Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6347/2019
Entscheidungsdatum
03.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6347/2019

U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 2 4 Besetzung

Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2019 / N (...).

E-6347/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (Distrikt C., Nord- provinz) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste am (...) August 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Emp- fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D. ein Asylgesuch stellte. A.b Das SEM befragte ihn am 12. September 2016 zu seiner Person (BzP) und hörte ihn am 16. Juli 2019 zu seinen Asylgründen an. Hierbei gab er zusammenfassend an, er habe von seiner Geburt bis 1991 in B._______ gelebt und sei dann mit seiner Familie nach E._______ (Jaffna) gezogen, wo sie bis 1995 gelebt hätten. Anschliessend hätten sie ein Jahr lang im Vanni-Gebiet in F._______ gelebt, woraufhin sie wieder zurück nach B._______ gezogen seien. 2007 bis 2009 hätten sie erneut in E._______ (Jaffna) sowie daraufhin wieder in B._______ gelebt. Er habe im Jahr 2011 den Bachelor of Arts in «(...)» abgeschlossen und ab 2012 als «(...)» in der (...) gearbeitet, wo er bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 in den Berei- chen (...), (...) sowie (...) tätig gewesen sei. Sein Bruder sei ein Sympathisant der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und habe diese unterstützt, indem er ihnen Essen ge- bracht sowie die Festtage organisiert und mitgefeiert habe. Im Jahr 2007 sei sein Bruder vom CID (Criminal Investigation Department) verdächtigt worden, etwas mit den LTTE zu tun zu haben und habe sich bei einer Men- schenrechtsorganisation gemeldet. Diese Organisation habe seinen Bru- der am Tag darauf zu einem Gericht gebracht, das er um Schutz ersucht habe. Das Gericht habe ihn zu seiner Sicherheit etwa drei Monate lang in einem Gefängnis untergebracht. Daraufhin sei sein Bruder nach Hause ge- kommen, da er (...) gehabt habe und sein Zustand nicht gut gewesen sei. Im November 2007 sei er jedoch spurlos verschwunden. Die Familie des Beschwerdeführers habe ihn vergebens überall gesucht und sein Ver- schwinden bei verschiedenen Organisationen gemeldet. In der Folge habe er erfahren, dass sein Bruder in einem Militärcamp in G._______ unterge- bracht worden sei. Im Februar 2016 habe die Regierung eine Kommission für vermisste Personen gebildet. Er habe dort am (...) 2016 mit seiner Mut- ter vorgesprochen und erklärt, sein Bruder sei möglicherweise von den Be- amten des CID entführt worden, die im Jahr 2007 zu ihnen gekommen seien und an deren Gesichter er sich noch gut erinnern könne. Er habe gewusst, dass diese Personen vom CID gewesen seien, da sonst niemand in Zivil in dieser Art befragen könne. Auch habe er erklärt, dass sein Bruder

E-6347/2019 Seite 3 unter der Kontrolle des Militärs in einem Geheimcamp sei. Am Tag darauf seien CID-Beamte um etwa 16.00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen, als er noch bei der Arbeit gewesen sei. Seine Mutter habe ihm empfohlen, so- fort wegzugehen, woraufhin er unverzüglich zum Haus seiner Tante in B._______ gegangen und am Tag darauf nach H._______ gereist sei. Von dort aus habe er mit der Hilfe von befreundeten Fischern mit deren Boot nach Indien ausreisen können, wo er bis August 2016 gelebt habe. An- schliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gelangt. Hier habe er von seiner Familie erfahren, dass ihn das CID immer noch suche. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer reichte ein Gerichtsurteil betreffend seinen Bruder (im Original; Beweismittel 1), einen Auszug aus dem Geburtsregister (be- glaubigte Kopie; Beweismittel 2), einen Zeitungsbericht betreffend seinen Bruder (beglaubigte Kopie; Beweismittel 3), den Brief eines Parlamentari- ers vom (...) Februar 2018 (in Kopie; Beweismittel 4), sein Universitätsdip- lom (in Kopie; Beweismittel 5), eine Anstellungsbestätigung (in Kopie; Be- weismittel 6), einen Auszug aus dem «Information Book» des Polizeipos- tens I._______ vom (...) Februar 2016 (im Original; Beweismittel 7), den Brief eines Pfarrers vom (...) Oktober 2016 (im Original; Beweismittel 8), das Schreiben eines Friedensrichters vom (...) November 2016 (im Origi- nal; Beweismittel 9), einen Zeitungsbericht betreffend die Kommission für vermisste Personen (in Kopie; Beweismittel 10), eine Sterbeurkunde be- treffend seinen Vater (beglaubigte Kopie; Beweismittel 11) und seinen Füh- rerschein (im Original; Beweismittel 12) ein. A.c Mit Verfügung vom 1. November 2019 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. Die vorinstanzliche Verfügung erliess es in französi- scher Sprache und übersetzte das Dispositiv auf Deutsch. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Für- sprecher Christian Wyss, mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 (Postauf- gabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen

E-6347/2019 Seite 4 Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Bei- ordnung des mandatierten Fürsprechers als amtlichen Rechtsvertreter. Seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer folgende Beweis- mittel bei:

  • die angefochtenen Verfügung in Kopie (Beilage 1);
  • eine Vertretungsvollmacht im Original (Beilage 2);
  • eine Unterstützungsbestätigung im Original (Beilage 3);
  • die Kopie eines handschriftlichen Schreibens eines Friedensrichters vom (...) 2019, in welchem Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers protokol- liert werden, mitsamt englischer Übersetzung (Beilagen 4 f.);
  • die Kopie eines Auszugs aus dem «Information Book» des Polizeipostens I._______ vom (...) 2019 mitsamt deutscher Übersetzung (Beilagen 6 f.);
  • die Kopie eines Schreibens des «Grama Officers» von J._______ vom (...) 2019 mitsamt englischer Übersetzung (Beilagen 8 f.);
  • die Kopie eines handschriftlichen Schreibens der Tante des Beschwerdefüh- rers vom (...) 2019 mitsamt Übersetzung (Beilagen 10 f.)
  • die Kopie eines handschriftlichen Schreibens eines Freundes aus H._______ vom (...) 2019 mitsamt Übersetzung (Beilagen 12 f.);
  • einen Bericht von Amnesty-International betreffend Verschwundene in Sri Lanka vom 11. September 2019 (in Kopie; Beilage 14);
  • die Kopie eines in der Zeitung «Der Bund» erschienen Artikels mit dem Titel «Der Ermittler, der eine diplomatische Krise mit Sri Lanka ausgelöst hat» vom
  1. November 2019 (Beilage 15);
  • den Ausdruck einer Internetseite mit einem Bericht des IPS (Inter press ser- vice, News Agency) vom 2. Dezember 2019 mit dem Titel «Sri Lanka's Presi- dential Election Brings Back a Polarising Wartime Figure» (Beilage 16). B.b Am 3. Dezember 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und ver- fügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstwei- len in der Schweiz abwarten. B.c Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 hiess die Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Fürsprecher Christian Wyss als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.

E-6347/2019 Seite 5 B.d Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 schloss das SEM auf die Abweisung der Beschwerde und machte darauf aufmerksam, dass ihm die Beschwerdebeilagen nicht zugestellt worden seien. B.e Am 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, bei denen es sich um Originale von Beschwerdebeilagen handle, sowie einen Briefumschlag ins Recht. B.f Nachdem dem SEM am 6. Januar 2020 sämtliche vom Beschwerde- führer eingereichten Unterlagen zugestellt worden waren, nahm dieses hierzu mit zweiter Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 Stellung und be- antragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. B.g Mit Replik vom 3. Februar 2020 monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung nicht zu dem mit der Be- schwerde eingereichten Auszug aus dem «Information Book» des Polizei- postens I._______ vom (...) 2019 geäussert. Der Replik legte er eine pro- visorische Kostennote des amtlichen Rechtsvertreters bei. B.h Mit Spontaneingaben vom 13. und 20. März 2020 reichte der Be- schwerdeführer eine Echtheitsbestätigung der Polizei vom 2. März 2020 betreffend den Auszug aus dem «Information Book» des Polizeipostens I._______ vom (...) 2019 mitsamt Übersetzung, eine englische Überset- zung des Auszugs aus dem «Information Book» vom (...) 2019 sowie einen Briefumschlag nach. B.i Mit dritter Vernehmlassung (Duplik) vom 25. Januar 2024 äusserte sich das SEM zu den ihm am 10. Januar 2024 zwecks abschliessender Stel- lungnahme zugestellten Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2020 (Replik), 13. März 2020 und 20. März 2020 (mitsamt Beilagen). B.j Innert der am 31. Januar 2024 angesetzten Frist reichte der Beschwer- deführer hierzu die Stellungnahme (Triplik) vom 15. Februar 2024 ein. Mit dieser legte er ein handschriftliches Schreiben seiner Schwester vom 10. Februar 2024 mitsamt deutscher Übersetzung und ein Schreiben eines Friedensrichters vom 9. Februar 2024 mitsamt englischer Übersetzung (je in Kopie) sowie eine Ergänzung der Kostennote des amtlichen Rechtsver- treters ein. Er beantragte neu unter dem Eventualstandpunkt, die Sache sei zur Prüfung der neuen Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch ersuchte er um Ansetzung einer Frist von drei Wochen, um Unterla- gen betreffend seine Schwester nachzureichen.

E-6347/2019 Seite 6 B.k Mit Spontaneingabe vom 24. Februar 2024 legte der Beschwerdefüh- rer die Originale der Schreiben vom 9. und 10. Februar 2024, der engli- schen Übersetzung des Schreibens vom 9. Februar 2024 sowie zwei Brief- umschläge ins Recht und kündigte an, er werde Unterlagen des Asylver- fahrens seiner Schwester in Indien nachreichen, falls er welche erhalte. B.l Mit Spontaneingabe vom 20. März 2024 reichte er eine Kopie des indi- schen Flüchtlingsausweises seiner Schwester nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6347/2019 Seite 7 3. Die angefochtene Verfügung erging auf Französisch. Der Beschwerdefüh- rer macht in diesem Zusammenhang eine Diskriminierung geltend. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM in der Amtssprache am Wohnort der Asylsuchenden eröffnet. Nach Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG darf das SEM von diesem Grundsatz abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist. In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM auf die Ausnahmebe- stimmung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG berufen mit Hinweis auf die aus- serordentlich hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015 und 2016, die vielen hängigen, vor März 2019 eingereichten Gesuche, die nicht proportional auf die drei Sprachregionen der Schweiz verteilt seien und die im erstinstanzlichen Verfahren vorgesehenen Behandlungsfristen. In sei- ner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2019 hat es hiervon abweichend zu Recht darauf hingewiesen, dass am zweisprachigen Wohnsitz des Be- schwerdeführers (K._______) sowohl Deutsch als auch Französisch Amts- sprachen seien, womit der Erlass der Verfügung auf Französisch den An- forderungen von Art. 16 Abs. 2 AsylG genüge. Der Vorwurf der Diskriminie- rung erweist sich unter diesen Umständen als unbegründet. Auch hat die Vorinstanz das Verfügungsdispositiv auf Deutsch übersetzt, womit der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer in der Lage war, sachgerecht Be- schwerde zu führen. 3.2 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Spra- che des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache ge- führt werden. Die angefochtene Verfügung erging zwar auf Französisch, der Beschwer- deführer hat seine Rechtsmitteleingabe jedoch auf Deutsch eingereicht und das Gericht darin ersucht, das Beschwerdeverfahren auf Deutsch zu führen. Deshalb wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf die Kann-Vorschrift von Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt. Ent- sprechend wird auch das vorliegende Urteil auf Deutsch ausgefertigt. 4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe sein rechtliches Ge- hör verletzt. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.

E-6347/2019 Seite 8 4.1 Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe zum Auszug aus dem «Information Book» des Polizeipostens I._______ vom (...) Februar 2016 (Beweismittel Nr. 7) festgehalten, dieser sei nicht «überprüft», es je- doch unterlassen, diesen selbst zu überprüfen. Die Nichtberücksichtigung von Beweisdokumenten müsse durch sachliche Argumente begründet wer- den. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da das SEM lediglich ausgeführt habe, es fehle an einem offiziellen Briefkopf. 4.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM auf die fehlende Authen- tizität des besagten Auszugs aus dem «Information Book» geschlossen, da bereits eine kurze Sichtprüfung zeige, dass dieser keinen offiziellen Briefkopf enthalte, nicht auf dem von der sri-lankischen Polizei normaler- weise benutzen Papier ausgedruckt sowie auch von Hand ausgefüllt wor- den sei. 4.3 In seinen Vernehmlassungen hat sich das SEM zum Vorwurf der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht geäussert. 4.4 Gemäss Art. 29. Abs. 2 BV (SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Klärung des Sachverhalts. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifenden Entscheids dar, welches insbesondere das Recht der Betroffenen beinhaltet, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis- ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfah- rens zu beeinflussen. Einschlägige Beweismittel sind vom Gericht daher grundsätzlich entgegenzunehmen und zu würdigen (Urteil des BGer 1C_241/2017 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2). 4.5 Vorliegend erhellt, dass das SEM das vom Beschwerdeführer im vor- instanzlichen Verfahren als Beweismittel Nr. 7 eingereichte Dokument ent- gegengenommen und gewürdigt hat. Es hat hierbei drei Gründe angege- ben, welche seiner Auffassung nach gegen die Authentizität dieses Doku- ments sprächen (vgl. oben E. 4.2). Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers hat es sich damit nicht auf die blosse Feststellung, dass ein offizieller Briefkopf fehle, beschränkt. Unter diesen Umständen geht die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe das Beweismittel ohne sach- liche Gründe nicht berücksichtigt, fehl und es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Ob die vom SEM gegen die Authentizität des Do- kuments vorgebrachten Gründe zutreffen, ist hingegen eine materielle

E-6347/2019 Seite 9 Rechtsfrage, die in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen sein wird (vgl. E. 7.4 hiernach). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung ist das SEM zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei nicht logisch, dass das CID ihn nach seinem spontanen Vorsprechen bei der Kommission für ver- misste Personen hätte suchen sollen, nur weil er die Namen der Personen, die möglicherweise seinen Bruder vor zehn Jahren entführt hätten, ange- geben habe. Der Beschwerdeführer habe nach dem Verschwinden seines Bruders alles versucht, um diesen wiederzufinden und hierbei zahlreiche Organisationen kontaktiert. Wenn sich die CID-Beamten tatsächlich be- droht gefühlt hätten oder den Beschwerdeführer hätten verschwinden las- sen wollen, so hätten sie nicht all diese Jahre gewartet, um Kontakt mit ihm aufzunehmen. Es sei unwahrscheinlich, dass die Behörden neun Jahre nach dem Verschwinden seines Bruders auf die Suche des Beschwerde- führers zurückgekommen sein sollten, obschon dieser perfekt in das zivile

E-6347/2019 Seite 10 Leben, dies sogar innerhalb der Regierungsverwaltung, integriert gewesen sei. Auch seien seine Aussagen zu den Gründen, aus denen er vom CID belästigt worden sei, sowie auch zu den Suchen des CID nach seiner Aus- reise inkonsistent, ausweichend, stereotyp, wenig spontan und kaum de- tailliert. Namentlich habe der Beschwerdeführer in der Befragung zur Per- son erwähnt, das Gespräch mit der Kommission für vermisste Personen habe etwa 20 Minuten gedauert, während er in der Anhörung zu den Asyl- gründen etwa eine Stunde angegeben habe. Auf den Widerspruch hinge- wiesen habe er erklärt, das Gespräch habe zwischen 20 Minuten und einer Stunde gedauert. Zudem habe er in der Befragung zur Person die Namen der Personen, welche während der Session anwesend gewesen seien, nicht nennen können, während er hierzu in der Anhörung zu den Asylgrün- den in der Lage gewesen sei. Schliesslich sei es völlig unlogisch, dass sein Bruder einerseits den Schutz eines Richters, der für die Regierung handle, erhalten haben solle, als er sich bedroht gefühlt habe, und andererseits von der Regierung durch das CID gesucht worden sein solle. Dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit Besuch vom CID erhalten habe, sei denn auch nicht belegt, sondern werde lediglich von seinen Familien- mitgliedern behauptet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien zudem nicht einschlägig. Das SEM bestreite nicht, dass der Bruder verschwunden sei, weshalb die Unterlagen betreffend den Bruder (Zeitungsartikel, Gerichts- urteil und Bildung der Kommission) nicht relevant seien. Bei den Briefen des Parlamentariers, des Pfarrers und des Friedensrichters handle es sich um für das Verfahren verfasste Gefälligkeitsschreiben. Schliesslich sei der Auszug aus dem «Information Book» vom (...) Februar 2016 als nicht au- thentisch einzuschätzen. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor, seine Schwester habe bestätigt, dass er am 28. Februar 2016 vor der Kommis- sion für vermisste Personen mehrere CID-Beamte habe identifizieren kön- nen, welche den vermissten Bruder verfolgt hätten. Auch habe er erklärt, in welchem Militär-Camp sein Bruder zuletzt noch gesehen worden sei. Damit sei er für die betroffenen CID-Beamten als Zeuge belastend und ge- fährlich geworden, weshalb ihn das CID verfolgt und Todesdrohungen ge- gen ihn ausgesprochen habe. Auch habe das CID im Jahr 2018 seine Schwester bedroht und sie aufgefordert, ihn auszuliefern. Die Schwester sei insbesondere mit einem Schreiben der Polizei von I._______ aufgefor- dert worden, ihn bis zum 14. Oktober 2019 bei einer Polizeistation auszu- händigen. Einem Schreiben eines Beamten aus J._______ zufolge hätten

E-6347/2019 Seite 11 sich am 18. Oktober 2019 Agenten des Militär-Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer erkundigt und erklärt, ihn wegen seiner Aussagen ge- gen den Militär-Geheimdienst vor der Kommission für vermisste Personen verhaften zu wollen. Der Hausarzt der Familie habe sodann bestätigt, dass er gegen Ende des Jahres 2016 das stark geschwollene Knie des Vaters des Beschwerdeführers habe behandeln müssen. Grund der Verletzung sei ein Angriff unbekannter Leute gewesen und er habe sich geweigert, ins Spital zu gehen, weil er Konsequenzen befürchtet habe. Auch habe eine Tante bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 zu ihrem Haus gekommen sei, da sein Leben durch das CID bedroht werde. Ein Freund habe schliesslich bezeugt, ihm geholfen zu haben, nach Indien zu fliehen wegen Bedrohungen durch das CID, die im Zusammenhang mit den Aussagen bei der Kommission für vermisste Personen gestanden hätten. Diese Unterlagen würden zusammen mit den im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten Beweismitteln belegen, dass er verfolgt werde. Das SEM verkenne in der angefochtenen Verfügung die Doppelfunktion der Kommission für vermisste Personen. Diese Kommission habe einer- seits vorgegeben, der Bevölkerung bei der Suche nach verschwundenen Personen zu helfen, andererseits jedoch im Interesse des Geheimdienstes auch Netzwerke und Verbindungen der verschwundenen LTTE-Anhänger erforscht. Der Vorwurf, seine Aussagen seien nicht konsistent und stereo- typ ausgefallen, sei nicht nachvollziehbar und werde mit keiner Textstelle der Befragungen belegt. Tatsächlich habe er alle Fragen widerspruchsfrei beantwortet und seine Aussagen auf Wunsch des Befragers vertieft und begründet. Auch sei der Vorwurf, die eingereichten Beweismittel seien un- genügend, nicht zutreffend. Dass der Auszug aus dem «Information Book» vom (...) Februar 2016 nicht auf einem offiziellen Formular erstellt worden sei, spreche nicht gegen seine Authentizität, da dies in Sri Lanka durchaus vorkomme. Dass er zur Dauer der Befragung der Kommission für vermisste Personen verschiedene Zeitangaben gemacht habe, deute entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls nicht auf Unglaubhaftigkeit hin, da Zeitangaben von Ereignissen, die unter Stress erfolgten, erfahrungsge- mäss unzuverlässig seien. Gleichfalls deute die Tatsache, dass er bei der ersten Befragung die Kommission nicht mit dem Namen L._______ habe verbinden können, nicht darauf hin, dass die Anhörung vor der Kommission für vermisste Personen vom 28. Februar 2016 nicht stattgefunden habe, da es bei einer Befragung unter Stress vorkommen könne, dass Namen nicht rechtzeitig abrufbar seien. Schliesslich verkenne das SEM mit seiner Bemerkung, der Bruder hätte als Verfolgter nicht Schutz beim Magistrates’ Court suchen können, völlig die Pseudo-Rechtsstaatlichkeit Sri Lankas. Es

E-6347/2019 Seite 12 sei während des Bürgerkriegs öfter vorgekommen, dass der Magistrates’ Court die Sicherheitskräfte verpflichtet habe, Festgenommene freizulas- sen, weil der behauptete Verdacht nicht erhärtet gewesen sei, die Freige- lassenen jedoch anschliessend mit parastaatlicher Gewalt verfolgt und zum Verschwinden gebracht worden seien. Die gleiche Pseudo-Recht- staatlichkeit habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer vom CID zu- hause und nicht am Arbeitsplatz gesucht worden sei, weil eine Festnahme in den Büros der (...) nur mit einer Sondererlaubnis möglich gewesen wäre, sich das CID jedoch aus Geheimhaltungsgründen gescheut habe, eine sol- che zu beantragen. Ende Februar 2016 habe für ihn damit eine echte Ge- fahr bestanden, vom CID festgenommen und unter Folter befragt sowie genötigt zu werden, seine Aussagen bei der Kommission zu widerrufen. Dies zeige sich auch darin, dass er gemäss Angaben seiner Schwester und des «Grama Officers» des Dorfes fortwährend, dies auch noch im Herbst 2019, gesucht worden sei. 6.3 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 hält das SEM zu den vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht neu einge- reichten Beweismitteln fest, die Aussage der Schwester zum Vorsprechen des Beschwerdeführers vor der Kommission für vermisste Personen sei nicht ausschlaggebend, da das SEM nicht bestreite, dass der Bruder ver- schwunden sei. Ihre Aussagen zu Drohungen in den Jahren 2018 und 2019 seien sodann lediglich in nicht ausschlaggebenden privaten Schriftstücken festgehalten. Auch bei den Briefen des «Grama Officers», der Tante und des Freundes des Beschwerdeführers handle es sich um private Schrift- stücke, die als Gefälligkeitsschreiben einzustufen seien. Die eingereichten Berichte und Zeitungsartikel seien ebenfalls nicht relevant, da sie allge- meine Situationen beschrieben, die den Beschwerdeführer nicht direkt be- träfen. 6.4 In seiner Replik vom 3. Februar 2020 erklärt der Beschwerdeführer, bei den eingereichten Bestätigungen handle es sich um Zeugenaussagen, die im Zweifelsfall vor Ort zu überprüfen seien. Das rechtliche Gehör ver- pflichte die Behörde zu einer sorgfältigen Überprüfung eingereichter und tauglicher Beweismittel. Der mit der Beschwerde neu eingereichte Polizei- bericht sei im Zweifelsfall auf Echtheit zu überprüfen. Der Bericht von Am- nesty International betreffe zwar nicht ihn persönlich, zeige aber auf, dass die staatlichen Behörden Sri Lankas die angebliche Suche nach Vermiss- ten als Instrument missbrauchen würden, um Informationen über das Um- feld der zum Verschwinden gebrachten Personen zu sammeln. Nahe Ver- wandte von verschwundenen Personen lebten in Gefahr, weil sie als Infor-

E-6347/2019 Seite 13 mationsquelle über vermeintliche oder noch bestehende Netzwerke der Nach-LTTE-Ära benutzt würden. 6.5 In seiner dritten Vernehmlassung (Duplik) vom 25. Januar 2024 hält das SEM ergänzend fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten angeb- lichen Originale des Auszugs aus dem «Information Book» vom (...) 2019 sowie eines Dokuments der Polizei I._______, das die Echtheit jenes Aus- zugs vom (...) 2019 bestätige, seien nicht ausschlaggebend. Gemäss ak- tuellen Länderberichten sei der Dokumentenbetrug in Sri Lanka weit ver- breitet. Daher müssten die eingereichten Unterlagen kritisch hinterfragt werden. Gerade die Informationen im «Information Book» seien auf einem Formular festgehalten, womit sie sehr einfach zu fälschen seien. Die Origi- nalformulare würden auch ausserhalb der Polizei zirkulieren. Die auf dem Formular festgehaltenen Informationen könnten aber auch für den Zweck der Sache geschrieben worden sein. So widerspiegle der Inhalt des Poli- zeijournals lediglich, was der Polizei erzählt worden sei. Es sei also mög- lich, der Polizei eine Begebenheit oder eine Geschichte zu erzählen, die sich nicht genauso abgespielt habe, und darüber in der Folge einen Auszug des Polizeijournals zu erhalten. Dass der Inhalt des eingereichten «Extract from the information book» nicht ein Ereignis oder eine Klage wiedergebe, sondern die angesprochene Person einlade, eine Handlung auszuführen («You should hand over your brother»), entspreche nicht den allgemeinen Praktiken und Standards der sri-lankischen Behörden. Ferner seien im Auszug aus dem «Information Book» vom (...) 2019 drastische Massnah- men gegen den Beschwerdeführer (sic; vgl. hierzu auch E. 7.6 hiernach) angedroht worden, falls dieser nicht innert sieben Tagen auf einem sri-lan- kischen Polizeiposten erscheine. Das Bestätigungsschreiben der Polizei sei im März 2020 und damit fünf Monate später verfasst worden. Dennoch seien keine Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden. Darüber hinaus datierten die letzten Unterlagen des Dossiers von März 2020. Bis heute sei kein strafrechtliches Dokument (wie beispielsweise ein Urteil in Abwesenheit) eingereicht worden, so dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht werde. Schliesslich sei es nicht ausgeschlossen, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerde- führer damals (im Jahr 2019) hätten befragen wollen, um einige Punkte mit ihm zu klären. Dies bedeute jedoch nicht sogleich, dass er als eine für das aktuelle Regime gefährliche Person gelte. 6.6 Mit Stellungnahme (Triplik) vom 15. Februar 2024 beanstandet der Be- schwerdeführer, das SEM berufe sich auf pauschale Vorurteile gegen Be- weismittel aus Sri Lanka, ohne im Einzelfall zu prüfen, ob die eingereichten

E-6347/2019 Seite 14 Dokumente echt seien. Da es beim Glaubhaftmachen der Verfolgung nicht um einen strikten Beweis gehe, sondern um die Darlegung einer überwie- genden Wahrscheinlichkeit, sei mangels Nachweises einer Fälschung die Echtheit der eingereichten, in sich widerspruchsfreien Dokumente zu ver- muten. Insbesondere müsse der Polizeibericht vom 14. Oktober 2019 le- diglich dem Beweisgrad des Glaubhaftmachens genügen, da die Vor- instanz keine konkrete Überprüfung beim Polizeiposten in I._______ durchgeführt habe. Zudem seien die darin erwähnten drastischen Folgen tatsächlich eingetreten, da seine Schwester am 21. Oktober 2020 (vgl. aber das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben seiner Schwester, wo- nach sich dies bereits im Oktober 2019 zugetragen habe) von CID-Beam- ten aufgesucht, massiv bedroht und sexuell genötigt worden sei, woraufhin sie im Jahr 2020 nach Indien geflohen sei. Aus Scham habe sie diesen zweiten Besuch bisher verschwiegen. Ausserdem sei seine Familie nach Jaffna umgezogen, da sie sich in M._______ (recte: B.) nicht mehr sicher gefühlt habe. Mit Eingabe vom 24. Februar 2024 ergänzt der Be- schwerdeführer, der eingereichte Briefumschlag belege, dass sich seine Schwester in einem Flüchtlingscamp in N. aufhalte. 7. 7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Be- schwerdeführers in Bezug auf den im Jahr 2007 verschwundenen Bruder nicht bestritten, was nicht zu beanstanden ist. Hingegen hat es unzutref- fend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, vor der Kommis- sion für vermisste Personen die Namen der möglichen Entführer genannt zu haben. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen lediglich erklärt, er habe der Kommission für vermisste Per- sonen mitgeteilt, wer seinen Bruder entführt haben könnte, und dass er diese Leute zeigen könne (act. A17/19, ad F. 56). Ausserdem habe er der Kommission gesagt, es habe sich dabei um sechs Personen des CID ge- handelt, an deren Gesichter er sich sehr gut erinnern könne (act. A17/19, ad F. 94, 119). Damit scheint der Beschwerdeführer der Kommission für vermisste Personen keine Namen der möglichen Entführer seines Bruders genannt, sondern lediglich mitgeteilt zu haben, dass es sich bei diesen um CID-Beamte gehandelt habe. Mit einer Nennung von Namen hätte sich das Angebot des Beschwerdeführers, die betroffenen CID-Beamten durch Wie- dererkennen ihrer Gesichter zu identifizieren, erübrigt. Im Übrigen er- scheint die Verfügungsbegründung jedoch schlüssig sowie nachvollzieh- bar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Umfang auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist. Die Beschwerde

E-6347/2019 Seite 15 führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hierzu ist im Einzelnen Fol- gendes in Erwägung zu ziehen: 7.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Bruders bei zahlreichen Organisationen Meldungen/Beschwerde eingereicht (act. A5/15 ad F. 7.01; act. A17/19, ad F. 56). Somit hat er nicht erstmals vor der Kommission für vermisste Personen im Jahr 2016 in der Sache seines verschwundenen Bruders vorgesprochen. Die Schlussfolgerung des SEM, dass das CID nicht so lange gewartet hätte, um gegen den Be- schwerdeführer vorzugehen, wenn es ihn tatsächlich als Bedrohung wahr- genommen hätte, erscheint einleuchtend. Nachdem der Beschwerdeführer bei der (...) gearbeitet hat, wäre es für das CID einfach gewesen, dort auf ihn zuzugreifen. Der hiergegen vom Beschwerdeführer in seiner Rechts- mitteleingabe vorgebrachte Einwand, wonach ihn das CID bewusst aus- schliesslich zu Hause und nicht am Arbeitsplatz gesucht habe, da es ihn parastaatlich habe verfolgen und verschwinden lassen wollen, überzeugt nicht und widerspricht überdies den beiden vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Auszügen aus dem «Information Book», gemäss welchen er offiziell (und damit gerade nicht mit parastaatlicher Gewalt) gesucht werde. 7.3 Der Einwand des Beschwerdeführers zu den beiden vom SEM erwähn- ten Widersprüchen in seinen Angaben zum Vorsprechen vor der Kommis- sion in der BzP einerseits und der Anhörung andererseits, wonach Zeitan- gaben von Ereignissen, die unter Stress erfolgten, erfahrungsgemäss un- zuverlässig seien und es bei einer Befragung unter Stress auch vorkom- men könne, dass Namen nicht rechtzeitig abrufbar seien, erscheint berech- tigt. Dem ist jedoch hinzuzufügen, dass sich auch die Angaben des Be- schwerdeführers zu den CID-Beamten, welche er identifizieren könne, als nicht konsistent erweisen. Während er in der Befragung zur Person noch angegeben hat, dass zwei CID-Beamte seinen Bruder gesucht hätten, um diesen zu befragen und mitzunehmen (act. A5/15 ad F. 7.01 f.), hat er in der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, es seien damals sechs Personen des CID zu ihnen gekommen, an deren Gesichter er sich gut erinnern könne (act. A17/19 ad F. 58, 94). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen einer Befragung unter Stress in der Lage sein sollte, die Anzahl der von ihm identifizierbaren Entführer seines Bruders widerspruchsfrei anzugeben. Konfrontiert mit diesem Widerspruch hat der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen erklärt, es seien sechs Personen auf drei Motorrädern gekommen, wobei lediglich

E-6347/2019 Seite 16 zwei Personen das Grundstück der Familie betreten hätten und lediglich eine Person zu ihnen ins Haus gekommen sei und mit ihm gesprochen habe (act. A17/19 ad F. 149). Da gemäss diesen Angaben vier der CID- Beamten bei den Motorrädern ausserhalb des Grundstücks der Familie warteten, nur zwei Beamte das Grundstück betraten, hiervon jedoch nur eine Person in das Haus der Familie ging und mit dem Beschwerdeführer sprach, so dass er nur diese eine Person aus unmittelbarer Nähe sehen konnte, erscheint es nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016, und damit sieben Jahre später, noch genau an die Gesichter sämtlicher sechs CID-Beamten habe erinnern können. 7.4 Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel hat das SEM überzeugend gewürdigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass es die Be- stätigungsschreiben des Pfarrers, des Friedensrichters und des Parlamen- tariers als für das vorliegende Verfahren produzierte Gefälligkeitsschreiben bezeichnet hat, nachdem sich diese Schreiben im Wesentlichen darauf be- schränken, die Vorbringen des Beschwerdeführers wiederzugeben. Die vom SEM geäusserten Zweifel an der Authentizität des Auszugs aus dem «Information Book» des Polizeipostens I._______ vom (...) 2016 (vgl. E. 4.2 und 6.1 Abs. 2 i.f.) erscheinen begründet. Ausserdem hat der Be- schwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen angegeben, seine Mutter habe dieses Schreiben erhalten, nachdem sie beim Polizeiposten eine Anzeige gemacht habe (act. A17/19 ad F. 9). Bei dem Schreiben soll es sich somit um eine Bestätigung der Anzeige der Mutter handeln. In dem Schreiben steht jedoch, dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Februar 2016 von der «Spionage» gesucht werde und auch weiterhin gesucht, je- doch nicht gefunden worden sei. Eine aktuelle Anzeige der Mutter wird da- rin nicht protokolliert. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Mutter des Beschwerdeführers eine Kopie dieses Auszugs des Polizeijournals zu- gestellt worden sein soll. Der Inhalt des Schreibens weckt damit ebenfalls Zweifel an dessen Authentizität. 7.5 In seiner Rechtsmitteleingabe behauptet der Beschwerdeführer, er habe CID-Beamte vor der Kommission für vermisste Personen identifiziert und reicht als Nachweis hierzu eine Bestätigung seiner Schwester vom (...) 2019 ein. Aus der Anhörung zu den Asylgründen geht jedoch nicht hervor, dass die betroffenen sechs CID-Beamten bei der Kommission für vermisste Personen anwesend gewesen wären und der Beschwerdeführer diese tat- sächlich vor Ort und Stelle identifiziert hätte. Vielmehr habe der Beschwer- deführer gemäss Anhörungsprotokoll vor der Kommission für vermisste Personen lediglich ausgesagt, er könne sich an deren Gesichter erinnern.

E-6347/2019 Seite 17 Die nachgeschobene Behauptung, der Beschwerdeführer habe CID-Be- amte tatsächlich identifiziert, ist damit nicht glaubhaft. Die Bestätigung sei- ner Schwester ändert daran nichts, da sie anlässlich des Vorsprechens vor der Kommission für vermisste Personen nicht anwesend war (der Be- schwerdeführer sei damals lediglich von seiner Mutter begleitet worden; act. A5/15 ad F. 7.02; A17/19 ad F. 93 f.). Ebenfalls nachgeschoben sind die Behauptungen, die CID-Beamten hätten nach dem Vorsprechen des Beschwerdeführers vor der Kommission für vermisste Personen von Feb- ruar 2016 Todesdrohungen gegen ihn ausgesprochen und im Jahr 2018 seine Schwester bedroht. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in der An- hörung zu den Asylgründen vom 16. Juli 2019 weder Todesdrohungen noch eine Bedrohung seiner Schwester durch das CID erwähnt, sondern vielmehr erklärt, die CID-Beamten hätten ihn nach seiner Ausreise aus Sri Lanka lediglich einmal, dies im Februar 2018, zu Hause gesucht und dabei nur mit seiner Mutter gesprochen (A17/19, ad F. 28–32). 7.6 In den Beschwerdebeilagen befindet sich ein an die Schwester des Be- schwerdeführers adressierter handschriftlicher «Extract from the Informa- tion Book of Police Station» vom (...) 2019, Zeit: 10.20 Uhr (Seite 114). Hiernach habe die Schwester den Beschwerdeführer innert sieben Tagen an die Polizeistation I._______ oder an eine andere Polizeistation zu über- geben zwecks Untersuchung seiner Aussagen vor der Kommission für ver- misste Personen gegen den militärischen Geheimdienst. Andernfalls wür- den drastische Massnahmen gegen sie ergriffen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrer dritten Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass das Schreiben nicht ein Ereignis oder eine Klage wiedergebe, sondern eine formelle Anordnung enthalte, was nicht allgemeinen Praktiken und Stan- dards der Behörden entspreche. Dass die Seite 114 des Polizeijournals, bei welchem es sich um ein internes Rapportbuch der Polizei handelt, in der Form eines Briefes an die Schwester des Beschwerdeführers abge- fasst und eine Kopie dieser Seite an diese Schwester geschickt worden sein soll, erscheint denn auch unwahrscheinlich. Wie das SEM in seinen Vernehmlassungen zutreffend dargelegt hat, zirkulieren diese Formulare, die von Hand ausgefüllt werden können, auch ausserhalb der sri-lanki- schen Polizei, womit sie nicht fälschungssicher sind. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme (Triplik) vom 15. Februar 2024 kann damit die Echtheit dieses Polizeiberichts nicht ohne Weiteres vermutet werden. Seine Behauptung in der Eingabe vom 30. De- zember 2019, er habe mit Beschwerdebeilage 19 das Original des Auszugs aus dem «Information Book» vom (...) 2019 nachgereicht, obschon es sich hierbei um eine weitere Kopie handelt, welche sich nur darin von Be-

E-6347/2019 Seite 18 schwerdebeilage 6 unterscheidet, dass das Dokument vor der Erstellung der Kopie offenbar dreimal horizontal gefaltet und auf der linken Seite ge- locht worden ist, spricht gegen seine Glaubwürdigkeit. Ausserdem fällt auf, dass gemäss dem Auszug aus dem «Information Book» vom (...) 2019 der Beschwerdeführer an eine Polizeistation zu über- geben sei, da er vor der Kommission für vermisste Personen gegen den militärischen Geheimdienst ausgesagt habe (vgl. deutsche Übersetzung in Beschwerdebeilage 7 und englische Übersetzungen in Beschwerdebeila- gen 20 und 31). Hiervon abweichend hat der Beschwerdeführer im vo- rinstanzlichen Verfahren stets erklärt, er habe bei der Kommission für ver- misste Personen ausgesagt, er könne Leute des CID identifizieren. Beim CID handelt es sich um die offizielle Strafermittlungsbehörde der sri-lanki- schen Polizei, womit das CID einerseits kein Geheimdienst und anderer- seits auch nicht beim Militär anzusiedeln ist. Der erwähnte Auszug aus dem «Information Book» setzt sich damit in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Polizei die Behörde, gegen die der Beschwerdeführer vor der Kommission für vermisste Personen ausgesagt haben soll, in ei- nem amtlichen Schreiben korrekt bezeichnet hätte. Auch dies spricht ge- gen die Authentizität des Auszugs aus dem «Information Book» vom (...) 2019. Dasselbe gilt auch für den im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Auszug aus dem «Information Book» der Polizei I._______ vom (...) 2016, wonach der Beschwerdeführer seit dem 29. Februar 2016 von der «Spionage» gesucht werde. Es erscheint eher unwahrscheinlich, dass die Polizei I._______ ihre offizielle Strafermittlungsbehörde als «Spionage» bezeichnen würde. 7.7 Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des «Grama Offi- ziers» von J._______ vom (...) 2019 enthält sodann keinen amtlichen Brief- kopf. Hiernach seien am 18. Oktober 2019 Personen zum Divisional Sek- retariat gekommen, die sich als Mitglieder des militärischen Geheimdiens- tes identifiziert hätten. Sie hätten gesagt, sie würden den Beschwerdefüh- rer festnehmen wegen seiner Zeugenaussagen gegen den militärischen Geheimdienst. Dabei fällt auf, dass der «Grama Offizier» die angeblichen Verfolger des Beschwerdeführers ebenfalls unzutreffenderweise dem mili- tärischen Geheimdienst zugeordnet hat. Nachdem der Beschwerdeführer in der Anhörung zu den Asylgründen seine Verfolger stets als CID-Beamte bezeichnet hat, jedoch zu Unrecht davon ausgegangen ist, das CID gehöre zur Militärverwaltung (vgl. act. A17/19 ad F. 120), scheint der Inhalt des Schreibens vom (...) 2019 auf den Angaben des Beschwerdeführers zu

E-6347/2019 Seite 19 basieren. Die Vorinstanz hat dieses Schreiben damit in ihrer Vernehmlas- sung vom 17. Januar 2020 zu Recht als ein nicht massgebendes privates Schriftstück (Gefälligkeitsschreiben) bezeichnet. Hierfür spricht auch, dass der «Grama Offizier» erklärt hat, der Beschwerdeführer habe Zeugenaus- sagen abgelegt, obschon dieser nach eigenen Angaben, wie dargelegt (vgl. E. 7.5 hiervor), keine tatsächliche Identifikation der Entführer seines Bruders vorgenommen, sondern eine solche lediglich anerboten habe. Das Schreiben vom (...) 2019 stellt damit ebenfalls keinen tauglichen Nachweis für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch das CID dar. 7.8 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechts- mitteleingabe liegt in den Beschwerdebeilagen sodann kein Hausarztbe- richt bezüglich einer Knieverletzung des Vaters. Bei der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Beschwerdebeilage 6 handelt es sich vielmehr um den vorangehend erwähnten Auszug aus dem «Information Book» vom (...) 2019. 7.9 Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben der Tante des Be- schwerdeführers vom (...) 2019, wonach der Beschwerdeführer am 29. Februar 2016 bei ihr zu Hause Zuflucht gesucht habe, da er infolge von Todesdrohungen seitens des CID bei sich zu Hause Angst habe, beweist ebenfalls nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung, da darin die Verfolgungsgründe lediglich in indirekter Rede (als Aussagen des Beschwerdeführers) wiedergegeben werden. Dasselbe gilt für das Schreiben eines Freundes des Beschwerdeführers, ebenfalls vom (...) 2019, welcher diesem bei der Flucht geholfen habe, da seitens des CID gegen ihn Todesdrohungen geäussert worden seien aufgrund seiner Aus- sagen vom 28. Februar 2016 vor der Kommission für vermisste Personen gegen das CID. Wie das SEM in seiner dritten Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, betreffen schliesslich der Bericht von Amnesty Internatio- nal sowie die Zeitungsartikel in «der Bund» und «IPS» nicht den Beschwer- deführer persönlich, womit sie ebenfalls nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nachweisen. 7.10 Bezüglich des Bestätigungsschreibens der Polizei vom 2. März 2020, wonach der Auszug aus dem «Information Book» vom 14. Oktober 2019 echt sei, hat das SEM bereits hervorgehoben, dass dieses fünf Monate nach der Androhung von drastischen Massnahmen für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht an einen Polizeiposten übergeben werde, datiere und dennoch in der Zwischenzeit keine entsprechenden polizeilichen

E-6347/2019 Seite 20 Massnahmen ergriffen worden seien. Darüber hinaus erscheint es äusserst seltsam, dass die Polizei ein Bestätigungsschreiben bezüglich der Echtheit ihres früheren Schreibens vom 14. Oktober 2019 ausgestellt und an den Friedensrichter geschickt haben soll. Damit ist auch die Authentizität des Bestätigungsschreibens vom 2. März 2020 in Frage zu stellen. 7.11 Befremdlich wirkt schliesslich die erstmals in der Eingabe vom 15. Februar 2024 vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, seine Schwester sei am 21. Oktober 2019 von CID-Beamten im Zusam- menhang mit seiner Verfolgung sexuell genötigt worden. Hierbei fällt auf, dass dieses Vorbringen erst geltend gemacht wurde, nachdem die Vor- instanz in ihrer dritten Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 festgehalten hatte, dass die von der Polizei im Auszug aus dem «Information Book» vom (...) 2019 angekündigten drastischen Massnahmen nicht ergriffen worden seien. Dass seine Schwester sexuelle Übergriffe erlebt habe, ist bedauer- lich. Nicht belegt sind jedoch die Behauptungen, dass die sexuellen Über- griffe in einem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stünden sowie dass die Schwester bereits im Januar 2020 Sri Lanka verlassen habe. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Kopie des indischen Flüchtlingsauswei- ses seiner Schwester ins Recht gelegt, jedoch entgegen seiner Ankündi- gung keine Unterlagen ihres Asylverfahrens nachgereicht. Von der Einho- lung entsprechender Unterlagen ist in antizipierender Beweiswürdigung abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft gemacht hat und damit auch nicht davon auszugehen ist, dass die Erlebnisse seiner Schwester in einem Zusammenhang mit dem Asyl- gesuch des Beschwerdeführers stehen. 7.12 Insgesamt ist das SEM damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden respektive das CID im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht glaubhaft gemacht hat. 8. 8.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos

E-6347/2019 Seite 21 von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Ri- sikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh- rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit.

8.2 Das SEM hat hierzu in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, an- gesichts der dargestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwer- deführers könne nicht darauf geschlossen werden, dass die sri-lankischen Behörden ihn als eine für das aktuelle Regime gefährliche Person einstu- fen würden. Es sei ausserdem nicht erwiesen, dass ihm die behauptete politische Vergangenheit seines Bruders zum Nachteil gereichen könnte. Namentlich sei ihm weder die genaue Art der damaligen Verbindungen sei- nes Bruders zu den LTTE bekannt noch wisse er, aus welchem Grund sein Bruder verschwunden sei. Im Übrigen gehe aus dem Dossier auch nicht hervor, dass er in der Schweiz ein politisches Engagement gezeigt hätte, das ihn zu einem notorischen Regierungsgegner hätte machen können. Schliesslich sei er nach eigenen Angaben nie für die LTTE tätig gewesen und habe bis zu seiner Ausreise für die Regierung gearbeitet. Damit be- stehe kein Grund zur Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in sein

E-6347/2019 Seite 22 Heimatland flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. 8.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde ausführen, durch seine Familienverbindungen zum 2007 entführten Bruder gehöre er zum Kreis besonders gefährdeter Tamilen in der Nord- und Ostprovinz. Diese Leute würden oft willkürlich verfolgt, festgehalten und in nicht menschenwürdiger Form befragt. Diese Gruppe von Leuten sei zudem besonders gefährdet, von parastaatlichen Organisationen schikaniert und erpresst zu werden, indem willkürliche Entführungen zur Lösegelderpressung erfolgten. 8.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer selber nie die LTTE unterstützt hat (act. A17/19, ad F. 69). Die blosse Verbindung zum Bruder, der die LTTE unterstützt habe, reicht nicht aus, um einen Risiko- faktor zu begründen, nachdem jener bereits im Jahr 2007 verschwunden ist, der Beschwerdeführer damit unstreitig seit über 17 Jahren keinen Kon- takt mehr mit seinem Bruder hatte, und er zudem offenbar auch nur wenig über die damaligen Verbindungen seines Bruders zu den LTTE weiss (act. A17/19, ad F. 66). Schliesslich hat der Beschwerdeführer bisher sel- ber bei der (...) und damit innerhalb der Regierung gearbeitet und keine Vorverfolgung glaubhaft machen können. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet sodann für sich alleine genommen objektiv keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen, mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz. Weitere Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. Es ist damit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.5 Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten auch keine flüchtlings- rechtlich beachtlichen Risikofaktoren vor. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E-6347/2019 Seite 23 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-6347/2019 Seite 24 10.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch, wie nachfolgend zu sehen sein wird, aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei- ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Insbesondere lassen keine konkreten Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht un- zulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR ge- nannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwä- gungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorange- hend festgestellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch

E-6347/2019 Seite 25 keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine men- schenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran ver- mögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. 10.3.2 Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumut- bar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbe- sondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs- netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu- ation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). 10.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus dem Dorf B._______, Distrikt Jaffna, komme und seither bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka in der Nordprovinz gelebt habe. Die in der Rechtsprechung verlangten individu- ellen Zumutbarkeitskriterien seien bei ihm erfüllt, da er in den besten Jah- ren sei, keine bedeutenden gesundheitlichen Probleme aufweise und in seinem Herkunftsland Berufserfahrung erworben habe. Ausserdem ver- füge er in Sri Lanka über ein wichtiges familiäres Netz, namentlich in sei- nem Herkunftsort. 10.3.4 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe, abgese- hen von seinen Familienverbindungen zum 2007 entführten Bruder, welche bereits im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gewürdigt wur- den, keine eigentlichen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht (vgl. Be- schwerde Ziff. III Art. [sic] 6, auf S. 8 f.).

E-6347/2019 Seite 26 10.3.5 Es ist in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer konkreten Gefährdungslage im massgeblichen Sinne betroffen wäre. Der heute (...)7-jährige Beschwerdeführer erscheint auf- grund der vorliegenden Akten gesund zu sein und verfügt über eine gute Ausbildung (Bachelor of Arts in «[...]»») sowie Berufserfahrung, nachdem er in seinem Heimatstaat von 2012 bis 2016 in der (...) als «(...)» gearbeitet hat. Damit ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka wirtschaftlich ohne grössere Probleme wieder integrieren können wird. Vor seiner Ausreise hat der damals (...)-jährige Beschwerdeführer zu- sammen mit seiner Familie in B._______ im eigenen Haus mit drei Zim- mern gelebt. Nach dem Tod seines Vaters lebte vorerst seine Mutter, zwei ältere Schwestern und ein jüngerer Bruder (act. A5/15 ad F. 2.01) sowie anschliessend nurmehr seine Schwester in diesem Haus (act. A17/19, ad F. 43). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, (zumindest vorüberge- hend) wieder in diesem im Privateigentum der Familie stehenden Haus zu wohnen, womit von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Aus- serdem verfügt er mit seiner Mutter, seinen Geschwistern sowie drei On- keln, die in Sri Lanka leben, über ein tragfähiges familiäres Beziehungs- netz. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, dass eine seiner Schwestern (...), sein jüngerer Bruder (...) und eine weitere Schwester (...) sei (act. A17/19, ad F. 22), ist davon auszugehen, dass ihn seine Geschwis- ter bei Bedarf auch finanziell unterstützen können. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden ange- spannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise ge- waltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3 Abs. 3). 10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6347/2019 Seite 27 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfü- gung vom 11. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Christian Wyss als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingesetzt. Damit ist Christian Wyss ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Christian Wyss hat in seiner Kostennote vom 3. Februar 2020 unter Be- rücksichtigung des für Anwälte zulässigen Stundensatzes von Fr. 200.– ein Honorar von Fr. 1'932.25 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend gemacht, wel- ches aufgrund des aktenkundigen und gebotenen Aufwands angemessen erscheint. In seiner ergänzten Kostennote vom 15. Februar 2024 hat er für die zwischenzeitlich eingereichten Eingaben einen zusätzlichen Aufwand von 1.75 Stunden sowie zusätzliche Auslagen (inkl. Übersetzerkosten) von Fr. 88.– ausgewiesen, womit sich der Honoraranspruch auf Fr. 2’370.25 (Fr. 1'932.25 + 1.75 x Fr. 200.– + Fr. 88.–) erhöht. In zusätzlicher Berück- sichtigung der erst nach diesem Zeitpunkt eingereichten Eingabe vom 24. Februar 2024 (mit einer Seite Text sowie einem neuen Beilagenver- zeichnis) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6347/2019 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Christian Wyss wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'400.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Marion Sutter

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