B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5571/2021
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2021 / N (...).
E-5571/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 in Bulgarien, am 14. November 2020 in Rumänien und am 27. November 2020 in Österreich daktyloskopisch erfasst worden war und um Asyl nach- gesucht hatte. C. Am 14. Mai 2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewie- sene Rechtsvertretung. D. D.a Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen, ru- mänischen und österreichischen Behörden am 18. Mai 2021 um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend. D.b Gleichentags beantworteten die österreichischen Behörden das Infor- mationsersuchen. E. E.a Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 28. Mai 2021 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens, Rumäniens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte er aus, in Bulgarien sei er geschlagen und gezwungen worden, die Fingerabdrü- cke abzugeben. Obwohl er krank gewesen sei, habe er keine medizinische Behandlung erhalten. Die Situation in der Unterkunft und das Essen seien schlecht gewesen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien würde er für 18 Mo- nate inhaftiert und danach nach Afghanistan ausgeschafft. Er wolle auch nicht nach Rumänien oder Österreich zurückkehren.
E-5571/2021 Seite 3 Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, er sei in Pakistan wegen (...) worden und habe seither starke Schmerzen. Zudem könne er nicht schla- fen. E.b Gleichentags stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer medizini- sche Zusatzfragen im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens. F. Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer eine Verfahrens- karte des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Öster- reich in Kopie und einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ vom 2. Juni 2021 zu den Akten. G. Am 9. Juni 2021 führte das Institut für Rechtsmedizin der (...) eine Alters- abklärung beim Beschwerdeführer durch. Im Gutachten vom 16. Juni 2021 kamen die Ärzte zum Schluss, das Mindestalter liege bei (...) Jahren. Das wahrscheinlichste Alter dürfte darüber liegen. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten sei nicht plausibel. H. Am 15. Juni 2021 beantworteten die rumänischen Behörden das Informa- tionsersuchen der Vorinstanz vom 18. Mai 2021. I. Mit Antwortschreiben vom 18. Juni 2021 führten die bulgarischen Behörden aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Oktober 2020 in Bulgarien um Asyl nachgesucht. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 sei das Asylgesuch ab- gelehnt worden. Seit dem 15. Oktober 2020 gelte der Beschwerdeführer als unbekannten Aufenthalts. Gemäss eigenen Angaben sei er volljährig. J. Am 22. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung und einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Der Beschwerdeführer nahm am 24. Juni 2021 Stellung und hielt daran fest, minderjährig zu sein. K. Am 28. Juni 2021 erfasste die Vorinstanz das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS mit (...) und brachte einen Bestreitungsver- merk an.
E-5571/2021 Seite 4 L. Am 7. Juli 2021 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub- lin-III-VO. M. Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ärztli- chen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 29. Juni 2021 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine (...) ohne ersichtliche medizinische Indikation durchgeführt worden sei. N. Am 9. Juli 2021 stimmten die bulgarischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. O. O.a Mit Schreiben vom 12. August 2021 informierte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer, gemäss dem ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 29. Juni 2021 bestünden Hinweise, dass er Opfer von Menschenhan- del (möglicherweise medizinischer Organhandel in C.) geworden sei. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör. O.b In seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 führte der Beschwerde- führer aus, während seines Aufenthaltes in C. habe er starke Schmerzen gehabt, weshalb er ein Spital aufgesucht habe. Die Ärzte hät- ten ihm mitgeteilt, dass er (...) habe, welche (...) werden müssten. Erst nach einer Untersuchung in der Schweiz habe er erfahren, dass (...) wor- den sei. P. Mit Eingabe vom 2. September 2021 gab der Beschwerdeführer einen ärzt- lichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 28. Juli 2021 und einen Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt FMH für (...), vom 25. August 2021 zu den Akten. Q. Am 7. September 2021 führte die Vorinstanz eine «Anhörung Menschen- handel (MH)» durch und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, in Bulgarien sei er derart geschlagen worden, dass er (...) habe.
E-5571/2021 Seite 5 Er habe keinen Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. Zudem sei ihm gedroht worden, dass er für 18 Monate inhaftiert und danach nach Af- ghanistan ausgeschafft werde. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als potentiel- lem Opfer von Menschenhandel gestützt auf Art. 13 des für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getretenen Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) eine 30-tägige Er- holungs- und Bedenkzeit. Der Beschwerdeführer nahm diese in Anspruch. R. Am 21. September 2021 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. S. Mit Eingabe vom 27. September 2021 gab der Beschwerdeführer eine me- dizinische Dokumentation des BAZ E._______ für Behandlungen vom
E-5571/2021 Seite 6 U.c Am 7. Dezember 2021 hob die Vorinstanz im Rahmen des Schriften- wechsels die Verfügung vom 16. November 2021 auf und nahm das erst- instanzliche Verfahren wieder auf. U.d Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 schrieb das Bundesverwal- tungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. V. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 – eröffnet am 17. Dezember 2021 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Bulgarien weg, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleich- zeitig hielt sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS (...) mit Bestreitungsvermerk und der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. W. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asyl- gesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz an- zuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylver- fahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung bei den bulgarischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüg- lich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er drei Berichte von Dr. med. G._______ vom 25. August 2021,18. November 2021 und 17. Dezember 2021 ein.
E-5571/2021 Seite 7 X. Am 23. September 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer weder zu seinem Alter noch zur Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS. Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die verfügte Wegweisung nach Bul- garien. Ziffer 6 (Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS) der Verfügung vom 15. Dezember 2021 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach- sen. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E-5571/2021 Seite 8 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Der Grund für die Schmerzen an der (...) habe bis dato nicht ermittelt werden können. Auch sei unklar, welche spezifischen psychischen Folgen eine Wegweisung hätte. Ferner habe die Vorinstanz dem Umstand, dass er ein potentielles Opfer von Menschenhandel sei, nicht hinreichend Rechnung getragen. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, die im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 verlangte individuelle Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Um- stände, welche ihn allenfalls als besonders vulnerable Person qualifizier- ten, vorzunehmen. 4.2 4.2.1 Seit dem 1. Juni 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in medizi- nischer Behandlung und es liegen diverse Arztberichte vor. Betreffend die Schmerzen in der (...) wurden mehrere Untersuchungen durchgeführt, wo- bei mittels (...) keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Seit dem 13. Juli 2021 ist der Beschwerdeführer ferner in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. G._______. Dieser hält in seinem Bericht vom 25. August 2021 als Diagnose eine (...) und eine (...) fest. Gemäss dem Arztbericht vom 18. November 2021 sei der Beschwerdeführer weiterhin traumatisiert aufgrund der Erlebnisse in der Vergangenheit und durch (...). Er berichte sehr oft über Suizidgedanken und sei aktuell nicht ausreisefähig. Die Vorinstanz war bei dieser Ausgangslage nicht gehalten, weitere medizinische Abklä- rungen zu veranlassen. Zudem hat sie dem Umstand, dass der Beschwer- deführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel ist, in der angefoch- tenen Verfügung Rechnung getragen. Sie hat den rechtserheblichen Sach- verhalt somit vollständig festgestellt. 4.2.2 Ferner hat sich die Vorinstanz in der Begründung ausführlich zu den gesundheitlichen Problemen sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zur Wegweisung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens zitiert. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach zu ver- neinen. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E-5571/2021 Seite 9 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erst- mals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grund- sätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6. Die Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweis- ungsverfahrens ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grund- sätzlich gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 7. 7.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsys- tem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinander- gesetzt und dabei unter anderem festgehalten, dass das dortige Asylver- fahren (v.a. Übersetzung, Rechtsverbeiständung, diskriminierende Asyl- praxis gegenüber Angehörigen bestimmter Staaten) sowie die Aufnahme- und Haftbedingungen in Bulgarien zwar gewisse Mängel aufweisen wür- den. Es gelangte aber zum Schluss, diese Mängel seien nicht systemischer Natur, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht ab- zusehen sei. Insbesondere seien korrekte Asylverfahren in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote von Flüchtlingen gewisser Herkunftsländer rechtfertige es für sich alleine genommen nicht, keine Überstellungen nach Bulgarien mehr vorzunehmen. Betroffene Per- sonen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und E. 6.6.7; auch
E-5571/2021 Seite 10 Urteile des BVGer F-971/2021 vom 10. März 2021 E. 4.2 und E. 4.3.1; D-818/2021 vom 25. Februar 2021 S. 7–9). 7.2 Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer mit seiner Kritik, wonach das Asylverfahren in Bulgarien ernsthafte Mängel aufweise, nicht in Frage zu stellen. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass das Asylver- fahren des Beschwerdeführers in Bulgarien nicht rechtstaatlich korrekt und fair durchgeführt worden ist. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt daher nicht zur Anwendung. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) hätte ausüben müssen. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Mensch- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen nach. 8.3 Auch ist anzunehmen, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla- ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) so- wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 8.4 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber kon- krete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E-5571/2021 Seite 11 8.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Bulgarien werde er inhaftiert und nach Afghanistan ausgeschafft. Zudem sei er psy- chisch instabil und habe starke Schmerzen. 8.5.1 Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Bulgarien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerde- führer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Le- ben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr- det ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wurde in Bulgarien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – als Asylsuchender registriert. Am 13. Oktober 2020 ist ein negativer Entscheid ergangen, welcher vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. Sechs Wochen nach Einreichung des Asylgesuchs hat er das Land bereits wieder verlassen. Die bulgarischen Behörden haben nach Ergehen des negativen Entscheids nicht versucht, den Beschwerde- führers in ein Land zu bringen, wo ihm völkerrechtlich verbotene Behand- lung droht. Zudem haben die bulgarischen Behörden grundsätzlich das Recht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren. Zwar ist den in der Beschwerde zitierten Berichten zu entnehmen, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Bulgarien teilweise problematisch ist. Das Gericht geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, dass Bulgarien grund- sätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zu- stehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5.2 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist festzuhalten, dass die zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Proble- men gemäss konstanter Rechtsprechung nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Über- stellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
E-5571/2021 Seite 12 durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.5.3 Gemäss einem Bericht des BAZ B._______ vom 29. Juni 2021 wur- den beim Beschwerdeführer eine (...) ohne medizinische Indikation, (...) und (...) Beschwerden festgestellt. Als weiteres Prozedere wurden Heim- übungen für die (...) und eine Überweisung an einen (...) empfohlen. Dem Beschwerdeführer wurde Baldrian für die Nacht verschrieben. Der behan- delnde (...) hielt in seinem Bericht vom 17. Dezember 2021 als Diagnose eine (...) und eine (...) fest. Dem Beschwerdeführer wurde (...), (...) und (...) bei Bedarf verschrieben. Sodann führte der behandelnde Arzt aus, es zeige sich weiterhin ein Mischbild des psychischen Zustands bestehend aus (...). Nach Ablehnung des Asylgesuchs sei der psychische Zustand stark dekompensiert. Von suizidaler Handlung habe sich der Beschwerde- führer aber glaubhaft distanziert. Als weiteres Prozedere wurde eine stati- onäre Behandlung mit gegebenenfalls medikamentöser Einstellung emp- fohlen. 8.5.4 Die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers sollen nicht relati- viert werden. Sie erweisen sich aber als nicht derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes konfrontiert wäre. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, Bulgarien verfüge über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforder- liche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy- chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
E-5571/2021 Seite 13 die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulga- rien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver- weigern würde. 8.5.5 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen – insbe- sondere auch allfälligen suizidalen Tendenzen – sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein potentielles Opfer von Menschenhandel ist, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dub- lin-III-VO). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung indi- vidueller Garantien, zumal es sich beim Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – nicht um eine besonders vul- nerable Person handelt. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzu- weisen. 9. Hinsichtlich der sogenannten Souveränitätsklausel ist festzuhalten, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Überprüfung, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genü- gend berücksichtigt haben soll – so dass ein Ermessensmissbrauch anzu- nehmen wäre – ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas- sung – nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sach- verhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre (vgl. diesbezüglich E. 4.2.1 f.). 10. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
E-5571/2021 Seite 14 gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen ent- sprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei festzu- stellen ist, dass dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vor- liegenden Nichteintretenstatbestandes ist. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. Dezember 2021 angeord- nete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5571/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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