B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6480/2019
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 1 9 Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 13. November 2019 / N (...).
E-6480/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 anerkannte das SEM den Beschwerde- führer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 20. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer han- delnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM um die Bewilligung des Nachzugs seiner Freundin B._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG. Dem Gesuch waren Kopien der Identitätskarte und des Passes von B._______ beigelegt. C. Mit Verfügung vom 13. November 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte B._______ die Erteilung ei- ner Einreisebewilligung. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung des Ent- scheids des SEM vom 13. November 2019 beantragen. Weiter sei der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Verlobten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Dazu seien die eingereichten Beweismittel als Beweis seiner Verlobung zu betrachten. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Am 11. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [(SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
E-6480/2019 Seite 3 legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre- chen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreise- bewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings ge- trennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebe- willigung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Be- stimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familienge- meinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich rele- vante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa- miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien- gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab- sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen
E-6480/2019 Seite 4 oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennach- zugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 5. 5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Vorausset- zungen für den Familiennachzug und damit die Erteilung einer Einreisebe- willigung für B._______ seien nicht gegeben, weil es an einer der zentralen Voraussetzungen fehle. Die Bestimmungen von Art. 51 Abs.1 AsylG seien zwar auch auf gefestigte Konkubinate anwendbar, bei diesen werde aber verlangt, dass die partnerschaftliche Beziehung seit langem eheähnlich ge- lebt werde. Die Beziehung der Konkubinatspartner müsse bezüglich Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Wesentlich sei dabei das Zusam- menleben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wolle seine Partnerin zwar heiraten, es könne aber bei ihnen nicht von einer seit langem gelebten partnerschaftlichen Beziehung gesprochen werden; ein gefestigtes Konkubinat liege somit (noch) nicht vor. In der Türkei habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch mit seinen Eltern zu- sammengewohnt. Vor der Trennung habe daher offensichtlich keine Fami- liengemeinschaft bestanden. Es sei darauf hinzuweisen, dass anschei- nend noch kein genauer Hochzeitstermin feststehe und auch keine Hin- weise darauf bestünden, das Paar würde ein Kind erwarten. Hinsichtlich Art. 44 Abs. 1 AIG sei ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG könnten neben den in Abs. 1 genannten Ehegatten und minderjährigen Kindern auch andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen würden. Der Beschwerde- führer habe im Asylverfahren erwähnt, dass er in der Türkei eine Verlobte habe. Es treffe zu, dass zu dieser Zeit kein Heiratsdatum festgestanden habe. Der Beschwerdeführer habe seine langjährige Verlobte zuerst in die Schweiz bringen und die Ehe in der Schweiz schliessen wollen. Er und seine Verlobte hätten nun beschlossen, ihre Hochzeit in der Schweiz am 8. Februar 2020 zu feiern. Sie seien seit über vier Jahren verlobt. Zwischen ihnen bestehe eine eheähnliche Beziehung, was in der türkischen und is- lamischen Kultur fast als verheiratet gelte. Die Unterlagen für das Ehevor- bereitungsverfahren seien bereit und der Hochzeitstermin stehe fest, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung erfüllt
E-6480/2019 Seite 5 seien. Zum Beweis würden Fotos des Paares und die Reservationsbestä- tigung des Hochzeitssaales eingereicht. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Was in der Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Erwä- gungen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch eine unrichtige Fest- stellung des massgeblichen Sachverhalts ist nicht zu erkennen. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der in der Beschwerde zitierte aArt. 51 Ab- satz 2 AsylG bereits mit Wirkung per 1. Februar 2014 aufgehoben wurde. Gemäss Übergangsbestimmungen Abs. 1 war ab dem Zeitpunkt des In- krafttretens der Änderungen vom 14. Dezember 2012 – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht anwendbar. Auf die vor- liegend zu beurteilende Streitigkeit (Gesuch um Familiennachzug vom 20. August 2019) ist das Asylgesetz in der aktuell gültigen Fassung (Stand
E-6480/2019 Seite 6 Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechen- den Anspruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 6.4 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Tür- kei mit seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet. Gemäss seinen Angaben hat er noch bei seinen Eltern und nicht mit seiner Partnerin zusammenge- lebt. Vor seiner Ausreise hat kein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ bestanden, weshalb auch das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats verneint werden muss. Demzufolge ist zu keinem Zeitpunkt das Bestehen einer vorbestandenen Familiengemein- schaft erkennbar. Damit fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzu- sammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwin- genden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat be- standenen Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat zwar offen- bar die feste Absicht seine Verlobte zu heiraten, daraus vermag er aber nichts für die Zeit vor der Ausreise abzuleiten. Auch das kurz bevorste- hende Hochzeitsfest vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. 6.5 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständi- gen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug ge- stützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 6.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Fami- lienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6480/2019 Seite 7 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde- begehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmit- tels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfül- lenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Ge- such abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6480/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Evelyn Heiniger
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