B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6921/2023
U r t e i l v o m 1 2 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. November 2023 / N (...).
E-6921/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme statt, am 25. Oktober 2023 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung und es fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Am 14. November 2023 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegen- heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 15. No- vember 2023 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus, die- ser habe den Termin zur Besprechung des Entscheidentwurfs nicht wahr- genommen. C. Mit Verfügung vom 16. November 2023 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreise- frist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Arztberichte (Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ vom 16. November 2023, Zuweisungsschreiben vom 23. November 2023, Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 28. November 2023, Arztbericht über eine ambulante Be- handlung am Kantonsspital C._______ vom 24. November 2023) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver- fügung vom 15. November 2023 (recte: 16. November 2023) aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vo- rinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E-6921/2023 Seite 3 E. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, ist nicht einzutreten, da diese der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 5. Die Beschwerdeanträge in Zusammenhang mit der Beschwerdebegrün- dung richten sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Die
E-6921/2023 Seite 4 Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die verfügte Wegweisung bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind und nicht Gegenstand des Verfahrens bilden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, sein Krankheitsbild sei bislang nicht eindeutig festgestellt worden. Obschon verschiedene Diagno- sen vorliegen würden (Anpassungsstörung, PTBS [posttraumatische Be- lastungsstörung], Depression) sei weder eine saubere Anamnese noch eine Behandlung angeordnet worden. In der angefochtenen Verfügung werde auf die verschiedenen Diagnosen nicht eingegangen, weder auf die Suchtmittelabhängigkeit noch auf den Zusammenbruch, der schliesslich zur fürsorglichen Unterbringung geführt habe. Überdies sei auch die Suizi- dalität nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht möglich Überlegungen über Behandlungsmöglichkeiten in Marokko anzustellen, solange das Krank- heitsbild nicht eindeutig feststehe. Vor diesem Hintergrund habe die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Ge- sundheitszustand befragt (vgl. SEM-eAkten 12/11 F9 ff.). Hiernach hat sie ärztliche Informationen zu dessen Gesundheitszustand eingeholt (vgl. SEM-eAkten 23/2 [gesundheitliche Abklärungen vom 19. Oktober 2023] und 24/1 [Arztbericht des stadtärztlichen Dienstes der Stadt D._______ vom 23. Oktober 2023]). Gestützt hierauf hat sie schliesslich die angefoch- tene Verfügung erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hat den medizinischen Sachverhalt in casu vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung ausreichend abgeklärt. Weder aufgrund der aus- weichenden Erklärungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung noch der Resultate der genannten gesundheitlichen Abklärungen vom 19. Oktober 2023 und 23. Oktober 2023 war die Vorinstanz gehalten, wei- tere Abklärungen zu treffen und es ist auch im Lichte der Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht erforderlich, den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers von Amtes wegen weiter abzuklären. Die auf Beschwer- deebene ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen lassen nicht darauf schliessen, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, bestätigen diese doch vielmehr das Krankheitsbild, von dem die Vorinstanz beim Erlass ihrer Verfügung ausging. So ist die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – sowohl auf den
E-6921/2023 Seite 5 Drogenkonsum, mögliche psychische Probleme sowie die suizidalen Ten- denzen des Beschwerdeführers explizit eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Im Übrigen sind die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 16. November 2023 entstanden, womit deren Nichterwähnung in der angefochtenen Verfügung bereits aus diesem Grund nicht zu bean- standen ist. Es bleibt an dieser Stelle überdies anzumerken, dass der Be- schwerdeführer weder zur Besprechung des Entscheidentwurfs noch zu einem der Folgetermine erschienen ist (Ausreisegespräche, Dublin-Ge- spräch), womit er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt hat und weitere Abklärungen seitens der Vorinstanz verunmöglicht (vgl. Art. 8 AsylG). 6.3 Nach dem Gesagten wurde der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Folglich erweist sich die formelle Rüge als offensichtlich unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-6921/2023 Seite 6 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem in der Ver- fügung vom 16. November 2023 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht er- füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Wegweisungsvollzug nach Ma- rokko sei insbesondere aus gesundheitlichen Gründen unzulässig. Ge- mäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz aussergewöhnli- che Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwer- wiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheits- zustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Die entsprechenden Beschwerde- vorbringen mit Verweisen auf Literatur und Rechtsprechung vermögen in- dessen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtspre- chung darzulegen (vgl. Beschwerde S. 4 ff.); die gesundheitlichen Prob- leme sind nachfolgend im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen (vgl. E. 7.5), sie sind aber nicht geeig- net, eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
E-6921/2023 Seite 7 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat des Beschwerdeführers. In Marokko herrscht keine Lage allgemeiner Gewalt. Es sind vorliegend auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegwei- sungsvollzug sprechen würden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, alleinstehenden und grundsätzlich arbeitsfähigen Mann, der einen Grossteil seines Lebens in Marokko verbracht hat. In Marokko leben seine Eltern beziehungsweise seine Mutter sowie seine Geschwister, zu denen er bei Bedarf – ungeachtet des angeblich zwischenzeitlich unter- brochenen Kontakts – bei einer Rückkehr erneut Kontakt aufnehmen kann. Zudem sind seine weiteren Ausführungen in Bezug auf seine Lebensum- stände und Familienverhältnisse widersprüchlich ausgefallen. Um Wieder- holungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei einer Rück- kehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Allfällige anfängliche wirt- schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen keine existenzbedro- hende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer me- dizinischen Notlage ist gemäss konstanter Praxis nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
E-6921/2023 Seite 8 steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer führte aus, er leide an Schmerzen in den Schultern, Migränezuständen und psychischen Beschwerden, er habe bereits in Ma- rokko Medikamente erhalten. Gemäss Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste B._______ vom 28. November 2023 wurden beim Beschwerde- führer Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch Kokain so- wie Sedativa oder Hypnotika (schädlicher Gebrauch, Abhängigkeitssyn- drom) diagnostiziert. Anlässlich der ambulanten Behandlung vom 24. No- vember 2023 im Kantonsspital C._______ wurde ein psychischer Ausnah- mezustand mit Selbstgefährdung mit Polytoxomanie (Benzodiazepie, Ko- kain, THC) diagnostiziert. Zwar erreicht die medizinische Versorgung in Marokko nicht dieselbe Qualität wie jene in der Schweiz. Angesichts der dort bestehenden medizinischen Infrastruktur muss der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr aber keine drastische oder lebensbedrohliche Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands befürchten. Zudem wurde er offenbar bereits in Marokko medikamentös behandelt (vgl. SEM-eAkten 12/11 F17). Der Beschwerdeführer kann eine allfällige Therapierung seiner gesundheitlichen Einschränkungen inklusive seiner Suchtproblematik auch in Marokko durchführen beziehungsweise wieder aufnehmen, zumal in staatlichen Gesundheitszentren spezifische Sucht-Kliniken existieren, entsprechende Behandlungen zur Verfügung stehen und Institutionen in mehreren grösseren Städten zu finden sind, darunter auch in Casablanca (vgl. Urteil des BVGer D-4147/2023 vom 7. August 2023 [zur Substitutions- therapie mit Methadon] und Urteil des BVGer E-5917/2023 vom 6. Novem- ber 2023). In Bezug auf die bestehende Suizidalität ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Su- iziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Sollte im Zusammenhang mit dem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Verschlech- terung der psychischen Gesundheit eintreten, so wäre einer solchen bei Bedarf im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen und auf entsprechendes Gesuch hin medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende
E-6921/2023 Seite 9 Situation oder eine medizinische Notlage. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich daher als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 9. 9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-6921/2023 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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