Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6375/2020
Entscheidungsdatum
12.02.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6375/2020

U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 2 1 Besetzung

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Staat unbekannt; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2020 / N (...).

E-6375/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz anerkannte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. November 2013 als Flüchtling und gewährte im Asyl. B. Das Asylgesuch von B._______ lehnte die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme auf. C. Am (...) kam C._______ und am (...) D._______ zur Welt. Auf Gesuch des Beschwerdeführers und B._______ anerkannte die Vorinstanz die Kinder mit Verfügung vom 21. November 2018 respektive 29. Juni 2020 gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. D. Am (...) heirateten der Beschwerdeführer und B.. E. Mit Eingabe vom 29. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. Als Beweismittel legte er eine Kopie des Familienausweises bei. F. Mit Schreiben vom 5. November 2020 forderte die Vorinstanz die Ehefrau des Beschwerdeführers auf, das Gesuch vom 29. September 2020 bis zum 19. November 2020 ebenfalls zu unterzeichnen. G. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Familienasyl nicht ein, verfügte die Wegweisung von B. aus der Schweiz und stellte fest, die am 15. Februar 2015 (recte: 10. Februar 2015) angeordnete vorläufige Aufnahme bestehe weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen.

E-6375/2020 Seite 3 H. Die (...) wandte sich mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 an die Vorinstanz und führte aus, sie habe den Brief mit der Unterschrift von B._______ am 12. Oktober 2020 persönlich per A-Post verschickt. I. Am 17. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz der (...) mit, das erwähnte Schreiben sei nicht eingegangen. Da die Beschwerdefrist noch nicht abge- laufen sei, stehe es der Familie E._______ frei, Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht einzureichen. J. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte B._______ unter Beilage des nun auch von ihr unterzeichneten Gesuchs um Familienasyl vom 29. Sep- tember 2020 (handschriftliche Ergänzung des Dokuments mit den Daten 12. November 2020 und 17. Dezember 2020) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, die beigelegte Kopie der Beschwerde unterschrieben dem Gericht zurückzusenden. L. Am 23. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdever- besserung ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. O. In der Vernehmlassung vom 18. Januar 2020 (recte: 2021) hielt die Vor- instanz am Nichteintretensentscheid fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wird dem Beschwerdeführer mit vorlie- gendem Urteil zugestellt.

E-6375/2020 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Da es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Nichteintretensentscheid handelt, beschränkt sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch um Familienasyl nicht eingetreten ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, das Gesuch um Familienasyl sei lediglich vom Beschwerdeführer unterschrieben wor- den. Deshalb sei B._______ mit Schreiben vom 5. November 2020 aufge- fordert worden, bis zum 19. November 2020 ein Gesuch einzureichen, wel- ches auch ihre Unterschrift beinhalte. Bis zum heutigen Datum sei kein solches Schreiben eingegangen. Das Gesuch um Familienasyl sei dem- nach nicht rechtsgültig eingereicht worden, sodass darauf nicht einzutreten sei. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um materielle Prüfung des Gesuchs um Familienasyl. Er und seine Frau hätten das von beiden unterzeichnete Gesuch am 12. November 2020 per A-Post verschickt. An- scheinend sei der Brief verloren gegangen. 3.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es würden keine Hin- weise vorliegen, dass das von der Ehefrau unterzeichnete Gesuch tatsäch- lich am 12. November 2020 per Post versendet worden sei. Das beigelegte Schreiben datiere ursprünglich vom 29. September 2020. Handschriftlich seien die Daten 12. November 2020 und 17. Dezember 2020 hinzugefügt

E-6375/2020 Seite 5 worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wann diese Ergänzungen vorgenom- men worden seien. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das SEM die Eingabe erhalten habe und diese nicht richtig sortiert worden sei. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau stehe es offen, künftig beim SEM ein formgültiges Gesuch um Familienasyl einzureichen. 4. 4.1 Gemäss Art. 23 VwVG droht die Behörde, die eine Frist ansetzte, die Folgen der Versäumnis an; im Versäumnisfalle treten nur die angedrohten Folgen ein (vgl. dazu PATRICIA EGLI, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 23 N 2 ff.). Die Vorinstanz setzte der Ehefrau des Beschwerdeführers im Schreiben vom 19. November 2020 Frist zur Unterzeichnung des Gesuchs um Fami- lienasyl und stellte fest, bei unbenutztem Fristablauf oder nicht stichhaltiger Begründung werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Dabei handelt es sich um eine behördliche Frist. Ein Nichteintreten drohte die Vorinstanz als Säumnisfolge nicht an. Sie durfte demnach nicht ohne Weiteres auf das Gesuch um Familienasyl nicht eintreten (vgl. auch Urteil des BGer 2C_902/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2). 4.2 Im Übrigen ist zum Vorgehen der Vorinstanz Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer und seine Frau haben zwei gemeinsame Kinder, die in der Schweiz geboren wurden. Für beide Kinder stellten sie ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerde- führers. Die Vorinstanz hiess beide Gesuche gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG gut. Am (...) heirateten der Beschwerdeführer und seine Frau. Kurz danach stellte der Beschwerdeführer ein von ihm unterschriebenes Ge- such um Familienasyl zugunsten seiner Ehefrau. Mit der Beschwerde reichten sie schliesslich auch ein von ihr unterschriebenes Exemplar des Gesuchs ein, welches der Vorinstanz für die Vernehmlassung vorlag. In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz aber an ihrem Nichteintretensent- scheid fest und führte aus, es stehe dem Beschwerdeführer und seiner Frau offen, bei ihr ein formgültiges Gesuch einzureichen. Die Vorgehens- weise der Vorinstanz und ihr Beharren auf einem Formmangel auch in der Vernehmlassung gegenüber dem rechtlich nicht vertretenen Ehepaar grenzt vor diesem Hintergrund an überspitzten Formalismus (vgl. BGE 117 Ia 126 E. 5a). Es ist für den Beschwerdeführer und seine Frau wohl auch kaum nachvollziehbar, weshalb sie nochmals ein Gesuch einreichen müss- ten. Nur schon aus prozessökonomischen Gründen hätte es sich aufge- drängt, die angefochtene Verfügung im Rahmen des Schriftenwechsels

E-6375/2020 Seite 6 wiedererwägungsweise aufzuheben (Art. 58 VwVG) und auf das Gesuch um Familienasyl einzutreten. 5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Gesuch des Beschwerde- führers um Familienasyl zugunsten von B._______ vom 29. September 2020 einzutreten. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der nicht vertretene Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei durch das Beschwerdeverfahren entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden (vgl. Art. 8 ff. VGKE), weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 6.3 Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6375/2020 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2020 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienasyl zugunsten von B._______ vom 29. September 2020 ein- zutreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Zitate

Gesetze

14

AsylG

  • Art. 51 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

VGG

  • Art. 31 VGG

VGKE

  • Art. 8 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 23 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 58 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

3
  • BGE 117 Ia 126
  • 2C_902/201914.11.2019 · 9 Zitate
  • E-6375/2020