B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-5108/2021
Urteil vom 30. November 2021 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Marcus Hegelein, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. November 2021 / N (...).
E-5108/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am 7. Oktober 2020 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 7. Oktober 2021 gab er an, er sei in Bulgarien gewesen, habe aber kein Asylgesuch gestellt. Er sei nach Deutschland weitergereist. Dort seien seine Fingerabdrücke abgenom- men, er sei interviewt und sein Asylgesuch abgelehnt worden. Am 27. Sep- tember 2021 sei er in die Schweiz eingereist. Die Vorinstanz gewährte ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Bulgariens sowie Deutschlands und zur Wegweisung dorthin. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner irakischen Identitätskarte ein. Im Weiteren liegen eine migrationsmedizinische Abklärung vom 30. September 2021, eine medizinische Verlaufsabklärung vom 30. Sep- tember 2021 und 10. Oktober 2021, ein medizinisches Verlaufsblatt vom 12. Oktober 2021 bis 2. November 2021, einen Arztbericht vom 13. Okto- ber 2021 von Dr. med. B., C., sowie ein PCR-Testergeb- nis vom 1. November 2021 in den Akten. B. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdefüh- rers ersuchte die Vorinstanz am 7. Oktober 2021 die bulgarischen Behör- den um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 21. Oktober 2021 hiessen die bulgarischen Behörden das Übernahme- ersuchen im Sinne von Art. 18 Abs. 1Bst d Dublin-III-VO gut. C. Mit Verfügung vom 15. November 2021 (eröffnet am 17. November 2021) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Ferner wurden die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
E-5108/2021 Seite 3 D. Am 24. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und sie sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die ange- fochtene Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da eine vertiefte Abklärung seines medizini- schen Sachverhalts fehle. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Er- teilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 25. November 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5108/2021 Seite 4 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Sache sei wegen unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Obwohl gesundheitliche Probleme diagnostiziert worden seien, habe es die Vorinstanz unterlassen, weitere Abklärungen von einem Fach- spezialisten zu veranlassen. Bei der Diagnose vom 13. November 2021 sei unklar, durch wen diese erfolgt sei. Zudem würde kein Arztbericht betref- fend seine Suizidandrohungen vorliegen.
E-5108/2021 Seite 5 Am 30. September 2021 fand eine migrationsmedizinische Abklärung statt, der zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht krank fühle, indes bei Magenbrennen Pantaparazol und MCP Stada einnehme. Anläss- lich des Dublin-Gesprächs vom 7. Oktober 2021 gab der Beschwerdefüh- rer an, er habe Kopfschmerzen, Schmerzen am ganzen Körper, insbeson- dere am Arm, und leide an Schlafstörungen. Zudem drohte er mit Suizid. Ab dem 30. September 2021 suchte er die Dienste des Pflegefachperso- nals auf und liess sich Medikamente gegen Magenbeschwerden und Schlafprobleme geben. Entgegen seiner Ansicht in der Beschwerde liegt ein Arztbericht von Dr. med. B., C., vom 13. Oktober 2021 vor, wonach ihm Schlafstörungen bei psychophysischer Belastung sowie eine (Stress-)Gastritis bei Nikotinabusus diagnostiziert und Medika- mente verschrieben wurden. Den medizinischen Verlaufsblättern mit Ein- trägen vom 30. September bis 2. November 2021 sind keine Vermerke be- treffend Suizidabsichten zu entnehmen (vgl. SEM-Akte 1110322-23/6 [A23], im Aktenverzeichnis als vom Beschwerdeführer bekannte Akten pa- giniert). Gemäss Rückmeldung der medizinischen Betreuung vom 15. No- vember 2021 (vgl. A25) waren keine weiteren Arzttermine geplant. Die Vo- rinstanz war angesichts dieser Umstände nicht gehalten, weitere medizini- sche Abklärungen zu veranlassen. Sie hat den rechtserheblichen Sachver- halt somit richtig und vollständig festgestellt. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seinem Rechtsvertreter sei kein Arztbericht vorgelegt worden, weshalb es diesem nicht möglich gewesen sei, im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf weitere medizinische Abklärungen zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Unterlagen erhalten und an seinen Rechtvertreter weitergeleitet hat (vgl. Klassierung der A23 im Aktenverzeichnis). Im Dublin-Verfahren ist zudem keine Einladung zu einer Stellungnahme vor dem Entscheid durch das SEM vorgesehen (vgl. Art. 102j und 102k AsylG a contrario). Auch hat der zugewiesene Rechtsvertreter kein Akteneinsichtsgesuch gestellt. In der Beschwerde war es ihm zudem möglich, die Verfügung sachgerecht anzu- fechten, da ihm die medizinischen Berichte vorlagen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3.5 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht verletzt, indem sie seine Rücküberstellung nach Bulgarien nur mit dem generellen Verweis, er habe keine konkreten Hinweise dartun können,
E-5108/2021 Seite 6 Bulgarien würde die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor- enthalten, begründet und sich nicht mit seinen medizinischen Unterlagen auseinandersetzt habe. Die Vorinstanz hat sich in der Begründung ausführlich zu seinen gesund- heitlichen Problemen und den völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgari- ens geäussert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts zur Wegweisung nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfah- rens zitiert. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un- begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vor- instanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist zu. Die Zuständigkeit Bulgariens ist somit grundsätzlich gegeben und wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht bestritten. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
E-5108/2021 Seite 7 Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Ka- pitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III be- stimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prü- fende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er beim Grenzübertritt nach Bul- garien unter prekären Bedingungen 30 Tage inhaftiert und unter Gewaltan- wendung gezwungen worden sei, Dokumente zu unterschreiben. Er habe somit am eigenen Leib erlebt, unter welchen Umständen Asylsuchenden in Bulgarien der Zugang zum Asylverfahren durch Inhaftierung verwehrt werde. Er leide an Kopfschmerzen und sein rechter Arm würde ihm durch die Schläge durch die bulgarischen Beamten Schmerzen bereiten. Auf- grund des Erlebten komme er nicht zur Ruhe. In Bulgarien sei ihm jeglicher Zugang zu medizinischer Hilfe verweigert worden. Das bulgarische Asyl- verfahren und Aufnahmesystem würden systemische Mängel aufweisen. 5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
E-5108/2021 Seite 8 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ausführli- cher Lageanalyse davon aus, dass das bulgarische Asylsystem trotz Be- stehens von Unzulänglichkeiten keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6 ff.). Der Beschwer- deführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine vertiefte Auseinanderset- zung mit der Lage in Bulgarien und eine Abklärung seines Gesundheitszu- standes würden ergeben, dass er eine vulnerable Person sei und ihm bei einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die Schweiz habe daher ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben. 6.2 Hinsichtlich der Lage in Bulgarien kann auf Erwägung 5.2 verwiesen werden. Gemäss Arztbericht vom 13. Oktober 2021 leidet der Beschwer- deführer an Schlafstörungen bei psychischer Belastung sowie (Stress-)Gastritis bei Nikotinabusus. In der Beschwerde äusserte er Suizid- absichten. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesver- waltungsgerichts stellt Suizidalität kein Vollzugshindernis dar (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-21/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Seine gesundheitlichen Probleme sind damit jedoch nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Bulgarien eine medizinische Behandlung benötigen, so ist darauf hinzuweisen, dass Bul- garien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mit- gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizini-
E-5108/2021 Seite 9 sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati- onalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Bulga- rien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver- weigern würde. Es droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- tet ist. Auch humanitäre Gründe i.S.v. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht be- schränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sach- verhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbeson- dere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Folglich ist auch sein Antrag von den bulgarischen Behörden Garantien betreffend Zugang zum Asylverfah- ren, angemessene Unterbringung und (medizinische) Versorgung einzuho- len, abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dub- lin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prü- fenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23 ff. und Art. 29 Dublin-III- VO wiederaufzunehmen.
E-5108/2021 Seite 10 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 25. November 2021 angeordnete Vollzugsstopp da- hin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegen- standslos geworden. 8. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälli- gen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-5108/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener
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