B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5136/2024
U r t e i l v o m 29. O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (...).
E-5136/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen mit letztem Wohnort in Bogotá reisten am (...) November 2023 in die Schweiz ein und stellten am 4. Dezember 2023 Asylgesuche. Am 17. Januar 2024 fanden im Bundesasylzentrum (BAZ) Region D._______ Personalienaufnahmen statt. Am 1. März 2024 wurden Anhörungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu den Asylgründen ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt. B. Mit Zwischenentscheid des SEM vom 5. März 2024 wurden die Beschwer- deführerinnen dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt. C. C.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sie habe ab August 2023 mehrere schriftliche und telefonische Dro- hungen einer paramilitärischen Gruppe namens "Águilas Negras" erhalten, weil sie sich dafür eingesetzt habe, dass kriminelle Handlungen (Drogen- handel und Prostitution) in einem ihrer Grossmutter gehörenden Haus in Bogotá unterbunden würden. Man habe ihr gedroht, sie würde dasselbe Schicksal erleiden, wie ihr Grossvater, der vor über zwanzig Jahren bei einem Überfall durch eine paramilitärische Gruppierung ein Auge verloren habe. Am (...) September 2023 sei sie wahrscheinlich während einer Taxi- fahrt betäubt worden und danach seien ihr Mobiltelefon und ihre Bankkarte gestohlen und ihr Bankkonto leergeräumt worden. Durch einen weiteren Drohanruf habe sie erfahren, dass die "Águilas Negras" für diesen Übergriff verantwortlich gewesen seien. Sie habe sich wegen der Drohungen und dem Raubüberfall Anzeige bei den heimatlichen Behörden erstattet. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt und die Polizei habe ihr nur ein Dokument mit Selbstschutz- massnahmen ausgehändigt. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie am 4. Dezember 2023 eine weitere E-Mail der "Águilas Negras" erhalten, in welcher diese sie zu einer "militärischen Zielperson" erklärt hätten. Ihre jüngere Tochter leide aufgrund der Drohungen unter Angst. Sie hätten sich den geschilderten Nachteilen nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entziehen können, weil die "Águilas Negras" im ganzen Land aktiv seien. Zudem sei ihre Familie aus E._______, wo ein Onkel wohnhaft sei, vertrieben worden.
E-5136/2024 Seite 3 C.b Die Beschwerdeführerin 2 bestätigte die Vorbringen ihrer Mutter. Sie selber habe ebenfalls eine Nachricht per SMS erhalten, in welcher sie be- schimpft und bedroht worden sei. C.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen fol- gende Beweismittel ein: ‒ einen USB-Stick mit einer Sprachaufnahme eines Drohanrufes; ‒ Fotografien des Hauses der Grossmutter der Beschwerdeführerin 1 (Fotokopien); ‒ Drohschreiben an ihre Adresse per E-Mail (Fotokopien); ‒ Transkription eines Drohanrufes von einer Audiodatei; ‒ schriftliche Korrespondenz der Beschwerdeführerin 1 mit der Bank F._______ (Fotokopien); ‒ verschiedene Google-Meet-Links für Online-Psychotherapiesitzungen (Fotokopien); ‒ gerichtliche, polizeiliche und private Dokumente im Zusammenhang mit den Drohungen und dem Überfall auf die Beschwerdeführerin 1, mit dem Haus ihrer Grossmutter, mit den Sicherheits- und Schutzmas- snahmen zugunsten der Beschwerdeführerinnen und mit der Auf- nahme ihrer Familie ins Opferregister (Fotokopien respektive Screens- hots von Handy und PC-Bildschirm). D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 (eröffnet am 22. Juli 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen die vorinstanzliche Ver- fügung Beschwerde und beantragten, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrag- ten sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-5136/2024 Seite 4 In der Beilage wurde ein Drohschreiben der Águilas Negras (undatiert, in Kopie) sowie zwei Ausdrucke von Schwarz-Weiss-Fotografien des Hauses der Grossmutter eingereicht. F. Mit ergänzender Eingabe vom 20. August 2024 wurden ein Arztbericht vom gleichen Tag betreffend die Beschwerdeführerin 3 sowie Farbausdrucke der der Beschwerde beigelegten Fotos eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Vorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 9. September 2024 fristgerecht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet wurde.
E-5136/2024 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, es werde praxisgemäss von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbianischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgegangen. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, sie hätten vom kolumbianischen Staat keinen Schutz erhalten, vermöge nicht zu überzeu- gen. Gemäss Aktenlage seien sie bisher wegen ihrer Probleme nicht bei der Polizei vorstellig geworden. Im Weiteren seien die von den ihnen vor- gebrachten Nachteile lokal oder regional beschränkt. Sie könnten sich die- sen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entzie- hen. Es gebe keine landesweit aktive Gruppierung namens "Águilas Neg- ras", und die frühere Vertreibung ihrer Familie aus E._______ spiele heute keine Rolle mehr. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Im Weiteren seien sie grundsätzlich gesund. Für ihre psychischen Probleme können Sie wie bis- her auf Hilfe in ihrem Heimatstaat zählen. Die Beschwerdeführerin 1 ver- füge über eine gute Bildung und langjährige Arbeitserfahrung und sie sei finanziell gut vernetzt. Allenfalls stehe den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsalternative bei ihren in anderen Landesteilen wohnhaften Ange- hörigen offen.
E-5136/2024 Seite 6 5.2 5.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde vorgebracht, durch das von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Formular "Diligencia de Notifica- cion Personal» sei erstellt, dass sie anerkannte Opfer des bewaffneten Konflikts in ihrem Heimatstaat seien. Demnach sei die von ihnen erlittene Verfolgung nicht rein krimineller Natur. Nach ihrer Ausreise habe man sich nach ihrem Verbleib erkundigt, und am 2. Juli 2024 hätten sie ein weiteres Drohschreiben (panfleto) erhalten. Sie hätten alle ihnen im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Mittel, Schutz zu erhalten, erfolglos ausgeschöpft. Die ihnen von den Behörden zum Selbstschutz vorgeschlagenen Mass- nahmen seien nutzlos. Die Nationale Schutzeinheit (Unidad Nacional de Proteccion) sei für Personen mit ihrem Profil nicht zuständig. Zudem sei der Beschwerdeführerin 1 von der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, dass ihr Verfahren abgeschlossen sei und keine weiteren Untersuchungen durchgeführt würden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz stehe ihnen auch keine realistische Aufenthaltsalternative offen. Die Águilas Negras seien in der Region E._______ ebenfalls aktiv, weshalb bei einem Umzug dorthin das Risiko bestehe, dass ihre dort wohnhaften Angehörigen eben- falls in den Fokus ihrer Verfolger geraten würden. Im Übrigen sei der Vater der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 nicht in der Lage, ihre Sicherheit zu gewährleisten. Unter diesen Umständen wären sie im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien mit grosser Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt. 5.2.2 Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bilde das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien in einem Alter, in welchem eine stabile Umgebung von ent- scheidender Bedeutung sei. In der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 sei deren grosse emotionale Belastung durch die erlebten Drohungen zu Tage getreten. Es würde gegen die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verpflich- tungen der Schweiz verstossen und nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn sie in einen Staat zurückkehren müssten, wo sie gezwungen wären, sich zu verstecken und unter prekären Bedingungen und grossem Stress zu leben. Schliesslich würde ein Wegweisungsvollzug zu einem Abbruch der derzeit eingeleiteten medizinischen Behandlung führen, da eine ent- sprechende adäquate Behandlung in ihrem Heimatstaat nicht verfügbar und für sie nicht bezahlbar wäre. Ein Abbruch der Behandlung hätte eine ernste und dauerhafte, potenziell lebensbedrohliche Verschlechterung ih- res psychischen Gesundheitszustands zur Folge.
E-5136/2024 Seite 7 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Hei- matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
E-5136/2024 Seite 8 richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus- schusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 6.2.6 Art. 3 EMRK bietet auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten – sogenannten nichtstaatlichen Akteuren – ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungs- weise -willig sind (vgl. Urteile des BGer 2C_868/2016 und 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2; Urteil des EGMR J.K. et al. gegen Schweden vom 23. August 2016 Grosse Kammer 59166/12 § 80 ff.; Urteil des BVGer D-5101/2006 vom 11. Februar 2009 E. 4.2, m.w.H.). Der Schutz durch die heimatlichen Behörden gilt als ausreichend, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra- struktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur sogenannten Schutztheo- rie: BVGE 2011/51 E. 7). Dabei ist allerdings nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährenden für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen: Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 6.2.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der kolumbiani- schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden vor Bedrohungen durch nicht- staatliche Gruppierungen aus (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4503/2024 vom 30. August 2024 E. 5.3, D-4272/2022 vom 5. Juni 2024 E. 6.2, je m.w.H.). Zudem rechtfertigen die Angaben der Beschwerde- führerinnen nicht den Schluss, dass die Behörden sich im vorliegenden Einzelfall ihnen gegenüber nicht schutzfähig und -willig zeigen würden. Aus ihren Vorbringen geht vielmehr hervor, dass die Justiz- und Polizeibehör- den durchaus Massnahmen angeordnet beziehungsweise getroffen haben. Dass diese offenbar nicht den Erwartungen der Beschwerde- führerinnen entsprochen haben, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
E-5136/2024 Seite 9 6.2.8 Im Weiteren lassen die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen darauf schliessen, dass die von ihnen vorgebrachten Probleme – die da- rauf zurückzuführen seien, dass sie sich gegen die Drogenkriminalität im Haus ihrer Grossmutter gewehrt hätten – lokaler Natur sind. Es ist zwar bekannt, dass der Name und das Logo der Águilas Negras zur Begehung von Verbrechen und zur Verbreitung von Schrecken von verschiedenen kri- minellen Banden verwendet wird, jedoch bestehen keine Hinweise auf die Existenz einer festen nationalen Organisationsstruktur einer Gruppierung dieses Namens oder deren Neuformierung (vgl. Urteil des BVGer D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 6.5.2 S. 17; IRB – IMMIGRATION AND REFUGEE BOARD OF CANADA, COLOMBIA: The Black Eagles [Águilas Neg- ras], including activities, areas of influence and areas of operation; threat letters, including appearance and content; availability of fraudulent threat- ening letters, 13. Juli 2022, < https://irb-cisr.gc.ca/en/country-informa- tion/rir/Pages/index.aspx?doc=458665&pls=1 > [Zugriff am 15. Oktober 2024]). Demnach besteht kein stichhaltiger Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen eine landesweite Verfolgung zu befürchten haben. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es ihnen zuzumuten ist, all- fälligen Behelligungen an ihrem bisherigen Wohnort durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil ihres Heimatstaats auszuweichen, zumal sie gemäss ihren Angaben über Angehörige ausserhalb Bogotás verfügen. Die frühere Vertreibung ihrer Familie aus E._______, wo ein Onkel nach wie vor wohn- haft sei, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Nachdem somit eine völkerrechtswidrige Gefährdung der Beschwerde-füh- rerinnen in Kolumbien zu verneinen ist, lassen sich darüber hinaus weder aus dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privatleben noch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) völkerrechtliche Vollzugshindernisse ableiten. 6.2.9 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. 6.2.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5136/2024 Seite 10 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situ- ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumut- bar wäre (vgl. hierzu die Urteile des BVGer D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2, D-908/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.4.2, D-4959/2022 vom 29. November 2022, D-4941/2022 vom 29. November 2022, D-5435/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.3.1). 6.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden: 6.3.3.1 Der Wegweisungsvollzug verstösst auch unter dem Aspekt der Zu- mutbarkeit nicht gegen das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 KRK. Es liegt weder eine so starke gesundheitliche Beeinträchtigung noch eine so enge Bindung der Kinder an die Schweiz vor, dass die gebotene vorrangige Be- rücksichtigung des Kindeswohls zu dem Ergebnis führen würde, dass in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre. 6.3.3.2 Gemäss ihren Angaben verfügt die Beschwerdeführerin 1 über langjährige berufliche Erfahrung und sie beschrieb ihr finanzielle Lage als gut (vgl. Protokoll Anhörung A26/22 F69 ff.). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würden. 6.3.3.3 Auch unter Berücksichtigung des die Beschwerdeführerin 3 betref- fenden Arztberichts vom 20. August 2024 liegen in medizinischer Hinsicht keine Gründe vor, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Kolumbien verfügt – insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaf- ten – über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung (vgl. statt vie- ler die Urteile des BVGer D-3504/2022 vom 19. März 2024 E. 8.3.4, D-2760/2022 vom 16. März 2023 E. 8.4.3., je m.w.H.). Zumal die Be- schwerdeführerin 1 sich gemäss ihren Angaben bereits vor ihrer Ausreise psychotherapeutisch behandeln liess, kann, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, davon ausgegangen werden, dass eine ent-
E-5136/2024 Seite 11 sprechende Behandlung für sie und ihre Kinder, falls erforderlich, im Hei- matstaat verfügbar ist. Eine ernsthafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerinnen aufgrund eines Be- handlungsabbruchs ist demnach nicht zu befürchten. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu- ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5136/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain