Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-67/2022
Entscheidungsdatum
07.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-67/2022 E-77/2022

U r t e i l v o m 7. M a i 2 0 2 4 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A., geboren am (...), Indien, alias B., geboren am (...), Volksrepublik China, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug) und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanz- lichen Asylverfahren (Beschwerdeverfahren E-67/2022); Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformations- system (Beschwerdeverfahren E-77/2022); Verfügung / Zwischenverfügung des SEM vom 3. Dezember 2021 / 10. Juni 2021, N (...).

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Seite 2 Sachverhalt: I. A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2017 und reiste am (...) Oktober 2017 über den Flug- hafen C._______ in die Schweiz ein. Sie stellte am 23. November 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asyl- gesuch. A.b Am 7. Dezember 2017 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) statt (Protokoll: vgl. SEM act. A8/12). Die vertiefte Anhörung der Beschwer- deführerin zu den Asylgründen führte das SEM am 27. September 2018 durch (Protokoll: vgl. SEM act. A18/19). A.c Bei ihren Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie. Sie sei in der Gemeinde E._______ (Bezirk Purang / Präfektur Ngari) zur Welt gekommen und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Der Vater sei Schamane gewesen. Nachdem bekannt geworden sei, dass er in seinem Gebetsbuch Bilder des Dalai Lama aufbewahrt habe – wahrscheinlich seien ihm die Bilder beim Besuch einer schwerkranken Frau aus dem Buch gefallen und er sei dann verraten worden – sei der Vater am folgenden Tag von der Polizei mitgenommen und etwa 20 Tage lang festgehalten worden. Nach der Freilassung sei der Vater erkrankt und kurz darauf im Bezirksspital gestorben. Die Beschwerdeführerin habe im Haus der Familie für den ver- storbenen Vater die wöchentlichen Gebete rezitiert, als vier Polizisten ge- kommen seien und sie mitgenommen hätten. Sie sei gefragt worden, ob es zu Hause weitere Bilder des Dalai Lama gebe. Nach etwa einer Stunde sei sie freigekommen, jedoch noch in derselben Woche, kurz vor dem wöchentlichen Gebet für den Vater, erneut von der Polizei mitgenommen und nunmehr drei Tage in Haft behalten worden. Ihr sei gesagt worden, wenn sie nicht rede, stecke man sie ins Bezirksgefängnis. Diese beiden Kurzfestnahmen hätten sich im März 2017 abgespielt. Auf Anraten der Mutter und weiterer Angehöriger habe sie E._______ etwa zehn Tage nach der zweiten Freilassung verlassen. Sie sei zu Fuss zum Grenzort F._______ gelangt, habe dort den Grenzfluss zu Nepal überquert und sei in G._______ angekommen. Sie habe für die Reise in die Schweiz zwei gefälschte Pässe benutzt, die ihr der Schlepper später wieder abgenom- men habe.

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Seite 3 A.d Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführerin, H., in der Schweiz geboren. A.e Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 gewährte das SEM der Beschwerde- führerin das rechtliche Gehör zu Abklärungsergebnissen, gemäss denen ihr am (...) Oktober 2017 von der Schweizer Botschaft in Tel Aviv (Israel) ein Schengenvisum – mit Gültigkeit (...) Oktober 2017 – ausgestellt wor- den sei. Weiter sei festgestellt worden, dass sie im Besitz eines (am [...] ausgestellten, bis [...] gültigen) indischen Reisepasses sei, welcher auf die Personalien A., geboren am (...) in I., J. Indien ausgestellt worden sei. Und zwischen dem (...) 2017 und (...) 2018 habe sie über eine auf diesen Namen lautende israelische Arbeitsbewilligung verfügt. Das SEM beabsichtige eine entsprechende Anpassung der Identi- tät im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), die von ihr im Asylverfahren angegebene Identität werde als Zweitidentität fortgeführt. A.f Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Juni 2019 ihre Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Akten. Darin hielt sie an den von ihr angegebenen Personalien fest. Sie sei am (...) März 2017 aus Tibet nach Nepal geflüch- tet, habe sich dort etwa sieben Monate aufgehalten und sei in der Folge unter der (von den Schleppern organisierten) falschen (...) A._______ im Oktober 2017 von Nepal nach Europa und am (...) Oktober 2017 in die Schweiz gereist. Die gefälschten Reisedokumente seien ihr zur weiteren Verwendung abgenommen worden. Ihre mehrtägige Reise von Nepal in die Schweiz sei über mehrere Stationen verlaufen. Sie sei nicht ortskundig gewesen und spreche nur Tibetisch, weshalb sie nicht alle Zwischenstati- onen habe erkennen können. Die israelische Arbeitsbewilligung, das Ge- burtsdatum (...) und der Name A._______ würden auf sie nicht zutreffen. Die Schlepper würden gefälschte Reisepässe immer wieder verwenden, so dass diese auch unbekannten anderen Personen zugeordnet werden könnten. A.g Am 17. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin von der im ZEMIS vorgenommenen Datenänderung sowie davon in Kenntnis gesetzt, dass künftige Mitteilungen an sie ausschliesslich unter Verwendung der neuen Personendaten (A., K.) erfolgen würden. B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- rerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche würden abgelehnt und sie würden aus der Schweiz wegge- wiesen.

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Seite 4 C. Die Beschwerdeführerin reichte für sich und ihr Kind am 5. August 2019 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine Be- schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 ein. Sie bean- tragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung der Vorinstanz, ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren. Es sei zudem der ZEMIS-Eintrag der Beschwerde- führenden auf B., geboren am (...), China, und H., gebo- ren am (...), China, zu berichtigen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Auf- nahme anzuordnen, dies ebenfalls unter Berichtigung des ZEMIS-Eintrags; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit – oder mindestens Unzumutbarkeit – des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2019 – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung – fest, das erstinstanzliche Verfahren werde wieder aufgenom- men. E. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge mit Beschluss E-3941/2019 vom 4. September 2019 dieses Beschwerdeverfahren als ge- genstandslos geworden ab. II. F. Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 wurde – auf Antrag beider Eltern – die Toch- ter H., in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters, L. (N [...], in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen) ein- bezogen; das Kind wurde ebenfalls als Flüchtling anerkannt. Als Folge wurde vom SEM festgestellt, der Vollzug der Wegweisung des Kindes sei unzulässig im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG (SR 142.31), weshalb die Toch- ter der Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufge- nommen werde.

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Seite 5 III. G. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Juli 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin A._______ alias B._______ erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. H. Diesen Asylentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. August 2020 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in ihrer Beschwerde die teilweise Aufhebung der sie betreffenden Verfügung vom 9. Juli 2020, die Feststellung ihrer Flücht- lingseigenschaft und die Asylgewährung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag der Beschwerdeführerin auf B., geboren am (...), China zu berichtigen; eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und die Vorinstanz habe die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Lebenspartners einzubeziehen, und subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. Die Vorinstanz reichte am 31. August 2020 ihre Vernehmlassung zu den Akten, die der Beschwerdeführerin am 11. September 2020 zur Kenntnis gebracht wurde. J. Mit Eingabe vom 24. März 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, die Be- schwerdeführerin habe am (...) ihr zweites Kind geboren. Er ersuchte um eine möglichst zeitnahe Entscheidfindung, weil die Familie seiner Mandantin wegen der ungeklärten Identitätsfrage verschiedene Nachteile zu gewärtigen habe; namentlich könne ihr Partner, der Kindes- vater, seine Kinder zivilrechtlich nicht anerkennen, und das Kantonsgericht M. habe das eingeleitete Personenstand-Feststellungsverfahren sistiert, bis im Asylverfahren ein rechtskräftiger Entscheid ergangen sei. K. Am 1. April 2021 stellte das SEM in Briefform fest, der neugeborene Sohn der Beschwerdeführerin werde in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter einbezogen.

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Seite 6 L. Mit Urteil E-4040/2020 vom 16. April 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde vom 12. August 2020 gut, soweit darin die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung beantragt worden war. Das Gericht wies die Akten zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück und hielt diese an, nach erfolgten Abklärungen die Änderungen der ZEMIS-Daten der Beschwerdeführerin in Form einer anfechtbaren Verfügung festzustellen, falls angesichts des Er- gebnisses der Abklärungen an der Alias-Identität der Beschwerdeführerin festgehalten werde. Die Kassation der angefochtenen Verfügung wurde mit einer unvollständi- gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der damit ein- hergehenden Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin begründet. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich angesichts der fehlen- den Abklärungen der Vorinstanz ausser Stande, einen reformatorischen Beschwerdeentscheid auszufällen. Es beauftragte das SEM insbesondere mit der Durchführung einer Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA und mit einer erneuten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be- schwerdeführerin, sie stamme aus der Autonomen Region Tibet und sei dort verfolgt worden. Abschliessend wurde im Urteil festgehalten, das SEM werde in einem weiteren Schritt den zwischenzeitlich bei der Vorinstanz eingereichten Antrag auf Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht- lingseigenschaft ihres Lebenspartners zu prüfen haben (mit Bezug auf das zweite Kind der Beschwerdeführerin sei bisher offenbar kein entsprechen- der Antrag gestellt worden). M. M.a Mit Eingaben an das SEM vom 12. April und 7. Mai 2021 wurde für das zweitgeborene Kind der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters gestellt. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung für ihr wieder aufgenommenes erstinstanzliches Asylverfahren. Schliesslich wurde darum ersucht, nicht den LINGUA-Angestellten "AS19" mit der Erstellung der bevorstehenden Herkunftsanalyse zu beauftragen, weil dessen Analysen "wiederholt nicht wissenschaftliche Standards ge- nügt" hätten. M.b Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 wies das SEM den Antrag betreffend den LINGUA-Analysten "AS19" ab.

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Seite 7 M.c Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 stellte das SEM fest, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und als Flüchtling vor- läufig in der Schweiz aufgenommen werde. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. M.d Mit separater Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung ab (unter Hinweis darauf, dass diese Verfügung erst mit dem Endent- scheid anfechtbar sei). N. N.a Am 10. Mai 2021 führte eine Mitarbeitende der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein (telefonisch geführtes) Interview mit der Beschwerde- führerin durch. Gestützt auf die Aufnahme dieses Gesprächs erstellte ein Experte der Fachstelle am 18. Juni 2021 eine landeskundliche und sprach- wissenschaftliche Analyse (nachfolgend: LINGUA-Analyse). N.b Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse, namentlich zu deren Ergebnis, dass sie eindeutig nicht im Kreis Purang in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Dabei wurde die Einsicht in den eigentlichen Analysebericht wegen überwiegender öffentlicher und privater Geheim- haltungsinteressen verweigert, der Beschwerdeführerin jedoch der we- sentliche Inhalt der Begründung des Analyseergebnisses bekanntgege- ben. N.c Nachdem die Beschwerdeführerin beim SEM verlangt hatte, die Auf- nahme ihres LINGUA-Interviews abhören zu dürfen und dieser Vorgang am 12. Oktober 2021 stattgefunden hatte, nahm sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2021 innert erstreckter Frist Stellung zum Ergebnis der LINGUA-Analyse. Sie liess dieses bestreiten und die Einsicht in den Analysebericht beantragen. N.d Mit Schreiben vom 25. November 2021 lehnte das SEM das Aktenein- sichtsgesuch unter Hinweis auf die Geheimhaltungsinteressen, die zusam- menfassende Wiedergabe des Analyseberichts in der Zwischenverfügung vom 22. Juli 2021 und das mit dieser übermittelte sogenannte Qualifikati- onsblatt des LINGUA-Analysten (anonymisierter Werdegang der sachver- ständigen Person unter Nennung ihrer beruflichen Qualifikationen) ab.

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Seite 8 O. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht, bezog sie aber in die Flüchtlingseigenschaft ihres (in der Schweiz vorläufig aufgenomme- nen) Lebenspartners ein. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde erneut abgelehnt. Es wurde ihre Wegweisung aus der Schweiz, gleichzeitig jedoch ihre vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs angeordnet. Schliesslich verfügte das SEM, die Personendaten im ZEMIS würden fortan auf A., geb. (...), Indien, alias B., geboren (...), China (Volksrepublik), alias A., Geburtsdatum und Staat unbekannt, erfasst; dieser Eintrag werde mit einem Bestreitungsver- merk versehen. P. P.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin diese Asylverfügung des SEM mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte inhaltlich erstens, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1, 3, 4 und 7 aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihre (originäre) Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; subeventualiter sei sie als (originärer) Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zweitens sei das SEM anzuweisen, die Änderung ihres ZEMIS-Eintrags rückgängig zu machen und sie wieder mit ihren korrekten Personalien (B., geb. am [...], Volksrepublik China) im ZEMIS zu erfassen. Und drittens sei der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 10. Juni 2021 be- treffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand auf- zuheben und das SEM anzuweisen, den Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen und angemessen zu entschädigen. P.b In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Q. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Rechtsbegehren betreffend Änderung des Eintrags im ZEMIS praxisgemäss in einem separaten Beschwerdeverfahren (Verfah- rensnummer E-77/2022) behandelt werde. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wurden gutgeheissen; Rechts- anwalt Roman Schuler wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwer- deführerin eingesetzt.

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Seite 9 R. R.a In einer Eingabe vom 19. August 2022 ersuchte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin um Auskunft zum Verfahrensstand und um einen baldigen Beschwerdeentscheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein beim Kantonsgericht M._______ eingeleitetes Verfahren seiner Mandantin zur Feststellung des Personenstands sei von diesem Gericht unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht sistiert wor- den, und es drohe die Verjährung beziehungsweise Verwirkung des ge- setzlichen Anspruchs auf Kinderzulagen, weil der Lebenspartner der Be- schwerdeführerin nicht als Vater der gemeinsamen Kinder ins Zivilstandes- register eingetragen werden könne. R.b Der Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin am 25. August 2022 mit, ihr Wunsch nach einem baldigen Verfahrensabschluss sei zur Kenntnis genommen worden. Derzeit werde die Unabhängigkeit/Neutralität des vom SEM eingesetzten LINGUA-Analysten "AS19" in den Asylabtei- lungen des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen eines Pilotfalls geprüft. Vor Beendigung jenes Verfahrens könne angesichts der Begründung ihrer Beschwerde voraussichtlich nicht materiell über dieses Rechtsmittel ent- schieden werden. S. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2022 an der an- gefochtenen Verfügung fest. T. Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 5. Oktober 2022 und liess ihrerseits an den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren festhalten. U. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 erkundigte sich der Rechtsbeistand er- neut nach dem Stand des Verfahrens und bat um einen raschen Verfah- rensabschluss. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 25. Januar 2024.

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Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG und Zwischenverfü- gungen gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungsentscheids – dementspre- chend auch bezüglich der Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung im erstinstanzlichen Asylverfahren – urteilt das Gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfü- gungen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die vorliegend zu behandelnden Beschwerden richten sich gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid (sowie eine im erstinstanzlichen Asyl- verfahren ergangene Zwischenverfügung betreffend Rechtsverbeistän- dung) einerseits und gegen den vom SEM im Dispositiv des Asylentscheids abgeänderten Eintrag im ZEMIS andererseits. Angesichts der konkreten Verfahrenskonstellation kann in einem Urteil über beide Rechtsmittel ent- schieden werden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts sowie hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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Seite 11 4. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach der Prüfung der Berechti- gung der Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollstän- digen Sachverhaltsfeststellung (nachfolgende E. 5) zunächst die Verfü- gung des SEM betreffend Asyl und Wegweisung (vgl. E. 6–10), danach die Frage der Korrektheit der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 betref- fend Nichtanordnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im erstin- stanzlichen Asylverfahren (vgl. E. 11) und schliesslich den Antrag der Be- schwerdeführerin auf Berichtigung ihrer ZEMIS-Daten (vgl. E. 12). 5. 5.1 Zum eventualiter gestellten Kassationsbegehren der Beschwerdefüh- rerin ist Folgendes festzuhalten: 5.2 5.2.1 Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in sei- nem Kassationsentscheid vom 16. April 2021 angeregt hatte, den vom SEM im Rahmen einer Prüfung der Visumsunterlagen der Beschwerde- führerin festgestellten indischen Reisepass einer Authentizitätsprüfung durch ein spezialisiertes Urkundenlabor unterziehen zu lassen (vgl. BVGer E-4040/2020 E. 6.8.1). 5.2.2 In seiner hier zu beurteilenden Verfügung vom 3. Dezember 2021 wies das SEM allerdings zu Recht darauf hin, dass dieser Reisepass von der Beschwerdeführerin nicht zu den Akten gereicht worden sei (und nur in Form einer auszugsweisen Kopie in den Visumsunterlagen liege), weshalb die Vorinstanz nicht in der Lage sei, die Authentizität dieses Reisepapiers abschliessend zu beurteilen respektive beurteilen zu lassen (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 3). 5.2.3 Unter diesen Umständen und angesichts der nachfolgenden Ausfüh- rungen ist von einer erneuten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme einer solchen Authentizitätsprüfung abzusehen. 5.2.4 Wie sich aus den folgenden materiellen Erwägungen ergibt, erweisen sich auch die von der Beschwerdeführerin verlangten Abklärungen über die Schweizer Vertretung in Tel Aviv (vgl. Beschwerde S. 17) nicht als erforder- lich. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nach der Rück- weisung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 16. April 2021 mit dem Einholen einer LINGUA-Herkunftsanalyse hinreichend und korrekt fest- gestellt und den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. Weitere sach- verhaltliche Abklärungen waren und sind nach Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht erforderlich.

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Seite 12 5.3 Dass dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2021 betreffend den LINGUA-Analysten "AS19" vom SEM nicht entspro- chen wurde, ist nicht zu beanstanden: In diesem Antrag waren nicht indi- viduell-persönliche Ausstandsgründe vorgetragen, sondern die angeblich fehlende Unabhängigkeit respektive eine mangelhafte wissenschaftliche Qualität der Arbeit dieses LINGUA-Analysten behauptet worden (vgl. auch Beschwerde S. 17 f.). In diesem Zusammenhang kann auf die nachfolgen- den Erwägungen zum Ausgang des entsprechenden Pilotverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Analysten "AS19" verwiesen werden. 5.4 5.4.1 Das SEM verweigerte im Asylverfahren der Beschwerdeführerin die Einsicht in das Aktenstück A71/12 (LINGUA-Analyse) gestützt auf öffentli- che und private Geheimhaltungsinteressen. Der Beschwerdeführerin wurde allerdings mit Zwischenverfügung des SEM vom 22. Juli 2021 einer- seits eine Übersicht "Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person AS19" (SEM-act. A69/1) zur Verfügung gestellt; andererseits fasste das SEM den wesentlichen Inhalt der Analyse schriftlich zusammen und gewährte der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör (SEM- act. A72/4). 5.4.2 Auch dieses Vorgehen war korrekt und ist nicht zu beanstanden: Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen der vollumfänglichen Offenlegung von LINGUA-Analysen generell über- wiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen; das öffentliche Interesse wird insbesondere in der Verhinderung eines Lerneffekts gesehen, durch den zukünftige Abklärungen in analogen Ver- fahren erschwert oder verunmöglicht würden, während das schützens- werte private Interesse an der Geheimhaltung insbesondere im evidenten Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person liegt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 sowie Urteil des BVGer D-3988/2019 vom 9. Juni 2020 E. 3.4.1). Der zusammenfassende Bericht des SEM (SEM-act. A72/4) enthält die wesentlichen Elemente der LINGUA-Analyse und trägt den berechtigten Interessen an der Geheimhaltung des Verfassers sowie der Vermeidung eines Lerneffekts Rechnung. Das gut dreiseitige Dokument geht relativ ausführlich auf die konkrete Vorgehensweise der sachverständigen Person ein, greift zahlreiche Punkte aus der LINGUA-Analyse auf und enthält ins- besondere Erläuterungen dazu, wie das landeskundliche Wissen und mit

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Seite 13 welchem Ergebnis bestimmte Aspekte der Sprache der Beschwerdeführe- rin in der Analyse beurteilt wurden. Insgesamt geht aus diesem Bericht mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen die sachverständige Person zu ihren Schlussfolgerungen kam. Vor diesem Hintergrund war die vorinstanzliche Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück A27/15 be- rechtigt und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist vom SEM in die Lage versetzt worden, ihre Sichtweise darzulegen und sich einlässlich zum relevanten Inhalt der LINGUA-Analyse zu äussern. 5.4.3 Es liegt somit keine unzulässige Einschränkung der Akteneinsicht vor und der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch insoweit nicht verletzt worden. Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut um Einsicht in dieses Aktenstück ersucht wird, ist dies abzulehnen. 5.4.4 Es liegt in der Natur der Sache, dass eine zusammenfassende Beschreibung des wesentlichen Inhalts der LINGUA-Analyse zwecks Ver- meidung eines Lerneffekts nicht sämtliche Inhalte dieses Dokuments wie- dergeben kann (ansonsten ja einfach Einsicht in diese Analyse gewährt werden könnte). Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt rügen lässt, durch das Vorgehen des SEM sei es ihr verunmöglicht worden, ihr rechtli- ches Gehör wahrzunehmen, und die Vorinstanz habe durch die einge- schränkte Offenlegung der interessierenden Informationen ihre Begrün- dungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 10 ff., Replik S. 2), sind diese Rügen nicht berechtigt. 5.4.5 Dass das SEM beim Abhören der Bandaufnahme des LINGUA-Inter- views das Verfassen schriftlicher Notizen durch die Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvertreter nicht zuliess (vgl. Beschwerde S. 20), lag offen- sichtlich ebenfalls im Bemühen begründet, einen Lerneffekt zu verhindern, der Abklärungen in anderen Verfahren verunmöglichen könnte. Es liegt auf der Hand, dass beim Abhören solcher LINGUA-Gesprächsaufnahmen mit- tels protokollähnlicher Handnotizen schon nach kurzer Zeit ein detailliertes Raster der Interviewfragen erstellt werden könnte, die in LINGUA-Verfah- ren üblicherweise gestellt werden. Dadurch könnten in der Tat zukünftige solche Sachverhaltsabklärungen vereitelt werden. 5.4.6 In der Beschwerde wird moniert, der Beschwerdeführerin sei vor dem Kassationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts keine Einsicht in die Visumsunterlagen (SEM-act. A19) gewährt worden, wodurch ihr rechtli- ches Gehör verletzt worden sei (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Die Berechtigung dieser Rüge kann offenbleiben, weil ihrem Rechtsvertreter gemäss seinen Angaben vor Erlass der hier zu beurteilenden Verfügung Einsicht in diese

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Seite 14 Aktenstücke gewährt worden ist (vgl. a.a.O. S. 7). Ein allfälliges Versäum- nis im ersten (respektive zweiten) Verfahren vor dem SEM (nach der Wie- deraufnahme vom 2. September 2019) wäre damit im hier zu beurteilenden zweiten (beziehungsweise dritten) erstinstanzlichen Verfahren geheilt wor- den. 5.5 Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuwei- sen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.; ANNE KNEER / LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftig- keitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 3 ff.). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes fest:

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Seite 15 7.1.1 Aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz stehe fest, dass ihr im Oktober 2017 von der Schweizer Botschaft in Tel Aviv ein Schengen-Visum ausge- stellt worden sei und sie sich dabei mit einem indischen Reisepass ausge- wiesen habe. In der BzP habe sie dies verschwiegen, sich nur auswei- chend zu ihren Reisepapieren geäussert und eine in dieser Befragung er- wähnte Identitätskarte später nicht zu den Akten gereicht. Zudem habe sie widersprüchlich zu Protokoll gegeben, wie sie in Begleitung von Schlep- pern von China in die Schweiz gereist sei. Die Aussagen zur Ausreise aus dem Tibet, zu den Vorbereitungen für die Ausreise und zum Reiseweg wür- den nicht darauf schliessen lassen, dass sie das Geschilderte tatsächlich selber erlebt habe. 7.1.2 Konsularische respektive diplomatische Vertretungen würden bei der Prüfung von Visumsanträgen üblicherweise eine Dokumentenprüfung vor- nehmen. Der Beschwerdeführerin wäre von der Botschaft in Tel Aviv kein Visum erteilt worden, wenn bei dieser Prüfung objektive Fälschungsmerk- male festgestellt worden wären. Zudem würden weitere Hinweise darauf schliessen lassen, dass es sich beim indischen Reisepass nicht um ein gefälschtes Dokument handle. 7.1.3 Das LINGUA-Gutachten vom 18. Juni 2021 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis Purang, in der Autonomen Region Tibet, sozialisiert worden sei. Nach dem Gesagten stehe fest, dass sie die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität getäuscht habe. Aus diesem Verhalten sei zu schliessen, dass die Notwendigkeit eines Schutzes vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht glaubhaft ge- macht worden sei. Hinzu komme, dass auch bei der Schilderung der an- geblichen Asylgründe klare Unglaubhaftigkeitsindizien festzustellen seien. 7.1.4 Es sei der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen eine erlittene respektive in Zukunft drohenden Verfolgung glaubhaft zu machen. Sie weise deshalb die (originäre) Flüchtlingseigenschaft nicht auf und ihr Asyl- gesuch sei abzuweisen. 7.2 Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Zusammenhang im Wesentli- chen Folgendes entgegnen: 7.2.1 Soweit die Vorinstanz sich zur Begründung ihrer Verfügung auf das Protokoll der BzP abstütze, sei daran zu erinnern, dass die Angaben aus dieser summarischen Befragung nur beschränkt zuverlässig seien. Die Be- schwerdeführerin habe zudem nicht ausgesagt, gar nie irgendwo ihre

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Seite 16 Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Ihre Reise sei von Schleppern für sie organisiert worden, weshalb sie selber nicht über viele Informationen zu den Reiseumständen verfüge. Das SEM hätte sie bei Beachtung der Untersuchungsmaxime konkret fragen müssen, ob sie jemals ihre Finger- abdrücke habe abgeben müssen, und ob sie irgendwo fotografiert worden sei. Ausserdem wäre es spätestens nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt gewesen, die Beschwerdeführerin ergänzend anzuhören. 7.2.2 Solange nicht eine einlässliche Dokumentenanalyse ergeben habe, dass es sich um ein authentisches Dokument handle, sei gemäss den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass dieser Reisepass gefälscht gewesen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht – basierend auf blossen Vermutungen – auf den unechten beziehungs- weise vom Schlepper illegal erworbenen indischen Reisepass abgestellt. 7.2.3 Was die angeblichen Aussagewidersprüche zu den Schleppern an- belange, sei die Beschwerdeführerin vom SEM nie gefragt worden, wie viele Schlepper insgesamt auf der ganzen Reise von Tibet bis in die Schweiz für sie zuständig gewesen seien; im Übrigen sei sie mit diesem angeblichen Widerspruch nicht konfrontiert worden. Tatsache sei, dass sie auf den verschiedenen Etappen ihrer Reise von insgesamt drei Schleppern unterstützt worden sei. 7.2.4 Soweit das SEM gestützt auf die LINGUA-Analyse die Ansicht ver- trete, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Schulsystem in der Auto- nomen Region Tibet seien nicht korrekt gewesen, sei nicht klar, was an den Angaben genau falsch gewesen sein solle. Im Übrigen seien allgemeingül- tige Aussagen über das Schulsystem in Tibet schwierig erhältlich zu ma- chen. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Beschwerde- führerin danach zu fragen, ob ihre Angabe, der Schulunterricht des Bruders sei auf Chinesisch durchgeführt worden, sich auf seine Primarschulzeit oder die Sekundarschulzeit bezogen habe. So oder so sei es durchaus möglich und auch plausibel, dass der Unterricht im Dorf der Beschwerde- führerin auf Chinesisch durchgeführt worden sei. Die LINGUA-Interviewe- rin habe ihr zwei Namen von Schulen im Purang-Bezirk genannt; diese habe die Beschwerdeführerin nicht gekannt, weil sie selbst nie zur Schule gegangen sei. Dass eine ungebildete Person Schulen in der Bezirkshaupt- stadt nicht namentlich kenne, lasse noch nicht den Schluss zu, dass die Person nicht dort aufgewachsen sei.

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Seite 17 7.2.5 Entgegen der Ansicht des SEM habe die Beschwerdeführerin äus- serst detaillierte, lebensechte und plausible Angaben zur Landwirtschaft und zu ihrem beruflichen Alltag zu Protokoll gegeben. Sie habe, anders als ihr vorgehalten worden sei, auch durchaus ein in Tibet übliches Flächen- mass nennen können. Im Übrigen habe sich das Land im Privatbesitz der Familie befunden und – zumal keine Verkaufsabsichten bestanden hätten – keine Notwendigkeit zu dessen Vermessung bestanden. Abgesehen da- von könne Landwirtschaft problemlos auch ohne Kenntnis von Flächen- massen erfolgreich betrieben werden. 7.2.6 Die protokollierten Aussagen zur Ausreise würden entgegen der Auf- fassung des SEM ebenfalls viele Realitätskennzeichen aufweisen. Die eher knappen Angaben in der BzP seien auf den summarischen Charakter dieser Kurzbefragung zurückzuführen. Die Vorinstanz habe nicht überzeu- gend darlegen können, inwiefern die Schilderungen der Beschwerdeführe- rin zu ihrer Ausreise unglaubhaft seien. Auch die Schilderung der flucht- auslösenden Ereignisse sei substanziiert und enthalte zahlreiche Real- kennzeichen, etwa bei der Beschreibung ihrer Gefühlslage. 7.2.7 Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe über ihre Identität getäuscht, sei falsch. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt und vollständig untersucht, hätte sie zum Schluss kommen müssen, dass die richtige Identität der Beschwerdeführerin B._______ sei. Sie habe mit ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2019 eine vom Tibetischen Büro ausge- stellte Geburtsbestätigung und eine Bestätigung desZivilstands einge- reicht, welche ihre richtige Identität belegen würden. 7.2.8 Soweit in der LINGUA-Analyse korrekte länderkundliche Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem anschliessenden Hinweis, diese Angaben seien erlernbar, gleich wieder relativiert würden, sei dies einseitig und un- fair. Sie habe zahlreiche Ausführungen zum Alltagsleben sowie zu Sitten und Bräuchen machen können, welche klar für eine Sozialisation im Kreis Purang sprechen würden. 7.2.9 Den Akten sei nicht zu entnehmen, welche administrative Einheit die Beschwerdeführerin angeblich falsch benannt habe. Im Übrigen würden die tibetischen und chinesischen Namen der "Counties" im Autonomen Ge- biet Tibet bekanntlich variieren. 7.2.10 Die Verständigung zwischen der Interviewerin und der Gesuchstel- lerin sei schlecht und schwierig gewesen, weil die Interviewerin selbst nicht den Dialekt von Purang gesprochenen habe und die Beschwerdeführerin deswegen nicht oder oft nur schlecht verstanden habe.

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Seite 18 7.2.11 In der angefochtenen Verfügung sei nicht offengelegt worden, wel- che Distanzangaben angeblich falsch gewesen seien, deshalb könne auch hier nur gemutmasst werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien, soweit feststellbar, plausibel und zutreffend, zumal die zu beschreibenden geografischen Verhältnisse sehr kleinräumig gewesen seien. Zu den an- geblich falschen oder lückenhaften Angaben zur Ausstellung des Personal- ausweises und zu den in Tibet im Umlauf stehenden Geldnoten und -münzen könne mangels präziser Begründung des SEM ebenfalls nicht einlässlich Stellung genommen werden. Ihre Angaben seien jedoch sub- stanziiert und schlüssig. 7.2.12 Soweit der Experte "AS19" zum Schluss gekommen sei, dass die Sprache der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich oder weitaus über- wiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt und kaum Gemeinsam- keiten mit dem Dialekt von Purang aufweise, sei nicht offengelegt worden, welchen konkreten Referenzdialekt der Experte verwendet habe. Es sei auch nicht erläutert worden, welche verwendeten Wörter oder dialekttypi- schen Eigenheiten (Intonation, etc.) für eine Sozialisation ausserhalb Pu- rangs sprechen würden. Dementsprechend könne auch zu diesem Punkt nicht rechtsgenüglich Stellung genommen werden. 7.2.13 Es sei zu betonen, dass in der Region Purang nur Staatsangestellte und gebildete Leute über gute Chinesisch-Kenntnisse verfügen würden. In der Familie der Beschwerdeführerin, die einem ärmlich-ruralen Umfeld entstamme, habe niemand Chinesisch verwendet und weil sie nicht zur Schule gegangen sei, habe sie keinen Chinesisch-Unterricht erhalten. 7.2.14 Die vielen ortsspezifischen Einzelheiten, welche die Beschwerde- führerin in ihren Befragungen und im LINGUA-Interview angegeben habe, würden einzig auf eine Sozialisation in Tibet schliessen lassen. 7.2.15 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die überwiegende Mehr- heit der von der Vorinstanz aufgeführten angeblichen Ungereimtheiten ohne Weiteres entkräftet worden seien oder durch die Vorinstanz bei pflichtgemässem Nachfragen in der Anhörung hätten ausgeräumt werden können; dass dies versäumt worden sei, könne nicht der Beschwerde- führerin zur Last gelegt werden. Ihre Schilderungen seien allesamt äus- serst plausibel, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, substanzi- iert und von zahlreiche Realkennzeichen geprägt. Zudem sei von ihrer ge- nerellen persönlichen Glaubwürdigkeit auszugehen. Bei der Gesamtwürdi- gung der Aktenlage würden die Gründe, die für die Richtigkeit ihrer Sach- verhaltsdarstellung sprechen würden, klar überwiegen.

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Seite 19 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Fol- gendes fest: 8.2 8.2.1 In der BzP beantwortete die Beschwerdeführerin die unmissver- ständliche Frage "Haben Sie jemals auf einer ausländischen Vertretung ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt" mit "Nein" (vgl. act. A8/12 S. 4). Diese Aussage war falsch, steht doch fest, dass sie in der Schweizer Botschaft in Tel Aviv ein Visum beantragt und erhalten hatte. 8.2.2 Die gänzlich unsubstanziierte Beschreibung der Reiserroute von Nepal in die Schweiz (vgl. act. A8/12 S. 6: Abflug zu einem unbekannten Ort; von dort auf dem Luftweg an einen anderen unbekannten Ort; von dort am [...] Oktober 2017 Flug nach C.) lässt auch unter gebührender Berücksichtigung des Bildungsstands und der sozialen Herkunft der Be- schwerdeführerin nur den Schluss zu, dass sie ihren Reiseweg gegenüber dem SEM zu verschleiern versucht hat. Im Übrigen ergibt sich aus den Vi- sumsakten für den (...) Oktober 2017 ein anderes Flugrouting (nämlich Tel Aviv/N. und N./O.; vgl. SEM-act. A19/19). 8.2.3 Schliesslich gab sie in der BzP zu Protokoll, ihre falschen Pässe seien von den beiden sie begleitenden Schleppern eingezogen worden. Der erste sei wahrscheinlich ein Nepalese gewesen, der zweite ein "Weis- ser" (vgl. act. A8/12 S. 6). In der Beschwerde wird ausgeführt, der erste Schlepper, vermutlich ein Tibeter oder Chinese, habe sie von Tibet bis nach Nepal begleitet, der zweite, vermutlich ein Nepalese, von dort "bis an einen weiteren Ort, vermutlich Israel"; und der dritte Schlepper, ein "Weisser", habe sie von Israel in die Schweiz begleitet (vgl. Beschwerde S. 9). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Visumsunterlagen hatte die Beschwerdeführerin durch eine von ihr bevollmächtigte Vertrete- rin indessen ausführen lassen, ein "chinesischer Schlepper" habe sie am (...) Oktober 2017 in die Schweiz und am 23. November 2017 in das EVZ D._______ begleitet (vgl. SEM-act. A22/11 S. 2). Der Versuch in der Be- schwerde, diese Ungereimtheiten mit einem möglichen Missverständnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer damaligen Vertreterin zu erklä- ren, vermag nicht zu überzeugen. 8.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Asylverfahrens gegenüber dem SEM falsche, widersprüchliche und verschleiernde Angaben zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz zu Protokoll gegeben hat.

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Seite 20 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Identität gegenüber den schweizeri- schen Asylbehörden nicht mit einem Reisepapier belegt. In der BzP hatte sie angegeben, ihre Original-Identitätskarte sei ihr vom Schlepper nach der Ankunft in Nepal angenommen worden; dieser habe aber angekündigt, die Karte "einem Bekannten in Nepal [zu] geben", und sie werde mit Letzterem Kontakt aufnehmen, um diese Karte zu den Akten reichen zu können (vgl. SEM-act. A8/12 S. 5). Dies geschah indessen nicht. Soweit feststellbar, gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem SEM auch nicht an, aus wel- chem Grund die angekündigte Identitätskarte nun doch nicht eingereicht werden könne. 8.3.2 Mit der Stellungnahme vom 10. Juni 2019 waren zwei Bestätigungen des "Tibet Bureaus" in O._______ vom (...) August 2018 ("Geburtsbestäti- gung", "Bestätigung Zivilstand"), lautend auf "B." eingereicht wor- den. Auch abgesehen davon, dass beide Dokumente nur in Form von (qua- litativ schlechten) Fotokopien vorliegen, vermag die Beschwerde-führerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal die Dokumente offen- kundig zu einem gewissen Teil auf ihren Angaben beruhen (vgl. etwa Urteil BVGer F-6244/2019 vom 16. November 2020 E. 5.2). In den beiden Doku- menten wird denn auch ausdrücklich festgehalten, es sei in Tibet nicht üb- lich, den Zivilstand und seine Änderungen zu registrieren; die P. Sektion der "Tibeter Gemeinschaft Schweiz & Liechtenstein" habe aber die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bestätigt; ausserdem beruhe "die- ses Informationen [sic]" auf einer Wohnsitzbestätigung der schweizeri- schen Wohngemeinde der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. A22/11). Beide Dokumente können damit die Identitätsangaben der Beschwerde- führerin nicht belegen. 8.4 8.4.1 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen- den Person. Durch die Angabe einer falschen Identität respektive Herkunft verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender mit der Verletzung seiner Mit- wirkungspflicht sowohl die Prüfung seiner Flüchtlingseigenschaft als auch eine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

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Seite 21 8.4.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft von Asylsuchenden im Raum, kommt der LINGUA-Analyse regelmässig grosse Bedeutung zu. Bei dieser handelt es sich um eine Herkunftsanalyse, die von einem amts- externen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Dabei werden neben den landes- kundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fä- higkeiten der asylsuchenden Person geprüft. 8.4.3 Eine LINGUA-Analyse stellt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson dar (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Per- son wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.). 8.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin grundsätzliche Kritik an dem in ihrem Verfahren mit der Erstellung der LINGUA-Analyse betrauten Experten "AS19" äussert, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2023 zu verwei- sen. In diesem hat das Gericht – in Kenntnis insbesondere einer umfang- reichen schriftlichen Kritik von vier Tibetologen vom 29. September 2020 und der entsprechenden medialen Berichterstattung – festgehalten, dass es keine Hinweise auf fehlende Unabhängigkeit, Sachkenntnis oder Pro- fessionalität des Analysten "AS19" gebe und die Qualität und Aussagekraft der von diesem erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu bean- standen seien (vgl. a.a.O. E. 7.9). Auch diesen kommt daher – wie LINGUA-Analysen generell – erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Wei- teres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf von Wissenschaftskreisen erhobene Kritik an der Arbeitsweise des Experten "AS19" ist deshalb nicht geeignet, die im vorliegenden Verfahren erstellte LINGUA-Analyse grundsätzlich in Frage zu stellen. 8.4.5 Der 12-seitige LINGUA-Bericht vom 18. Juni 2021 ist nachvollziehbar und schlüssig verfasst. Die sachverständige Person formulierte für die bei- den untersuchten Hauptbereiche (landeskundlich-kulturelle sowie linguisti- sche Teilanalyse) anhand der Biografie der Beschwerdeführerin zunächst jeweils ihre abstrakten Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen der Beschwerdeführerin an diesen Erwartungen und zog daraus – in sehr

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Seite 22 transparenter und überzeugender Abwägung der zugunsten und der zulas- ten der Beschwerdeführerin sprechenden Indizien – ein entsprechendes Fazit. Es darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die sach- verständige Person bei ihrer sprachlichen Analyse einen sachgerechten Referenzdialekt mitberücksichtigt hat (vgl. Beschwerde S. 16). 8.4.6 Für das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend insbesondere die Feststellung im linguistischen Teil der LINGUA-Analyse zentral, wonach die Beschwerdeführerin die an sie individuell gestellten sprachlichen Erwartun- gen klar nicht erfüllen konnte: Ihre Sprache zeigte gemäss Analyse auf allen analysierten Ebenen (Phonetik / Phonologie, Morphologie / Morpho- syntax, Lexikon) "fast ausschliesslich oder weitaus überwiegend" Gemein- samkeiten mit dem Lhasa-Dialekt und wies kaum Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt vom Purang auf. Zudem erfüllten die Chinesisch-Kenntnisse der Probandin die auf ihrer angegebenen Biografie basierenden Erwartun- gen des Analysten nicht. Der Analyse ist zu entnehmen, dass die angeblich fehlende Schulbildung, die Lebensumstände der Beschwerdeführerin so- wie die von ihr angegebene Dauer des Aufenthalts in der exil-tibetischen Diaspora (Nepal) und in der Schweiz von der sachverständigen Person nicht nur bei der Beschreibung der Biografie, sondern auch bei der Formu- lierung der daraus abzuleitenden Erwartungen nachvollziehbar berücksich- tigt wurden (ebenso der sogenannte Akkommodationseffekt, die sprachli- che Anpassung an den Dialekt der das Interview durchführenden Person). 8.4.7 Die diesbezügliche Gegenargumentation der Beschwerdeführerin vermag die klaren Feststellungen der LINGUA-Analyse nicht zu relativie- ren. Soweit insbesondere geltend gemacht wird, die Verständigung zwischen Interviewerin und ihr sei schlecht gewesen, ergibt sich aus der Analyse das Gegenteil: Dort wird ausgeführt, die Stimme der Beschwerde- führerin sei zwar zu laut aufgenommen worden (was die Beurteilung er- schwert aber nicht verunmöglich habe). Gemäss Analyse war die Verstän- digung zwischen den beiden Gesprächspartnerinnen aber gut und es wa- ren keine offensichtlichen Verständigungsschwierigkeiten zu verzeichnen; bei Unklarheiten hätten beide Beteiligten jeweils nachgefragt. 8.4.8 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst bereits aus dem linguisti- schen Teil der LINGUA-Analyse, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region in Tibet sozialisiert worden ist und diese unter den behaupteten Umständen verlassen hat.

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Seite 23 8.4.9 Im landeskundlichen Teil der LINGUA-Analyse waren ebenfalls Lücken und Unstimmigkeiten festgestellt worden, die vor dem angegebe- nen biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin auch mit einem ge- ringen Bildungsgrad nicht erklärbar seien. Angesichts des Ergebnisses der linguistischen Analyse kann die Frage, ob allein die landeskundliche Beur- teilung zum gleichen Fazit der Analyse geführt hätte, letztlich offenbleiben. Auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der äusserst umfangreichen Gegenargumentation kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 8.5 Zusammenfasend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur falsche und verschleiernde Angaben zu den Umständen ihrer Reise in die Schweiz gemacht hat, sondern auch ihre Herkunft aus der angegebe- nen Region in Tibet nicht glaubhaft machen konnte. 8.6 Der von ihr geltend gemachten Verfolgung, die sich in Tibet ereignet haben soll, ist damit die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen. Weitere Aus- führungen zur Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen erübrigen sich damit grundsätzlich. Der Beschwerdeführerin ist allerdings darin beizupflichten, dass insbesondere ihre Aussagen zum landwirtschaftlichen Lebensalltag vergleichsweise viele Realitätskennzeichen aufweisen. Dies war zwar be- reits im Kassationsurteil vom 16. April 2021 festgestellt worden (vgl. Urteil E-4040/2020 E. 6.4.1), lässt aber unter den gegebenen Umständen höchs- tens darauf schliessen, dass sie – in ihrem unbekannten tatsächlichen Her- kunftsland – in einem ruralen Kontext gelebt hat. 8.7 8.7.1 Die Beschwerdeführerin ist offenbar der tibetischen Ethnie zuzurech- nen. Sie hat aber zur Frage ihrer Sozialisierung/Herkunft und des effektiven Aufenthaltsorts vor der Einreise in die Schweiz unglaubhafte Angaben ge- macht. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8.7.2 Die von ihrem Lebenspartner abgeleitete (derivative) Flüchtlingsei- genschaft ist von diesen Feststellungen nicht betroffen. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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Seite 24 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2021 die nach dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Lebenspartners die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich – angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse – praxis- gemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin focht in ihrem Rechtsmittel auch die Nicht- gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise Rechts- verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren an (Zwischenverfügung des SEM vom 10. Juni 2021). 11.2 11.2.1 Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwal- tungsverfahren fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss der langjährigen Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – die vom Bun- desverwaltungsgericht fortgesetzt wird – lässt sich ein Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege und Verbeiständung aber aus verfassungsrechtli- cher Sicht begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 11 E. 4, insb. E. 4b/bb; BVGE 2017 VI/8 E. 3; Urteil des BVGer E-1943/2019 vom 24. Mai 2019 E. 3 m.w.H.). Entgegen seiner ursprünglichen Einordnung im Abschnitt über das Beschwerdeverfahren ist ferner anerkannt, dass Art. 65 VwVG heute auch für alle nichtstreitigen Ver- waltungsverfahren gilt (vgl. KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Rz. 4 zu Art. 65 VwVG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung besteht demnach grundsätzlich auch im erstinstanzlichen Asylverfahren. 11.2.2 Für die Gutheissung eines entsprechenden Antrags müssen die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 2 VwVG erfüllt sein. Gemäss dieser Be- stimmung wird der (bedürftigen) Partei, deren Begehren nicht aussichtslos sind, ein Anwalt beziehungsweise eine Anwältin bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Sie hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen

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Seite 25 sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters beziehungsweise einer Rechtsvertreterin erforderlich machen. Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. 11.2.3 Während das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Person im erstinstanzlichen Asylverfahren – ange- sichts der hohen betroffenen Rechtsgüter – in der Regel zu bejahen ist, wird das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äus- serst selten erfüllt. Demnach ist die unentgeltliche Verbeiständung im erst- instanzlichen Asylverfahren zwar nicht ausgeschlossen, die Notwendigkeit der Vertretung ist allerdings nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3). 11.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM für das erstinstanzliche Asylverfahren zu Recht die Notwendigkeit der amtli- chen Verbeiständung verneint. Die Beschwerdeführerin hält sich seit sechseinhalb Jahre in der Schweiz auf und lebt hier mit ihrem Lebens- partner, der Anfang 2013 in die Schweiz eingereist war; beides weist auf ein gewisses Mass an Integration in der Schweiz hin. Zudem stellten sich im vorinstanzlichen Verfahren kaum komplexe Sach- oder Rechtsfragen. Nach der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wurden neben der LINGUA-Analyse (und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu de- ren Ergebnis) keine weiteren Instruktionsmassnahmen oder Abklärungen durchgeführt. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren notwendigerweise auf die Unterstützung durch einen amtlichen Rechtsbeistand angewiesen war. 11.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwi- schenverfügung vom 10. Juni 2021 bundesrechtskonform ist. Das Rechts- begehren, diese sei aufzuheben, und es sei für das vorinstanzliche Verfah- ren rückwirkend die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, ist ab- zuweisen. 12. 12.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte

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Seite 26 der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (Datenschutzgesetz, aDSG, SR 235.1, in der bis zum 31. August 2023 gel- tenden Version; vgl. zur Anwendbarkeit des bisherigen Rechts auf laufende Beschwerdeverfahren Art. 70 DSG in der ab 1. September 2023 geltenden Version [AS 2022 491]) und dem VwVG. 12.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 12.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein- lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewiss- heit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 12.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerwei-

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Seite 27 se bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Na- men und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Inte- resse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Inte- resse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hinge- wiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestrit- ten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Da- ten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 12.5 Nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und ihre Herkunft unklar ist, kann weder die im ZEMIS vermerkte Identität (A., geboren [...], Indien) noch die von ihr als richtig behauptete (B., geboren [...], Volksrepublik China) als be- wiesen gelten. 12.6 Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss Akten gegenüber der Schweizer Vertretung in Tel Aviv – offenkundig unter zumindest impliziter Behauptung, es handle sich um ein authentisches Dokument – mit ihrem indischen Reisepass ausgewiesen. Ob die schweizerische Vertretung das ihr vorgelegte Identitätspapier vor dem Erteilen eines Visums für die Schweiz einer formellen Echtheitsprüfung unterzogen hat, steht nicht fest (vgl. auch Urteil E-4040/2020 E. 6.5). Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Visum nicht erteilt worden wäre, wenn der Botschaft Fälschungsmerkmale aufgefallen wären. 12.6.1 In der Folge reiste die Beschwerdeführerin allerdings mit diesem Visum und ihrem indischen Reisepass auf dem Luftweg in die Schweiz. Diese Reise hatte naturgemäss Passkontrollen durch die israelischen und die schweizerischen Grenzschutzbehörden – sowie vermutungsweise Kontrollen durch die Fluggesellschaft vor dem Abflug in Tel Aviv und am

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Seite 28 Transitflughafen N._______ – zur Folge. Nachdem die Beschwerdeführe- rin in die Schweiz einreisen konnte, durchlief der indische Reisepass offen- sichtlich alle diese Kontrollen erfolgreich. 12.6.2 Zu berücksichtigen ist auch, dass der indische Reisepass zwei isra- elische Arbeitsbewilligungen und ein israelisches Wiedereinreisevisum für die Beschwerdeführerin aufweist. Wäre für sie ein gefälschter Reisepass angefertigt worden, den sie den Schleppern zwecks illegaler Verwendung für andere Personen habe abgeben müssen (vgl. Eingabe vom 10. Juni 2019), wären kaum solche unnötige Zusatzbewilligungen erstellt worden (die überdies den Zweck der Weiterverwendung für eine andere Person wohl erheblich erschwert hätten). 12.7 Ob es sich beim indischen Reisepass der Beschwerdeführerin um ein authentisches Reisepapier handelt, kann bei der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend festgestellt werden, weil sie dieses Dokument nicht zu den Akten gereicht hat. Nachdem sie im Asylverfahren falsche Angaben zu ih- ren Lebens- und Reiseumständen gemacht hat, ihre Identitätskarte ohne Angaben von Gründen nicht zu den Akten gereicht hat und ihre Herkunft aus der Autonomen Region Tibet nicht hat glaubhaft machen können, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die von der Vorinstanz an- genommene Identität "A._______, geboren (...), Indien" wahrscheinlicher ist, als die von der Beschwerdeführerin behauptete. 12.8 Nach dem Gesagten ist auch das Rechtsbegehren betreffend Berich- tigung des ZEMIS-Eintrags abzuweisen. Dieser ist unverändert zu belas- sen. 13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang der Verfahren wären der Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine An- haltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither ent- scheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.

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Seite 29 15. 15.1 Mit der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein- gesetzt. Ihm ist demnach ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts- kasse zu entrichten, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 15.2 Mit den drei zu den Akten gereichten Kostennoten vom 4. März 2022 (Zeitraum: Dezember 2021 – März 2022), 19. August 2022 (März – Au- gust 2022), 5. Oktober 2022 (August – Oktober 2022) und 23. Januar 2024 (Januar 2024) wird für die konnexen Verfahren ein Vertretungsaufwand von insgesamt gut zwölf Honorarstunden ausgewiesen, was dem Umfang und der Komplexität der Verfahren angemessen ist. Unter Berücksichtigung des in der Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2022 kommunizierten Stundenansatzes von Fr. 220.– erachtet das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegenden Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2950.– (inkl. ausgewiesene Auslagen von Fr. 56.20 und Mehrwertsteu- eranteil) als angemessen. Dieser Betrag ist dem Rechtsbeistand durch die Gerichtskasse zu vergüten. Soweit er ausgeführt hat, einen Teil seines Ho- norars an seine frühere Arbeitgeberin, Advokatur Q._______, abgetreten zu haben (vgl. Eingabe vom 7. März 2022), ist diesen Rückabwicklung dem Rechtsanwalt zu überlassen. 16. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind nach bisherigem Recht dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben (Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz [VDSG, SR 235.11]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 3. Dezember 2021 betreffend, abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird, soweit die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren betreffend (Zwischen- verfügung vom 10. Juni 2021), abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird, soweit den Antrag auf Berichtigung der Daten im ZEMIS betreffend, abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird für die drei Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von insgesamt Fr. 2950.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die frühere Anwaltskanzlei ihres Rechtsvertreters (auszugsweise), das SEM, die kantonale Migrati- onsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

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Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ziffer 3 des Dispositivs kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

38

aDSG

  • Art. 5 aDSG
  • Art. 25 aDSG

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 51 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 107 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 83 BGG

BZP

  • Art. 49 BZP
  • Art. 57 BZP

DSG

  • Art. 70 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m
  • Art. 12 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 19 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

16
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-1732/2015
  • A-181/2013
  • A-2291/2015
  • A-3555/2013
  • A-4256/2015
  • A-4313/2015
  • D-2337/2021
  • D-3988/2019
  • E-1943/2019
  • E-3941/2019
  • E-4040/2020
  • E-67/2022
  • E-77/2022
  • F-6244/2019