B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5412/2020
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A., geboren am (...), (Beschwerdeführerin) B., geboren am (...), beide Indonesien, beide vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...).
E-5412/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. November 2017 gemeinsam mit ihrem heute getrennt lebenden Ehemann C._______ (nachfolgend: C.) und ihrer Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. November 2017 und der Anhörung vom 19. Juni 2018 machte sie im Wesentlichen folgendes geltend (vgl. Ak- ten der Vorinstanz A15/12 und A25/17): Sie stamme aus D. in der Provinz Riau, Indonesien. An der Uni- versität E._______ habe sie sich zur Englischlehrerin ausbilden lassen und das Studium 20(...) abgeschlossen. Anschliessend habe sie ungefähr zwei Jahre und vier Monate an zwei verschiedenen Schulen unterrichtet und zuhause Privatlektionen erteilt. Aufgrund der Geburt ihrer Tochter habe sie die Arbeit aufgegeben. 2012 habe sie ihren Mann C._______ in E._______ kennengelernt und 20(...) geheiratet. Nach der Trauung hätten sie zusam- men im Haus ihrer Eltern gelebt. Bis zu ihrer Ausreise sei sie als Hausfrau tätig gewesen. Ihr Mann habe mit ihrem Vater auf dessen Palmölplantage gearbeitet. Ab (...) 2017 habe sie sich mit C._______ und ihrer Tochter ungefähr einen Monat in E._______ aufgehalten. Danach seien sie nach F._______ gegangen, wo sie für einen Monat bis zur Ausreise gelebt hät- ten. Am (...) 2017 hätten sie gemeinsam Indonesien verlassen. Nach ihrer Heirat beziehungsweise ab 20(...) sei C._______ immer wieder von der Polizei festgenommen beziehungsweise auf das Polizeirevier mit- genommen worden. Man habe ihn ausschaffen wollen, aufgrund seiner Probleme im Iran habe man jedoch darauf verzichtet. Am (...) 2016 habe die Polizei C._______ festgenommen. Als sie das habe verhindern wollen, habe die Polizei sie so geschoben, dass sie Blutungen bekommen habe. Das Spital in G._______ habe sie nicht aufgenommen, deshalb habe ihr Vater sie ins Spital im vier Stunden entfernten E._______ gebracht. Dort habe sie ihr Kind vor dem Termin per Kaiserschnitt zur Welt gebracht. Nach langen Gesprächen mit der Polizei und Zahlungen an das Gefängnis habe ihr Vater erreicht, dass C._______ nach zwei Wochen aus dem Gefängnis freigekommen sei. Mit Mühe und Not habe sie den in Kopie eingereichten Geburtsschein ihrer Tochter erhalten. Da C._______ keinen Pass gehabt habe, habe sie weder ihre Ehe zivil registrieren noch ein Dokument für ihre Tochter erhalten kön- nen. Auch habe man ihre Tochter in der mobilen Klinik in ihrem Dorf nicht impfen und nicht behandeln wollen.
E-5412/2020 Seite 3 Die Einwohner ihres Dorfes hätten C._______ beziehungsweise auch sie selber wiederholt aufgefordert, zur Moschee, zu Sitzungen und Anlässen zu gehen. Die Leute hätten sich gewundert, ob C._______ ein Terrorist sei. Fünf Mal am Tag oder öfter würden Leute über den Lautsprecher sprechen. C._______ habe dies nicht mehr hören können und ihre Tochter habe es gestört. Ein oder zwei Monate bevor sie das Land verlassen hätten, am (...) 2017, habe C._______ einen Lautsprecher der Moschee zerstört, in- dem er das Kabel des Lautsprechers herausgezogen und durchschnitten habe. Alle Einwohner des Dorfes seien deswegen wütend gewesen und hätten bei ihnen zuhause nach ihrem Mann gefragt und Steine gegen das Haus geworfen. Ihr Vater sei geschlagen und sein Auto zerstört worden. Leute seien in ihr Haus eingedrungen und hätten ihr Zimmer durchsucht und Gegenstände verbrannt. Man habe auch bei den Familien ihrer Eltern nach ihr gesucht. Auch nach ihrer Ausreise – selbst zum Zeitpunkt ihrer Anhörung – hätten Personen bei ihren Eltern nach ihr gefragt. Sie selber habe mit den Behörden ihres Landes oder mit Drittpersonen nie Probleme gehabt. Sie sei Muslimin gewesen, habe im Jahr 2015 den Islam verlassen und sei vor zirka zwei oder drei Jahren Christin geworden, habe aber keine offizi- elle Konversion unternommen. Ihre Verwandten wüssten noch nichts von ihrem Glaubenswechsel. Wenn sie es erführen, würden sie sie verlassen, verstossen oder gar umbringen. In Indonesien sei sie nie in die Kirche ge- gangen, dies habe sie erst in H._______ begonnen. Sie sei im (...) 2018 in der Kirche I._______ in J._______ getauft worden. Ihre Eltern lebten in D., ihre drei Geschwister in G.. Sie habe diverse Verwandte in Indonesien und (...) in Malaysia. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten: Ihre indonesische Identitätskarte, ihren indone- sischen Fahrausweis, ein Zertifikat über einen in der Schweiz absolvierten Integrationskurs, eine Bestätigung des Pastors der Kirche I._______ J., zwei Referenzschreiben von Privatpersonen aus K. und eine indonesische Familienkarte ihrer Familie (Eltern/Geschwister). Gemeinsam mit C._______ reichte sie folgende Dokumente der Vorinstanz ein: ihre indonesische Heiratsurkunde, eine Kopie eines Geburtsregister- auszugs betreffend ihrer gemeinsamen Tochter, je eine Urkunde des Kin- der- und Jugendamtes L._______ über die Anerkennung der Vaterschaft und über die gemeinsame elterliche Sorge, ein Empfehlungsschreiben von
E-5412/2020 Seite 4 der Missionsgemeinde M._______ in H., eine Geburtsurkunde für seine Tochter, offenbar ausgestellt durch ein Krankenhaus in E. und ein Nachweis über eine Meldung an die Polizei. B. Mit Verfügung vom 29. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzu- lässig beziehungsweise unzumutbar und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihr gemäss Art. 102m AsylG ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. Der Beschwerde wurden die angefochtene Verfügung, ein Beitrag von Hu- man Rights Watch «Living in hell» vom März 2016, ein Arztbericht aus N., Indonesien, vom (...) sowie eine Anfrage an den kantonalen Sozialdienst des Kantons O. betreffend Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Oktober 2020 beigelegt. D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet werde. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. D.b Das Departement (...) informierte das Gericht mit Schreiben vom 3. November 2020 über die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerde- führerin. D.c Die Beschwerdeführerin reichte am 11. November 2020 einen Arztbe- richt vom 6. Januar 2020 der Psychiatrischen Dienste (...) ein.
E-5412/2020 Seite 5 D.d Mit Eingabe vom 17. November 2020 präzisierte die Beschwerdefüh- rerin ein Vorbringen aus ihrer Beschwerde. D.e Die Vorinstanz reichte am 19. November 2020 ihre Vernehmlassung ein und nach entsprechender Einladung und Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2020 ihre Replik zu den Akten. Auf den Inhalt der beiden Eingaben wird, soweit wesentlich, in den Erwägun- gen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Unter Vorbehalt der Benennung eines amtlichen Rechtsbeistandes innert Frist hiess sie auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Mit Eingabe vom 8. November 2022 stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Akteneinsicht bei der Vorinstanz (in Kopie an das Gericht). F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2022 übermittelte die Instrukti- onsrichterin der Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit, in- nert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz eine die Beschwerde und Replik ergänzende Eingabe (nachfolgend: ergän- zende Rechtsschrift) beim Gericht einzureichen. Zudem gab sie der Be- schwerdeführerin Gelegenheit, innert gleicher Frist eine amtliche Rechts- beiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen. Diese be- zeichnete mit Schreiben vom 22. November 2022 Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger als amtlichen Rechtsbeistand, welchen die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 einsetzte. G. Mit Schreiben vom 23. November 2022 gewährte die Vorinstanz den Be- schwerdeführerinnen Akteneinsicht in ihre Akten. Nach zweimalig erstreck- ter Frist und Gewährung der Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfah- rens reichten die Beschwerdeführerinnen am 10. Januar 2023 die ergän- zende Rechtsschrift ein und legten dieser als Beilage 1 ein Schreiben der Kirche I._______ J._______ vom 6. Januar 2023 und als Beilage 2 ein Schreiben der (...) vom 13. Oktober 2020 bei.
E-5412/2020 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorlie- gend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20]) umbenannt. Der vorliegend anzu- wendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 - 4) ist unverändert übernom- men worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den an- geordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des- selben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG). Im Übrigen ist die Verfügung des SEM vom 29. September 2020 mangels Anfechtung mit Ab- lauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
E-5412/2020 Seite 7 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren des getrennt lebenden Ehemanns E-5361/2020 (C., [...]) zeitlich koordiniert und es wer- den die entsprechenden Akten beigezogen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie unter Umständen geeignet sein könnte, eine Kassa- tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Sie stellt in der Beschwerde das Eventualbegehren, es sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (im Vollzugspunkt) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie inzwischen getrennt von C. lebe, und habe dementsprechend nicht abgeklärt, wie die Situation von psychisch angeschlagenen, alleinerziehenden Müttern in In- donesien sei. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Behörde ist nicht ver- pflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Be- troffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Un- erlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzule- gen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich ein- zureichen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E-5412/2020 Seite 8 4.3 Der Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass sich die Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2020 nicht zu ihrer Trennung von C._______ geäussert hat. Das diesbezügliche Vorbrin- gen ist aber insoweit nicht nachvollziehbar, als nicht aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung über die Trennung ins Bild gesetzt hätte. Lediglich auf dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 28. Okto- ber 2020 (Beilage zur Replik vom 31. Dezember 2020) wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstkonsultation vom 22. Ok- tober 2020 ausgeführt habe, sie habe sich vor zirka zwei Monaten von C._______ getrennt. Die Trennung kann daher zeitlich auf Mitte bis Ende August 2020 verortet werden und fand somit vor dem Erlass der Verfügung statt. Es ist aber offensichtlich, dass die Vorinstanz von dieser Trennung nichts wusste und auch nichts wissen konnte, da die Beschwerdeführerin es unterliess, sie in Ausübung ihrer Mitwirkungspflicht darüber in Kenntnis zu setzen. Als Folge davon musste das SEM auch nicht abklären, wie die Situation von psychisch angeschlagenen, alleinerziehenden Müttern in In- donesien ist. Im Übrigen hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2020 mit dem für sie neuen Wissen um die Trennung der Beschwerdeführerin von C._______ in Ziffer 3 auseinandergesetzt. 4.4 Die von der Beschwerdeführerin erhobene formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Ver- fügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Be- schwerdeführerin und C._______ anlässlich der BzP ihre Gesundheit und diejenige der Tochter als gut bezeichnet hätten. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ihre Gesundheit sei okay, aber ihre Ge- danken seien ein Problem. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht aktenkundig. Der «Mental Health Atlas» 2017 der Weltgesund- heitsorganisation WHO für Indonesien sei sehr lückenhaft und deute auf eine niedrige Versorgungsdichte angesichts der grossen Bevölkerungszahl hin. Nichtsdestotrotz verfüge das Land über 48 psychiatrische Anstalten (mental hospitals) und 269 psychiatrische Abteilungen in Allgemeinspitä- lern. Eine einfache Recherche im Internet mit den Suchbegriffen «mental health E.» zeige auf, dass zum Beispiel auch in E. ent- sprechende Einrichtungen existieren würden. Der Vollzug der Wegweisung
E-5412/2020 Seite 9 nach Indonesien sei folglich zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe eine höhere Schulbildung und einen Abschluss als Englischlehrerin. In ihrem Heimatland verfüge sie über ein familiäres Netz, dass ihr beim Wiederauf- bau einer wirtschaftlichen Existenz in Indonesien behilflich sein könne. Die etwas mehr als (...) Tochter habe bald (...) Jahre ihres Lebens in der Schweiz verbracht. In ihrem jungen Alter seien jedoch die Eltern die pri- mären Bezugspersonen. Von einer besonderen Prägung von ihrem Umfeld sei nicht auszugehen. Unter diesen Umständen verstosse der Wegwei- sungsvollzug nicht gegen das Kindeswohl. Es bestünden folglich keine in- dividuellen Gründe, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erschei- nen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Beschwerde, sie leide auf- grund des Erlebten an psychischen Problemen und werde einen entspre- chenden Bericht ihrer ehemaligen Psychiaterin und ihrer aktuellen Psycho- login nachreichen. Sie habe Angst, nach Indonesien zurückzukehren. Ins- besondere auch wegen der ungewissen Zukunft ihrer Tochter sei davon auszugehen, dass sich ihre psychische Verfassung nochmals deutlich ver- schlechtere. Dem beiliegenden Bericht von Human Rights Watch könne entnommen werden, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen ohne ihre Einwilligung in Indonesien häufig angekettet oder in überfüllten Ein- richtungen in unhygienischen Verhältnissen eingesperrt würden. Das SEM habe korrekt recherchiert, dass es in ganz Indonesien mit einer Bevölke- rung von 268 Millionen lediglich 48 psychiatrische Anstalten und 269 psy- chiatrische Abteilungen in Allgemeinspitälern gebe. In den wenigen Einrich- tungen, die es gebe, drohten den Betroffenen physische und sexuelle Ge- walt, Zwangsbehandlung und Zwangsmassnahmen zur Empfängnisverhü- tung. Als alleinerziehende junge Frau sei das Risiko gross, dass sie in einer derartigen Einrichtung misshandelt werden würde. Es sei daher davon aus- zugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Indonesien einer un- menschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Voll- zug ihrer Wegweisung nach Indonesien sei daher unzulässig. Zudem lebe sie mittlerweile getrennt von C._______ Es sei davon auszugehen, sie werde im Falle einer Rückkehr nach Indonesien als alleinerziehende Mut- ter mit psychischen Beschwerden, die dem Islam den Rücken gekehrt habe und Christin geworden sei und zudem eine Tochter ohne gültige Papiere habe, in eine existentielle Notlage geraten. In Indonesien werde immer wie- der gegen Christen gehetzt und es komme auch regelmässig zu Attenta- ten, insbesondere auch auf der Insel Sumatra, von wo sie herkomme. Auch gehe sie davon aus, dass ihre psychischen Beschwerden in Indonesien
E-5412/2020 Seite 10 angesichts der geringen Anzahl an psychiatrischen Einrichtungen nicht be- handelt werden würden. Es wäre ihr auch nicht möglich, ihre Tätigkeit als Englischlehrerin wiederaufzunehmen. Ausserdem würden sie und C._______ das Sorgerecht für die Tochter teilen. Im Falle ihrer Wegwei- sung nach Indonesien respektive in den Iran würde entweder ihr oder C._______ der Kontakt zu ihrer Tochter verunmöglicht werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. Ferner würde ein Wegweisungs- vollzug entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl zu einer Kindeswohlge- fährdung führen. Ihre Tochter habe mehr als die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz verbracht und empfinde die Schweiz als ihr zu Hause. Sie sei noch nie im Iran gewesen und in Indonesien verfüge sie über keine Pa- piere, weshalb sie dort keine Perspektive habe. Als sie noch in Indonesien gewesen seien, hätten sie ihre Tochter nicht einmal impfen lassen können. Auch eine Wegweisung in den Iran sei in ihrem Fall nicht zumutbar, da sie sich von C._______ getrennt habe. Sie und ihre Tochter seien noch nie im Iran gewesen und würden dort auch über kein soziales Umfeld verfügen. Dass C._______ zwischen dem (...) 2016 und dem (...) 2017 im Iran ge- wesen sein solle und sie, die Beschwerdeführerin, und ihre Tochter in den iranischen Registern habe eintragen lassen, könne nicht sein, da er zwi- schen dem (...) 2017 und dem (...) 2017 in Indonesien im Gefängnis ge- wesen sei. Auch sie sei in diesem Zeitraum in Indonesien gewesen. Dies werde durch den Arztbericht in der Beilage belegt. 5.3 Die Vorinstanz hält zu den Vorbringen der Beschwerde in ihrer Ver- nehmlassung fest, der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Human Rights Watch handle von Menschen mit sogenannten «psychosocial disa- bilities» und habe nichts zu tun mit den psychiatrischen Diagnosen der Be- schwerdeführerin, namentlich (...). Die Furcht vor einer Unterbringung in derartigen Einrichtungen – auch wenn deren Existenz nicht in Abrede ge- stellt werde – sei unbegründet. Ferner sei die Beschwerdeführerin bereits 2015 Christin geworden. Aus der Befragung zur Person und dem freien Bericht in der Anhörung sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund ihres «Christ-seins» vor der Ausreise aus Indonesien begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Auch Probleme mit Eltern oder weiteren Ver- wandten seien nicht aktenkundig. Die christliche Glaubensausübung in der Schweiz sei, soweit bekannt, nicht besonders sichtbar. Auch die Behaup- tung, dass die Tochter keine heimatlichen Papiere habe, werde mit dem im Asylverfahren eingereichten Geburtsauszug widersprochen. Ferner könne sich die Beschwerdeführerin betreffend ihre persönliche Situation (Tren- nung von C._______, geteiltes Sorgerecht für die gemeinsame Tochter) nicht auf die Unzumutbarkeit berufen. Eine Wegweisung aus der Schweiz
E-5412/2020 Seite 11 stelle die Beschwerdeführerin und C._______ zugegebenermassen vor die schwierige Wahl, wo sie sich in Zukunft aufhielten, wenn sie weiterhin das geteilte Sorgerecht wahrnehmen würden. Dies verleihe ihnen jedoch kei- nen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz. Die Frage nach dem Verbleib in dem einen oder anderen Land (Indonesien oder Iran) würden sich für die Beschwerdeführerin und C._______ auch dann stellen, wenn sich die Trennung im Iran oder in Indonesien – wo sie sich vor ihrer Einreise in die Schweiz aufgehalten hätten – ereignet hätte. Ferner treffe es zu, dass die Tochter den grösseren Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht habe. In ihrem Alter (geboren am [...] und somit [...] Jahre alt) seien jedoch die Eltern die primären Bezugspersonen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Tochter in ihrem Alter dermassen starke Beziehungen zur Schweiz be- ziehungsweise zu Personen in der Schweiz aufgebaut habe, sodass eine Wegweisung vor dem Hintergrund des Kindeswohls unzumutbar sei. Im Weiteren habe gemäss dem im Asylverfahren eingereichten Geburtsregis- terauszug die Tochter die indonesische Staatsbürgerschaft. Gemäss der Abklärung der schweizerischen Vertretung in Teheran sei die Tochter auch in den offiziellen iranischen Registern verzeichnet. Eine Wegweisung nach Indonesien oder in den Iran seien somit zumutbar und möglich. 5.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführerinnen aus, aus dem Bericht von Human Rights Watch gehe klar hervor, dass in Indonesien nicht nur Personen mit psychosozialen Einschränkungen, sondern auch Personen mit mentalen Problemen in solche Einrichtungen gebracht würden. Zudem sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren unter einer (...) leide und (...)probleme habe. Sie lebe sozial zurückgezogen, habe su- izidale Gedanken und leide unter Merkfähigkeits- und Denkstörungen. Wei- ter leide sie unter Sinnestäuschungen und die behandelnden Ärzte seien davon ausgegangen, dass sie unter einer (...) leide. Im Zusammenhang mit ihren Depressionen sei sie auch auf spezielle Medikamente angewie- sen. Es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich ihr Zustand im Falle einer Wegweisung nach Indonesien verschlechtern würde. Sie stünde vor dem Nichts und es sei völlig unklar, ob sie zusam- men mit ihrer Tochter nach Indonesien einreisen könnte. Ob sie die not- wendigen Medikamente dort erhielte, sei auch völlig unklar. Aufgrund einer zu erwartenden Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes sei ohne weiteres davon auszugehen, dass sie als «psycho-sozialer Problem- fall» eingestuft und früher oder später in einer dieser furchtbaren Einrich- tungen enden würde. Das Gesetz in Indonesien mache es leicht, einen Menschen mit einer psychosozialen Beeinträchtigung oder mit psychi- schen Problemen zwangseinweisen zu lassen. Somit sei im Falle einer
E-5412/2020 Seite 12 «Wegweisung» von einer konkreten Gefahr an Leib und Leben auszuge- hen. Ferner sei aufgrund ihrer eingereichten Schreiben als erstellt zu be- trachten, dass sie eine aktive Christin sei und ihren christlichen Glauben aktiv und erkennbar auslebe. Dies würde sie auch in Indonesien tun. Im Weiteren würde ein Geburtsregisterauszug ihrer Tochter kaum als gültiges, indonesisches Ausweispapier gelten, weshalb schon deshalb fraglich sei, ob ihre Tochter überhaupt nach Indonesien einreisen und sich dort aufhal- ten dürfe. Dies umso mehr, weil die Behörden fragen würden, wo der Vater der Tochter sei und welche Staatsangehörigkeit sie habe. 5.5 Mit ergänzender Rechtsschrift vom 10. Januar 2023 wiederholen die Beschwerdeführerinnen ihre Darlegungen aus den früheren Eingaben und ergänzen, dass die indonesische Regierung es nicht vermöge, religiöse Minderheiten effektiv zu schützen. Ferner sei in der Zwischenzeit die Toch- ter der Beschwerdeführerin (...) Jahre alt geworden, besuche hier den (...) und sei bestens integriert. Die Beschwerdeführerin und C._______ hätten sich in der Schweiz auseinandergelebt und getrennt. Diese Tatsache habe die Situation der Tochter noch einmal massiv erschwert und müsse erst recht dazu führen, dass sie ihre Kindheit in der Nähe der Mutter erleben und sich unter ihrem Schutz entwickeln könne. Auch würden sich die Be- schwerdeführerinnen nicht auf ihre Familie verlassen können, da diese sie aufgrund ihrer Religion ausgestossen habe. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5412/2020 Seite 13 6.2 6.2.1 6.2.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführerinnen keine Flücht- lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend- bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge- meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.1.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge- mäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR, Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführerinnen würde bei einer Rück- kehr in ihr Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin kann auf Erwägung 6.3 unten verwiesen werden. 6.2.2 6.2.2.1 Die Vorinstanz führte zur geltend gemachten Konversion der Be- schwerdeführerin vom Islam zum Christentum aus, diese sei bereits vor zwei oder drei Jahren Christin geworden. Sie habe sich bereits zu einer Zeit als Christin gefühlt, als sie sich noch in Indonesien aufgehalten habe. Von möglichen Problemen aufgrund ihrer geltend gemachten inneren Kon- version habe sie nichts berichtet. Somit sei nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer behaupteten Hinwendung zum Christentum bei einer Rückkehr nach Indonesien gefährdet sein würde.
E-5412/2020 Seite 14 6.2.2.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie habe dem Islam den Rücken gekehrt und sei Christin geworden. In Indonesien werde immer wieder gegen Christen gehetzt und es komme auch regelmässig zu Attentaten, insbesondere auch auf der Insel Sumatra, von wo sie her- komme. Anlässlich der Replik bringt sie ferner vor, sie lebe ihren christli- chen Glauben aktiv und erkennbar aus. Dies würde sie auch in Indonesien tun. Im Falle einer Wegweisung (eines Vollzugs der Wegweisung, Anmer- kung BVGer) bestünde eine reale Gefahr, dass auch gegen sie als Christin vorgegangen werden würde. In der ergänzenden Rechtsschrift führt sie weiter aus, die indonesische Polizei bemühe sich nicht, Christen zu schüt- zen. Auch durch das Blasphemiegesetz werde die Religionsfreiheit durch den Staat immer mehr eingeschränkt. Die Menschen in Indonesien müss- ten immer wieder befürchten, dass sie diesbezüglich angeklagt und be- straft werden würden. Auch würden sie sich nicht nur vor den Milizgruppen, sondern auch vor dem Staat fürchten und es komme immer wieder zu Zwangsislamisierungen von Christen. 6.2.2.3 Das Gericht kommt vorliegend zum Schluss, dass der Würdigung der Vorinstanz zu folgen ist. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die Be- schwerdeführerin an der BzP vorbrachte, sie habe sich vor zwei oder drei Jahren entschieden, Christin zu werden, sei aber damals nicht offiziell kon- vertiert. Diesbezüglich ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer inneren christlichen Glaubensausübung überhaupt von den indonesischen Behörden oder von privaten Gruppierungen behelligt wor- den ist. Ferner erstaunt, dass eine «offizielle» Konversion auch in der er- gänzenden Rechtsschrift vom 10. Januar 2023 nicht erwähnt ist. Das Ge- richt kommt folglich zur Überzeugung, dass die Glaubensausübung, wenn sie überhaupt stattfindet, nicht öffentlich gelebt wird und auch nicht eine Intensität aufweist, welche dazu führen würde, dass in Indonesien staatli- che oder private Gruppierungen Kenntnis davon erlangen und sie deshalb behelligen würden. Die mit der Replik und der ergänzenden Rechtsschrift eingereichten Briefe, welche die Glaubensausübung der Beschwerdefüh- rerin bestätigen sollen, ändern nichts an dieser Einschätzung. Die Beru- fung auf die christliche Glaubensausübung steht in casu der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz nicht entgegen. 6.2.3 6.2.3.1 Hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens führt die Beschwer- deführerin aus, sie habe sich von C._______ wohl auch aufgrund des un- glaublichen Drucks der drohenden Wegweisung auseinandergelebt und
E-5412/2020 Seite 15 getrennt. Diese Trennung habe die Situation ihrer Tochter noch einmal massiv erschwert. 6.2.3.2 Bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK ist die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein po- tenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne wei- teres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei ei- ner Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts auch Personen berufen, deren Anwesen- heit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (ge- festigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hinge- nommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4; 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Ur- teile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 6.2.3.3 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich bei C._______ nicht um eine Person handelt, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Anwe- senheitsrecht verfügt oder deren Anwesenheit faktisch als Realität hinge- nommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss, da das SEM mit Verfügung vom 29. September 2020 unter anderem feststellte, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylge- such ablehnte, die Wegweisung verfügte sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Urteil E- 5361/2020 die angefochtene Verfügung ebenfalls bestätigt.
E-5412/2020 Seite 16 Vorliegend kann offenbleiben, ob es sich um eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung zwischen der Tochter der Beschwerdefüh- rerin und C._______ handelt. Die Beschwerdeführerinnen vermögen eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht darzutun. 6.2.3.4 Aufgrund des Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend lässt die allgemeine Menschenrechts- situation in Indonesien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen schliessen. 6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Indonesien über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. So wohnen ihrer Eltern in D._______ (Indonesien) und drei ihrer Geschwister in G._______ (Malay- sia; vgl. SEM-act. A15/12 Ziffer 3.01). Des Weiteren hat sie 2012 an der Universität in E._______ den Abschluss als Englischlehrerin gemacht und danach für zirka vier Monate lang an einer «Junior High School» in E., anschliessend für zirka zwei Jahre an einer «Senior High School» in D. unterrichtet. Danach hat sie aufgehört zu arbeiten, da ihre Tochter geboren wurde (vgl. SEM-act. A15/12 Ziffer 1.17.04). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss, Berufserfahrung sowie ein familiäres Netzwerk im Heimatland verfügt, weshalb sich auch diesbezüglich der Vollzug als zu- mutbar erweist. 6.3.3 Hinsichtlich einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist auf eine solche nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not- wendig ist (vgl. u.a. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 f. je m.w.H.).
E-5412/2020 Seite 17 Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während des Be- schwerdeverfahrens lediglich zwei Arztberichte zu den Akten gereicht hat. Einerseits reichte sie am 11. November 2020 den Arztbericht «Erstkonsul- tation vom 06.01.2020 der Psychiatrischen Dienste (...)» ein. Im Bericht werden als psychiatrische Diagnosen (...) gestellt. Mit der Replik vom 31. Dezember 2020 wurde der zweite Arztbericht – ebenfalls von den Psy- chiatrischen Diensten (...) – vom 28. Oktober 2020 eingereicht. Unter Be- urteilung wird eine (...) festgehalten. Ferner wird «Aktenanamnestisch» der (...) erwähnt. Offensichtlich hat sich der in den Arztberichten beschriebene Verdacht ei- ner (...) nicht durch eine definitive Diagnose erhärtet respektive ist eine solche nicht aktenkundig. Dem Vorbringen in der ergänzenden Rechts- schrift, die Beschwerdeführerin leide unter einer (...), kann aufgrund der Akten nicht gefolgt werden. Wäre dem so, hätte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht mit entsprechender Diagnose im Rahmen ihrer Mitwir- kungspflicht eingereicht. Eine (...) entspricht offensichtlich nicht der von der Rechtsprechung gefor- derten Schwere. Im Übrigen ist festzuhalten, dass seit dem 28. Oktober 2020 – mithin seit mehr als zwei Jahren – keine weiteren Arztberichte zu den Akten gereicht worden sind. Da die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine weiteren Arztberichte eingereicht hat, ist nicht davon auszugehen, dass sich die damals diagnostizierte (...) weiter ver- schlimmert hat. Im Übrigen sind, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und die Beschwerdeführerin in der Beschwerde richtig festhal- ten, in Indonesien über 48 psychiatrische Anstalten verfügbar. Die Be- schwerdeführerin kann sich im Bedarfsfall an diese Einrichtungen wenden, wobei zu betonen ist, dass ihr Gesundheitszustand keiner dringenden Be- handlung bedarf. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in ihr Heimatland zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung ihres Gesundheitszustandes im Sinne der Rechtsprechung führen würde. 6.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Rechts- schrift, ihr drohe im Heimatland eine zwangspsychiatrische Einweisung, ist
E-5412/2020 Seite 18 unbegründet, zumal sie weder ausführt, wer sie zwangspsychiatrisch ein- weisen sollte, noch, weshalb die geltend gemachte (...) (vgl. E. 6.3.3 oben) zu einer solchen Einweisung führen würde. Aus dem als Beilage 2 zur Be- schwerde eingereichten Bericht von Human Rights Watch kann sie eben- falls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie einen persönlichen Bezug zu diesem nicht aufzuzeigen vermag. 6.3.5 Ferner führt das Kindeswohl betreffend die Tochter zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rah- men einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- genschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Ent- wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). An- gesichts des Alters des Kindes ([...] Jahre) und der Tatsache, dass dieses aktuell erst (...) besucht, ist davon auszugehen, dass eine Verwurzelung in der Schweiz noch nicht stattgefunden hat und dessen Hauptbezugsperson in erster Linie die Mutter sein dürfte. Die Beschwerdeführerinnen können einerseits gemeinsam nach Indonesien zurückkehren, andererseits stellt das Gericht mit heutigem Urteil E-5361/2020 C._______ betreffend fest, dass ihm zugemutet werden könne, sein Besuchsrecht in Indonesien vom Iran aus auszuüben. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-5412/2020 Seite 19 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine mas- sgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2022 wurde der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerinnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeord- net, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädi- gungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der mas- sgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Zwischenverfügung vom 24. No- vember 2022) ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwal- tungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 990.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5412/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 990.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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