Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-5787/2025
Entscheidungsdatum
20.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5787/2025

U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiber Janic Lombriser.

Parteien

A._______, geboren am (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2025 / N (...).

E-5787/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zuletzt am (...) oder (...) Dezember 2024 ihren Heimatstaat verliess und am 5. Januar 2025 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2025 (Protokoll in den SEM-Akten [...][A]38) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei Muslimin und in B._______ gebo- ren worden sowie im Dorf C._______ (Gemeinde D.) aufgewach- sen, dass sie von 2019 bis 2022 in Pristina ein dreijähriges universitäres (...)- Studium absolviert und zu diesem Zweck von Oktober 2019 bis Juni 2020 zusammen mit einer Freundin in einer Mietwohnung in Pristina gewohnt habe und anschliessend aufgrund der Corona-Pandemie in ihr Elternhaus in C. zurückgekehrt sei sowie von dort aus ihr Studium abge- schlossen habe, dass sie im Mai 2024 während eines Besuches in der Schweiz ihren heu- tigen Lebenspartner kennengelernt habe und am (...) Juli 2024 in den Ko- sovo zurückgekehrt sei, wo sie ihrer Familie von der neuen Beziehung er- zählt habe; die Familie habe ihren Verlobten nicht akzeptiert, weil er katho- lischen Glaubens sei und ihr Vater habe ihr deswegen physische und psy- chische Gewalt zugefügt; auch hätten sich Verwandte von ihr distanziert und zu ihrem Onkel väterlicherseits habe sie seither keinen Kontakt mehr; ebenfalls sei ihr gedroht worden, sie aus dem Familienverband auszu- schliessen, und dass sie lebenslang Probleme haben werde, sofern sie mit dem heutigen Lebenspartner zusammenkäme, dass sie nach einem längeren Unterbruch wieder heimlich Kontakt zu ih- rem Lebenspartner aufgenommen und er ihr erzählt habe, dass er im Ko- sovo unter dem Druck seiner Familie eine Ehe eingegangen sei, jedoch ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei, dass sie ungefähr im September 2024 vergeblich einem kosovarischen Po- lizeibeamten mitgeteilt habe, dass sie ein familiäres Problem habe; dieser habe sie aber nicht ernst genommen und ihr geantwortet, dass dies ihr Problem sei und sie es mit ihrem Vater lösen solle; aus Furcht, dass ihr Vater von ihrer Kontaktaufnahme zur Polizei erfahren würde, habe sie sich seither nicht mehr an die Behörden gewandt,

E-5787/2025 Seite 3 dass sie bei einem weiteren Versuch, mit der Familie zu reden, erniedrigt und mit dem Tod bedroht worden sei, da die Familie befürchte, dass sie zum Katholizismus konvertieren würde, was sie tatsächlich auch in Erwä- gung gezogen habe; auch ihre Freunde hätten sich von ihr abgewandt, dass sie im Oktober 2024 erneut in die Schweiz gereist sei, jedoch sei sie Ende jenes Monats wieder in den Kosovo zurückgereist, weil sie nicht län- ger in der Schweiz habe bleiben dürfen, dass sie danach kaum mehr aus dem Haus gegangen und nur geweint habe; in der Folge hätten ihre Familienangehörigen geglaubt, sie habe sich von ihrem Lebenspartner getrennt und hätten ihn schlecht geredet, dass sie am (...) oder (...) Dezember 2024 zusammen mit ihrem Lebens- partner, der in den Kosovo gekommen sei, im Auto nach Albanien gereist sei; während ihres Aufenthalts in Albanien habe ihre Schwester ihr mitge- teilt, dass alle sie umbringen wollten, da sie gegenüber ihrer Familie zu weit gegangen sei, woraufhin sie über Serbien, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2025 feststellte, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Kosovo sei ein sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb die Regelvermutung bestehe, wonach der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung grundsätzlich gewährleistet sei; diese Re- gelvermutung könne im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in Erwägung gezogene Konversion zum katholischen Glauben festzuhalten sei, dass Katholiken im Kosovo nicht allein aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit verfolgt seien, dass betreffend die häusliche Gewalt durch den Vater der Beschwerdefüh- rerin davon auszugehen sei, dass sie im Kosovo bei allfälligen Übergriffen seitens Dritter Zugang zu wirksamen Schutzstrukturen habe und es ihr zu- zumuten wäre, dieses interne Schutzsystem zu beanspruchen,

E-5787/2025 Seite 4 dass die Beschwerdeführerin durch die einmalige Kontaktaufnahme mit ei- nem Polizeibeamten die ihr im Kosovo zugänglichen Schutzstrukturen ge- gen häusliche Gewalt nicht ausgeschöpft habe, dass der diesbezügliche Einwand, sie habe befürchtet, ihr Vater würde da- von erfahren, aufgrund der vorhandenen Schutzstrukturen im Kosovo nicht zu überzeugen vermöge, dass in den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass der kosovarische Staat ihr den Schutz verweigert habe oder schutzunfähig gewesen sei, dass somit die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um- gestossen worden sei und daher vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes im Heimatstaat auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2025 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführt, sie sei in einem patriarchalischen und gewalttätigen Umfeld aufgewachsen und habe seit ihrer Kindheit psychische und physische Gewalt durch ihre Familie erlebt, dass sie gezwungen worden sei, ihre Familie zu verlassen, weil sie wegen ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner abgelehnt und ihr der Kontakt zu ihm untersagt worden sei, dass sie ernsthafte Drohungen dahingehend erhalten habe, dass sie ent- ehrt und verfolgt werde, falls sie an der Beziehung festhalte und dass sie seither in ständiger Angst lebe, dass der Kosovo jungen Frauen insbesondere bei familiärer Gewalt keinen echten Schutz biete und solche Fälle als «private Angelegenheiten» be- handle, dass die Jugend den Kosovo massenhaft verlasse wegen fehlender Si- cherheit, Rechtsstaatlichkeit und Zukunftsperspektiven, dass der Rechtsmitteleingabe unter anderem eine persönliche Erklärung der Beschwerdeführerin vom 1. August 2025, zwei persönliche Stellung-

E-5787/2025 Seite 5 nahmen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 1. August 2025 und vom 3. August 2025 inklusive auf Deutsch übersetzte Scheidungsun- terlagen sowie ein Bestätigungsschreiben der E._______ vom (...) Mai 2025 betreffend Religionswechsel beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-5787/2025 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG); als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und dieser Staat ab dem 1. April 2009 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante Verfol- gung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist, dass es sich hierbei um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II) verwiesen werden kann, die in der Beschwerde insbesondere durch den neuerlichen, pauschalen Hinweis auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht um- gestossen werden und denen nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass mit der Vorinstanz insbesondere festzuhalten ist, dass die vorge- brachten Behelligungen einzig von Drittpersonen ausgehen und aufgrund der Einstufung Kosovos als sicherer Drittstaat von einem adäquaten Schutz auszugehen ist,

E-5787/2025 Seite 7 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass das SEM bei Ablehnung eines Asylgesuchs oder bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet, wobei es dabei den Grundsatz der Familie be- rücksichtigt (Art. 44 AsylG), dass die Beschwerdeführerin insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass sie insbesondere aus der Beziehung zu ihrem Lebenspartner kein offensichtlich erscheinender potenzieller Anspruch auf dauerhaften Aufent- halt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK ableiten kann, zumal nicht vom Bestehen einer nahen, echten und tatsächlich gelebten beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommenden Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Entscheid, ob die Vo- raussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung eines Eheschlusses vorliegen, die kantonale Migrationsbe- hörde trifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O., E. 4.2 f. m.w.H.), und es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, gegebenenfalls ein entspre- chendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-5787/2025 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen, zumal Kosovo ein verfolgungssicherer Staat ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass der Bundesrat den Kosovo als Staat bezeichnet hat, in den die Rück- kehr in aller Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Ver- ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

E-5787/2025 Seite 9 Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung), dass die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo mit ihren Vorbringen nicht umzustossen ver- mag, zumal sie diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorbringt, dass die Vorinstanz insbesondere zu Recht festgehalten hat, dass der Le- benspartner der Beschwerdeführerin oder seine Familie nach ihrer Rück- kehr für sie aufkommen könne und sie daher nicht darauf angewiesen sei, zu ihrer Familie zurückzukehren, dass sie über einen universitären Abschluss im Bereich der (...) verfügt, womit davon auszugehen ist, dass sie ihren Lebensunterhalt zukünftig auch selbst bestreiten kann, dass zu den auf Beschwerdestufe vorgebrachten psychischen Beeinträch- tigungen festzuhalten ist, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge- richts die hierzu allenfalls benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend ge- währleistet ist, weshalb die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes befürchten muss (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3759/2025 vom 2. Juni 2025 E. 8.3.3 m.w.H.), dass auch eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisge- mäss nicht entgegensteht, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer entsprechenden Drohung getroffen werden (vgl. Ur- teil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2), und dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungs- vollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entge- genzuwirken ist, dass es schliesslich der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),

E-5787/2025 Seite 10 dass nach dem Gesagten die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvoll- zug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5787/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Janic Lombriser

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