B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5621/2021
U r t e i l v om 2 8 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Sophie Gerber, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (...).
E-5621/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat- staat ungefähr im Herbst 2017 und reiste am (...) 2018 in Griechenland ein. Dort sei ihr am (...) 2019 internationaler Schutz gewährt worden. Am (...) 2021 sei sie in die Schweiz eingereist. Hier ersuchte sie am (...). Ok- tober 2021 um Asyl, woraufhin am (...). Oktober 2021 ihre Personalien auf- genommen wurden. Anlässlich dieser Befragung erklärte sie, im Septem- ber 2021 hier in der Schweiz ihren Ehemann – B., somalischer Staatangehöriger, geboren am (...) (N [...], vorläufig aufgenommen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) – religiös geheiratet zu haben. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 2. November 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum medizini- schen Sachverhalt sowie zum Umstand, dass sie gemäss Fingerabdruck- abgleich in Griechenland am (...) 2018 um Asyl ersucht und am (...) 2019 einen internationalen Schutzstatus erhalten habe. Das SEM werde deshalb voraussichtlich auf ihr Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht eintreten und sie nach Griechenland wegweisen. Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass sie in Griechenland eine Aufent- haltsbewilligung erhalten habe. Sie habe dort aber viele schlimme Sachen erlebt. Sie leide an (...) und habe in Griechenland – nach der Entlassung aus dem Camp – keine Medikamente gegen ihre (...) mehr erhalten, ob- wohl sie diese zwei Mal täglich einnehmen müsse. Ihr sei ausserdem keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Sie habe zunächst auf der Strasse gelebt und sei dann bei einer somalischen Familie untergekom- men. Als diese ausgereist sei, sei sie wieder obdachlos gewesen. Hier in der Schweiz wohne sie bei ihrem religiös angetrauten Ehemann, den sie im Jahr 2018 über die Sozialen Medien kennengelernt habe. Im (...) 2021 hätten sie sich zum ersten Mal gesehen und im (...) 2021 religiös geheiratet. Sie hätten vor, hier ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. C. Mit Eingabe vom 2. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Dokument betreffend eine medizinische Abklärung des SEM vom 21. Oktober 2021, eine medizinische Dokumentation des BAZ C. mit letztem Eintrag vom 22. Oktober 2021, eine Medikamentenliste sowie
E-5621/2021 Seite 3 einen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 22. Oktober 2021 zu den Akten. D. D.a Am 3. November 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D.b Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 8. November 2021 zu und informierten das SEM darüber, dass der Be- schwerdeführerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft gewährt wor- den sei (Aufenthaltsbewilligung gültig bis [...] 2022). E. Am 15. Dezember 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Ver- fügungsentwurf zur Stellungnahme zu. Deren Rechtsvertreterin reichte diese tags darauf bei der Vorinstanz ein. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung sämtlicher editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und be- antragt dabei, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt auf- zuheben, es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhalts- feststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garan- tien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses. H. Am 27. Dezember 2021 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang
E-5621/2021 Seite 4 der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin dazu auf, einen aktuellen und einlässlichen ärztli- chen Bericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 30. Juni 2022 nach. Sie reichte einen Austrittsbericht von Dr. med. E., (...), und Frau Dr. med. F., (...), vom 20. Juni 2022 zu den Akten. K. Am 1. Juli 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde und den weiteren Eingaben vernehmen zu lassen. Dieser Auf- forderung kam das SEM mit Eingabe vom 7. Juli 2022 nach. L. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Juli 2022. M. Am 30. Januar 2023 wurde unter Verweis auf einen anstehenden Stellen- wechsel um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin aus dem amtli- chen Mandat ersucht, wobei zugleich eine andere Mitarbeiterin der Rechts- vertretungsorganisation als ihre Nachfolgerin vorgeschlagen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5621/2021 Seite 5 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) der Verfügung vom 16. Dezember 2021 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bezüglich der Frage des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsge- richt diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin sei durch die Anerkennung als Flüchtling griechischen Bürgern beim Zu- gang zu Gerichten, Bildung, Fürsorge oder soziale Sicherheit sowie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Es würden keine erhärte- ten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völker- rechtlichen Verpflichtungen halten würde, weswegen von weiteren diesbe- züglichen Abklärungen oder der Einholung von allfälligen Garantien abzu- sehen sei. Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt und eine sich daraus ergebende schwierige Lebenssituation, bedingt durch allgemeine wirtschaftliche Probleme oder durch nationale gesetzliche Einschränkun- gen, vermöchten keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland zu begründen. Die griechischen Behörden würden überdies Personen mit Schutzstatus kostenlosen Zugang zum Gesundheitssystem gewähren.
E-5621/2021 Seite 6 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegnet, dass es Personen mit Schutz- status, die weder über die nötigen Sprachkenntnisse, finanziellen Ressour- cen und Netzwerke verfügten, nicht möglich sei, über den Rechtsweg ihre Ansprüche innert nützlicher Frist geltend zu machen. Das Erhältlich- machen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) sei faktisch unmöglich, womit auch der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt bleibe. Spe- ziell Schutzberechtigte mit psychischen Problemen und andere vulnerable Personen stünden vor übermässigen administrativen Hürden, um eine adäquate medizinische Versorgung erhalten zu können. Auf diese sei sie jedoch angewiesen und überdies seien weitere medizinische Abklärungen notwendig. Bis anhin sei völlig unklar, welche konkrete Diagnose vorliege beziehungsweise, ob es sich bei ihrer Krankheit tatsächlich um eine (...) handle oder allenfalls andere (...) Krankheiten vorlägen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund der fehlenden lntegrationsmass- nahmen nicht in der Lage sein werde, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bewerkstelligen. 4.3 In ihrer Eingabe vom 30. Juni 2022 weist die Beschwerdeführerin da- rauf hin, dass in Griechenland der Zugang zu medizinischer Versorgung für Einheimische wie auch für Schutzberechtigte durch einen erheblichen Res- sourcen- und Kapazitätsmangel erschwert sei. Seit Anfang 2017 seien Me- dikamente durch Bedürftige in den Apotheken zu beziehen und ein Teil der Kosten selbst zu tragen. Sie verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, um die notwendigen Medikamente zu erstehen. Ausserdem sei nicht gesichert, ob das von ihr benötigte Medikament in Griechenland überhaupt erhältlich sei. Es sei auch nicht klar, ob es sich bei der notwendigen Nachkontrolle, die laut Arztbericht notwendig sei, um eine einmalige Kontrolle handle oder eine periodische Überprüfung notwendig sei. Letztere wäre in Griechen- land höchst unwahrscheinlich. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es gelte auch nach Ergehen des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 die Regelvermutung, wo- nach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland grundsätzlich zumutbar sei, auch für vulnerable Personen. Entsprechendes habe das Bundesver- waltungsgericht seither in Bezug auf Einzelpersonen, welche nicht an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen litten, mehrmals bestätigt. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin keine medizinische Notlage. So sei es ihr während ihres dreijährigen Aufenthalts in Griechenland möglich gewesen, die notwendigen Medikamente erhältlich zu machen. Dem aktu- ellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin werde im Rahmen der
E-5621/2021 Seite 7 Überstellung Rechnung getragen, indem die griechischen Behörden zuvor über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. 4.5 In der Replik hält die Beschwerdeführerin dem entgegen, ihre gesund- heitlichen Beschwerden seien als schwer einzustufen. Im Zusammenhang mit ihrer (...) sei sie auf das Medikament G._______ angewiesen und es seien weitere (...) Kontrollen nötig, nachdem sie im Juni erneut einen Zu- sammenbruch erlitten und für eine Woche habe hospitalisiert werden müs- sen. Das SEM habe sich nicht genügend mit dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts und der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges in Bezug auf äusserst vulnerable schutzberechtigte Personen auseinandergesetzt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nicht voll- ständig abgeklärt. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sach- verhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersu- chungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 5.3 Im vorinstanzlichen Verfahren sind mehrere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin getroffen worden. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergeben sich klare Diagnosen; sie liefern keine Anhaltspunkte für einen weitergehenden Abklärungsbedarf. Auch der Arztbericht vom 20. Juni 2022 enthält keine neue Diagnose und die Beschwerdeführerin bringt selbst zwei Jahre nach Beschwerdeerhe- bung keine weiteren Arztberichte betreffend neue Erkenntnisse hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bei. Das SEM ist seiner Pflicht zur Sachver- haltsabklärung mithin rechtsgenüglich nachgekommen. Ebenso wurde der
E-5621/2021 Seite 8 Aspekt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Würdigung unterzo- gen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück- sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie führe eine Beziehung mit ihrem religiös angetrauten Ehemann, der ihr eine grosse Stütze im Alltag sei. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet worden. 6.2.1 Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und die minderjährigen Kinder (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Die faktischen eheähnli- chen Lebensbeziehungen fallen auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verfloch- tenheit und die Bindung der Partner aneinander an (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.). 6.2.2 Den Akten lassen sich nur wenige Informationen zur Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner entnehmen. Anlässlich des Dublin-Gesprächs erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren an- geblichen Ehemann im Jahr 2018 über die Sozialen Medien kennenge- lernt. Im (...) 2021 habe sie ihn zum ersten Mal gesehen und einen Monat später (religiös) geheiratet. Die nähere Beziehung scheint daher erst nach Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vor eineinhalb Jahren auf- genommen worden zu sein. Den Akten ist zu entnehmen, dass beim Zivil- standsamt noch einige Dokumente fehlen und offene Fragen bleiben. Es sind folglich keine konkreten Hinweise auf einen unmittelbar bevorstehen-
E-5621/2021 Seite 9 den Eheschluss erkennbar. Das Ehevorbereitungsverfahren kann schliess- lich – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – auch von Griechenland aus vorangetrieben werden. Zudem ist anzumerken, dass mit einer Überstel- lung der Beschwerdeführerin nach Griechenland angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönli- cher Kontakt zum Partner nicht verunmöglicht wird. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK nichts für sich abzuleiten. 6.2.3 Die geltend gemachte Beziehung steht somit einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Vollzugshindernisse könnten sich vorliegend insbesondere aus Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG ergeben. Art. 83 Abs. 3 AIG hält fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich im erwähnten Referenzurteil einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben,
E-5621/2021 Seite 10 grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. In Griechenland existieren gewisse Angebote, die auch Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastruk- turhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zu- vorderst der EU, dem UNHCR und der IOM abhängen, die – in Zusammen- arbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft – Leistungen erbringen und finanzie- ren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsge- richt davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behand- lung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Be- handlung besteht. 7.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalver- mutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Grie- chenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwer- wiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Nicht auf- rechterhalten wurde im genannten Referenzurteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, welche auf- grund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünsti- gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Die Vorinstanz ist gehalten, in solchen Fällen vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 7.5 Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht
E-5621/2021 Seite 11 den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le- bensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder ge- sundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Refe- renzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8. 8.1 In der Beschwerde wird die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland aufgrund der mangelnden Un- terbringung sowie medizinischen Versorgung geltend gemacht. 8.1.1 Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt; sie ist somit nicht von einer Rückschiebung in den Hei- matstaat bedroht. Ferner kann sie sich – wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt – auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insb. die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU- Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebens- bedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwä- chen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missli- che Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. 8.1.2 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; dies setzt jedoch ganz ausserge- wöhnliche Umstände voraus (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). 8.1.2.1 Den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Berichten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin an (...) leide, seit 10 Jahren H._______ einnehme und eine (...) Abklärung vorge- sehen sei. Ausserdem leide sie an starken (...). Der allgemeine Eindruck
E-5621/2021 Seite 12 ihres Gesundheitszustandes sei gut. Dem eingereichten Arztbericht vom 20. Juni 2022 zufolge war die Beschwerdeführerin vom 16. Juni bis zum 21. Juni 2022 hospitalisiert. Es wurde ein "(...)" sowie eine "(...)" diagnosti- ziert. In drei Monaten sei eine weitere (...) Kontrolle mit MRI vorgesehen. Als Medikation wurde in Bezug auf die (...) neu I._______ verschrieben. 8.1.2.2 Der aktuell dokumentierte Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin deutet nicht darauf hin, dass es sich bei ihr um eine schwerkranke Person handelt, die bei einem Vollzug in eine lebensbedrohliche Lage ge- raten würde. Es liegt kein derart gravierendes Krankheitsbild vor, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3858/2022 vom 9. September 2022 E. 8.3.2 f., E-4013/2021 vom 29. Au- gust 2022 E. 7.2.2 f.). 8.1.3 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass die Be- schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 8.2 8.2.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie ge- bunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdefüh- rerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit Schutzstatus mit Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforde- rungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Es handelt sich bei ihr um eine (...)-jährige Frau, welche bereits drei Jahre in Griechenland verbracht hat. Offenbar ist sie durchaus in der Lage, im alltäglichen Leben zurechtzukommen. Zwar erklärte sie, nach der Schutzgewährung nur dank einer somalischen Familie nicht obdachlos gewesen zu sein. Aus den Ak- ten geht aber nicht hervor, dass sie aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihr dauerhaft jegliche Unterstützung verwei- gert beziehungsweise die ihr zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanti- iert dar, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort geltend zu machen. Es darf von ihr erwartet werden, sich dafür einzusetzen, damit sie diese Medikamente erhält, und auch sich um ihre Grundbedürfnisse zu
E-5621/2021 Seite 13 kümmern respektive sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Be- hörden zu wenden. Auch ist ihr trotz allfälliger administrativer Hürden zu- zumuten, sich namentlich um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern. Sollten ihr, wie von ihr befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu Unterkunft, medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. 8.2.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Ziel- staat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be- troffenen Person führen würde (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.). Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin spricht ebenfalls nicht gegen eine Überstellung nach Griechenland. Insbesondere bestehen keine konkreten Hinweise darauf, dass sie an besonders schwerwiegen- den gesundheitlichen Problemen leidet. Anhand der vorliegend gestellten Diagnosen (vgl. oben E. 8.2.2.1) kann nicht geschlossen werden, sie sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung ange- wiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz ab- solut notwendig ist. Entsprechend war es ihr möglich, ab (...) 2019 – 30 Tage nach Schutzgewährung und somit Einstellung der Leistungen für Asylsuchende – bis zur ihrer Reise in die Schweiz im (...) 2021 die notwen- digen Medikamente erhältlich zu machen. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (insb. gesundheitliche Situation) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 / E-3431/2021 (E. 11.5.3), für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Schliesslich haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Perso- nen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. dazu u.a. Urteil E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.2 m.w.H.). 8.2.3 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon aus- zugehen, sie gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine ihre Existenz gefährdende Notlage. Ihre Vorbringen gegen den
E-5621/2021 Seite 14 Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 8.3 Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die Vermutun- gen umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mit- gliedstaat auch zumutbar ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM ausdrücklich festgehalten hat, die griechischen Behörden bei der Überstellung über ihren Gesundheitszustand sowie benötigte medizinische Behandlungen zu informieren. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behör- den (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4745/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 9.6). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechen- land ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instrukti- onsverfügung vom 30. Dezember 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine massge- bende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Die Beschwerdeführerin hat nie um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin ersucht, weshalb das Gesuch vom 30. Januar 2023 um Entlassung aus dem amtlichen Mandat und Beiordnung einer Nachfolgerin gegenstandslos ist.
E-5621/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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