B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6682/2019
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 2 0 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (...).
E-6682/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 31. August 2019 in die Schweiz ein und suchte am 2. September 2019 im Bundes- asylzentrum (BAZ) in Bern um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung von unbegleiteten, minderjährigen Asylsu- chenden (UMA) vom 19. September 2019 gab er an, er sei (...) Jahre alt und sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren. C. Am 26. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] gewährt. Hierzu führte das SEM aus, dass sein angegebenes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] weder glaubhaft gemacht noch belegt sei. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung UMA seien vage und substanzlos ausgefallen. Gemäss sei- nen Aussagen kenne er sein Geburtsdatum einzig durch mündliche Aussa- gen von seinem Vater, mit welchem er vor seiner Erstbefragung gespro- chen habe, was einer Parteibehauptung gleichkomme. Es erstaune, dass er sein Geburtsdatum einzig im europäischen Kalender, nicht jedoch ge- mäss afghanischem Kalender kenne, obwohl er 12 Jahre zur Schule ge- gangen und im Besitz einer Tazkara sei. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe sein Geburtsdatum [Geburtsdatum als Minderjähriger] vom afgha- nischen in den europäischen Kalender umgerechnet, mache in diesem Zu- sammenhang keinen Sinn. Im Weiteren kenne er weder das Alter seiner Eltern noch seiner Geschwister, und auch das Datum der Beendigung sei- ner Schulzeit oder sein damaliges Alter habe er nicht angeben können. Seine Aussage zu seiner Einschulung mit (...) oder (...) Jahren sei eben- falls vage geblieben. Schliesslich habe er keine Belege für seine angebli- che Minderjährigkeit und sein behauptetes Geburtsdatum vom [Geburts- datum als Minderjähriger] eingereicht, weshalb seine Altersangabe völlig unbelegt sei. Somit würden erhebliche Zweifel am angegebenen minder- jährigen Alter von (...) Jahren beziehungsweise dem angegebenen Ge- burtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] bestehen. Diese wür- den dadurch erhärtet, dass die griechischen Behörden dem SEM mitgeteilt hätten, dass er am 16. Januar 2019 in Griechenland um Asyl nachgesucht und als sein Geburtsdatum den [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] angegeben habe. Gemäss diesen Angaben wäre er heute (...) Jahre alt
E-6682/2019 Seite 3 und somit volljährig. Aufgrund dieser Erkenntnisse beabsichtige das SEM sein Geburtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsver- merks auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] anzupassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme bis zum 1. Oktober 2019 gewährt. D. Am 1. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend die beabsichtigte Datenänderung im ZEMIS ein. Er hielt daran fest, dass er (...) Jahre alt sei. Sein Vater habe ihm zwar kein exaktes Geburtsdatum nennen können, ihm aber sein Alter mitgeteilt. Es sei ihm bei der Ankunft in der Schweiz unangenehm gewe- sen, dass er sein exaktes Geburtsdatum nicht kenne, weshalb er sich ge- zwungen gesehen habe, ein Geburtsdatum anzugeben, welches seinem Alter von (...) Jahren entspreche. Er werde versuchen, ein Duplikat seiner Tazkara zu beschaffen, was sich jedoch schwierig gestalte, da in Afghanis- tan gerade Wahlen stattfänden und daher das personell unterbesetzte Aus- stellungsbüro überfordert sei. In Griechenland habe er den Behörden ab- sichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, damit er nicht in die Struk- turen für minderjährige Asylsuchende komme, da er so schnell wie möglich Griechenland wieder habe verlassen wollen. Die Rechtsvertretung wies ergänzend darauf hin, dem Beschwerdeführer könne nicht zur Last gelegt werden, dass er ein exaktes Geburtsdatum an- gegeben habe, da dieses Wissen in der westlichen Welt vorausgesetzt werde und sich der Beschwerdeführer für sein Unwissen geschämt habe. Es entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und stelle eine soziokulturelle Tatsache dar, dass afghanische Asylsuchende oftmals ihr exaktes Geburtsdatum nicht wüssten, was nicht zuletzt auf den Umstand, dass auf der Tazkara einzig eine Altersschätzung enthalten sei, zurückzu- führen sei. Ausserdem könne sich die Vorinstanz nicht mit dem Argument, die Minderjährigkeit sei unbelegt beziehungsweise es handle sich dabei um eine Parteibehauptung, von ihrer Untersuchungspflicht entbinden. Bei der Überprüfung der Altersangabe wie auch im Asylverfahren im Allgemei- nen komme es aus verschiedenen Gründen oftmals zu Beweisnotständen. Es sei daher angezeigt, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da vorliegend nicht eindeutig von der Volljährigkeit des Beschwer- deführers ausgegangen werden könne. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer seine
E-6682/2019 Seite 4 Tazkara im Original zu den Akten. Gemäss der Tazkara sei er im Jahr 1396 (umgerechnet 2017) [minderjährig] Jahre alt gewesen. F. Am 21. November 2019 informierte die Rechtsvertretung das SEM, dass ein Bruder des Beschwerdeführers namens B._______ (N [...]) ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. G. Am 26. November 2019 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf (....), Distrikt (....), Provinz (...) und habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht. Nach Beendigung der Schule habe er begonnen, als [Be- ruf] für eine US-amerikanische Firma namens «C._______» in (...) zu ar- beiten. Nach etwa sieben bis acht Monaten habe er Urlaub erhalten und habe mit dem Bus in sein Heimatdorf zurückkehren wollen. Unterwegs sei der Bus von vermummten und bewaffneten Männern, vermutlich Taliban, angehalten worden. Er sei festgenommen worden, nach einiger Zeit sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Er habe sich in der Folge für die Ausreise aus Afghanistan entschieden. H. Am 3. Dezember 2019 wurde der Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitet. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf. J. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde infolge Unzumutbar- keit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Gleichzeitig ver- fügte das SEM, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den [Geburtsdatum als Volljähriger] unter Anbringung eines Be- streitungsvermerks geändert, und wies ihn dem Kanton (...) zu. K. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
E-6682/2019 Seite 5 mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an- fechten. Er beantragte, die Dispositivziffern 1 bis 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 seien aufzuheben, es sei die Flücht- lingseigenschaft festzustellen, ihm Asyl zu gewähren und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] sei zu berich- tigen und auf den [Geburtsdatum als Minderjähriger] anzupassen, eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2019 hielt die Instruktionsrich- terin fest, dass praxisgemäss das Beschwerdeverfahren zur Datenbereini- gung im ZEMIS vom Asylverfahren getrennt werde (vgl. BVGE 2018/VI/3). Bezüglich des Antrags, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, werde ein separates Beschwerdeverfahren ge- führt (E-6654/2019). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Asylverfahren prioritär behandelt werde und das vorliegende Ver- fahren zur Bereinigung der Personendaten im ZEMIS bis zum Abschluss des Asylverfahrens sistiert werde. M. Mit Urteil E-6654/2019 vom 16. Januar 2020 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers beendet. N. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2020 wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verweis auf das ergangene Urteil E-6654/2019 aufgehoben. Gleichzeitig verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerde- führer die Gelegenheit ein, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. O. Am 5. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän- zung zu den Akten und hielt im Wesentlichen daran fest, dass sein ange- gebenes Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] wahr- scheinlicher sei als das vom SEM erfasste Datum des [Geburtsdatum als Volljähriger]. P. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2020 verwies die Vorinstanz auf ihre
E-6682/2019 Seite 6 Ausführungen im Asylentscheid vom 5. Dezember 2019 sowie auf die Er- wägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-6654/2019 vom 16. Januar 2020 und erachtete das Geburtsdatum des [Geburtsdatum als Voll- jähriger] nach wie vor als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Datum. Q. In seiner Replikeingabe vom 12. März 2020 hielt der Beschwerdeführer erneut an seinem angegebenen Geburtsdatum fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides von diesem betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Anträge in der Be- schwerdeschrift zwei Beschwerdeverfahren aufgenommen (E-6654/2019 und E-6682/2019). Die Beschwerdeanträge hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl wurden mit Urteil E-6654/2019 vom 16. Januar 2020 abgewiesen. Vorliegender Prozessge- genstand beschränkt sich auf das Rechtsbegehren, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] sei zu berichtigen und auf den [Geburtsdatum als Minderjähriger] anzupassen. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berich- tigung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E-6682/2019 Seite 7 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Ur- teil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück- lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom
E-6682/2019 Seite 8 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). Die materielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (Urteil des BVGer A- 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). In Bezug auf ausländische Identitätsdokumente ist ferner Folgendes zu beachten: Amtliche Doku- mente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inha- bers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent- scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E-6682/2019 Seite 9 4. 4.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das SEM zu Recht das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den [Ge- burtsdatum als Volljähriger] geändert hat. 4.2 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum [Geburtsdatum als Volljähriger] korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiede- rum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch gel- tend gemachte Datum [Geburtsdatum als Minderjähriger] richtig bezie- hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu be- lassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 4.3 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtli- chen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung bezüglich des Alters des Be- schwerdeführers aus, eine behauptete Minderjährigkeit müsse zumindest glaubhaft erscheinen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30, S. 209). Es sei eine Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprächen, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, er sei am [Geburtsdatum als Minderjähriger] geboren, sein Vater habe ihm das mit- geteilt. Er habe jedoch keine Dokumente, welche das belegen könnten. Es erstaune, dass er das Geburtsdatum selber aus dem afghanischen Kalen- der ausgerechnet habe, während er gleichzeitig angegeben habe, er kenne sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht. Überdies habe er insgesamt vage Angaben zu seinem Alter und Lebenslauf gemacht, so wisse er das Alter seiner Eltern nicht und habe auch nicht angeben können, wann er die Schule begonnen und wann er diese beendet habe. Hinzu-
E-6682/2019 Seite 10 kommend habe er bei seiner Asylgesuchsstellung in Griechenland ange- geben, er sei am [anderes Geburtsdatum als Volljähriger] geboren. Zu sei- nen Ausführungen in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur beab- sichtigten Datenänderung seines Geburtsdatums im ZEMIS sei festzuhal- ten, dass die Einwände nichts an der Einschätzung betreffend seiner Min- derjährigkeit zu ändern vermöchten. Auch die nachträglich eingereichte Tazkara, gemäss welcher er im Jahre 2017 [minderjährig] gewesen sei, führe zu keinem anderen Schluss. Grundsätzlich seien Dokumente in Af- ghanistan käuflich erwerbbar und leicht fälschbar. Zudem habe sein Bruder diese erst vor Kurzem in Afghanistan neu ausstellen lassen. Aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben zu seinem Alter ver- möge die eingereichte Tazkara seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sich nicht veranlasst sehe, eine medizinische Altersabklärung durchzuführen. In Gesamtwürdigung aller Umstände sei der Beschwerdeführer deshalb als volljährig zu betrachten und sein Ge- burtsdatum im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks anzu- passen. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 4. Dezember 2019 nichts vorgebracht worden sei, was eine Änderung des Standpunktes des SEM zu rechtfertigen vermöge. Eine wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme geforderte Zuweisung ins erweiterte Verfahren zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung und eines medizinischen Altersgutachtens rechtfertige sich nicht, da er be- reits zwei Mal zu seinen Asylgründen befragt worden sei und seine Minder- jährigkeit anhand der Akten nicht glaubhaft geworden sei. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde in Bezug auf die verlangte Berichtigung der Personendaten im ZEMIS moniert, dass Anhaltspunkte für das Geburtsda- tum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] bestehen würden. Der Be- schwerdeführer habe bereits auf dem Personalienblatt dieses Geburtsda- tum genannt. Dieses habe er anlässlich der Erstbefragung bestätigt und angegeben, er kenne sein Geburtsdatum von seinem Vater. Er habe weiter gesagt, 12 Schulklassen besucht zu haben. Während der Rücküberset- zung der Erstbefragung habe er das protokollierte Wort «Jahre» mit «Klas- sen» korrigiert, nachdem er erklärt habe, dass er die 8. und 9. Klasse habe überspringen können. Gehe man davon aus, dass Kinder in Afghanistan mit rund 6 Jahren eingeschult würden, so habe der Beschwerdeführer, der im Jahr [Jahrgang als Minderjähriger] geboren worden sei, die Schule im
E-6682/2019 Seite 11 Jahr (...) angefangen und diese unter Berücksichtigung der übersprunge- nen Klassen im Jahr (...) abgeschlossen. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe gleich nach dem Schulabschluss bei «C.» zu arbeiten be- gonnen. Gemäss der eingereichten Arbeitsbestätigung habe er von Feb- ruar (...) bis (...) 2018 dort gearbeitet. Es könne somit der Schluss gezogen werden, dass er während seiner Tätigkeit bei «C.» [minderjährig]- jährig gewesen sei, was auch mit den Angaben der Tazkara überein- stimme, gemäss welcher er im Jahre 2017 [minderjährig] Jahre alt gewe- sen sei. Der Beschwerdeführer habe überdies geltend gemacht, während 20 bis 25 Tagen bis zu einem Monat von den Taliban inhaftiert gewesen zu sein. Zeitlich bedeute dies, dass ihm Ende Oktober, Anfang November (...) die Flucht aus der Gefangenschaft gelungen sei, was mit seinen Angaben übereinstimme, er sei vor etwa einem Jahr, also im November (...) ausge- reist. Insgesamt sei das angegebene Geburtsdatum somit logisch und mit seinen Aussagen vereinbar. Ausserdem habe er seine Minderjährigkeit in Bezug auf die Zusammenführung mit seinem Bruder B._______ (N [...]) erwähnt, ohne auf sein Alter angesprochen worden zu sein. Ferner sei auch der Tazkara zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Ausstellung im Jahre 2017 (1396) [minderjährig] Jahre alt gewe- sen sei, was ein weiteres Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Auch sein älterer Bruder, welcher zwischenzeitlich ebenfalls in der Schweiz sei, habe seiner zuständigen Rechtsvertretung gegenüber konsequent angegeben, er habe einen minderjährigen Bruder in der Schweiz. Diesem Umstand sei keine Rechnung getragen worden. Zudem sei sein Gesundheitszustand während der Erstbefragung schlecht gewesen. Er habe zwar auf die Frage, wie es ihm gehe, gesagt, es gehe ihm relativ gut. Dabei sei aber der kultu- relle Kontext zu berücksichtigen. Obwohl es ihm nicht gut gegangen sei, habe er versucht, dies zu beschönigen und erst anlässlich der Anhörung angegeben, es sei ihm bei der Erstbefragung nicht gut gegangen. Er sei zuvor hospitalisiert gewesen und nur eine Woche später habe die Erstbe- fragung stattgefunden, bei welcher er noch unter dem Einfluss von Medi- kamenten gestanden habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Aussageverhalten beeinträchtigt gewesen sei. Das Vorgehen der Vorinstanz sei im vorliegenden Fall fragwürdig. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Rechtsvertretung habe sie es unterlas- sen, eine medizinische Altersabklärung beim Beschwerdeführer vorzuneh- men. Lediglich aufgrund widersprüchlicher und unsubstantiierter Angaben sei das Geburtsdatum angepasst worden. Angesichts der erheblichen Kon- sequenzen, die eine unrechtmässige Qualifikation als volljährige Person
E-6682/2019 Seite 12 nach sich ziehe, sei das Ermessen zur Nichtanordnung eines medizini- schen Altersgutachtens unter Berücksichtigung des Kindeswohls und des Untersuchungsgrundsatzes als gering zu bezeichnen. Nur in klaren Fällen sei darauf zu verzichten. Die Vorinstanz habe ausserdem den Gesund- heitszustand und die Aussagen, die für das von ihm angegebene Geburts- datum sprechen würden, nicht berücksichtigt. In Würdigung aller Um- stände sei das Geburtsdatum vom [Geburtsdatum als Volljähriger] nicht wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsda- tum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger]. 5.2.2 In seiner Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer zusätz- lich darauf hin, dass es im Berichtigungsverfahren von ZEMIS-Daten da- rum gehe, welche Daten am wahrscheinlichsten seien. Im Urteil E-6654/2019 sei das Gericht zum Schluss gekommen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu ma- chen. Dies habe jedoch keineswegs zur Folge, dass das neu eingetragene Geburtsdatum auch wahrscheinlicher sei, als das vom Beschwerdeführer angegebene. Die Erwägungen im Urteil E-6654/2019 gäben Anlass zu Er- gänzungen. Er habe geltend gemacht, dass er in Griechenland absichtlich ein falsches Geburtsdatum angegeben habe, um nicht in den Strukturen für minderjährige Asylsuchende untergebracht zu werden. Er habe damit implizieren wollen, dass er als Volljähriger einfacher und schneller aus Griechenland hätte ausreisen können. Das gegenüber den griechischen Behörden absichtlich falsch angegebene Geburtsdatum lasse somit keine eindeutigen Schlüsse auf sein tatsächliches Geburtsdatum zu. Es rechtfer- tige sich nicht, lediglich aufgrund der angeblich nicht überzeugenden Aus- sagen des Beschwerdeführers den Schluss zu ziehen, dass genügend An- haltspunkte für die Korrektheit des von der Vorinstanz abgeänderten Ge- burtsdatums sprächen. Das Gericht habe in ähnlich gelagerten Fällen in der Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass bei einer zu Un- recht erfolgten Altersanpassung dem Beschwerdeführer massive Nachteile erwachsen würden, weshalb das SEM verpflichtet sei, weitere Abklärungen (wie ein medizinisches Altersgutachten) vorzunehmen. Der [Geburtsdatum als Volljähriger] finde weder eine Stütze im Aussageverhalten des Be- schwerdeführers noch sei das Datum einem Aktenstück oder sonstigen Hinweisen zu entnehmen. Angesichts des Beweisnotstands sei somit auf die Angaben des Beschwerdeführers sowie die ins Recht gelegte Tazkara hinzuweisen, welchen vorliegend eine zentrale Rolle zukomme. Insgesamt erweise sich der [Geburtsdatum als Volljähriger] als unwahrscheinlicher.
E-6682/2019 Seite 13 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass im Urteil E-6654/2019 festgestellt worden sei, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Gericht habe im genannten Urteil festgehalten, dass das SEM ihn im Asyl- verfahren zu Recht als volljährigen Asylsuchenden behandelt habe. In Be- zug auf das im ZEMIS eingetragene fiktive Geburtsdatum vom [Geburts- datum als Volljähriger] sei anzumerken, dass weder das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum noch das vom Beschwerdeführer behauptete Ge- burtsdatum bewiesen seien. Mit grösster Wahrscheinlichkeit sei auch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum nicht korrekt. Entscheidend sei je- doch, dass nach Ansicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches am 2. September 2019 volljährig gewesen sei. Praxisgemäss sei sein wahr- scheinliches Geburtsjahr deshalb mit [Geburtsjahr als Volljähriger] regis- triert und mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Es sei schliesslich üblich, den 1. Januar als Geburtsdatum einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden könne. Das vom Beschwerde- führer angegebene Geburtsjahr [Geburtsjahr als Minderjähriger] sei somit unwahrscheinlicher, da er mit dem von ihm angegebenen Geburtsjahr zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung minderjährig gewesen wäre. 5.4 In seiner Replikeingabe wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Vorinstanz nach wie vor zu verkennen scheine, dass ihr Handeln im Rahmen des ZEMIS-Verfahrens den datenschutzrechtlichen Grundsätzen unterliege, welche besagen würden, dass, wer Personendaten bearbeite, sich über deren Richtigkeit zu vergewissern habe. Die Äusserung der Vor- instanz, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit auch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum nicht richtig sei, zeuge von dieser Tatsache. Durch die Nichtanordnung des medizinischen Altersgutachtens trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Rechtsvertretung sowie aufgrund von Anhaltspunk- ten, welche für die Korrektheit der Angaben des Beschwerdeführers sprä- chen, verletzte die Vorinstanz Art. 5 Abs. 1 DSG. Zudem missachte die Vorinstanz vollumfänglich die grundrechtliche Kom- ponente ihres Handelns. Der Schutz von personenbezogenen Daten sei ein wichtiges Grundrecht. Dieses verfassungsmässige Recht auf informa- tionelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art 17 UNO-Pakt II) lasse grundsätzlich dem Einzelnen die Herrschaft über seine personenbezogenen Daten zukommen und schütze ihn vor Beein- trächtigungen durch die staatliche Bearbeitung seiner persönlichen Daten.
E-6682/2019 Seite 14 Ein allfällig falsches Geburtsdatum im ZEMIS greife nicht nur in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers, sondern auch in dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Wo die Zielsetzung einer Grundrechtsgarantie auf staatlichen Schutz oder staatliche Leistung gerichtet sei, würden Grundrechtseingriffe in der Regel durch eine Unter- lassung erfolgen. Wenn die untätig bleibende Behörde die Gefahr für die grundrechtlichen Schutzgüter bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, und sie in der Lage gewesen wäre, die erforderli- chen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, sei ein Eingriff zu beja- hen. Durch die Festsetzung des Alters auf das gemäss Aussage des SEM mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtige Geburtsdatum [Geburtsda- tum als Volljähriger], in Unterlassung der Anordnung eines Altersgutach- tens, habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschwerdeführers eingegriffen. Dieser Eingriff sei unzulässig, da es der Vorinstanz im Rahmen des Asyl- verfahrens möglich gewesen wäre, ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zum Schluss, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Ge- burtsdatum vom [Geburtsdatum als Minderjähriger] mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unzutreffend ist. 6.2 Das SEM hat in seiner Verfügung überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage Angaben zu seinem Alter und sei- nem Lebenslauf hat machen können. Insbesondere leuchtet nicht ein, wes- halb der Beschwerdeführer sein Alter nicht im afghanischen Kalender, son- dern nur im europäischen Kalender hat angeben können, während er gleichzeitig behauptet, er habe die Angaben vom einen in den anderen Kalender umgerechnet (SEM Akte [...]-10/12 [nachfolgend A10], F1.06). Des Weiteren war er nicht in der Lage, Angaben über das Alter seiner El- tern, seiner Geschwister sowie über das Datum beziehungsweise sein Al- ter bei der Beendigung der Schule zu machen (A10, F1.16.04, F1.17.04, F3.01, F9.01). Auch sein Alter während der Einschulung konnte er nur vage angeben (A10, F1.17.04). Daneben spricht auch seine Angabe gegenüber der griechischen Asylbehörde, er sei am [anderes Geburtsdatum als Voll- jähriger] geboren und somit volljährig (SEM Akte [...]-17/1), für die Un- glaubhaftigkeit seiner behaupteten Minderjährigkeit. Der Einwand des Be- schwerdeführers, er habe in Griechenland absichtlich ein falsches Ge-
E-6682/2019 Seite 15 burtsdatum angegeben, um nicht in den Strukturen für minderjährige Asyl- suchende untergebracht zu werden, überzeugt nicht. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern ihm dies – auch unter Berücksichtigung einer beabsichtigten Weiterreise – zu einem Nachteil hätte erwachsen sollen. Auch der in der Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2020 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1987/2016 vom 6. September 2016 vorge- brachte Einwand, dass das Vorgehen, sich in Griechenland als volljährig auszugeben, weder neu noch unplausibel sei, ist untauglich. In dem ge- nannten Urteil wird lediglich festgehalten, dass nicht eruiert werden könne, ob der betroffene Beschwerdeführer sich bei den griechischen Behörden bewusst als Volljähriger ausgegeben habe, um schneller aus Griechenland ausreisen zu können (a.a.O., E.8.3.2). Soweit der Beschwerdeführer sagt, sein Bruder B._______ (N [...]) habe seine Minderjährigkeit in seinem Asyl- verfahren bestätigt, ist festzustellen, dass B._______ gemäss ZEMIS sei- nerseits zwei Geburtsdaten geltend gemacht hat, nämlich den (...) bezie- hungsweise den (...). Beide Daten bestätigen die Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers nicht, nachdem er sagte, B._______ sei etwa ein Jahr älter als er (A10, F3.01). Insgesamt sind in seinen Aussagen zahlreiche Hinweise ersichtlich, wonach die behauptete Minderjährigkeit und damit das behauptete Geburtsdatum [Geburtsdatum als Minderjähriger] überwie- gend unwahrscheinlich erscheint. 6.3 Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Geburtsda- tum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Er hat zwar eine Tazkara eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung aber nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich treffend dar- gelegt, dass die Tazkara dennoch zumindest als schwaches Indiz hinzu- gezogen werden kann. Vorliegend überwiegen indes die Hinweise, welche für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, weshalb die ein- gereichte Tazkara angesichts ihres beschränkten Beweiswertes nichts an der obigen Einschätzung zu ändern vermag. Zudem hat die Vor-instanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bruder des Beschwerdeführers die Tazkara im November 2019 neu hat ausstellen lassen, was den Beweis- wert zusätzlich mindert. 6.4 Im Beschwerdeverfahren wird beantragt, das SEM solle ein medizini- sches Altersgutachten durchführen lassen. Gemäss Art. 17 Abs. 3 bis AsylG kann das SEM nach Ermessen ein medizinisches Altersgutachten veran- lassen. Vorliegend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass genü- gende Anhaltspunkte, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
E-6682/2019 Seite 16 sprechen, ersichtlich sind, und hat diese auch im Einzelnen aufgeführt. Sie war somit nicht verpflichtet, ein medizinisches Altersgutachten durchzufüh- ren. Gemäss obigen Erwägungen sind die Ausführungen des SEM hin- sichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe keinen Anlass sieht, ein medizini- sches Altersgutachten einzuholen. Eine Verletzung seiner Grundrechte, namentlich seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung – wie der Beschwerdeführer in seiner Replik ausführt – ergibt sich aus diesem Vor- gehen nicht. Der Beschwerdeführer hat gemäss den obigen Erwägungen unglaubhafte Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Er kann sich somit nicht auf die Erfassung von unglaubhaften Daten berufen, da es ihm nicht gelungen ist, das von ihm angegebene Datum als wahrscheinlicher als das im ZEMIS eingetragene Datum darzulegen. Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weni- ger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person dar- stellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.6.1). Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 DSG, wie in der Replik gerügt wurde, ergibt sich aus den Akten ebenfalls nicht. Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben verpflichtet, Na- men, Geburtsdatum und Herkunft der gesuchstellenden Personen im ZEMIS einzutragen. Die Vorinstanz hat somit korrekterweise das wahr- scheinlichere Geburtsdatum, gemäss welchem der Beschwerdeführer voll- jährig ist, im ZEMIS vermerkt. Wie oben unter E.3.4 ausgeführt, überwiegt in Fällen, in welchen die Richtigkeit der Personendaten nicht bewiesen werden kann, das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Um- ständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Einen solchen Bestreitungsvermerk hat die Vorinstanz vorliegend angebracht. Eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers ergibt sich somit aus den Akten nicht. 6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass weder das SEM noch der Be- schwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Ge- burtsdatums erbringen konnten. Das sinngemäss beantragte Altersgutach- ten ist zur Eruierung eines genauen Geburtsdatums untauglich. In Gesamt- würdigung aller Umstände erscheint das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum [Geburtsdatum als Minderjähriger] nicht als wahr- scheinlicher als das aufgrund des Asylverfahrens im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum [Geburtsdatum als Volljähriger]. Da gemäss vorstehender Erwägungen seine behauptete Minderjährigkeit weder wahrscheinlich ist
E-6682/2019 Seite 17 noch belegt wurde, spricht mehr für die Richtigkeit des vom SEM eingetra- genen Geburtsdatums, wonach er bei Einreichung seines Asylgesuchs volljährig gewesen ist. Somit sind das im ZEMIS eingetragene Geburtsda- tum und der Bestreitungsvermerk unverändert zu belassen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6682/2019 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers [Ge- burtsdatum als Volljähriger] und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu- stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
E-6682/2019 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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