Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6642/2024
Entscheidungsdatum
15.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6642/2024

U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichterin Roswitha Petry (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

Parteien

A., geboren am (...), B., geboren am (...) beide Ukraine, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 24. September 2024 / N (...).

E-6642/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen – Mutter und Tochter – am 17. Januar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuch- ten, dass sie mit ihrem Gesuch unter anderem ihre ukrainischen Reisepässe sowie ihre deutschen Aufenthaltstitel – gültig bis am (...) respektive (...) (Tochter) – zu den Akten reichten, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der schriftlichen Kurzbe- fragung am 12. Februar 2024 respektive der mündlichen Befragung am 14. Februar 2024 zu Protokoll gab, sie hätten die Ukraine am 21. März 2022 verlassen und seit dem 23. März 2022 in Deutschland gelebt, dass sie und ihr aktueller Partner Y. (Anmerkung des Gerichts: Y. [N ...] wurde mit Verfügung vom 13. September 2022 in der Schweiz vorüberge- hender Schutz gewährt) sich im Juni 2022 in Spanien kennengelernt hät- ten, sie seit Oktober 2022 ein Paar seien, seither eine Fernbeziehung mit regelmässigen Besuchen geführt hätten und – nachdem ihre Tochter den Schulabschluss gemacht und sie den Integrationskurs abgeschlossen habe – nun zusammenlebten und heiraten möchten, dass sie im Hinblick auf eine allfällige Ablehnung ihres Gesuchs ausführte, sie habe in Deutschland keine Unterkunft, kein Konto, keine Versicherung und keine Schule mehr, dass das SEM mit Verfügung vom 24. September 2024 das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab- lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, wenn eine gesuch- stellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vo- rübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei, was namentlich dann der Fall sei, wenn die Person über eine Schutzalternative verfüge, werde das Gesuch abgelehnt, dass dies vorliegend zu bejahen sei, da sie deutsche Aufenthaltstitel hät- ten, und Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten, von diesem Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und daher nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen seien,

E-6642/2024 Seite 3 dass aus den Akten nicht hervor gehe, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen hätten oder ihnen Deutschland nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren würde, falls ihr Schutzstatus tatsächlich nicht mehr gültig sein sollte, zumal die entsprechenden Richtlinien zum vorübergehenden Schutz im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft seien, dass sie nicht gemeinsam mit Y. um Schutz ersucht hätten und nicht durch die Kriegsereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt worden seien, wes- halb die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Bst. b vorliegend nicht erfüllt seien, und das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes abzulehnen sei, dass es sich bei der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und Y. auch nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handle, weil sie erst seit rund zwei Jahren eine Beziehung führten, zuvor nicht zusammengelebt hätten, nicht verheiratet seien, keine gemeinsamen Kinder hätten und überdies auch keine finanziellen Verflechtungen vorhanden seien, dass sie sich daher, im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung, nicht auf einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 43 AIG respektive Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) berufen könnten, und es ihnen möglich sei, ihre Beziehung wie bis anhin mit gegenseitigen Besuchen zu pflegen, dass selbst wenn ihr Schutzstatus in Deutschland zwischenzeitlich been- det worden wäre, sie ihren Aufenthaltstitel reaktivieren oder in Deutschland erneut um Schutz ersuchen könnten, und der Vollzug nach Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 (Post- stempel: 22. Oktober 2024) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewäh- ren, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

E-6642/2024 Seite 4 dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, sie und Y. hätten sich gegenseitig mehrmals besucht, was sie auch mit Fotos belegen könne, dass die Ex-Frau von Y. über die Beziehung informiert sei, die Scheidung in der Ukraine jedoch erst im Jahr 2023 habe vollzogen werden können, was im Übrigen auch für ihre eigene Scheidung gelte, dass sie nicht früher hätten zusammenziehen können, da sie die schuli- sche Ausbildung der Tochter nicht habe unterbrechen wollen, sie nun aber mit Y. zusammenwohne, Geld auf ein Bankkonto von Y. überwiesen werde und sie eine Familie seien, was Nachbarn und der Sozialarbeiter bestäti- gen und sie auch weitere Beweismittel einreichen könnten, dass ihre aufrichtige Heiratsabsicht auch damit belegt werde, dass sie am Tag der Aufschaltung der Möglichkeit für eine Online-Heirat in der Ukraine einen entsprechenden Termin reserviert hätten, und ihre Heirat für den (...) April 2025 vorgesehen sei, dass, sollte die vorliegende Beschwerde abgewiesen werden, Y. mit ihnen nach Deutschland ziehen würde, womit dessen Arbeitgeber in der Schweiz eine wertvolle Fachkraft verliere und auch dessen Kinder – insbesondere der jüngste Sohn – unter der Trennung zu leiden hätten, dass sie sich gerne in der Schweiz integrieren und finanziell unabhängig werden möchte, wobei sie sich bereits ehrenamtlich in einem Verein enga- giere, dass das SEM überdies Dokumente ignoriert habe, wonach der Schutzsta- tus in Deutschland beendet sei, dass der Beschwerdeschrift im Wesentlichen eine Fürsorgebestätigung, eine Bestätigung des Vereins Tryzub vom 10. Oktober 2024, Korrespon- denz betreffend ihre Abmeldung bei der deutschen Ausländerbehörde, ein Schreiben der aktuellen Lehrerinnen der Tochter vom 10. Oktober 2024, ein nicht übersetztes Schreiben, wonach am (...) April 2025 ein Termin für ihre Online-Heirat reserviert sei, je ein Schreiben der Ex-Frau von Y. sowie eines Bekannten, vom 9. respektive 10. Oktober 2024, beigelegt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, dass die Beschwerdeführerin- nen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können,

E-6642/2024 Seite 5 dass diese Verfügung am 28. Oktober 2024 an das Gericht retourniert wurde, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelt wer- den konnte, dass das Gericht am 29. Oktober 2024 – nach Rücksprache bei den kan- tonalen Behörden hinsichtlich der aktuellen Adresse der Beschwerdefüh- rerinnen – den Eingang der Beschwerde noch einmal bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-6642/2024 Seite 6 dass das SEM in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG eine deutsch- sprachige Verfügung erliess, dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, dass deshalb das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt wird, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mangels Rechts- schutzinteresse nicht weiter einzugehen ist, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (Bundes- blatt [BBl] 2022 586), dass gemäss Ziffer I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft waren, b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalitäten und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hat- ten, und c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf- enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Beschwerdeführerinnen ukrainische Staatsangehörige sind, die gemäss eigenen Angaben vor dem 24. Februar 2024 in der Ukraine wohn- haft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt,

E-6642/2024 Seite 7 dass indessen bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen ist und da- raus folgt, dass eine Person ukrainischer Staatbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn eine valable Schutzal- ternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. BVGE 2022 VI/I E. 6.3), dass vorliegend feststeht, dass den Beschwerdeführerinnen am 3. Juni 2022 respektive 28. April 2023 (Tochter) vom Landratsamt C._______ eine bis zum (...) 2024 respektive (...) 2024 (Tochter) gültige Aufenthaltserlaub- nis ausgestellt wurde, und sie sich gemäss der bei den Akten liegenden Korrespondenz bei der Ausländerbehörde C._______ per 31. Januar 2024 abmeldeten, dass sie Deutschland aus persönlichen Gründen verlassen und den ihnen von den deutschen Behörden gewährten Schutz freiwillig beendet haben, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich in allen EU-Staaten bis zum 4. März 2025 – Mitte Juni 2024 beschloss der Europäische Rat eine Verlängerung der Massnahme bis zum 4. März 2026 – vorübergehenden Schutz gemäss der «EU-Massenzustrom-Richtlinie» (Richtlinie 2001/55/EG; in Deutschland in § 24 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet [Auf- enthG] geregelt) erhalten und diese Personen das Recht zur Ausübung ei- ner Erwerbstätigkeit, Zugang zu Bildungsangeboten für Erwachsene sowie Anspruch auf medizinische Versorgung, Sozialleistungen und angemes- sene Unterbringung beziehungsweise finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft haben (vgl. zum Ganzen Mediendienst Integration des «Rats für Migration e.V.»., < https://mediendienst-integration.de/migration/flucht- asyl/ukrainische-fluechtlinge.html > besucht am 19. Dezember 2024; Urteil des BVGer D-4812/2024 vom 3. September 2024, E. 6), dass die Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht geltend machen, sie hät- ten nach der freiwilligen Abmeldung bei den zuständigen deutschen Behör- den um eine Wiedererlangung des von Deutschland gewährten Schutzes ersucht und ihnen sei dieser verwehrt worden, und sie legen auch nicht dar, weshalb die deutschen Behörden ihnen mit Blick auf die «EU-Massen- zustrom-Richtlinie» nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz ge- währen sollten,

E-6642/2024 Seite 8 dass Deutschland Anträge von ukrainischen Personen (mit ehemaligem Schutzstatus), die aus Deutschland in den Heimatstaat oder ins Ausland weggezogen sind, erneut und wohlwollend prüft (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2.), und es den Beschwer- deführerinnen deshalb unbenommen ist, sich an die deutschen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr Verlassen Deutschlands darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen Schutzstatus zu gelangen, dass daher davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Deutschland wieder zu erlangen, womit sie über eine valable Schutzalternative verfügen und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Tatsache, dass dem Partner Y. in der Schweiz vorübergehender Schutz gewährt wurde, nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wird, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a), oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen (Bst. b), dass bei der Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien – anders als beim Familienasyl – sowohl für den Einbezug gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG als auch für den Nachzug gemäss Art. 71 Abs. 3 AsylG ver- langt ist, dass die Familiengemeinschaft durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-3503/24 vom 12. Juni 2024 S. 7), dass Y. und die Beschwerdeführerinnen weder gemeinsam um Schutz nachgesucht haben noch durch die Ereignisse im Sinne von Art. 4 AsylG getrennt wurden, weshalb die Voraussetzungen für einen Einbezug der Be- schwerdeführerinnen in den Schutzstatus des Partners Y. gestützt auf Art. 71 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, dass das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes daher zu Recht abgelehnt hat (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung),

E-6642/2024 Seite 9 dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, wobei das SEM dabei den Grundsatz der Einheit der Familie zu berück- sichtigen hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 i.V.m. Art. 44 AsylG), dass Y. und die Beschwerdeführerin nicht miteinander verheiratet sind, je- doch gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 den Ehegatten eingetragene Partne- rinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zu- sammenlebenden Personen gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem gefestigten Konkubinat auszugehen ist, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig- seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3), und die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt, wobei wesentlich sei, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander – etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie Übernahme gegenseitiger Ver- antwortung – Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.), dass das Bundesgericht namentlich ein Zusammenleben von drei respek- tive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend erachtet, um ei- nen entsprechenden Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H., 2C_1035/2012 vom 21. De- zember 2012 E. 5.2; vgl. auch Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. No- vember 2020 E. 5.2; E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 6.2), dass das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss ge- langt, dass die Beziehung zwischen Y. und der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht zu genügen vermag, da sie erst seit Oktober 2022 ein Paar sind, also im Urteilszeitpunkt seit gut zwei Jahren eine Beziehung führen, erst seit ihrer Einreise in die Schweiz Mitte Januar 2024 zusam- menleben und keine gemeinsamen Kinder haben, dass es sich unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beziehung der Beschwerdeführerin und Y. auf- grund ihrer Qualität und Dauer somit nicht um eine eheähnliche

E-6642/2024 Seite 10 Lebensgemeinschaft handelt, welche in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, dass die vorgebrachten Heiratsbemühungen wohl auf einen Willen zur Eheschliessung hinweisen, aber im Sinne der geltenden Praxis keine un- mittelbar bevorstehende Hochzeit belegen können, wobei darauf hinzuwei- sen ist, dass die Beschwerdeführerin den Abschluss eines allfälligen Ehe- schliessungsverfahrens im Ausland abwarten kann, dass auch der in der Beschwerde vorgebrachte Aspekt des Kindeswohls zu keiner anderen Einschätzung führt, da sich aus der UNO-Kinderrechts- konvention einerseits kein direkt ableitbarer Anspruch auf Familiennach- zug (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.2, 139 I 315 E. 2.4 oder 126 II 377 E. 5d) ergibt, Y. nicht der leibliche Vater ist, und eine Pflege ihrer Beziehung auch bei einer örtlichen Trennung grundsätzlich weiter möglich ist, dass somit das Vorliegen einer schützenswerten Familiengemeinschaft zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist, die Ausführungen des SEM ge- stützt auf die Aktenlage zu bestätigen und durch die Einwände in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten respektive in Aussicht gestell- ten Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zu entkräften sind, vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

E-6642/2024 Seite 11 dass die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz keine Asylgesuche ge- stellt habe und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine im Herkunftsstaat drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug der Wegweisung für Auslän- derinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass nach Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar er- achtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, wobei sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existentielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerdeeingabe nicht vor- bringen, der Wegweisungsvollzug sei nicht zumutbar und nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Deutschland in eine existentielle Notlage geraten würden, und sich solches auch nicht aus den Akten ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den Her- kunftsstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei- sepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

E-6642/2024 Seite 12 dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen abzuweisen sind, da die Beschwerde – ge- mäss den vorstehenden Erwägungen – als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses mit diesem Entscheid gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

E-6642/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Eva Hostettler

Versand:

Zitate

Gesetze

36

Gerichtsentscheide

13