Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6313/2018
Entscheidungsdatum
29.11.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6313/2018

Urteil vom 29. November 2018 Besetzung

Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Jelena Isailovic, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende – Testbetrieb VZ Zürich, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (...).

E-6313/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 8. Oktober 2018 fand die Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie zum Gesundheitszustand gewährt. B. Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der Beschwerdeführer am 10. September 2018 in Italien ein Asylgesuch ein- gereicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 28. September 2018 die italienischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stellung. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 (eröffnet am 30. Oktober 2018) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ita- lien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. D. Mit Eingabe vom 6. November 2018 (Telefax und Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe („Das italienische Aufnahmesystem 2018“) sowie dreier Ko- pien (bezeichnet als iranischer Ausweis betreffend die Militärdiensttaug- lichkeit, iranischer Krankenversicherungsausweis und Rezept für Psycho- pharmaka einer Klinik in Teheran) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzu- heben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen auf das Asyl- gesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rah- men vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Ent- scheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlun- gen abzusehen. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. November 2018 setzte der zu- ständige Instruktionsrichter den Vollzug per sofort einstweilen aus.

E-6313/2018 Seite 3 F. Mit Telefax vom 19. November 2018 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer am 9. November 2018 aus dem stationären Setting der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) ins Asylzentrum Juch entlassen worden sei und nun vom Zentrumspsychiater weiterbehandelt werde. Bis zur Erstellung des Aus- trittsberichts verweise der zuständige Arzt auf die Ersteinschätzung, in der die behandelnden Ärzte zusätzlich zur mittelgradigen depressiven Episode von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen seien. Der Austrittsbericht der PUK sowie allfällige weitere ärztliche Berichte würden schnellstmöglich nachgereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge- richt auf einen Schriftenwechsel.

E-6313/2018 Seite 4 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange- hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in- ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest- stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

E-6313/2018 Seite 5 (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl- antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin- III-VO; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfah- rens zuständig, zumal der Beschwerdeführer dort ein Asylgesuch einge- reicht habe. Italien habe die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie umgesetzt und es lägen daher keine systemi- schen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im dortigen Auf- nahme- und Asylsystem vor, die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von insbesondere Art. 3 EMRK mit sich bringen könnten. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer gemachten Einwände (Schikanöse Behandlung und Erniedrigung in Ita- lien) begründeten keine andere Sichtweise. So könne sich der Beschwer- deführer an die zuständigen Stellen wenden. Ferner lägen keine Hinweise vor, dass dieses Land das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK

E-6313/2018 Seite 6 und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wo- nach das Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und dem Beschwerdeführer eine existenzielle Notlage drohe. Ferner be- stehe keine Abhängigkeitskonstellation im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Auch lägen keine Gründe für eine nach Massgabe von Art. 3 EMRK ver- pflichtende Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Souveränitäts- klausel) vor. Hinsichtlich der aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchti- gungen beim Beschwerdeführer sei festzustellen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Aufnahme- richtlinie verpflichtet sei, die erforderliche medizinische Versorgung, zumin- dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen, zu gewähren. Es lägen keine Hinweise vor, wonach das Land dem Beschwerdeführer eine medi- zinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Die für das Dublin-Verfahren einzig ausschlaggebende Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt und der zuständige Dublin-Staat werde vom SEM vorgängig über besondere Schutzbedürftig- keiten und notwendige medizinische Behandlungen informiert. Die vorlie- genden medizinischen Unterlagen würden bei der Organisation der Rück- führung berücksichtigt. Ferner sei nachvollziehbar, dass bei gewissen Per- sonen eine suizidale Tendenz bestehe, die sich verstärken könne, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz angedroht werde. Es wäre aber stossend, wenn der Be- schwerdeführer durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könne. Es stehe ihm auch in diesem Fall frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Italien zur Verfü- gung. Ferner erachte das SEM die bereits vorliegenden medizinischen In- formationen als ausreichend. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Differentialdiagnose die bereits vorliegenden Diagnosen einer akuten Be- lastungsreaktion und mittelgradigen depressiven Episode derart substanti- ell verändern könne, dass eine Neubeurteilung des medizinischen Sach- verhalts und der damit verbundenen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien zwingend wäre. Sodann lägen auch keine humanitären Gründe ge- mäss Art. 29a Abs. 3 AsylVO1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, die ermessensgemäss einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten würden. So habe der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich ausgeführt, er habe auf seiner Reise in Italien Menschen gesehen, die auf der Strasse hätten schlafen müssen, was er selbst nicht wolle. Ferner habe er Angst vor den

E-6313/2018 Seite 7 Schleppern, die sich meistens in Mailand aufhalten würden. Diese Ausfüh- rungen würden nicht genügen, zumal Italien schutzwillig und schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer könne sich an die entsprechenden Behörden wenden. Ferner habe Italien zahlreiche karitative Organisationen, an die er sich ebenfalls wenden könne. Die Wegweisung stelle die Regelfolge des Nichteintretensentscheids dar und der Wegweisungsvollzug sei schliess- lich technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, der Vollzug der Wegweisung sei entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz unzulässig. Unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK sei zum einen das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) vom 13. Dezember 2016 i.S. Paposhvili gegen Bel- gien heranzuziehen, gemäss welchem ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK in Änderung der bisherigen Praxis nicht erst dann vorliege, wenn die Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und so- mit in Todesnähe befinde, sondern bereits dann, wenn im Sinne ausseror- dentlicher Umstände eine angemessene Behandlung einer ernsthaft, aber nicht todeskranken Person im Übernahmestaat nicht sichergestellt sei oder der Zugang hierzu ganz fehle und dies mit dem reellen Risiko einer ernst- haften, schnellen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung mit inten- sivem Leiden oder erheblicher Verminderung der Lebenserwartung ver- bunden sei. Zum andern sei der Entscheid C-578/16 des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Februar 2017 massgeblich. Gemäss diesem stelle eine Dublin-Überstellung einer psychisch oder physisch schwer kranken Person dann eine unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung dar, wenn damit die tatsächliche und erwiesene Gefahr einer we- sentlichen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustan- des verbunden sei. Ähnlich habe das Human Rights Committee entschie- den. Es liege eine besondere Verletzlichkeit des Beschwerdeführers vor. Die Vorinstanz habe Kenntnis über die akute Suizidalität sowie die schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers gehabt und habe sich trotzdem nicht einzelfallgerecht mit der Verletzlichkeit des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt. So seien die Schwere der psychischen Erkrankung und die daraus folgende notwendige Behandlung noch nicht abschliessend ab- geklärt. Es könne noch gar nicht beurteilt werden, ob eine Wegweisung nach Italien – unter Berücksichtigung der dortigen Aufnahmebedingungen und insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten Verschlechterung der Situation – zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe. Vielmehr habe vorliegend eine Auseinandersetzung mit den neusten ärztlichen Erkennt- nissen der PUK Zürich stattzufinden. Wie die Beweismittel zeigen würden,

E-6313/2018 Seite 8 sei er bereits im Iran aufgrund seiner psychischen Erkrankung als für den Militärdienst untauglich eingestuft worden, sei zunächst von einem Mili- tärpsychiater behandelt worden und dann mehrere Male für längere Zeit in einer Klinik hospitalisiert worden. Vor diesem Hintergrund sei der Sachver- halt der Vorinstanz noch nicht vollständig erstellt, weshalb die Sache an diese zurückzuweisen sei. Sofern der medizinische Sachverhalt im Be- schwerdeverfahren vollständig abgeklärt werden könne, sei indessen eventualiter auf das Asylgesuch einzutreten. Zudem gehe die Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe von einer zunehmenden Verschlechterung der Situa- tion von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus in Italien aus. Dies auch als direkte Folge des Wahlsiegs der rechten politischen Parteien im Frühjahr 2018. Es lägen Pläne zur Kürzung von Leistungen vor, die in Zu- kunft nur noch anerkannten Flüchtlingen zustünden. Ferner beobachte die SFH, dass verletzliche Personen, die ohne Einholung von Garantien nach Italien überstellt würden, keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse lan- den würden. 5. 5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Wie zu zeigen sein wird, ist die Rüge betreffend ungenügender Sachverhaltsabklärung unbegründet. Die relevanten Gesundheitsprobleme wurden seitens der Vorinstanz als sachlich nachvollziehbare Beurteilungsgrundlage hinreichend gewürdigt. Eine darauf gestützte sachgerechte Anfechtung war dann auch möglich. Der rechtserhebliche Sachverhalt – einschliesslich medizinischer Natur – wurde hinreichend festgestellt. 5.2 Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu- ständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die hiergegen geltend gemachten Einwände auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden

E-6313/2018 Seite 9 Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz- protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der EGMR – und im Übrigen auch nicht der EuGH – systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem er- kannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkennt- nissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevor- zugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen der Betreu- ung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situation in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland verglichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Unterbringungskapazi- täten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kindern von den italieni- schen Behörden individuelle Zusicherungen einholen, dass die Unterbrin- gung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche (zum Anforderungs- grad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3 und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid D-6358/2015 vom 7. Ap- ril 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht auch aktuell keine Veran-

E-6313/2018 Seite 10 lassung. Gemäss dem Urteil BVGE 2017 VI/10 ist eine Einholung von indi- viduellen Garantien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts viel- mehr auf die besagten Fälle zu beschränken, in denen Familien mit Kin- dern im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sol- len. Eine zwingende Verpflichtung, die im Urteil „Tarakhel“ des EGMR fest- gehaltenen Grundsätze auch auf andere Kategorien von besonders ver- letzlichen (insbesondere schwerkranken) Asylsuchenden auszudehnen, wurde vom Gericht abgelehnt. Die Einschätzung der SFH und noch nicht umgesetzte Zukunftspläne der italienischen Regierung sind zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Erkenntnisse nicht gerechtfer- tigt. Die beim Beschwerdeführer bestehende gesundheitlich bedingte Vulnera- bilität und die Frage nach einer darauf basierenden Notwendigkeit der Ein- holung individueller Zusicherungen ist nachfolgend einzelfallspezifisch zu prüfen. 5.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Kern- punkt geltend, seine Überstellung nach Italien würde Art. 3 EMRK verletzen und sei mithin unzulässig. Entsprechend hätte das SEM mittels völker- rechtlich gebotenem Selbsteintritt auf das Asylgesuch eintreten müssen beziehungsweise vertiefte Abklärungen zum Gesundheitszustand treffen müssen. Das SEM ist jedoch nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Er- wägungen gemäss angefochtener Verfügung mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzu- ges nach Italien nach Massgabe der Dublin-III-VO und insbesondere unter Berücksichtigung des Verbots unmenschlicher oder entwürdigender Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK sowie von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 FoK seien beim Beschwerdeführer gegeben und der Nichteintretenstatbestand des Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sei daher auch unter diesem Aspekt erfüllt. Diese Erwägungen sind nicht zu bean- standen und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwie- sen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrach- tungsweise. Die dortigen Argumente haben letztlich keine Durchschlags- kraft, soweit sie nicht ohnehin nur Bekräftigungen von Vorbringen und Be- weismittelinhalten oder blosse Gegenbehauptungen darstellen. Im Einzel- nen bleibt das Nachfolgende zu erwägen.

E-6313/2018 Seite 11 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte und vom Beschwerdeführer zutreffend ins Feld geführte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschiebungsschranke wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung insoweit leicht erhöht, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unausweichlich sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechte- rung des Gesundheitszustands in Verbindung mit intensivem Leiden oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt. Das Bundesverwal- tungsgericht gelangt indes vorliegend zur Auffassung, dass der Beschwer- deführer auch diese leicht reduzierten Anforderungen nicht erfüllt und sich somit nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis insbesondere gemäss Art. 3 EMRK berufen kann. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers von ihm an sich nicht be- stritten wird und zu einer entsprechenden Annahme auch kein Anlass be- steht. Vielmehr belegen die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis- mittel, dass er die relevanten gesundheitlichen Probleme bereits in seiner Heimat hatte. Trotzdem war es ihm vor kurzem (Mai 2018) möglich, die lange und schwierige Reise aus dem Iran über Kroatien und Italien in die Schweiz anzutreten. Weiter verfügt Italien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An- tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürf- nissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische

E-6313/2018 Seite 12 Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden – dies hat das SEM in seinen Ausführungen denn auch ausdrücklich bestätigt – den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italie- nischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (besondere Schutzbedürftigkeit sowie notwen- dige medizinische Massnahmen) informieren (angefochtene Verfügung, S. 6 f., vgl. hierzu Art. 31 f. Dublin-III-VO). Hiermit kann eine ununterbro- chene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Einholung personen- und patientenspezifischer Zusicherungen hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Behandlung erachtet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend als unnötig. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht in Abrede, zumal sie mittels Arztberichten weitgehend abgestützt sind. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer – anstatt sein Asylverfahren vor Ort abzuwarten – in die Schweiz weitergereist. Die Dublin-III-VO räumt aber den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren, könnte er diese bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Unerheblich ist dabei, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren medizinischen und psychi- atrischen Behandlungsstandard vorfinden würde. Relevant ist einzig, ob eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK ein „real risk“ zumindest in der Gravität des erwähnten Paposhvili-Entscheides des EGMR darstellen würde, was indes beim Beschwerdeführer nicht zutrifft. Seine gesundheitlichen Probleme (Atemprobleme, Vergesslichkeit, Schlaf- störungen, Neigung zu Suizidalität, emotional instabile Persönlichkeitsstö- rung, Depressionen, Traumatisierung) sind nicht geeignet, an der festge- stellten Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Auch gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), woran sich auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts orientiert (vgl. Urteile des BVGer F-4514/2018 vom 20. August 2018 und F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Vor diesem Hintergrund sind weitere ärztliche Berichte nicht geeignet, am Beweisergebnis etwa zu ändern. Mithin ist in antizipier- ter Beweiswürdigung auf die Nachreichung weiterer Arztberichte, entspre- chende weitere Abklärungen sowie auf eine Übersetzung der eingereich- ten Beweismittel (betreffend den Gesundheitszustand im Iran) zu verzich- ten. Der rechtserhebliche Sachverhalt – auch medizinischer Natur – wurde

E-6313/2018 Seite 13 vorliegend von der Vorinstanz ausreichend festgestellt. Die entsprechen- den Rügen sind unbegründet. 5.5 Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal- tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie- hungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht ver- letze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Die Anträge betreffend aufschiebende Wirkung sowie Anweisung der Be- hörden sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. Dasselbe gilt für den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 8. November 2018. (Dispositiv nächste Seite)

E-6313/2018 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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Gesetze

16

AsylG

  • Art. 31a AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

AsylVO1

  • Art. 29a AsylVO1

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FoK

  • Art. 3 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

9
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C 326/02
  • C-578/16
  • D-6358/2015
  • E-6313/2018
  • E-6883/2016
  • F-4514/2018
  • F-693/2018
  • L 180/31