Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-606/2024
Entscheidungsdatum
01.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-606/2024

U r t e i l vo m 1 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz) Richter Walter Lang, Richterin Deborah D’Aveni Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Fluri, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2023 / N (...).

E-606/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2023 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Dabei wurde auf dem vom Beschwerdeführer selbstständig ausgefülltem Personalienblatt fest- gehalten, dass er am (...) geboren sei. Auf der Rückseite wurde in lateini- scher Schrift jenes Datum im Jahr (...) als Geburtsdatum notiert. B. Am 7. September 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Griechenland um Asyl er- sucht hatte und ihm dort am (...) internationalen Schutzstatus zuerkannt worden war. Dort wurde er aufgrund seiner eigenen Angaben mit Geburts- datum vom (...) registriert. D. Im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 30. August 2023 gab der Beschwerdeführer an, (...) alt zu sein. Er habe behauptungsweise am (...) Geburtstag. Dieses Ge- burtsdatum sei von seiner Mutter auf einen Koran geschrieben worden und er kenne es erst seit zwei Jahren. Er habe bei seiner Ausreise aus dem Iran seine Familie danach gefragt, weil er gewusst habe, dass dies wichtig sein werde. Auf dem Personalienblatt beim Eintritt ins Bundesasylzentrum (BAZ) habe er zwar angegeben, am (...) geboren zu sein, wobei er sich nicht daran habe erinnern können, ob er (...) (umgerechnet [...]) oder (...) (umgerech- net [...]) geboren worden sei. Gestern habe er mit seiner Mutter gespro- chen, die ihm mitgeteilt habe, dass er (...) (umgerechnet [...]) geboren sei. Darauf angesprochen, dass er in Griechenland mit dem abweichenden Ge- burtsdatum (...) registriert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, die- ses Datum habe er dort absichtlich falsch angegeben, weil die griechischen Behörden Minderjährigen unter 16 Jahren nicht erlauben würden, zu flie- gen. Das Datum auf dem von den griechischen Behörden vor etwa zwei- einhalb Monaten ausgestellten Pass sei falsch. Am Tag seiner Einreise in die Schweiz sei sein Rucksack mit diesem Pass, Handy und Geld am Bahnhof Zürich gestohlen worden. Seine Tazkara befinde sich zurzeit bei

E-606/2024 Seite 3 seiner Familie. Er werde diese in Kopie nachreichen. Seine iranischen Pa- piere seien vor zwei Jahren verbrannt. Er habe die Amayesh-Karte gehabt. Diese verliere nach einem Jahr ihre Gültigkeit, wenn man sie nicht erneu- ere. Sie sei vor zwei Jahren abgelaufen und das Registrierungsbüro habe sie zurückgenommen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur geltend gemachten Minderjährig- keit teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Geburtsdatum werde vorerst auf den (...) festgesetzt. Dieser wurde aufgefordert, die genannten Dokumente zusammen mit der Amayesh-Karte seiner Eltern und Ge- schwistern und seiner Tazkara bis zum 6. Oktober 2023 einzureichen. Diese Frist wurde bis zum 13. Oktober 2023 erstreckt. E. Am 12. Oktober 2023 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwi- schen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Per- sonen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. F. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seines griechischen Reisedokuments und der griechischen Aufent- haltsbewilligung sowie Kopien von Ausweisdokumenten seiner Familien- angehörigen ein. G. Am 18. Oktober 2023 stimmten die griechischen Behörden dem Rücküber- nahmeersuchen des SEM vom 12. Oktober 2023 zu. H. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers erteilte das SEM dem B._______ am 30. Oktober 2023 den Auftrag zur Erstellung eines forensischen Altersgutachten. I. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer über das Ergebnis des Altersgutachtens. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass gestützt auf die bestehende Aktenlage

E-606/2024 Seite 4 sein Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf das von ihm selber in Griechenland angegebene Geburtsdatum, also den (...), angepasst werde und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. J. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer sei mit der beabsichtigten Altersanpassung im ZEMIS nicht einverstanden. K. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2023 änderte das SEM das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...). Es versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und es wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. L. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Januar 2024 Beschwerde. In dieser wurde be- antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdefühers im ZEMIS auf den (...) anzupassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner bean- trag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, insbesondere sei die Vorinstanz im Rahmen superprovisorischer Mass- nahme anzuweisen, die bereits vorgenommene Altersanpassung im ZEMIS rückgängig zu machen und dem Beschwerdeführer auch nach dem (...) als unbegleiteten Minderjährigen zu behandeln. Dem Beschwerdefüh- rer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

E-606/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus- nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti- gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die an- gefochtene Verfügung datiert vom 29. Dezember 2023, für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt folglich das neue Recht (Art. 70 DSG). Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Gel- tung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (SR 142.513; ZEMIS-Verordnung) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf

E-606/2024 Seite 6 Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten, nach dem Datenschutzgesetz und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a aDSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung zu beweisen, die Bundesbe- hörde hat im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbei- teten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür- digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf- tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor- derlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist aber gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Fest- stellung mitzuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). Die mate- rielle Beweislast, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt aber grundsätz- lich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwal- tung tätig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3). 3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fasste Herkunft, den Namen und die Geburtsdaten. In solchen Fällen über- wiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzu- treffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Art. 25 Abs. 2 aDSG sieht deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf

E-606/2024 Seite 7 hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be- stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an- schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö- schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 4. 4.1 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 4.2 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste, ihm mithin eine höhere Glaub- würdigkeit zukommt als dem Eintrag (vgl. Urteil des BVGer A-3051/2018 vom 12. März 2019 E. 5.5). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 5. 5.1 Das SEM stufte das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum vom (...) als nicht plausibel ein. 5.2 Hierzu führte die Vorinstanz zunächst aus, dass die Angaben des Be- schwerdeführers dazu in der Erstbefragung stellenweise nur vage und/oder unplausibel ausgefallen seien. Das Geburtsdatum sei in Grie- chenland mangels Vorliegen von Identitätsdokumenten basierend auf sei- nen eigenen Angaben mit dem (...) registriert worden. Ferner habe er in der Folge dort sowohl ein komplettes Asylverfahren durchlaufen als auch

E-606/2024 Seite 8 im Nachgang an dieses Ausweisdokumente ausgestellt erhalten. Dies sei kaum nachvollziehbar, wären die von ihm dort selber vorgenommenen An- gaben hinsichtlich seines Geburtsdatums unzutreffend gewesen. Der nachträgliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb er sich in Griechenland mit angeblich falschem Geburtsdatum habe registrieren lassen, überzeuge nicht. Ferner erkläre er damit auch nicht, weshalb er im laufenden Verfahren das zunächst selber geltend gemachte «falsche» Ge- burtsdatum dann nicht zeitnah habe korrigieren lassen. Der nachgescho- bene Erklärungsansatz überzeuge nicht. So wäre er selbst mit dem in der Schweiz nun als korrekt bezeichneten Geburtsdatum (...) zum Zeitpunkt der Schutzgewährung in Griechenland 16-jährig gewesen, so dass sein Er- klärungsversuch, weshalb das in Griechenland genannte Geburtsdatum falsch sei, kaum nachvollziehbar sei. Ferner seien asylsuchende Personen sowohl im Laufe des Asylverfahrens als auch bei der Ausstellung von Aus- weisdokumenten verpflichtet, unter anderem die Richtigkeit ihrer Persona- lien unterschriftlich zu bestätigen. Im Weiteren sei in Bezug auf die Registrierung in Griechenland festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gegenüber den griechischen Behörden absichtlich falsche Angaben zur Identität gemacht habe. Folglich könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwer- deführer nun in der Schweiz wiederum mittels Falschangaben versuche, sich Vorteile für das weitere Verfahren zu verschaffen. Überdies habe er nicht erklärt, weshalb er von einigen Familienangehöri- gen Ausweisdokumente in Kopie beim SEM eingereicht habe, jedoch nicht von sich selbst. Bisher habe er keinerlei Identitätsdokumente im Original oder in Kopie zu den Akten eingereicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht zur Feststellung des Sachverhalts, wonach eine gesuchstellende Person insbesondere ihre Identität offenlegen müsse, verletze. 5.3 Die Vorinstanz nahm weiter auch Bezug auf die Stellungahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2023. Dort werde bekräftigt, dass er in Griechenland gelogen habe und sich aufgrund der beabsichtigten Weiterreise in die Schweiz als älter beziehungsweise bereits sechzehnjährig ausgegeben habe. Der Beschwerdeführer be- haupte, es habe aus seiner Sicht keinen Anlass gegeben, das registrierte Geburtsdatum korrigieren zu lassen. Zusätzlich habe ihn die Vorstellung, sein Geburtsdatum bei sämtlichen offiziellen Stellen richtigzustellen, ver- ängstigt.

E-606/2024 Seite 9 In Bezug auf die in Kopie eingereichten Identitätsdokumente einiger Fami- lienangehörigen werde in der Stellungnahme vorgebracht, der Beschwer- deführer habe auch seine Taskera in Kopie eingereicht. Die Rechtsvertre- tung führe dazu aus, sie habe das Dokument irrtümlicherweise als «Tas- kera eines Bruders des GS» bezeichnet. Tatsächlich handle es sich jedoch um die Taskera des Beschwerdeführers. Die Taskera sei auf den Namen «C.» ausgestellt, weshalb die Rechtsvertretung davon ausgegan- gen sei, es handle sich um einen Bruder des Beschwerdeführers. Dem Protokoll der Erstbefragung vom 3. Oktober 2023 könne entnommen wer- den, dass er keinen Bruder namens «C.» habe. Stattdessen sei er formell unter dem Namen «C.» geboren. «D.» sei sein gebräuchlicher Rufname. Die Altersangaben auf der Taskera würden mit dem in der Schweiz - und nicht in Griechenland - geltend gemachten Alter übereinstimmen. 5.4 Hinsichtlich seines in Griechenland angeblich «falsch» registrierten Geburtsdatums vermöge seine Erklärung, er habe sich gegenüber den griechischen Behörden als älter beziehungsweise als sechzehnjährig aus- gegeben, nicht zu überzeugen. Grundsätzlich sei es nämlich minderjähri- gen Personen ab zwölf Jahren gestattet, unbegleitet zu fliegen, wobei die tatsächlichen Altersvorgaben der meisten Fluggesellschaften zur Beförde- rung ihrer Passagiere dem genannten Alter von 12 Jahren entspreche. Betreffend die eingereichte Taskera sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine Dokumentenkopie handle, welche nicht eindeutig dem Beschwer- deführer zugeordnet werden könne und von geringer Beweiskraft sei. Sie enthalte auch keine genauen Angaben zum Alter. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör bringe der Beschwerdeführer selber vor, eigentlich einen anderen Namen («C.») zu haben und «Arsala» lediglich sein Rufname sei. Indes habe er in der Erstbefragung angegeben, «D.» zu heissen. Einen anderen Namen beziehungsweise, dass es sich bei angegebenen Namen um seinen Rufnamen handle, habe er an keiner Stelle des Gesprächs geltend gemacht. Daher seien die Erklärun- gen zur eingereichten Taskerakopie als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Nach den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung könne das vom Beschwerdeführer angegebene chronologische Lebensalter von 16 Jahren und acht Monaten zwar zutreffen. Gleiches gelte indes auch für das gegen- über den griechischen Behörden genannte Datum.

E-606/2024 Seite 10 5.5 In einer Gesamtwürdigung überzeugten die Ausführungen anlässlich der Erstbefragung und im Rahmen der Stellungnahme bezüglich des in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatums (...) nicht. Dem Beschwerde- führer sei es nicht gelungen darzutun, inwiefern seine Angaben in der Schweiz plausibler als jene in Griechenland gemachten sein sollten. Das Geburtsdatum (...) lasse sich mit dem Resultat des medizinischen Alters- gutachtens und – im Unterschied zum in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatum – insbesondere dem Ergebnis bezüglich des durchschnittli- chen Alters vereinbaren. Insgesamt erscheine dieses Geburtsdatum ge- samthaft als wahrscheinlicher. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei der eingereichten Kopie einer Taskera um ein Indiz für das vom Beschwerdeführer angegebene Alter handle; auch wenn diese nicht fäl- schungssicher sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts komme der Taskera zwar ein verminderter, jedoch immerhin ein ge- wisser Beweiswert zu. Seine iranische Amayesh-Karte sei bereits vor zwei Jahren abgelaufen, weshalb er auch diese nicht mehr besitze. Als Nach- weis, dass er und seine ganze Familie tatsächlich im Iran wohnhaft waren beziehungsweise seien, habe er am 13. Dezember 2023 iranische Aus- weisdokumente seiner Eltern und Geschwister eingereicht, womit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommenen sei. Zudem habe er Kopien seines griechischen Reisepasses sowie seiner griechischen Identitätskarte einge- reicht. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens habe er erklären kön- nen, weshalb er in Griechenland mit dem Geburtstag des (...) registriert worden sei. 6.2 Im Weiteren habe er schlüssige Angaben zu seinem Alter gemacht. So habe er an der Erstbefragung von sich aus angegeben, älter zu sein als er anfänglich in der Schweiz registriert worden sei, was er nach Rücksprache mit seiner Mutter erfahren habe. Auch seine Erklärung, weshalb er sich in Griechenland mit Geburtsdatum vom (...) registrieren liess, habe er anläss- lich der Erstbefragung erklärt. Aufgrund falscher Aussagen von anderen Schutzsuchenden in der Unterkunft für Minderjährige habe er sich dort ein Jahr älter registrieren lassen, um zu einem späteren Zeitpunkt aus Grie- chenland ausreisen zu können. Dem Standpunkt des SEM, wonach er im Nachhinein von sich aus das Geburtsdatum hätte berichtigen müssen, könne nicht gefolgt werden. So hätte er bei sämtlichen involvierten griechi- schen Behörden offen zugeben müssen, dass er bei der Erfassung des Geburtsdatums gelogen habe. Er habe weiterreisen wollen und habe

E-606/2024 Seite 11 keinen Grund dafür gesehen, sein Geburtsdatum nachträglich anpassen zu lassen. Bezüglich der Registrierungen in anderen Ländern sei zudem anzumerken, dass sich die Vorinstanz nicht alleine auf diese abstützen dürfe und die vom Beschwerdeführer genannten Umstände der Registrie- rung mitzuberücksichtigen seien. 6.3 In Bezug auf das Altersgutachten sei festzuhalten, dass nicht primär auf das Durchschnittsalter, sondern auf das Mindestalter abzustellen sei. Ferner sei anzufügen, dass beim Beschwerdeführer das Knochenwachs- tum der linken Hand noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Da eine Voll- jährigkeit zum vornherein ausgeschlossen worden sei, sei leider auf eine Untersuchung und Beurteilung der Schlüsselbein-Wachstumsfugen ver- zichtet worden. 7. 7.1 Im vorliegenden datenschutzrechtlichen Verfahren ist vorab daran zu erinnern, dass im vorliegenden Verfahren nicht die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit zur Frage steht, sondern vielmehr die Richtigkeit des spe- zifischen, konkreten Geburtsdatums des Beschwerdeführers. 7.2 In Bezug auf den Beweismasstab gilt Folgendes: Wie erwähnt, ist im ZEMIS dasjenige Geburtsdatum zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist, wenn keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). Wenn – wie in casu – keiner Partei ein sicherer Nachweis gelingt, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhalts- punkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (Identitätspapiere, eigene Angaben der betroffe- nen Person, Altersgutachten) vorzunehmen. 7.2.1 Nachweislich steht fest (und wird auch nicht bestritten), dass der Be- schwerdeführer in Griechenland basierend auf seinen eigenen Angaben mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde. Unter diesem Geburtsdatum hat er danach sowohl ein vollständiges Asylverfahren durchlaufen. Zusätz- lich hat er sich im Nachgang an dieses Asylverfahren auch Ausweisdoku- mente mit eben diesem Geburtsdatum ausstellen lassen. Der Umstand, dass das in Griechenland erfasste Datum auf seinen eigenen Angaben fusst, und er während der gesamten Dauer seines dortigen Aufenthalts da- ran festgehalten hat, stellt vorab ein gewichtiges Indiz für die mutmassliche Richtigkeit dieses Datums dar. Um diese Annahme umzustossen, müsste der Beschwerdeführer schlüssig, widerspruchsfrei und belegt aufzeigen,

E-606/2024 Seite 12 dass sein später in der Schweiz genanntes (abweichendes) Geburtsdatum wahrscheinlicher ist. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelingt ihm dieser Nachweis indes nicht. 7.2.2 In Bezug auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer gab in der Schweiz zunächst auf dem Personalienblatt ein Geburtsdatum im Jahr (...) an. Da- von abweichend behauptete er später am (...) geboren zu sein, was er angeblich von seiner Mutter erfahren habe. Weiter machte er geltend, das von ihm selber in Griechenland angegebene Geburtsdatum vom (...) sei falsch. Er brachte somit gleich mehrere voneinander abweichende Sach- behauptungen hinsichtlich seines Geburtsdatums vor. Die von ihm genann- ten Geburtsdaten variieren hierbei innerhalb eines zeitlichen Spektrums von 3 Jahren (...). Bereits daraus wird ersichtlich, dass die Angaben des Beschwerdeführers stark voneinander abweichen, sich in sich widerspre- chen und er dazu neigt, seine Parteibehauptungen der jeweiligen Situation neu anzupassen. 7.2.3 Ferner ist festzuhalten, dass auch die nachträglich vom Beschwerde- führer ins Feld geführten Erklärungsversuche für seine gegenüber den griechischen Behörden angeblich unzutreffenden Identitätsangaben nicht zu überzeugen vermögen. Die Behauptung, die griechischen Behörden würden Flüge von unbeglei- teten Minderjährigen unter 16 Jahren nicht erlauben, erweist sich als nicht stichhaltig. Wie bereits die Vorinstanz hinlänglich dargestellt hat, ist es grundsätzlich bereits minderjährigen Personen ab zwölf Jahren gestattet, unbegleitet zu fliegen. Für den Beschwerdeführer, der von sich selber an- gab, gut informiert zu sein, bestand daher keinerlei Notwendigkeit, gegen- über den griechischen Behörden ein falsches Geburtsdatum anzugeben. An dieser Einschätzung vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund falscher Aussagen von ande- ren Schutzsuchenden in der Unterkunft ein Jahr älter habe registrieren las- sen, nichts zu ändern. Ferner erweist sich der Erklärungsversuch, er sei davon ausgegangen, nur als über 16-jähriger in Griechenland überhaupt ein Flugzeug besteigen zu können, auch aus einem anderen Grund als offenkundige Schutzbehaup- tung. Wäre es nämlich zutreffend, dass der Beschwerdeführer in Griechen- land ein falsches Geburtsdatum angegeben hat, um als vermeintlich über 16-jähriger per Flugzeug rasch in ein anderes europäisches Land

E-606/2024 Seite 13 weiterreisen zu können, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er im (...) als über 16-jähriger registriert wurde, dann nicht entsprechend seinem angeblichen Plan, sofort weitergereist ist und stattdessen noch rund ein ¾-Jahr in Griechenland verblieben ist. Wäre dies also wirklich sein Plan gewesen und hätte er effektiv hierzu ein falsches (zu hohes) Geburts- datum angegeben, so hätte im (...) dieser Logik folgend auch kein nach- vollziehbarerer Grund mehr bestanden, die nachfolgenden über 8 Monate bis zu Asylentscheid im Juni 2023 weiterhin in Griechenland zu verbleiben. Auch in diesem Lichte betrachtet erweist sich die entsprechende Behaup- tung als nachträgliche Konstruktion. 7.2.4 Hinsichtlich des aktuell im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums (...) ist ferner – wie erwähnt – zu berücksichtigen, dass dieses Datum auf die ersten Angaben des Beschwerdeführers selbst abstellt, und nicht willkür- lich gewählt wurde. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass er damit ge- genüber den griechischen Behörden ein klar benanntes und konkretes Da- tum angab, was auch für die Richtigkeit der damaligen Angaben spricht. Vor diesem Hintergrund erscheint – wie die Vorinstanz zur Recht anführte – schlüssig, dass eine Person, deren Geburtsdatum nicht stimmig wäre, dieses kaum ein ganzes Asylverfahren unkorrigiert gelassen hätte. Ferner hätte eine solche Person sich nicht auch noch darüber hinaus griechische Ausweispapiere mit diesem Datum ausstellen lassen. Ein solches Verhal- ten liesse sich ferner auch nicht mit dem übrigen Verhalten des Beschwer- deführers schlüssig in Einklang bringen. So behauptet er selber, er habe rund zwei Jahre vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland sein Geburts- datum bei seinen Eltern in Erfahrung gebracht; dies weil er gewusst habe, dass solche Angaben in einem Asylverfahren von Relevanz sein werde. In diesem Lichte betrachtet ist nicht nachvollziehbar, dass er – trotz Kenntnis des richtigen Datums – in Griechenland, wo er effektiv um Asyl ersucht hat, sodann ein falsches Datum genannt haben sollte und sich entsprechende Ausweisschriften ausstellen liess. Wären diese Geburtsdaten nämlich un- zutreffend und würde dies erkannt, würde er in einem dortigen Asylverfah- ren seine eigene Glaubwürdigkeit hierdurch ohne Not untergraben und er würde damit sein eigenes Asylersuchen unterminieren. Entsprechendes erscheint nur wenig lebensnah. 7.2.5 In Bezug auf die sachspezifische persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Verfahren ferner festzuhalten, dass hierzu klare Vorbehalte anzubringen sind. In der Beschwerde stellt sich dieser sogar selber als opportunistischer Lügner dar (vgl. a.a.O. Seite 7; Selbstbezichtigung der bewussten, zweckgerichteten Lüge). Der

E-606/2024 Seite 14 Beschwerdeführer hat gegenüber den verschiedenen Migrationsbehörden offenkundig voneinander abweichende Geburtsdaten genannt. Seine wahrheitswidrigen Angaben versuchte er nunmehr damit zu erklären, er habe jeweils aus rein opportunistischen Gründen jenes Datum gewählt, welches ihm gegenüber den jeweiligen Behörden (griechische und schwei- zerische) die mutmasslich grössten Rechtsvorteile erbringen würden (Aus- reise aus Griechenland; erhoffter Verbleib in der Schweiz). Es versteht sich von selbst, dass vor einem solchen Hintergrund die Glaubhaftigkeit der ein- schlägigen Behauptungen des Betroffenen mit Zurückhaltung zu beurteilen und mit Vorbehalten zu behandeln sind. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat, kann bei einer solchen Ausgangslage nicht ausgeschlos- sen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Behörden aus opportunistischen, zweckgerichteten Motiven heraus unzu- treffende Angaben zu seiner Identität gemacht hat. 7.2.6 Die Zweifel an der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer in der Schweiz zuletzt behaupteten Geburtsdatums werden auch in Bezug auf die von ihm eingereichten Beweismittel weiter untermauert. Hierzu Folgendes: Nach Aufforderung des SEM reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 eine Kopie seines griechischen Reisedokuments und der griechischen Aufenthaltsbewilligung sowie Kopien von Ausweisdo- kumenten seiner Familienangehörigen ein, indessen nicht seine Tazkerak- opie. Er erklärte nicht, weshalb er von einigen Familienangehörigen Aus- weisdokumente in Kopie beim SEM einreichte, jedoch ausgerechnet von sich selber keine entsprechenden Dokumente einreichte. Erst in der Stel- lungnahme vom 19. Dezember 2023 wurde nachträglich behauptet, der Beschwerdeführer habe auch seine Taskera in Kopie eingereicht. Seine Rechtsvertretung habe das mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 einge- reichte Dokument aber irrtümlicherweise als «Taskera eines Bruders des GS» bezeichnet. Tatsächlich handle es sich jedoch um seine Taskera. Die Taskera sei auf den Namen «C.» ausgestellt, weshalb seine Rechtsver-tretung wohl davon ausgegangen sei, es handle sich um einen Bruder. Jedoch heisse er, der Beschwerdeführer, selber eigentlich «C.». Lediglich sein Rufname laute «D.». Hierzu ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 3. Oktober 2023 ausschliesslich geltend machte, «D.» zu heissen. Die entsprechenden Erklärungsversuche erweisen sich nicht als stichhal- tig. Vorab ist festzuhalten, dass die Angaben der Rechtsvertretung dem

E-606/2024 Seite 15 Beschwerdeführer zugerechnet werden. Diese gab anlässlich der Eingabe vom 12. Oktober 2023 unmissverständlich an, bei dem entsprechenden Dokument handle es sich um die Taskera des Bruders. Eine blosser Irrtum, wie nun geltend zu machen versucht wird, erweist sich indes als wenig wahrscheinlich. Zunächst ist davon auszugehen, dass die Rechtsvertre- tung und der Vertretene sich über den Sachverhalt und die Beweismittel zusammen ausgetauscht haben. Dass eine Rechtsvertretung einfach von sich aus ein Beweismittel bloss irgendwie nach «Gutdünken» benennt, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Dokument auch gegenüber seiner Rechtsvertretung als Taskera seines Bruders bezeichnet hat, weshalb dieses auch so eingereicht wurde. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass – neben dem Umstand, dass ein Versehen unwahrscheinlich ist – auch ein Vergleich der auf dem entspre- chenden Dokument angebrachten Lichtbild mit dem vom Beschwerdefüh- rer angefertigten Foto (vgl. act. 9) nur wenig Anlass für die Annahme be- lässt, auf dem besagten Ausweis handle es sich effektiv um den Beschwer- deführer. Verschiedene anatomische Merkmale (vgl. beispielsweise Grösse der Ohren) sprechen auch hier gegen die Richtigkeit der vom Be- schwerdeführer hierzu nun vorgebrachten Schutzbehauptung. Hinzu kommt, dass bei einer solchen Ausgangslage ohnehin zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer von sich aus bei Abgabe der betroffenen Dokumente bereits einschlägige Erklärungen abgegeben hätte, hätte seine späteren Behauptungen effektiv den wahren Sachum- ständen entsprochen. Falls jemand ein Dokument ins Recht gibt, welches aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen nicht auf seinen richtigen Na- men ausgestellt wurde, so wäre dies zwingend erklärungsbedürftig. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer ansonsten in Bezug auf seine Identität (genau: Geburtsdatum) wortreiche Erklärungen vornahm und zu erläutern versuchte, weshalb sein vormaliges Geburtsdatum falsch sei. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er in Abkehr zu seinem sonstigen Prozessverhalten ausgerechnet zu diesem sonderbaren Um- stand der Taskera keine Angaben machen sollte. Auch hierdurch wird er- kennbar, dass es sich um eine nachträgliche Konstruktion handelt. Das eingereichte Dokument kann dem Beschwerdeführer also nicht (ein- deutig) zugeordnet werden, weshalb der allgemeine Hinweis in der Be- schwerde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wo- nach der Taskera zwar ein verminderter, jedoch immerhin ein gewisser Be- weiswert zukomme (BVGE 2013/30 E. 4.2.2), nicht verfängt. In casu weist das entsprechende Dokument einen von seinen Angaben abweichenden

E-606/2024 Seite 16 Namen auf. Und überdies liegt dieses auch bloss als einfache Fotokopie vor, der in diesem Zustand kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden kann. Ohnehin handelt es sich hierbei (selbst bei richtiger Namen- sidentität und bei Vorlage als Original) aufgrund der leichten Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit um ein Dokument von geringer Beweiskraft. 7.2.7 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass zahlreiche, ge- wichtige Indizien vorliegen, welche das vom Beschwerdeführer in Grie- chenland angegebene und vom SEM im ZEMIS aktuell eingetragene Ge- burtsdatum (...) als deutlich wahrscheinlicher zu qualifizieren ist. Das ent- sprechende Datum stützt sich auf Identitätsdokumente seines Erstasylstaates (Griechenland) ab, ist schlüssig und nachvollziehbar und lässt sich auch sinnbringend in die gesamte Aktenlage des vorliegenden Verfahrens einbetten. Demgegenüber erweist sich das hiervon abwei- chende, behauptete Geburtsdatum (...) im Lichte der zahlreichen Unstim- migkeiten, dem offenkundigen Fehlen von validen Beweismitteln und ein- schlägigen Identitätsdokumenten, der herabgesetzten Glaubwürdigkeit des Betroffenen, den nicht stichhaltigen Erklärungsversuchen und Schutz- behauptungen sowie der wenig plausiblen Gesamtangaben als deutlich weniger wahrscheinlich. 7.2.8 An dieser breit abgestützten Ausgangslage vermag letztlich auch das durchgeführte Altersgutachten zu keiner anderen Schlussfolgerung zu ge- langen. Zwar steht – wie die Vorinstanz korrekt aufgezeigt hat – das Er- gebnis des Altersgutachtens nicht in Widerspruch zu dem Beschwerdefüh- rer behaupteten Geburtsdatum. Gleiches gilt aber genauso gut auch für das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum. Das entsprechende Al- tersgutachten vermag weder das eine noch das andere Geburtsdatum ak- tiv zu beweisen beziehungsweise vice versa steht weder das eine noch das andere Datum in unüberbrückbarem Widerspruch zu jenem Gutach- ten. Bei einer solchen Ausgangslage erweist es sich daher als müssig aus- zuführen, ob nun auf das Durchschnittsalter oder stärker das Mindestalter abzustellen wäre. Das Altersgutachten bildet kein verwertbares Indiz, das klar für die Richtigkeit eines der beiden Daten sprechen würde. Soweit im Gutachten festgehalten wird (vgl. dort Ziffer 5), dass die Volljährigkeit nicht beweisen werden könne, ist dies für den vorliegenden Prozessgegenstand ohne Belang; war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Altersgut- achtens (6. November 2023) sowohl bei Anwendung des Geburtsdatums vom (...) als auch bei Anwendung des Geburtsdatums vom (...) in beiden Fällen als nicht volljährig einzustufen.

E-606/2024 Seite 17 Bei dieser Ausgangslage war daher – wie von der Vorinstanz vorgenom- men und auch im vorliegenden Urteil erfolgt (vgl. hierzu E. 7.1. bis E. 7.7) auf sämtliche Einzelaspekte des Falles abzustellen und hierbei im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu erörtern, welches Datum ([...] oder [...]) als wahrscheinlicher einzustufen ist. 7.2.9 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtwürdigung bezüg- lich des in der Schweiz geltend gemachten Geburtsdatums (...) nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern seine Angaben in der Schweiz wahrscheinlicher als jene in Grie- chenland angegebenen sein sollten. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich un- verändert zu belassen. Den Bestreitungsvermerk hat das SEM bereits an- gebracht. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Eintragung des Geburtsdatums vom (...) im ZEMIS für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos er- weisen (vgl. hierzu beispielhaft: Urteil BVGer D-3023/2023 vom 10. Okto- ber 2023, E.8) 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-606/2024 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Zitate

Gesetze

18

aDSG

  • Art. 5 aDSG
  • Art. 25 aDSG

DSG

  • Art. 70 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

ZEMIS

  • Art. 19 ZEMIS

Gerichtsentscheide

5
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • A-3051/2018
  • A-4035/2011
  • D-3023/2023
  • E-606/2024