B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6629/2025
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Migrationsberatungsstelle, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
E-6629/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger, ersuchte erst- mals am 18. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl. Er machte im Wesentli- chen geltend, er habe vor etwa drei Jahren über Facebook eine irakische Staatsangehörige, Frau B._______ (N [...]), welche in der Schweiz wohn- haft sei, kennengelernt. Da sie Kinder habe und verheiratet sei, sei seine Familie gegen die Beziehung gewesen und er befürchte, seine Familie würde ihn bei einer Rückkehr in den Irak umbringen. A.b Mit Verfügung vom 25. März 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Es begründete die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaub- haftigkeit der Bedrohungslage durch seine Familie. B. Am 21. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Mehrfachgesuch ein, in welchem er im Wesentlichen vorbrachte, die im Irak lebenden Fami- lienangehörigen von Frau B._______ hätten von der Beziehung erfahren und er habe Nachrichten mit Todesdrohungen erhalten. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und erwog, dass einerseits aus den eingereichten Textnachrichten nicht klar werde, weshalb er von Todesdrohungen ausgehe, und ohnehin die irakischen Be- hörden schutzwillig und -fähig seien. Diese Verfügung erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. In der Folge kehrte er am 21. September 2023 in den Irak zurück. C. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juli 2025 erneut ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Nordwestschweiz zugewiesen. D. Am 14. Juli 2025 unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu- gunsten der ihm im BAZ zugewiesenen Rechtsvertretung. E. Am 7. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM Akten [...] [nachfolgend: A] 18). Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
E-6629/2025 Seite 3 Er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Stadt C., Provinz D. im Nordirak (nachfolgend: Autonome Region Kurdistan [ARK]). Er habe (...) Brüder und eine Schwester, die alle dort leben würden, wie auch seine Eltern. Er sei seit etwa einem Jahr mit einer irakischen Staatsangehörigen, Frau B., verheiratet, welche in der Schweiz wohne. Sie hätten sich bei seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz kennengelernt und bereits damals heiraten wollen. Der Ex-Mann seiner Frau habe sich aber zunächst nicht von ihr scheiden lassen wollen. Daher hätten sie eine Weile mit der Hoch- zeit zuwarten müssen und er sei in den Irak zurückgekehrt. Als sie offiziell geschieden gewesen sei, hätten sie im Irak mithilfe eines Anwalts geheira- tet. Sie beide seien bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen, der Anwalt habe sie vertreten. Aufgrund ihrer Beziehung sei er vom Ex-Mann seiner Frau und dessen Fa- milie sowie der Familie seiner Frau bedroht worden und sie hätten ihn töten wollen. Einerseits weil es sich als geschiedene Frau nicht gehöre, eine neue Partnerschaft zu führen und andererseits, weil er (der Beschwerde- führer) einiges jünger sei als seine Frau. Bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz habe der Ex-Mann sie beide zusammen gese- hen und Fotos von ihnen gemacht. Die Fotos seien ihnen mit Drohungen versehen zugeschickt worden. Danach habe er noch zwei bis drei weitere Drohungen in Form von Anrufen und Nachrichten erhalten. Seine Frau habe dies in der Schweiz zur Anzeige gebracht. Die Polizei habe ihr gesagt, sie solle die Nummern blockieren. Daraufhin hätten sie die Telefonnum- mern geändert und alle Kontakte abgebrochen. Seither sei es zu keinen weiteren Drohungen mehr gekommen. Seit seiner Rückkehr aus der Schweiz habe er sich im Nordirak mehrheit- lich versteckt gehalten. Er habe in einer «Kabine» eines Kollegen in C. gewohnt. Nur dieser Kollege und einer seiner Brüder hätten von seinem Aufenthalt im Irak gewusst. Er befürchte, dass er von der Fa- milie seiner Frau und der Familie ihres Ex-Mannes getötet werde. Er habe sich nicht an die nordirakischen Behörden gewandt, da die Behörden nichts für ihn hätten tun können und er Angst gehabt habe, dass die beiden Fa- milien dann seinen Aufenthaltsort erfahren hätten. Die Familie des Ex-Man- nes sei bekannt im Nordirak und es könne sein, dass sie Verwandte bei der Polizei hätten.
E-6629/2025 Seite 4 Er habe den Irak legal verlassen und sei über die Türkei und weitere Län- der im Juli 2025 in die Schweiz gereist. Er stehe in regelmässigem Kontakt zu seiner Frau und an den Wochenenden besuche er sie. Die Ehe sei bis jetzt in der Schweiz nicht anerkannt worden. F. Am 12. August 2025 reichte der Beschwerdeführer – auf Aufforderung des SEM – einen Auszug aus dem irakischen Familienregister datierend vom 30. September 2024 und eine Heiratsurkunde datierend vom (...) 2024, beide in Kopie, ein. G. Mit Schreiben vom 13. August 2025 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingeladen, sich zur von ihm geltend gemachten Beziehung mit sei- ner angeblichen Frau (B._______) zu äussern und weitere Belege einzu- reichen. H. Am 18. August 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten. Dabei führte er insbesondere aus, dass seine Frau im Irak wäh- rend der Hochzeit anwesend gewesen sei. Sie habe von den Schweizer Behörden eine Bewilligung erhalten, ins Heimatland zu reisen, um sich ein Ausweisdokument ausstellen lassen zu können. Er habe in der Anhörung zunächst etwas anderes behauptet, da die Rechtsvertretung ihm gesagt habe, eine vorläufige Aufnahme könne aufgehoben werden, wenn eine Person ins Heimatland reise. Die Rechtsvertretung habe nicht gewusst, dass seine Frau eine Bewilligung für die Heimatreise gehabt habe. I. Am 19. August 2025 stellte das SEM dem Beschwerdeführer den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. J. Am 20. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Entscheid- entwurf unter Beilage von Fotos, die ihn mit seiner Frau zeigen würden. K. Mit Verfügung vom 21. August 2025 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
E-6629/2025 Seite 5 L. Gleichentags legte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. M. Mit Eingabe vom 31. August 2025 (Poststempel 1. September 2025) erhob der Beschwerdeführer handelnd durch seinen neu mandatierten und rubri- zierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge- gen die Verfügung des SEM vom 21. August 2025 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung des Asyls. Eventualiter seien die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme per sofort zu sistieren und ihm sei der Aufenthalt während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens zu gestatten. Der Beschwerde lagen mehrere Unterschriftbögen, datierend vom 25. Au- gust 2025, mit welchen Nachbarn und Kollegen das Zusammenleben des Beschwerdeführers und Frau B._______ seit 2019 und die Heirat vom (...) 2024 mit ihrer Unterschrift bestätigen würden sowie ein Ehevertrag inklusive Übersetzung (in Kopie) bei. N. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-6629/2025 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-6629/2025 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch Drittpersonen, namentlich die Familie und insbesondere die Halbbrüder von Frau B., geltend gemacht. Solche würden von den Behörden der ARK weder unterstützt noch gebilligt. Dank der gut dotierten Sicher- heitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems bestehe in der ARK eine funktionierende Schutzinfrastruktur. Personen, die wegen familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, könnten auf den staat- lichen Schutz zählen, ausser es lägen begründete Hinweise auf eine Ab- senz des Schutzwillens bei den Behörden vor. Dass er sich nicht schutz- suchend an die Behörden gewandt habe, könne nicht zur Schlussfolgerung führen, dass die Behörden nicht willens oder in der Lage seien, ihm einen adäquaten Schutz zu gewähren. Es wäre ihm demnach zuzumuten gewe- sen, vor der Ausreise aus der ARK die staatlichen Schutzeinrichtungen und rechtlichen Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm aufgrund seines Profils nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, bei den Behörden Schutz zu ersu- chen. Seine vage Behauptung, die Familie würde seine Adresse erfahren und ihn daraufhin töten, vermöge die Grundannahme staatlicher Schutzfä- higkeit und Schutzwilligkeit mitnichten umzustossen. Er habe die erlittenen Nachteile nie zu einer Anzeige gebracht und es könne den irakischen Be- hörden keine diesbezügliche Unterlassung vorgeworfen werden. Es be- stehe keinerlei Anlass zur Annahme, dass der irakische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen sei beziehungsweise nicht nachkom- men würde. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbrin- gen einzugehen. Es falle aber auf, dass seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungssituation seitens der Familie von Frau B. oberflächlich und knapp ausgefallen seien. Er habe nur einzelne Hand- lungselemente zu Protokoll gegeben und unkonkrete Angaben zur Anzahl der Bedrohungen gemacht. Er habe nicht angeben können, wie oft er be- droht worden sei und die Bedrohungen auch nicht näher schildern können. Es sei kaum nachvollziehbar, dass eine Person, welche angeblich wieder- holt mit existenziellen Bedrohungen konfrontiert gewesen sei, weder
E-6629/2025 Seite 8 Anzahl noch den genauen Inhalt oder die näheren Umstände dieser Be- drohungen schildern könne. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass es sich bei dem Konflikt nicht lediglich um einen «Privatstreit» handle, son- dern die Bedrohungen im Kontext sogenannter Ehrenkonflikte zu sehen seien. Diese würden an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe an- knüpfen und damit einen asylrelevanten Verfolgungsgrund darstellen. Es bleibe eine pauschale Behauptung des SEM, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der ARK wirksamen Schutz böten, präventiv eingreifen würden, der Zugang für Betroffene tatsächlich zumutbar sei und der Schutz vor Vergeltungsakten der Familie gewährleistet werden könne. Dies sei im Kontext von Ehrkonflikten nicht der Fall. Es sei notorisch, dass die Polizei solche Bedrohungen oft als Familiensache betrachte. Ausserdem würden Betroffene durch eine Anzeige ein Risiko eingehen, da Informationen in- nerhalb der lokalen Strukturen rasch an Täter weitergegeben würden. Der blosse Hinweis des SEM, er habe keine Anzeige erstattet, genüge nicht, um seine Schutzbedürftigkeit zu verneinen. Er habe sich im Irak versteckt gehalten und Vorsichtsmassnahmen ergrif- fen, nur deshalb sei er von einem Angriff verschont geblieben, was ihm nicht angelastet werden dürfe. Auch bestünde keine innerstaatliche Flucht- alternative. Die Familie seiner Frau sei gross und weitverzweigt. Ausserdem habe er seine Bedrohungslage ausführlich dargelegt und auch Belege eingereicht, wie die Heiratsurkunde, den Auszug aus dem Famili- enregister und die schriftlichen Bestätigungen von Bekannten in der Schweiz. Das SEM verkenne die Beweiskraft der eingereichten Unterlagen und die Zweifel an der Eheschliessung seien unbegründet. In der Anhörung habe er primär die Rolle des Anwalts betont während er in der ergänzenden Eingabe Angaben zu weiteren Anwesenden gemacht habe. Dabei handle es sich um eine zulässige Präzisierung. Insgesamt habe das SEM einen zu hohen Massstab an die Glaubhaftigkeit angewandt. 6. 6.1 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Das SEM hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstan- ter Rechtsprechung davon ausgeht, die nordirakischen Behörden seien grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig (vgl. BVGE 2008/4). Im
E-6629/2025 Seite 9 Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 bestätigte es nach einer einlässlichen Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK diese Einschätzung. So funktioniere der Polizei- und Justizapparat grundsätzlich, auch wenn in Bezug auf die Unabhängigkeit gewisse Be- denken bestünden und subjektiv das Vertrauen der Bevölkerung in die Po- lizei und das Militär gering sei. Vorbehalte gebe es indes nach wie vor, wenn die geltend gemachten Übergriffe von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen würden. Mangelnder Schutzwille könne sodann im Zusammenhang mit Medienschaffenden, Dissidenten oder bei der Verfolgung von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit dem Begriff der Ehre (insbesondere Ehrenmorde an Frauen) nicht ausgeschlos- sen werden. Da der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden nie um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften An- haltspunkten dafür, dass diese ihm den gebotenen Schutz verwehren und namentlich Übergriffe seitens der Familie seiner Frau und der Familie ihres Ex-Mannes tolerieren würden. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente darzulegen, die zu einer ande- ren Einschätzung führen würden. Er konnte keine konkreten Hinweise für seine Bedenken, dass bei einer Anzeige seine Adresse an die beiden Fa- milien weitergegeben werden könnten, darlegen. Es bleibt bei blossen Mut- massungen ohne konkrete Anhaltspunkte. 6.2 Zudem sind in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Bedrohungslage des Beschwerdeführers im Nordirak Vorbehalte anzubringen. Das SEM ver- weist zu Recht darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Be- drohungslage und den angeblichen Drohungen äusserst vage und ober- flächlich geblieben sind (siehe etwa A17, F87 ff.). Er sei gemäss seinen Angaben nur einige Male bedroht worden und nachdem er und seine Frau die Telefonnummern gewechselt hätten, wären sie nicht mehr bedroht wor- den. Weitere Kontakte habe es nicht gegeben (ebd., F72, F76, F78 f.), was nicht für eine erhebliche Bedrohungslage spricht. Er wusste sodann auch nicht, wann die Drohungen begonnen hätten und konnte auch nicht ange- ben, ob dies vor oder nach der Scheidung gewesen sei (A17, F68 f., F71, F88). Später gibt er an, dies sei wohl ungefähr um das Jahr 2020 gewesen (ebd., F74) und somit einige Jahre bevor er 2023 in den Irak zurückgekehrt ist. Auch konnte er nicht genau angeben, wann er das letzte Mal bedroht worden sei. Seit seiner Rückkehr in den Irak sei es aber zu keinen Vorfällen mehr gekommen (ebd., F90). Der Verweis des Beschwerdeführers auf die angebliche Eheschliessung mit einer geschiedenen und älteren Frau ver- mag noch keine Bedrohungssituation zu begründen. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau in der Schweiz eine Anzeige
E-6629/2025 Seite 10 erstattet habe (A17, F69). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er entspre- chende Dokumente hätte einreichen können. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass das SEM bereits in seiner Verfügung vom 25. Februar 2020 zum Ergebnis gelangte, dass aus dem Mehrfachgesuch nicht klar werde, inwiefern er zum Schluss gelange, dass er mit dem Tod bedroht werde. Aus den eingereichten Drohnachrichten werde dies nicht klar ersichtlich. 6.3 Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und entsprechend ebenfalls zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas- sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein potenzieller An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto- nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin- den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). 7.2.2 Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde da- her vorfrageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asyl- suchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grund- sätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die
E-6629/2025 Seite 11 bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). 7.2.3 Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufent- halt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK ge- schützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwe- senheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss seinerseits über ein gefestigtes An- wesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts- anspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). 7.2.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge pra- xisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi- gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Er beruft sich im Beschwerdeverfahren nun darauf, dass er aufgrund des Familienlebens mit seiner Partnerin, welche über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung habe. 7.4 7.4.1 Das SEM führte hierzu aus, dass der Beschwerdeführer gemäss sei- nen Angaben seine Partnerin im Jahr 2024 im Irak geheiratet habe. Bei der eingereichten Heiratsurkunde und dem Auszug aus dem Familienregister handle es sich indes lediglich um Kopien, womit sie grundsätzlich geringen Beweiswert hätten. Es falle zudem auf, dass entgegen der (während der Anhörung gemachten) Angabe des Beschwerdeführers auf der Heiratsur- kunde stehe, dass die Ehegatten an der Eheschliessung anwesend
E-6629/2025 Seite 12 gewesen seien und es werde auf der Urkunde kein Anwalt genannt, wel- cher die Eheschliessung stellvertretend durchgeführt habe. Der Beschwer- deführer habe zudem an der Anhörung den Ablauf der Eheschliessung auch nicht nachvollziehbar darlegen können und die Aussagen seien un- konkret und vage geblieben. In seiner Eingabe vom 18. August 2025 habe er sodann geltend gemacht, dass Frau B._______ in den Irak gereist sei und sie beide bei der Eheschliessung in einem Gericht anwesend gewesen seien. Da sie Angst gehabt hätten, dass bei Bekanntwerden der Heimat- reise die vorläufige Aufnahme von Frau B._______ aufgehoben würde, hätten sie zunächst eine andere Version geschildert. Diese Erklärungen würden jedoch nicht überzeugen, da er in der Anhörung auch angegeben habe, dass er selber nicht anwesend gewesen sei und sich somit funda- mentale Widersprüche in seinen Aussagen fänden. Ausserdem würden die Ausführungen zum Ablauf der Eheschliessung trotz der behaupteten per- sönlichen Anwesenheit auffallend vage bleiben. Eine tatsächlich erlebte Hochzeit vor Gericht, mit Anwälten, einem Bruder und Trauzeugen, müss- ten ohne weiteres in konkreten Einzelheiten geschildert werden können, was ihm nicht gelungen sei. Es bestünden daher erhebliche Zweifel an der gelten gemachten Heirat im Irak. Auch könne nicht von einer dauerhaften eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Er habe auf seine (SEM) Nachfrage angegeben, sie hätten sich im Jahr 2017 über Facebook kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt habe Frau B._______ bereits in der Schweiz gelebt. Sie hätten nie dauerhaft zusammengelebt. Ihm (dem SEM) liege auch kein Gesuch um Privatunterkunft oder Kantonswechsel vor, wel- ches ein Zusammenleben ermöglicht hätte (Anmerkung des Gerichts: ein Gesuch um Kantonswechsel beziehungsweise Zuweisung in den selben Kanton wurde erst mit der Stellungnahme zum Entscheidentwurf einge- reicht). Es bestünden auch keine Hinweise auf eine gemeinsame Haus- haltsführung noch auf eine gegenseitige finanzielle Unterstützung oder ge- meinsame Kinder. Die Kontakte würden sich gemäss seinen Angaben auf sporadische Treffen am Wochenende und gelegentliche Mithilfe im Haus- halt beschränken. Es sei somit nicht von einer schützenswerten Familien- einheit auszugehen. 7.4.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe Belege für die Eheschliessung eingereicht und werde in Kürze auch das Original der Hei- ratsurkunde nachreichen. Es sei unbegründet, die Eheschliessung als nicht rechtsgültig nachgewiesen zu qualifizieren. Ausserdem verkenne das SEM seine tatsächlichen Lebensumstände, wenn es behaupte, es fehle an Nachweisen für eine tatsächliche eheähnliche Lebensgemeinschaft. Dass sie nicht unter einem Dach hätten wohnen könnten, erkläre sich durch die
E-6629/2025 Seite 13 Zuweisung an unterschiedliche Kantone sowie seine beschränkte Aufent- halts- und Wohnfreiheit. Eine Ehe könne auch dann als echt und gelebt gelten, wenn die Eheleute aus zwingenden Gründen räumlich getrennt wohnen würden. Massgeblich sei Kontinuität und Verbindlichkeit der Be- ziehung, welche vorliegen durch regelmässige Treffen, gegenseitige Un- terstützung sowie die amtliche registrierte Eheschliessung klar belegt sei. Seine Frau habe einen F-Ausweis und sie habe deswegen kein Gesuch um Familiennachzug stellen können. Das Asylgesuch sei der einzige ver- fügbare Weg gewesen, um den Schutz der Familie sicherzustellen. 7.5 7.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass anhand der heutigen Aktenlage eine Eheschliessung im Irak nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft geworden ist. 7.5.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Do- kumente im Original einreichte, welche die Eheschliessung bestätigen. Als rechtsgenügliche Dokumente werden in der Regel nur Originaldokumente bezeichnet. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge im (...) 2024 geheiratet und ist im Juli 2025 in die Schweiz gereist. Es ist nicht ersichtlich, und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet, weshalb es ihm bis heute nicht möglich gewesen ist, Originaldokumente einzureichen, obschon er bereits an der Anhörung am 7. August 2025 dazu aufgefordert wurde. In der Beschwerde wird zwar darauf verwiesen, dass diese nachgereicht würden, aber erneut ohne weitere Begründung, wes- halb dies bis heute nicht geschehen ist. Nebst den fehlenden Dokumenten sind auch seine Aussagen zur Ehe- schliessung nicht überzeugend. So hat er das genaue Datum der Ehe- schliessung nicht angeben können (A17, F111) und auch sonst kaum Ein- zelheiten über die Heirat erzählt. Ausserdem hat der Beschwerdeführer an- gegeben, sie seien seit 2017 ein Paar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er weitere Dokumente, welche die geltend gemachte Beziehung untermau- ern würden, eingereicht hätte. Auch wenn die Beziehung – wie vom Be- schwerdeführer vorgebracht – zum heutigen Zeitpunkt tatsächlich beste- hen sollte, sind doch Vorbehalte bezüglich der geltend gemachten Ehe- schliessung im Jahr 2024 anzubringen. Anhand der heutigen Aktenlage und der lediglich in Kopie eingereichten Dokumente ist somit eine tatsächliche Eheschliessung im Nordirak, wie sie
E-6629/2025 Seite 14 der Beschwerdeführer vorbrachte, nicht als glaubhaft zu erachten. Die ein- gereichten Belege, in welchen Bekannte ihre Ehe bezeugen würden, sind ebenfalls nicht geeignet, einen anderen Schluss zuzulassen. In der Be- schwerde wird nicht weiter ausgeführt, wer die Personen, welche den Bo- gen unterschrieben haben, sind und eine Unterschrift alleine kann noch kein Beleg für eine tatsächliche Eheschliessung sein. 7.5.3 Auch kann der Beschwerdeführer nichts aus Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten ableiten. Den Akten sind nicht hinreichende Hinweise dafür zu entnehmen, dass die angebliche Beziehung zwischen dem Beschwerde- führer und Frau B._______ in ihrer Art und Stabilität eine eheähnliche Ver- bindung darstellt. Zumindest hat der Beschwerdeführer keine entsprechen- den Unterlagen eingereicht und auch sonst blieben seine Aussagen zur Beziehung vage. Hierbei ist auch auf die Rechtsprechung des Bundesge- richts zu verweisen, gemäss welcher ein Zusammenleben von drei respek- tive vier Jahren bei kinderlosen Paaren für sich allein genommen noch nicht ausreichend ist, um einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1 und Urteil BVGer E-1296/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H.). Mit Blick auf diese Praxis ist festzustellen ist, dass die für die Be- rufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK (oder Art. 13 BV) verlangten Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind, da sie noch nie längere Zeit zusammengelebt haben und auch sonst keine Hinweise dafür zu erkennen sind, dass die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. 7.6 Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und Frau B._______ sich um eine Eheschliessung in der Schweiz bemüht hätten. Er führte lediglich aus, dies sei nicht möglich gewesen beziehungsweise es sei nicht möglich gewesen, die Heirat im Irak in der Schweiz anerkennen zu lassen (Eingabe vom 18. August 2025). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Ehevorbereitungs- verfahren nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. Ap- ril 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ihm zuzumuten ist, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrationsrechtli- chen Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. hierzu statt vieler Urteil BVGer E-3744/2015 vom 27. August 2015 E. 7.1).
E-6629/2025 Seite 15 7.7 Der Beschwerdeführer verfügt somit weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. 7.8 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus dem in Art. 44 AsylG verankerten Grundsatz der Einheit der Familie im vor- liegenden Verfahren bezüglich der asylrechtlichen Wegweisung nichts für sich abzuleiten vermag. Der Grundsatz bezieht sich darauf, dass die vor- läufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. zum damals geltenden aArt. 17 Abs. 1 AsylG EMARK 1995 Nr. 24, E. 10 und 11; ebenso EMARK 2004 Nr.12 E. 7.b). Der Grundsatz der Einheit der Familie soll sicherstellen, dass eine Familie von Asylbewerbern nicht voneinander getrennt wird. Er greift insbesondere auch dann, wenn einem Asylsuchenden die vorläufige Auf- nahme in der Schweiz bereits gewährt wurde, während die anderen Fami- lienangehörigen noch in ein separates Asylverfahren involviert sind. Hingegen kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen, wer – wie der Be- schwerdeführer – eine familiäre Beziehung mit der Partnerin erst begonnen hat, nachdem diese eine vorläufige Aufnahme erhalten hat. Frau B._______ wurde am (...) 2010 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Auch bei Wahrunterstellung der Heirat im (...) 2024 im Irak, hätten sie 14 Jahre nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Frau B._______ geheiratet. In diesen Fällen können sich die Eheleute nicht auf den Grund- satz der Einheit der Familie berufen, da die gesetzlichen Bestimmungen über die Familienzusammenführung von vorläufig Aufgenommenen ge- mäss Art. 85 Abs. 7 AIG ansonsten ausgehöhlt würden und es ausreichen würde, einen – selbst wenn offensichtlich unbegründeten – Asylantrag zu stellen, um diese zu umgehen (vgl. Urteil BVGer D-6528/2014 vom 10. März 2015 E. 4.4). 7.9 Die angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit zu be- stätigen. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhält- nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-6629/2025 Seite 16 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
E-6629/2025 Seite 17 risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Der Verweis des Beschwerdeführers auf internationale Berichte, welche darauf hinweisen würden, dass Ehrenmorde im Nordirak Realität seien und der staatliche Schutz unzureichend sei, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal er die Bedrohungen im Nordirak nicht hat glaubhaft machen können. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits vorstehend (E. 6.1) erwähnten Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 überprüfte das Bundesverwaltungsgericht auch die Lage im Nordirak inklusive Zumutbarkeitspraxis. Dabei wurde festgehalten, in den kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die Situation sei weitgehend stabil. Die sozioökonomische Lage sei zwar in gewissen Bereichen als ange- spannt zu bezeichnen, generell sei aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszuge- hen. Insbesondere für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung praxisgemäss in der Regel zumutbar (vgl. a.a.O., E. 14.10). 8.3.3 Das SEM hat somit zu Recht den Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers als zumutbar erachtet, zumal es sich beim Beschwerde- führer um einen jungen, gesunden Mann mit einer profunden Schulbildung und einem Beziehungsnetz handelt. Die in der Beschwerde vorgebrachte instabile politische, wirtschaftliche und Sicherheitslage und die damit
E-6629/2025 Seite 18 verbundenen Schwierigkeiten für den Beschwerdeführer im Nordirak ver- mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Mit vorliegendem Direktentscheid sind die Prozessanträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und sofortige Sistierung allfälliger Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Gestattung des Aufenthalts während der Rechtshängig- keit des vorliegenden Verfahrens gegenstandslos geworden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung der Beschwerde – ohne weitere Ausfüh- rungen – die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositionsziffer 6). Dabei handelt es sich offensichtlich um ein administratives Versehen, da der Be- schwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E-6629/2025 Seite 19 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6629/2025 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Tina Zumbühl
Versand: