B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5989/2023
Urteil vom 20. November 2023 Besetzung
Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren (...), (...), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...), Türkei; Verfügung des SEM vom 29. September 2023 / N (...).
E-5989/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge am (...) Dezember 2021 seinen Heimatstaat und suchte am 4. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juni 2023 wurde er in der Schweiz als Flüchtling aner- kannt und es wurde ihm Asyl gewährt. B. Am 12. Juni 2023 (Poststempel) – mit Ergänzung vom 25. Juli 2023 – stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B., mit der er seit (...) 2020 verheiratet sei. Als Be- weismittel wurde die türkische Identitätskarte von B. (Fotokopie) zu den Akten gereicht. C. C.a Am 23. August 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, eine Kopie der Heiratsurkunde oder des Familienbuchs einzureichen. C.b Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 29. August 2023 (Post- stempel) eine von einem Imam ausgestellte und unterschriebene Heirats- urkunde, datierend vom (...) 2020, sowie verschiedene Fotografien zu den Akten des SEM. C.c Am 13. September 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen betreffend seine religiös angetraute Frau zu beant- worten. Der Beschwerdeführer führte in der Folge am 20. September 2023 unter anderem aus, er habe seit der religiösen Trauung am (...) 2020 mit seiner Ehefrau gemeinsam bei seiner Familie gewohnt. D. Mit Verfügung vom 29. September 2023 (eröffnet am 3. Oktober 2023) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ eine entsprechende Einreisebewilligung. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des SEM und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und sein Ge- such um Familienzusammenführung mit B._______ sei gutzuheissen. F. Das Gericht bestätigte am 3. November 2023 den Eingang des Rechts- mittels.
E-5989/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach- stehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um- stände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Wurden die anspruchsbe- rechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG; Familiennachzug).
E-5989/2023 Seite 4 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vor- bestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereini- gung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4.2.1 Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein- schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per- son bestanden hat, diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rah- men des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiederver- einigung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusam- menführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebroche- nen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Letzteres wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Aus- reise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer länge- ren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). 4.2.2 Anhaltspunkte, die auf eine freiwillige Trennung im Sinn einer Auf- lösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können unter anderem ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs oder ein nach der Flucht erfolgter Kontaktabbruch durch eines der Familienmit- glieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwin- gende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er die Möglichkeit des Familiennachzug nutzen möchte. Er und B._______ seien aufgrund zwingender Gründe seit längerer Zeit voneinander getrennt. In den Antworteingaben vom 29. August 2023 und vom 20. September 2023 führte er weiter aus, in der Türkei sei es ihm aus politischen Gründen nicht möglich gewesen, eine zivile Ehe zu schliessen. Er habe B._______ daher religiös geheiratet. Ein solcher Eheschluss gelte in der Türkei als rechtmäs- sig und werde von vielen offiziellen Institutionen anerkannt. Als offizielle Adresse sei bei B._______ aus Sicherheitsgründen weiterhin die Adresse
E-5989/2023 Seite 5 ihrer Familie aufgeführt; seine eigene offizielle Adresse könne er auf e- Government-Portal nicht mehrt abrufen; dieser Eintrag sei mutmasslich aus politischen Gründen gelöscht worden. 5.2 In seiner Verfügung führte das SEM Folgendes aus: 5.2.1 Der Beschwerdeführer habe einen von einem Imam unterschriebe- nen Eheschein eingereicht jedoch nicht belegt, dass diese religiös ge- schlossene Ehe im türkischen Zivilstandsregister eingetragen worden sei. Deshalb würden er und B._______ zivilrechtlich nicht als Eheleute gelten. Hinsichtlich der Frage, ob es sich vorliegend um eine Konkubinats- beziehung handle, sei festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung dann ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung bestehe, wenn die nicht- eheliche Beziehung bezüglich Art, Dauer und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. 5.2.2 Vorliegend sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der religiösen Trauung am (...) 2020 mit B._______ zusammenge- wohnt habe. Er habe in der Folge sein Heimatland Ende 2021 verlassen. B._______ und er hätten keine gemeinsamen Kinder. Vor dem Hintergrund der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müsse sein Zusam- menleben mit B._______ in der Türkei als deutlich zu wenig lang gewertet werden, weshalb seine Beziehung zu ihr nicht als eheähnliches Konkubinat betrachtet werden könne. An dieser Einschätzung könnten die eingereich- ten Dokumente nichts ändern. Das Gesuch um Familiennachzug sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass aus politischen Gründen in der Türkei für ihn keine Möglichkeit bestehe, eine offizielle Eheschliessung durchzuführen. Aus diesem Grund lebe er seit vielen Jahren ohne rechtliche Ehebindung mit B._______. Ihre Beziehung umfasse einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren. Leider hätten sie nicht das Privileg, an derselben Adresse zu leben. Politische Zwänge und geografische Hindernisse hätten diese Situation unvermeidlich gemacht. Jede Trennung sei sowohl für ihn als auch für seine Frau eine besondere Herausforderung gewesen. Die emotionale Belastung, die durch diese Trennungen verursacht worden sei, habe sowohl seine als auch die psy- chische und emotionale Gesundheit seiner Frau ernsthaft beeinträchtigt. Er habe dem SEM alle erforderlichen Dokumente und Fotos über-mittelt. Auch die Briefe, die sie während seiner Zeit im Gefängnis aus-
E-5989/2023 Seite 6 getauscht hätten, seien ein Teil dieser schmerzvollen Geschichte. B._______ sei ein Teil seines Lebens. 5.3.2 Leider sei sein Antrag abgelehnt, dabei aber kein alternativer Weg vorgeschlagen worden. Den Akten sei zu entnehmen, dass er in der Schweiz seit dem ersten Tag den Namen seiner Frau bei jeder offiziellen Instanz genannt habe. Auch in den Befragungen habe er seine Sehnsucht ausgedrückt. Er wünsche sich von Herzen, dass sein Antrag auf Familien- zusammenführung geprüft und akzeptiert und ihnen die Möglichkeit gege- ben werde, wieder zusammen zu sein. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Auffassung seiner Vorinstanz an, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer asylrechtlichen Familienzusammenführung vor- liegend nicht gegeben sind. Mit den Vorbringen in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer nichts darzutun, was sein Gesuch um Familien- nachzug in einem anderen Licht erscheinen liesse respektive die diesbe- züglichen Erwägungen des SEM umzustossen vermöchte. 6.2 Der Beschwerdeführer hat zwar vor seiner Ausreise mit B._______ eine Beziehung geführt und sie haben im (...) 2020 eine religiöse Ehe-Ze- remonie durchgeführt. Entgegen seiner Auffassung kann diese religiöse Eheschliessung einer zivilrechtlichen Trauung nicht gleichgestellt werden. Demnach gilt B._______ nicht als mit dem als Flüchtling anerkannten Be- schwerdeführer verheiratet. 6.3 6.3.1 Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). Die Vorinstanz hat des- halb zu Recht geprüft, ob vorliegend von einem gefestigten eheähnlichen Konkubinat auszugehen ist. 6.3.2 Dies wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn eine auf längere, sogar dauerhafte Zeit angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 140 V 50 E. 5.4.3; 138 III 97 E. 2.3.3). Eine solche Beziehung muss dabei bezüglich Art und Stabilität in ihrer Sub- stanz einer Ehe gleichkommen; wesentlich dabei ist, ob die Partner in
E-5989/2023 Seite 7 einem gemeinsamen Haushalt lebten, die Natur und Länge ihrer Bezie- hung sowie ihr Interesse und ihre Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.H.). Das Bun- desgericht erachtete ein Zusammenleben von drei respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend, um einen entsprechenden An- spruch zu begründen (vgl. Urteile des BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4 m.w.H.; 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beziehung zu B._______ bestehe seit über sieben Jahren. Einem tatsächlichen Zusam- menleben hätte "politische Zwänge und geografische Hindernisse" entge- gengestanden. Seit der religiösen Trauung im (...) 2020 hätten sie bei sei- ner Familie zusammengewohnt. B._______ sei nur aus Sicherheitsgrün- den weiterhin offiziell am Wohnsitz ihrer Familie gemeldet geblieben. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben, er sei am (...) 2021 aus der Türkei ausgereist, die letzten drei Monate vor der Ausreise habe er nicht mehr bei seiner Familie, sondern in C._______ bei einem Freund gewohnt (vgl. Protokoll der Anhörung vom 11. Mai 2022 ad F13). Bereits die kurze Dauer des Zusammenlebens reicht für die Anerken- nung eines Konkubinats im obgenannten Sinn nicht aus. Dass er, wie nun- mehr in der Beschwerde dargelegt, "seit vielen Jahren [mit B.] zu- sammen[gelebt]" habe, hatte er weder in seinem Gesuch auf Familienzu- sammenführung noch im Rahmen des Asylverfahrens so dargelegt. Dieses Vorbringen auf Beschwerdeebene ist nachgeschoben und nicht glaubhaft. 6.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug und Erteilung einer Einreisebewilligung für B. in die Schweiz zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 750.– festzulegen (Art. 63 Abs. 1
E-5989/2023 Seite 8 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5989/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: