Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6617/2024
Entscheidungsdatum
28.11.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6617/2024

Urteil vom 28. November 2024 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. September 2024 / N (...).

E-6617/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Lebenspartner B._______ (N [...]) am 15. Juni 2024 in die Schweiz ein und stellte glei- chentags mit ihm ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie reichte ihren ukrainischen Reisepass und einen Schutzstatus der Slo- wakei gültig vom (...) 2022 bis zum (...) 2023 ein. Sie gab dabei an, sie habe sich am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine, sondern in der Slowa- kei aufgehalten. Der dort erhaltene S-Status sei jedoch in der Zwischenzeit annulliert worden. B. Am 17. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ge- währt zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und dem beabsichtigten Wegweisungsvollzug in die Slowakei. C. Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024, sie habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Slowakei aufgehalten, weil sie dort eine Freundin besucht habe. Zudem habe sie sich dort über die Bedingungen zur Zulassung an die Universität informiert. Aufgrund des Kriegsausbruchs habe sie nicht zurückkehren können, weil die Bus- und Zugverbindungen ausgefallen seien, woraufhin sie vorüber- gehend in der Slowakei geblieben sei. Um ihre Eltern in der Ukraine finan- ziell unterstützen zu können, habe sie im Gastland begonnen in einem Ho- tel zu arbeiten und hierfür eine Arbeitsbewilligung beantragen müssen. Mit der erhaltenen Bewilligung habe sie allerdings weder eine Unterkunft noch finanzielle Unterstützung oder eine Krankenversicherung erhalten. Nach drei Monaten habe sie weitere drei Monate in einem Café gearbeitet, bevor sie nach Kiew zurückgekehrt sei, weil dort das Café wiedereröffnet habe, in dem sie vor Kriegsausbruch gearbeitet habe. Vor ihrer Abreise aus der Slowakei habe sie sich beim Migrationsamt abgemeldet und ihr Bankkonto gekündigt. Seit der Rückkehr nach Kiew habe sie mit ihrem jetzigen Le- benspartner B., den sie bereits vor Kriegsausbruch kennengelernt habe, regelmässig in Kontakt gestanden. Seit September/Oktober 2022 seien sie ein Paar und am 15. Dezember 2022 seien sie zusammengezo- gen. Sie hätten zwar kein gemeinsames Bankkonto, er habe ihr aber die Verwaltungsvollmacht betreffend seine Wohnung erteilt. Gemeinsame Kin- der hätten sie keine, sie seien aber gemeinsam verantwortlich für die Hün- din Luna. In der Ukraine hätten sie sie nicht legal heiraten können, weil sie hierzu einen Militärausweis benötigen würden, den B. aktuell nicht

E-6617/2024 Seite 3 erhalten könne. Stattdessen seien sie eine "mariage civil" eingegangen. Sie würden beabsichtigen, das ukrainische Konsulat zu kontaktieren, um die Frage der Eheschliessung zu klären. Angesichts der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat hätten sie bereits eine herausfordernde Zeit miteinan- der verbracht; es handle sich somit um eine stabile Beziehung. D. Mit Verfügung vom 20. September 2024 – eröffnet am 24. September 2024 – lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, wies sie dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes; eventualiter sie die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Einholung einer Wieder- aufnahmegarantie der Slowakischen Republik an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie einerseits um koordinierte Behandlung ihres Gesuchs mit demjenigen ihres Lebenspart- ners B._______ und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 24. Oktober 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 1. November 2024 die Ho- norarnote ihrer Rechtsvertreterin nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-6617/2024 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes be- treffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung in erster Linie mit dem Subsidiaritätsprinzip, das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2022 VI/1 E. 3 für das Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Eintrittsun- terlagen über einen Schutzstatus in der Slowakei verfügt, womit sie nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei. Ihre freiwillige Ausreise aus der Slowakei ändere an der mangelnden Schutz- bedürftigkeit nichts. Vielmehr sei davon auszugehen, sie könne in der Slo- wakei erneut vorübergehenden Schutz erhältlich machen, nachdem die entsprechende Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei. Aus den Akten würden sich

E-6617/2024 Seite 5 zudem keine Gründe ergeben, die gegen eine Rückkehr in die Slowakei sprechen würden. Der Rat der Europäischen Union habe den vorüberge- henden Schutz für alle Personen mit S-Status bis am 4. März 2026 verlän- gert. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführerin würde in der Slowakei menschenrechts- widrige Behandlung drohen oder sie gerate in eine existenzielle Notlage sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art. Soziale und wirtschaft- liche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stelle keine konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs 4 AIG (SR 142.20) dar. Die Beschwerdeführerin habe sich be- reits längere Zeit in der Slowakei aufgehalten und gearbeitet, wodurch ihre Reintegration erleichtert sei. Die Beziehung zu ihrem Lebenspartner B._______ stelle trotz der zweijährigen Dauer keine eheähnliche Gemein- schaft dar. Sie seien weder offiziell verheiratet, noch sei die Beziehung als gefestigtes Konkubinat zu qualifizieren. Sie hätten auch weder gemein- same finanzielle noch rechtliche Verpflichtungen oder gemeinsame Kinder. 4.2 Ihre Beschwerdeanträge begründete die Beschwerdeführerin zunächst mit der Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM. Entgegen den Ausführungen des SEM verfüge sie weder über ein gültiges Visum noch über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Slowakei. Das SEM habe zudem nicht abgeklärt, ob die Slowakei ihr gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen erneut die Einreise gewähren respektive ihr einen Aufent- haltstitel ausstellen würde. Nachdem sie die Slowakei bereits im Septem- ber 2022 verlassen habe, sei davon auszugehen, ihr vor mehr als zwei Jahren erteilter Schutzstatus sei mit ihrer Ausreise in die Ukraine erlo- schen. Sie falle damit unter Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrats und es sei ihr vorübergehender Schutz zu gewähren. Darüber hinaus habe das SEM unberücksichtigt gelassen, dass der Bundesrat in ebendieser All- gemeinverfügung den Begriff "Familienmitglieder" weiter gefasst habe als Art. 71 AsylG. So würden darunter Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, fallen. Sie sei folglich als Partnerin eines ukrainischen Staatsangehörigen zu betrachten, mit dem sie seit dem 14. Dezember 2022 zusammenwohne; sie würden sich gegenseitig ganz oder teilweise unterstützen. Angesichts der vorliegenden Umstände sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz ihre Gesuche getrennt behandelt und auf eine Kurzanhörung ihres Partners verzichtet habe. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag hätten sie in der Ukraine be- reits zwei Jahren zusammengelebt. Sie seien gemeinsam aus der Ukraine ausgereist und würden auch in der Schweiz seit Juni 2024 zusammen-

E-6617/2024 Seite 6 leben. Ihr Partner habe ihr die Vollmacht für die Verwaltung seines Vermö- gens erteilt, womit sie wirtschaftlich und finanziell verflochten seien; zudem seien sie beide für den gemeinsamen Hund verantwortlich. Es sei daher von einer gefestigten und eheähnlichen Partnerschaft auszugehen. Sie habe sich im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs lediglich zu Besuchszwecken in der Slowakei aufgehalten, ihren Wohnsitz sowie ihren Lebensmittelpunkt hingegen weiterhin in der Ukraine gehabt. Insgesamt erfülle sie die in der Allgemeinverfügung genannten Voraussetzungen. Im Übrigen wäre das SEM gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehalten gewesen, zumindest bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung weitere Abklärungen zum Grundsatz der Einheit der Familie vorzunehmen. 5. 5.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E-6617/2024 Seite 7 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsge- mäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E. 4.2.2). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Abfassung der Be- gründung soll es den Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr hat die Behörde ihre Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin fällt unter die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrats vom 11. März 2022, nach- dem sie ukrainische Staatsangehörige ist und vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war. Gemäss der angefochtenen Verfügung geht das SEM jedoch davon aus, die Beschwerdeführerin verfüge in der Slowakei über eine valable Schutzalternative, weshalb sie aufgrund des Subsidiari- tätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. 7.2 Den Ausführungen sowie den eingereichten Beweismitteln der Be- schwerdeführerin zufolge wurde dieser in der Slowakei Schutzstatus ge- währt, sie kehrte aber bereits im September 2022 in ihren Heimatstaat zu- rück (vgl. SEM-act. A8, Pass der Beschwerdeführerin). Nach ihrer Rück- kehr in die Ukraine ging sie eine Beziehung ein mit B._______, mit dem sie von Dezember 2022 bis zu ihrer gemeinsamen Ausreise im Juni 2024

E-6617/2024 Seite 8 zusammenwohnte (vgl. a.a.O. A12 sowie insbesondere Beilage 1). Bisher war es ihnen nicht möglich, offiziell zu heiraten. Sie sind gemeinsam Halter eines Hundes und B._______ hat ihr eine Vollmacht erteilt, seine Woh- nung zu verwalten (vgl. a.a.O. A12 samt Beilagen). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG wird Ehegatten von Schutz- bedürftigen vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nachsuchen und keine Ausschlussgründe vorliegen. Den Ehegat- ten gleichgestellt sind in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusam- menlebende Personen (Konkubinatspaare). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dann von einem Konkubinat auszugehen, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähnlich gelebt wird oder kon- krete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, wobei ein gemeinsamer Haushalt sowie Natur und Länge der Beziehung oder andere Umstände, wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, wesentlich sind (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). 7.3.2 Das SEM hat bisher nicht über das Gesuch des Lebenspartners der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes befun- den. Seinen Akten ist zu entnehmen, dass sein Gesuch vom 15. Juni 2024 bisher überhaupt noch nicht (mündlich oder schriftlich) instruiert worden ist. Die Verfahren der Konkubinatspartner wurden vom SEM zunächst unter der Verfahrensnummer N (...) gemeinsam geführt. Einer Aktennotiz des SEM vom 29. Juli 2024 (vgl. SEM-act. 13/1) ist zu entnehmen, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin an diesem Tag abgesplittet und unter der neuen Nummer N (...) separat weitergeführt wurde. Gründe für dieses ungewöhnliche Vorgehen wurden nicht aufgeführt und ergeben sich auch aus den Akten nicht (ausser, dass der Lebenspartner der Beschwerdefüh- rerin vorher möglicherweise nicht über einen Schutzstatus in der Slowakei verfügte). Der Partner hatte demnach bisher keine Möglichkeit, sich zur Frage der Eheähnlichkeit seiner Beziehung und zu dem vom SEM vorge- sehenen Schicksal seiner Partnerin respektive deren Verfahrens zu äus- sern. Den Verfahrensakten sind auch keine Abklärungen des SEM betref- fend die geltend gemachte "marriage civil" zu entnehmen. Folglich hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Art der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenspartner nicht hinreichend erstellt.

E-6617/2024 Seite 9 7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bei der heutigen Aktenlage nicht imstande, die Frage der Eheähnlichkeit der Konkubinatsbeziehung der Beschwerdeführerin abschliessend zu beurteilen. Angesichts der bis- her bekannten Lebensumstände des Paars lässt sich ihre Konkubinatsbe- ziehung jedenfalls nicht allein wegen der zweijährigen Dauer des gemein- samen Haushalts als nicht eheähnlich qualifizieren (für die Frage der Dauer einer eheähnliche Konkubinatsbeziehung vgl. BGE 138 III 157 E. 2.3.3 m.w.H.). 7.3.4 Das SEM wird diese Fragen – unter gebührender Beachtung der In- teressen des Partners der Beschwerdeführerin – zu klären haben. 7.4 7.4.1 Im SEM-Handbuch zum Asylverfahren wird festgehalten, dass schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwen- dung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips keinen vorüberge- henden Schutz in der Schweiz erhalten, wenn diese zusätzlich über eine Staatsangehörigkeit eines EU-EFTA-Staates, von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs verfügen. Begründet wird dies damit, dass diese Personen durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksam vor der Situation in der Ukraine ge- schützt sind, weshalb sie auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz nicht angewiesen sind (vgl. SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2 S. 10 und Ziff. 2.3.2.3 S. 14). Dasselbe gilt nach dem Willen des Bundesrates für Personen, die bereits in einem EU-Staat über einen Schutzstatus verfügen (vgl. BVGer-Urteile E-6452/2023 vom 8. De- zember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13. Oktober 2023 S. 6 f. sowie D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 4.2). Die zitierte Rechtsprechung be- zieht sich allerdings auf Personen, die über einen gültigen Schutztitel in einem EU-Staat verfügen, oder wenn der EU-Staat, der einen Schutztitel erteilt hat, der Überstellung der Person zugestimmt hat (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.1.1 f.). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin kehrte bereits im September 2022 – und da- mit vor mehr als zwei Jahren – aus der Slowakei in die Ukraine zurück und hielt sich bis zu ihrer erneuten Ausreise im Juni 2024 dort auf. Angesichts dieser langen Zeitdauer und insbesondere der zwischenzeitlichen Rück- kehr in die Ukraine steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht fest, ob der slowakische Schutzstatus der Beschwerdeführerin ohne Weiteres reaktivierbar ist respektive ob die Slowakei ihrer Rückkehr in die- ses Land zustimmen würde.

E-6617/2024 Seite 10 7.4.3 Damit ergibt sich vorliegend – ungeachtet der Frage des Vorliegens einer eheähnlichen Konkubinatsbeziehung – nicht mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerdeführerin in der Slowakei Schutz vor einer Rückweisung in den Heimatstaat vor Beendigung des Kriegs erlangen respektive wiedererlangen kann. Folglich steht nicht fest, ob die Beschwer- deführerin über eine valable Schutzalternative zur Schweiz verfügt. In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass das SEM unter den gegebenen Umständen vor Erlass seiner Verfügung gehalten gewesen wäre, bei den slowakischen Behörden ein Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu stellen. 7.5 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in zweierlei Hinsicht ungenügend abgeklärt und ist damit seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER / ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer un- vollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Be- gründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Ver-fü- gung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Wiese der Instanzenzug er- halten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwal- tungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E-6617/2024 Seite 11 9. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit eventualiter beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechts- genüglichen Begründung an diese zurückzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11. Die Beschwerdeführerin war bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch den Rechtsschutz für Asylsuchende des Bundesasylzentrums (BAZ) D._______ vertreten (vgl. auch die mit der Beschwerde eingereichte Voll- macht, die auf die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ D._______, namentlich MLaw Ranine Grütter, ausgestellt ist. Eine Beendigung dieses Mandats ist nicht aktenkundig gemacht worden. Bei dieser Aktenlage ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) entschä- digt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG [i.V.m. Art. 72 AsylG]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6617/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die angefochtene Verfügung vom 20. September 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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Gesetze

26

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 4 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 66 AsylG
  • Art. 71 AsylG
  • Art. 72 AsylG
  • Art. 102h AsylG
  • Art. 102k AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

i.V.m

  • Art. 72 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

8