-Mail an das Auswärtige Amt vom 20. Oktober 2024, eine E-Mail an Rechtsanwältin I._______ vom 21. Ok- tober 2024 sowie ein Schreiben der Rechtsanwältin I._______ an das Amtsgericht B._______ vom 31. Oktober 2024, eine E-Mail an das SEM J._______ vom 22. Oktober 2024, eine undatierte Bestätigung der Polizei K._______ betreffend den Eingang einer Strafanzeige, eine E-Mail an die Generalstaatsanwaltschaft L._______ vom 23. Oktober 2024, eine E-Mail an das Landeskriminalamt (LKA) K._______ vom 24. Oktober 2024, ein E- Mailverkehr mit dem Landeszentrum Gesundheit K._______ vom 25. Ok- tober 2024 inklusive medizinischen Unterlagen, ein E-Mail an das Innen- ministerium K._______ vom 25. Oktober 2024, E-Mails an das BAZ M._______ vom 30. und 31. Oktober 2024, 4. und 5. November 2024, ein E-Mail an das SEM vom 8. November 2024 mit Audioaufnahmen sowie eine anlässlich der Anhörung erstellte Notiz des Beschwerdeführers. B. Das SEM gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 13. No- vember 2024 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung reichte gleichentags eine entsprechende Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 15. November 2024 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

E-7220/2024 Seite 4 D. Ebenfalls am 15. November 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. E.a Mit einer elektronisch dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe vom 18. November 2024, welche weder eine eigenhändige Unter- schrift noch eine qualifizierte elektronische Signatur des Beschwerdefüh- rers aufweist, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei ein- zusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In der Beschwerdebegründung beantrage er zudem, er sei in das Bunde- sasylzentrum J._______ oder in den (...) Teil der Schweiz zu verlegen. E.b Mit auf den 16. November 2024 datierter Eingabe reichte der Be- schwerdeführer die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach. Der Eingabe lagen, neben Medienberichten, medizinische Berichte, drei Schreiben der Rechtsanwältin I._______ vom 18. und 31. Oktober 2024, ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. N._______ vom 21. November 2014 betreffend die Tochter des Beschwerdeführers sowie die abgelaufene Schweizer B-Bewilligung seiner Tochter bei. E.c Zur Untermauerung seiner Asylgründe reichte der Beschwerdeführer mit auf den 17. November 2024 datierter Eingabe weitere Beweismittel ein, welche gemäss seinen Angaben vom SEM O._______ unterschlagen wor- den seien. Dabei handelt es sich um eine Seite der beglaubigten Abschrift des Betreuungsbeschlusses des Betreuungsgerichts B., seinen Schwerbehindertenausweis (gültig bis 29. Februar 2028), seine Visiten- karte, mehrere medizinische Unterlagen wie Untersuchungs- und Laborbe- richte, ärztliche Berichte, Röntgenbilder, Fotos, Ausschnitte von E-Mails von Ärzten, medizinischen Instituten und Kliniken, sowie Ausschnitte von E-Mails von deutschen Behörden, Eingangsbestätigungen der Strafanzei- gen bei der Polizei K., Eingangsbestätigungen von Anzeigen bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO), eine Empfangsbestätigung des Ministeriums des Innern des Landes K., zwei Schreiben des Beschwerdeführers an das Betreuungsgericht B. vom 13. Juli

E-7220/2024 Seite 5 2024 und 10. September 2024 betreffend «Auflösung des Betreuungsver- hältnisses», eine Sendebestätigung der Deutschen Rentenversicherung, Informationen betreffend Opferentschädigung sowie Krankenkassenanlie- gen. E.d Mit E-Mails vom 20., 21., 24. und 26. November 2024 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Ergänzungen und Beweismittel ein, da- runter eine Ladung des Betreuungsgerichts B._______ vom 8. November 2024 und ein vom Beschwerdeführer hierzu verfasstes Antwortschreiben vom 20. November 2024 sowie diverse E-Mails des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft des Kantons P._______vom 24. und 26. November 2024 (inklusive einem medizinischen Notfallbericht und einem Röntgenbe- richt des Bürgerspitals Solothurn vom 24. November 2024 sowie einem Schreiben an das SEM betreffend Verlegung in die Kantone Basel-Stadt oder Basel-Land vom 25. November 2024). F. Mit Verfügung vom 21. November 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 4 – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-7220/2024 Seite 6 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AslyG). 4. 4.1 Nachdem die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wir- kung hat und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55 VwVG), ist auf den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht einzutreten. 4.2 Die Frage des Aufenthalts des Beschwerdeführers während dem Asyl- verfahren ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 15. No- vember 2024. Auf das Rechtsbegehren, er sei in das Bundesasylzentrum J._______ oder in den (...) Teil der Schweiz zu verlegen, ist daher ebenfalls nicht einzutreten. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt zwar kein Rückweisungsbegehren, rügt aber im Fliesstext verschiedene Verletzungen von Verfahrensrecht. Diese formellen Rügen betreffend die Verletzung der Untersuchungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (insbesondere der Aktenführungs- pflicht) sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E-7220/2024 Seite 7 Der Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung als Teil- gehalt des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicher- zustellen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 m.w.H.). Sämtliche im Verfahren vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind in den Akten vollständig festzuhalten (vgl. Urteil BGer 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 3 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 497). Da- bei können die Behörden und Gerichte sich jedoch auf die für die Ent- scheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 IV/5 E. 8.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; un- vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zu- nächst geltend, das SEM habe die Aktenführungspflicht verletzt, indem es das Aktenverzeichnis «manipuliert» habe. Es würden Labornachweise und Beweise fehlen, die seine durch die (...) verursachten schweren körperli- chen Schäden belegen würden. Auch sei die Korrespondenz mit seiner Rechtsanwältin I._______ entfernt worden. Stattdessen habe das SEM E- Mails der «Deutschen» in die Akten aufgenommen, die seine Glaubwürdig- keit untergraben würden. 5.3.2 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Verfahren von jemand anderem als dem Beschwerdeführer Dokumente eingereicht worden wären, auch nicht von den deutschen Behörden. Ebenso sind keine Hinweise feststellbar, welche auf eine Manipulation des Aktenver- zeichnisses oder der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hindeuten würden. In den vorinstanzlichen Akten befinden sich zahlreiche Unterlagen zu Laboruntersuchungen (vgl. z.B. BM 1, BM 10), eine E-Mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsanwältin I._______ vom 21. Okto- ber 2024 sowie ein Schreiben ihrerseits an das Amtsgericht B._______ vom 31. Oktober 2024 (BM 5, BM 7). Von einer Nichtabnahme von Beweis- mitteln kann somit nicht die Rede sein. Es sind auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das SEM eingereichte Beweismittel aus den Akten

E-7220/2024 Seite 8 respektive dem Aktenverzeichnis entfernt hätte. Der Aktenführungspflicht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Genüge getan. 5.4 5.4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Anhörung zu seinen Asylgrün- den sei zu kurz ausgefallen und die satzweise Protokollierung habe zu in- haltlichen Fehlern geführt. Ausserdem seien Beweismittel nicht gewürdigt worden. Darüber hinaus würde das SEM in der angefochtenen Verfügung Kernbereiche seiner Vorbringen verkürzt und irreführend darstellen. Sein Asylgesuch sei nicht unabhängig geprüft und die Verfügung sei gefälscht worden, da die deutschen Behörden das SEM «unterwandert» hätten. Durch den negativen Asylentscheid sei ihm die Unterstützung durch eine neutrale Stelle verwehrt worden. Die Rechtsvertretung sei ebenfalls nicht unabhängig gewesen, weshalb sie auch das Mandat niedergelegt habe. Schliesslich habe auch keine medizinische Abklärung stattgefunden, ob- wohl gesundheitliche Probleme diagnostiziert worden seien. Mit diesem Vorgehen habe das SEM seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht verletzt. 5.4.2 Vorliegend lassen sich den Akten und insbesondere dem Anhörungs- protokoll keine Hinweise entnehmen, dass der Befragungsstil den Be- schwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylgründe umfassend dar- zulegen. Zudem war seine Rechtsvertretung anwesend und hätte die Mög- lichkeit gehabt, zusätzliche Fragen zu stellen oder anderweitig zu interve- nieren, wenn sie dies zwecks richtiger und vollständiger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks korrekter Gewährung des rechtlichen Ge- hörs für notwendig erachtet hätte. Die reine Anhörungsdauer (abzüglich der Pausen) einschliesslich Rückübersetzung betrug sodann vier Stunden und 15 Minuten, was nicht als kurz zu erachten ist, wobei die Erstellung des Sachverhalts ohnehin nicht an eine bestimmte Anhörungsdauer ge- bunden ist. Der Beschwerdeführer konnte sich entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift umfassend zu seine Asylgründen äussern und erhielt am Ende der Anhörung die Möglichkeit, allfällige Ergänzungen dazu vorzubringen. Zudem konnte er am Schluss der Anhörung das Protokoll durchlesen, wobei er dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollstän- dig bestätigte. Aus den Akten ist ausserdem ersichtlich, dass von Seiten des Beschwerdeführers bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung, insbesondere auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (A32/1), nebst einer kurzen medizinischen Einschätzung durch seine Rechtsvertre- tung, keine weiteren Vorbringen zu seinen Asylgründen vorgebracht wur- den.

E-7220/2024 Seite 9 Das SEM hat sämtliche eingereichten Beweismittel entgegengenommen und sich bei der Entscheidfindung damit auseinandergesetzt. Es kam zum Schluss, dass vom deutschen Staat weder eine Gefahr ausgehe, noch dass der Beschwerdeführer in Deutschland verfolgt werde. An dieser Ein- schätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Eine Gehörsverletzung infolge Nichtbeachtung entscheidwesentlicher Beweis- mittel liegt somit nicht vor. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid nach- vollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sie sich hat leiten lassen. Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit den Erwä- gungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Zuletzt be- stehen auch keine Anhaltspunkte für die beschwerdeweise vorgebrachte Behauptung, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht unabhängig geprüft hätte oder es sich bei der Verfügung um eine Fäl- schung handeln könnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Schliesslich wurde im vorinstanzlichen Verfahren auch der Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers genügend abgeklärt. So wurde gemäss dem ärztlichen Bericht vom 18. Oktober 2024 eine Untersuchung seiner (...) durchgeführt und festgestellt, dass keine (...) bestehen würden (A14/1). Dem Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 23. Oktober 2024 ist zu ent- nehmen, dass er an (...) leide (A19/4). Diese Berichte erlaubten es dem SEM abzuschätzen, ob weitere medizinische Abklärungen notwendig sind, und es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM in antizipierter Beweiswür- digung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Erhebung weiterer Beweise ver- zichtet hat. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, sich bei Be- darf an den medizinischen Dienst zu wenden, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren rechtlich vertreten war. Eine Verletzung der Untersuchungs- pflicht liegt somit ebenfalls nicht vor. 5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-7220/2024 Seite 10 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, Deutschland gelte als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Es seien im vorliegenden Fall objektiv betrachtet keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine tatsächliche Verfolgung durch die deutschen Behörden erken- nen liessen. Auch eine Verfolgung durch Dritte, beispielsweise durch Ärzte, sei objektiv betrachtet nicht ersichtlich. Es müsse davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer an (...) leide, weshalb seine Vorbringen als verfälschte Wahrnehmung der Wirklichkeit zu bewerten seien. An die- ser Einschätzung würden auch die von ihm eingereichten zahlreichen Schreiben und medizinischen Unterlagen nichts ändern, ebenso wenig die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf. Offensichtlich kämen die zuständigen Ärzte in Deutschland zum Schluss, dass er nicht unheilbar krank sei, sondern an einer (...) leide, welche behandelt werden sollte. Seine Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 7.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, dass er sich mit (...) habe. Zur Verheimlichung der Behand- lungsfehler sei er von Ärzten in Deutschland als (...) erklärt worden. Die beigelegten Dokumente würden belegen, dass die deutsche Polizei seine Strafanzeigen nicht an die zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften weitergeleitet habe. Die Polizei B._______ und die Ärzte würden ihn töten wollen. Er habe deshalb nicht in Deutschland bleiben können.

E-7220/2024 Seite 11 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. 8.2 Wie das SEM bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei Deutschland um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demzufolge be- steht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Deutschland keine asylrele- vante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 8.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Deutschland von einer oder mehreren staatlichen Behörden (namentlich der Polizei) sowie teil- weise von Dritten (Ärzte, [...]) überwacht, kontrolliert, manipuliert und miss- handelt worden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom SEM bereits deshalb zu Recht abgewiesen wurde, weil es den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich an ei- nem flüchtlingsrelevanten Motiv mangelt. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine objektiven Hinweise auf asylrelevante Verfolgungsmass- nahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers. Seine Ausführungen – so- wohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene – ver- mitteln vielmehr den Eindruck, dass es sich bei den dargelegten Erlebnis- sen um subjektive Wahrnehmungen handelt, welche keinen Bezug zur Re- alität aufweisen. Insbesondere lassen auch die eingereichten Beweismittel in keiner Art und Weise darauf schliessen, dass er in Deutschland einer asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war respektive im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland eine entsprechende Verfolgung zu gegenwärti- gen hätte. Sollte er in Zukunft tatsächlich Opfer von Verfolgungshandlun- gen seitens Dritter oder einzelner Behördenvertreter werden, ist zudem – mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass der deutsche Staat willens und fähig wäre, ihn adäquat zu schützen. Aufgrund der vorhergehenden Feststellungen kann in antizipierter Beweis- würdigung auf das Einholen eines medizinischen Gutachtens und die Prü- fung, ob in Deutschland ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor- liegt, verzichtet werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Bundesasylzentrum O._______ gegen das (...)gesetz verstosse, indem es

E-7220/2024 Seite 12 erlaube, dass der Beschwerdeführer (...), bildet im Übrigen nicht Verfah- rensgegenstand. 8.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist demnach zu ver- neinen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb er sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern – soweit ersichtlich – alleine zwecks Durch- führung eines Asylverfahrens (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-3418/2017 vom 21. August 2017 E. 9.2 und BVGer D-473/2022 vom 15. Februar 2022 E. 8.2). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig

E-7220/2024 Seite 13 (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (Art. 5 Abs. 1 AsylG) be- stehen, noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschen- rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitglied- staat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegentei- lige Hinweise widerlegt werden. In Deutschland herrschen weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei- ner Gewalt. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von individuellen Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Die Ak- tenlage lässt darauf schliessen, dass beim Beschwerdeführer insbeson- dere eine behandlungsbedürftige (...) Störung vorliegt (vgl. dazu auch die im Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 23. Oktober 2024 aufgeführte Diagnose «[...]» [A19/4]). Diese kann in Deutschland, wo zweifelsohne funktionierende Gesundheitsstrukturen vorzufinden sind, adäquat behan- delt werden, ebenso seine weiteren Erkrankungen gemäss dem medizini- schen Notfallbericht und dem Röntgenbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 24. November 2024 (viraler Infekt der oberen Atemwege; Hämorrhoi- den; anamnestisch substituierte Hypothyreose [Schilddrüsenunterfunktion mit fehlenden oder minimalen Symptomen]. Zudem existiert in Deutsch- land ein umfassendes und starkes Sozialsystem, dessen Leistungen der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Weg- weisung erweist sich demnach als zumutbar.

E-7220/2024 Seite 14 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, zumal der Beschwerdeführer über einen gültigen deutschen Reisepass verfügt. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist. 12.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-7220/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Eliane Hochreutener

Versand:

Zitate

Gesetze

27

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 6a AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK

i.V.m

  • Art. 40 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 55 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

8