Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-5361/2020
Entscheidungsdatum
15.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5361/2020

U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Donato Del Duca, Advokatur und Mediation, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. September 2020 / N (...).

E-5361/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. November 2017 gemeinsam mit seiner heute getrennt lebenden Ehefrau B._______ (nachfolgend: B.) und seiner Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. November 2017 und der Anhörung vom 19. Juni 2018 machte er im Wesentlichen folgendes geltend (vgl. Ak- ten der Vorinstanz A14/15 und A27/21): Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C., Iran. Im Jahr 1386 nach iranischer Zeitrechnung (gregorianisch: 2007/08, Anmerkung BVGer) habe er D._______ kennengelernt, welcher innerhalb der Partei «E.» in F. und der Provinz Ilam Gruppenführer gewesen sei und ihm Aufträge gegeben habe. Er, der Beschwerdeführer, sei danach als «Geheimkraft» für die Partei tätig gewesen. Er habe unter anderem an Versammlungen teilgenommen, Parolen auf Wände geschrieben sowie Flugblätter und manchmal CDs verteilt. Im Jahr 1390 (gregorianisch: 2011/2012, Anmerkung BVGer), zur Zeit der sogenannten grünen Welle, sei er in Teheran auf einem berühmten Platz in eine Kundgebung geraten, an welcher Polizisten Leute geschlagen hätten. Auch er sei geschlagen worden und man habe ihm seine Tasche weggenommen, welche eine CD mit Flugblättern und seine Ausweise enthalten habe. Sicherheitsbeamte seien daraufhin zu seinem Haus in F._______ gegangen und hätten seinen Computer mit Dokumenten über die Parteiaktivitäten und über die Korrup- tion innerhalb der Sepah beschlagnahmt. Im Monat G._______ 1390 (gre- gorianisch: ungefähr (...) 2011, Anmerkung BVGer) sei er von Teheran ille- gal in die Türkei gereist, wo er vier oder fünf Monate in Istanbul verbracht habe. Er habe dort auf eine Gelegenheit gewartet, um nach Australien zu reisen. Nach einer Weile sei er nach H._______ (Indonesien) gereist, wo man ihn nach I._______ gebracht habe. Dort habe er im Jahr 2012 B._______ kennengelernt, welche er 2013 religiös, nach islamischem Ri- tus, geheiratet habe. Am (...) 2016 sei seine Tochter in I._______ zur Welt gekommen. Gemeinsam mit B._______ und seiner Tochter habe er am (...) oder im (...) 2017 Indonesien verlassen, da er ebendort weder für sich noch für seine Tochter habe Dokumente erhältlich machen können. So habe er beispielsweise seine Tochter nicht impfen lassen können, zudem seien die Leute dort sehr religiös und hätten ihn als einen Ungläubigen betrachtet.

E-5361/2020 Seite 3 Während seiner Zeit in der Schweiz sei ein Bruder von ihm im Iran durch die Sepah festgenommen, mehrere Wochen inhaftiert und von seiner Ar- beit freigestellt worden, weil er mit ihm in Kontakt gestanden sei. In religiöser Hinsicht fühle er sich als Christ und sei dabei, die Religion zu wechseln, habe diesbezüglich aber noch keine offiziellen Schritte unter- nommen. Vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er angefangen, sich vom Islam abzuwenden, nachdem er einen Freund kon- sultiert und einige Bücher gelesen habe. Es handle sich dabei um gefähr- liche Bücher, die man im Iran nicht lesen könne. Manche seiner Verwand- ten und Kollegen hätten sich daraufhin ein wenig von ihm abgewandt be- ziehungsweise den Kontakt zu ihm reduziert. In Europa habe er seit vier bis fünf Monaten die Kirche besucht. A.b Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: Seine iranische Identitätskarte, ein Zertifikat über einen in der Schweiz absolvierten Integrationskurs, vier Fotos, welche aus seiner Zeit im Iran stammten und auf einigen D._______ beziehungs- weise er mit D._______ zu sehen sei, einen Auszug aus einem Facebook- Post vom (...) 2017, der unter anderem von D._______ handelt, einem Be- richt der Psychiatrischen Dienste J._______ vom 25. Juni 2019 und eine kurze Videoaufnahme, welche D._______ mit dem Beschwerdeführer und weiteren Personen zeigt. Gemeinsam mit B._______ reichte er folgende Dokumente der Vorinstanz ein: Ihre indonesische Heiratsurkunde, eine Ko- pie eines Geburtsregisterauszugs betreffend ihre gemeinsame Tochter, je eine Urkunde des Kinder- und Jugendamtes K._______ über die Anerken- nung der Vaterschaft und über die gemeinsame elterliche Sorge, ein Emp- fehlungsschreiben der Missionsgemeinde L._______ in M., eine Geburtsurkunde für seine Tochter, offenbar ausgestellt durch ein Kranken- haus in I. und ein Nachweis über eine Meldung an die Polizei. B. B.a Mit Verfügung vom 29. September 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, seiner getrennt lebenden Ehefrau B._______ und deren Tochter N._______ und lehnte ihre Asylge- suche ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwer- deführer die geltend gemachten Tätigkeiten für die E._______ Partei sowie die Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft gemacht

E-5361/2020 Seite 4 habe. Er habe diesbezüglich gemeinsam mit B._______ ausgeführt, sie würden nicht weiter in Indonesien leben können da er seinen Aufenthalt dort mangels eines Passes nicht habe regeln können, die Registrierung der Tochter nicht möglich gewesen sei und er Probleme mit der konserva- tiven Bevölkerung im Heimatdorf von B._______ gehabt habe. Die Vor- instanz stellte diesbezüglich fest, dass einem legalen Aufenthalt des Be- schwerdeführers in Indonesien nichts entgegenstehe, da sich die geltend gemachte Verfolgung nur lokal oder regional auswirke und er sich diesen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. Zudem hätten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran ergeben, dass sein iranischer Pass, in den das Visum der Schweizer Botschaft in H._______ ausgestellt worden sei, echt gewesen sei. In der Stellung- nahme des Beschwerdeführers habe dieser sodann nicht bestritten, dass er in Indonesien im Besitz eines echten iranischen Passes gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, er hätte seinen Aufenthaltsstatus in Indo- nesien regeln können. Ebenfalls stehe die Behauptung des Beschwerde- führers, er habe die Geburt seiner Tochter nicht registrieren können, den von ihm eingereichten Urkunden (in Kopie) entgegen. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass einem legalen Aufenthalt in Indonesien nichts entgegengestanden hätte und auch heute nichts entgegenstehe. Zum Vor- bringen des Beschwerdeführers, er sei dabei, die Religion zu wechseln, führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte Hinwendung zum Christentum nicht der aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glau- bensausübung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre- chung entspreche. Es sei nicht ersichtlich, dass sich im Falle einer Rück- kehr in den Iran eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Somit habe er keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in den Iran. C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig beziehungs- weise unzumutbar und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Sub- eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

E-5361/2020 Seite 5 In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: Die angefochtene Verfügung, ein Fachbeitrag aus der Aktuellen Juristischen Praxis (AJP) 11/2011, ein fremdsprachiges Dokument vom 30. Juli 2020, eine Länder- analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. November 2010, eine Länderanalyse der SFH vom 18. August 2011, eine Schnell- recherche der SFH-Länderanalyse vom 27. September 2018 sowie eine Anfrage an den kantonalen Sozialdienst des Kantons O._______ betref- fend Fürsorgeabhängigkeit vom 22. Oktober 2020. D. D.a Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 5. November 2020 fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung ein. D.b Das Departement P._______ informierte mit Schreiben vom 3. Novem- ber 2020 das Gericht über die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwer- deführers. D.c Die Vorinstanz reichte am 19. November 2020 ihre Vernehmlassung ein und, nach entsprechender Einladung, reichte der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2020 seine Replik zu den Akten. Auf den Inhalt der bei- den Eingaben wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D.d Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 verfügte das Amt Q._______ eine ausländerrechtliche Ein- und Ausgrenzung des Beschwerdeführers. Namentlich wurde ihm untersagt, das Gebiet des Kantons R._______ zu verlassen und das Gebiet der Stadt S._______ zu betreten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. Unter Vorbehalt der Benennung eines amtlichen Rechtsbeistandes innert Frist hiess sie auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Mit Eingabe vom 11. November 2022 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, dass Rechtsanwalt Donato Del Duca ihm als amtlicher Rechtsbeistand bei- geordnet werden solle. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht.

E-5361/2020 Seite 6 F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 setzte die Instruktions- richterin den erwähnten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein, händigte ihm sämtliche Akten des Beschwerdever- fahrens in Kopie aus, wies die Vorinstanz an, das Akteneinsichtsgesuch hinsichtlich der vorinstanzlichen Akten zu behandeln, und gab ihm Gele- genheit, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht durch die Vor- instanz eine die Beschwerde und Replik ergänzende Eingabe (nachfol- gend: ergänzende Rechtsschrift) beim Gericht einzureichen. G. Mit Schreiben vom 23. November 2022 erteilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer Akteneinsicht hinsichtlich der vorinstanzlichen Akten. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 die ergänzende Rechtsschrift ein und legte dieser als Beilage 1 einen Entscheid vom (...) der (...) des Kantons O._______ bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-5361/2020 Seite 7 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der getrennt lebenden Ehefrau E-5412/2020 (B., N [...]) zeitlich koordiniert und es wer- den die entsprechenden Akten beigezogen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. In der ergänzenden Rechtsschrift vom 12. Januar 2023 bringt er ferner vor, die Vorinstanz habe seine «Sorgfaltspflicht» verletzt (sinngemäss: unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts, Anmerkung BVGer), indem sie das einen Gefängnis- aufenthalt betreffende Schreiben, datiert vom 30. Juli 2020, ohne weitere Abklärungen als verfälscht bezeichnet habe. Diesbezüglich habe die Vor- instanz festgestellt, es sei fraglich, wieso das Dokument gerade am 30. Juli 2020 verfasst worden sei. Im Weiteren hätte die Mitgliedschaft des Be- schwerdeführers bei der E. Partei ohne viel Aufwand beispiels- weise über die T._______ geprüft werden können. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine

E-5361/2020 Seite 8 Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliche Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und 144 I 11 E. 5.3 sowie BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die BzP sei in Farsi durchgeführt worden, mithin nicht in seiner Muttersprache, wes- halb es für ihn schwierig gewesen sei, Differenzierungen hinsichtlich der Parteimitgliedschaft zu äussern. Auch die Rechtsvertretung hielt auf dem Blatt der Hilfswerkvertretung anlässlich der Anhörung fest: «Der GS wurde an der BzP nicht in seiner Muttersprache befragt. Allfällige Widersprüche zur heutigen Anhörung sind deshalb nach Ansicht des HWV mit Vorsicht zu bewerten.». Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, D._______ habe er an der BzP ebenfalls nicht erwähnt, da er in Farsi befragt worden sei. Zudem leide er an einer (...) und (...), was dazu geführt habe, dass er sich teilweise schlecht habe konzentrieren können. 4.5 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die BzP in Farsi durch- geführt wurde. Jedoch wurde er zu Beginn und auch am Ende der BzP gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, worauf er gemäss Übersetzung

E-5361/2020 Seite 9 jeweils mit «Molto bene» («sehr gut») antwortete (vgl. SEM-act. A14/15 Bst. h und Ziffer 9.02). Zudem bestätigte er durch seine Unterschrift, dass ihm das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Farsi) übersetzt wurde. Anlässlich der Anhörung, welche in Kurdisch durchgeführt wurde, vermochte der Beschwerdeführer sich zur Parteimitgliedschaft bei der E._______ Partei ausführlich zu äussern (vgl. SEM-act. A27/21 F57 und Anmerkung des GS bei der Rückübersetzung zu F57). Da der Beschwer- deführer an der BzP erklärte, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, und er anlässlich der Anhörung in Kurdisch befragt wurde, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Das weitere Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe D._______ während der BzP nicht erwähnt, da es seine Farsi-Kenntnisse nicht erlaubt hätten, überzeugt offensichtlich nicht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es ihm an der BzP ohne weite- res möglich war, seine Vorbringen mit Monats- und Jahresangaben zu un- termauern. Weshalb er hingegen den Namen derjenigen Person, welche eine zentrale Stellung innerhalb seiner Fluchtvorbringen einnimmt, nicht erwähnte, erschliesst sich nicht und liegt offensichtlich nicht in ungenügen- der Sprach- respektive Farsi-Kenntnissen begründet. Im Übrigen fragte er anlässlich der Anhörung den Befrager, ob es ein Problem sei, wenn er ein paar Wörter auf Farsi sagen würde, da er den Iran für (...) Jahre (recte: vor [...] Jahren) verlassen habe und ihm deshalb wahrscheinlich ein paar Wör- ter in Kurdisch nicht einfallen würden (vgl. SEM-act. A27/21 F2). Dies lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass es in Farsi sprachliche Verständi- gungsprobleme gegeben hatte, weshalb auch in Bezug auf die Ausführun- gen zu D._______ anlässlich der Anhörung respektive das Fehlen diesbe- züglicher Ausführungen an der BzP keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vorliegt. 4.6 Der Beschwerdeführer leidet gemäss dem Arztbericht vom 25. Juni 2019 unter einer (...) ([...]; ICD [International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems]-10 [...]) und unter einer (...) (ICD- 10 [...]). Die Anhörung fand am 19. Juni 2018 statt, anlässlich welcher er nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde. Diesbezüglich brachte er vor, «Ich weiss selber nicht weshalb, aber auch in der Schweiz fühle ich mich auf keinen Fall sicher. Ich hatte einen grossen innerlichen Schlag be- kommen nach dem Tod von Behzad. Meine Frau ist auch sehr gestresst.» (vgl. SEM-Act. A27/21 F121). Diese Ausführungen lassen nicht den Schluss zu, dass er in sprachlicher Hinsicht Verständigungsprobleme auf- grund seines Gesundheitszustandes hatte. Während der Anhörung wurde vom Beschwerdeführer oder der Vertretung des Hilfswerks auch zu keinem

E-5361/2020 Seite 10 Zeitpunkt sprachliche oder inhaltliche Verständigungsschwierigkeiten gel- tend gemacht. Auch sind solche aus dem Protokoll nicht zu erkennen, wes- halb auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 4.7 Hinsichtlich der Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vermengt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdi- gung der Sache. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM alle seine Vorbringen und Beweismittel – insbesondere das einen Gefängnisaufent- halt betreffende Schreiben vom 30. Juli 2020 – und die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der E._______ Partei erfasst, sich mit diesen auseinan- dergesetzt und sie in rechtsgenüglicher Weise gewürdigt hat. Eine akten- widrige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts liegt daher nicht vor. 4.8 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nach dem Gesagten nicht, das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-5361/2020 Seite 11 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 6.2 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 2011 aufgrund der versuchten Verhaftung anlässlich einer Veranstaltung vom Iran nach Indonesien geflüchtet. Er habe damals eine Tasche mitgeführt, welche Propagandamaterial für die Partei «E._______» beinhaltet habe. Diese Tasche sei ihm von der Zivilpolizei und der Sepah entwendet worden. (vgl. SEM-act. A27/21 F49). Im Jahr 2017 sei er in die Schweiz gereist, da er in Indonesien durch die Dorfbe- wohner, insbesondere aufgrund von Problemen wegen seines fehlenden Passes und seiner Abkehr vom Islam, verfolgt worden sei (vgl. SEM-act. A27/21 F101). Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, der Be- schwerdeführer sei im Besitz eines echten iranischen Reisepasses und sei mit diesem am (...) 2016 in den Iran eingereist und am (...) 2017 wieder ausgereist (vgl. die angefochtene Verfügung unter II. Ziffer 4). Während seines Aufenthaltes im Iran habe er Behördenkontakt gehabt haben müs- sen, da sowohl seine Ehe wie auch die Geburt seines Kindes in den öffent- lichen Registern im Iran eingetragen worden seien. Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei nach dem Vorfall auf dem Azadi-Platz in Teheran nie mehr in den Iran zurückgekehrt. Hierzu gab er im Beschwer- deverfahren ein Dokument zu den Akten, welches auf den 30. Juli 2020 datiert ist und gemäss ihm beweise, dass er sich im fraglichen Zeitraum (genauer: [...], Anmerkung BVGer) in einem Gefängnis in Indonesien auf- gehalten habe. Anlässlich der Vernehmlassung vom 19. November 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass das eingereichte Dokument lediglich auf In- donesisch vorliege und eine Übersetzung mit «Google Übersetzer» an- deute, dass es sich bei den Angaben im Dokument um die Aussagen des Beschwerdeführers handle, welcher erkläre, einen Verkehrsunfall verur- sacht zu haben und deshalb vom (...) bis zum (...) im Gefängnis gewesen zu sein. Das Dokument sei vom Leiter eines Gefängnisses unterschrieben. Die Vorinstanz führte weiter aus, dass das eingereichte Dokument mit Leichtigkeit fabriziert hätte werden können und, mit Ausnahme eines Stem- pels, keine Echtheitsmerkmale enthalte. Beiläufig sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Dokument die indonesische Staats- bürgerschaft besitze, im Asylverfahren allerdings stets behauptet habe, sein Aufenthalt in Indonesien sei nicht legal gewesen. 6.3 Betreffend Rückreise in den Iran wurde die Schweizerische Botschaft in Teheran von der Vorinstanz mit einer Abklärung beauftragt. Diese hat

E-5361/2020 Seite 12 ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem echten iranischen Reise- pass auf der schweizerischen Vertretung in H._______ am (...) 2017 ein Schengen-Visum erhalten habe. Am (...) 2016 sei der Beschwerdeführer zuletzt in den Iran ein- und am (...) 2017 zuletzt aus dem Iran ausgereist. Die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ sowie die Geburt seiner Tochter sei in den öffentlichen iranischen Registern verzeichnet. Aus der Botschaftsabklärung gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer einen Pass gehabt haben müsse, ansonsten er nicht ohne Probleme in den Iran zurückreisen und seine Ehe sowie die Geburt seines Kindes in den öffent- lichen Registern habe eintragen lassen können. 6.4 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer sich vom (...) 2016 bis zum (...) 2017 im Iran aufgehal- ten hat und in dieser Zeitspanne seine (religiös getraute) Ehe und die Ge- burt seiner Tochter in die öffentlichen Register eintragen liess, mithin Be- hördenkontakt gehabt hatte. Es gibt diesbezüglich, auch unter Berücksich- tigung der Ausführungen des Beschwerdeführers, keinen Grund, die Ab- klärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung in Teheran anzuzwei- feln. Zum Schreiben vom 30. Juli 2020, welches einen Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers zum besagten Zeitpunkt belegen soll, ist festzu- halten, dass es in einer Fremdsprache vorliegt und die Vorinstanz dieses mit «Google Übersetzer» übersetzt hat. Der Beschwerdeführer bringt zwar in seiner Replik zu Recht vor, dass eine Übersetzung via «Google Über- setzer» bei «spezielleren» Sprachen wie Indonesisch fehlerhaft sei. Dem weiteren Vorbringen, dass die zu diesem Dokument gemachten Angaben durch die Vorinstanz nicht überzeugend seien, ist aber nicht zu folgen. An- statt eine pauschale Kritik an der Art der Übersetzung anzubringen, wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, zum Inhalt des Schreibens oder zur geäusserten sachlichen Kritik der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Ebenso wenig wurde in den Eingaben des Beschwerdeführers themati- siert, wie und unter welchen Umständen er dieses Schreiben erhältlich ma- chen konnte. Diesbezüglich erscheint es für das Gericht nicht schlüssig, dass ein solches Schreiben am 30. Juli 2020 abgefasst, die Gefängnis- strafe, auf welche es sich bezieht, aber bereits im Jahr 2017 vollzogen wor- den sein soll. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass auch weitere, durch das Gericht vorgenommene rudimentäre Internetübersetzungen darauf schliessen lassen, dass das Schreiben aus der Perspektive des Beschwer- deführers abgefasst worden ist und mit dem Inhalt, welcher die Vorinstanz dargelegt hat, übereinstimmt. In einer Gesamtwürdigung stellt das Gericht daher fest, dass das als Beilage 3 zur Beschwerde eingereichte Schreiben

E-5361/2020 Seite 13 und die diesbezüglichen Ausführungen in den Rechtsschriften des Be- schwerdeführers die Erkenntnisse aus der Botschaftsabklärung, nach wel- cher der Beschwerdeführer zuletzt am (...) 2016 in den Iran ein- und zuletzt am (...) 2017 aus dem Iran ausgereist sei, nicht umzustossen vermögen. 6.5 Wer sich wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates gestellt hat, ist ebenso wenig Flüchtling wie derjenige, der nie aufgehört hat, diesen in An- spruch zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer D-1704/2018 vom 17. Juli 2020 E. 6.4 m.w.H.). Da sich der Beschwerdeführer, wie oben festgestellt wurde, nach seiner Flucht im Jahr 2011 aus dem Iran nach Indonesien in den Jah- ren 2016/2017 während knapp (...) Monaten im Iran aufgehalten und dabei Behördenkontakt gehabt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er bei sei- ner Rückkehr von den Behörden Nachteile aufgrund der behaupteten Mit- gliedschaft der E.______ Partei haben wird. Von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. 6.6 Aufgrund der oben festgestellten fehlenden flüchtlingsrechtlichen Re- levanz muss die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geprüft werden. Die geltend gemachten Vorfluchtgründe sind nach dem Gesagten zu verneinen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten Konversion zum christlichen Glauben befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. In diesem Kontext werden sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 7.2 Die Vorinstanz führte dazu aus, die Glaubhaftigkeit der geltend ge- machten Hinwendung zum Christentum könne offengelassen werden, da die diesbezüglichen Vorbringen nicht der aktiven und nach aussen hin sichtbaren Glaubensausübung im Sinne der Rechtsprechung entspreche. 7.3 Der Beschwerdeführer bezeichnete sich in der BzP als Christen. Er sei dabei, die Religion zu wechseln, habe aber bis jetzt noch keine offiziellen Schritte unternommen. Seit den vier oder fünf Monaten, in denen er in Eu- ropa sei, besuche er die Kirche. Vier oder fünf Jahre vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er angefangen, sich vom Islam abzuwenden. Dies habe er getan, nachdem er einen Freund konsultiert und einige Bücher gelesen habe. Es handle sich um gefährliche Bücher, die man im Iran nicht lesen

E-5361/2020 Seite 14 könne. Manche seiner Verwandten hätten sich von ihm abgewandt bezie- hungsweise hätten den Kontakt zu ihm reduziert (vgl. SEM-act. A14/15 Zif- fern 1.13 und 7.02). 7.4 Allein der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung führt im Iran grundsätzlich noch nicht zu einer (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulö- sen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimat- liche Umfeld von einer solchen, allenfalls gar missionierende Züge anneh- menden Glaubensausübung erfährt und die asylsuchende Person denun- ziert. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat ange- sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f. sowie etwa die Urteile des BVGer D-4338/2020 vom 16. Juni 2022 E. 5.2; E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 7.3.2 und D-2653/2020 vom 28. Februar 2022 E. 6.3, je mit weiteren Hinweisen). Wie vorstehend dargelegt, führt allein der Übertritt zum christlichen Glauben nicht per se zur Bejahung einer Verfolgung. Auf- grund der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auffällig verhält. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, stellen re- gelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christ- lichen Gemeinschaft keine aktive und von den iranischen Behörden als po- tentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung dar. Dement- sprechend kann nicht von einer im vorliegenden Sinne relevanten aktiven und nach aussen sichtbar praktizierenden oder gar missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung gesprochen werden. Nach dem Gesag- ten kann auf eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Die vorliegend geltend gemachte Konversion ist nicht als subjektiver Nach- fluchtgrund anzuerkennen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit der angefoch- tenen Verfügung in einer Gesamtbetrachtung zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen verneinte, dem Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E-5361/2020 Seite 15 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Hinsichtlich der Wegweisung führt der Beschwerdeführer aus, er habe eine Tochter, zu welcher er eine sehr liebevolle und intensive Beziehung pflege. Im Falle einer Wegweisung würde das praktisch zum persönlichen Kontaktabbruch führen, denn weder B._______ noch er, der Beschwerde- führer, würden sich eine kostspielige Reise leisten können. Im Rahmen des Besuchsrechts verbringe die Tochter sämtliche Wochenenden bei und mit ihm. Würde er in den Iran weggewiesen werden, würde ihm das Besuchs- recht und damit der Kontakt zu seiner Tochter verunmöglicht werden. 9.3 9.3.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver- fügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be- steht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den An- spruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9). Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgericht- liche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewähr- leisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufent- halt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesen- heitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Privat- und Familien- lebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des Bun- desgerichts auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht ge- regelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesen- heitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hinge- nommen wird respektive aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1, 130 II 281 E.3.2.2 m.w.H. sowie Urteile des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2 und 4.4;

E-5361/2020 Seite 16 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.3; 2C_360/2016 vom 31. Ja- nuar 2017 E. 5.2; vgl. zur Rechtsprechung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, 12738/10, § 103 ff. m.w.H., Ag- raw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 3295/06, § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010, 24404/05, § 61 ff.). 9.3.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass es sich bei B._______ und ihrer Tochter nicht um Personen handelt, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen oder deren Anwesenheit faktisch als Realität hingenommen wird respektive aus objektiven Gründen hinge- nommen werden muss, da das SEM mit Verfügung vom 29. September 2020 unter anderem feststellte, B._______ erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und das Bundesverwaltungsgericht mit heutigem Urteil E-5412/2020 die dagegen erhobene Beschwerde abgewie- sen hat. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob vorliegend eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seiner Tochter be- steht. Der Beschwerdeführer vermag aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.3.3 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer das Familienleben vom Iran aus mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Darüber hin- aus ist es ihm auch möglich, sein Besuchsrecht, welches ihm mit Entscheid des Bezirksgerichts U._______ vom (...) 2021 eingeräumt worden ist, durch (Kurz-) Aufenthalte in Indonesien auszuüben. Zum Aufenthalt in In- donesien und zum notwendigen (iranischen) Pass führte der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde aus, er habe keine iranischen Papiere, da er den iranischen Pass, den sein Schlepper ihm besorgt habe, bei seiner An- kunft in Europa habe abgeben müssen. Die Vorinstanz veranlasste auf- grund dieser Ausführungen eine Botschaftsabklärung bei der Schweizer Botschaft in Teheran. Am 21. August 2020 setzte sie den Beschwerdefüh- rer über den wesentlichen Inhalt des Botschaftsberichts in Kenntnis und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Sie führte diesbezüglich aus, die Bot- schaftsabklärung habe ergeben, dass der iranische Pass, mit dem der Be- schwerdeführer auf der schweizerischen Vertretung in H._______ im (...) 2017 ein Schengen-Visum erhalten habe, echt gewesen sei. Er sei zuletzt am (...) 1395 ([...] 2016) in den Iran eingereist und zuletzt am [...] 1395 ([...] 2017) aus dem Iran ausgereist. Die Ehe mit B._______ und die Geburt seines Kindes seien in den öffentlichen iranischen Registern verzeichnet worden. Der Beschwerdeführer müsse einen Pass gehabt haben. Ansons- ten hätte er nicht ohne Probleme in den Iran zurückreisen und seine Ehe

E-5361/2020 Seite 17 sowie die Geburt seines Kindes in den öffentlichen Registern registrieren lassen können (vgl. SEM-act. A42/7). Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 29. August 2020 dazu aus, es sei erstaunlich, dass er von der Schweizer Botschaft ein Visum bekommen habe, da schon die Visumserteilung aufgrund seiner Erfahrun- gen (denjenigen seines Rechtsvertreters, Anmerkung BVGer) unmöglich sei. Unter anderem habe er eine Firma und/oder Bankbelege präsentiert, die nur auf dem Papier existiert hätten. Diese und jene «Arbeiten» habe ein Schlepper aus Eritrea, Herr V., erledigt. Ob dies sein richtiger Name sei, bezweifle er. Dieser habe ausgezeichnete Kontakte zu den in- und ausländischen Behörden, und nicht zuletzt zu einem dort tätigen irani- schen Diplomaten (Herr W.). Die iranischen Papiere seien von die- sem besorgt worden, ohne dass er, der Beschwerdeführer, selber in den Iran habe reisen müssen. Für diesen Dienst habe er insgesamt 45'000 USD bezahlen müssen. Diese nicht belegten Ausführungen sind wenig plausibel sowie nicht überzeugend und vermögen es offensichtlich nicht, die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Teheran als unrichtig erschei- nen zu lassen. Ergänzend ist auf die diesbezüglichen widersprüchlichen Ausführungen zu seinen Reisedokumenten anlässlich der Anhörung zu verweisen. So führte er erst aus, er wisse nicht, ob die Pässe, welche er vom Schlepper erhalten habe, echt oder gefälscht gewesen seien. Er habe aber problemlos «durchgehen» können. Besitzen würde er den Pass nicht mehr, unterwegs habe er ihn weggeworfen (vgl. SEM-act. A27/21 F107). Auf Nachfrage korrigierte er seine vorgängigen Ausführungen und brachte vor, er habe den Pass nicht weggeworfen, er sei ihm in X., M., abgenommen worden (vgl. SEM-act. A27/21 F108). Diese Vorbringen vermögen es nicht, seine Sachverhaltsdarstellung als glaubhaft erscheinen zu lassen. Mithin ist als erstellt zu erachten, dass der Be- schwerdeführer einen gültigen iranischen Reisepass besitzt oder besessen hat. Seine Tochter betreffend ist es ihm damit möglich, entweder besuchs- weise nach Indonesien einzureisen oder sich in Indonesien um rechtmäs- sigen Aufenthalt zu bemühen. Da sich der Beschwerdeführer bereits schon mehr als fünf Jahre in Indonesien aufgehalten hatte, ist davon auszugehen, dass er sich dort nach kurzer Zeit zurechtfinden würde. Zudem ist ihm zu- zumuten, den geltend gemachten Problemen mit der Dorfbevölkerung durch einen Aufenthalt oder eine allfällige Wohnsitznahme in einem ande- ren Teil des Landes auszuweichen. Das Besuchsrecht des Beschwerde- führers gemäss Entscheid des Bezirksgerichts U._______ vom (...) 2021 betreffend seine Tochter kann er somit in Indonesien ausüben.

E-5361/2020 Seite 18 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-5361/2020 Seite 19 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist ebenfalls nicht auszugehen (vgl. E. 9.3). 10.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Auch in in- dividueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer stammt aus C., ist gemäss eigenen Angaben Inhaber eines Dip- loms (...) und hat am (...) in Y. ein (...)studium begonnen, welches er aber nach drei Jahren abgebrochen hat. Ausser auf dem Land seiner Familie in F._______ und in Z._______, wo er landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet hat, hat er nie offiziell gearbeitet (vgl. SEM-act. A14/15 Ziffer 1.17.04). Trotzdem kann aufgrund seiner Ausbildung davon ausgegangen werden, dass er im Iran beruflich Fuss fassen kann. Im Weiteren wohnen Geschwister und mehrere weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Iran (vgl. SEM-act. A14/15 Ziffer 3.01). Es darf angenommen werden, dass

E-5361/2020 Seite 20 er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf die Unterstützung seines Be- ziehungsnetzes zurückgreifen kann und damit nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 10.3.3 10.3.3.1 Ferner sind auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ge- sundheitlichen Probleme nicht geeignet, den Wegweisungsvollzug als un- zumutbar erscheinen zu lassen. 10.3.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kann sich der Vollzug der Wegweisung wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in die Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Allein der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, reicht dabei nicht aus. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). 10.3.3.3 Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren ei- nen Arztbericht vom 25. Juni 2019 zu den Akten, in welchem festgehalten wurde, dass er an einer (...) (ICD-10 [...]) und einer (...) (ICD-10 [...]) leide. Im Arztbericht wird weiter ausgeführt, dass ein (...) Setting bei oben ge- nannten Diagnosen gegenwärtig zweckmässig sei (vgl. SEM-act. Beweis- mittel 19). Weitere Arztberichte liegen nicht vor, insbesondere wurden auch mit der ergänzenden Rechtsschrift – im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme gel- tend gemacht. 10.3.3.4 Das Gericht gelangt unter Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts und unter Hinweis auf die Feststellungen in der ange- fochtenen Verfügung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran eine, wenn auch nicht gleichwertige Behandlung wie in der Schweiz, wird beanspruchen können. Das Gesundheitssystem im Iran weist ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Is- lamic Republic of Iran, S. 21 ff.). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische Behandlung erhalten kann. Ferner arbeiten im Iran 1'800

E-5361/2020 Seite 21 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychi- atrische Spitalabteilungen (Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychi- atry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.), so dass er bei einer weiterhin bestehenden depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben auch eine psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers – beispielsweise in Be- zug auf verordnete Medikamente oder weitere benötigte Medikamente – könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er hat zudem die Möglichkeit, sich in nächster Zeit mit Unterstützung der ihn allenfalls betreuenden Fachärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszu- schliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D- 2452/2020 vom 11. Mai 2022 E. 8.3.4). 10.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der, wie oben festge- stellt, über einen iranischen Reisepass verfügt oder verfügt hat, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor

E-5361/2020 Seite 22 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2022 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massge- blichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2022 wurde der Rechts- vertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand beigeord- net, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Seitens des Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 8 ff. VGKE). Entschädi- gungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Unter Würdigung der mas- sgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Zwischenverfügung vom 16. No- vember 2022) ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein vom Bundesverwal- tungsgericht zu leistendes Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 800.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-5361/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

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Zitate

Gesetze

31

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 2 AsylG
  • Art. 3 AsylG
  • Art. 5 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 7 AsylG
  • Art. 8 AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 93 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV
  • Art. 25 BV
  • Art. 29 BV

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

FoK

  • Art. 1 FoK

m.w.H

  • § 103 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 8 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 29 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

13