B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5596/2025
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Verlängerung der Ausreisefrist); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 / N (...).
E-5596/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 16. Dezember 2020 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erho- bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3326/2021 vom 13. Juni 2025 ab. B. In der Folge setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2025 eine Ausreisfrist bis zum 22. Juli 2025 an. C. Mit Schreiben der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2027. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwer- deführer derzeit eine Grundausbildung zum (...) EBA (Anmerkung Gericht: 2-jährige berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Berufsattest [EBA]) absolviere, welche er am 31. Juli 2025 abschliesse. Ab 1. August 2025 wolle er eine Lehre EFZ (...) (Anmerkung Gericht: berufliche Grund- bildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]) antreten. Er berief sich dabei auf Art. 12 und 17 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) und die Weisung zum Asylbe- reich III vom 1. Januar 2008 (Ziffer 2.2.5). Sollte etwas der Verlängerung der Ausreisefrist entgegenstehen, so wurde eventualiter beantragt, es sei dem Beschwerdeführer zur Absolvierung seiner Lehre als EFZ zum (...) gestützt auf Art. 30a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundes- gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) per 1. August 2025 eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Dem Gesuch waren – nebst verschiedenen Referenzschreiben Dritter, ei- nem persönlichen Schreiben des Beschwerdeführers und einem Zeugnis – ein Lehrvertrag (...) EBA (laufend per 1. August 2023 bis 31. Juli 2025) und ein Lehrvertrag (...) EFZ (per 1. August 2025 bis 31. Juli 2027) beige- legt.
E-5596/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 – eröffnet am 22. Juli 2025 – verlängerte das SEM die dem Beschwerdeführer eingeräumte Frist zur Ausreise bis zum 31. August 2025. E. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin wird beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. Juli 2025 sei aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, die Ausreisefrist bis zum Abschluss seiner Grundausbildung zum (...) EFZ, voraussichtlich bis zum 31. Juli 2027 zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er darum, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Ausreisefrist sei bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verlängern und ihm sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem sei ihm im Sinne einer superprovisorischen Massnahme zu erlauben, die EFZ-Lehre am 1. August 2025 anzutreten, bis materiell über die Beschwerde befunden worden sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m AsylG zu gewähren und auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates. F. Am 30. Juli 2025 wurde der Eingang der Beschwerde durch das Bundes- verwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 44 AsylG ordnet das SEM bei einem ablehnenden Asyl- entscheid die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg- weisung an. Mit der Wegweisungsverfügung ist gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen, wobei diese zwischen sieben und dreissig Tagen beträgt und unter den Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 2 bis AsylG auch verlängert werden kann. Die Ansetzung der Ausreisefrist bildet Bestandteil der Wegweisungsverfügung, ist per se
E-5596/2025 Seite 4 justiziabel und unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023 E. 3.2 ff.). Die vom SEM am 18. Juli 2025 (auf Gesuch hin neu) angesetzte Ausreisefrist ist somit eigenständig anfechtbar. Ihr kommt (als Bestandteil der ursprüngli- chen Wegweisungsverfügung) Verfügungscharakter im Sinne von Art. 5 VwVG zu. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher gestützt auf Art. 31 VGG zur Be- urteilung der Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Zwar ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerde als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, der Termin des Beschwerdeführers zur Ausreisevorbereitung vom 25. Juli 2025 beim kantonalen Migrationsamt stehe noch bevor. Da
E-5596/2025 Seite 5 somit keine Angaben über den Stand der Ausreisevorbereitungen vorliegen würden, könne die Ausreisefrist grundsätzlich nicht verlängert werden. Dies gelte auch in Zusammenhang mit Gesuchen um Fristverlängerung zum Zweck des Abschlusses einer beruflichen Grundbildung. Der Be- schwerdeführer habe die von ihm erwähnte Lehre EFZ, welche gemäss Lehrvertrag ab 1. August 2025 vorgesehen sei, noch nicht angetreten. Der entsprechende Lehrvertrag sei von ihm am 10. Juli 2025 unterzeichnet worden, nachdem ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2025 die Ausreisefrist auf den 22. Juli 2025 angesetzt worden sei. Er befinde sich demzufolge noch in der laufenden beruflichen Grundausbildung EBA, welche am 31. Juli 2025 ende. Die Ausreisefrist könne daher – unter Vorbehalt der Einhaltung seiner Mitwirkungspflicht – ausschliesslich bis zum Abschluss der Grundausbildung EBA verlängert werden. Zweck einer solchen Verlän- gerung sei es, Lehrabbrüche bei Asylsuchenden, die bereits in den Schwei- zer Arbeitsmarkt integriert seien, zu vermeiden und nicht etwa zukünftige Lehrantritte zu ermöglichen. Entsprechend kämen die vom Beschwerde- führer in seinem Gesuch aufgeführten rechtlichen Grundlagen ausschliess- lich zum Abschluss der noch bis zum 31. Juli 2025 laufenden Grundausbil- dung EBA, nicht aber für die Lehre EFZ (...) zur Anwendung. 4.2 Dem wird auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegengehalten, die Weisungen des SEM zum Wegweisungsvollzug und zur Ausreisefrist- verlängerung im Zusammenhang mit laufenden Grundbildungen müssten im Einklang mit der gesetzlichen Zielsetzung von Art. 3 BBG ausgelegt und angewendet werden. Das SEM habe sein Ermessen, welches ihm gemäss den Weisungen zur Verfügung stehe, nicht sachgerecht ausgeübt, indem es keine Interessen- und Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen habe. Die sogenannte „berufspraktische Bildung", die zum Eidgenössischen Berufsattest (EBA) führe, sei gemäss BBG als Teil der formellen berufli- chen Grundbildung anerkannt. Die Kombination der beruflichen Grundbil- dung EBA zusammen mit einer (verkürzten) EFZ sei nicht nur möglich, son- dern gesetzlich gewollt und solle auch gefördert werden. Verwiesen wurde auf die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung betreffend Art. 277 Abs. 2 ZGB, wonach ein EBA-Abschluss nicht als angemessene Erstausbildung gelte, wenn dieser erlangt worden sei, um danach in die berufliche Grund- bildung EFZ einzusteigen. Im konkreten Fall sei die Lehre EFZ bereits seit längerem, vor der Vertragsunterzeichnung am 10. Juli 2025, geplant gewe- sen. Der Vertrag habe aufgrund des plötzlichen Todes des Betriebsinha- bers erst später unterzeichnet werden können. Es handle sich somit nicht
E-5596/2025 Seite 6 um einen Neubeginn einer Lehre, sondern um die konsequente Weiterfüh- rung eines bestehenden, bewährten Ausbildungsplans. Dies zeige sich auch dadurch, dass der Beschwerdeführer die EFZ in zwei Jahren und so- mit als verkürzte Lehre abschliessen werde. Verwiesen wurde auch auf die betriebliche Notwendigkeit der Weiterführung der Ausbildung im Lehrbe- trieb. Gerügt wurde schliesslich, das SEM habe den Eventualantrag auf Bewilligung einer Aufenthaltsbewilligung nicht geprüft. 5. 5.1 Gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG beträgt die Ausreisefrist bei Entscheiden, welche wie vorliegend im erweiterten Verfahren getroffen wurden, zwi- schen sieben und dreissig Tagen. Gemäss Art. 45 Abs. 2 bis AsylG ist eine längere Ausreisefrist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die genannten gesetzlichen Bestimmungen sind Ausfluss des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025 E. 5.2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übt bei der Überprüfung der Angemes- senheit der Ausreisefrist Zurückhaltung. Praxisgemäss weist es die Vo- rinstanz nur im Falle der offensichtlichen Unangemessenheit einer Ausrei- sefrist an, diese neu und angemessen festzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 m.w.H., BVGE 2010/1 E. 6, BVGE 2007/9 E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 27 E. 5). 6. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2021 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Vollzug der Weg- weisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil E-3326/ 2021 vom 13. Juni 2025 letztin- stanzlich ab. Die Verfügung ist mithin rechtkräftig und der Beschwerdefüh- rer ist zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. 6.2 Das SEM hat zunächst mit Schreiben vom 24. Juni 2025 eine Frist bis 22. Juli 2025 zur Ausreise gesetzt und diese Frist in Kenntnis der vom Be- schwerdeführer im Abschluss befindlichen Lehre auf dessen Gesuch hin (Lehrabschluss: 31. Juli 2025) nochmals bis zum 31. August 2025 verlän- gert. Die bis zum 31. August 2025 angesetzte Ausreisefrist erweist sich als geeignete, erforderliche und zumutbare Anordnung, wird dem Be-
E-5596/2025 Seite 7 schwerdeführer doch damit ermöglicht, seine Grundausbildung (...) EBA in der Schweiz per 31. Juli 2025 abzuschliessen und er erhält darüber hinaus noch einen Monat und damit genügend Zeit, sich im Rahmen der rechts- kräftig verfügten Wegweisung auf die Rückreise in sein Heimatland vorzu- bereiten. 6.3 Von einer offensichtlichen Unangemessenheit bei der vorgenommenen Verlängerung der Ausreisefrist kann demnach nicht ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal er gerade (noch) nicht in einem neuen Lehrverhältnis steht und er über eine abgeschlossene Grundausbildung im Sinne von Art. 12 BBG verfügt, die als hinreichende Erstausbildung erachtet werden kann. Es ist demzufolge auch unbeachtlich, wann der auf die Zukunft gerichtete neue Lehrvertrag unterzeichnet wurde und ob ein Bedürfnis an Lernenden im aktuellen Aus- bildungsbetrieb besteht. Was sodann die von ihm zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht anbelangt, kann diese vorliegend von Vornherein nicht zum Tragen kommen, da sich diese auf die Beziehung von Eltern für ihre volljährigen Kinder bezieht und in einem anderen Kon- text steht. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, sondern vielmehr zur Ausreise verpflichtet ist, weshalb sich die Berufung auf Art. 3 BBG und die darin erwähnte Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländer ebenfalls als unbehelflich erweist. 6.4 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung respektive die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, zumal im Beschwerde- verfahren nicht dargelegt wird, worin diese Verfahrensverletzung konkret begründet liegen soll. 6.5 Was die weitere formelle Rüge anbelangt, das SEM habe den eventu- aliter gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ermöglichung der beruflichen Grundbildung zum (...) EFZ nicht behandelt, lässt sich feststellen, dass Aufenthalts- und Berufsausbildungsbewilligun- gen primär in die Zuständigkeit der jeweiligen kantonalen Behörden und nicht in jene des SEM fallen. Dieses hat sich daher zu Recht nicht dazu geäussert. Die beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konnte demnach weder Gegenstand des vorinstanzlichen noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzutreten. Aus demselben Grund ist auch auf die in diesem Zusammen-
E-5596/2025 Seite 8 hang beantragte superprovisorische Massnahme, es sei dem Beschwer- deführer zu erlauben, die EFZ-Lehre am 1. August 2025 anzutreten (und damit vorläufig eine Ausbildungstätig zu bewilligen), nicht einzutreten. 6.6 Insofern in der Beschwerde ausserdem beantragt wird, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdefüh- rer ist berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens (Art. 44 AsylG) respektive bis zum Ablauf der vom SEM bis zum 31. August 2025 verlän- gerten Ausreisefrist in der Schweiz aufzuhalten. Auf den erwähnten Antrag der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. 6.7 Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen darzutun, in- wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser- heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange- messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – abzuweisen ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsvertretung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aus- sichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vo- raussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 7.3 Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden instruktionslos ergangenen Entscheid in der Haupt- sache gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
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