B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-525/2024 / E-794/2024
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Anja Moser, Solidaritätsnetz (...), (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. Januar 2024.
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Oktober 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei gab er an, am (...) 2007 geboren und damit minderjährig zu sein. Am 17. Oktober 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasyl- zentrums (BAZ) B.. B. B.a Gemäss einem Bericht des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Zoll C., vom 5. Oktober 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer gleichentags am Bahnhof D._______ aufgegriffen, wobei als sein Ge- burtsdatum der (...) 2007 erfasst wurde. B.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) vom 11. Oktober 2023 ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. Sep- tember 2023 in Bulgarien und am 28. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte, wobei er beide Male daktyloskopiert worden war. C. C.a Am 11. Oktober 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dub- lin-III-VO), um weiterführende Informationen betreffend den Beschwerde- führer. Es stellte ihnen dabei Fragen zu den Personalien des Beschwerde- führers, zum Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien und, ob die bulgari- schen Behörden seitens der kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht worden seien. C.b Am 23. Oktober 2023 informierten die bulgarischen Behörden das SEM dahingehend, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am (...) 2006 geboren und daher als unbegleiteter minderjähriger Asylsu- chender registriert worden sei. Er habe am 5. September 2023 ein Asylge- such eingereicht und sei am 13. September 2023 wieder verschwunden, ohne je einen rechtskräftigen Asylentscheid erhalten zu haben. D. Am 30. Oktober 2023 führte das SEM im Beisein der Rechtsvertretung eine
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 3 Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. E. E.a Am 8. Dezember 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen sowie die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. E.b Am 14. Dezember 2023 lehnten die bulgarischen Behörden mit Hin- weis auf Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO das Gesuch des SEM um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers ab. E.c Die kroatischen Behörden lehnten das Wiederaufnahmegesuch des SEM am 21. Dezember 2023 gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ab. Im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens ersuchte das SEM am 29. De- zember 2023 die kroatischen Behörden erneut um Prüfung des Übernah- megesuchs. Diese hiessen schliesslich das Ersuchen um Wiederauf- nahme am 12. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. F. F.a Im vom SEM in Auftrag gegebenen Gutachten vom 8. Dezember 2023 kam das E._______ zum Schluss, es sei beim Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Untersuchung vom 6. Dezember 2023 von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen. Es bestätigte die Volljährigkeit des Beschwer- deführers und schloss das angegebene Alter von (...) Jahren (...) aus. F.b Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 hierzu sowie zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2004 das rechtliche Gehör. Zwei Tage später reichte die Rechtsvertretung ihre diesbezügliche Stellungnahme bei der Vo- rinstanz ein. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie seines afghanischen Impfausweises (mit Übersetzung), wonach er am (...) 2007 geboren sei, zu den Akten. H. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 17. Januar 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstel- lung nach Kroatien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 4 Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Schliesslich legte es sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2004 fest (mit Bestreitungsvermerk). I. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung beendete am 17. Januar 2024 das Mandatsverhältnis. J. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2024 eine von Anja Moser unterzeichnete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei vollständig aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen. Sinngemäss ersuchte er ferner darum, sein Geburtsdatum sei auf das Datum abzuändern, wel- ches er gegenüber der Vorinstanz angegeben habe und wonach er min- derjährig sei. Eventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. K. Am 25. Januar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führer unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, in- nert Frist eine rechtsgenügliche Vollmacht oder Substitutionsvollmacht im Original einzureichen. L.b Am 31. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Vollmacht vom gleichen Datum (im Original) – lautend auf Anja Moser – zu den Akten. M. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2024 wurde der Beschwerdefüh- rer dahingehend informiert, dass das Verfahren betreffend Datenbereini- gung im ZEMIS (E-794/2024) praxisgemäss vom Dublin-Verfahren (E-525/2024) getrennte werde und beide Verfahren unter separaten Ver- fahrensnummern geführt würden. Gleichzeitig wurde das Gesuch um
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 5 unentgeltliche Prozessführung – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses verzichtet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. N. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 reichte das SEM seine Vernehmlas- sung zu den Akten und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Februar 2024 wurde der Beschwerde- führer eingeladen, eine Replik einzureichen; diese wurde innert der ange- setzten Frist nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichtein- tretensentscheid des SEM betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Datenbereinigung im ZEMIS. Wie bereits mit Instrukti- onsverfügung vom 7. Februar 2024 mitgeteilt, wird das Beschwerdeverfah- ren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-794/2024) praxisgemäss ne- ben dem Beschwerdeverfahren bezüglich das Dublin-Verfahren (E-525/2024) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Aufgrund der Verfah- renskonstellation und des Prozessausgangs kann vorliegend jedoch über beide Verfahren in einem Urteil befunden werden. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG); soweit die ZEMIS- Berichtigung betreffend, steht gegen den Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 6 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Nichteintretensent- scheides betreffend das Asylgesuch wie auch hinsichtlich Datenbereini- gung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten 2. 2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der Datenbereinigung im ZEMIS (Datenschutz) entschei- det das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzun- gen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ermessensaus- übung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (vgl. Urteil BGer 1C_214/2015 vom 6. November 2015 E. 2.2.2, BVGE 2021 II/1 E. 34.6.3 und 2009/57 E. 1.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Bezüglich der auf Beschwerdeebene beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt bei Durchsicht der Akten auf, dass der Be- schwerdeführer als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender zwar im Sinne von Art. 26 Abs. 3 AsylG befragt wurde (EB UMA), dass gemäss den Akten jedoch kein separates persönliches Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO mit ihm durchgeführt wurde.
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 7 3.2 Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Recht auf vor- gängige Anhörung (Art. 29 VwVG) wird im Verfahren auf Bestimmung des nach Massgabe der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaates im Rahmen eines persönlichen Gesprächs nach Art. 5 Dublin-III-VO ausgeübt. Denn dieses dient nicht nur der Ermittlung des für die Zuständigkeitsbestimmung erheblichen Sachverhalts, sondern soll der antragstellenden Person die Möglichkeit geben, allfällige Einwände gegen die Zuständigkeit dieses Mit- gliedstaates als solche (sowie gegen den damit einhergehenden Nichtein- tretensentscheid der Schweizer Asylbehörden) und gegen die Überstellung dorthin vorzutragen. Das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Abs. 1 Dub- lin-III-VO ist grundsätzlich in Form einer persönlichen Befragung durchzu- führen, auf die unter Vorbehalt der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO genannten Ausnahmetatbestände nicht verzichtet und welche nicht durch eine schrift- liche Stellungnahme ersetzt werden kann. Das Gespräch wird ausserdem zeitnah und vor dem Entscheid über die Überstellung geführt (Art. 5 Abs. 3 Dublin-III-VO). Ein Verzicht auf ein persönliches Gespräch, ohne dass ei- ner der in Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO aufgeführten Tatbestände erfüllt wäre, ist rechtsprechungsgemäss als schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu werten (vgl. zum Ganzen Urteil BVGer F-4528/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 3.1-3.3 m.w.H.; vgl. ferner Urteil EuGH vom 30. No- vember 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). 3.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass der Beschwerde- führer anlässlich der EB UMA zu seinem vorgebrachten Alter, zur schuli- schen Laufbahn, zur Familie, zu seinen Asylgründen, zu seinen Asylgesu- chen in Bulgarien und Kroatien sowie zu seinem Reiseweg von Afghanis- tan in die Schweiz befragt worden sei. Ferner sei ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Kroatien gewährt worden. Daher erfülle die EB UMA sämtliche Anforderungen an ein persönliches Gespräch ge- mäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO. 3.4 Die beiden Verfahrensschritte, die EB UMA sowie das Dublin-Ge- spräch, sind nicht gleichzusetzen; insbesondere stellt ein Dublin-Gespräch keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich hierbei um ein persönliches Gespräch, das als rechtliches Ge- hör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. BVGE 2023 VI/2 E. 5.4 m.w.H.). Indes ist es nicht ausgeschlossen, dass das Dublin-Ge- spräch im Rahmen der ebenfalls in Form einer persönlichen Befragung durchzuführenden EB UMA stattfindet. Es gilt daher zu untersuchen, ob die
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 8 Vorinstanz vorliegend im Rahmen der EB UMA ein rechtsgenügliches Dub- lin-Gespräch im Sinne der vorangehenden Ausführungen durchgeführt hat. 3.5 Der Beschwerdeführer wurde an der EB UMA damit konfrontiert, dass Bulgarien respektive Kroatien für sein Asylgesuch zuständig sein könnte und die Vorinstanz diesfalls nicht auf sein Asylgesuch eintreten und ihn nach Bulgarien beziehungsweise Kroatien überstellen würde. In diesem Zusammenhang erhielt er Gelegenheit, allfällige Gründe gegen eine Über- stellung in die genannten möglichen Zielländer, darunter auch medizini- sche Überstellungshindernisse, anzugeben (A16 Ziff. 8.01, 8.02 und 9.01). Ferner konnte er sich, wie dies anlässlich eines Dublin-Gesprächs üblich sein dürfte, auch zu seinem Reiseweg äussern (A16 Ziff. 5, insbes. Ziff. 5.02). Auch wenn ihm an der EB UMA der Grund für die von der Vor- instanz in Betracht gezogene Zuständigkeit eines anderen Staates für sein Asylverfahren (nämlich die mittels Eurodac-Einträgen belegte Einreichung von Asylgesuchen in diesen Staaten) nicht konkret dargelegt wurde, scheint der Beschwerdeführer den Grund für die mögliche Zuständigkeit aus dem Gesamtkontext verstanden zu haben, zumal er auf die Frage, was er zu den in Kroatien und Bulgarien eingereichten Asylgesuchen sagen könne, antwortete, dort seien ihm zwangsweise die Fingerabdrücke abge- nommen worden (A16 Ziff. 2.06). Unter diesen Umständen ist vorliegend von einem grundsätzlich rechtsgenüglichen Dublin-Gespräch im Rahmen der EB UMA auszugehen, wobei es zwecks effektiver Wahrnehmung des mit Art. 5 Dublin-III-VO beabsichtigten Äusserungsrechts wünschenswert wäre, wenn die Vorinstanz das persönliche Gespräch – falls nicht (wie be- züglich der medizinischen Zusatzfragen zur Altersabklärung) separat – zu- mindest in einem im Rahmen der EB UMA eigens dafür vorgesehenen, entsprechend benannten Kapitel durchführen würde. 3.6 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da auch sonst keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, ist der Antrag, das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 9 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung – explizit oder stillschweigend – zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 m.w.H.). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfah- ren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, so- bald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufge- führten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien, Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen ei- nes Wiederaufnahmeverfahrens (take back) findet demgegenüber grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach dem Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 10 und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.5 Von einem Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind unbeglei- tete Minderjährige (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8 m.w.H.). In einem solchen Fall gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO zur Anwendung, wonach derjenige Staat zuständig ist, in wel- chem die unbegleitete minderjährige Person einen Antrag auf internationa- len Schutz gestellt hat. Als Minderjähriger gilt gemäss Art. 2 Bst. i Dublin- III-VO sowie Art. 1a Bst. d AsylV 1 ein Drittstaatsangehöriger unter 18 Jah- ren. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG [SR 235.1], in Kraft seit dem 1. September 2023, welches gemäss Art. 70 DSG für vorliegendes Verfahren gilt) und des VwVG. Da die für Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wesentlichen Bestimmungen inhaltlich gleichgeblieben sind, kann auch unter der Geltung des revidierten DSG auf die bisherige Rechtspre- chung verwiesen werden. 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und un- eingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 11 Verordnung sieht zudem in ihrem Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass un- richtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkennt- nisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; un- umstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Be- richtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt na- mentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestrei- tungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM im We- sentlichen, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemach- ten Minderjährigkeit – respektive zu seinem angegebenen Geburtsdatum
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 12 ([...] 2007) – würden nicht überzeugen. So will er einerseits seinen Ge- burtstag in Afghanistan stets gefeiert haben und das Datum kennen; an- derseits sei ihm sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender nicht ver- traut, sondern nur im europäischen Kalender. Auch seien seine Angaben zu seiner schulischen Laufbahn in Afghanistan vage und mit dem von ihm angegebenen Alter nicht vereinbar. Die Behauptung, wonach das Geburts- datum, mit dem er in Bulgarien registriert sei ([...] 2006 [A14]), auf einen Fehler des Dolmetschers zurückzuführen sei, sei nicht überzeugend, son- dern eine Schutzbehauptung. In Kroatien sei als Geburtsdatum der (...) 2007 (A33) registriert; dies widerspreche seiner Aussage, er habe bei allen Behörden das gleiche Datum angegeben, zumal er bei seiner Einreise in die Schweiz (an der Grenze) den (...) 2007 als Geburtsdatum angegeben habe. Das SEM hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer über keine Identi- tätspapiere verfüge; seine Tazkira habe er eigenen Angaben zufolge auf dem Weg nach Griechenland verloren. Der eingebrachte Impfausweis liege weder im Original vor noch verfüge er über Sicherheitsmerkmale. Die Al- tersanalyse habe sodann ergeben, dass das zu berücksichtigende Min- destalter bei (...) Jahren liege. Zusammenfassend gehe das SEM daher davon aus, der Beschwerdefüh- rer sei volljährig. 6.2 In seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesbezüglich fest, er sei mit der Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS nicht einver- standen. Die radiologische Untersuchung habe gemäss dem Altersgutach- ten ein durchschnittliches Alter von (...) bis (...) Jahren ergeben. Folglich könne aufgrund dieser Altersspanne die Minderjährigkeit des Beschwerde- führers nicht ausgeschlossen werden. Sodann seien, so der Beschwerde- führer in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2023, seine Ausführun- gen zu seinem Alter in Bezug auf seine Schulzeit nicht widersprüchlich. Er habe als (...)-Jähriger die Schule begonnen, diese nach acht Jahren im Jahr (...) «als fast (...)-Jähriger («am Ende meines [...] Lebensjahres») be- endet» und daraufhin Afghanistan verlassen. Anschliessend sei er beinahe ein ganzes Jahr unterwegs gewesen; dass er (...) Jahre (...) alt sei, sei daher plausibel. 6.3 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Per- son zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 13 das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes we- gen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Na- mentlich sind auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Le- bensumständen zu berücksichtigen, wobei insbesondere übereinstim- mende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren beziehungsweise zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung respektive Berufstätigkeit und zu den Aus- reiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet zu beachten sind (vgl. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 6.5 m.w.H. [zur Publikation vor- gesehen]). 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das von ihm vor- gebrachte Geburtsdatum ([...] 2007) und damit die von ihm geltend ge- machte Minderjährigkeit nicht durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Be- weismittels belegen kann. Seine Tazkira, welcher allein nur ein verminder- ter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2 und 2013/30 E. 4.2.2, je m.w.H.), habe er auf dem Weg nach Griechenland im Meer verloren (A16 Ziff. 4.03). Auf der eingereichten Impfkarte, welche nur in Kopie vorliegt, ist als Geburtsdatum der [...] 2007, und damit ein anderes als das ursprüng- lich angegebene Geburtsdatum vermerkt (A40). Nicht im Original einge- reichten Beweismitteln ist praxisgemäss ohnehin nur geringer Beweiswert beizumessen, da es nicht möglich ist, deren Echtheit zu überprüfen. Abge- sehen davon, dass selbst der originale Impfausweis kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 darstellt, auf dessen Grundlage das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit Sicherheit festgestellt werden könnte, ist Dokumenten aus Afghanistan oftmals selbst dann kein erhebli- cher Beweiswert beizumessen, wenn sie im Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und leicht gefälscht werden können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er eine Kopie eines Impfausweises einreichte, die das von ihm angege- bene Geburtsdatum belegen sollte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil BVGer D-6160/2023 vom 20. November 2023 E. 8.4 m.w.H.). 6.3.2 Was die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter anbe- langt, hat das SEM mit zutreffender Begründung dargelegt, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht überzeugen; zwecks Vermeidung von Wie- derholungen ist daher auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Der
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 14 Einwand, seine Angaben, dass er am Ende seines (...) Lebensjahres im Jahr (...) die Schule sowie Afghanistan verlassen habe, seien plausibel, ist nicht geeignet, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurtei- lung zu gelangen. Zum einen ist die Aussage, «am Ende meines (...) Le- bensjahres», welche der Beschwerdeführer an der EB UMA zwei Mal wie- derholte (A16 Ziff. 1.17.04 und 5.01) für einen Jugendlichen eigenartig. Zum anderen bedeutet «am Ende des (...) Lebensjahres» nicht, dass er knapp (...)-jährig gewesen wäre, sondern dass er kurz vor seinem (...) Ge- burtstag gestanden hätte, also knapp (...)-jährig gewesen wäre. 6.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Abklärungen – je nach Ergebnis – unterschiedlich zu gewich- tenden Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respek- tive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Un- tersuchung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f. sowie Urteile BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1, je m.w.H.). Liegen eindeutige Ergebnisse der in der Schweiz angewandten Methoden zur medizinischen Altersbestimmung vor, bleibt nur wenig Raum für die Beweiswürdigung. Resultate von medi- zinischen Altersgutachten, die etwa ein sehr starkes Indiz für die Volljährig- keit einer Person darstellen, können durch die Vorlage von Unterlagen mit reduziertem Beweiswert nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff., je m.w.H.). Das Altersgutachten vom 8. Dezember 2023 (A23) wurde durch Experten und Expertinnen der Rechtsmedizin verfasst, beruht auf drei Säulen (kör- perliche, zahnröntgenologische und radiologische Untersuchung der Hand und der medialen Anteile der Schlüsselbeine) und erweist sich nach Auf- fassung des Gerichts als schlüssig und widerspruchsfrei. Es stützt sich so- dann auf das aktuelle Methodendokument der Schweizerischen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (vgl. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsme- dizin [SGRM], Sektion Medizin, Arbeitsgruppe Qualitätsmanagement in der Forensischen Medizin, Forensische Altersdiagnostik, Methodendokument Version 02, Ausgabe Juni 2022). Im Asylverfahren ist gemäss diesem Me- thodendokument das Mindestalterprinzip anzuwenden, da Berechnungen von Mittelwerten angesichts der aktuellen Datenlage die Anforderungen an den geforderten Beweismassstab nicht erfüllen können (vgl. SGRM, a.a.O., S. 4 ff.). Das Altersgutachten kommt zum Ergebnis, dass beide
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 15 Schlüsselbeine nach KELLINGHAUS dem Stadium 3c entsprechen, was ein Mindestalter von 19 Jahren bedeute. Die Untersuchung der Zähne des Be- schwerdeführers habe ein Durchschnittsalter von (...) Jahren ergeben; ein Mindestalter lasse sich aufgrund limitierter Studienlage nicht bestimmen. In der Schlussbeurteilung wurde das Mindestalter mit 19 Jahren angege- ben, die Volljährigkeit sei damit bestätigt. Gemäss dem Methodendoku- ment erfüllt zumindest bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alters- schätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei für die Bejahung der Volljährigkeit mindestens ein Stadium 3c nach KELLIN- GHAUS erforderlich ist (vgl. SGRM, a.a.O., S. 7). Da beim Beschwerdefüh- rer dieses Stadium erfüllt ist, kann seine Minderjährigkeit im Untersu- chungszeitpunkt ausgeschlossen werden. Entsprechend hält das Gutach- ten fest, dass die Volljährigkeit zu bestätigen sei. 6.4 6.4.1 In Gesamtwürdigung der Indizien überwiegt der Beweiswert des me- dizinischen Altersgutachtens gegenüber den Aussagen des Beschwerde- führers anlässlich der EB UMA und der von ihm eingereichten Beweismittel mit geringem Beweiswert. Demnach kommt das Bundesverwaltungsge- richt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. 6.4.2 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten im ZEMIS einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – respektive überwiegend wahrscheinlich – sind. Da, wie soeben dargelegt, von der Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, ist auch das aktuell (mit einem Bestreitungsvermerk) im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...] 2004) wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum ((...) 2007). Der sinngemässe Antrag, betreffend den Beschwerdeführer sei das gel- tend gemachte Geburtsdatum ([...] 2007) wieder im ZEMIS zu registrieren, ist entsprechend abzuweisen. Der ZEMIS-Eintrag basiert auf einem fiktiven Geburtsdatum des Beschwerdeführers und ist wahrscheinlich nicht richtig; dies lässt sich jedoch in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktives Geburtsdatum erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile BGer 1C_709/2017 vom 12. Feb- ruar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5). Der be- stehende ZEMIS-Eintrag mit Geburtsdatum (...) 2004 (mit Bestreitungsver- merk) ist unverändert zu belassen.
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 16 7. 7.1 Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht glaubhaft ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO (Minderjährige) nicht als Kriterium zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitglied- staats in Betracht, womit die Voraussetzungen für die Annahme der Zu- ständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor- liegend nicht erfüllt sind. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers ausgegangen ist. 7.2 Dazu führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, der Ab- gleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2023 in jenem Mitgliedstaat ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten am 12. Ja- nuar 2024 dem Übernahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Somit sei Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem und mit Polizeibehörden sei; im Falle einer ungerechten oder rechtswidrigen Behandlung – oder einem Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte – könne der Be- schwerdeführer sich an diese Behörden oder an eine Nichtregierungsorga- nisation wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien al- lenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden seien, vermöge noch keine systematischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). In die- sem Sinne sei weder aus dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Kroatien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, noch aus dem Einwand, er sei in Kroatien einer rechtswidrigen Behandlung durch die kroatischen Polizei- und Grenzbehörden ausgesetzt gewesen, syste- matischen Schwachstellen herzuleiten. Ausserdem habe der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz verbleiben zu können, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Den kroa- tischen Behörden werde ferner von zahlreichen nationalen und internatio- nalen Organisationen vorgeworfen, illegale Push-backs vorzunehmen. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatli- chen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 17 Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule- ment-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde. Zu- dem lägen keine systematischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahme- system vor. Schliesslich hielt das SEM namentlich mit Blick auf die Ge- sundheit des Beschwerdeführers fest, dass keine Gründe vorliegen wür- den, die Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder die huma- nitäre Klausel (Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO) anzuwenden. 7.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Be- schwerdeführer habe nie beabsichtigt, in Kroatien ein Asylgesuch einzu- reichen. Er sei gegen seinen Willen festgehalten worden und habe physi- sche Gewalt erlebt. Ausserdem sei nie ein Dolmetscher herangezogen worden, weshalb sein Recht auf Information (Art. 4 Dublin-III-VO) verletzt worden sei. Darüber hinaus würden Rückführungen nach Kroatien gegen diverse völ- kerrechtliche Verträge, insbesondere gegen das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung und Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK [SR 0.105]) verstossen, weshalb diese unzulässig seien. Verschiedene Organisationen hätten von systematischer Polizeigewalt berichtet und Zahlen würden belegen, dass Asylsuchende in Kroatien kein faires Verfahren durchlaufen könnten. Im Übrigen seien die Aufnahmebedingungen in den Zentren und die medizini- sche Versorgung von Asylsuchenden unzureichend. Folglich sei von sys- tematischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuge- hen und die Vorinstanz verpflichtet, die Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) oder die humanitäre Klausel (Art. 17 Abs. 2 Dublin- III-VO) anzuwenden. 7.4 7.4.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, ergab ein Abgleich der Fingerabrücke des Beschwerdeführers, dass er am 28. September 2023 in Kroatien daktyloskopiert und ein Asylgesuch einge- reicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeer- suchen des SEM am 12. Januar 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Um- stand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylge- such des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 18 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht icht davon aus, dass das Asyl- verfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf- weisen würden. Im Koordinationsurteil vom 22. März 2023 wurde unter an- derem festgehalten, der Zugang zum Asylverfahren in Kroatien sei gewähr- leistet; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien überstellt werde. Zudem bestehe nach der Überstellung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot flies- senden Rechte (vgl. Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 mit Hinweis auf die Rechtspre- chung anderer Dublin-Staaten). Der Verdacht eines Gefährdungszusam- menhangs zwischen sogenannten Push-backs an den kroatischen Schen- gen-Aussengrenzen einerseits und der Rückkehr im Rahmen eines Dublin- Verfahrens anderseits lasse sich anhand der verfügbaren Informationen nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden An- haltspunkte, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens rechtswidrig aus Kroa- tien ausgeschafft (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksich- tigung der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte von verschiedenen Or- ganisationen keine Veranlassung. Auch die geschilderten Beispiele von Polizeigewalt oder das Nichtvorhandensein von dolmetschenden Perso- nen sind nicht geeignet, die grundsätzlich geltende Annahme zu widerle- gen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rah- men eines Asylverfahrens nachkommt. In diesem Zusammenhang ist fest- zuhalten, dass den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, die Abklärungen des SEM zur Situation der Dublin-Rückkehrenden ignoriere die faktische Lage in Kroatien. Das SEM hat sich denn auch hinreichend zum Rechtsschutz in Kroatien geäussert und auf die Möglichkeit, sich mit- tels Polizei, einer Rechtsvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation gegen eine allfällige schlechte Behandlung zu wehren, hingewiesen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist unter diesen Umstän- den nicht angezeigt.
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 19 7.4.3 Die Vorinstanz hat zudem zu Recht das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht aus- geübt, da der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nicht darzutun vermag, dass die für ihn als Rückkehrender im Rahmen des Dublin-Ver- fahrens in Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vo- rübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingun- gen könnte er sich – wie vom SEM erwähnt – nötigenfalls an die kroati- schen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahme- richtlinie]). Auch steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitati- ven Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich liegen auch keine konkre- ten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Beim Be- schwerdeführer handelt es sich um eine gesunde Person (A16 Ziff. 8.02). Im Übrigen verfügt Kroatien über eine hinreichend medizinische Infrastruk- tur (vgl. Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2). Die Schweiz ist demnach völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylge- such des Beschwerdeführers einzutreten. Es ist auch kein Ermessens- missbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich. Folglich hat es das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zu Recht nicht ausgeübt. 7.5 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretensentscheides ist ab- zuweisen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der am 25. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 20 8.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird aufgrund der Aktenlage von einer ak- tuellen Prozessarmut ausgegangen. Dementsprechend sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde hinsichtlich Datenänderung im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
Versand:
E-525/2024 / E-794/2024 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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