B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-6412/2023
U r t e i l v o m 7. M ä r z 2 0 2 5 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A., geboren am (...), alias A., geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch MLaw Christa Bucher, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 1. November 2023.
E-6412/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab. Im Rahmen der Asylgesuchseinreichung nahm das SEM zwei zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellte Ausweiskarten des italienischen Ro- ten Kreuzes respektive der Organisation "Opera San Francesco per i Poveri" zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank "Eurodac" ergab, dass er bereits am 17. Februar 2023 in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden war und am 31. Mai 2023 in diesem Land ein Asylgesuch gestellt hatte. In der Folge erbat das SEM am 14. Juli 2023 von den italie- nischen Behörden Informationen zur Registrierung des Beschwerdefüh- rers. C. . Mit Antwortschreiben vom 8. August 2023 teilten die italienischen Behör- den mit, der Beschwerdeführer sei von ihnen unter den Personalien "B., geboren (...), Mali", registriert worden. D. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität C. in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 15. August 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Sein Mindestalter betrage (...) Jahre. E. Mit Schreiben vom 22. September 2023 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten, zur Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS sowie zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, welches gemäss der Dubliner Verordnung grundsätzlich für die Behand- lung seines Asylgesuchs zuständig sei. F. Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 3. Oktober 2023 hielt der Be- schwerdeführer an dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...]) fest und reichte zu dessen Beleg eine Geburtsurkunde im Original ein.
E-6412/2023 Seite 3 G. Mit Verfügung vom 1. November 2023 – eröffnet am 10. November 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Italien an, welches gemäss Dublin-III-VO für die Be- handlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. Schliesslich wurde verfügt, das Geburtsdatum des Beschwerde- führers im ZEMIS laute auf den (...). H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. November 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, es sei deren Nichtigkeit festzustellen; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein ma- terielles Asylverfahren durchzuführen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Im ZEMIS sei als Geburtsdatum der (...) einzu- tragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; seiner Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superpro- visorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. I. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-6348/2023 betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffer 1–4 [sowie 6 und 7] der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. J. Mit Urteil E-6348/2023 vom 24. November 2023 (publiziert als BVGE 2023 VI/4) wurde die Beschwerde, vom 17. November 2023, soweit die Frage des Nichteintretens auf das Asylgesuch und die Wegweisung betref- fend, gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1–4 der angefochtenen Ver- fügung wurden aufgehoben, und die Sache wurde im Sinne der Erwägun- gen zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
E-6412/2023 Seite 4 K. Mit Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren vom 28. November 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsge- mäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vor- instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. L. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. M. Mit Verfügung vom 6. März 2024 (eröffnet am 7. März 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erneut auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2023 nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien. N. Mit Eingabe vom 13. März 2024 machte der Beschwerdeführer im vorlie- genden Verfahren von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an sämtlichen Anträgen und an den Ausführungen in der Be- schwerdeschrift festhielt. O. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, darzutun, ob mit einer Formulierung in der Replikeingabe vom 13. März 2024 ("Aufgrund der Verletzung des rechtli- chen Gehörts sowie der Begründungspflicht sei der Nichteintretensent- scheid der Vorinstanz vom 6. März 2024 aufzuheben und zur abermaligen Sachverhaltsstellung an diese zurückzuweisen") mit Bezug auf den Nicht- eintretensentscheid des SEM vom 6. März 2024 ein Beschwerdeverfahren angehoben werden solle; diesfalls sei innert Frist eine Beschwerdeverbes- serung einzureichen. P. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 27. März 2024, dass die erwähnte Formulierung in seiner Replik nicht als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. März 2024 zu verstehen sei und auf die Erhebung einer Beschwerde gegen diese Verfügung verzichtet werde.
E-6412/2023 Seite 5 Q. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2024 erklärte der Instruktionsrichter, es werde davon Kenntnis genommen und gegeben, dass die Verfügung des SEM vom 6. März 2024 – soweit das Nichteintreten auf das Asyl- gesuch und die Anordnung der Überstellung in den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat betreffend – vom Beschwerdeführer nicht angefochten wor- den sei. Der Nichteintretensentscheid vom 6. März 2024 sei damit in Rechtskraft erwachsen. Das vorliegende Verfahren E-6412/2023 (Berich- tigung der ZEMIS-Daten) werde vom Bundesverwaltungsgericht weiter- geführt. R. R.a Mit Verfügung vom 20. September 2024 hob das SEM infolge Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien die Disposi- tiv-Ziffern 1 und 3–7 seiner Verfügung vom 6. März 2024 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. R.b Am 28. Oktober 2024 wurde eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG und am 19. Februar 2025 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Das erstinstanzliche Asylverfahren ist zurzeit noch beim SEM hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-6412/2023 Seite 6 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Be- troffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs- recht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein unein- geschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu be- richtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Unter- suchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen ab- zuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
E-6412/2023 Seite 7 Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrecht- lichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden.
E-6412/2023 Seite 8 3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Unter- suchungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, das von ihr in Auftrag gegebene rechtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Er habe das von ihm behauptete Alter mit keinen Identitätsdokumenten zu belegen vermocht. Der eingereichte Geburtsschein sei kein rechtsgenügliches Dokument zum Nachweis der Identität. Der Beschwerdeführer habe über- dies in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2023 nichts vorgebracht, das geeignet wäre, Zweifel an den Feststellungen im rechtsmedizinischen Gut- achten zu wecken. Im Weiteren habe er gegenüber den italienischen Be- hörden als Geburtsdatum den (...) angegeben und es sei ihm ein entspre- chender Ausweis ausgestellt worden. Aus diesen Gründen sei es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen, die behauptet Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör gerügt, weil der Beschwerdeführer sich we- der im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asyl- suchende (UMA) noch in einem Dublin-Gespräch zu seinem Alter habe äussern können. Ferner sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wor- den. Die Argumentation der Vorinstanz betreffend die von ihm eingereichte Geburtsurkunde erfülle die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht. Es bleibe fraglich, weshalb das SEM dieses Dokument als nicht rechtsgenüg- lich eingestuft habe. Vielmehr sei dieses als Beweis für die Korrektheit sei- ner Altersangaben zu qualifizieren. Er habe sich nicht dazu äussern kön- nen, aus welchem Grund er in Italien mit einem abweichenden Geburts- datum ([...]) registriert worden sei. Angesichts der notorischen Überlastung Italiens mit den Flüchtlingszahlen sei naheliegend, dass diese
E-6412/2023 Seite 9 Registrierung nicht sorgfältig erfolgt sei. Das in Italien registrierte Geburts- datum sei demnach nicht verwertbar, und stelle kein Indiz für die Volljäh- rigkeit des Beschwerdeführers dar. Angesichts der Verfahrensfehler der Vorinstanz habe diese kaum Anhaltspunkte für seine Volljährigkeit gehabt, welche die Anordnung eines Altersgutachten gerechtfertigt hätten. Der Ver- weis des SEM auf erhebliche Zweifel an dem von ihm behaupteten Alter sei nicht nachvollziehbar. Die Anordnung des Altersgutachtens sei daher gesetzeswidrig gewesen und als ungerechtfertigter Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Es sei demnach nicht verwertbar und aus dem Recht zu wei- sen. 4.2.2 Im Weiteren sei dem Altersgutachten zu entnehmen, dass die zahn- ärztliche Untersuchung lediglich ein Mindestalter, jedoch keine Alters- spanne angebe. Ob eine Überlappung der Altersspannen dieser Unter- suchung sowie der Schlüsselbein- respektive Handknochenanalyse vorliege, könne demnach nicht abschliessend beurteilt werden. Das Gut- achten liefere auch keine plausible Erklärung dafür, weshalb keine Über- lappung vorliege. Es könne daher höchstens als sehr schwaches bis frag- liches Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden. Die Qualifikation des Gutachtens als starkes Indiz durch die Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu der klaren Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts. 4.2.3 Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sei das vom Be- schwerdeführer angegebene Alter als wahrscheinlicher zu erachten als das vom SEM im ZEMIS eingetragene. 4.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe sich inzwischen im wiederaufgenommenen Asylverfahren in einer summarischen Befragung gemäss Art. 5 der Dubliner-Verordnung äussern können. Eine vorgängige Prüfung der Minderjährigkeit sei in Anbetracht der dem SEM obliegenden Verpflichtung, besondere Massnahmen zum Schutz minderjähriger Asylsuchender zu ergreifen, unerlässlich. Der Unter- suchungsgrundsatz werde durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellen- den Person bei der Sachverhaltsfeststellung, insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der Identität, relativiert. Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit liege bei der gesuchstellenden Person. Der Beschwerde- führer habe bis heute sein behauptetes Alter nicht nachgewiesen. Das im rechtsmedizinischen Altersgutachten festgestellte Mindestalter stehe in krasser Differenz zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alter. Daher handle es sich gemäss der Kasuistik des Bundesverwaltungs-
E-6412/2023 Seite 10 gerichts bei diesem Gutachten um ein sehr starkes Indiz für die Volljährig- keit. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zur Altersbestim- mung gewährt worden und er habe hinlänglich zu dessen Ergebnis Stel- lung nehmen können. Überdies sei er in Italien gemäss vorliegenden Do- kumenten mit dem Geburtsdatum (...) registriert worden. Ein Informations- ersuchen an Italien habe diese Personalien bestätigt. Zudem habe die So- zialpädagogin in der UMA-Betreuung im Bundesasylzentrum C._______ ihn am 13. Juni 2023 als nicht minderjährig eingeschätzt. 4.4 In der Replik wurde gerügt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen, seine Minderjährigkeit nicht bewiesen zu haben, gleich- zeitig aber die Durchführung einer Erstbefragung UMA verweigert, bei wel- cher er sich zu seinem Alter hätte äussern können. Bisher sei er nur im Rahmen eines Dublin-Gesprächs befragt worden, bei dem er sich weder zu seinem Alter, noch zu seiner Identität oder seinem Leben in Mali habe persönlich äussern können. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 24. November 2023 darauf hingewiesen, dass die medizinischen Ab- klärungen sowie die Angaben der italienischen Behörden bestenfalls ein Indiz für die Volljährigkeit bilden könnten und für eine umfassende Beurtei- lung seiner Altersangaben nicht ausreichend seien. Im Dublin-Gespräch seien keine Informationen zu seinem Alter eingeholt worden. Die Vor- instanz habe somit keine weiteren Anstrengungen unternommen, um sein Alter im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen. Da im Urteilszeit- punkt nicht sämtliche notwendigen Sachverhaltsmerkmale betreffend Iden- tität und Alter vorgelegen seien, habe das SEM keine Gesamtwürdigung vornehmen können. Es habe sich mit der Argumentation des Beschwerde- führers und derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts im Kassationsurteil nicht auseinandergesetzt. Der Sachverhalt sei demnach immer noch nicht gehörig festgestellt. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vor. Eine weitere Weigerung, eine Erstbefragung UMA durchzuführen, würde einer Rechtsverweigerung gleichkommen. 5. 5.1 Zu den Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der ungenü- genden Sachverhaltsabklärung ist Folgendes festzustellen: 5.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E-6412/2023 Seite 11 5.1.2 Im Urteil E-6348/2023 vom 24. November 2023 gelangte das Gericht zum Schluss, die Vorinstanz habe es durch den Verzicht auf die Durchfüh- rung einer Erstbefragung UMA und eines Dublin-Gesprächs mit dem Be- schwerdeführer versäumt, Angaben zu seinem persönlichen Hintergrund einzuholen, die für die Beurteilung der von ihm geltend gemachten Minder- jährigkeit erforderlich seien. Aus diesem Grund wurden die Dispositiv- Ziffern 1–4 des Nichteintretensentscheids des SEM vom 1. November 2023 aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Inzwischen hat das SEM sich – nach Ergehen eines erneuten Nichteintretensentscheids am 6. März 2024 und dem Ablauf der Überstellungsfrist – als für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig erklärt. Am 28. Oktober 2024 wurde er ge- mäss Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen angehört und am 19. Februar 2025 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Im Rahmen der ers- ten Anhörung wurde der Beschwerdeführer namentlich zu seinen Lebens- umständen in Mali, seiner Schulausbildung und zu seinen Familienverhält- nissen befragt (vgl. Akten SEM A87/13 F12 ff.). Demnach kann davon aus- gegangen werden, dass im heutigen Zeitpunkt mit Blick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Altersangaben des Beschwerdeführers der Sachver- halt soweit möglich abgeklärt worden ist. Der ursprüngliche Mangel der vor- instanzlichen Verfügung kann als geheilt betrachtet werden. Eine Aufhe- bung der Verfügung und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen in Bezug auf das im ZEMIS einzutragende Alter des Beschwerdeführers rechtfertigt sich demnach nicht. 5.2 Im Urteil E-6348/2023 vom 24. November 2023 betreffend das Nicht- eintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde bereits fest- gestellt, dass die Argumentation, das SEM hätte mangels entsprechender Anhaltspunkte gar kein Altersgutachten in Auftrag geben dürfen, nicht zu überzeugen vermag, sondern die Vorinstanz sich durchaus zu entspre- chenden Abklärungen veranlasst sehen konnte, nachdem Italien in seiner Mitteilung vom 8. August 2023 darauf verwiesen hatte, der Beschwerde- führer sei dort als volljähriger Asylsuchender registriert (vgl. a.a.O. E. 8.3). Die Anordnung des Altersgutachtens stand somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 17 Abs. 3 bis AsylG). Das Gutachten ist mithin verwert- bar. 5.3 5.3.1 Der radiologische Befund der Hand entspricht im vorliegenden Fall nach GREULICH und PYLE (Abschluss der knöchernen Handentwicklung) dem Referenzbild eines Jungen im Alter von (...) Jahren (vgl. GREULICH/
E-6412/2023 Seite 12 PYLE, Radiographic atlas of skeletal development of the hand and wrist, 1950). Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung des Beschwerdeführers entspricht der Befund der Ossifikation (Verknöche- rung) der medialen Schlüsselbeinepiphysen (Schlüsselbein-Brustbein-Ge- lenke) gestützt auf die Studie von KELLINGHAUS ET AL. einem Stadium 4, für welches nach WITTSCHIEBER (vgl. WITTSCHIEBER ET AL., The value of sub- stages and thin slices for the assessment of the medial clavicualar epiphy- sis: a prospective multi-center CT study. Forensic Science, Medicine and Pathology, 2014, S. 163–169) ein Mindestalter von (...) Jahren festgestellt wird. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung (Zähne 1–7 im 3. Quadraten und Weisheitszähne) konnte beim Beschwerdeführer ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, das ei- nem Mindestalter von (...) bis (...) Jahren entspricht. Zusammengefasst kommen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. Das Mindestalter betrage (...) Jahre. 5.3.2 Zwar ist vorliegend insofern keine Überlappung von den sich erge- benden Altersspannen erkennbar, als im Rahmen dieser Untersuchungen keine konkreten Altersspannen angegeben wurden. Die Ergebnisse stehen aber auch nicht in Widerspruch zueinander, ist doch der ermittelte Ab- schluss des Wurzelwachstums der Zähne des Beschwerdeführers durch- aus mit dem bei der Schlüsselbeinanalyse bestimmten Mindestalter ver- einbar. Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des Befundes am Schlüsselbein ist das Altersgutachten – auch wenn es nicht vollumfäng- lich dem Schema der erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung entspricht – im Rahmen der Gesamtwürdigung praxisgemäss als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4680/2023 vom 30. Oktober 2023 E. 6.5.6 oder E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 7.5). 5.4 Gemäss Auskunft der italienischen Behörden wurde der Beschwerde- führer in Italien unter dem Geburtsdatum (...) registriert. Dasselbe Geburtsdatum ist auch auf der Ausweiskarte des "Opera San Francesco per i Poveri" vermerkt. Dass der Beschwerdeführer in Italien als volljährig eingestuft wurde, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass die italieni- schen Behörden seine Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfah- rens akzeptierten. Beim Einwand, seine Registrierung als volljährig in Ita- lien könne auf mangelnde Sorgfalt der italienischen Behörden zurückzu- führen sein, handelt es sich um eine blosse spekulative Vermutung. Die Argumentation, die Auskunft Italiens betreffend das Alter des Be- schwerdeführers sei nicht verwertbar, überzeugt das Gericht nicht.
E-6412/2023 Seite 13 5.5 Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde (Copie d’extrait d’acte de naissance) handelt es sich nicht um ein rechtsgenügli- ches Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 (AsylV 1, SR 142.311), da sie keine Fotografie des Inhabers aufweist und nicht dem Zweck des Identitätsnachweises dient (vgl. hierzu: Urteile des BVGer F-2753/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.3.3, D-4569/2012 vom 11. September 2012 S. 4; BVGE 2007/7 E. 6). Überdies erscheint dieses Dokument wenig fälschungssicher. Demnach kann ihm in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz nur ein sehr reduzierter Beweiswert in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers beigemessen werden. 5.6 Der persönlichen Einschätzung der UMA-Sozialpädagogin kann vorlie- gend ebenfalls keine wesentliche Beweiskraft in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers beigemessen werden. 5.7 5.7.1 Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer den zweiten Nichteintretensentscheid des SEM vom 6. März 2024, welcher ebenfalls auf der Annahme seiner Volljährigkeit basierte – respektive im Fall der Minderjährigkeit praxisgemäss nicht hätte ausgefällt werden können (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO) – nicht angefochten und damit die Ein- schätzung seines Alters durch die Vorinstanz in jenem Verfahren nicht mehr bestritten hat (vgl. ausdrückliche Verzichtserklärung vom 27. März 2024). 5.7.2 An dieser Tatsache ändern auch die Ausführungen seiner Rechtsan- wältin nichts, es sei "der Vollständigkeit halber" darauf hinzuweisen, dass das Dublin-Verfahren sowie der darauf basierende Entscheid aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht hätte durchgeführt bezie- hungsweise gefällt werden dürfen; der Verzicht auf die Beschwerdeerhe- bung impliziere daher nicht sein Einverständnis bezüglich des Dublin-Ver- fahrens, und ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die SEM-Verfügung vom 6. März 2024 nach einem positiven ZEMIS-Entscheid bleibe vorbehal- ten (vgl. a.a.O.). 5.7.3 Die italienischen Behörden hatten zwar im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Nichteintretensverfügung im Frühling 2024 die Übernahme von Asylsuchenden gestützt auf die Dublin-III-VO noch faktisch ausgesetzt. Der Beschwerdeführer konnte sich aber nicht darauf verlassen, dass diese Ausgangslage bis zum Ablauf seiner Überstellungsfrist im September 2024 unverändert bleiben würde. Kurze Zeit später vermeldeten die Medien
E-6412/2023 Seite 14 denn auch die Aufnahme von Gesprächen zur Deblockierung dieser Situa- tion (vgl. NEUE ZÜRCHER ZEITUNG, Erfolg für Beat Jans in der Asylpolitik: Italien will mit der Schweiz über die Rückführung von Dublin-Fällen spre- chen, 26. November 2024, < https://www.nzz.ch/schweiz/erfolg-fuer-jans- in-der-asylpolitik-italien-will-mit-der-schweiz-ueber-die-rueckfuehrung-von- dublin-faellen-sprechen-ld.1859385 > abgerufen am 4. März 2025). 5.7.4 Es ist schwer vorstellbar, dass der rechtsvertretene Beschwerdefüh- rer unter diesen Umständen auf den späteren Ablauf der Überstellungsfrist spekuliert hätte und das Risiko einer Überstellung nach Italien eingegan- gen wäre, wenn er selber von seiner Minderjährigkeit ausgehen würde. 5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass angesichts der Aktenlage weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen ist. In Gesamt- würdigung aller Beweismittel und Indizien ist jedoch das im ZEMIS einge- tragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher anzusehen als das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum ([...]). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerkt zu versehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 28. November 2023 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massge- bende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6412/2023 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das General- sekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
E-6412/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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