Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6870/2024
Entscheidungsdatum
07.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6870/2024

U r t e i l v om 7 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.

Parteien

A., geboren am (...), B., geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024 / N (...).

E-6870/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2024 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten. B. Mittels Informationsersuchens nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die grie- chischen Behörden am 4. September 2024 um Auskunft zu den Beschwer- deführenden. Die griechischen Behörden teilten der Vorinstanz am 24. September 2024 mit, die Beschwerdeführenden seien am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und würden über bis am (...) 2027 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. C. Mit Eingabe vom 9. September 2024 wurden betreffend den Beschwerde- führer ein Verlaufsblatt von C._______ mit Einträgen vom (...) 2024, ein Arztbericht von D._______ vom (...) 2024, eine Verordnung zur Physiothe- rapie vom (...) 2024, Laborbefunde vom (...) 2024 sowie ein ausgefüllter medizinischer Fragebogen vom (...) 2024 eingereicht. Betreffend die Be- schwerdeführerin wurde ein Verlaufsblatt von C._______ mit Einträgen vom (...) 2024, ein Befundbericht vom (...) 2024, ein Laborbericht vom (...) 2024 sowie ein ausgefüllter medizinischer Fragebogen vom (...) 2024 zu den Akten gereicht. D. D.a Anlässlich des am 27. September 2024 durchgeführten persönlichen Gesprächs wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beab- sichtigten Nichteintretensentscheid und zu seiner Rückführung nach Grie- chenland gewährt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sie hätten in Griechenland in einem Privatzimmer bei einem Bekannten gewohnt, wo sie keinen Platz gehabt hätten und er im Sitzen geschlafen habe. Von den Be- hörden hätten sie bei der Suche nach einer Unterkunft keine Hilfe erhalten. Auch weitergehend hätten sie trotz zweimaligen Aufsuchens der Behörden keinerlei Unterstützungsleistungen erhalten. Sodann habe er sich zwar um

E-6870/2024 Seite 3 eine Arbeitsstelle bemüht, jedoch erfolglos, wobei ihm auch die Hilfsorga- nisationen vor Ort nicht hätten helfen können. In Afghanistan habe er die Schule bis zur 4. Klasse besucht und als (...) gearbeitet. Weiter führte er aus, dass er in Griechenland von der Polizei geschlagen worden sei, wo- raufhin er ohnmächtig geworden sei und seither an (...)schmerzen leide. Aufgrund dessen nehme er im Moment vier Tabletten Schmerzmittel pro Tag. In Griechenland habe er lediglich Medikamente erhalten, die nutzlos gewesen seien. Schliesslich gab er zu Protokoll, dass ein Mensch Arbeit, eine Unterkunft sowie medizinische Behandlung benötige, was seine Frau und er in Griechenland nicht gehabt hätten. Er leide noch immer unter sehr starken Schmerzen. Seine beiden Brüder und seine Mutter wohnten im Üb- rigen ebenfalls in der Schweiz. Seine Mutter sei schwer krank, weshalb sie Hilfe im Haushalt benötige. Einer seiner beiden Brüder wohne bei seiner Freundin und der andere sei noch klein, weshalb diese die benötige Hilfe nicht alleine gewährleisten könnten. D.b Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des persönlichen Ge- sprächs vom 27. September 2024, bei dem auch ihr das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zu ihrer Rückführung nach Griechenland gewährt wurde, im Wesentlichen geltend, dass sie nach dem Verlassen des Camps zu Verwandten ihres Mannes nach E._______ gegangen seien. Trotz ihrer intensiven Bemühungen hätten sie seitens der griechischen Behörden weder Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Un- terkunft noch sonstige Unterstützungsleistungen erhalten. Aufgrund der Tatsache, dass sie in Griechenland sehr krank gewesen sei, seien sie zu- sätzlich eingeschränkt gewesen. Sie habe (...), leide unter (...) und es sei ihr stets (...). Aufgrund dessen habe sie auch nicht arbeiten oder einen Sprachkurs besuchen können. Ausser Schmerzmitteln habe sie in Grie- chenland weder Medikamente noch eine medizinische Behandlung erhal- ten. Ferner gab sie zu Protokoll, dass die griechischen Behörden ihren Ehemann heftig geschlagen hätten. Deswegen könne er nicht mehr laufen und habe Rückenschmerzen. Auch sie habe von einem der Polizisten eine Ohrfeige erhalten und sei ohnmächtig geworden. Das habe sie an Afgha- nistan erinnert, wo sie von ihrem Bruder geschlagen worden sei und ver- sucht habe, sich umzubringen. Im Übrigen sei sie erst (...) Jahre alt und wolle die Schule besuchen und keine Medikamente mehr gegen psychi- sche Probleme nehmen, sondern behandelt werden. Diese Möglichkeiten gebe es in Griechenland nicht.

E-6870/2024 Seite 4 E. Am 1. Oktober 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). F. F.a In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2024 zum ihnen gleichentags unterbreiteten Entscheidentwurf legten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen dar, sie seien mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einver- standen und könnten nicht nach Griechenland zurückkehren, wo die Zu- stände schlimmer als in Afghanistan seien. Sie wiesen erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführer von den griechischen Behörden angegriffen und verletzt worden sei. Betreffend die gesundheitliche Situation der Be- schwerdeführerin wurde ferner ausgeführt, dass sie an (...) sowie (...) leide und (...) habe. Eine fehlende medizinische Unterstützung könne innert kür- zester Zeit lebensgefährliche Auswirkungen haben, weshalb der Einschät- zung des SEM, sie leide nicht an einer schwerwiegenden Krankheit, nicht gefolgt werden könne. Das SEM habe es unterlassen, Garantien für die effektive Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente in Griechenland einzuholen. Alleine die Feststellung, dass die Medikamente in Griechen- land vorhanden seien, sei vorliegend nicht ausreichend, zumal die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass sie diese während ihrer Zeit in Griechenland selbst habe bezahlen müssen, wozu jedoch das Geld gefehlt habe. Darüber hinaus leide sie an einer psychischen Erkrankung, weshalb sie in Afghanistan einen Suizidversuch unternommen habe. Eine angemessene Behandlung dafür werde in Griechenland höchstwahr- scheinlich ebenfalls nicht erhältlich sein. Das öffentliche Gesundheitswe- sen in Griechenland könne die Gesundheitsversorgung weder für griechi- sche Staatsangehörige noch für Personen mit Flüchtlings- oder Schutzsta- tus sicherstellen, weshalb ihr bei einer Rückkehr eine derartige Verschlech- terung ihres psychischen Zustands drohen würde, dass sich die Beschwer- deführenden in einer Notlage wiederfinden würden. Schliesslich sei erneut darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz lebenden Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Diese

E-6870/2024 Seite 5 sei sehr krank – sie leide unter anderem an (...) sowie (...) – und auf seine Hilfe angewiesen. F.b Mit der Stellungnahme wurden fünf Arztberichte datierend zwischen (...) und (...) 2024 sowie ein Laborbericht von (...) 2024 betreffend die Mut- ter des Beschwerdeführers eingereicht. Den Dokumenten ist im Wesentli- chen zu entnehmen, dass diese an diversen Krankheitsbildern (namentlich an [...]) und aktuell, nach der Ermordung ihrer Tochter in Afghanistan, an einer massiven Trauerreaktion leide. Aufgrund dessen benötige sie die Un- terstützung ihres Sohnes, damit der allgemeinmedizinische aktuell gut kompensierte Zustand nicht zerrüttet werde. G. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuwei- sen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte diese insbesondere auf, sich zum Um- stand zu äussern, dass dem Dossier zwar entnommen werden könne, dass die griechischen Behörden um die Rückübernahme der Beschwerdefüh- renden ersucht worden seien, in den Akten jedoch lediglich die

E-6870/2024 Seite 6 Rückübernahmebestätigung betreffend eine im vorliegenden Verfahren nicht involvierte Drittperson abgelegt worden sei. J. Mit Eingabe vom 6. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben einer Sozialarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes vom (...) 2024 zu den Akten. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des negativen Asylent- scheids ihren Sohn betreffend in einer kritischen Situation befinde. Sie sei Analphabetin und aufgrund von zahlreichen gesundheitlichen Problemen stark beeinträchtigt, weshalb sie Unterstützung bei alltäglichen Belangen sowie in administrativen Angelegenheiten benötige. Ihr ebenfalls in der Schweiz lebende jüngere Sohn (F._______) absolviere momentan eine Lehre in einem Pensum vom 100%, weshalb er die benötigte Unterstüt- zung nicht gewährleisten könne. Schliesslich habe der kürzliche Tod ihrer Tochter die Mutter in einen Zustand der Depression und Hoffnungslosigkeit versetzt, was ihr Bedürfnis nach externer Hilfe und familiärer Nähe zusätz- lich gesteigert habe. Der Eingabe waren die fünf bereits bei den Akten lie- genden Arztberichte datierend zwischen (...) und (...) 2024 sowie der La- borbericht vom (...) 2024 beigelegt. K. Am 12. November 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen und reichte die Rückübernahmebestätigung der griechischen Behörden vom (...) 2024 betreffend die Beschwerdeführenden zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 18. November 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Innert Frist wurde keine Replik zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist-

E-6870/2024 Seite 7 und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. Auf Beschwerdeebene reichte die Vorinstanz die Rückübernahmebestäti- gung der griechischen Behörden vom (...) 2024 betreffend die Beschwer- deführenden zu den Akten. Mit Verfügung vom 18. November 2024 erhiel- ten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich dazu zu äussern, womit eine allfällige Gehörsverletzung in dieser Hinsicht geheilt wurde. Da die Beschwerdeführenden ihren Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen nicht näher be- gründen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführenden seien im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zuge- stimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylge- such einzutreten. Zum geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Mutter hielt die Vorinstanz fest, dass die Mutter seit über (...) Jahren ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der

E-6870/2024 Seite 8 Schweiz lebe. Zudem habe dieser zwei Brüder, welche ebenfalls in der Schweiz wohnen würden. Ohne die Situation der Mutter zu verkennen, liege in dieser Konstellation kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Ferner habe der Beschwerdeführer, der einen griechischen Flüchtlingspass besitze, auch nach der Rückkehr nach Griechenland die Möglichkeit, seine Mutter in der Schweiz zu besuchen. Betreffend die eingereichten Arztberichte sei darauf hinzuweisen, dass diese der freien Beweiswürdigung unterlägen. Dabei sei der Erfahrungstatsache, dass sich Ärzte im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten äusserten, Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten bestünden keine Hinweise für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, weshalb die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Ferner hätten die Beschwerdeführenden, obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland anerkanntermassen nicht einfach seien, die Möglichkeit, sich mit ihrem Schutzstatus auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (so- genannte Qualifikationsrichtlinie) zu berufen. Danach seien sie den grie- chischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Ge- richten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Per- sonen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden kurz nach der Schutzgewährung aus Griechenland ausgereist seien, lasse darauf schliessen, dass sie nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, um alle zur Ver- fügung stehenden Optionen zur Integration, Arbeit und Beantragung wei- terer Unterstützung zu prüfen. Es sei ihnen zuzumuten, sich von Hilfsorga- nisationen über ihre Rechte und über Unterstützungsangebote beraten zu lassen. Sie hätten nicht nachweisen können, alle Möglichkeiten vollends ausgeschöpft zu haben. Es sei durchaus möglich, dass ihnen der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelinge. Die in Grie- chenland existierenden Nichtregierungsorganisationen könnten ihnen je- doch in dieser Hinsicht behilflich sein. Auch wenn eine adäquate Einglie- derung in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzsta- tus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sei, dürfe von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass es ihnen möglich sei, Unterstützung für den Lebensunterhalt und eine würdige Unterkunft zu organisieren, die ihnen auch ausreichend Sicherheit biete. Was die geltend gemachte physische Gewaltanwendung der griechischen

E-6870/2024 Seite 9 Polizei anbelange, sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Sollten sich die Beschwerdeführenden durch die griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Im Hinblick auf die gesundheitliche Situation erachte das SEM den medizi- nischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zu- mutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu kön- nen. Es sei unter Berücksichtigung der aktenkundigen Unterlagen nicht da- von auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdefüh- renden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine medizinische Notlage geraten würden oder sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland für Personen mit Flüchtlingsstatus gewährleistet und diese seien griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch im Bereich der medizinischen Versor- gung gleichgestellt. Im Übrigen sei festzustellen, dass in Griechenland Me- dikamente mit identischen Wirkstoffen oder ähnlichen therapeutischen Ef- fekten wie die von den Beschwerdeführenden momentan benötigten Medi- kamente verfügbar seien. Ohne die Beschwerden und medizinischen Vor- bringen zu verharmlosen, seien diese nicht als schwerwiegende Erkran- kungen im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Be- schwerdeführenden zwar einen Schutzstatus in Griechenland erhalten hät- ten, ihnen jedoch keinerlei Unterstützung gewährt worden sei. Die griechi- schen Behörden hätten sie weder bei der Integration, beim Erlernen der Sprache, beim Zugang zu Essen oder Bildung noch bei der Suche nach Arbeit oder einer Unterkunft unterstützt. Zudem hätten sie sich mit den Be- hörden sprachlich nicht verständigen können. Ferner habe sich der Be- schwerdeführer vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht, während die Be- schwerdeführerin krank sei. In Griechenland habe sie die dringen benötigte Behandlungnicht bekommen. Die Tatsache, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland nicht ausreichend unterstützt würden, sei bekannt und werde durch zahlreiche Berichte belegt. Unter anderem sei sowohl der Zugang zu Nahrungsmitteln als auch derjenige zu Sozialleistungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland drastisch erschwert. Versäumnisse des

E-6870/2024 Seite 10 griechischen Staates könnten nicht mit dem Hinweis auf Nichtregierungs- organisationen geheilt werden. Es gebe zwar zahlreiche karitative Organi- sationen in Griechenland, aber auch diese würden die Missstände im Asyl- bereich nicht aufzuwiegen vermögen. Von der Schweiz werde zwar aner- kannt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig seien und sich die Alltagsbewältigung daher beschwerlich zeige. Trotzdem gehe sie nicht davon aus, dass jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Be- schwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz hätten. Eine Rückführung nach Grie- chenland wäre mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, ins- besondere mit den Bestimmungen der EMRK sowie den UN-Konventionen nicht vereinbar. Sie stünden behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber, ob- wohl sie sich in absoluter Armut und Bedürftigkeit befänden, was mit der Menschenwürde nicht zu vereinbaren sei. 5. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen siche- ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist den Beschwerdeführenden in Griechenland internationaler Schutz ge- währt worden und die griechischen Behörden haben ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt. Die Beschwerdeführenden können nach Grie- chenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non- Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht

E-6870/2024 Seite 11 möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll- zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu- chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechen- land auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festge- halten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Perso- nen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, in Griechenland ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 7.1.1 Der Beschwerdeführer leidet an (...) und (...)schmerzen, weshalb ihm in der Schweiz Physiotherapie verschrieben wurde, sowie an einer (...) nach einem (...). Bei der Ankunft in der Schweiz klagte er über Schmerzen im (...) und (...), Schmerzen (...) sowie (...). Ein (...) Test fiel positiv aus. Neben Schmerzmitteln wurden ihm Medikamente gegen (...), (...) sowie (...) verschrieben (vgl. A19 und A23). Die Beschwerdeführerin gibt an, (...)

E-6870/2024 Seite 12 zu sein. Sie leidet an (...) mit (...). Bei der Ankunft in der Schweiz klagte sie über (...) und Schmerzen im (...). Zudem habe sie psychische Prob- leme; in Afghanistan habe sie versucht, sich das Leben zu nehmen. In der Schweiz wurden ihr (...), (...) sowie (...) verschrieben (vgl. A20 und A26). Ohne die mit diesen gesundheitlichen Problemen einhergehenden Be- schwerden und Einschränkungen zu verkennen, ist gestützt auf die Akten bei den Beschwerdeführenden nicht von Krankheitsbildern auszugehen, welches aufgrund ihrer Ernsthaftigkeit die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung recht- fertigen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die medi- zinische Versorgung in Griechenland gewährleistet. Als anerkannte Schutzberechtigte mit Aufenthaltsbewilligung haben die Beschwerdefüh- renden Zugang zum griechischen Gesundheitssystem. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden derart gravierend sind, dass es ihnen deshalb unmöglich wäre, sich in Griechenland selbständig Hilfe zu organi- sieren oder die bestehenden Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sie sich – wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen können (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechen- land schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rück- kehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus- gesetzt wären. Betreffend die geltend gemachte Gewaltanwendung der griechischen Po- lizei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden sich bei Bedarf in Griechen- land an die zuständigen Stellen, welche als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind, wenden und falls nötig auch den Rechtsweg beschreiten können.

E-6870/2024 Seite 13 7.1.2 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Famili- enlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenle- benden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehun- gen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Er- kenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter aufgrund derer gesund- heitlichen Probleme zu Recht verneint hat. Das SEM hat zutreffend festge- stellt, dass die gesundheitlichen Leiden der in der Schweiz lebenden Mut- ter (namentlich [...]) nicht derart gravierend sind, dass sie ein Abhängig- keitsverhältnis zwischen dieser und dem Beschwerdeführer zu begründen vermögen. Da sich auch zwei weitere volljährige Söhne (respektive Brüder des Beschwerdeführers) in der Schweiz aufhalten, kann die Mutter zudem unabhängig vom Beschwerdeführer auf familiäre Hilfe zählen. Dem Vor- bringen, der jüngere der beiden Söhne könne die Mutter aufgrund seiner Lehre nicht genügend unterstützen, ist überdies entgegenzuhalten, dass sie in der Schweiz Anspruch auf medizinische und weitere Formen von Un- terstützung hat. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die benötigte Unterstützung sinnvollerweise nur durch nahe Angehörige

E-6870/2024 Seite 14 erbracht werden könnte. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungs- vollzug das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustan- des der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 fest, dass dieser grund- sätzlich auch für vulnerable Personen (wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Er- krankung einzustufen sind) Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrecht- erhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Voll- zugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen (wie zum Bei- spiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträch- tigt ist), welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5).

E-6870/2024 Seite 15 7.2.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hinweise darauf finden lassen, dass die Beschwerdefüh- renden im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist – auch unter Berück- sichtigung ihrer gesundheitlichen Probleme (vgl. hierzu nachfolgend E. 7.2.2) – nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihnen um äusserst vulnerable Personen handelt. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben sie nur kurze Zeit als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland ver- bracht, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Integration, Arbeit und Beantragung weiterer Unterstützung ausgeschöpft haben. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass eine Eingliederung für Personen mit Schutzstatus in die sozialen Strukturen in Griechenland als Personen mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein können. Diese erscheinen aber vorliegend auch unter Berücksichti- gung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht als unüberwindbar. Es darf von ihnen erwartet werden, sich bei Unterstüt- zungsbedarf, beispielsweise bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können in dieser Hinsicht behilflich sein. 7.2.2 Die vorgebrachten medizinischen Leiden der Beschwerdeführenden (vgl. hierzu E. 7.1.1 hiervor) sind nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einzustufen, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden deswegen in Griechenland in eine existentielle medizinische Notlage geraten. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Zudem haben alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Refe- renzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 9.8.2). Es ist den Beschwerdefüh- renden zuzumuten, in Griechenland Anstrengungen zu unternehmen, um die allenfalls benötigte medizinische Hilfe zu erhalten und sich mittels der ihnen zustehenden griechischen Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen.

E-6870/2024 Seite 16 7.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden geraten bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine ihre Existenz ge- fährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be- schwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer E-2517/2024 vom 26. April 2024, E. 10.3). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6870/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer Flavia Mark

Versand:

Zitate

Gesetze

23

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 6a AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

i.V.m

  • Art. 31a i.V.m

II

  • Art. 144 II

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

9
  • BGE 147 I 26824.11.2020 · 677 Zitate
  • BGE 120 Ib 257
  • 2C_339/201914.11.2019 · 77 Zitate
  • D-1988/2022
  • E-2517/2024
  • E-3427/2021
  • E-3431/2021
  • E-6870/2024
  • F-3807/2022