B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5467/2022
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 2 2 Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geb. am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. November 2022 / N (...).
E-5467/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige – ersuchte am (...) September 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass sie am (...) 2015 in der Schweiz sowie am (...) 2016 in B._______ und tags darauf in C._______ (beide Niederlande) um Asyl ersucht hatte. B. Am 12. Oktober 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die ihr zu- gewiesene Rechtsvertretung. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 17. Oktober 2022 wurde der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten- sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland oder in die Niederlande gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs in Frage kämen. Ausserdem gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachver- halt. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei nach der Abweisung ihres Asylgesuchs durch die niederländischen Behörden Ende 2018 mit einem gefälschten Reisepass zurück in ihre Heimat gereist. Dort habe sie sich bis zum 31. Mai 2022 aufgehalten, bevor sie – ebenfalls mit gefälschten Reisedokumenten – via Deutschland in die Schweiz gereist sei. Sie sei auf ihrer Reise nie kontrolliert worden. Hier könne sie bei ihrem Freund wohnen, den sie seit der ersten Einreise in die Schweiz kenne. Den Aufenthalt in ihrem Heimatland könne sie derzeit nicht beweisen. In Bezug auf die mögliche Überstellung in die Niederlande machte die Be- schwerdeführerin geltend, dort schikaniert worden zu sein. Nach dem ne- gativen Entscheid habe sie keine Unterkunft mehr gehabt und habe bei jeder Person schlafen müssen, die sie getroffen habe. Sie wolle nicht dort- hin zurückkehren. Hinsichtlich einer möglichen Überstellung nach Deutsch-
E-5467/2022 Seite 3 land erklärte sie, nichts mit den deutschen Behörden zu tun gehabt zu ha- ben. Sie möchte nicht hin und her gerissen werden, sondern, dass die Schweiz ihr Asylgesuch prüfe. In Bezug auf ihre Gesundheit machte sie geltend, an (...) zu leiden und Probleme (...) und zu haben. Wegen Letzterem sei sie in Behandlung. Zu- dem müsse ihr (...) beobachtet werden. Die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin beantragte anlässlich des Dublin-Gesprächs, es sei mit dem Entscheid zuzuwarten, bis Berichte zur geltend gemachten (...) ein- gereicht werden könnten. Anlässlich des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM der Beschwerdefüh- rerin eine Frist zur Einreichung von Belegen zu ihrem Aufenthalt aus- serhalb Europas. D. D.a. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden am 18. Oktober 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. D.b. Die niederländischen Behörden hiessen das Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022 gut. E. Am 15. November 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde datiert vom 4. April 2020 (recte 2. April 2020; 24.07.2012 nach äthiopischem Kalender), eine Quittung, welche be- stätigen soll, dass sie ihre Geburtsurkunde am 3. November 2020 (recte:
E-5467/2022 Seite 4 führerin auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. G. Mit Eingabe vom 21. November 2022 teilte die damalige Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. H. Mit Beschwerde vom 28. November 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt lässt die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechts- vertreter beantragen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sa- che sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf das Asylge- such einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durch- zuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wie- derherzustellen und die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisori- schen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zusammen mit der Eingabe wurde neben der erneuten Einreichung des Schreibens der D._______ vom 24. Oktober 2022 ein Schreiben der Firma E._______ (nachfolgend E._______) vom 23. November 2022 (14.03.2015 nach äthiopischem Kalender, in Kopie) mit Übersetzung eingereicht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Verfügung vom 30. November 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den SEM-Akten zufolge verschwunden sei,
E-5467/2022 Seite 5 weshalb sie deren Rechtsvertretung zur Einreichung einer aktuellen, von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Erklärung aufforderte, aus wel- cher ihr fortbestehendes Rechtsschutzinteresse sowie der derzeitige Auf- enthaltsort im Sinne von Art. 8 Abs. 3 AsylG hervorgehe. K. Die Rechtsvertretung beziehungsweise die Beschwerdeführerin kamen dieser Aufforderung am 2. Dezember 2022 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-5467/2022 Seite 6 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die niederländischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dub- lin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich ge- geben. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, eine antragsstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemi- sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen o- der entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
E-5467/2022 Seite 7 er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstel- lers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe insgesamt dreiein- halb Jahre ausserhalb des Dublin-Raums verbracht, macht sie geltend, die Zuständigkeit der Niederlande sei erloschen. 4.2 Rechtsprechungsgemäss können sich Asylsuchende in Beschwerde- verfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen. Dies gilt auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat einem Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt hat (BVGE 2017 VI/9 E. 5.3.2). 4.3 Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Niederlande erloschen ist beziehungsweise ob das am (...) September 2022 in der Schweiz gestellte Asylgesuch – angesichts des von der Beschwerdeführe- rin behaupteten zwischenzeitlichen Aufenthalts in Äthiopien – einen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 (i.V.m. UAbs. 2) Dublin-III-VO darstellt. 5. 5.1 Das SEM vertrat gegenüber den niederländischen Behörden die Auf- fassung, dass es die Aussagen der Beschwerdeführerin über das Verlas- sen des Dublin-Raums für unglaubhaft erachte. 5.2 In BVGE 2015/41 (E. 7–7.3, m.w.H.) kam das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass die Dublin-III-VO für die Bestimmung des für ein
E-5467/2022 Seite 8 Asylgesuch zuständigen Mitgliedstaates ein reduziertes Beweismass fest- legt. In den Erwägungen führte es in Erklärung dazu aus, dass die Dublin- III-VO insbesondere zum Ziel hat, eine rasche Bestimmung des für ein Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates zu ermöglichen. Die Zuständig- keit für ein Asylverfahren ist deshalb mit einem möglichst geringen Beweis- aufwand zu bestimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert die Dublin- III-VO nicht nur Zuständigkeitskriterien, sondern äussert sich auch dazu, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zu- ständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten lassen müssen. 5.3 In dieser Hinsicht einschlägig sind die Beweiswürdigungsbestimmun- gen von Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO. Um beispielsweise die Ausreise nachzuweisen, werden «Beweismittel und Indizien» verwendet, die ge- mäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b Dublin-III-VO durch die EU-Kommission in Durchführungsrechtsakten in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Ände- rung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rats zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, enthalten. In beiden Verzeichnissen wird festge- legt, welche Beweismittel und Indizien im Zuge der Feststellung des Erlö- schens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als «Be- weismittel» gelten etwa Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates oder eine amtliche Bescheinigung über die tatsächliche Rück- führung der betreffenden Person (vgl. Anhang II, Verzeichnis A, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). Zu den Indizien für die Ausreise zählen bei- spielsweise Hotelrechnungen, Fahrausweise, Terminkarten für Arztbesu- che in einem Drittland oder auch eine Bestätigung der Angaben durch Fa- milienangehörige oder Mitreisende. Ausführliche und nachprüfbare Erklä- rungen des Asylsuchenden gelten ebenfalls als Indiz (vgl. Anhang II, Ver- zeichnis B, Ziff. II.3 der Durchführungsverordnung). 5.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, handelt es sich bei den beim SEM eingereichten Dokumenten nicht um Beweismittel gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. a/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis A der Durch- führungsverordnung. Diese Unterlagen stellen vielmehr Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Ver- zeichnis B der Durchführungsverordnung dar, die mit Blick auf die Frage
E-5467/2022 Seite 9 der Plausibilität der geltend gemachten Ausreise aus dem Dublin-Raum zu würdigen sind. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Ausstellung sowie die Quittung betreffend die Entgegennahme einer Geburtsurkunde beige- bracht. Zudem legte sie eine Arbeitsbestätigung der Firma D._______ in Addis Abeba betreffend die Jahre 2019 bis 2021 vor und reichte auf Be- schwerdeebene eine Erklärung der Firma E._______ ein. Hierzu wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, es handle sich bei D._______ um die Tochtergesellschaft der E.. Dies erkläre, dass die Internetpräsenz der Tochtergesellschaft D. nicht sehr weit zurückverfolgt werden könne. Der eingereichte Antrag auf Ausstellung einer Geburtsurkunde wurde nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet. Dasselbe gilt für die einge- reichte Quittung, welche zudem keine fälschungssicheren Merkmale auf- weist. Allein der Name auf der Quittung belegt noch nicht, dass die Be- schwerdeführerin diese persönlich in Empfang genommen hat. Die Arbeits- bestätigung der D._______ hat die Vorinstanz zu Recht als Gefälligkeits- schreiben eingeordnet. Entsprechend ist auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der E._______ zu qualifizieren, unabhängig davon, ob dieses die nur über kurze Zeit zurückzuverfolgende Internetpräsenz der D._______ erklären kann oder nicht. Die Beschwerdeführerin vermag da- mit nicht eine in Äthiopien ausgeübte Erwerbstätigkeit zu belegen, zumal der Vertrieb der Produkte mutmasslich weltweit stattfinden kann. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, ist nicht auszuschliessen, dass die eingereichten Dokumente auch käuflich erworben werden können. Sie sind folglich ungeeignet, eine Ausreise aus dem Dublin-Raum beziehungsweise einen mehrmonatigen Aufenthalt in Äthiopien glaubhaft zu machen. 5.4.2 Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Dokumente hätte einreichen können, wenn sie tatsäch- lich über einen längeren Zeitraum in Äthiopien gelebt hätte. Belege, Urkun- den, Korrespondenzen oder anderweitige personalisierte Dokumente, die auf eine längere Anwesenheit der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen liessen, fehlen grösstenteils. Dies erscheint wenig lebensnah. Personen, die mehrere Jahre an einem bestimmten Ort leben, gelangen während dieser Zeit naturgemäss in den Besitz verschiedenartiger Belege, die mit ihrer Anwesenheit an diesem Ort in Verbindung gebracht werden können.
E-5467/2022 Seite 10 5.4.3 Wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhält, ist nicht nachvollzieh- bar, dass die Beschwerdeführerin problemlos mit gefälschten Papieren aus den Niederlanden nach Äthiopien und von dort via Deutschland in die Schweiz habe reisen können. Es scheint schlicht unmöglich, über interna- tionale Flughäfen zu reisen, ohne kontrolliert zu werden. Darüber hinaus weist die Bemerkung im Strafbefehl vom (...) 2022 betreffend Widerhand- lung gegen das AIG (SR 142.20), wonach seit dem 1. März 2021 eine Ein- reisesperre für den Schengen-Raum gegen die Beschwerdeführerin be- stehe, darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in Eu- ropa aufgehalten haben muss (vgl. SEM-Akten 1197765-10/5). 5.4.4 Insgesamt ist vor dem Hintergrund des geringen Beweiswertes der eingereichten Belege, deren fehlender Eignung, die Präsenz der Be- schwerdeführerin an einem bestimmten Ort zu belegen, sowie der fehlen- den Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreise aus den Niederlanden fest- zuhalten, dass es der Beschwerdeführerin – auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Dublin-III-VO anzuwendenden reduzierten Beweis- masses – augenscheinlich nicht gelungen ist, den behaupteten Aufenthalt ausserhalb des Dublin-Raums für mehr als drei Monate nachzuweisen. 5.5 Nach dem Gesagten liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO vor. Das am (...) September 2022 in der Schweiz gestellte Asylgesuch stellt keinen neuen Antrag im Sinne von Art. 20 Abs. 5 UAbs. 3 Dublin-III-VO dar, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auslösen würde. 5.6 Angesichts des geringen Beweiswerts von Indizien im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeich- nis B der Durchführungsverordnung sowie der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Reisen nach und von Äthiopien ist die kurze, aber nachvollziehbare Prüfung der Beweismittel durch das SEM nicht zu beanstanden, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung nicht angezeigt ist. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Im Weiteren ist mit dem SEM festzustellen, dass die Niederlande ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO auch nach Abschluss des Asylver- fahrens bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zuständig bleiben.
E-5467/2022 Seite 11 6.2 Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die niederländischen Behörden in ihrem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Insbeson- dere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Behandlung ihres Asylge- suchs mangelhaft gewesen und ihre Wegweisung in Verletzung des Non- Refoulement-Verbots verfügt worden sein könnte. In diesem Zusammen- hang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Ent- scheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prin- zip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asyl- gesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Niederlande führt gemäss den Akten nicht zu einer Kettenabschie- bung, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 6.4 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Überstellung in die Nieder- lande in erster Linie ein, sie führe eine unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallende Beziehung mit ihrem seit 2010 in der Schweiz lebenden Lands- mann F._______ (geb. [...]). Sie habe ihn bei ihrer ersten Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 kennengelernt. Sie beide beabsichtigten, die Ehe einzugehen, sobald die erste Ehe ihres Freundes geschieden sei.
E-5467/2022 Seite 12 Zum geschützten Familienkreis nach Art. 8 EMRK gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten und die minder- jährigen Kinder (BGE 144 II 1 E. 6.1). Die faktischen eheähnlichen Lebens- beziehungen fallen auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK, soweit sie seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei kommt es im Wesentlichen auf das gemeinsame Wohnen respektive den gemeinsamen Haushalt, die Dauer und Stabilität der Beziehung, die finanzielle Verflochtenheit und die Bindung der Partner aneinander an (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer D-1344/2022 vom 25. März 2022 6.2.1 m.H.). Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe seit ihrer Einreise Anfang Juni 2022 bis zu ihrem Asylgesuch vom (...) September 2022 bei ihrem Freund gewohnt und sei seit dem Nichteintretensentscheid des SEM wieder bei ihm untergekommen. Soweit ersichtlich haben die Beschwerdeführerin und ihr Freund ansonsten noch nie zusammengelebt. Entsprechend hat die Be- schwerdeführerin anlässlich der Personalienaufnahme vom 22. September 2020 die Frage nach in der Schweiz lebenden Bezugspersonen verneint (vgl. SEM-Akten 197765-9/7 Ziff. 3.01). Die nähere Beziehung scheint da- her erst nach Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz vor wenigen Monaten aufgenommen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin behaup- tet zwar, dass sie und ihr Freund Heiratsabsichten hätten. Dieser müsse sich aber zuerst scheiden lassen. Es sind folglich keine konkreten Hinweise auf einen unmittelbar bevorstehenden Eheschluss erkennbar. Ein allfälli- ges Ehevorbereitungsverfahren kann schliesslich auch von den Niederlan- den aus vorangetrieben werden. Die Beschwerdeführerin kann unter den gegebenen Umständen aus Art. 8 EMRK nichts für sich ableiten. 6.5 Medizinische Probleme wurden auf Beschwerdeebene keine mehr gel- tend gemacht, weshalb nicht weiter auf die im Dublin-Gespräch genannten gesundheitlichen Beschwerden einzugehen ist. 6.6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung in die Niederlande in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Vo- raussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
E-5467/2022 Seite 13 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 7. 7.1 Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten, von ihrem Selbstein- trittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, sind folglich nicht ersichtlich. Dabei gilt auch zu beachten, dass die Dublin- III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü- fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und auf Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 9. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5467/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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