B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-670/2023
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (...).
E-670/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass er am 5. August 2015 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. C. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 27. September 2022 gab der Be- schwerdeführer an, seinen Heimatstaat 2013 verlassen zu haben und seit- her nicht mehr in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. In Malta sei er im März 2014 angekommen und sei dort bis März 2015 geblieben, später sei er nach Deutschland gereist und habe sich dort bis zur Einreise in die Schweiz aufgehalten. In Deutschland seien ihm im Mai 2015 die Fingerab- drücke abgenommen worden. Er habe dort zweimal einen ablehnenden, (in Rechtskraft erwachsenen) Asylentscheid erhalten. Im Schweizer Asyl- verfahren würde sich seine «Ehefrau» (vormals N [...], nunmehr N [...]) befinden, die er im Oktober 2019 via soziale Medien kennengelernt habe, als er in Deutschland und sie in der Türkei gelebt hätten. Später habe sie sich in Griechenland aufgehalten, als sie am 6. Dezember 2019 per Skype- Videokonferenz geheiratet hätten. Seine «Ehefrau» habe er persönlich das erste Mal am 11. September 2022 in der Schweiz nach gleichentags illegal erfolgter Einreise getroffen. Er habe nie Identitätspapiere besessen und habe derzeit weder einen Aufenthaltstitel noch ein Visum für ein anderes Land. Abgesehen von Deutschland und der Schweiz habe er in keinem anderen Land um Asyl ersucht. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland gab er an, obwohl der deutschen Sprache mächtig, dort keine Arbeitserlaubnis erhalten und nach Erreichung der Volljährigkeit in einem Container gelebt zu haben. Dieses Leben habe ihn psychisch sehr belas- tet. Zurzeit gehe es ihm psychisch und physisch wieder gut. Seine «Ehe- frau» sei nie in Deutschland gewesen. D. Mit Schreiben vom 28. September 2022 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung, dass die ge- lend gemachte Beziehung nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu bezeichnen sei, und teilte mit, deshalb zu beabsichtigen, die Dossiers zu trennen und die geltend gemachte Beziehung bei einer
E-670/2023 Seite 3 allfälligen Wegweisung beziehungsweise Rückübernahme nicht zu berück- sichtigen. E. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 erklärte die Rechtsvertretung, mit der Absicht des SEM, die Ehe nicht anzuerkennen, nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer habe vier Tage mit seiner «Ehefrau» zu- sammengewohnt, nachdem sie sich in der Schweiz erstmals persönlich getroffen hätten. Nach somalischem Recht sei die schriftliche Form keine Voraussetzung für die Eheschliessung. Eine schriftliche Bestätigung des bei der Eheschliessung anwesenden Imams sowie des Zeugen werde baldmöglichst eingereicht. Es werde beabsichtigt, diese Bestätigung von der somalischen Botschaft in B._______ beglaubigen zu lassen. Im Weite- ren verwies die Rechtsvertretung auf eine Anfrage des Bundesverwal- tungsgerichts in Deutschland vom 14. September 2017 an die Staatendo- kumentation hinsichtlich des somalischen Eherechts beziehungsweise der Anwendungspraxis der dortigen Behörden. Der Anfragebeantwortung zu- folge habe es (beziehungsweise gebe es in Somalia bis heute) keine Zivil- ehe. Die nach somalischem Recht geschlossene Ehe sei anzuerkennen. F. Am 6. Oktober 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO. G. Dieses Ersuchen wurde zunächst von den deutschen Behörden abgelehnt mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer letztmals am 11. Juni 2020 Kontakt mit den deutschen Behörden gehabt habe und er seitdem unbekannten Aufenthalts gewesen sei. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte die Rechtsvertretung als Be- weismittel die Kopie einer Heiratsurkunde ein. I. Im Rahmen eines erweiterten Dublin-Gesprächs vom 17. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem nachgereichten Eheschein an, der Imam, der bei der Eheschliessung dabei gewesen sei, habe die Zeugen gesucht und dann die Ausstellung des Ehescheins beim Gericht beantragt und diesen sodann per WhatsApp geschickt. Seine
E-670/2023 Seite 4 «Ehefrau» sei von ihm im ersten Monat schwanger. Dazu aufgefordert, die Aufenthaltsorte von 2025 bis 2022 in Deutschland zu nennen, machte der Beschwerdeführer geltend, zum Zeitpunkt des Asylersuchens in C._______ gewesen zu sein. Später sei er nach D._______ verlegt wor- den, wo er bis zu seiner Ausreise aus Deutschland geblieben sei. Er habe den Aufenthalt in Deutschland einmal verlängern können, aber nach dem zweiten negativen Entscheid nicht mehr. Er habe im Jahr 2016 den ersten und im Juni oder Juli 2020 den zweiten negativen Asylentscheid erhalten. Anfang des Jahres 2021 sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Somalia weggewiesen werden sollte. J. Am 27. Oktober 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden im Rah- men einer Remonstration unter Nennung der vom Beschwerdeführer ge- machten Angaben im erweiterten Dublin-Gespräch erneut um seine Über- nahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d VO Dublin. Am 28. Oktober 2022 hiessen die deutschen Behörden das Ersuchen gut. K. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 (Eröffnung am 27. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 3. Februar 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen sei, sich für die Behandlung des Asylgesuches zuständig zu erklären und auf dieses einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. M. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 wurde der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor- instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E-670/2023 Seite 6 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) 4.3 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM – ausgehend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der schliesslich er- folgten Gutheissung des Übernahmeersuchens des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – aus, es gebe keine wesentlichen Gründe für eine Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta o- der Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Deutschland habe die einschlä- gigen EU-Richtlinien (Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge- setzt und sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK.
E-670/2023 Seite 7 4.4 Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten würden. 4.4.1 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fielen unter „Familienangehörige“ unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dau- erhafte Beziehung führten. Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. bei- spielsweise den Bundesverwaltungsgerichtsentscheid D-4076 vom 25. Juli 2011). 4.4.2 Zu seiner Beziehung habe der Beschwerdeführer anlässlich der Be- fragung angegeben, seine religiös beziehungsweise nach Brauch Ange- traute, Frau E._______ (N [...]), im Oktober 2019 via soziale Medien ken- nengelernt und am 6. Dezember 2019 im Rahmen einer Videokonferenz im Beisein eines Imams sowie eines Onkels mütterlicherseits nach Brauch geheiratet zu haben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer und seine religiös Angetraute nicht zusammen in die Schweiz eingereist seien und im Zeitpunkt des Dub- lingesprächs vom 27. September 2022 gerade mal vier Tage zusammen- gelebt hätten. Im Rahmen der Nachbefragung vom 17. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, seine angebliche Ehefrau sei im ersten Monat schwanger von ihm. 4.4.3 Von einer tatsächlichen, gelebten Beziehung und dauerhaften Part- nerschaft könne angesichts der oben genannten Umstände nicht ausge- gangen werden. Zudem befinde sich die angebliche Ehefrau in der Schweiz im nationalen Asylverfahren und verfüge in der Schweiz derzeit auch über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Daran vermöge auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Eheschein nichts zu ändern, zumal es sich nicht um ein Original, sondern lediglich um eine Farbkopie handle, dem zudem ein geringer Beweiswert zukomme, da ein Eheschein grundsätzlich käuflich erwerbbar sei. Es sei richtig, dass es in Somalia keine Möglichkeit gebe, zivil zu heiraten oder eine Heirat standesamtlich zu registrieren. Hei- raten erfolgten nach somalischer Tradition und islamischem Recht. Ehen würden bei Scharia-Gerichten registriert, die Heiratsurkunden ausstellten. Informationen des SEM zufolge müssten jedoch einige Bedingungen erfüllt
E-670/2023 Seite 8 sein, damit eine Ehe in Somalia anerkannt werde. Dazu zähle die Anwe- senheit von zwei Trauzeugen sowie des Vaters der Braut. Zudem müssten sowohl Vertreter der Braut als auch des Bräutigams bei der Zeremonie zu- gegen sein. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers hätten ledig- lich dessen angebliche Angetraute, ein Imam und ein Onkel an der Video- konferenz teilgenommen. Die auf dem Eheschein angegebenen Trauzeu- gen habe der Imam nachträglich gesucht und dann einen Eheschein beim Gericht beantragt. Das SEM betrachte die Ehe deshalb nicht als gültig ge- schlossen. Da der Beschwerdeführer seine angeblich Angetraute erstmals in der Schweiz persönlich getroffen habe, sie nicht zusammenwohnen wür- den, keine finanzielle Verflochtenheit bestehe und die Länge, Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung aneinander fraglich sei, sehe das SEM keine schützenswerte Lebensgemeinschaft, aus der sich ein Anspruch auf Achtung des Familienlebens (verbrieft unter anderem in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK) ableiten liesse. Somit bleibe die Zu- ständigkeit Deutschlands bestehen. 4.5 Es ergäben sich im Weiteren keine Gründe, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV i.V.m. Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO zur Folge haben müssten. 5. 5.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungs- pflicht verletzt. So habe das SEM den Umstand, dass der Imam die Heiratsurkunde beim Gericht im Somalia unter Beizug von zwei Zeugen habe ausstellen lassen und damit die Ehe in Somalia anerkannt worden sei, nicht berücksichtigt. Das SEM hätte bezüglich der Heiratskurkunde weitere Abklärungen treffen und seiner Untersuchungspflicht nachkommen müssen. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Umstand, dass die «Ehefrau» des Beschwerdeführers von ihm schwanger sei, nicht näher geprüft. Sie habe es insbesondere un- terlassen, zu prüfen, welche Konsequenzen die Wegweisung des Be- schwerdeführers auf das Wohl des Kindes habe werde. Im Zeitpunkt der Verfügung sei es für das SEM absehbar gewesen, dass der Beschwerde- führer Vater eines Kindes werden würde. Deshalb hätte die Vorinstanz ein- gehend begründen müssen, weswegen die Wegweisung und die damit ver- bundene Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind gerechtfertigt sei. Es liege ein Ermessensfehler in der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vor.
E-670/2023 Seite 9 5.2 Diese Rügen erweisen sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit der geltend gemachten Tat- sache der Eheschliessung auseinandergesetzt und dabei entgegen der Behauptung in der Beschwerde auch die geltend gemachte Tatsache, dass der Imam die Heiratsurkunde beim Gericht im Somalia unter Beizug von zwei Zeugen habe ausstellen lassen, berücksichtigt. Die Frage, aus wel- chen Gründen das SEM vom fehlenden Nachweis der Eheschliessung aus- ging, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und betrifft nicht die Sach- verhaltsfeststellung. Die Vorinstanz war aufgrund der hinreichend erstellten Sachlage auch nicht gehalten, weitere Abklärungen hinsichtlich der einge- reichten Heiratsurkunden zu treffen, zumal es in erster Linie Sache des Beschwerdeführers ist, geltend gemachte Tatsachen nachzuweisen. Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass nach der Aussage des Beschwerdeführers deren angebliche Ehefrau von ihm schwanger sei. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine unbelegte und aufgrund der zeitlichen Umstände des Eintritts der Schwan- gerschaft (erste persönliche Begegnung nach eigenen Angaben am 11. September 2022 und bereits Mitte Oktober nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers schon seit einem Monat bestehende Schwanger- schaft) wenig plausible Behauptung der Beschwerdeführers handelt, war das SEM nicht gehalten, zu einer bloss hypothetischen Vaterschaft des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, zumal eine tatsächlich in der Zwi- schenzeit eingetretene Schwangerschaft nicht geeignet wäre, eine gefes- tigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. 6. 6.1 Inhaltlich ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, welche die An- wendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV i.V.m. Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO zur Folge haben müssten. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitglied- staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz
E-670/2023 Seite 10 bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Sou- veränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.3 Zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Gemeinschaft der Ehegatten (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 1.3.2). 6.3.1 Eheschliessungen sind gemäss ständiger Rechtsprechung stets «in favor matrimonii» zu betrachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 7 E. 4.2 m.w.H.). Dies bedeutet, dass im Zweifelsfall die Gültigkeit der Ehe (bezie- hungsweise des Eheschlusses) anzunehmen ist (BÜCHLER ANDREA / FINK STEFAN, Eheschliessungen im Ausland, Die Praxis des Familienrechts [Fa- mPra.ch] 1/2008 vom 17. Januar 2008, S. 49). Diese Bestimmung ist Aus- druck des gesetzgeberischen Willens, das Zustandekommen und den Be- stand der Ehe zu begünstigen und steht im Einklang mit dem verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz der Ehe (Art. 14 BV, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 EMRK). Nach herrschender Lehre ist Art. 45 IPRG so zu verstehen, dass die Ehe nach dem Recht am Ort der Eheschliessung oder des Wohnsitz- oder Heimatstaates wenigstens einer der Heiratswilligen gültig sein muss (vgl. zum Ganzen: Urteile BVGer E-1721/2019 vom 28. Juni 2019, E. 4.2.2. sowie D-6924/2019 vom 28. Januar 2020, E.4.2.2.). 6.3.2 In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt fällt vorab auf, dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Zeitpunkt der angebli- chen Eheschliessung in Deutschland aufgehalten hat, während seine «ebenfalls ehewillige» Partnerin sich zu diesem Zeitpunkt in Griechenland aufgehalten hat. Keine der beiden angeblichen Ehegatten hatte sich daher zum Zeitpunkt des angeblichen Eheschlusses in Somalia aufgehalten. Auf- grund der Aufenthaltsorte der Betroffenen im Zeitpunkt des angeblichen Eheschlusses erscheint daher fraglich, ob die Gültigkeit eines solchen Ehe- schlusses überhaupt nach somalischem Recht oder nicht vielmehr nach der Rechtslage ihrer jeweiligen Aufenthaltsländer zu beurteilen wäre. Dies zumal die Schweiz grundsätzlich eine nach dem Ort der Eheschliessung geltenden Recht wirksam geschlossene Ehe anerkennt. Ferner ist auch unklar, ob sich der angeblich zugeschaltete Imam zum Zeitpunkt der Ehe- schliessung in Somalia oder in Deutschland oder in Griechenland befand. Zusätzlich wies auch bereits die Vorinstanz auf die fehlende Anwesenheit von Trauzeugen sowie des Vaters der Braut hin, so dass die Eheschlies- sung selbst im Lichte somalischen Rechts allenfalls Mängel aufweisen dürfte. Weiter erscheint fraglich, weshalb ein Imam überhaupt auf den nach
E-670/2023 Seite 11 somalischem Recht erforderlichen Beizug dieser Personen verzichten sollte. Die voranstehenden Fragen können indes im Resultat offengelassen werden, da der behauptete Eheschluss aufgrund der allgemeinen Beweis- lage – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ohnehin als nicht ausgewiesen zu qualifizieren ist. 6.3.3 Der Beschwerdeführer legt zum Nachweis seines angeblichen Ehe- schlusses lediglich eine Kopie eines nachträglich beschafften, per WhatsApp erhaltenen Ehescheins vor. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Beweiskraft eines somalischen Ehescheines bereits als im Original vor- liegende Urkunde als gering einzustufen ist. So gelten somalische Urkun- den bereits als solche als sehr fälschungsanfällig (vgl. E-3158/2016 E. 6.3). Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der angebliche Ehe- schein lediglich in Form einer qualitativ schlechten Kopie vorliegt, so dass die Authentizität dieser Urkunde überhaupt nicht näher überprüfbar ist. Erschwerend fällt in casu weiter ins Gewicht, dass der angebliche Ehe- schein auch inhaltlich zahlreiche Auffälligkeiten und Unstimmigkeiten auf- weist, die sich mit den faktischen Sachumständen des vorliegenden Falls entweder gar nicht oder nur sehr eingeschränkt in Einklang bringen lassen. So wird beispielsweise als Ort der Eheschliessung ausdrücklich Moga- dischu (Place of Marriage: Mogadishu District) genannt. Dies obwohl sich die beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung augenscheinlich nicht in Somalia, sondern in Deutschland beziehungsweise Griechenland aufgehalten haben. Auch die Angabe, dass der Eheschluss explizit vor ei- nem autorisierten Beamten geschlossen worden sei («in front of Religios judge or authorized person by the Ministry» entspricht angesichts der vor- genannten Aufenthaltsorte der Betroffenen nicht den örtlichen Gegeben- heiten. Weiter kommt hinzu, dass auch die Personalien der Betroffenen Ungereimtheiten aufweisen. Aus den Unterlagen des Asylverfahrens der Ehefrau (N [..], act. 21/1) geht hervor, dass diese im Zeitpunkt ihres dama- ligen Aufenthalts in Griechenland den dortigen Behörden den (...) als Ge- burtsdatum angegeben hat und dort mit diesen Personalien geführt wurde. Es gibt daher keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb auf dem Ehe- schein, der sich zum Zeitpunkt des angeblichen Eheschlusses in Griechen- land aufhaltenden Ehefrau ein abweichendes Geburtsdatum hätte aufge- führt werden sollen. Das gleiche gilt auch in Bezug auf den Beschwerde- führer. Aus den Dublin-Rückmeldungen der deutschen Migrationsbehör- den vom 10. Oktober 2022 und 28. Oktober 2022 geht ebenso hervor, dass dieser bei den deutschen Behörden mit Geburtsdatum des (...) registriert ist. Auch dieses Geburtsdatum stimmt nicht mit dem Geburtsdatum auf
E-670/2023 Seite 12 dem Eheschein überein, welche einen angeblichen Eheschluss ausweisen soll, als sich der Beschwerdeführer damals in Deutschland aufgehalten hat. Dass sowohl die Ehefrau wie auch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angeblichen Eheschlusses nicht ihre jeweiligen konkreten (spezifischen) Geburtsdaten verwendet haben sollten, sondern vielmehr bereits damals beide ausgerechnet diejenigen (allgemeinen) Geburtsdaten, unter denen sie nun heute in der Schweiz registriert sind (beide mit Geburtsdatum vom [...]) erscheint kaum glaubhaft. Dies zumal im Zeitpunkt der Eheschlies- sung hierfür keinerlei sachliche Notwendigkeit bestanden hätte. Vielmehr erhärtet sich damit weiter der Verdacht, dass die entsprechende Kopie die- ser Urkunde möglicherweise erst nachträglich hergestellt wurde, um hierfür im Asylverfahren in der Schweiz Ansprüche hieraus ableiten zu können. Weiter fällt inhaltlich auf, dass die Urkunde auch Unstimmigkeiten in Bezug auf die Teilnahme der übrigen Personen aufweist. Aus den Angaben des Beschwerdeführers wie auch seiner Partnerin im Rahmen der Dublin-Ge- spräche geht unmissverständlich hervor, dass bei der Trauung lediglich die beiden Brautleute und der Imam zugegen waren. Auf dem marriage certifi- cate vom 6. Dezember 2019 werden indes nun plötzlich namentlich zwei Zeugen aufgeführt; dies obwohl die Anwesenheit von Zeugen zuvor von beiden Betroffenen bestritten worden war. Auch dieser Umstand lässt sich somit nicht mit den behaupteten Sachumständen in Einklang bringen. So- weit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe hierzu als Erklä- rungsversuch ausführt, der Imam habe nachträglich unter Bezug zweier Zeugen bei Gericht die Heiratsurkunde ausstellen lassen, lässt sich auch dies nicht mit der Aktenlage in Einklang bringen. In der Heiratsurkunde, in der beide Zeugen genannt werden, wird unmissverständlich das Ausstel- lungsdatum des 6. Dezember 2019 aufgeführt, also das Datum des angeb- lichen Eheschlusses. Dies lässt sich somit mit einem erst nachträglichen Beizug von zwei Zeugen zum Zweck der erst nachträglichen Beschaffung einer Heiratsurkunde im Oktober 2022 nicht logisch erklären. Bemerkens- wert erscheint im Übrigen in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 3. Ok- tober 2022 noch vorbringen liess, er werde nun eine Bestätigung vom Imam wie auch «vom Zeugen» (Singular) beschaffen. Diese Aussage ist gleich in doppelter Hinsicht bemerkenswert. So steht diese sowohl in Wie- derspruch zu den Angaben beider Eheleute, dass gar keine Zeugen zuge- gen waren, wie auch im Widerspruch zum Inhalt der danach eingereichten Eheurkunde selbst, die nicht einen (Singular), sondern zwei Zeugen (Plu- ral) aufführt. Weiter vermögen auch die zeitlichen Umstände der Beschaf-
E-670/2023 Seite 13 fung dieser Urkunde zu erstaunen. In zeitlicher Hinsicht erscheint bemer- kenswert, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit zwischen dem 3. Oktober 2022 und dem 12. Oktober 2022 (Zeitpunkt des Einreichens der Heiratsurkunde als Beweismittel bei der Vorinstanz) problemlos innert we- nigen Tagen bei einem Gericht in Somalia eine entsprechende (Kopie der) Urkunde beschaffen konnte; dies nachdem sich der Beschwerdeführer an- lässlich seiner PA vom 20. September 2022 noch ausserstande sah, über- haupt heimatliche Urkunden zum Nachweis seiner Identität zu beschaffen (vgl. act 9, Ziffer 4.07). Weshalb der Beschwerdeführer zwar innert weniger Tage von der Schweiz aus bei einem Gericht in Somalia die Kopie einer Urkunde beschaffen konnte, es ihm aber dann in den nachfolgenden mitt- lerweile vier Monaten nicht gelungen sein sollte, auch das Original dieser Urkunde nachzureichen, konnte er weder erklären, noch erscheint dies im Lichte der übrigen zeitlichen Umstände nachvollziehbar. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Partnerin des Beschwerde- führers im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs unumwunden zugegeben hat, dass sie sich zum Zweck der Ausreise aus Somalia bereits damals ge- fälschter Ausweise bedient hat. Vor dem Hintergrund, dass sie bereits in der Vergangenheit gefälschte heimatliche Urkunden beschafft und zum Zwecke ihres eigenen Vorteils verwendet hat, ist dieser Umstand zusätz- lich geeignet, weitere Zweifel an der Echtheit des angeblichen Ehescheins zu begründen. 6.3.4 Im Lichte der bestehenden Akten- und Beweislage kann daher der behauptete Eheschluss nicht als ausgewiesen eingestuft werden. 6.4 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerde- führer und seiner angeblichen Partnerin allenfalls eine eheähnliche Ge- meinschaft besteht, die vom Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wird. 6.4.1 Nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Eine partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden oder konkrete Hinweise müssen auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Be- ziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be- ziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung
E-670/2023 Seite 14 der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu be- rücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer F-4509/2019 vom 11. September 2019). 6.4.2 Von einer nahen, tatsächlich gelebten und eheähnlichen Beziehung kann vorliegend aus nachfolgenden Gründen nicht ausgegangen werden (vgl. dazu Urteile des BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3; E- 1300/2022 vom 28. März 2022 E. 5.2.5; F-3895/2021 vom 7. September 2021 E. 6.3). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, dass er und seine angeblich reli- giös Angetraute nicht zusammen in die Schweiz eingereist sind und im Zeit- punkt des Dublin-Gesprächs vom 27. September 2022 lediglich ein paar Tage zusammengelebt haben wollen. Somit hat der Beschwerdeführer seine angeblich Angetraute erst in der Schweiz erstmals persönlich getrof- fen, keine längere Zeit mit ihr zusammengewohnt und es kann aufgrund der Länge und Stabilität der Beziehung offenkundig nicht von einer schüt- zenswerten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Behauptung nichts, seine Part- nerin sei von ihm schwanger. Hierzu ist festzuhalten, dass die entspre- chende Behauptung nicht belegt ist beziehungsweise die angebliche Va- terschaft des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. Es handelt sich hierbei um eine unbelegte und aufgrund der zeitlichen Umstände des Ein- tritts der Schwangerschaft (erste persönliche Begegnung nach eigenen An- gaben am 11. September 2022, einen Monat später nach eigenen Anga- ben des Beschwerdeführers eine bereits Mitte Oktober seit einem Monat bestehende Schwangerschaft) ohnehin wenig plausible Behauptung. Vor diesem Hintergrund kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen und kann auch aus dem allgemeinen Verweis auf das Kindswohl nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspiel- raum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter die- sem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Un- terschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich des- halb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E-670/2023 Seite 15 6.4.4 Zusammenfassend liegt kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Deutschland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM – ausgehend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der schliesslich er- folgten Gutheissung des Übernahmeersuchens des SEM gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – aus, es gebe keine wesentlichen Gründe für eine Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta o- der Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Deutschland habe die einschlä- gigen EU-Richtlinien (Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge- setzt und sei Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. 7.2 Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all- fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E-670/2023 Seite 16 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-670/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
Versand: