B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-639/2021 und E-650/2021
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 2 1 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, amtlich verbeiständet durch MLaw Bülent Zengin, Rechtsschutz für Asylsuchende – Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2021 / N (...).
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Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Sadat mit letztem Wohnsitz im Dorf B., Provinz Maidan Wardak, verliess seinen Hei- matstaat eigenen Angaben zufolge Mitte 2019 zunächst in Richtung Pakis- tan. Über Griechenland und die sogenannte Balkanroute sei er schliesslich am 7. Oktober 2020 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. B. Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers auf dem Personalien- blatt (Geburtsdatum: [...]) fand am 5. November 2020 – im Beisein der zu- gewiesenen Rechtsvertretung beziehungsweise Vertrauensperson – die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers gab das SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Univer- sität C. ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Das Gutach- ten vom 24. November 2020 kommt zum Schluss, die durchgeführten Un- tersuchungen würden in einem wahrscheinlichen Alter von etwa (...) bis (...) Jahren resultieren, das zu berücksichtigende höchste Mindestalter sei mit (...) Jahren zu benennen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine daher möglich. D. Mit Schreiben vom 24. November 2020 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und der beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS), da ihm das Glaubhaftmachen der be- haupteten Minderjährigkeit nicht gelungen sei. E. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 Stel- lung und hielt – unter anderem mit Verweis auf eine zwischenzeitlich er- hältlich gemachte Fotografie seiner Tazkira, die in der Beilage eingereicht wurde – an seiner Minderjährigkeit fest.
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Seite 3 F. Am 8. Dezember 2020 stellte das Zollinspektorat Flughafen D._______ die an den Beschwerdeführer adressierte Original-Tazkira sicher und leitete sie ans SEM weiter. G. G.a Am 30. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein sei- ner zugewiesenen Rechtsvertretung im Sinn von Art. 29 AsylG [SR 142.31] zu seinem Asylgesuch angehört. Dabei sowie im Rahmen der EB UMA machte er bezüglich seiner Asylgründe im Wesentlichen folgenden Sach- verhalt geltend: G.b Sein Vater habe einen Laden geführt, in dem er bis zu seiner Ausreise mitgearbeitet habe. In der Nähe des Ladens habe der Kommandant E._______ eine Art Polizeiposten gehabt. Dieser Kommandant habe so- wohl gegen die Taliban als auch gegen die Regierung gekämpft, um die Leute in dieser Region zu schützen. Von der Regierung sei die Gruppie- rung rund um den Kommandanten als terroristische Organisation einge- stuft worden. Diese habe seit Jahren Lebensmittel im Laden seines Vaters eingekauft. Sein Vater sei regelmässig für zwei bis drei Tage nach Kabul gefahren, um Waren für den Laden zu besorgen. Nachdem er einmal von einer solchen Reise nicht zurückgekehrt sei, habe ein Fahrer ihm vier Tage nach dem Verschwinden seines Vaters einen Brief in den Laden gebracht. Darin habe gestanden, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten und sie auch ihn töten würden, wenn seine Familie weiter die Gruppierung des Kommandanten mit Lebensmitteln versorge. Nachdem er den Brief seiner Mutter und seinem Grossvater gezeigt habe, hätten diese entschieden, dass er das Land aus Sicherheitsgründen verlassen müsse. Zwei Tage später sei er ausgereist. Über den Verbleib seines Vaters und ob dieser überhaupt noch lebe habe er keine Informationen. H. Mit Zuteilungsentscheid vom 7. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. I. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2021 den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend die ZEMIS-Ände- rung (Altersanpassung).
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Seite 4 J. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Gleichzeitig händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte für das ZEMIS das Geburtsdatum (...) fest und versah dieses mit einem Bestreitungsvermerk. K. K.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines zugewiesenen Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2021 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin bean- tragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 sowie 8 der angefochte- nen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flücht- lingseigenschaft. Zudem sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum auf den (...) zu berichtigen. K.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand ein. Überdies wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein- geladen. M. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2021 eine Für- sorgebestätigung vom 15. Februar 2021 zu den Akten. N. Die Vorinstanz liess sich am 22. Februar 2021 vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2021 zur Kenntnis gebracht.
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Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Hinsichtlich des Asylentscheids entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde vom 12 Februar 2021 ist frist- und formgerecht einge- reicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs als auch gegen das vom SEM im ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerde- führers. 2.2 Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS- Datenbereinigung (E-650/2021) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-639/2021) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann – aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs – in ei- nem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.3 2.3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6 2.3.2 Hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung insoweit auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Infor- mationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personen- daten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundes- organen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein unein- geschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweis- regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
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Seite 7 4. 4.1 Nachfolgend ist daher zunächst die vom Beschwerdeführers behaup- tete Minderjährigkeit zu beurteilen. Die Vorinstanz geht gestützt auf das in Auftrag gegebene Altersgutachten vom 24. November 2020 sowie auf- grund des von ihr festgestellten mangelnden Beweiswerts der eingereich- ten Tazkira von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Be- schwerdeführer macht – insbesondere mit Verweis auf die Tazkira und sei- nen substanziierten und damit in Einklang stehenden Ausführungen – da- gegen geltend, minderjährig zu sein. 4.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). 4.3 Nach dem Gesagten obliegt es demnach vorliegend grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm im Datenänderungsgesuch geltend gemachte Datum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bishe- rigen Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburts- datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr- scheinlicher ist. 5. 5.1 Betreffend die Eruierung des wahrscheinlicheren Geburtsdatums des Beschwerdeführers lässt sich nach Durchsicht der Akten Folgendes fest- stellen: 5.1.1 Wie in der Beschwerde vorgebracht, sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Un- tersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person geeignet. Zudem lässt sich anhand der medizini- schen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Voll- jährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztli- chen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersana- lyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
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Seite 8 5.1.2 Die forensische Lebensaltersschätzung des Beschwerdeführers stützt ihr Ergebnis im Gutachten vom 24. November 2020 auf eine körper- liche Untersuchung des Beschwerdeführers, die zahnärztliche Altersschät- zung, die radiologische Altersschätzung des linken Handgelenks sowie der Schlüsselbeine. Hierbei ergab die Handknochenanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren, die Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter von (...) Jahren und die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren (vgl. Altersgutachten vom 24. November 2020 S. 3 f.). Folglich lässt diese me- dizinische Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu, da das Mindestalter bei der zahn- ärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 Punkt 5). Die Vorinstanz hat dieses Gutachten zu Unrecht als Indiz für die Volljährig- keit des Beschwerdeführers herangezogen (zumal die Gutachter explizit zum Schluss kamen, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter er- weise sich als möglich; vgl. Altersgutachten S. 4). 5.1.3 Der vom Beschwerdeführer eingereichten Tazkira ist zu entnehmen, dass er im Ausstellungszeitpunkt ([...] 2019) (...) Jahre alt war. Bei der Tazkira handelt es sich zwar nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen ist. Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira pau- schal und ohne weitere Überprüfung als Fälschung zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, eine Überprüfung der Echtheit und Authentizität der eingereichten Tazkira werde durch deren Mangel an überprüfbaren Sicherheitsmerkma- len verunmöglicht. Ausserdem sei anzumerken, dass er gemäss seinen ei- genen Angaben im Ausstellungszeitpunkt das (...) Lebensjahr noch knapp nicht erreicht hatte. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung stellt die Tazkira vorliegend ein Indiz für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3375/2016 vom 10. August 2016 E. 5.7). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist darauf hinzu- weisen, dass auf einer Tazkira kein Geburtsdatum ausgewiesen, sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungszeitpunkt in ei- nem bestimmten Alter gewesen. Bereits aufgrund der Tazkira besteht somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (der Inhaber der Tazkira kann bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letzten Tag des Aus- stellungsjahres das entsprechende Altersjahr vollendet haben). Der Be- schwerdeführer machte bereits auf dem Personalienblatt und in der Erst-
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Seite 9 befragung geltend, am (...) (umgerechnet in den gregorianischen Kalen- der) geboren worden, mithin im Jahr 2020 (...)-jährig gewesen zu sein, was mit den Angaben auf der später eingereichten Tazkira vom (...) 2019 ([...]- jährig im Jahr 2019) in Einklang steht. Zudem erscheinen seine Erklärun- gen zum Alter dem Länderkontext entsprechend nachvollziehbar. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet aufwachsende Jugendliche durchaus üblich, dass sie ihr Alter nicht mit Sicherheit ange- ben können und dieses – wie vom SEM vorgehalten – von Drittpersonen im Verlauf ihres Lebens erfahren, wird dieses doch nicht einmal in der Tazkira – häufig dem einzigen amtlichen Dokument in deren Besitz – genau aufgeführt (vgl. Urteil des BVGer E-322/21 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Insofern überzeugt auch der Einwand der Vorinstanz nicht, wonach er laut dem von ihm angegebenen Geburtsdatum im Ausstellungszeitpunkt noch nicht (...)-jährig gewesen wäre, zumal zwischen dem Ausstellungszeit- punkt und seinem behaupteten Geburtsdatum lediglich zehn Tage liegen. 5.2 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbes. [übereinstimmende] Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichtein- reichung, zu den familiäre Umstände, zum Schulbesuch, zu Berufs- bildung / Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvoll- ziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und der substanziierten und au- thentisch wirkenden Angaben zu den erwähnten Lebensaspekten ist fest- zustellen, dass die Indizien, welche für die Minderjährigkeit des Beschwer- deführers sprechen, offensichtlich deutlich überwiegen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdefüh- rers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit und insbesondere wahr- scheinlicher als das vom SEM erfasste Geburtsdatum, wonach der Be- schwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bereits (...) Jahre alt wäre. 5.3 An dieser Einschätzung ändert auch die (etwas gesucht wirkende) Argumentation der Vorinstanz nichts, wonach der Beschwerdeführer ge- mäss seinen Schilderungen eine Vorstellung von Zeiträumen und Kalen- derrechnung haben müsse. Vor diesem Hintergrund würden laut dem SEM gewisse seiner Antworten auf vertiefende Nachfragen bezüglich seines Al- ters ausweichend und vage erscheinen (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II S. 3).
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Seite 10 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer das genaue Ge- burtsdatum in Bezug auf den gregorianischen Kalender ([...]) anhand der ihm bekannten Informationen (geboren im Frühling und Geburtsjahr; vgl. act. [...]-11/11 1.06) gewissermassen beliebig gewählt hat. Insofern ist zwar davon auszugehen, dass es sich beim (...) nicht um das exakte Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers handelt, dieser Zeitraum (Frühling) mit Verweis auf das medizinische Gutachten und die obigen Ausführungen zur Tazkira jedoch weitaus wahrscheinlicher erscheinen, als das vom SEM ver- anschlagte Geburtsdatum vom (...). 5.4 Da nach dem Gesagten das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum wahrscheinlicher ist als die erfasste Angabe im ZEMIS, ist das SEM anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Sys- tem auf den (...) zu ändern (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 f.). 6. 6.1 Angesichts der festgestellten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stellt sich sodann in Bezug auf dessen Asylverfahren vorab die Frage, ob dieses den formalen Anforderungen an Asylverfahren Unbegleiteter Minderjähriger genügte (und für die Beurteilung der Begründetheit des Asylgesuchs verwendet werden durfte). 6.1.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe- gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen, um der spe- ziellen Situation von Minderjährigen und der Wahrung ihrer Interessen im Verfahren gerecht zu werden (insbesondere prioritäre Behandlung und Vertretung: Art. 17 Abs. 2 bis sowie Abs. 3 AsylG, Art. 7 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/30 E. 2.3.3 ff.). 6.1.2 Vorliegend stellt sich lediglich die Frage nach der Konformität der An- hörung im Sinn von Art. 29 AsylG vom 30. Dezember 2020, da die Alters- anpassung erst nach der UMA-Erstbefragung erfolgte. Die Frage der Prio- risierung des Verfahrens ist unproblematisch, zumal der erstinstanzliche Asylentscheid bereits acht Tage nach der Zuteilung ins erweiterte Verfah- ren erging, weshalb hieraus keine ungebührliche Verzögerung des Verfah- rens ersichtlich wird. 6.1.3 Die Anhörung vom 30. Dezember 2020 fand im Beisein der zugewie- senen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt, mithin derjenigen
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Seite 11 Person, die bei korrekter Erfassung der Minderjährigkeit (weiterhin) die Rolle der Vertrauensperson übernommen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). 6.1.4 Im Zeitpunkt der Anhörung bestand das Vertretungsmandat seit rund zwei Monaten, wobei zu Beginn des Verfahrens der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Minderjährigkeit Rechnung getragen wurde. 6.1.5 Aus dem Anhörungsprotokoll geht zwar hervor, dass der Befragung keine umfangreiche Einleitung vorausging, wie sie zur Schaffung einer ver- trauensfördernden Atmosphäre bei der Befragung Minderjährigen gefor- dert ist. Indessen begann die Befragung – nach Erläuterung ihres Zwecks und Vorstellung der anwesenden Personen – mit einfachen Fragen zu Her- kunft, Familien- und Wohnsituation des Beschwerdeführers. Aufgrund der Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, die insbesondere auch mit der Problematik der in Frage gestellten Minderjährigkeit vertraut war, ist jedoch davon auszugehen, dass die Befragung den Anforderungen insgesamt genügte und die Interessen des Beschwerdeführers ausrei- chend gewahrt wurden. 6.2 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgestaltung des Asylverfahrens und insbesondere der Anhörung des Beschwerdefüh- rers vom 30. Dezember 2020 insgesamt den besonderen Anforderungen betreffend UMA genügten und somit keine Veranlassung zur Aufhebung der Dispositivziffern 1– 3 der angefochtenen Verfügung aus formalen Grün- den besteht. Dies (oder die Feststellung der Untauglichkeit des Anhörungs- protokolls) wird im Rechtsmittel des Beschwerdeführers ja auch nicht be- antragt. 6.3 Die Auswirkungen der festgestellten Minderjährigkeit auf die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers bildet sodann Gegen- stand der materiellen Prüfung. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 12 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asyl- gesuchs im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers. Bezüglich des Drohbriefs, den er von den Ta- liban erhalten habe, habe er auf konkrete Nachfragen ausweichend geant- wortet und den Inhalt des Schreibens nicht gehaltvoll widergeben können. Die unsubstanziierte Schilderung des Inhalts lasse sich nicht mit seinem geringen Lesevermögen und seiner Vergesslichkeit erklären, zumal es sich beim Brief um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt habe. Insofern wäre zu erwarten, dass er oder seine Familie alles darangesetzt hätte, den Inhalt korrekt und vollständig zu erfassen. Ferner sei auffallend, dass er keine und insbesondere keine persönlich gefärbten Angaben zum weiteren Bestand des Ladens oder zur Situation seiner Familie machen könne. Zwar habe er die konkreten Hergänge seit dem Verschwinden seines Vaters bis zum Entschluss zur Ausreise in freier Rede aneinanderreihen können. Auf Vertiefungsfragen habe er jedoch knapp und oft nur einsilbig geantwortet. Darin manifestiere sich ein deutlicher Strukturbruch der Erzählweise. Zudem sei es ihm nicht gelungen, detaillierte Angaben zum Kommandan- ten zu machen, dessen Gruppierung im Laden eingekauft haben soll. Ebenfalls auffallend sei die Substanzlosigkeit der Schilderungen betreffend das Verschwinden seines Vaters, wobei überdies kaum nachvollziehbar sei, weshalb dessen Verschwinden den Sicherheitskräften nicht gemeldet worden sein soll.
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Seite 13 8.2 Dieser Einschätzung der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer in sei- nem Rechtsmittel im Wesentlichen entgegen, er habe anlässlich der Erst- befragung erwähnt, nicht alles im Drohbrief gelesen haben zu können. Sodann habe er bei der Anhörung von dessen Inhalt und seiner Reaktion darauf berichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Taliban als brutale Funda- mentalisten gälten, sei der vorinstanzliche Einwand, wonach er um ein fundiertes Verständnis des kompletten Inhalts hätte bemüht sein müssen, realitätsfremd. Bezüglich des Ladens habe er ausserdem darlegen kön- nen, dass dieser für das wirtschaftliche Fortbestehen der Familie nicht von zentraler Bedeutung gewesen sei, weshalb für ihn nicht relevant sei, was mit diesem passiert sei. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz sei zudem plausibel, dass nicht der Kommandant selbst, sondern dessen Männer, im Laden eingekauft hätten, weshalb er keine persönlichen Angaben zum Kommandanten habe machen können. Im Übrigen würden seine Angaben zum Kommandanten mit den Medien- und Länderinformationen überein- stimmen. Insbesondere sei auch nachvollziehbar, wieso das Verschwinden des Vaters nirgends gemeldet worden sei, zumal dieser Kommandant von den Behörden als terroristisch eingestuft worden sei und somit seitens der Behörden kaum mit Unterstützung zu rechnen gewesen wäre. Abschlies- send sei zu bemerken, dass er (Beschwerdeführer) kurz nach der Entfüh- rung seines Vaters ausgereist sei und damals – selbst bei Annahme des vom SEM erfundenen Geburtsdatums vom (...) – noch ein Kind gewesen sei. 9. 9.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und folglich dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab grundsätzlich auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung Ziff. II, 2. S 4 ff.). Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 9.2 9.2.1 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Drohbrief respektive dessen Erhalt als fluchtauslösendes Ereignis zu qualifizieren ist. 9.2.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Erstbefragung sowie der Anhörung abweichende Angaben dazu, wie er vom Inhalt des Droh- briefs Kenntnis genommen haben will. An der Erstbefragung führte er aus,
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Seite 14 nicht alles gelesen haben zu können und den Brief anschliessend zu Hause gezeigt zu haben, wo man den Inhalt verstanden und ihm mitgeteilt habe (vgl. act. [...]-11/11 7.01). Demgegenüber gab er bei der Anhörung an, den Brief bereits im Laden gelesen und dessen Inhalt erfasst zu haben (vgl. act. [...]-28/13 F50, wo – nach der Einleitung "Ich habe den Brief gelesen, ich kann ein wenig lesen und schreiben. In diesem Brief stand..." – der Text des Schreibens weitgehend in direkter Rede wiedergegeben wird). 9.2.3 An der Anhörung erwähnte er ausserdem, im Drohbrief sei auf di- verse Aufforderungen verwiesen worden, denen der entführte Vater nicht nachgekommen sei (vgl. act. [...]-28/13 F50, F61). Dazu ist festzuhalten, dass solche, der Entführung vorausgehende, Aufforderungen vom Be- schwerdeführer nicht näher konkretisiert wurden. Es wäre anzunehmen, dass er aufgrund seiner regelmässigen Mitarbeit im Laden, der im Zentrum des Problems stand, altersgemässe Kenntnis solcher früheren Bedrohun- gen gehabt hätte. 9.2.4 Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 5. November 2020 angab, seinen Heimatstaat "vor 1 Jahr und 2 Monaten, ungefähr" verlassen zu haben gab er an der Anhörung am 30. Dezember 2020 als Zeitraum seit der Ausreise ein Jahr an (vgl. act. [...]-11/11 5.01 und act. [...]-28/13 F53). 9.3 Wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten, weist die Erzählstruktur des Beschwerdeführers bei der Schilderung der Ausreisegründe deutliche Brüche auf. Die etwas ausführlicheren Schilde- rungen der Vorbringen im Rahmen des freien Berichts stehen im Kontrast zu den übrigen Angaben des Beschwerdeführers (namentlich zur substan- ziierten und authentisch wirkenden Beschreibung der allgemeinen persön- lichen Lebensumstände) und auch zu den knappen Antworten auf Vertie- fungsfragen. Insgesamt entsteht somit nicht der Eindruck, der Beschwer- deführer gebe persönliche Erlebnisse und Eindrücke wieder. In diesem Zu- sammenhang fällt besonders das Desinteresse des Beschwerdeführers am Schicksal des Vaters auf ("Keine Ahnung. Er ist verschollen." vgl. act. [...]-28/13 F56). Ebenfalls wenig überzeugend erscheint, dass der Be- schwerdeführer keine weiteren Informationen bezüglich des Ladens erfragt haben will (vgl. act. [...]-28/13 F52). Zwar wirken das geringe wirtschaftliche Gewicht des Ladens für den Lebensunterhalt der Familie sowie die Gleich- gültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem Laden nachvollziehbar (vgl. act. [...]-28/13 F56). Dennoch wäre – auch unter Berücksichtigung,
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Seite 15 dass die Kommunikation mit der Kernfamilie über weitere Familienangehö- rige abzulaufen scheint – ein gewisses Interesse des Beschwerdeführers zu erwarten, zumal seine Ausreise sich letztlich ausschliesslich auf angeb- liche Ereignisse im Zusammenhang mit diesem Laden zurückführen lässt und dieser potenziell ein weiteres Bedrohungs-risiko durch die Taliban dar- stellt. 9.4 Die festgestellte Minderjährigkeit wirkt sich zwar letztlich auch auf den bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung anzusetzenden Massstab aus. Auch unter gebührender Berücksichtigung der Minderjährigkeit vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers angesichts der obigen Ausführun- gen jedoch nicht zu überzeugen. 9.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht diese verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 10. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 15. Januar 2021 angesichts der Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und seine vorläufige Aufnahme ange- ordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zuläs- sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Das SEM ist anzuweisen, das Geburtsdatum
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Seite 16 des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) zu ändern. Im Übrigen (Ver- neinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuchs, Anord- nung der Wegweisung) ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah- renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2021 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist für den abzuweisenden Teil der Beschwerde von der Auflage von Verfahrens- kosten abzusehen. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wurde auch das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist sodann im Umfang des Unterlie- gens – vorliegend zur Hälfte – zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der not- wendige Aufwand anhand der Akten zu bestimmen und vorliegend – für beide Verfahrensteile – auf acht Honorarstunden festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.– ist das vom Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insge- samt Fr. 610.– (inklusive die Hälfte der auf Fr. 20.– geschätzten Auslagen) festzulegen. 13.3 Der Beschwerdeführer ist sodann im (hälftigen) Umfang seines Ob- siegens zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist anhand der Schät- zung des Vertretungsaufwandes und unter Berücksichtigung der massge- benden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE), insbesondere einem durchschnittlichen reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 200.– (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE), auf insgesamt Fr. 810.– (inklusive hälftige Aus- lagen) festzusetzen.
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Seite 17 14. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem beantragt worden ist. 2. Die Dispositivziffer 8 der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers den (...) einzutragen. 3. Im Asyl- und Wegweisungspunkt wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das anteilige Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 610.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 6. Die anteilige Parteientschädigung wird auf insgesamt Fr. 810.– festgesetzt und dem SEM zur Vergütung auferlegt. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des EJPD sowie den Eidgenössi- schen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten. (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Urteils kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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