Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-5638/2018
Entscheidungsdatum
07.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5103/2018 E-5638/2018

U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 8 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. August 2018 / N (...).

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus B._______ (Jaffna, Nordprovinz) – ersuchte am 19. No- vember 2014 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2013 von einem Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) angefragt worden, die Partei zu unterstützen und im Gegenzug eine Arbeit beziehungsweise Hilfe zu erhalten. Für die TNA habe er deshalb bis im September 2013 Flugblätter verteilt, sei von Haus zu Haus gegangen und habe die Leute über die politische Situation und Wahlversammlungen in- formiert, welche er auch selber besucht habe. Auf einem Cricket-Platz sei er im Oktober 2013 von zwei Personen des Geheimdienstes auf seine Tä- tigkeit bei der Partei angesprochen und darauf aufmerksam gemacht wor- den, dass man ihm diesbezüglich eine Vorladung zukommen lassen werde. Im August 2014 sei ihm zu Hause mitgeteilt worden, er solle sich beim Geheimdienst melden. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, worauf er drei Stunden zu seiner Tätigkeit für die TNA befragt und geschla- gen worden sei. Bis zu seiner Ausreise im November 2014 sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen. Er habe während dieser Zeit als (...) und (...) gearbeitet. Einen Monat vor seiner Ausreise habe ihm jedoch jemand den Kopf eines toten Rindes und eines toten Hundes vor das Haus gelegt. Er habe dies als Warnung verstanden, dass man beabsichtige, ihn zu köp- fen. Aus Furcht vor Problemen mit den Behörden habe er schliesslich sein Heimatland verlassen. Im Übrigen wird auf die vorinstanzlichen Akten ver- wiesen. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 1. Juni 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab. Gleich- zeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll- zug an. A.c Am 4. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend machte er dabei im Wesentlichen geltend, er sei zwar nie bei den Liberation Tigers of Eelam (LTTE) gewesen, die TNA habe aber mit den LTTE sympathisiert und sein Onkel habe für die LTTE gekämpft. Schliesslich sei seine Ehefrau bereits zweimal vom Geheimdienst aufgesucht worden. Weiter machte er exilpoli- tische Aktivitäten geltend. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 3 Die Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 abgewiesen. B. Mit Eingabe vom 15. November 2017 (zunächst per Fax) an das SEM reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – unter Hinweis auf Art. 18 AsylG (SR 142.31) ein neues Asylgesuch ein. In formeller Hinsicht beantragte er einen Vollzugsstopp. Zudem ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämt- licher Informationen, welche durch das sri-lankische Generalkonsulat Mit- arbeitenden des SEM übermittelt worden seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG (SR 235.1) ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen (Schweiz –Sri Lanka) erwachsenes Recht und ihre Pflicht wahrzunehmen und sich bei den zuständigen sri-lanki- schen Behörden danach zu erkundigen, in welcher Weise die ihn (Be- schwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offenzulegen. Schliess- lich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er sich bei den sri- lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittelten Daten erkun- digen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkundigung nach sich ziehen würde. Ferner sei er in einer ausführlichen Anhörung zu befragen. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, er befürchte auf- grund seiner früher geltend gemachten sowie gestützt auf bisher ver- schwiegene und neue Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Es handle sich bei seiner Familie um eine sogenannte LTTE-Heldenfamilie. Er habe angedeutet, dass sein Cousin im Kampf für die LTTE gefallen sei. In diesem Zusam- menhang reichte er eine Fotografie des Onkels seiner Ehefrau sowie ein Bild seines Cousins ein. Beide seien darauf in der typischen LTTE-Uniform abgebildet. Daraus werde klar, dass es sich bei ihnen um Kämpfer der LTTE gehandelt habe. Er habe diese Beweismittel erst vor kurzem be- schaffen können. Weiter habe er sein exilpolitisches Engagement in der Zwischenzeit massiv verstärkt. Er habe in den Jahren 2016 und 2017 an sämtlichen grösseren Veranstaltungen und Demonstrationen der tamili- schen Diaspora in der Schweiz teilgenommen und sich dort öffentlich zu- gunsten der LTTE und gegen die sri-lankische Regierung engagiert. Er habe auch im vorangegangenen Asylverfahren dargelegt, dass seine Ehe- frau nach seiner Flucht aus Sri Lanka von den sri-lankischen Sicherheits- kräften behelligt worden sei. Diese Behelligungen hätten ein derartiges Ausmass angenommen, dass die Ehefrau zu ihrer Schwester habe ziehen

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 4 müssen. Dazu wurde eine Fotografie der Ehefrau und der Schwester und deren Tochter eingereicht. Aus dieser sich ergebenden Reflexverfolgung ergebe sich ein nach wie vor aktuelles Verfolgungsinteresse der sri-lanki- schen Behörden an ihm. Im Weiteren habe das SEM durch die Beantra- gung von Ersatzreisepapieren beim sri-lankischen Konsulat einen umfas- senden Backgroundcheck, namentlich unter Konsultation der Datensamm- lungen des CID (Criminal Investigation Department) und des TID (Terrorist Investigation Division), ausgelöst. Es drohe ihm aufgrund seiner Vorge- schichte, seines langen Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Iden- titätspapieren sowie der erfolgenden „freiwilligen Ausreise“ oder der Aus- schaffung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfol- gung. Das Migrationsabkommen der Schweiz mit Sri Lanka stehe bezüg- lich der Datenweitergabe im Widerspruch zum Schweizer Asylgesetz, wes- halb die einschlägigen Bestimmungen zur Datenweitergabe ungültig seien und nicht angewendet werden könnten. Daraus würden sich neue Asyl- gründe ergeben. Im Weiteren sei das Lagebild der Schweizer Asylbehör- den zur Situation in Sri Lanka unzutreffend, indem es davon ausgehe, dass sich die Menschenrechtslage verbessert habe. Es werde deshalb ein eige- ner, aktueller Lagebericht eingereicht, in dem die Situation zum heutigen Zeitpunkt präsentiert werde. Die Lage in Sri Lanka habe sich verschlechtert und es komme weiterhin zu systematischen Festnahmen, Folterungen und sexuellen Missbräuchen. Personen mit einem politischen Profil seien heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu Bürgerkriegszeiten. Personen mit einem politischen Profil oder Personen mit angeblichen Ver- bindungen zur LTTE seien heute viel eher im Visier der sri-lankischen Si- cherheitsbehörden. Es gebe neue Fälle von Verfolgung nach Rückschaf- fungen aus der Schweiz. Rückkehrende seien nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka verfolgt worden, weil die Schweizer Behörden den sri-lan- kischen Behörden die gesamten Asylakten übermittelt hätten. Aufgrund dieser Problematik sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka – unabhängig von seinem Risikoprofil – mit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert wäre. Schliesslich wies der Be- schwerdeführer auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017 hin, mit welchem ein ehemaliges LTTE-Mitglied, ungeachtet dessen, dass er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, wegen Unterstützung des Terrorismus zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden sei. Dieses Urteil widerlege die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehör- den betreffend den Beschwerdeführer und weitere seit 2015 gefällte Ent- scheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerde- führer riskiere aufgrund der neuesten Entwicklungen nach einer Rück- schaffung nach Sri Lanka verhaftet und angeklagt zu werden, zumal er sich

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 5 in der Schweiz zugunsten der LTTE engagiert und auch sein TNA-Engage- ment in den Augen der sri-lankischen Behörden zum tamilischen Separa- tismus beigetragen habe. Es werde zudem verlangt, dass das SEM alle nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes offen lege. Auf- grund der neuesten Entwicklung seit dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 und seiner Vorgeschichte sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt und erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. Er sei gefährdet, da er familiäre LTTE- Verbindungen aufweise (1), da er aufgrund seines pro-tamilischen politi- schen Engagements verfolgt worden sei (2) und sich deshalb auf einer so- genannten „Stop-„ oder „Watch-List“ befinde (3). Spätestens aufgrund sei- nes exilpolitischen Engagements zugunsten der LTTE würde er in Sri Lanka verfolgt (4). Zudem würde er mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückgeschafft (5). Aufgrund dieser Risikofaktoren sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Da er zu- dem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asyl- gesuchsteller Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter zu werden, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR) die Unzulässigkeit oder aber die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festgestellt werden. Der Eingabe waren mehrere Fotos von Verwandten sowie seines exilpolitischen Engagements sowie ver- schiedene Dokumente inklusive einer CD ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer beigelegt. C. Mit Verfügung vom 21. November 2017 sistierte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 gewährte es dem Beschwerde- führer Einsicht in die Vollzugsakten. E. Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 wies der Beschwerdeführer auf die Ver- nehmlassung im Verfahren D-4794/2017 hin, in der das SEM eingestanden habe, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufi- gen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vorbereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verlet-

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 6 zung des Migrationsabkommens bedeute. Durch die unnötige und wider- rechtliche Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer einer neuen respek- tive vergrösserten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. F. Mit Verfügung vom 24. August 2018 – eröffnet am 31. August 2018 – wies das SEM die Anträge auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweis- mittel, auf Offenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen im Lage- bild des SEM, die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht sowie um Löschung von Personendaten zu ersuchen, auf Beizug weiterer Dos- siers sowie auf eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG ab. Im Weiteren trat es auf die als Revisionsgründe erkannten Vorbringen sowie das quali- fizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Ferner stellte es fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr- fachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 900.–. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diese Verfügung innert 30 Tagen, gegen die Nichteintretenstatbestände innert fünf Arbeitstagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. G. Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die Dispositiv-Ziffern der angefochtenen Ver- fügung betreffend Nichteintretensentscheide Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung wegen Befangenheit/Voreingenommenheit des für diese Verfügung verantwortlichen Fachspezialisten M. Kaufmann und die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die Anweisung des SEM, das Ge- such vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Willkürverbots auf- zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese an- zuweisen, vollständig auf das Gesuch einzutreten; (sub-)eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, bezie- hungsweise seien die Ziffern 12 und 13 der angefochtenen Verfügung auf- zuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 7 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruch- körpers und um Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. An- dernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Ge- richtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner habe das Bundesverwal- tungsgericht festzustellen, dass die Splittung des Rechtsmittelwegs ge- mäss Verfügung unzulässig respektive unsinnig sei. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (387 Beilagen zu dem vom Rechtsvertre- ter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 15. August 2018, und wei- tere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 16. August 2016; Kopien von Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Va- vuniya und Colombo mit Übersetzung; verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen; „Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schwei- zer Engagements in Sri Lanka“, EDA; „Swiss Analyst & Envoy learn about well-being of former combatants“, 22. September 2017; Urteil des Europä- ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14 vom 26. Januar 2017]) sowie vier Verfügungen des SEM vom 24. August 2018 andere Verfahren betreffend in Kopie zu den Akten. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2018 zeigte die In- struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Be- schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Mit der – im Vergleich zur Eingabe vom 7. September 2018 in wesentlichen Teilen identischen – Eingabe vom 1. Oktober 2018 erhob der Beschwerde- führer gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei beantragte er zur Hauptsache (erneut) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Befangenheit/Voreinge- nommenheit des für diese Verfügung verantwortlichen Fachspezialisten M. Kaufmann beziehungsweise wegen Verletzung des Willkürverbots und die Rückweisung an die Vorinstanz sowie die Anweisung an das SEM, das Gesuch vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln. Es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG (SR 235.1) die Widerrecht- lichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Be- hörden festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Eventualiter sei die

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 8 angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht aufzuheben, subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter seien die Ziffern 12 und 13 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Sistierung des vorlie- genden Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigen- schaft, des Asylpunkts und der Wegweisung, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Das Bun- desverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Be- schwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Be- handlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Ein- sicht in die Vollzugsakten der Vorinstanz zu gewähren, insbesondere in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreise- papierbeschaffung. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Für den Fall, dass das Bundes- verwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Be- weisanträge. Als Beweismittel reichte er neben der angefochtenen Verfügung weitestge- hend dieselben Dokumente wie mit der Beschwerde vom 7. September 2018 und eine CD mit verschiedenen Beweismitteln (403 Beilagen zu dem vom Rechtsvertreter verfassten Bericht zu Sri Lanka, Version vom 15. Sep- tember 2018, und weitere Dokumente), drei Dokumente betreffend seinen Onkel sowie eine (weitere) Verfügung des SEM vom 21. September 2018 ein anderes Verfahren betreffend in Kopie zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei wei- tere Verfügungen des SEM, die andere Verfahren betreffen, in Kopie zu den Akten. Zudem wurde auf den Versand einer CD mit Beweismitteln hin- gewiesen, die indessen bereits mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 einge- reicht wurde.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 9 K. Am 4. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be- schwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerden ist unter Vorbehalt von Erwägung 1.4 einzutreten. 1.3 Bei den vorliegenden Verfahrensumständen kann über die beim Ge- richt eingelegten Rechtsmittel in einem Urteil befunden werden. 1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die zufällige Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 10 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be- zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli- che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu be- urteilen. 5.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be- handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl- rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so- wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da- tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 24. Juli 2018 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zu- ständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weiter- gabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 11 6. In den Beschwerdeeingaben werden verschiedene formelle Rügen erho- ben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 7. 7.1 Zu prüfen ist vorab die Rüge des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei wegen Voreingenommenheit und Befangenheit des an der Verfügung mitwirkenden Fachspezialisten Asyl M. Kaufmann aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. 7.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. hierzu und zum Folgen- den: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1583/2011 vom 8. Juni 2011 E. 2.1 – 2.6). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Ver- waltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 29 Abs. 1 BV wird durch Art. 10 Abs. 1 VwVG konkretisiert (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Waldmann/Weissenberger, VwVG, Praxiskommentar, 2016, N. 17 zu Art. 10 VwVG). 7.3 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Beurteilung durch eine un- parteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Die Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen anwendbar, welche einen Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgendeiner Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss nehmen können, sei es be- ratend oder instruierend (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 74; RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 N. 5 zu Art. 10 VwVG). Für die Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtspre- chung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Vor- eingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 127 I 196 E. 2b, BGE 119 V 456 E. 5b; SCHINDLER, a.a.O., S. 91 f.). Eine tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht ver- langt. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 12 den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.3, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2010 vom 21. April 2011 E. 3.2). 7.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, M. Kaufmann habe am 24. August 2018 vier Verfügungen erlassen. Sollte er tatsächlich vier Verfügungen am selben Tag erlassen haben, wäre seine Unbefangen- heit bereits erheblich eingeschränkt. Zudem seien viele Passagen iden- tisch. Andererseits sei auch möglich, dass er die Daten so gewählt habe, um den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu schikanieren, zumal drei der Verfügungen einen gesplitteten Rechtsweg aufweisen würden, was eine zusätzliche Belastung darstelle. Ferner würden die Entscheide zum Teil groteske rechtliche Fehler aufweisen. Wer so schikanös vorgehe, leide „zwangsläufig unter dem Verlust der Urteilsfähigkeit“, entscheide „vorein- genommen“ und sei „befangen“. 7.5 Diese Aussagen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sind deutlich überzeichnet. Weder das beschriebene Vorgehen des Fachspezi- alisten noch der Umstand, dass er aus der Sicht des Rechtsvertreters fal- sche rechtliche Schlüsse gezogen und Beilagen nach Datum kontrolliert und sortiert habe (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2018, S. 6), lassen auf eine Befangenheit schliessen. Das gewählte Vorgehen, die Be- handlung der vom Rechtsvertreter genannten Geschäfte zeitlich und per- sonell zu koordinieren, erscheint angesichts der inhaltlich weitgehend de- ckungsgleichen Eingaben vielmehr als nachvollziehbar, wenn nicht gar prozessökonomisch geboten. Das vom Rechtsvertreter geäusserte Miss- trauen in die Unparteilichkeit von M. Kaufmann ist insofern weder objektiv noch durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Für das Gericht besteht kein Anschein der Befangenheit von M. Kaufmann, so dass der diesbezügliche Kassationsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 8. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzungen des rechtlichen Gehörs so- wie des Untersuchungsgrundsatzes. 8.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 13 Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechts- vertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters ge- stellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge prak- tisch identisch ist. Der vorliegende Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1 m.w.H.). 8.3 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungs- pflicht (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend dif- ferenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungs- pflicht, sondern eine materielle Frage. 8.4 8.4.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem die Vorinstanz die Tragweite seiner individuellen Vorbringen – Engagement für die TNA in Sri Lanka, Flucht, Abstammung aus einer LTTE-Heldenfamilie, exilpolitisches Engagement, Reflexverfolgung seiner Ehefrau – im Kontext

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 14 der aktuellen Situation in Sri Lanka nur unzureichend erkannt habe. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht richtig in den sri-lankischen Kon- text eingeordnet und aus diesem Grund den Sachverhalt unrichtig und un- vollständig festgestellt. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Länder- situation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahin- gehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageein- schätzung abgestützt zu haben. Insbesondere genüge das vom SEM er- stellte Lagebild vom 16. August 2016 nicht den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen. Weiter habe es die Vorinstanz unterlas- sen, die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und der Verfahren vor dem High Court in Colombo für das vorliegende Ver- fahren korrekt und vollständig abzuklären. Politische Interessen in der Schweiz würden sodann einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. 8.4.2 Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Sachverhaltselementen – soweit diese Gegenstand des vorliegenden zweiten Asylverfahrens sind – umfas- send auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers bestehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfass- ten Sachverhalt in Bezug auf sein individuelles Profil respektive die allge- meine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat auszugehen. Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwähnt, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Verfolgungssituation in Sri Lanka im ersten Asylverfahren nicht hat glaubhaft machen können. Allein der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach- verhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vor- instanz richtig und vollständig festgestellt. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbin- dung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 15 aufgrund einer unterlassenen Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risi- koprofils. Die vom SEM im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungs- gesuchs geprüften Beweismittel würden Entwicklungen darlegen, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4165/2016 vom 7. Juni 2017 entstanden seien und demnach nicht Gegenstand eines früheren Verfahrens vor dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht hätten sein können. Der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des SEM sei zu Un- recht erfolgt, da die Frist von 30 Tagen für das Einreichen des Gesuchs (Art. 111b Abs. 1 AsylG) nicht zur Diskussion gestanden habe. Die Behand- lung der weiteren Beweismittel und Tatsachen als Revisionsgründe sei falsch, da neue Tatsachen und Beweismittel den Prozessgegenstand des früheren Urteils betreffen müssten und nicht bisher nicht einmal bekannte Sachverhalte. Zudem nehme das SEM keine Gesamtwürdigung der ver- schiedenen Risikofaktoren vor und reisse Sachverhaltselemente aufgrund formeller Überlegungen auseinander. Auch der gesplittete Rechtsweg sei widerrechtlich und unsinnig. Aus dem Dispositiv ergebe sich auch nicht, welche Ziffern respektive welche Vorbringen welche Beschwerdefrist hät- ten. 9.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr- fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG; BVGE 2013/22) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch, (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich so gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Bei einer in jeder Hinsicht korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Auch der Einwand hinsichtlich der fehlenden Gesamtwürdigung geht fehl; so ist spätestens bei einer drohenden Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere nach Art. 3 EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und/oder des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) eine Gesamtwürdigung des gesamten Sachverhalts vor- zunehmen. Das SEM hat dies in der angefochtenen Verfügung in expliziter Weise getan, was insbesondere im Hinblick auf die in casu geringe Erheb- lichkeit der neu eingereichten Beweismittel und Sachverhaltsvorbringen genügt.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 16 10. Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind somit abzuweisen. 11. 11.1 In den Beschwerdeeingaben werden sodann verschiedene Rügen im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Mig- rationsabkommens zwischen der Schweiz und Sri Lanka und damit zusam- menhängenden Datenschutzbestimmungen erhoben. 11.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beantragung von Ersatzreisepapieren fest, im Rahmen des standardisierten und langjährig erprobten Verfahrens der Papierbeschaffung übermittle es dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung ei- nes sri-lankischen Ersatzreisepapiers. Dem Generalkonsulat würden aus- schliesslich Personendaten bekannt gegeben, die dem Zweck der Ersatz- reisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wür- den vollumfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten nicht geschaffen. Weiter komme Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens nur zwischen den sri-lankischen und schweizerischen Behörden zur Anwendung. Eine Einzelperson könne sich daher weder direkt darauf berufen, noch bei den schweizerischen Behör- den einen Antrag zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behör- den stellen. Sie habe ein solches Gesuch direkt an die sri-lankischen Be- hörden zu stellen. Es sei auch nicht Sache der Asylbehörden, Gesuchstel- lende in datenschutzrechtlichen Belangen gegenüber ausländischen Staa- ten zu beraten und theoretische Überlegungen zu allfälligen Konsequen- zen eines Akteneinsichtsgesuchs anzustellen. Es obliege dem Beschwer- deführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer mit Zwi- schenverfügung vom 24. Juli 2018 Einsicht in die Vollzugsakten des SEM gewährt worden, wobei diese alle Dokumente enthielten, die im Zusam- menhang mit der Papierbeschaffung und dem Austausch mit dem sri-lan- kischen Generalkonsulat vorliegen würden.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 17 11.3 Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelis- tet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils betroffenen Person auszulösen vermögen. Dies widerspreche dem Zweck des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsab- kommens werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestim- mung vorgesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie solle von den zustän- digen sri-lankischen Behörden verlangen, dass die Informationen über die besuchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht aus- schliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht wür- den. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Mig- rationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen, die der Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Über- mittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG dar, da Sri Lanka keinen dem Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise. Da die ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung ge- mäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Die Folge der widerrechtli- chen Datenübertragung sei die ihm drohende Verfolgungsgefahr in Sri Lanka. Im Rahmen seines neuen Asylgesuchs habe er zudem beantragt, dass die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzu- nehmen und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Über- setzung offenzulegen. Diesen Antrag habe die Vorinstanz nicht klar behan- delt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vor- instanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegen- über den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vor- instanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffen- den Daten nach sich ziehen würde.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 18 11.4 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. oben E. 11.2) sind korrekt und praxiskonform. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 mit den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrations- abkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe- hörden ausführlich auseinandergesetzt und eine Verletzung der angerufe- nen Bestimmungen durch das Vorgehen des SEM bei der Papierbeschaf- fung verneint. Insoweit kann – wie bereits in zahlreichen früheren Verfah- ren desselben Rechtsvertreters vor dem Bundesverwaltungsgericht (z.B. Urteil E-5015/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 8) – auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusammenhang gestellten Anträge sind abzuweisen. 11.5 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und um Übersetzung dieser Akten ebenfalls abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge (Beschwerde vom 1. Oktober 2018, S. 69): Es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapier- beschaffung angelegt worden seien (Antrag 1). Die Vorinstanz sei anzu- weisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts bezie- hungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzni- veau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorinstanz sei weiter anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konse- quenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsu- chenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen würde (An- trag 3). Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seinen neu vorgebrach- ten Asylgründen, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Län- derhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 4).

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 19 12.2 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit Verfügung vom 24. Juli 2018 sämtliche Akten im Zusammen- hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lanki- schen Behörden verlangt, ist auf Erwägung 11.5 hievor zu verweisen. An- trag 1 ist somit abzuweisen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz- gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, kann für vor- liegendes Verfahren offen bleiben (Antrag 2; vgl. Entscheid E-1931/2018 vom 10. Juli 2018 E. 8.1 und 8.2). Hinsichtlich des Antrags 3 kann auf Erwägung 11.4 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. Schliesslich ist auch Antrag 4 auf erneute Anhörung abzuweisen. So be- steht kein Anspruch auf eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehr- fachgesuches. Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte; in den Beschwer- deschriften wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. 13. 13.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid in materiel- ler Hinsicht im Wesentlichen damit, die eingereichten Fotografien des Cousins und des Onkels der Ehefrau des Beschwerdeführers seien vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden, weshalb es sich um Revisionsgründe handle, die einem Mehrfachgesuch oder einem Wie- dererwägungsgesuch nicht zugänglich seien. Bezüglich der im Zusam- menhang mit dem geltend gemachten verstärkten exilpolitischen Engage- ments des Beschwerdeführers eingereichten Fotodokumentation seien fünf der sechs Fotos vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ent- standen und daher ebenfalls in einem Revisionsverfahren zu prüfen. Das- selbe gelte für die meisten mit der Länderdokumentation vom 12. Oktober 2017 eingereichten Berichte und Zeitungsartikel sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka. Daher seien die Vorbringen, welche sich auf diese Dokumente stützten, in einem Revisi- onsverfahren zu prüfen, welche in die Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts fallen würden. Erachte sich eine Behörde für eine ihr über- mittelte Eingabe als nicht zuständig, so überweise sie die Sache ohne Ver- zug an die zuständige Behörde (Art. 8 VwVG). Falls eine Partei die Zustän- digkeit der angerufenen Behörde behaupte, bestehe alternativ die Möglich- keit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheids (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Vorliegend rechtfertige es sich – infolge fehlender Zuständigkeit und in An- wendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG – auf die als neues Asylgesuch betitelte

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 20 Eingabe vom 15. November 2017 nicht einzutreten, soweit sie Sachver- halte und Beweismittel betreffend würden, die zum Zeitpunkt des materiel- len Beschwerdeurteils des BVGer E-4165/2017 vom Juni 2017 bereits be- standen hätten. Bei einem Teil der Beilagen zur vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellten Länderdokumentation vom 12. Oktober 2017 und beim Beitrag des Tamil Guardian zum Urteil des High Court Va- vuniya von 26. Juli 2017 (welche nach dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens beim BVGer entstanden seien), handle es sich um nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestandene Tatsachen belegen soll- ten und im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prü- fen seien. Seit deren Entstehung seien mehr als 30 Tage vergangen, wes- halb sie verspätet eingereicht worden seien und auf die Vorbringen nicht einzutreten sei. Die Beweismittel seien zudem ohnehin nicht erheblich, zu- mal weder aus den in den genannten Beilagen behandelten einzelnen Er- eignissen bezüglich der Sicherheitskräfte ein individuelles Verfolgungsin- teresse am Beschwerdeführer abgeleitet noch aus dem Artikel des Tamil Guardian oder dem erwähnten Urteil des High Court Vavuniya Anhalts- punkte für einen Zusammenhang zum vorliegenden Sachverhalt entnom- men werden könnten. Die Beweismittel seien nicht erheblich und nicht ge- eignet, die Frage ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Wegweisungsvollzug Art. 33 FK (SR 0.105) oder Art. 3 EMRK (SR 0.101) verletzt würden. Ferner sei das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Backgroundcheck als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Dem sri-lankischen Generalkonsu- lat würden gemäss dem Migrationsabkommen Personendaten bekannt ge- geben, die dem Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen würden. Die Datenschutzbestimmungen würden dabei vollumfänglich eingehalten und neue Gefährdungselemente nicht geschaffen. Das Vorliegen einer be- gründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepa- pierbeschaffung sei somit zu verneinen. Die weiteren Ausführungen und Beweismittel würden daran nichts ändern. Weiter hielt die Vorinstanz fest, das für die Zeit nach dem Urteil des BVGer E-4165/2017 vom 7. Juni 2017 geltend gemachte verstärkte exilpolitische Engagements des Beschwerde- führers sei nicht geeignet, eine zukünftige asylrelevante Verfolgung zu be- gründen. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nach seiner Flucht aus Sri Lanka von den sri-lankischen Si- cherheitskräften anhaltend behelligt worden sei, führte die Vorinstanz zu- dem aus, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren eine per- sönliche Verfolgung in Sri Lanka nicht glaubhaft machen können. Auch habe er die angeblichen Verfolgungsmassnahmen nicht näher substanzi- iert und die eingereichten Fotos würden eine Verfolgung seiner Ehefrau

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 21 nicht zu belegen vermögen. Daher sei die von ihm geltend gemachte Re- flexverfolgung seiner Ehefrau als nachgeschoben und nicht glaubhaft zu werten. Weitere Faktoren bezüglich seiner Rückkehrgefährdung, die im vorliegenden Mehrfachgesuch zu berücksichtigen wären und nicht schon in den vorhergehenden Verfahren vor dem SEM und BVGer behandelt wor- den seien, würden nicht vorliegen. In Bezug auf den gemachten Hinweis auf neue Fälle von Verfolgung nach Rückschaffungen aus der Schweiz sei festzustellen, dass das SEM generell eine Einzelfallprüfung vornehme. Die Vorinstanz hielt weiter fest, eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweise sich als zulässig. Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien keine individuellen Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe zwar keinen Schulabschluss und in Sri Lanka nur als (...) gearbeitet. Zudem seien seine Ehefrau und Kinder vollumfäng- lich von der Unterstützung von Verwandten abhängig. Jedoch könne er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit aufnehmen. 13.2 Der Beschwerdeführer beantragt auf Beschwerdeebene ausdrück- lich, seine Eingabe vom 15. November 2017 sei vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln (Antrag 3 respektive 4) und vom SEM zu prüfen. Er begründet seine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (vgl. Eingabe vom 7. September 2018) – neben den bereits beurteilten formel- len Rügen und der bereits mit Eingabe vom 15. November 2017 beim SEM dargelegten Begründung – in materieller Hinsicht im Wesentlichen dahin- gehend, die Beurteilung der Schweizer Asylbehörden bezüglich des Urteils des High Court Vavuniya sei eine Fehleinschätzung, ohne dass der Fall und dessen Hintergrund genau erfasst worden seien. Das Bundesverwal- tungsgericht habe die diesbezüglichen Informationen zum Urteil frei erfun- den, indem in einem Zeitungsartikel eine passend scheinende Argumenta- tion gefunden worden sei, ohne weitergehende Informationen einzuholen. Bezüglich der politischen Interessen, die Risikoanalyse betreffend Sri Lanka beschönigt darzustellen, sei zu präzisieren, dass der Ausschaf- fungsstopp im Jahre 2013 und die Verurteilung der Schweiz durch den EGMR auf ein kollektives Versagen der Behörden zurückgehen würden. Er könne aufgrund der neuesten Entwicklungen nach seiner Rückschaffung jederzeit verhaftet und angeklagt werden. Aus dem Lagebericht des SEM könne aus den öffentlichen Quellen nur der Schluss gezogen werden, dass es seit dem Kriegsende zu keinen Kampfhandlungen und terroristischen Aktivitäten mehr gekommen sei. Die Einschätzung des SEM, wonach sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka seit der Wahl des neuen Präsi-

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 22 denten Sirisena verbessert habe, treffe nicht zu. Es werde deshalb ein ak- tueller Länderbericht zu Sri Lanka vom 15. August 2018 eingereicht, aus welchem die tatsächliche Situation in Sri Lanka hervorgehe. Da er zudem aufgrund seiner Vorgeschichte als zurückgeschaffter tamilischer Asylge- suchsteller in systematischer Weise Gefahr laufe, bei einer Rückkehr Opfer einer Verhaftung oder von Verhören unter Anwendung von Folter zu wer- den, müsse auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Unzuläs- sigkeit oder aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge- stellt werden. In seinen Eingaben gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs (vgl. Ein- gaben vom 7. September 2018 und 1. Oktober 2018) macht der Beschwer- deführer neben dem bereits Dargelegten ergänzend geltend, er stamme aus einer LTTE-Heldenfamilie. Der Onkel seiner Ehefrau sei für die LTTE tätig gewesen. Er selber habe sich aktiv für die TNA in Sri Lanka eingesetzt. In der Schweiz habe er sich intensiv exilpolitisch betätigt. Er habe an De- monstrationen jeweils an vorderster Front als Bannerträger fungiert, was durch Fotos belegt sei. Damit sei er von den sri-lankischen Behörden mit Sicherheit registriert und als intensiver Unterstützer des tamilischen Sepa- ratismus identifiziert worden. Das SEM verfüge über gesicherte Informati- onen, wonach die an das sri-lankische Generalkonsulat übermittelten Da- ten – im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung – gezielt zur Terrorbekämpfung und damit zur Verfolgung des Beschwerdeführers in Sri Lanka eingesetzt würden, weshalb die Darstellung des SEM in der an- gefochtenen Verfügung eine schriftliche Lüge sei. Zudem leide seine Ehe- frau an einer Reflexverfolgung, was darauf schliessen lasse, dass die Be- hörden ein Auge auf ihn geworfen hätten und er bei einer Ankunft in Sri Lanka von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgegriffen würde. In der Vernehmlassung im Verfahren D-4794/2017 habe das SEM eingestan- den, dass jeder zurückgeschaffte Tamile am Flughafen einer mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung unterzogen werde und die von der Schweiz im Rahmen der Papierbeschaffung übermittelten Daten zur Vor- bereitung der Verfolgung verwendet würden, was eine massive Verletzung des Migrationsabkommens bedeute. Eine begründete Furcht vor Verfol- gungsmassnahmen sei alleine wegen der Bekanntgabe der Personenda- ten somit klar zu bejahen. Durch die Angabe der N-Nummer seien die sri- lankischen Behörden zudem darüber informiert, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylsuchenden aus der Schweiz handle. Auch mit Verweis auf die neue Verfolgungsstruktur von LTTE-Aktivisten gestützt auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 würde er klar verfolgt werden. Schliesslich habe auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 23 10. Februar 2018 auf die Gefährdungslage von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern Einfluss. Der Beschwerdeführer reichte dazu einen ak- tualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 18. September 2018 ein. 14. Insofern der Beschwerdeführer mit den angerufenen Beweismitteln und Tatsachen eine bereits bestehende Gefährdung zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geltend machen will, sind – je nach Zeit- punkt des Entstehens der entsprechenden Beweismittel – die Bestimmun- gen zum Wiedererwägungs- respektive Revisionsverfahren einschlägig. 14.1 Das SEM trat aufgrund der mangelnden funktionalen Zuständigkeit zu Recht auf die Vorbringen, welche sich auf Beweismittel stützen, welche vor dem Urteil des BVGer E-4165/2017 vom 7. Juni 2017 entstanden sind – namentlich Fotografien aus der Kriegszeit, die Verwandtschaft des Be- schwerdeführers zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern, fünf Fotos betreffend exilpolitische Tätigkeit, zahlreiche Beweismittel zum Länderbericht vom 12. Oktober 2017 – und vorbestandene Tatsachen betreffen, die bereits vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Prüfung berücksichtigt wurden (vgl. insbesondere Urteil E-4165/2017 vom 7. Juni 2017 E.5.3. ff.) nicht ein, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht gel- tend gemacht werden müssten. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbe- nommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerech- tes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei den Beweismitteln aufgrund des mangelnden persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer die Erheblichkeit abgesprochen werden dürfte. Dies dürfte auch für die fünf Fotos zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde- führers gelten, welche in der Zeit vor dem Beschwerdeurteil entstanden sind, zumal den diesbezüglichen Vorbringen für die Zeit nach dem Be- schwerdeurteil eine zukünftige asylrelevante Verfolgung abgesprochen wird (vgl. E. 17.2). 14.2 14.2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 24 14.2.2 Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wie- dererwägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen- sichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei- sungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die be- achtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweis- massstab des Glaubhaftmachens genügt. 14.2.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beweismittel zum Urteil des High Court Vavuniya und bezüglich des aktu- ellen Lageberichts sowie eine Vielzahl der eingereichten Berichte, welche nach dem Urteil des BVGer E-4165/2017 vom 7. Juni 2017 entstanden sind, aber eine Gefährdung des Beschwerdeführers zum Urteilszeitpunkt aufzeigen sollen, als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b Abs. 1 AsylG zu behandeln sind. Mit der Eingabe vom 15. November 2017 ist die Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes jedoch abgelaufen, weshalb die Beweismittel, welche zwischen Juli und dem 12. Oktober 2017 datiert sind, verspätet eingereicht wurden. Das SEM ist auf die entsprechenden Vorbringen zu Recht nicht eingetreten. Die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel sind darüber hinaus auch nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen – unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Einreichung – nicht zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine drohende Verfolgung oder menschen- rechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug, wel- che eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen würde, zu vernei- nen ist. 15. In einem weiteren Schritt sind die neu vorgebrachten Tatsachen und Be- weismittel zu prüfen, mit welchen eine Änderung des zum Zeitpunkt des Urteils des BVGer E-4165/2017 vom 7. Juni 2017 bestehenden Sachver- halts geltend gemacht werden soll und entsprechend im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs zu prüfen sind. Der Kern des Gesuchs vom 15. No- vember 2017 – das geltend gemachte verstärkte exilpolitische Engage- ment und die durch die Datenübermittlung entstandene Gefährdungslage – ist klar als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, was in der Zuständigkeit des SEM liegt.

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 25 16. 16.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 16.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör- den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde- rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 16.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 17. 17.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei aufgrund der Da- tenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage ge- äussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammen- hang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 26 der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepa- pierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüg- lichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhalts- punkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmas- ses zu rechnen hat. 17.2 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engagements, das er in den letzten Jahren zunehmend verstärkt habe, in- dem er in den Jahren 2016 und 2017 an sämtlichen grösseren Veranstal- tungen und Demonstrationen der tamilischen Diaspora in der Schweiz teil- genommen und sich dort öffentlich zugunsten der LTTE und gegen die Re- gierung engagiert habe, ist festzustellen, dass aus den zusammen mit der Eingabe vom 15. November 2017 beim SEM eingereichten Fotos anläss- lich von Veranstaltungen in C._______ und D._______ in den Jahren 2016 und 2017 nichts entnommen werden kann, was auf eine exponierte Rolle des Beschwerdeführers schliessen lässt, zumal es sich bei den eingereich- ten Fotos ohnehin nur um private Bilder handelt. Das Bundesverwaltungs- gericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lan- kas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-1866/2015). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wo- nach sein exilpolitisches Profil nicht geeignet sei, eine zukünftige asylrele- vante Verfolgung zu begründen, ist nicht zu beanstanden. 17.3 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylver- fahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit- teln, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur An- nahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risi- kogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri- lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfol- gungsinteresse an ihm haben könnten. Nach Einschätzung des Bundes- verwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 27 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in der Be- schwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora deshalb ge- ändert hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Lage in Sri Lanka, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten. 17.4 Im Übrigen kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 17.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM auch sein zweites Asylge- such zu Recht abgelehnt hat. 18. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 19. 19.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 19.2 19.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 28 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 19.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs- vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei- ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfol- gungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. neben vielen EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un- menschliche Behandlung. Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 29 genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig- keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Zwar steht die diesbezügliche Erwägung in der angefochtenen Verfügung „Aus den als Mehrfachgesuch zu behandelnden Vorbringen und Akten er- geben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht“ wie vom Beschwerdefüh- rer zu Recht festgestellt worden ist, im Widerspruch zur Schlussfolgerung der Vorinstanz „Ihre Rückkehr nach Sri Lanka erweist sich somit – entge- gen ihrer Auffassung – als zulässig“. Indessen ist aufgrund der vorherigen Erwägungen und der korrekt zitierten Rechtsprechung des EGMR betref- fend die Rückkehr von Tamilinnen und Tamilen von einem offensichtlichen Kanzleifehler auszugehen. Die Vorinstanz hat denn auch in der nachfol- genden Auseinandersetzung festgehalten, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen würden und den Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auch un- ter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ereignisse besteht, wie be- reits weiter vorne (E. 17.3) festgehalten wurde, keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer in wegweisungs- vollzugsrechtlich relevanter Weise auswirken. Der Vollzug der Wegwei- sung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig. 19.3 19.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. 19.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichti- gung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Ana- lyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 30 keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Der Beschwerdeführer lebte seit Geburt bis vor seiner Ausreise, zuletzt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, in B._______ (Jaffna, Nordprovinz), wo auch seine Eltern und drei Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung, zwar ohne Schulabschluss, in- dessen über mehrjährige Berufserfahrungen als (...)/(...). Zudem sollen seine Verwandten seine Ehefrau und seine Kinder finanziell unterstützen (vgl. Akten A3 S. 4 f. und A12 S. 3 f.). Es ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 19.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 19.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 19.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 20. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 21. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 31 22. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in den vorliegenden Be- schwerdeschriften vom 7. September 2018 und 1. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vor- liegend bspw. betreffend die Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, sowie betreffend die Bestäti- gung der Zufälligkeit beziehungsweise die Offenlegung der objektiven Kri- terien der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie im Zusammen- hang mit der Reisepapierbeschaffung E. 11 und dem Datenschutz E. 12). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 14.2) sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

E-5103/2018, E-5638/2018 Seite 32 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden Rechts- anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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Gesetze

44

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 18 AsylG
  • Art. 29 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 97 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111b AsylG
  • Art. 111c AsylG

AuG

  • Art. 83 AuG

Ausländergesetz

  • Art. 106 Ausländergesetz

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 121 BGG

BV

  • Art. 25 BV
  • Art. 29 BV

DSG

  • Art. 6 DSG
  • Art. 8 DSG
  • Art. 25 DSG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

FK

  • Art. 33 FK

FoK

  • Art. 3 FoK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 45 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 8 VwVG
  • Art. 9 VwVG
  • Art. 10 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 66 VwVG

Gerichtsentscheide

21
  • BGE 136 I 18418.01.2010 · 2.239 Zitate
  • BGE 135 II 28601.01.2009 · 2.630 Zitate
  • BGE 127 I 19601.01.2001 · 599 Zitate
  • BGE 119 V 45601.01.1993 · 119 Zitate
  • 1B_234/200731.01.2008 · 36 Zitate
  • 5D_56/201818.07.2018 · 173 Zitate
  • A-5275/2015
  • A-5278/2015
  • B-1583/2011
  • B-4632/2010
  • D-1549/2017
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  • D-4794/2017
  • E-1866/2015
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