B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5459/2016
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 6 Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...).
E-5459/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. April 2016 zusammen mit seinem jüngeren Bruder im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. Als Be- weismittel reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein. B. Eine am 4. Mai 2016 durchgeführte Knochenalteranalyse nach Greulich- Pyle ergab für den Beschwerdeführer ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. C. Anlässlich der Befragung zur Person vom 11. Mai 2016 gab der Beschwer- deführer an, im Jahr (...) geboren zu sein. Den genauen Monat wisse er nicht. Das SEM teilte ihm mit, dass es ihn für volljährig halte. Im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (...) erfasst. Der (...) wurde als Alias-Geburtsdatum aufgenommen. D. Mit Schreiben vom 4. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Berichtigung seines Geburtsdatums auf den (...). E. Am 16. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Impf- ausweises und seiner Tazkira, ein Foto sowie die Tazkira und die iranische Geburtsurkunde seines Bruders ein. F. Mit Verfügung vom 12. August 2016 lehnte das SEM eine Berichtigung der Personendaten des Beschwerdeführers ab. G. Mit Eingabe vom 14. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben. Das Geburtsdatum des Beschwerde- führers sei im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS wie folgt zu ändern: A._______, geboren (...), Afghanistan. Es sei die unentgeltliche
E-5459/2016 Seite 3 Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses zu verzichten. Als weiteres Beweismittel reichte er eine Kopie des Rei- sepasses seiner Mutter ein. H. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Be- stätigungsschreiben des Krankenhauses, eine Kopie seiner Geburtskarte mit Fussabdrücken, eine Farbkopie des Impfausweises und drei Fotos, auf denen er mit seinem Bruder abgebildet ist, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die wie hier von einer Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde, zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist we- der an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 VwVG). 2. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
E-5459/2016 Seite 4 kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. Sep- tember 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De- zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be- hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch- stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumin- dest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe.
E-5459/2016 Seite 5 3.2 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme der Volljährigkeit des Beschwerde- führers insbesondere auf die Knochenalteranalyse. Nach Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts weist das Ergebnis einer radiologischen Knochen- alteranalyse nur einen beschränkten Beweiswert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno- chenalter innerhalb der normalen Abweichung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet jedoch immerhin ein im Rahmen der Beweis- würdigung zu berücksichtigendes Indiz für deren Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016 vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3). Vorliegend übersteigt die Differenz die nor- male Abweichung von drei Jahren. Der Beschwerdeführer behauptet für das Jahr 2016 ein Alter von (...) Jahren (geboren am [...]), während das Untersuchungsergebnis für dasselbe Jahr ein Alter von 19 Jahren oder äl- ter ergab. Die Knochenalteranalyse stellt daher ein klares Indiz für die Voll- jährigkeit des Beschwerdeführers dar, ein strikter Beweiswert kommt ihr jedoch nicht zu. Zudem kann damit lediglich bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer betreffend sein richtiges Alter getäuscht hat; bezogen auf das tatsächliche Alter sind hingegen keine wissenschaftlich zuverlässi- gen Aussagen möglich, da die individuelle Abweichung des Knochen- wachstums vom statistischen Durchschnittswert bis zu drei Jahren betra- gen kann (Urteil des BVGer E-2023/2010 vom 11. Juni 2010 E. 6.2; EMARK 2001 Nr. 23 E. 4). Hinzuzufügen ist, dass die Vorinstanz das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) festlegte, was lediglich ei- nen Unterschied von zwei Jahren zu dem vom Beschwerdeführer angege- benen Alter ausmacht. 3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, sein Geburtsdatum ergebe sich aus der Tazkira, dem Impfausweis und dem Reisepass seiner Mutter, wonach er im Jahr (...) geboren sein soll. Der Beweis für die Richtigkeit dieses Ge- burtsdatums ist mit der Tazkira nicht erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt einer Tazkira im Original ein nur geringer Beweiswert zu (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Sie ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB und nicht geeignet, die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatums nachzuweisen (Urteil des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.2.2). Die Vorinstanz weist überdies darauf hin, dass in der vorliegenden Tazkira zwei Schriftfar- ben enthalten sind. Auch der Impfausweis und der Reisepass sind nicht als
E-5459/2016 Seite 6 öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB zu qualifizieren, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Ur- teile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). Ein Nachweis der Minderjährig- keit ist daher nicht erbracht. 3.4 Aufgrund der vorgebrachten Beweismittel kann weder das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) noch das beantragte Geburtsdatum ([...]) als soweit bewiesen gelten, dass keine vernünftigen Zweifel beste- hen. Folglich ist zu prüfen, welches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. Urteil des BVGer A-2058/2011 vom 22. September 2011 E. 4.3.3). 4. 4.1 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In- teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe- rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies- send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra- genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge- kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (zum Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. De- zember 2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E-5459/2016 Seite 7 4.2 Nebst der Knochenalteranalyse begründet die Vorinstanz die Annahme der Volljährigkeit damit, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu seinen Familienverhältnissen gemacht habe. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, seine Familie stamme aus Afghanistan und sei in den Iran aus- gewandert. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. In Afghanistan sei er nie gewesen. Seine Aussage wird durch den iranischen Impfausweis belegt und erklärt nachvollziehbar, dass er keine genauen Angaben über seine Verwandten in Afghanistan machen konnte. Für die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er während des ganzen Asylverfahrens widerspruchslos angegeben hat, im Jahr (...) geboren zu sein. Seine Angaben, er sei ab dem siebten Altersjahr neun Jahre zur Schule gegangen, habe mit (...) Jahren im März 2016 die Schule abgebrochen und sei geflüchtet, fügen sich widerspruchslos ein. Die ein- gereichten Dokumente weisen ebenfalls alle das Geburtsjahr (...) aus. Auf dem afghanischen Reisepass der Mutter ist der Beschwerdeführer mit sei- nen vier Geschwistern abgebildet, unter Angabe ihrer jeweiligen Namen und Geburtsdaten. Diese Angaben stimmen mit den Aussagen des Be- schwerdeführers bei der Befragung überein, was seine Aussagen glaub- haft macht. Der Reisepass weist zudem Merkmale auf, die seine Echtheit als wahrscheinlich erscheinen lassen, weshalb ihm ein gewisser Beweis- wert zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Fotos einge- reicht, auf welchen er zusammen mit seinem Bruder abgebildet ist. Unter Berücksichtigung, dass den Fotos ein geringer Beweiswert zukommt, ist doch anzumerken, dass die beiden abgebildeten Buben sicherlich weniger als drei Altersjahre trennen. Des Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass die ungarischen Behörden auf eine Anfrage des SEM mitgeteilt ha- ben, der Beschwerdeführer sei in Ungarn als Minderjähriger behandelt wor- den. Sodann stufen die Betreuungspersonen im Zentrum für unbegleitete Minderjährige (MNA) den Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens und Erscheinungsbildes als minderjährig ein. Dies kann angesichts des- sen, dass die Betreuungspersonen über einen längeren Zeitraum mit dem Beschwerdeführer Kontakt hatten, nicht unbeachtet bleiben. 4.3 Unter Würdigung aller Beweismittel und Indizien steht fest, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als dessen Volljährigkeit. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Geburtsda- tum des Beschwerdeführers ist im ZEMIS auf (...) zu berichtigen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
E-5459/2016 Seite 8 5. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Ebenso ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses mit vorliegen- dem Urteil gegenstandslos geworden. 6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
E-5459/2016 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburts- datum des Beschwerdeführers auf den (...) zu ändern und mit einem Be- streitungsvermerk zu versehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbe- auftragten.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).