B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6444/2024
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. September 2024; N (...)
E-6444/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer suchten am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. März 2023 wurden die Dublin-Verfahren beendet. Am 8. März 2024 wurden die Beschwerdeführenden 1 bis 3 zu den Asylgrün- den angehört. Am 15. März 2024 erfolgte die Zuweisung ins erweiterte Ver- fahren. A.b Die Eltern haben im Jahre 2007 geheiratet, gehören der Pfingstge- meinde an und sind ethnische Tutsis. Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen ihre Asylgesuche damit, dass die Beschwerdeführerin 2 am (...) 2015 von einem Kommissar vergewaltigt und später in dessen Auftrag von einer Nachbarin vergiftet worden sei. Im Jahre 2017 sei sie deswegen operiert worden, sie leide aber noch immer an den Folgen der Vergiftung. Sie beide hätten versucht, den Kommissar anzuzeigen, worauf der Beschwerdeführer 1 mehrfach von Imbonerakuren (Mitglieder der Jugendregierungspartei) verprügelt worden sei. Als hauptsächlichen Asylgrund macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe im Jahre 2020 mit (...) die «E.» (...), die (...) Mitglieder ge- habt habe. Sie hätten unter anderem (...) der Provinz F. habe im Jahre 20(...) verlangt, dass fünf Imbonerakure dem Verein beitreten soll- ten, ohne Mitgliederbeiträge zu entrichten. Darüber sei ein Streit entbrannt, worauf (...) im April 20(...) für drei Tage inhaftiert habe. Mit Hilfe eines Be- kannten, der bei der Polizei gewesen sei, seien sie wieder freigekommen. Daraufhin habe (...) Rache geschworen und mit der Anschuldigung ge- droht, sie seien an den Unruhen im Jahre 2015 beteiligt gewesen. In der Folge sei ein (...) erschossen worden, zwei seien geflohen, und der Ver- bleib eines weiteren, der in Burundi geblieben sei, sei unbekannt. Er selbst sei nach G._______ geflohen, dort aber später (...) aufgefunden worden, woraufhin am (...) 2022 ein Suchbefehl gegen ihn ergangen sei. Davon habe er vom (...) erfahren. Dann sei die Familie am (...) 2022 aus dem Heimatstaat geflohen. A.c Im Laufe des Verfahrens wurden folgende Beweismittel eingereicht:
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
E-6444/2024 Seite 5 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6444/2024 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid zum Asylpunkt zu- nächst aus, die Vergewaltigung im Jahr 2015 und die anschliessende Ver- giftung der Beschwerdeführerin 2 würden bereits längere Zeit zurückliegen und die Beschwerdeführerin 2 habe mit dem betreffenden Kommissar spä- testens seit ihrer Operation vom (...) 2017 keine Probleme mehr gehabt. Auch habe sie der Frau verziehen, von der sie im Auftrag des Kommissars vergiftet worden sei. Es fehle somit an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang der Vorfälle zur Ausreise. Auch der Beschwerde- führer 1 betrachte sich gemäss seinen eigenen Angaben durch diese Vor- fälle nicht mehr als bedroht. Die besagten Vorfälle seien daher flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Weiter argumentiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe nach seiner (...) Inhaftierung im (...) 20(...) – abgesehen von einem Kontakt mit dem Geheimdienstleiter am (...) 2022 – keine weiteren Probleme mit den Behörden gehabt. An besagtem (...) 2022 habe ihn der Geheimdienstleiter lediglich beschimpft. Der Beschwerdeführer 1 mache sodann geltend, er habe vom (...) erfahren, dass gegen ihn am (...) 2022 ein Suchbefehl aus- gestellt worden sei. Diesem Suchbefehl komme jedoch kein Beweiswert zu, da er lediglich in Kopie vorliege und es sich um ein leicht fälschbares Dokument handle. Ausserdem sei die Art und Weise wie der Beschwerde- führer 1 davon erfahren haben wolle nicht plausibel. Ebensowenig sei plau- sibel, dass er trotz des Suchbefehls einen Reisepass ausgestellt erhalten und seine Heimat am (...) 2022 über den Flughafen habe verlassen kön- nen. Es seien somit den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise oder rund zwei Jahre später eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG vorliege, womit die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nicht flüchtlingsrelevant seien und sich eine Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige. 4.2 Die Beschwerdeführer argumentieren vor Bundesverwaltungsgericht zum Asylpunkt wie folgt: Die Vorinstanz bezweifle zwar die Beweiskraft des eingereichten Strafbe- fehls, nicht aber die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer, weshalb von Letzterer auszugehen sei. Seit 2019 sei der Beschwerdeführer 1 (...) der I., und habe (...). Im Jahre 2020 habe er zusammen mit Freunden (...). Anfang 20(...) seien (...) vom Geheimdienstleiter der Provinz F. aufgesucht und
E-6444/2024 Seite 7 angehalten worden, mehrere Imbonerakure (...) zu entrichten hätten. Da- gegen hätten sich der Beschwerdeführer 1 und (...) gewehrt, worauf die Probleme begonnen hätten und so intensiv geworden seien, dass (...) vom (...) 2021 unrechtmässig inhaftiert und nur durch persönliche Beziehungen wieder freigekommen seien. Was während der dreitägigen Haft noch alles geschehen sei, habe das SEM im Rahmen der Sachverhaltsabklärung je- doch nie erfragt. Die Annahme des SEM, dass der Beschwerdeführer 1 als politisch Oppositioneller in Haft keine asylrelevanten Repressalien erlebt haben solle, sei nicht korrekt und entspreche nicht der Praxis der Sicher- heitsorgane in Burundi. Der Umzug des Beschwerdeführers 1 im Jahre 2021 nach G._______ habe ihm nur für kurze Zeit zu etwas Ruhe verholfen. Als der Geheim- dienstleiter herausgefunden habe, wo er sich befunden habe, sei dieser kurz darauf sowohl Zuhause als auch an dessen Arbeitsplatz mehrmals von der Polizei gesucht worden. Am (...) 2022 sei ein offizieller Suchbefehl gegen den Beschwerdeführer 1 erlassen worden. Daraufhin habe er Rei- sepässe für sich und seine Familie mittels Schmierzahlungen beschafft, um am (...) 2022 das Land auf dem Luftweg zu verlassen. Dabei hätten die Beschwerdeführer Glück gehabt, dass der Name der Beschwerdefüh- rerin 2 auf dem Ticket falsch geschrieben worden sei und es zeitlich nicht mehr für die Befragung durch den Grenzbeamten zum Bestimmungsort und zu den Ausreisegründen gereicht habe. Der Suchbefehl sei aktenkundig und echt. Es liege in der Natur der Sache, dass ein Suchbefehl nicht im Original an die gesuchte Person abgegeben werde, ansonsten er seinen Zweck verliere. Der Beschwerdeführer 1 habe glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beziehungsweise we- gen seiner politischen Anschauungen in Burundi ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und immer noch sei. Mindestens habe er objektiv wie auch subjektiv begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Burundi Nachteile zu erleiden, da gegen ihn ein offizieller Suchbefehl bestehe und er das Land durch seine Flucht unrechtmässig verlassen habe. Somit er- fülle der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft. 5. 5.1 Nachfolgend sind vorerst die von den Beschwerdeführern erhobenen formellen Rügen zum Asylpunkt zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
E-6444/2024 Seite 8 eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (hierzu z.B. BGE 149 I 91 E. 3.2). 5.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), gemäss welchem die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes we- gen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER / ANJA MARTINA BIN- DER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG). 5.1.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört der Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen- den Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich jedoch keine allgemeine Pflicht der Be- hörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämt- licher Argumente entnehmen. Die Behörde kann namentlich auf die Ab- nahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 145 I 167 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4). 5.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abge- fasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
E-6444/2024 Seite 9 von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent- scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer D-920/2025 vom 12. März 2025 E. 3.3). 5.1.4 In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer sinngemäss, das SEM hätte vor dem Erlass der Verfügung weitere Abklärungen zur Mit- gliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei I._______ und den Vorfällen wäh- rend der Inhaftierung (...) 2021 tätigen müssen. Beide Themenkreise wurden im angefochtenen Entscheid nicht themati- siert und sind daher unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und der un- vollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen. Der Beschwerdeführer 1 nennt anlässlich der Anhörung vom 8. März 2024 als Ausreisegrund die Probleme mit dem Leiter des Geheimdienstes der Provinz F._______ im Zusammenhang mit (...) zur «E.» (A 100/15 F 57). Er weist zwar darauf hin, dass er zu Unrecht während (...) inhaftiert gewesen und mit Hilfe von Verbindungen wieder freigekommen sei, wei- tere Details zur Inhaftierung und dem dabei Erlebten erwähnt er nicht. Auch ein Konnex mit seiner Zugehörigkeit zur I. ist nicht ersichtlich, zu- mal der Beschwerdeführer 1 geltend machte, er sei einfaches Mitglied (...) gewesen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veranlassung, weitere Abklärungen hierzu zu tätigen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigen sich weitere Abklä- rungen dazu, da der beschwerdeweise erhobene Einwand, dass der Be- schwerdeführer 1 als politisch Oppositioneller in der Haft asylrelevante Re- pressalien erlebt habe, als unsubstantiiert zu betrachten ist, wurden die entsprechenden Vorbringen doch auf Beschwerdeebene nicht weiter kon- kretisiert. Eine erneute Anhörung oder Rückweisung, wie das die Be- schwerdeführer postulieren, erübrigt sich schon aus diesem Grund. 5.1.5 Die Beschwerdeführer rügen sodann, die Vorinstanz habe den ein- gereichten Suchbefehl nicht auf formelle Mängel geprüft, womit der An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. Sie lassen hierbei indes unbeachtet, dass die Vorinstanz dem Suchbefehl dessen materiellen Wahrheitsgehalt abspricht. Es sei nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer 1 am (...) 2022 von den Behörden einen
E-6444/2024 Seite 10 Reisepass ausgestellt erhalten hätte (vgl. dazu auch A 100/15 F 59), wenn er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich per Suchbefehl gesucht worden wäre. Auch eine legale Ausreise am (...) 2022 über den Flughafen G._______ wäre kaum möglich gewesen (vgl. auch A 100/15 F 61 f.). Folglich hat die Vorinstanz den besagten Suchbefehl durchaus berücksichtigt. Die Vorinstanz hat insoweit eine Beweiswürdigung vorgenommen und das Vorbringen negiert, dass der Beschwerdeführer 1 behördlich gesucht werde. Demnach ist weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt noch der Sachverhalt unvollständig festgestellt. Demzufolge erüb- rigen sich auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht weitere Sachverhaltsabklärungen hierzu. Zudem begnügt sich die Vorinstanz nicht mit einem generellen Fälschungs- verdacht. Vielmehr sieht sie im Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 sich habe Reisepässe besorgen und über den Flughafen habe ausreisen können, konkrete Hinweise für einen inhaltlichen Mangel. Darin unterschei- det sich das Vorgehen der Vorinstanz vom im Entscheid des Bundesver- waltungsgerichts E-4206/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.2 beurteilten Fall. Ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz einer Überprüfung durch das Bun- desverwaltungsgericht im Rahmen der Kognition Stand hält, ist eine an- dere Frage. Darauf ist später zurückzukommen (vgl. hinten E. 6.4.3). 5.1.6 Die Beschwerdeführer rügen ferner, die Vorinstanz habe mehrere ak- tuelle Arztberichte nicht berücksichtigt. Dieser Einwand betrifft die Feststel- lung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin 2, und darauf ist unter dem Aspekt der Wegweisung und deren Vollzugs zurückzukommen (vgl. hinten E. 7 ff.). 5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz hinsichtlich des Asylpunktes den Sachverhalt hinreichend festgestellt hat und weitere Ab- klärungen hierzu nicht erforderlich sind. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die geltend gemachten Asylgründe zu Recht als nicht asylrelevant betrachtet hat. 6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
E-6444/2024 Seite 11 Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu wer- den drohen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als sub- jektives Element andererseits (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen hinreichende Anhalts- punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men- schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden (Urteil des BVGer D-773/2025 vom 7. März 2025 E. 5.2). 6.3 Vorab ist den Ausführungen der Beschwerdeführer vor Bundesverwal- tungsgericht zu entnehmen, dass sie die Einschätzung der Vorinstanz hin- sichtlich der mangelnden Asylrelevanz der im Jahr 2015 erlebten Verge- waltigung und der späteren Vergiftung der Beschwerdeführerin 2 – zu Recht – nicht in Frage stellen. Auch der Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer 1 bereits vor der Ausreise deswegen keine Nach- teile mehr zu gewärtigen hatte und die damaligen Ereignisse in keinem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zur Ausreise stehen, wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an. Auf die entsprechen- den Erwägungen kann verwiesen werden. 6.4 6.4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 vom (...) 2021 und das erneute Zusammentreffen mit dem Geheimdienstleiter am (...) 2022 als nicht asylrelevant bezeichnet, weil dem Suchbefehl kein Beweiswert zukomme und demzufolge der Be- schwerdeführer 1 nach der Inhaftierung keine weiteren Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe, mithin der Geheimdienstleiter ihn beim Zu- sammentreffen am (...) 2022 lediglich beschimpft habe und anschliessend weggefahren sei. Auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der weiteren Vorbringen wurde daher verzichtet. 6.4.2 Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass der Suchbefehl echt sei und die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 belege. Des Weite- ren berufen sie sich auf den Fluchtgrund der objektiv und subjektiv begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung, da der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
E-6444/2024 Seite 12 beziehungsweise wegen seiner politischen Anschauungen in Burundi ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei und noch immer sei. Er sei nämlich während mehrerer Tage unrechtmässig inhaftiert gewesen, habe sein Heimatdorf verlassen müssen, es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausge- stellt worden und er habe das Land durch seine Flucht unrechtmässig ver- lassen. 6.4.3 Bevor die Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe geprüft wird, ist auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend den Suchbe- fehl einzugehen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer 1 über den Flughafen hat ausreisen können, wenn er tatsächlich behördlich gesucht worden wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz nicht auf den Inhalt des Suchbefehls vom (...) 2022 abgestellt hat und davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Verhaftung (...) 2021 nicht mehr behördlich verfolgt wurde. 6.4.4 Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass dem erneuten Zusammentreffen des Beschwerdeführers 1 mit dem Geheimdienstleiter am (...) 2022 weder die objektive Schwere noch Intensität zukommt, um als Asylgrund zu gereichen. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner Verhaftung (...) 2021 nicht mehr behördlich verfolgt wurde, weshalb die Verhaftung im Jahre 2021 an Relevanz verloren hat. Des Weiteren kommt der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bei I._______ keine Bedeutung zu, da seine Mitwirkung nach seiner eigenen Sachdarstellung nicht über die Teilnahme an Sitzungen hinausgegangen war (vgl. A 100/15 F 68 ff.; vgl. auch Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 5.2). Sodann scheint auch die (...) der «E.» nicht politisch beziehungsweise in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei I. erfolgt zu sein, sondern vielmehr wirtschaftlich motiviert gewe- sen zu sein. Der Verein war im Übrigen gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und den entsprechenden Dokumenten staatlich an- erkannt (vgl. A 100/15 F 57; ID 004). Zwar ist der Beschwerdeführer 1 der Ansicht, dass der Verein hätte politisch ausgehorcht werden sollen (A 100/15 F 78 f.). Allerdings unterblieb letztlich ein Betritt der Imbonerak- ure, weshalb sich diese Befürchtung nicht verwirklicht haben kann. Die Probleme des Beschwerdeführers 1 mit dem Geheimdienstleiter (In- haftierung/Verlassen des Heimatdorfs/Suchbefehl) erscheinen ohnehin
E-6444/2024 Seite 13 nicht politisch motiviert, sondern vielmehr im Machtverständnis und in den persönlichen Rachegelüsten des Geheimdienstleiters begründet gewesen zu sein. Dieser sei nämlich beleidigt gewesen, weil die fünf (...) der «E._______» von einem hohen Polizeioffizier unterstützt wurden. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Pässe durch Bestechung er- halten zu haben, konnten diese jedoch nicht zu den Akten reichen, da sie ihnen abhandengekommen seien. Das Gericht teilt die Einschätzung des SEM, dass die Beschwerdeführer eine illegale Ausreise über den Flugha- fen in Burundi nicht glaubhaft machen konnten. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass sie am Flughafen unbehelligt blieben. Die Ausführungen, wo- nach ihnen aufgrund eines Schreibfehlers des Namens der Beschwerde- führerin 2 keine Fragen zum Zweck und zur Dauer ihrer Reise gestellt wor- den seien, wurden nicht weiter substantiiert, sprechen aber an sich nicht gegen eine legale Ausreise. 6.4.5 Die Vorinstanz hat damit die Asylrelevanz der geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht vereint. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Asylpunkt zu bestätigen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-6444/2024 Seite 14 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe diverse Arztzeugnisse nicht berücksichtigt und hätte vor Erlass des Asylentscheids den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 gesamtheitlich abklä- ren müssen. Diese Einwände beschlagen das rechtliche Gehör und die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund ihres formellen Cha- rakters ist darauf vorab einzugehen (vgl. vorne E. 5.1). 8.2.2 Im Laufe des Asylverfahrens hat die frühere Rechtsvertretung der Be- schwerdeführer dem SEM diverse Eingaben mit medizinischen Unterlagen als Beilage eingereicht (vgl. A 53/6, A 54/2, A 61/4, A 62/2, A 63/2, A 71/5, A 72/6). Der letzte Arztbericht in den Vorakten datiert vom 25. Januar 2023 (A 72/6). In diesem wird eine weitere Abklärung der Rücken- und Bauch- schmerzen empfohlen. Anlässlich der Anhörung vom 8. März 2024 (A 97/11) wurde die Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Gesundheitszustand befragt und nach aktuellen Arztberichten gefragt (A 97/11 F 4, F 9 f.). Sie führte aus, es gehe ihr nicht gut. Sie habe Herzprobleme (A 97/11 F 4) und habe deswegen am 11. März 2024 einen Arzttermin (A 97/11 F 8). Akten- kundig ist sodann eine Nachfrage des SEM nach einem aktuellen Arztbe- richt bei der Rechtsvertretung vom 12. März 2024 (A 108/3). Eine Verlet- zung der Untersuchungspflicht ist insoweit nicht ersichtlich, zumal die Vor- instanz in gesundheitlichen Belangen besonders auf die Mitwirkung der Beschwerdeführerin 2 angewiesen ist (vgl. auch oben E. 5.1.1). Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid von einer Hypertonie bei der Beschwerdeführerin 2 und deren Behandlungsmöglichkeit in Burundi ausgegangen. Des Weiteren ist sie angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin 2 in Burundi wegen diverser medizinischer Probleme in Behandlung gewesen und operiert worden sei, davon ausgegangen, dass ihr dieselbe adäquate Behandlung auch nach ihrer Rückkehr zur Ver- fügung stehen werde. Unter diesen Umständen ist auch der von der Vor- instanz im angefochtenen Entscheid in antizipierter Beweiswürdigung er- folgte Verzicht auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin 2 weder verfahrensfehlerhaft noch willkürlich. Zudem sind die Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sach- verhalts verpflichtet und haben allfällige Beweismittel vollständig zu be- zeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder soweit dies zumutbar er- scheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG).
E-6444/2024 Seite 15 8.2.3 Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht rügen, weil die Vorinstanz sich nicht zum Kindeswohl geäussert habe, ist ihnen nicht zu folgen. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung befanden sich die Beschwerdeführer erst seit rund zwei Jahren in der Schweiz, weshalb das Kindeswohl offenkundig der Wegweisung nicht im Wege stand. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Begrün- dungspflicht liegt insoweit nicht vor. Der Antrag auf Rückweisung ist abzu- weisen. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen beziehungsweise ihre ent- sprechenden Vorbringen nicht asylrelevant sind, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-6444/2024 Seite 16 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären, zumal der Beschwerdeführer 1 anlässlich seiner Inhaftierung gar auf die Unterstützung eines hohen Polizeioffiziers zählen konnte. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht, insbesondere lassen weder die erfolgte Inhaftierung mit anschliessender Entlassung, noch der eingereichte Suchbefehl vom (...) 2022, noch die un- behelligte Ausreise am (...) 2022 auf ein «real risk» für eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 1 FoK schliessen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt insoweit nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.4.2). 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Burundi herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in sei- ner Praxis – auch bezüglich Angehöriger der ethnischen Minderheit der Tutsi – nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Burundi aus, auch wenn die allgemeine Lage in einigen Provin- zen insbesondere in sicherheitspolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht hei- kel ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-39/2025 vom 12. Februar 2025 E. 7.3.2, E-563/2024 vom 4. Februar 2025 E. 9.3.1 und E-6185/2024 vom 31. Januar 2025 E. 8.3.4). An dieser Einschätzung vermögen die Ausfüh- rungen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Quellen nichts zu än- dern.
E-6444/2024 Seite 17 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid D-3870/2024 vom 14. No- vember 2024 E. 7.7.1 ausgeführt, dass der Bericht der Untersuchungskom- mission für Burundi des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen im Jahr 2021 festhalte, dass es – trotz gegenteiliger Instruktionen der Regie- rung an die lokale Verwaltung und die Imbonerakure – Hinweise gebe, wo- nach Rückkehrende durch die Imbonerakure misshandelt worden seien (UNO Menschenrechtsrat, A/HRC/48/68, Ziff. 41-42, https://documents. un.org/doc/undoc/gen/g21/223/37/pdf/g2122337.pdf, abgerufen am 27. August 2025). Bei den Opfern soll es sich jedoch vorwiegend um Per- sonen gehandelt haben, die zuvor politisch aktiv in Erscheinung getreten waren und deswegen festgenommen und in Haft gefoltert worden seien (a.a.O. Ziff. 42). Bei Rückkehrenden ohne politisches Profil – wie den Be- schwerdeführern – bestehen keine hinreichenden Indizien, dass sie bei ei- ner Rückkehr in ihr Heimatland der konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure ausgesetzt sein könnten (vgl. auch Urteil des BVGer E-10/2024, E-14/2024 vom 17. Januar 2024 E. 10.2.3). 8.4.3 8.4.3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf eine veränderte ge- sundheitliche Situation für die Beschwerdeführerin 2 und verweisen hierzu auf erstmals vor Bundesverwaltungsgericht vorlegelegte medizinische Un- terlagen. Sie führen dazu aus, die Beschwerdeführerin 2 leide an einer se- kundären Hypertonie, wobei nicht erstellt sei, dass die damit verbundene Krankheit in Burundi behandelt werden könne. Weiter leide sie an Nieren- und Herzproblemen, an konstanten Bauchschmerzen sowie an einer post- traumatischen Belastungsstörung (PTBS). Sie müsse täglich Medikamente einnehmen und sich regelmässig Labor- und EKG-Kontrollen unterziehen. Selbst wenn sie in Burundi behandelt werden könnte und die benötigten Medikamente erhältlich wären, so sei fraglich, ob sich die Familie diese leisten könne, zumal die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer physischen und psychischen Leiden kaum einer geregelten Arbeit werde nachgehen können. 8.4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin 2 vor Bundesverwaltungsgericht erstmals geltend macht, es handle sich um eine sekundäre Hypertonie, welche durch eine weitere Krankheit ausgelöst worden sei, unterlässt sie es, darzutun um welche Krankheit es sich handelt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden kann. 8.4.3.3 Soweit sie vorbringt, sie befinde sich weiterhin in Behandlung, nehme täglich Medikamente ein, habe sich regelmässigen Labor- und
E-6444/2024 Seite 18 EKG-Kontrollen zu unterziehen und erhalte möglicherweise bei ihrer Rück- kehr nicht die erforderliche medizinische Grundversorgung, zumal ihr Krankheitsbild komplex sei, ist im Einklang mit der Vorinstanz darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin 2 schon in Burundi verschiedene Ärzte aufgesucht hatte, deren Untersuchungsergebnisse allerdings nicht aktenkundig sind. 8.4.3.4 Gemäss dem Bericht des SEM über das Gesundheitssystem in Bu- rundi vom 10. Dezember 2024 (siehe www.sem.admin.ch/Internatio- nales&Rückkehr/Herkunftsländer/Afrika/Burundi/Notes Burundi: Système de santé, traitements, médicaments [10. Dezember 2024]; abgerufen am 27. August 2025 unternimmt Burundi grosse Anstrengungen, um die ge- sundheitliche Versorgung im Bereich der psychotherapeutischen Leistun- gen zu verbessern (daselbst S. 38) und es kann sowohl eine ambulante als auch eine stationäre psychiatrische Behandlung in G._______ durch- geführt werden. Da der Beschwerdeführer 1 bereits in G._______ gelebt hat, ist es der Familie zumutbar, dort Wohnsitz zu nehmen oder sich die Beschwerdeführerin 2 dort zumindest einer Behandlung unterzieht, sofern sich die Familie nach ihrer Rückkehr an einem anderen Ort niederlassen wollte. Daran vermag auch die von den Beschwerdeführern eingereichte SFH-Länderanalyse vom 15. November 2024 nichts zu ändern (vgl. Sach- verhalt C.e). Somit besteht kein Grund, von der bisherigen Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts zu den Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS in Burundi abzuweichen (vgl. Urteile des BVGer D-4720/2024 vom 5. Februar 2025 E. 9.3.2 m.w.H., D-1357/2025 vom 11. April 2025 E. 9.3.4.2 m.w.H., D-1333/2023 vom 27. März 2024 E. 10.3.3 und 10.3.5), zumal die Sprach- barriere eine Therapie der PTBS in der Schweiz erschwert, während in Bu- rundi dieses Hemmnis entfällt. Zudem ist festzuhalten, dass das Gesundheitswesen in Burundi, insbeson- dere Behandlungen von PTBS auch finanziell schwach aufgestellten Per- sonen offenstehen (vgl. Bericht des SEM über das Gesundheitssystem in Burundi vom 10. Dezember 2024 S. 8 ff.). Auch die Behandlung von kardio-vaskulären Krankheiten (daselbst S. 25), Diabetes (daselbst S. 29), Nierenkrankheiten (daselbst S. 33) ist gemäss dem Bericht des SEM über das Gesundheitssystem in Burundi vom 10. De- zember 2024 möglich. Das blutdrucksenkende Medikament Amlodipin ist in Burundi erhältlich (vgl. daselbst S. 28).
E-6444/2024 Seite 19 8.4.3.5 Gemäss dem ambulanten Bericht vom 3. März 2025 wurde die Be- schwerdeführerin 2 am besagten Tag auf die Notfallstation gebracht, wo eine hypertensive Gefahrensituation festgestellt wurde. Nach der Blut- drucksenkung mittels Nifedipin und einer Analgesie konnte die Beschwer- deführerin 2 wieder entlassen werden. Die Rechtsvertreterin macht in die- sem Zusammenhang in der Eingabe vom 11. März 2025 geltend, dass die Beschwerdeführerin 2 wegen einer sekundären Hypertonie auf eine eng- maschige ärztliche Betreuung angewiesen sei und in Notfällen schnell me- dizinisch behandelt werden müsse. Der Zugang zu einer entsprechenden Behandlung in Burundi sei nicht gewährleitstet. Gemäss dem besagten Bericht vom 10. Dezember 2024 des SEM verfügt Burundi über eine gute Abdeckung zur Behandlung einer Hypertension (daselbst S. 25). Das Medikament Nifedipin ist auch in Burundi erhältlich (daselbst S. 28). Im Austrittsbericht vom 3. März 2025 sind sodann keine Medikamente zur Behandlung einer PTBS erwähnt. 8.4.3.6 Insgesamt ist eine Wegweisung trotz der beschwerdeweise erst- mals geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, insbesondere der PTBS und der benötigten Medikation nicht unzumutbar. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer enge Familienmitglieder (Eltern und Geschwister) im Ausland (USA, Ma- lawi, Tansania) haben, die sie im Bedarfsfall finanziell unterstützen können. Die Beschwerdeführer sind auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Vo- rinstanz bei Bedarf einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehr- hilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben sodann eine mehrjährige Schulbil- dung genossen (A 100/15 F3; A 97/11 F 20) und sind beide verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, auch nach der Heirat. Sie haben teilweise gar eine lukrative, selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (A 100/15 F40 ff.; A 97/11 F20, F25 ff.). Somit ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausge- gangen, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 nach der Rückkehr erneut für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen können. 8.4.4 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindes- wohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
E-6444/2024 Seite 20 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]; Ur- teil des BVGer E-1008/2022 vom 3. Dezember 2024 E. 9.2.3). Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Beschwerdeführerin 3 zwischenzeitlich die deutsche Sprache erlernt habe und sich mit ihrer Be- rufswahl beschäftige. Sie habe Freunde gefunden und sich in der Ge- meinde L._______ integriert, wo sie wöchentlich einen Hip-Hop-Kurs be- suche. Die Beschwerdeführerin 3 verbrachte den weit überwiegenden Teil ihres Lebens und ihrer Schulzeit in Burundi. Sie spricht Kirundi und es ist davon auszugehen, dass sie aufgrund des Familienlebens auch mit der heimatlichen Kultur noch vertraut, mithin nicht von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist. Dies gilt erst recht für den erst vierjährigen Sohn der Beschwerdeführer. Schliesslich können die Kinder mit ihren Eltern nach Burundi zurückkehren Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 18. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde den Be- schwerdeführern MLaw Meret Bühlmann als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Der von ihr in der Kostennote vom 12. Februar 2025 ausgewie- sene Stunden- und Ausgabenaufwand erweist sich den Umständen des
E-6444/2024 Seite 21 vorliegenden Falles als angemessen. Unter Berücksichtigung des zusätz- lichen, geschätzten Aufwandes für die Eingabe vom 11. März 2025 von ei- ner Stunde und einem Stundenansatz von Fr. 150. – ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar in der Höhe von pauschal Fr 2’990.– (inklusive Kosten) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6444/2024 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Meret Bühlmann, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'990.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger
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