Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-7/2023
Entscheidungsdatum
14.02.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-7/2023 und E-564/2023

U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Morena Brajshori, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) und Datenschutz; Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2022 / N (...).

E-7/2023 E-564/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt an, am (Geburtsdatum 1) geboren und damit (zum damaligen Zeitpunkt) noch minderjährig zu sein. B. Am 24. August 2022 fand die Personalienaufnahme statt, in welcher der (Geburtsdatum 1) als Geburtsdatum registriert wurde. C. Im Rahmen der Erstbefragung UMA (unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender) vom 24. Oktober 2022, die in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung stattfand (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend A]13), machte der Beschwerdeführer geltend, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Eine andere Person habe das Personalienblatt für ihn ausgefüllt, da er Analphabet sei. Anlässlich der Befragung wurde dem Beschwerde- führer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsda- tums auf den (Geburtsdatum 2) gegeben, da man von seiner Volljährigkeit ausgehe. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen wie alt er sei und über keine Tazkira zu verfügen. Seine Rechtsvertretung bean- tragte, es seien weitere Indizien – wie beispielsweise ein Altersgutachten – beizuziehen. D. Am 22. November 2022 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (A15). E. Am 29. November 2022 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Ent- wurf des beabsichtigten Asylentscheides zur Stellungnahme zu. F. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2022 hielt der Beschwerde- führer an seiner Minderjährigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe sowie am geltend gemachten Geburtsdatum fest. G. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei

E-7/2023 E-564/2023 Seite 3 es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig stellte es für das Zentrale Migra- tionsinformationssystem (ZEMIS) das Geburtsdatum (Geburtsdatum 2) fest und versah dieses mit einem Bestreitungsvermerk. H. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 1. De- zember 2022 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (Geburtsdatum 2) sei auf den (Geburtsdatum

  1. zu berichtigen, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begrün- dung sowie zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage reichte er neben mehreren vorinstanzlichen Akten eine Kopie der Tazkira seines Bruders, drei Fotos, welche seinen Bruder bei seiner Arbeit zeigen würden, eine Kopie einer Bestätigung eines Ausbildungslehr- gangs des Bruders vom 7. Dezember 2006, ein Foto des Militärausweises des Bruders und ein militärisches Heft des Bruders ein. I. Am 3. Januar 2023 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-7/2023 E-564/2023 Seite 4 1.3 Die Beschwerde vom 30. Dezember 2022 ist fristgerecht eingereicht worden. Obwohl das Asylgesuch vom SEM im beschleunigten Verfahren behandelt worden ist, erweist sich – zwar nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 2 AsylG aber gestützt auf Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Covid-19- Verordnung Asyl (SR 142.318) die 30-tägige Beschwerdefrist als korrekt. Betreffend das im ZEMIS registrierte Geburtsdatum gilt ebenfalls eine 30- tägige Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG). Die Beschwerde erweist sich so- dann als formgerecht und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die angeordnete Wegweisung (Ziff. 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Be- schwerdeführers (Ziffer 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Praxisgemäss wurde das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Daten- bereinigung (E-564/2023) vom Asyl-Beschwerdeverfahren (E-7/2023) ge- trennt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Aufgrund der Verfahrenskonstellation kann jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.2 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich die Kognition nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann die Verletzung von Bun- desrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden. Über die Beschwerde betreffend ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Entspre- chend kann diesbezüglich nebst der Verletzung von Bundesrecht, ein- schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichti- ger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (Beschwerdeverfahren E-7/2023) respektive Art. 57 Abs. 1 VwVG (Beschwerdeverfahren E-564/2023) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-7/2023 E-564/2023 Seite 5 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ im Distrikt C._______, wo er mit seinen Geschwistern und seiner Mutter gelebt habe. Sein Vater sei verstorben. Sein Bruder habe (beziehungsweise mehrere Brüder hät- ten) fünf Jahre lang für die Regierung als Soldat(en) gearbeitet. Er sei alle paar Monate ins Dorf zurückgekehrt, um der Familie Geld zu bringen. Der Bruder habe seine (Beschwerdeführer) Telefonnummer bei den Behörden des Distrikts hinterlegt und er sei aufgefordert worden, ebenfalls für die lo- kalen Behörden zu arbeiten, was er während zwei Jahren gemacht habe. Er habe die Behörden informiert, wenn die Taliban aus den Bergen in die Ortschaft gekommen seien. Er habe von der Regierung auch eine Waffe erhalten. Die Taliban hätten dann erfahren, dass sein Bruder Soldat sei beziehungsweise er den Behörden Informationen gegeben habe und hät- ten ihn deshalb bedroht und töten wollen. Er habe die Dorfältesten ge- schickt, um mit den Taliban zu verhandeln, diese hätten dies aber nicht akzeptiert und ihn weiterhin töten wollen. Nach dem Sturz der Regierung habe er Afghanistan verlassen. Er wisse nicht, was mit dem Bruder, wel- cher für die Regierung gearbeitet habe, passiert sei. 4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, sie gehe aufgrund der wenig substantiierten Angaben des Beschwerdeführers

E-7/2023 E-564/2023 Seite 6 zu seinem Alter sowie der fehlenden Identitätsdokumente und seinem Er- scheinungsbild von seiner Volljährigkeit aus. Er habe zwar im Personalien- blatt den (Geburtsdatum 1) als Geburtsdatum notiert, an der Erstbefragung aber angegeben, sein Geburtsdatum nicht zu kennen und keine Anhalts- punkte für sein Alter zu haben, da er Analphabet sei. Auch sei ihm sein Alter nicht bekannt gewesen und er habe auch sonst keine Daten angeben und sich zeitlich orientieren können. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er wisse, dass er (...) Jahre alt sei. Ausserdem habe er – im Wi- derspruch zu seiner ansonsten zeitlichen Orientierungslosigkeit – an der Erstbefragung gesagt, sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. An der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, er könne sich nur vage an seinen Vater erinnern, da er bei dessen Tod noch sehr klein gewesen sei. Neben den unglaubhaften Aussagen zu seinem Alter sehe er älter als (...) Jahre aus und sein Bart scheine ausgewachsen zu sein. Es gebe genü- gend Elemente, welche gegen die Annahme einer Minderjährigkeit sprä- chen, weshalb auf eine Altersabklärung verzichtet werde. In Bezug auf die gelten gemachten Asylgründe begründet das SEM seine Verfügung mit der Widersprüchlichkeit und der fehlende Nachvollziehbar- keit seiner Vorbringen. Während er an der Erstbefragung gesagt habe, mehrere Brüder hätten für die Regierung gearbeitet, habe er an der Anhö- rung angegeben, es sei nur ein Bruder gewesen. Auf Nachfrage hin habe er gesagt, er habe an der Erstbefragung in Mehrzahl gesprochen, da auch sein Neffe und sein Onkel für die Regierung gearbeitet hätten. Er habe je- doch in der Erstbefragung gesagt, dass seine Cousins für die Regierung gearbeitet hätten. An der Erstbefragung habe er zudem angegeben, ledig- lich als Informant für die Regierung tätig gewesen zu sein und er habe nicht gesagt, von der Regierung deswegen eine Waffe erhalten zu haben. Seine anlässlich der Anhörung gemachte Aussage, er habe für die Regierung Dienst geleistet und sei bewaffnet worden, sei als nachgeschoben zu qua- lifizieren. Ohnehin sei nicht glaubhaft, dass er bereits als (...)-Jähriger habe Dienst leisten müssen. Die afghanischen Sicherheitskräfte hätten bekannt- lich genug Soldaten gehabt und seien von der US-Armee und der NATO in ihrem Kampf gegen die Taliban unterstützt worden, weshalb sie wohl nicht auf die Hilfe eines (seinen Angaben zufolge) (...)-Jährigen angewiesen ge- wesen seien. Zudem habe die frühere Regierung Afghanistans keine Min- derjährigen rekrutiert, da sie nach Vorbild der US-Armee aufgebaut gewe- sen sei. Die Fragen zu seiner Waffe habe er zudem unsubstantiiert beant- wortet, indem er nicht gewusst habe, wie man die Waffe zerlege, obschon er angeblich zwei Jahre lang im Dienst gewesen sei. Es sei auch kaum

E-7/2023 E-564/2023 Seite 7 nachvollziehbar, dass sein Bruder, welcher Soldat bei den Regierungstrup- pen gewesen sei, alle drei bis vier Monate nach Hause – in ein von den Taliban seit Jahren kontrolliertes Gebiet – gekommen sei, um der Familie Geld zu bringen. In diesem Zusammenhang habe er gesagt, nur der Bruder sei für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, während er später gesagt habe, auch er selbst habe zwei Jahre lang für die Regierung gear- beitet. Auf den Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, ihm sei das rechtliche Gehör zur Altersanpassung nicht gewährt worden, repliziert das SEM, es sei ihm anlässlich der Erstbefragung sehr wohl mitgeteilt worden, dass man beabsichtige, sein Geburtsdatum auf den (Geburtsdatum 2) fest- zusetzen, mithin ihn als volljährige Person zu betrachten. Er habe hierzu festgehalten, er habe nichts zu sagen. Daher sei auch der Vorwurf, er sei nicht kindsgerecht und unfair behandelt worden, unverständlich. Er sei vorab informiert worden, dass er als Volljähriger behandelt werde. Auch sei der Vorwurf der Voreingenommenheit des Sachbearbeiters nicht nachvoll- ziehbar. Weiter werde in der Stellungnahme die Ansicht vertreten, es sei glaubhaft, dass man eine Dienstwaffe während zweier Jahre benutze, ohne diese zerlegen und zusammensetzen zu können, dies spreche gerade für seine Minderjährigkeit. Dieses Argument sei nicht nachvollziehbar. Zum Einwand, es frage sich woraus das SEM schliesse, dass die afghanischen Sicherheitskräfte genug Soldaten gehabt hätten, verweist das SEM betref- fend damaligen Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte auf einen Wi- kipedia Eintrag (unter Angabe des entsprechenden Links). 4.3 Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde unter Verweis auf seine Aussagen zunächst an seiner Minderjährigkeit fest. An der Erstbefragung seien ihm nur drei Fragen zu seinem Alter gestellt worden. An der Anhö- rung habe bereits zu Beginn eine angespannte Atmosphäre geherrscht. Ihm sei mehrmals sinngemäss vorgeworfen worden, dass sein Nichtwissen persönlicher Angaben eine Ausrede sei. Auch sei seine afghanische Staatsangehörigkeit in Frage gestellt worden, daher sei es nicht erstaun- lich, dass es hinsichtlich der Fragen zu seinem Alter zu Trotz-Reaktionen seinerseits gekommen sei. Im Übrigen sei es im afghanischen Kontext durchaus üblich, dass er sein Alter nicht mit Sicherheit angeben könne. Das Alter habe für ihn in Afghanistan auch keine Rolle gespielt. Zudem seien die einzigen vorhandenen Altersangaben – sein auf dem Personali- enblatt angegebenes Geburtsdatum vom (Geburtsdatum 1) und sein an der Anhörung angegebenes Alter von (...) Jahren – übereinstimmend. Aus- serdem dürfe aufgrund von fehlenden Identitätspapieren nicht automatisch

E-7/2023 E-564/2023 Seite 8 auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen und auch nicht der Schluss gezogen werden, die Minderjährigkeit sei unglaubhaft. Er habe mehrfach angegeben, dass die bulgarische Polizei ihm die Tazkira wegge- nommen habe. Da er Analphabet sei, könne er nicht wiedergeben, was bezüglich seines Alters darauf notiert gewesen sei. Das äussere Erschei- nungsbild sei sodann nur ein sehr schwaches Indiz. Es falle ausserdem auf, dass ihm an der Erstbefragung gleich nach drei Fragen zu seinem Alter und auf subjektives Empfinden der befragenden Person hin, mitgeteilt wor- den sei, man gehe von seiner Volljährigkeit aus. Bei den vorliegenden Um- ständen hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen tätigen müsse. In Bezug auf seine Asylvorbringen hält der Beschwerdeführer fest, dass er während der Anhörung nie konkret aufgefordert worden sei, seine Asyl- gründe detailliert zu schildern. Er sei lediglich gefragt worden, weshalb er ausgereist sei. Auch sei sein soziokultureller Hintergrund nicht einbezogen worden. So habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er in einer länd- lichen Region Afghanistans aufgewachsen sei, nie die Schule besucht habe und Analphabet sei. Diese Elemente hätten bei der Glaubhaftigkeits- prüfung berücksichtigt werden müssen. Vor diesem Hintergrund sei seine knappe Schilderung der Asylgründe verständlich. Zum vom SEM zitierten Wikipedia-Artikel sei darauf hinzuweisen, dass dort jede beliebige Person Artikel verfasse könne, ohne dass die Quellen geprüft würden. Die Quelle könne somit nicht verwertet werden. Ausserdem habe die Vorinstanz mehr- fach mit der fehlenden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner Vorbrin- gen argumentiert. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts solle dieses Argument aber nicht dazu dienen, Verhaltensweisen zu werten. Schliesslich habe die Vorinstanz die Beweismittel zur Tätigkeit des Bruders als Soldat für die afghanischen Streitkräfte gänzlich unberücksich- tigt gelassen. Er hält daran fest, dass er sich hinsichtlich der zentralen Asyl- vorbringen nicht widersprochen habe und sowohl an der Erstbefragung als auch an der Anhörung gesagt, er sei für die Regierung als Informant tätig gewesen. Auch seine Erzählart sei an beiden Befragungen gleich geblie- ben. Bei den von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüchen handle es sich nur um kleinere Abweichungen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zunächst die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens behauptete und vom SEM bestrittene Minderjährigkeit zu beurteilen.

E-7/2023 E-564/2023 Seite 9 5.2 Asylsuchende sind verpflichtet, ihre Identität offenzulegen und Reise- papiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjäh- rigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 5.3 5.3.1 Zur Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist vorliegend – mangels Identitätspapieren – eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen insbesondere (übereinstimmende) Angaben zum Alter, zu Identitätspapie- ren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung sowie Berufs- tätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länder- spezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet zu berücksichtigen sind (vgl. EMARK a.a.O. E. 6.4.3 f.). 5.3.2 Aus den Akten lässt sich zum Alter und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers folgendes entnehmen: Am 18. August 2022 wurde der Beschwerdeführer erstmals in einer Schweizer Datenbank (IPAS) unter dem Geburtsdatum (Geburtsdatum 3) erfasst (A2). Bei der Einreichung seines Asylgesuchs vom 19. August 2022 gab er auf dem Per- sonalienblatt den (Geburtsdatum 1) als Geburtsdatum an (A3), welches auch bei der Personalienaufnahme registriert wurde (A6). Daraufhin wurde eine Erstbefragung UMA durchgeführt (A13). Dabei führte der Beschwer- deführer aus, er wisse nicht, wann er geboren worden sei. Eine andere Person habe für ihn das Personalienblatt ausgefüllt, da er Analphabet sei (A13 Ziff. 1.6). Auf die Nachfrage, welche Anhaltspunkte er für sein Alter habe, gab er an, er wisse es nicht, er könne von sich aus nichts sagen (ebd.). Daraufhin sagte die befragende Person, er mache auf sie den Ein- druck eines erwachsenen jungen Mannes und sie denke, dass er volljährig sei. Der Beschwerdeführer stellte hierzu lediglich fest, er wisse es nicht (ebd.). Alle weiteren anlässlich der Erstbefragung (und der Anhörung) ge- stellten Fragen, welche Aufschluss über sein Alter hätten geben können, konnte er nicht beantworten. Er wusste weder das Alter seiner Geschwister

E-7/2023 E-564/2023 Seite 10 noch wie viele Jahre zwischen ihnen liegen würden (A13 Ziff. 3.1; A15 F55). Auch konnte er weder angeben, welches Alter in seiner Tazkira no- tiert worden sei noch wann er diese ausgestellt bekommen habe (ebd. Ziff. 4.1; A15 F116 ff.). Am Ende der Erstbefragung wurde dem Beschwerde- führer mitgeteilt, dass das SEM beabsichtige, sein Geburtsdatum auf den (Geburtsdatum 2) zu ändern, da man von seiner Volljährigkeit ausgehe. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe nichts zu sagen (ebd. Ziff. 9.1). An der Anhörung wiederholte er, er habe einem Pakistani gesagt, er solle für ihn das Alter "(...) Jahre" notieren, er wisse, wie alt er sei (A15 F61, F120). Er gab in der Folge auch an, er könne seine Tazkira zeigen. Als er sein Mobiltelefon hervorholte, stellte er hingegen fest, dass er nur die Tazkira seines Bruders habe (ebd. F71 ff.). Weiter gab er an, er wisse we- der wo seine Familie wohne beziehungsweise sich aufhalte noch könne er sie telefonisch erreichen, da er sein afghanisches Mobiltelefon verloren habe (ebd. F10 ff.). Seine weiteren Angaben zu seiner Familie blieben ebenfalls äusserst oberflächlich. Er konnte an der Anhörung nicht angege- ben, wann sein Vater verstorben und wie alt er damals gewesen sei, er sei noch jung gewesen (ebd. F85 ff.). An der Erstbefragung hatte er demge- genüber noch angegeben, sein Vater sei vor etwa zwei Jahren verstorben (ebd. Ziff. 3.1). Ferner gab er an der Anhörung an, er sei etwa zwei Jahre lang für die Regierung tätig gewesen. Als die befragende Person ihm vor- rechnete, dann wäre er bei Beginn der Tätigkeit (...) Jahre alt gewesen, bestätigte er dies (ebd. F154 f.). 5.3.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Es ist auch unwahrscheinlich, dass die Regierung ihn bereits mit (...) Jahren rekrutiert hätte, während sein älterer Bruder nichts gearbeitet habe und nicht rekrutiert worden sei (A15 F101 ff., F157). Seine äusserst vagen Angaben zu jeglichen Berei- chen, welche Rückschlüsse auf sein Alter zugelassen hätten, lassen ins- gesamt schliessen, dass er an einer korrekten und konkreten Feststellung seines Alters nicht versuchte mitzuwirken. Auch wenn unter Berücksichti- gung des soziokulturellen Hintergrundes möglich ist, dass sein Geburtsda- tum – und Daten ganz allgemein –in seinem Heimatstaat keine grosse Rolle gespielt haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er genau- ere Angaben zu seinem Alter und zu den persönlichen Umständen, die Rückschlüsse darauf zulassen würden, machen könnte. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er auf der anderen Seite vorbringt, wäh- rend zwei Jahren für die afghanische Regierung eine nicht unbedeutende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Es ergeben sich insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte, welche für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers

E-7/2023 E-564/2023 Seite 11 sprechen, zumal seine wenigen Angaben zu seinem Alter auch nicht kohä- rent sind. Angesichts der völlig unsubstantiierten Angaben ist im Ergebnis von der Beweislosigkeit und damit der Unglaubhaftigkeit der von ihm gel- tend gemachten Minderjährigkeit auszugehen (vgl. EMARK a.a.O. E.7.1). Der Vorhalt des Beschwerdeführers, das SEM habe sich nur auf sein äusseres Erscheinungsbild gestützt, ist im Übrigen nicht zutreffend. Viel- mehr hat auch die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorge- nommen und ihre Schlussfolgerung auch hinreichend begründet. Der Ein- wand des Beschwerdeführers, das Anhörungsklima sei angespannt gewe- sen, weshalb es seinerseits zu Trotz-Antworten bezüglich seines Alters ge- kommen sei, scheint zwar insofern nicht gänzlich unberechtigt, als sich aus dem Anhörungsprotokoll tatsächlich einige tendenziöse Aussagen der be- fragenden Person ergeben (siehe auch nachfolgend E.6.2.1). Allerdings lässt sich, wie erwogen, ebenfalls feststellen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und nicht genügend zur Feststellung seines Alters beigetragen hat. Zudem ist fest- zuhalten, dass er auch gemäss seinem angegebenen Alter zum Zeitpunkt der Anhörung kurz vor der Volljährigkeit stand. Es besteht kein Anlass, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben nicht zu verwerten. In Berück- sichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles konnte das SEM auch auf die Durchführung eines Altersgutachtens verzichten, weil es ge- nügende Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers hatte. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder eine unvollständige Sachverhalts- feststellung liegt nicht vor. 5.4 Zusammenfassend hat das SEM nach rechtsgenüglicher Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts und mit zutreffender und hinreichender Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer habe die geltend ge- machte Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht. 6. 6.1 Im Weiteren ist auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzu- gehen. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesu- ches im Wesentlichen geltend, sein Bruder und er hätten für die afghani- schen Behörden gearbeitet, weshalb er von den Taliban gesucht worden sei (vgl. E.4.1). 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht

E-7/2023 E-564/2023 Seite 12 gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. In Ergänzung der vo- rinstanzlichen Erwägungen ist folgendes festzuhalten: 6.2.1 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizustimmen, dass er an der An- hörung nicht konkret aufgefordert worden ist, seine Asylgründe detailliert darzulegen. Immerhin wurde er aber konkret gefragt, weshalb er ausge- reist sei (A15 F140), und es wurden ihm mehrere Fragen zu seinen Flucht- gründen gestellt. Er hatte insgesamt hinreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen. Ausserdem war seine Rechtsvertretung an der Anhörung anwesend und hätte die Möglichkeit gehabt, weitere Nachfragen zu den Asylgründen zu stellen, was jedoch unterblieb. Dem Beschwerde- führer ist weiter – wie oben erwogen – zuzustimmen, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll einige tendenziöse Aussagen der befragenden Perso- nen entnehmen lassen (siehe etwa A15 F38-F41, F51-F53, F65, F71, F73, F111 f.). Daraus lässt sich jedoch noch nicht schliessen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, seine Vorbringen substanti- iert darzutun. Auch in der Beschwerde werden schliesslich keine detaillier- teren Ergänzungen zum Sachverhalt vorgebracht. 6.2.2 Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen, welche die Tätigkeit des Bruders für die afghanische Armee bestätigen sollen, ein. Auch wenn anhand der (lediglich in Kopie) einge- reichten Dokumente der Schluss gezogen werden kann, dass der Bruder für die damalige afghanische Regierung tätig gewesen sei, sind die Be- weismittel untauglich, die geltend gemachten Vorbringen doch noch glaub- haft zu machen. Seine Vorbringen bezüglich seiner angeblich eigenen Tä- tigkeiten für die lokalen Behörden und die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban blieben derart unsubstantiiert und teilweise nicht nachvollzieh- bar, dass sie ungeachtet einer allfälligen Tätigkeit des Bruders für die Re- gierung als unglaubhaft einzustufen sind. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, dass das SEM sich mit den Beweismitteln, die die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers als Soldat belegen würden und be- reits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebracht worden seien, nicht weiter auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht nachvollziehbar angeben, weshalb die afghanischen Behörden ihn als (...)-jährigen Jungen mit einer Waffe ausgestattet und ihn zur Über- mittlung von Informationen genötigt hätten (A15 F155, F186). Selbst wenn die Verwertbarkeit eines Wikipedia-Artikels in Frage gestellt werden kann, ändert dies nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, dass das Vorgehen der lokalen Behörden nicht plausibel erscheint. Ins Bild passt

E-7/2023 E-564/2023 Seite 13 auch, dass der Beschwerdeführer seine konkrete Rolle nicht hat verständ- lich machen können. Er gab an, er habe an einem Ort nachts patrouilliert und habe die lokalen Behörden informiert, sobald die Taliban in die Ort- schaft gekommen seien. Die Soldaten der Regierung seien nicht im Dorf präsent gewesen, da es in der Ortschaft viele Taliban gegeben habe (A15 F181). Weshalb die Behörden auf seine Informationen angewiesen gewe- sen wären beziehungsweise welchen Mehrwert seine Informationen ge- habt hätten, wenn die Taliban ohnehin seit längerem im Dorf präsent ge- wesen und nachts jeweils gekommen seien (ebd. F171 f.), wird nicht deut- lich. Seine Aussagen blieben durchwegs ohne Substanz und es sind – ent- gegen dem entsprechenden Einwand in der Beschwerde – kaum Real- kennzeichen ersichtlich, was aber bei solchen angeblich gefährlichen Tä- tigkeiten zu erwarten gewesen wäre. Seine Angabe, er habe nachts patrouilliert und tagsüber geschlafen, weshalb sein Bruder jeweils für ihn die Waffe gereinigt habe und er nicht wisse, wie man dies tue, ist ebenfalls wenig realistisch (ebd., F163 ff.). Auch die Angaben über die angebliche Suche der Taliban nach ihm blieben derart vage und wenig nachvollzieh- bar, dass insgesamt nicht von einer persönlich erlebten Verfolgungssitua- tion ausgegangen werden kann. So führte er aus, die Dorfältesten hätten – nachdem er diese aufgrund der Drohungen benachrichtigt habe – zu- nächst telefonisch mit den Taliban über ihn verhandelt. Er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen (ebd. F141, F144, F147). Weiter erklärte er, die Taliban seien nicht zu ihm nach Hause gekommen, da er bewaffnet gewesen sei und er habe Spione gehabt, die ihn gewarnt hätten, er solle das Haus verlassen. Die Taliban seien weit entfernt gewesen und er habe fliehen können, bevor sie eingetroffen seien (ebd. F145 ff.). Gleichzeitig gab er an, dass die Taliban bereits in C._______ – welches in fünf Fahrmi- nuten zu erreichen sei (ebd. F176) – gewesen seien, als er ausgereist sei (ebd. F143). Hätten die Taliban tatsächlich ein Interesse an ihm gehabt, wäre es ihnen bei dieser zeitlichen Abfolge wohl möglich gewesen, ihn zu Hause aufzusuchen. Auch unter Berücksichtigung seines persönlichen Hintergrundes ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen. Seine Aussagen blieben in weiten Teilen unsubstantiiert und kaum nach- vollziehbar, was nicht einzig mit seinem Analphabetismus und seiner Her- kunft erklärt werden kann, zumal er gleichzeitig geltend macht, verantwor- tungsvolle Aufgaben für die Regierung wahrgenommen zu haben. Viel- mehr deuten seine Erzählungen auf einen konstruierten Sachverhalt hin.

E-7/2023 E-564/2023 Seite 14 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigen- schaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Auch diesbezüglich hat es den Sachverhalt vollständig und richtig erstellt und ist seiner Begründungs- pflicht genügend nachgekommen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung wurde in der Dispositivziffer 7 festge- stellt, dass das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (Geburtsdatum 2) laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragt die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums vom (Geburtsdatum 2) auf den (Ge- burtsdatum 1) (Rechtsbegehren 2). 8.2 Wie im Asylpunkt unter E.5.4 festgestellt, hat das SEM die geltend ge- machte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaub- haft erachtet. Im Asylverfahren und im Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS gelten jeweils andere Beweisregeln. Während im Verfahren zwecks Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS das kor- rekte Geburtsdatum Gegenstand des Beweises darstellt, soll im Asylver- fahren lediglich Beweis darüber geführt werden, ob die gesuchstellende Person tatsächlich minderjährig ist und nicht darüber, welches ihr genaues Geburtsdatum ist. Im Asylverfahren genügt demnach die Glaubhaftma- chung, womit gegenüber ZEMIS ein tieferer Beweismassstab gilt (vgl. E- 6883/2016 vom 28. November 2016). Konnte der Beschwerdeführer, wie vorliegend, die geltend gemachte Minderjährigkeit im Asylverfahren nicht einmal glaubhaft machen, kann ihm aufgrund des beim ZEMIS-Verfahren geltenden höheren Beweismassstabes der Nachweis des korrekten Ge- burtsdatums erst recht nicht gelingen. Insofern kann die Abweisung des

E-7/2023 E-564/2023 Seite 15 Gesuchs um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS bereits aus die- sem Grund im Ergebnis als zutreffend betrachtet werden. Diese Einschät- zung wird durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen weiter be- stätigt. 8.3 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu verge- wissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 8.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Es obliegt vorliegend somit grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (Geburtsdatum 2) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum (Geburtsdatum 1) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bishe- rigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019

E-7/2023 E-564/2023 Seite 16 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburts- datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist. 8.5 Weder das SEM noch der Beschwerdeführer konnten einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Insgesamt ist aber das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (Geburts- datum 1) offenkundig nicht wahrscheinlicher, als das aufgrund des Asylver- fahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (Geburtsdatum 2), zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, sein konkretes Geburtsdatum nicht zu wissen. Auch der Umstand, dass er bei Ankunft in der Schweiz offenbar das Geburtsdatum (Geburtsdatum 3) angegeben hat (vgl. A2), spricht nicht für den Wahrheitsgehalt des von ihm behaupteten Geburtsdatums. Sodann erscheint das vom SEM eingetragene Geburtsdatum – unter Berücksichti- gung der nicht glaubhaft gewordenen Minderjährigkeit des Beschwerde- führers – wahrscheinlicher. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag (im Gegensatz zu Geburtsjahr) des Beschwerdeführers beruht und daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C 709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C 240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (Geburts- datum 2) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. Folglich ist der Beschwerdeantrag auf Änderung des Eintrags im ZEMIS abzuwei- sen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt in allen Punkten richtig und vollständig feststellt sowie – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E-7/2023 E-564/2023 Seite 17 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7/2023 E-564/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, das Asyl und die Wegweisung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend den Antrag auf ZEMIS-Berichtigung abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tina Zumbühl

Versand:

E-7/2023 E-564/2023 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Dispositivziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Person in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Zitate

Gesetze

30

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 100 BGG

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 57 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

6
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-3051/2018
  • A-7615/2016
  • E-564/2023
  • E-7/2023