Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-6217/2025
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-6217/2025

U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni.

Parteien

A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. August 2025 / N (...).

E-6217/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine marokkanische Staatsangehörige arabi- scher Ethnie und muslimischen Glaubens, suchte am 17. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 24. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Per- son befragt und am 25. Juli 2025 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu ihren Asylgründen. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Ihre Familie sei sehr konservativ und vor allem ihr Vater behandle ihre zwei Brüder bevorzugt. Mit (...) Jah- ren sei sie aufgrund ihres Studiums zu ihrer Grossmutter, welche etwas ausserhalb von B._______ lebe, gezogen. Sie habe ein (...)studium be- gonnen, dieses aber nicht beendet und stattdessen eine Ausbildung in Buchhaltung abgeschlossen. Danach habe sie in einer (...) und einer (...) gearbeitet. Ihr Vater habe sie zwei Mal zwangsverheiraten wollen. Zuerst mit einem Cousin und anschliessend mit einem älteren, wohlhabenden Mann aus C.. Sie habe sich gegen diese Hochzeitsanträge zur Wehr gesetzt, und ihrem Vater nach dem zweiten Antrag mitgeteilt, dass sie bereits in einer Beziehung mit einem sich in der Schweiz befindenden Syrer sei. Daraufhin habe ihr Vater ihr Handy zerstört und sie geschlagen. Sie sei noch am gleichen Tag zu ihrer Tante gegangen. Nach einem einwö- chigen Aufenthalt bei ihrer Tante sei sie zu ihrer Grossmutter zurück, und von dort aus über die Mittelmeerroute nach D. gereist. Dort habe sie sich während eines Monats bei einer Tante aufgehalten und sei dann schliesslich weiter in die Schweiz gereist, wo ihr Partner lebe. Betreffend ihre Gesundheit führte sie in der Anhörung aus, sie sei aktuell ungefähr in der fünften Woche schwanger. Ausserdem leide sie unter Rü- ckenschmerzen und habe Schlafprobleme. C. C.a Die Vorinstanz stellte den Entwurf des Asylentscheids der zugewiese- nen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 4. August 2025 zur Stel- lungnahme zu. C.b Die Beschwerdeführerin nahm noch gleichentags zum Entscheident- wurf Stellung und teilte mit, dass sie mit dem geplanten Entscheid nicht

E-6217/2025 Seite 3 einverstanden sei. Die Lage von alleinstehenden Müttern in Marokko sei prekär und ausserhalb von grossen Städten ein Tabu. Zudem sei ausser- ehelicher Geschlechtsverkehr gemäss Art. 490 des marokkanischen Straf- gesetzbuchs (nachfolgend: mStGB) verboten. Hinzu komme, dass sie be- absichtige, den Kindsvater zu heiraten und mit diesem in einem Konkubinat lebe, womit vorliegend Art. 8 EMRK zu prüfen sei. D. Mit Verfügung vom 6. August 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vor- instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 15. August 2025 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- heben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – in den Er- wägungen eingegangen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 20. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Be- schwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.

E-6217/2025 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-6217/2025 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, sie verkenne nicht, dass häusliche Gewalt in gewissen Kreisen in Ma- rokko noch mit Tabus verbunden sei und Missbrauchserfahrungen mit Scham behaftet sein können. Nichtsdestotrotz seien den Akten keine Hin- weise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin – einer gebilde- ten Frau, die vor ihrer Ausreise bereits bei schweizerischen Organisationen um Hilfe ersucht habe – ein Gang zu den Behörden nicht zugemutet wer- den könne. Das mStGB stelle Handlungen, welche als Formen der Beläs- tigung oder Misshandlung angesehen würden, explizit unter Strafe. Eine Zwangsehe könne sodann gemäss marokkanischem Familiengesetzbuch aufgehoben oder als nichtig erklärt werden. Der marokkanische Staat sei entschlossen, Zwangsehen zu bekämpfen. Frauen würden in Marokko Zu- gang zum Justizsystem haben und könnten ihre Rechte durchsetzen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Probleme (Zwangs- verheiratung und Schläge durch den Vater) gegenüber den marokkani- schen Behörden nie kundgetan habe, weil sie wisse, wie es in Marokko laufe, und viele Frauen leiden würden, überzeugten nicht. Es dürfe von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bei Problemen an die

E-6217/2025 Seite 6 zuständigen marokkanischen Behörden wende, um dort in der Vergangen- heit Erlittenes zur Anzeige zu bringen oder um Schutz vor künftig drohen- den Nachteilen zu ersuchen. Betreffend die Furcht vor ihrem Vater beziehungsweise ihrem Onkel sei ergänzend festzuhalten, dass sie sich nach der Auseinandersetzung mit ihrem Vater noch mehrere Wochen – einige davon in ihrem ehemaligen Zuhause – in B._______ aufgehalten habe und dabei keinerlei flüchtlings- rechtlich relevante Nachteile durch ihren Vater oder ihren Onkel erlebt habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin seit diesem Vorfall kei- nerlei Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt habe, und es sich bei ihren Be- fürchtungen von ihrem Vater oder ihrem Onkel umgebracht zu werden, um eine Vermutung ihrerseits handle, da dafür keine konkreten Hinweise vor- lägen. Gleiches gelte für ihre Angst wegen ihrer Schwangerschaft in Schwierigkeiten zu geraten, zumal ihre Familienangehörigen in Marokko nichts davon wüssten. Im Übrigen stehe es ihr frei, sich in Marokko an ei- nem anderen Ort – fernab von ihrem familiären Umfeld – niederzulassen. Entsprechend hielten ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete darauf, dass sie aufgrund ihrer Weigerung eine arrangierte Ehe einzugehen, einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung ausgesetzt sei, weil der marokkanische Staat ihr ge- genüber nicht schutzwillig sei. Sie habe sich vor ihrer Ausreise nicht an die marokkanische Polizei wenden können, da sie – aufgrund ihrer zum dama- ligen Zeitpunkt bereits bestehenden Beziehung zu ihrem Partner in der Schweiz und dem Wissen ihres Vaters darüber – selbst eine strafrechtliche Verfolgung wegen Art. 490 mStGB (unehelicher/ausserehelicher Ge- schlechtsverkehr) riskiert hätte. Mittlerweile sei sie sogar schwanger, womit ihr als nicht verheiratete Frau im Falle der Rückkehr die volle Stigmatisie- rung durch die marokkanische Gesellschaft drohe und sie unter den Straf- tatbestand von Art. 490 mStGB falle. Zu ihrer Tante oder Grossmutter könne sie nicht, da ihr Vater sie dort leicht fände und aufgrund ihrer Schwangerschaft sei es ihr nicht zuzumuten, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen. Entsprechend liege auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur

E-6217/2025 Seite 7 Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugen- den Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 6. August 2025 Ziff. II sowie vorhergehend E. 5.1), denen die Be- schwerdeführerin im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen ver- mag. Die Beschwerdeführerin hat sich nie direkt an die marokkanischen Strafverfolgungsbehörden gewandt und um Hilfe ersucht oder eine Straf- anzeige eingereicht (vgl. SEM-Akte [...]-21/12 F55 - F57). Das Bundesver- waltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin sich vor ih- rem Vater fürchtet. Nichtsdestotrotz wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich um staatlichen Schutz zu bemühen, zumal sich die marokkanischen Be- hörden für Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat einsetzen (vgl. bspw. Urteile des BVGer D-8092/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2 und D- 8089/2016 vom 3. Oktober 2017 E. 4.2, je m.w.H.). 6.2 Betreffend die uneheliche Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass ihr auch deswegen in Marokko keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Es ist zwar zutreffend, dass das mStGB unehe- lichen beziehungsweise ausserehelichen Geschlechtsverkehr unter Strafe stellt; zu einer Verurteilung deswegen kommt es aber äusserst selten. Grund dafür ist, dass aus streng rechtlicher Perspektive insbesondere die Schwangerschaft nicht als Beweis für eine uneheliche/aussereheliche Beziehung betrachtet werden kann. Als Beweis gelten gemäss marokkani- scher Strafprozessordnung für dieses Delikt einzig ein Geständnis oder wenn das Paar auf frischer Tat ertappt wird (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation le- diger Mütter, 24. Dezember 2015, S. 6 m.w.H., < https://www.sem.ad- min.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, ab- gerufen am 28.08.2025). Marokko verfügt zudem über mehrere Organisa- tionen, die ledige Mütter und ihre Kinder unterstützen. Eine davon befindet sich in E._______, rund eine Autostunde vom letzten Wohnort der Be- schwerdeführerin entfernt (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der ma- rokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015, S. 19). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situ- ation bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwan- gerschaft schwierig sein dürfte, ihr droht aber alleine deswegen keine asyl- relevante Verfolgung durch die marokkanischen Behörden. 6.3 Auch in Zukunft darf der Beschwerdeführerin zugemutet werden, bei familiären Problemen im Zusammenhang mit Zwangsehe und Gewaltaus- übung nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusu- chen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der

E-6217/2025 Seite 8 marokkanischen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte sie sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die ent- sprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 7.2.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung namentlich dann nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Migrationsbehörde zuständig ist, über den tatsächlichen Anspruch zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asylverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung berufen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 10). 7.2.2 Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Frage. Die bundesgerichtliche Recht- sprechung besagt hierzu, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Famili- enlebens ein potentieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor- liegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person han- deln. Letzteres ist der Fall, wenn diese das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Auf- enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten

E-6217/2025 Seite 9 Rechtsanspruch beruht. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bun- desgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und ihren minder- jährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; je m.w.H.). 7.2.3 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potentieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hän- gig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über keine ausländerrechtliche Nieder- lassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sie macht jedoch geltend, mit F._______ (N [...]), der über eine Jahresaufenthaltsbewilligung verfüge und von welchem sie schwanger sei, eine Partnerschaft zu führen. Sie beabsichtigten zu heiraten, weswegen sie am 7. August 2025 ein Ge- such um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht hätten (vgl. Be- schwerdebeilage 4). Somit ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 7.4 In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen auch nicht rechtlich be- gründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tat- sächliche gelebte Beziehung vorliegt (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht. In all diesen Fällen geht es darum, ein geplantes oder bestehendes ehe- ähnliches Zusammenleben zu schützen (BGE 144 I 266 E. 2.5 m.H.). Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ih- rer Substanz mithin einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinan- der, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1). 7.5 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin und F._______ am 7. August 2025 beim zuständigen Zivilstandsamt ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet haben (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Beschwerdefüh- rerin brachte vor, sie habe ihren Partner durch ihre Tante kennengelernt

E-6217/2025 Seite 10 (vgl. SEM-Akte [...]-14/8 F46; [...]-21/12 F23). Seit Dezember 2024 würden sie miteinander chatten und ein Fernbeziehung führen (vgl. SEM-Akte [...]- 21/12 F24). Das erste Mal getroffen hätten sie sich am 16. Juni 2025 (vgl. SEM-Akte [...]-14/8 F48; [...]-21/12 F26). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 30. Juni 2025 bei ihrem Partner wohnt (vgl. SEM-Akte [...]-15/1). Allerdings ist diese Privatunterbringung vorerst lediglich bis zum 9. November 2025 bewilligt worden (vgl. SEM- Akte [...]-15/1; [...]-16/2). Der Umstand, dass die beiden seit rund zwei Mo- naten gemeinsam in einer Wohnung leben und heiraten wollen, vermag die Anforderungen einer faktischen, eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu er- füllen, was denn auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift grundsätzlich selbst anerkennt (vgl. Beschwerde S. 7). Daran vermag auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal an- gesichts ihrer Ausführungen zum ersten physischen Treffen am 16. Juni 2025 mit ihrem Partner (vgl. SEM-Akte [...]-14/8 F48; [...]-21/12 F26) sowie dem Arztbericht vom 11. August 2025 (vgl. Beschwerdebeilage 7), wonach die Beschwerdeführerin Mitte Mai schwanger geworden sein muss, an der biologischen Vaterschaft ihres Partners erhebliche Zweifel aufkommen. Die Beschwerdeführerin muss sich weiter entgegenhalten lassen, an ihrer Anhörung vom 25. Juli 2025 bezüglich des Stadiums ihrer Schwanger- schaft nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Wird im Arztbericht vom 11. Au- gust 2025 nämlich die 14.-15. Schwangerschaftswoche bescheinigt, kann sie sich an der Anhörung rund zweieinhalb Wochen vorher nicht erst in der fünften Schwangerschaftswoche befunden haben. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen. 7.6 Nach dem Gesagten verfügte die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht. Diesbezüglich ist sodann festzustellen, dass die Wegweisung (und deren Vollzug) keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschlies- sung gemäss Art. 12 EMRK darstellt. Die Weiterführung des Ehevorberei- tungsverfahrens setzt nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerde- führerin in der Schweiz voraus (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und es ist ihr zuzumuten, dessen Ausgang sowie den Ausgang eines damit zusammenhängenden migrati- onsrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. hierzu statt vieler: Urteil des BVGer E-2133/2024 vom 11. September 2024 E. 8.5). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-6217/2025 Seite 11 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe

E-6217/2025 Seite 12 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verstösst der Wegweisungsvollzug wie erwähnt nicht (vgl. vorhergehend E. 7). Ferner ergeben sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auch aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) keine Verpflichtungen der Schweiz gegenüber einem ungeborenen Kind, aus de- nen die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Anwesenheit in der Schweiz Rechte für sich ableiten könnte, da sich der Nasciturus – respektive die Beschwerdeführerin als seine Mutter – nicht auf die KRK berufen kann (vgl. Urteil des BVGer D-3668/2022 vom 17. Juni 2025 E. 7.3.3 m.w.H.). 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko herrschen kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug von Wegweisungen ab- gewiesener Asylsuchender dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3557/2024 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.2 und D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.).

E-6217/2025 Seite 13 8.3.3 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent- nehmen, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insbeson- dere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de- nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG anzunehmen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die Beschwerdeführerin ist gut ausgebildet, ver- fügt über mehrjährige Arbeitserfahrung und hat ihren Lebensunterhalt be- reits vor ihrer Ausreise selbstständig bestritten (vgl. SEM-Akte [...]-14/8 F53, F62 - F64). Darüber hinaus verfügt sie in ihrer Heimat auch über ein soziales Beziehungsnetz (Grossmutter, Tante, Schwester, diverse Freun- dinnen) und steht insbesondere mit ihrer Schwester in regelmässigem Kon- takt (vgl. SEM-Akte [...]-14/8 F37 - F39; [...]-21/12 F9 f., F30). Ausserdem verfügt Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem, entsprechend dürften ihre geltend gemachten Rückenschmerzen sowie Schlafprobleme dort behandelbar sein (vgl. Urteile des BVGer E- 3557/2024 E. 8.3.4.4 und E-2145/2024 vom 23. April 2024 E. 11.3.6, je m.w.H.). Gleiches hat für ihre Schwangerschaft zu gelten, zumal die Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Schwangerschaft keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat. Unabhängig davon wird jedoch ihrem Zustand im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten Rechnung zu tragen sein. Es besteht somit insgesamt kein Grund zur An- nahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-6217/2025 Seite 14 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Subeventualbe- gehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin – insbesondere der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht (urkundlich) belegten Schwanger- schaft – hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6217/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Nina Ermanni

Versand:

Zitate

Gesetze

36

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 14 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 109 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV

der

  • Art. 62 der

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 12 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

m.w.H.

  • §§ 124 m.w.H.
  • §§ 125 m.w.H.
  • §§ 126 m.w.H.
  • §§ 127 m.w.H.

mStGB

  • Art. 490 mStGB

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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