Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6323/2024
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6323/2024

U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (...), Jordanien, vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. September 2024.

E-6323/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...)-jährige Beschwerdeführer reiste am (...) Mai 2024 legal in die Schweiz ein. Er stellte am 23. August 2024 ein Asylgesuch. Am 17. Sep- tember 2024 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ eine Personalienaufnahme und am 19. September 2024 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, nachdem sich seine Eltern hätten scheiden lassen, habe er zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern im Haus seines Grossvaters mütterlicherseits gelebt. Dort würden auch sieben Tanten und Onkel mütterlicherseits mit ihren Familien wohnen. Es sei oft zu Streit mit seinen Onkeln gekommen und sie hätten seine Mutter, ihn und seine Brü- der immer wieder geschlagen und beschimpft, weil sie sie als Last für die Familie erachtet hätten. Zwei seiner Onkel hätten mit Drogen gehandelt und diese auch konsumiert. Auch seine Grosseltern seien von den Onkeln verbal angegriffen worden. Sein Grossvater habe dagegen nichts ausrich- ten können, obwohl er das Oberhaupt der Familie sei. Weder der Gross- vater noch seine Mutter hätten je die Polizei kontaktiert. In diesem Fall hät- ten seine Onkel seine Mutter noch mehr geschlagen. Sie könne das Haus nur mit Einverständnis des Grossvaters und in Begleitung der Grossmutter verlassen. Deswegen sei er zu seinem in der Schweiz lebenden Vater ge- reist. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Fotos von leichten Verletzungen des Bruders; ‒ USB-Stick mit Videobotschaft der Mutter; ‒ Arztbericht vom 27. Juli 2024 betreffend die Mutter; ‒ schriftliche beglaubigte Einverständniserklärung der Mutter vom 25. Juli 2024 betreffend den Verbleib des Beschwerdeführers beim Vater; ‒ schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2024; ‒ Scheidungsbestätigung der Eltern, ausgestellt am (...) 2019 durch die jordanischen Zivilstandesbehörden; ‒ Scheidungsdokumente des Scharia-Gerichtes vom (...) 2018.

E-6323/2024 Seite 3 C. Am 26. September 2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu- gestellt. D. Mit Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 26. September 2024 er- klärte sich der Beschwerdeführer mit dem Urteilsentwurf nicht einverstan- den und beantragte seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In der Be- gründung der Eingabe wurde gerügt, das SEM habe sich nicht mit den tat- sächlichen Umständen in Jordanien auseinandergesetzt. Es seien bisher keine Massnahmen ergriffen worden, um die Gesetze mit der Verfassungs- änderung zum Verbot von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Einklang zu bringen. Das Argument, dem Beschwerdeführer sei es zuzu- muten, bei der Verwandtschaft väterlicherseits zu leben, sei nicht nachvoll- ziehbar. Dies würde dem Interesse des Kindeswohls widersprechen. Seine Verwandten väterlicherseits seien aufgrund ihres Alters oder ihrer finanzi- ellen Situation weder fähig noch willig, ihn aufzunehmen. Darüber hinaus sei es dem Vater des Beschwerdeführers ein dringendes Anliegen, auch seine restlichen Kinder zu sich zu holen, und er habe entsprechende Schritte eingeleitet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei krank und von ihren männlichen Familienangehörigen abhängig. In Anbetracht dieser familiären Konstellation gebe es niemanden, der in der Lage oder besser geeignet wäre, die Erziehung der Kinder zu übernehmen, als sein Vater. Daher sei ihre Trennung und die Wegweisung des Beschwerdeführers un- zulässig und unzumutbar. E. Mit Verfügung vom 30. September 2024 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Oktober 2024 erhob der Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und be- antragte, die Dispositivziffern 3 bis 5 seien aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiord- nung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-6323/2024 Seite 4 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist (...)-jährig und damit unmündig. Seine Pro- zessfähigkeit ist vorab als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. 1.3.1 Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize- rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen von die Handlungs- fähigkeit einschränkenden Massnahmen des Erwachsenenschutzes voraus (Art. 13, 17 und 19d ZGB). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Urteilsfähige Unmündige können sich grundsätzlich nur mit der Zustimmung ihrer

E-6323/2024 Seite 5 gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB); ohne diese Zustimmung vermögen sie nur Rechte auszuüben, welche ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c ZGB). Nach Lehre und Praxis gelten sowohl die Einreichung eines Asylgesuchs als auch die Ergreifung von in diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln als solche "höchst-persönlichen" Rechte (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2). 1.3.2 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuchs, das Vortragen seiner Asylvorbringen oder auf die Erhe- bung der Beschwerde Anlass geben würden. Die Befragungsprotokolle vermitteln durchwegs den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen geantwortet und sich bei der Darlegung der Asylgründe sowie seiner persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Über- legungen leiten lassen. Es ist somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwer- deeinreichung auszugehen. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegwei- sung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung (Verneinung der Flücht- lingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfech- tung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivzif- fer 3) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthalts- bewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.).

E-6323/2024 Seite 6 4.2 Soweit nicht das Gesetz oder ein Freizügigkeitsabkommen einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als An- spruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bun- desgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2, 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 f.). Im Asylverfahren wird die Wegweisung demzufolge nicht angeordnet, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK (und Art. 13 BV) vorfrageweise bejaht werden kann, die betroffene Person an die zustän- dige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2, Urteil des BVGer E-6885/2017 vom 20. März 2019 E. 11.3–11.5). Gemäss Feststellung des SEM wurde zugunsten des Beschwerdeführers bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Familien- nachzugsgesuch seines Vaters eingereicht (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). 4.3 Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergibt sich auf- grund des in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Fa- milienlebens, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich gelebte famili- äre Beziehung vorliegt, wobei das in der Schweiz lebende Familienmitglied über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss. 4.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Vater des Be- schwerdeführers verfügt gemäss den im Zentralen Migrationsinformations- system zugänglichen Daten seit August 2023 über eine Härtefall-Auf- enthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung er keinen Anspruch hat, mithin nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Zudem ist auch das Bestehen einer hinreichend engen familiären Beziehung zu bezweifeln, da der Be- schwerdeführer nach der Scheidung der Ehe seiner Eltern bei seiner Mut- ter in Jordanien gelebt hat und sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält. Ein potenzieller Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist demnach zu verneinen. 4.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

E-6323/2024 Seite 7 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wegweisungs- vollzugspunkt aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da- für ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Jordanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Auch unter dem Blickwinkel der KRK erweise sich der Vollzug als zulässig. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit, und es wäre ihm möglich, sein bisheriges Leben im Heimatstaat weiter- zuführen, falls seine Familienangehörigen die Behörden um Hilfe gegen Übergriffe durch die zwei gewalttätigen Onkel ersuchen würden. Darüber hinaus verfüge er in Jordanien auch von der Seite seines Vaters her über eine weitverzweigte Verwandtschaft, die ihn zumindest vorübergehend auf- nehmen könnte. Es bestünden keine Hinweise auf eine schwierige finanzi- elle Lage seines Vaters, weshalb es diesem möglich sein sollte, eine Auf- enthaltsalternative des Sohnes ausserhalb des Hauses des Grossvaters zu finanzieren. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Jordanien in eine existenzielle Notlage geraten werde. Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls sei eine rasche Rückkehr in den Heimatstaat einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzuziehen. 5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht richtig festgestellt und insbesondere die Situation alleinerziehender Frauen in Jordanien verkannt. Vor dem Hintergrund der die Gesellschaft weiterhin prägenden patriarchalen Vorstellungen erstaune es nicht, dass die Familie des Beschwerdeführers die vornehmlich männlichen Polizeibeamten nicht um Schutz ersucht habe. Wenn sich in Jordanien eine Frau gegen ihre männlichen Familienmitglieder stelle, habe sie auch eine staatliche Verfol- gung zu befürchten. Die durch gesetzliche Reformen eingeleiteten Bemü- hungen zum Schutz von Frauen und Kindern seien im Justizsystem des Landes noch nicht hinreichend umgesetzt und verankert. Es existierten noch viel zu wenige Schutzeinrichtungen. Opfer von Gewalt würden sogar häufig zusammen mit verurteilten Straftätern inhaftiert. Unter diesen Um- ständen könne der jordanische Staat nicht als schutzwillig und schutzfähig erachtet werden. Dass der Beschwerdeführer als Kind davon ausgehe, die Behörden könnten ihm nicht helfen, spreche ebenfalls nicht für einen funk- tionierenden Rechtsstaat. Er habe keine näheren Verwandten in Jorda- nien, die verfügbar und bereit wären, ihm und seiner Familie den notwen- digen Schutz zukommen zu lassen. Ferner habe die Vorinstanz die volatile Situation im Nahen Osten nicht berücksichtigt. Es sei eine Frage der Zeit bis auch Jordanien in kriegerische Handlungen miteinbezogen werde.

E-6323/2024 Seite 8 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 6.2.5 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht aufweist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grund- satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-6323/2024 Seite 9 6.2.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie im Folgenden dargelegt wird, gelingt ihm das nicht. 6.2.7 Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten – sogenannten nichtstaatlichen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungs- weise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2, Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 Grosse Kammer 59166/12 § 80 ff., Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2, je m.w.H.). Der Schutz durch die heimatlichen Behörden gilt als ausreichend, wenn die betroffene Per- son effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz- infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatli- chen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutz- theorie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Ga- rantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.2.8 Es kann bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch Verwandte von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der jordanischen Behörden ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer D-236/2021 vom 18. Februar 2021 S. 8). Zudem rechtfertigen die Angaben des Beschwerdeführers nicht den Schluss, dass die Behörden sich im vor- liegenden Einzelfall ihm gegenüber nicht schutzfähig und -willig zeigen würden. Gemäss seinen Angaben haben seine Angehörigen die heimatli- chen Behörden nie um Schutz gegen die Übergriffe seiner Onkel ersucht, weshalb diese mangels Kenntnis dieser Vorfälle gar keine Möglichkeit hat- ten, ihnen Hilfe und Schutz zu bieten. Nach Erkenntnissen des Gerichts existieren in Jordanien sowohl staatliche als auch nicht-staatliche Schutz-

E-6323/2024 Seite 10 angebote für Opfer häuslicher Gewalt (vgl. ACCORD – AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION, An- fragebeantwortung zu Jordanien: Schutz vor häuslicher Gewalt und Ehr- verbrechen [a-12214-3], 9. August 2023, < https://www.ecoi.net/de/doku ment/2095665.html > [Zugriff am 21. Oktober 2024]). 6.2.9 Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Mutter hätte als Frau von vornherein keinen Zugang zu diesen Angeboten erhalten, vermag nicht zu überzeugen. Es wurde nicht schlüssig dargetan, weshalb der Grossvater des Beschwerdeführers als Oberhaupt der Familie nicht in der Lage sein sollte, sich gegen die Übergriffe durch seine Söhne zur Wehr zu setzen und die Mutter des Beschwerdeführers bei einem Schutzersuchen an die heimatlichen Behörden zu unterstützen respektive zu begleiten. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sei- nem Heimatstaat einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ohne verfügbaren Schutz durch die Behörden ausgeliefert ist. 6.2.10 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jordanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. 6.2.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Jordanien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. Urteil des BVGer D-2728/2018 vom 9. März 2020 E. 11.2). Der Verweis auf die aktuelle Lage im Nahen Osten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich bei der befürchteten Involvierung Jordaniens in diesen Konflikt um eine spekulative Annahme handelt.

E-6323/2024 Seite 11 6.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung nach Jordanien sprechen könn- ten. 6.3.3.1 Der Wegweisungsvollzug verstösst auch unter dem Aspekt der Zu- mutbarkeit nicht gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK. Der Be- schwerdeführer verfügt im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz. Er steht nach wie vor in Kontakt zu seiner Mutter (vgl. Protokoll An- hörung F16). Es kann davon ausgegangen werden, dass seine Angehöri- gen in der Lage sind, ihn am internationalen Flughafen Amman abzuholen, dass eine Rückkehr zu seiner Mutter und (allenfalls) seinen Grosseltern mithin gewährleistet und dass – wie vor der Ausreise – eine angemessene Betreuung durch diese gesichert ist. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Mutter erscheinen nicht derart gravierend, dass sie hierzu nicht in der Lage wäre. Die geltend gemachten gewaltsamen Übergriffe durch mehrere Onkel des Beschwerdeführers vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, da diesbezüglich – wie oben ausgeführt – in- nerstaatliche Schutzmöglichkeiten existieren. Überdies liegt weder eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine so enge Bindung des sich erst seit Kurzem in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers an die Schweiz vor, dass die gebotene vorrangige Berücksichtigung des Kindes- wohls zu dem Ergebnis führen würde, dass in seinem Fall der Wegwei- sungsvollzug unzumutbar wäre. 6.3.3.2 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es dem SEM obliegen wird, bei der Bestimmung der konkreten Mo- dalitäten des Wegweisungsvollzugs den Bedürfnissen des minderjährigen Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Das SEM hat vor der Ausschaf- fung des unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, dass dieser in Jor- danien seiner Mutter respektive einem sonstigen Familienmitglied über- geben wird, welches den Schutz des Kindes gewährleistet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6323/2024 Seite 12 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Ent- scheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, gegenstandslos ge- worden ist. 8.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Be- dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerde- begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund der konkreten Verfah- rensumstände wird jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfah- renskosten jedoch verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6323/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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Zitate

Gesetze

32

AIG

  • Art. 69 AIG
  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 102m AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

KRK

  • Art. 3 KRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

ZGB

  • Art. 16 ZGB
  • Art. 19 ZGB
  • Art. 19c ZGB

Gerichtsentscheide

7
  • 2C_868/201623.06.2017 · 41 Zitate
  • 2C_869/2016
  • D-236/2021
  • D-2728/2018
  • D-5101/2006
  • E-6323/2024
  • E-6885/2017