B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4978/2020
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 2. September 2020 / N (...).
E-4978/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ethnischer Oromo – verliess Äthiopien am (...) November 2017 mit einem Schweizer Schengenvisum und gelangte über Dubai per Flugzeug in die Schweiz, wo er am 20. November 2017 ein Asylgesuch stellte. Am 12. Dezember 2017 wurde er im Rahmen der Be- fragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 28. August 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Provinz Bale), habe mit seiner Familie zuletzt in C._______ (Provinz East Shewa) gelebt und unter der Woche in D._______ (Provinz West Shewa) gewohnt, alles Region Oromia. Er verfüge über ein Diplom als Krankenpfleger sowie einen Bachelor in Business Management. Von Juni 2015 bis Juni 2018 habe er in und um D._______ als (...) für E._______ im (...) gearbeitet und gleichzeitig an der Universität D._______ Development Studies studiert. Ab September 2016 habe die Regierung im Zusammenhang mit den da- maligen Widerständen von Jugendlichen gegen die Regierung im Land un- ter anderem ihn ins Visier genommen und ihm vorgeworfen, junge Men- schen organisiert und zur Unruhestiftung auf die Strasse geschickt zu ha- ben. Die bewaffneten Sondereinheiten, die auch bei den Unruhen zugegen gewesen seien, seien jeweils in den (...) vorbeigekommen, mit Gewalt ge- gen die Jugendlichen vorgegangen und hätten dabei auch ihn angehalten, geschlagen, eingeschüchtert sowie ihm gegenüber Morddrohungen aus- gesprochen. Zudem hätten sie in seinem Büro und – zuletzt am 27. Okto- ber 2017, nachdem in D._______ mehrere Menschen getötet worden seien – in seiner Mietwohnung in D._______ nach ihm gesucht. Er habe befürch- tet, dass sie die Morddrohungen umsetzen würden. Da sein Alltag – insbe- sondere als Oromo – durch die allgemeine Lage stark eingeschränkt wor- den sei und aus persönlichen Sicherheitsgründen, habe er sich zu seiner Familie nach C._______ begeben. Nach seiner Ausreise habe er von sei- ner Frau erfahren, dass am (...). November 2017 (etwa fünf Tage nach seiner Ausreise) Regierungsleute bei ihm in C._______ eine Hausdurch- suchung durchgeführt und nach ihm gefragt hätten. Bei einer Rückkehr würde er getötet oder inhaftiert. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers insbesondere mangels Glaubhaftigkeit seiner
E-4978/2020 Seite 3 Asylvorbringen ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1148/2020 vom 6. April 2020 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht ein, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. C. Mit als «zweites Asylgesuch / Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Ein- gabe vom 7. August 2020 – die in der Folge als Mehrfachgesuch entge- gengenommen wurde – gelangte der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine veränderte Lage im Heimatland erneut ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, nach der Ermordung des belieb- ten Oromo-Künstlers Hachalu Hundessa seien in der Region Oromia Mas- senproteste ausgebrochen. Er habe Hachalu Hundessa persönlich ge- kannt, da dieser früher als Jugendlicher an Aktivitäten im von ihm geleite- ten (...) teilgenommen habe. Am Tag nach dessen Ermordung hätten Spe- zialkräfte das Haus seiner Ehefrau durchsucht, ihr Handy mitgenommen, auf sie eingeschlagen und sie bedroht, indem sie sie als Agentin bezie- hungsweise Spionin der Terrorgruppe «Shane» (von der Regierung als pa- ramilitärisch eingestufter bewaffneter Flügel [Armee] der Oromia Liberation Front [OLF]) verdächtigt hätten. Sie hätten ihr vorgeworfen, Aufträge von ihm zu erhalten und dass er ihr Geld überweise. Die Spezialkräfte hätten ihn explizit mehrmals erwähnt und indirekt bedroht, indem sie gesagt hät- ten, er werde bestraft, wenn er zurückkomme. Zudem habe seine Frau an den Protesten nach der Ermordung von Hachalu Hundessa teilgenommen und sich dabei regierungskritisch geäussert. Schliesslich sei sie am 15. Juli 2020 von den Sicherheitskräften der Regierung entführt worden. Seither wisse er nicht, wo sie sich befinde. Er mache sich grosse Sorgen um seine Frau und seine Kinder. Aufgrund seiner Depression und der medikamentö- sen Behandlung sei er erschöpft. Er und seine Familie würden vom äthio- pischen Staat keinen Schutz erhalten. Seine Frau sei aufgrund ihres politi- schen Engagements und weil sie mit ihm – der als Verräter gelte – verhei- ratet sei, inhaftiert worden, weshalb er bei einer Rückkehr mit drastischen Konsequenzen seitens des äthiopischen Staates zu rechnen habe. In Äthiopien erhalte er sodann nicht die nötige medizinische Behandlung. Zudem könne er seine Berufserfahrung in Äthiopien nicht nutzen, da das (...) zerstört worden sei und er gesucht werde. Seine Frau habe wegen
E-4978/2020 Seite 4 seiner Probleme ihr Geschäft aufgeben müssen. Er könne sich somit we- der wirtschaftlich noch sozial oder familiär reintegrieren. Bei einer allfälli- gen Rückkehr würde er aufgrund der fehlenden Arbeitsmöglichkeit und der Abwesenheit seiner Frau in eine finanzielle und soziale Notlage geraten, womit keine begünstigenden Faktoren gegeben seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er sinngemäss um Kostenbefrei- ung und Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Wi- kipedia- und Zeitungsartikel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 lehnte das SEM das Mehrfachge- such ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Im Weiteren wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Erteilung der vorläufigen Aufnahme wegen Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vor- läufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Schliesslich sei der Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfäl- lige Vollzugsmassnahmen seien auszusetzen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er ein Foto betreffend die geltend gemachte Hausdurchsuchung, verschiedene Berichte zur allge- meinen Lage in Äthiopien sowie drei ärztliche Berichte zu den Akten.
E-4978/2020 Seite 5 F. Am 9. Oktober 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Eingaben vom 27. Oktober 2020 und 11. November 2021 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 16. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei. Sie hiess sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2021 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 zur Kenntnis gebracht. J. Am 28. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Verfahrensstandanfrage mit Schreiben vom 30. Juni 2022. K. Mit Eingabe vom 28. September 2022 reichte der Beschwerdeführer, han- delnd durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin, eine weitere Eingabe sowie einen Zeitungsartikel zu den Akten. Darin ersuchte er um Akteneinsicht und um Ansetzung einer angemesse- nen Frist zur Eingabe einer Ergänzung der Beschwerde. Zudem bean- tragte er ausdrücklich die Rückerstattung der von der Vorinstanz erhobe- nen Kosten für das Mehrfachgesuch.
E-4978/2020 Seite 6 L. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens, wies die Vorinstanz zur Gewährung der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten an und verfügte, der Beschwerdeführer erhalte die Gelegenheit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung sowie aktuelle ärztli- che Berichte und eine Entbindungserklärung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 22. November 2022 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht, eine Entbindungserklärung sowie eine Honorarnote sei- ner Rechtsvertreterin zu den Akten. N. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 hielt das SEM wiederum vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 zur Kenntnis zugestellt. O. Mit Eingaben vom 15. März 2023 und vom 21. April 2023 machte der Be- schwerdeführer erneut auf die aktuelle allgemeine (verschlechterte) Lage in Äthiopien aufmerksam, hielt fest, dass bei ihm die begünstigenden Fak- toren für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gegeben seien, und ersuchte um prioritäre Behandlung seines Beschwer- deverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4978/2020 Seite 7 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Zwischenverfügung vom 16. November 2021 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer erhob – insbesondere in seiner ergänzenden Ein- gabe vom 28. September 2022 – die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht und der unvollständigen Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurtei- len. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
E-4978/2020 Seite 8 gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2 Mit der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Probleme seiner Frau sowie der Behandelbarkeit seiner Beschwerden in Äthiopien (vgl. Beschwerde S. 3) vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Prü- fung der asylrechtlichen Relevanz sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM sich mit den geltend gemachten psychischen Problemen des Be- schwerdeführers durchaus auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 7 f.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt habe, wie seine Probleme die Probleme seiner Ehefrau beeinflussen und umgekehrt, setzte sie sich in der angefochtenen Verfügung mit den neu geltend gemachten Probleme seiner Ehefrau auseinander und kam zum Schluss, dass diese nicht geeig- net sind, daraus eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Äthiopien ab- zuleiten (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Allein der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschät- zung der allgemeinen Lage in Äthiopien folgt als vom Beschwerdeführer gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. Das Gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbrin- gen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Das Vorgehen des SEM ist somit unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 3.3 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die angefochtene Ver- fügung auch hinsichtlich der Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Ins- besondere habe das SEM sich auch diesbezüglich nicht ausreichend mit der veränderten Sachlage – sondern lediglich mit seiner psychischen Er- krankung – auseinandergesetzt sowie unterlassen zu prüfen, ob die be- günstigenden Faktoren für die Annahme der Zumutbarkeit beim Beschwer- deführer gegeben seien oder nicht. Der Verweis auf die Ausführungen zum Wegweisungspunkt (recte: Wegweisungsvollzugspunkt) im ursprünglichen Asylentscheid und die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im
E-4978/2020 Seite 9 summarischen Prüfungsverfahren habe keine Geltung mehr, bestehe doch zu seiner Ehefrau und damit zu seiner wichtigsten Bezugsperson seit Juli 2020 kein Kontakt mehr. Auch diesbezüglich hält das Gericht fest, dass das SEM die Zumutbarkeit in der angefochtenen Verfügung ausreichend ausführlich behandelt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 f.). Die Rüge erweist sich insofern als haltlos. Die Frage der unterschiedlichen Ansicht der Verfahrensparteien betreffend die aktuelle Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers bildet schliesslich ebenfalls Gegenstand der materiellen Prüfung. Folglich ist da- rin keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. 3.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich zusammengefasst als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven
E-4978/2020 Seite 10 Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylent- scheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu be- rücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2010/9 E. 5.2, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Asylentscheid zunächst damit, dass die – als unglaubhaft eingestuften – Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren seit der Wahl von Abiy Ahmed, ebenfalls ethnischer Oromo, zum Premierminister im April 2018 und der damit einhergehenden veränderten politischen Lage in Äthiopien nicht mehr flüchtlingsrechtlich relevant seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden gegenwärtig keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgung der O- romo durch die Regierung bestehen. Trotz der derzeitigen Unruhen in Äthi- opien sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner politischen Anschauungen oder jenen seiner Frau seitens der äthiopischen Behörden flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung ausgesetzt wäre. Er habe im ersten Asylgesuch nicht glaubhaft ma- chen können, er sei in Äthiopien tatsächlich zielgerichtet behördlich verfolgt worden oder wegen seiner Aktivitäten als (...) besonders aus der Masse der regierungskritischen Personen herausgestochen. Auch sei seinen da- maligen Aussagen nicht zu entnehmen, dass seine Frau aufgrund politi- scher Aktivitäten mit den Behörden Probleme gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Ermordung von Hachalu Hundessa habe er sich bereits seit drei Jahren nicht mehr in Äthiopien aufgehalten und es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich exilpolitisch betätigt habe. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörden im Juni 2020 plötzlich auf seine Frau und indirekt auf ihn hätten aufmerksam werden und mit dermassen drasti- schen Massnahmen gegen seine Frau vorgehen sollen. An dieser Ein- schätzung vermöge auch seine geltend gemachte persönliche Bekannt- schaft mit Hachalu Hundessa nichts zu ändern, zumal keine Hinweise auf ein besonders enges Verhältnis zu diesem oder auf regelmässigen Kontakt
E-4978/2020 Seite 11 mit ihm bis zu dessen Ermordung erkennbar seien. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die äthiopischen Sicherheitsbehörden überhaupt ein Interesse daran hätten, seine Frau oder ihn zu inhaftieren. Der alleinige Umstand, dass Hachalu Hundessa vor Jahren als Jugendlicher das von ihm geleitete (...) frequentiert habe, vermöge eine behördliche Verfolgung nicht zu begründen. Dasselbe gelte für seine Frau, die zwar angeblich an den Demonstrationen nach Hachalu Hundessas Ermordung teilgenommen und sich regierungskritisch geäussert habe. Aufgrund der Aktenlage und des spärlich begründeten Gesuchs sei aber unwahrscheinlich beziehungs- weise nicht nachvollziehbar, dass gerade sie unter den tausenden von De- monstrationsteilnehmern besonders aufgefallen sein soll. Dass sie einen Tag nach der Ermordung von Hachalu Hundessa von Sicherheitskräften aufgesucht und geschlagen sowie zwei Wochen später entführt worden sein soll, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermöge dieses Vorbringen mit keinem Beweismittel (wie beispielsweise schriftliche Unterlagen über den Austausch mit dem jüngeren Bruder seiner Frau, der ihn über die angebliche Entführung informiert habe, oder eine Kopie einer allfälligen Anzeige oder Auskunftsanfrage bei der Polizei) zu untermauern, womit dieses eine nicht überprüfbare Behauptung bleibe. Auch äussere er sich nur sehr oberflächlich zu einem dermassen ernsthaften Vorfall. Wäh- rend des ersten Asylverfahrens habe er nie geltend gemacht, seine Frau verfüge über ein herausragendes politisch-oppositionelles Profil oder wäre von Reflexverfolgung betroffen gewesen. Dass sie nun Ende Juni 2020 zielgerichtet und unter dem Verdacht, eine Agentin für den militärischen Flügel der OLF zu sein, von den äthiopischen Sicherheitsbehörden aufge- sucht und geschlagen worden sein soll, erwecke den Eindruck einer kon- struierten Geschichte. Wäre sie tatsächlich als Gefahr für die amtierende Regierung wahrgenommen worden, sei davon auszugehen, dass die Be- hörden bereits viel früher aktiv gegen sie geworden wären. Es sei logisch nicht nachvollziehbar, dass sie zwar am Tag nach der Ermordung eines bekannten Oromo-Sängers aufgesucht, bei dieser Gelegenheit aber noch nicht, sondern erst zwei Wochen später festgenommen worden sein soll. Schliesslich erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass sie trotz des angeb- lichen Hausbesuchs und den Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte Ende Juni 2020 dennoch an regierungskritischen Demonstrationen teilge- nommen haben soll. Dieses Vorgehen entspreche nicht dem zu erwarten- den Verhalten einer Person, die angeblich behördlich verfolgt und als Agentin eines militärischen Flügels einer Oppositionspartei verdächtigt werde. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund der jüngsten Ereignisse in Äthiopien tatsächlich das Interesse
E-4978/2020 Seite 12 der heimatlichen Behörden auf sich beziehungsweise seine Frau gezogen habe. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Aus den Akten würden sich sodann keine An- haltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver- botene Strafe oder Behandlung drohe. Aus den Akten würden sich im Üb- rigen keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvoll- zug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Hinsichtlich seines Vorbringens, depressiv zu sein und deshalb täglich Medikamente einnehmen zu müssen, habe er keine entsprechenden ärztlichen Berichte eingereicht. Aufgrund der Aktenlage würden sich keine Hinweise ergeben, dass ihm eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehen und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbe- drohenden Situation führen würde. Die gesundheitliche Versorgung in Äthi- opien habe sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Ge- sundheitswesen sei grundsätzlich gewährleistet. Aufgrund seiner Ausbil- dung als diplomierter Krankenpfleger sei davon auszugehen, dass er ent- sprechende Kontakte habe, die ihm weiterhelfen könnten, und er – auch wenn teilweise in Addis Abeba – Zugang zu einer erforderlichen medizini- schen Behandlung hätte. Schliesslich stehe es ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen habe das Bundesver- waltungsgericht im Verfahren E-1148/2020 in seiner Zwischenverfügung vom 11. März 2020 den Wegweisungsvollzug im ordentlichen Verfahren aufgrund der Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers so- wie seines tragfähigen Beziehungsnetzes gestützt. Ohne seine psychi- schen Leiden zu verkennen, sei aufgrund der Aktenlage nicht davon aus- zugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis- tenzbedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre, geraten würde. 5.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels wiederholt der Beschwerdefüh- rer seine Vorbringen und führt weiter aus, er sei bereits vor seiner Ausreise von verschiedenen Seiten (Polizei, Geheimdienst, Security, Militär) be- droht, persönlich gesucht und sein Büro von Security Forces belagert wor- den (wovon er ein Foto dem SEM zu den Akten gereicht habe). Selbst mit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister habe sich nicht alles zum Guten verändert, dieser habe bereits früher die Unterdrückung einiger
E-4978/2020 Seite 13 Volksgruppen in Äthiopien unterstützt. Bereits die Zugehörigkeit zu den Oromo führe zu Verfolgung; zudem habe er wegen seines Einsatzes für Jugendliche Probleme gehabt. Seine Frau und er hätten bereits früher, nicht erst jetzt, unter den Massnahmen der Behörden gelitten. Im Juni 2020 seien die Häuser der Personen durchsucht worden, die protestiert hätten. Er habe den ermordeten Hachalu Hundessa seit 2004 gekannt; sie seien also 16 Jahre befreundet gewesen. Seine Frau habe ihm das Vorgefallene (Hausdurchsuchung und Drohen durch die Sicherheitsbehörden) Anfang Juli 2020 am Telefon erzählt. Am 15. Juli 2020 sei sie von den Sicherheits- kräften der Regierung, den sogenannten Sondertruppen, entführt worden. Seither wisse er nicht, wo sie sich befinde und könne keinen Kontakt zu ihr herstellen. Von der Entführung habe er telefonisch durch den jüngeren Bru- der seiner Frau erfahren, weshalb es diesbezüglich keinen schriftlichen Austausch als Beweis gebe. Die äthiopischen Behörden würden sodann normalerweise keine Anzeige oder Auskunftsanfrage ausstellen. Seine Fa- milie könne er nicht kontaktieren, weil er in der Schweiz kein Telefon mehr habe und seine Verwandten kein Internet hätten. Die Kinder befänden sich beim jüngeren Bruder seiner Frau. Bei einer Rückkehr hätte er wieder Probleme mit dem äthiopischen Staat. Er sei bereits verfolgt worden und ihm drohe, dass er (wie seine Frau) verschwinde, misshandelt und festge- halten werde. Sein Wegweisungsvollzug sei sodann wegen seiner gesund- heitlichen Probleme unzumutbar. 5.3 Mit Eingabe vom 28. September 2022 hält der Beschwerdeführer er- gänzend fest, seine Ausführungen zu seiner Verfolgung und der seiner Ehefrau seien mit den Country of Origin-Informationen vereinbar und plau- sibel. Die mit den Protesten nach der Ermordung von Hachalu Hundessa überforderten Behörden und Security Forces hätten sich gezielt gegen die (vermuteten) Drahtzieher vorheriger Proteste gerichtet. Sämtliche Zweifel der Vorinstanz an seiner Verfolgung respektive der Reflexverfolgung seiner Ehefrau würden sich auf Plausibilitätsüberlegungen und -begründungen stützen. Dass indes er, der regelmässig mit Jugendlichen in Kontakt stehe und in den (...), also den Hotspots der Proteste, gearbeitet habe, in den Fokus der Behörden gelange, erscheine nicht unlogisch, wie auch, dass die – politisch nicht ausgewechselten – Security Forces respektive deren Führungspersonen bei einem zweiten Protest auf dieselben, als Drahtzie- her vermuteten Personen und ihre Familien zurückgreifen würden, um die aus Oromia ausgehenden Proteste so schnell als möglich einzudämmen. Die implizite Behauptung der Vorinstanz, seine Frau müsste unter Tausen- den von Demonstranten besonders aufgefallen sein, um die erlebte Verfol- gungssituation zu rechtfertigen, sei vor diesem Hintergrund nicht mit den
E-4978/2020 Seite 14 vorliegenden Informationen zu den Protesten nach dem Tod von Hachalu Hundessa vereinbar. Er bestreitet, dass seine Frau vor der Ermordung von Hachalu Hundessa keine (Reflex-)Verfolgung erlebt habe; seither habe je- doch die Intensität der Verfolgung schlagartig und massiv zugenommen und in der Mitnahme seiner Ehefrau geendet. Das Vorgehen der äthiopi- schen Behörden erscheine plausibel. Er habe in Äthiopien flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung aus politischen Gründen erlebt, die nach wie vor – auch unter dem Ministerpräsidenten Abiy Ahmed und dessen Regierung – aktuell sei, zumal seine Familie, konkret seine Ehefrau, asylrelevante Re- flexverfolgung erlebt habe. In Folge der massiv steigenden Lebenshaltungskosten aufgrund des Krie- ges und der zunehmenden Trockenheit würden Zweifel daran bestehen, dass allfällige Familienmitglieder und Bekannte von Rückkehrern nach Äthiopien diese tatsächlich massgeblich unterstützen könnten. Die Anfor- derungen an die begünstigenden Faktoren für einen Wegweisungsvollzug seien heute erhöht. Da seit Juli 2020 kein Kontakt mehr zu seiner Ehefrau bestehe, sei unwahrscheinlich, dass sie ihn im Falle einer Rückkehr auf irgendeine Art und Weise unterstützen könnte. Zu dem von der Vorinstanz als intakt bezeichneten Familiennetz habe er kaum noch Kontakt, womit er auch keine Kenntnis davon habe, ob es tatsächlich intakt sei. Überdies sei er seit Jahren schwer depressiv und in monatlicher psychologisch-psychi- atrischer Behandlung. Aufgrund von Suizidalität sei er auf die entspre- chende Behandlung angewiesen. In Äthiopien bestünden – insbesondere ausserhalb der grösseren Städte – kaum Behandlungsangebote für psy- chische Erkrankungen. Deshalb sei äusserst unwahrscheinlich, dass er, der selbst nie in Addis Abeba, sondern in kleineren Städten in Oromia ge- lebt habe, Zugang zu notwendiger psychotherapeutischer Behandlung er- halten würde. Allfällig fehlende finanzielle Ressourcen, die bei einer Rück- kehr nicht unwahrscheinlich seien, dürften die bereits bestehenden Hürden beim Zugang zur geeigneten Therapie noch massiv erhöhen. Aufgrund sei- nes psychischen – und in Äthiopien wohl unbehandelten – Zustands und der mangelnden sozialen Anbindung dürfte es für ihn sehr schwer, wenn überhaupt möglich, werden, in Äthiopien beruflich Fuss zu fassen, nach- dem er jahrelang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.
E-4978/2020 Seite 15 6.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingangs zu Recht feststellte, konnte der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren keine flüchtlingsrechtlich relevanten, gezielt gegen seine Person gerichte- ten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Unabhängig der Frage der Glaubhaftigkeit würden seine damaligen Vorbringen (er sei von den Behörden verdächtigt worden, Jugendliche gegen die Regierung aufzuwie- geln) zum heutigen Zeitpunkt keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu ent- falten vermögen. 6.3 Nach jahrelangen Protesten vor allem junger Oromo, wurde am 2. April 2018 mit Abiy Ahmed zum ersten Mal ein Vertreter der Volksgruppe der Oromo Ministerpräsident. Durch dessen Amtsantritt und die damit einher- gehenden Reformen verbesserte sich die Sicherheitslage zunächst. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bun- desverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen (vgl. dort E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Per- sonen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teil- nahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Re- bellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 be- gnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Seit 2020 ist die Lage in Äthiopien durch den Widerstand mehrerer ethni- scher Minderheiten wieder angespannt. Eine Ursache des Konflikts ist der Machtverlust der politischen Elite der Tigray, die bis zur Machtergreifung Abiys während fast dreier Jahrzehnte die Geschicke des Landes bestimmt hatte. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Re- gierung ausübten; die Amhara sind jetzt die Volksgruppe, welche die füh- renden Positionen einnimmt. Auch wenn das Land unter gewaltsamen Aus- einandersetzungen und ethnischen Konflikten leidet und die äthiopischen Sicherheitskräfte in den letzten Jahren immer wieder gegen Demonstran- ten und abtrünnige Regionen vorgegangen sind, handelte es sich hierbei offenbar nicht um gezielte politische Verfolgungsmassnahmen gegen Op- positionelle wegen ihrer politischen Überzeugung, zumal offiziell illegal («terroristisch») nur die TPLF und die OLA sind. Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf systematische staatliche Repressalien gegen OLF-An- hänger aufgrund ihrer politischen Ausrichtung vor. Es gibt auch keine An- zeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der
E-4978/2020 Seite 16 (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden, wes- halb die Einschätzungen im Referenzurteil nach wie vor Gültigkeit haben (vgl. Urteile des BVGer D-5557/2019 vom 23. Februar 2023 E. 8.1.1-8.1.4, E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.5.2). 6.4 Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer, der sich in Äthiopien gemäss eigenen Angaben nie selbst politisch betätigt hat, bei einer Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt allein auf- grund seiner ethnischen Zugehörigkeit als Oromo und aufgrund seiner da- maligen Arbeitstätigkeit mit Jugendlichen gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen befürchten müsste, zumal er seine Funktion als (...) in (...) nicht mehr innehat, die das (allfäl- lige) Interesse der Behörden an ihm damals begründet haben soll (vgl. A6 S. 8). Dasselbe gilt für eine allfällige Reflexverfolgung seiner Ehefrau aus diesen Gründen. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Frau vor der Ermordung von Hachalu Hundessa keine (Reflex-)Verfolgung er- lebt habe (vgl. Eingabe vom 28. September 2022 S. 5), führt aber nicht weiter aus, worin diese Reflexverfolgung – abgesehen von der geltend ge- machten Schliessung ihres Geschäfts – bestanden habe. Nach der Aus- reise des Beschwerdeführers hätten die Behörden zwar einmal bei seiner Frau in C._______ nach ihm gefragt (vgl. A6 S. 9). Den Akten sind aber keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er seither weiter gesucht oder seine Familie sonst belästigt oder von Seiten der Behörden nach ihm ge- fragt worden wäre. Auch gab er anlässlich der Anhörung im August 2018 an, dass seine Familie zwar noch Sicherheitsbedenken habe, die Situation sich aber etwas gebessert habe (vgl. A12 F13). 6.5 Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Mehrfachgesuch ist überdies nicht abschliessend ersichtlich, aus welchen Gründen die äthi- opischen Behörden seine Ehefrau einen Tag nach der Ermordung von Hachalu Hundessa (Ende Juni 2020) zuhause aufgesucht und sie am 15. Juli 2020 «entführt» hätten. Gemäss dem Mehrfachgesuch sei es zum einen gewesen, weil sie bei den äthiopischen Behörden im Verdacht ge- standen habe, als Agentin für die «Shane» tätig gewesen zu sein, indem sie Aufträge und Geldüberweisungen vom Beschwerdeführer erhalten habe, zum andern, weil der Beschwerdeführer den berühmten Sänger per- sönlich gekannt habe (dieser habe an den Aktivitäten in den von ihm gelei- teten ]...] teilgenommen). Zum dritten sei sie festgenommen worden, weil sie selber an den Protesten teilgenommen habe, die nach der Ermordung stattgefunden haben. Alle diese Gründe werden – auch auf Beschwerde- ebene – weder weiter ausgeführt noch belegt oder kohärent in einen
E-4978/2020 Seite 17 Zusammenhang gebracht. Würde tatsächlich ein gegen den Beschwerde- führer gerichtetes Verfolgungsinteresse seitens des äthiopischen Staats bestehen beziehungsweise hätte damals im Jahr 2020 bestanden, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau nicht bereits früher deshalb be- helligt worden wäre. Selbst wenn im Zusammenhang mit den Massenpro- testen im Juni 2020 die gleichen Personen beschuldigt worden wären wie bereits bei den Unruhen vor 2018, wie der Beschwerdeführer auf Be- schwerdeebene geltend macht, sind den Akten keine Hinweise auf einen allfälligen erneuten oder weiterhin bestehenden Verdacht der Behörden zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als eine dieser Personen gelten würde. Folglich ist auch in diesem Zusammenhang heute keine Verfolgung zu befürchten. Die Behauptung, dass die Ehefrau bei den äthiopischen Be- hörden im Verdacht gestanden habe, als Agentin für die «Shane» tätig ge- wesen zu sein, vermochte er ebenfalls nicht zu substanziieren. Dies wurde im Übrigen im ersten Asylverfahren genau so wenig vorgebracht wie die politische Einstellung der Ehefrau. Der geltend gemachte Zusammenhang zwischen der (mutmasslichen und unbelegten) Inhaftierung seiner Ehefrau im Jahr 2020 und einer angeblichen Suche der Behörden nach dem Be- schwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Zu Recht hält das SEM sodann fest, dass wenig nachvollziehbar scheint, dass seine Ehefrau, nachdem sie als «Shane»-Agentin bezichtigt worden sei, in C._______ ge- blieben sein und weiterhin an regimekritischen Demonstrationen teilge- nommen haben will. Aufgrund der Aktenlage ist insgesamt nicht davon aus- zugehen, dass die subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch aus objektiver Sicht begründet ist. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8.
E-4978/2020 Seite 18 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-4978/2020 Seite 19 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt nicht gelungen. Der Beschwerdeführer ist im heutigen Zeit- punkt weder wegen seiner vorgebrachten Tätigkeit in der (...) noch wegen des allfälligen politischen Engagements seiner Ehefrau einem «real risk», menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ausgesetzt. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu- chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen. Voraussetzung dafür sind jedoch ganz ausser- gewöhnliche Umstände (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183). Solche Um- stände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die von einer Ausschaf- fung betroffene Person in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, sondern auch, wenn Personen, die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkei- ten im Staat, in den sie zurückkehren müssen, einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Ge- sundheitszustands ausgesetzt werden, die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung führen. Solche ausserge- wöhnlichen Umstände können vorliegend ausgeschlossen werden. Im Falle erneuter akuter Suizidgedanken (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. No- vember 2022), ist dem Beschwerdeführer bis zu seiner Rückreise in die Heimat in der Schweiz die notwendige Behandlung zu ermöglichen. Die Rückkehr ist entsprechend zu organisieren (allenfalls in Begleitung einer Fachperson) und der Beschwerdeführer dabei zu unterstützen, zeitnah ei- nen Termin für die Aufsuchung einer ärztlichen Fachperson in Äthiopien zu organisieren. Es liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, sich zusammen mit den ihn in der Schweiz behandelnden Fachpersonen und den Vollzugsbehörden auf eine Rückkehr in seine Heimat vorzubereiten, wobei er ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe stellen kann, was es ihm auch unter finanziellen Aspekten ermöglichen wird, eine möglichst nahtlose medizinische Weiterbetreuung in seiner Heimat zu organisieren.
E-4978/2020 Seite 20 9.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestäti- gung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethni- schen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die allgemeine Lage – mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray – nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge- kennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre (vgl. Urteil des BVGer D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 E. 7.3.1 m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mit- tel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.4; Urteil des BVGer E-2494/2020 vom 27. September 2022 E. 4.7.1). 9.4.1 Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtun- gen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimat- land voraussichtlich nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfin- den. Er stammt aus der Region Oromia, der flächen- und bevölkerungsmä- ßig grössten Region Äthiopiens, welche Gebiete im Westen, Zentrum und Süden des Landes umfasst. Das Gebiet dieser Region ist von mehr als 80% ethnischen Oromo, zu denen der Beschwerdeführer gehört, besiedelt. Oromia als grösster Regionalstaat Äthiopiens unterliegt je nach Teilregion unterschiedlichen Dynamiken. In der Herkunftsprovinz des Beschwerde- führers (Bale) kommt es zwar regelmässig zu teils gewalttätigen Auseinan- dersetzungen zwischen lokalen Gruppen, Demonstrationen und Protestak- tionen, der Wegweisungsvollzug dorthin ist aber grundsätzlich als zumut- bar zu erachten.
E-4978/2020 Seite 21 9.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als Krankenpfle- ger und hat zwei universitäre Studiengänge absolviert, auch wenn er das zweite Studium nicht ganz abgeschlossen habe. Zudem hat er ab Juni 2015 für drei Jahre für die ausländische Organisation E._______ in der Funktion des (...) mit Verantwortung sowie Kontakt zu verschiedenen äthi- opischen Institutionen gearbeitet (vgl. A6 S. 4). Angesichts seiner univer- sitären Ausbildung und grossen Arbeitserfahrung kann davon ausgegan- gen werden, dass er nach der Rückkehr wieder eine Stelle findet und er selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Selbst wenn er nicht mehr als (...) in der (...) tätig werden kann, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm die Wiederaufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit – trotz aktenkundiger Depression, die er aber medikamentös behandelt – nicht möglich sein sollte. Zudem leben zum heutigen Zeitpunkt, wie auch dem jüngsten psychiatrischen Verlaufsbericht vom 9. November 2022 zu entnehmen ist, zumindest die zwar kranke Mutter und sechs Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in seiner Heimat. Seinen Eingaben ist weiter zu entnehmen, dass sich der jüngere Bruder seiner Ehefrau um die gemeinsamen Kinder kümmere. Selbst wenn seit Juli 2020 kein Kon- takt mehr zu seiner Ehefrau sowie wenig Kontakt zu seiner Familie beste- hen sollte (vgl. Eingabe vom 28. September 2022 S. 7), kann der Argumen- tation nicht gefolgt werden, dass er keine Kenntnisse davon habe, ob sein Familiennetz noch intakt sei. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in Äthiopien über einen Familien- und Bekanntenkreis ver- fügt und vor seiner Ausreise beruflich gut vernetzt war. 9.4.3 Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jeden- falls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beur- teilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/0 E.8.3 je m.w.H.). 9.4.3.1 Der letzte ärztliche Bericht datiert vom 9. November 2022 und at- testiert dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, gegenwärtig teilremittiert. Mit medikamentöser und intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung habe sich sein Zustand stabilisiert. Während der Therapie seien die akuten
E-4978/2020 Seite 22 Suizidgedanken in den Hintergrund getreten, die depressiven Symptome hätten sich aufgrund der aktuellen Lebensumstände nur leicht verbessern können. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hat der anwalt- lich vertretene Beschwerdeführer kein weiteres, aktuelles ärztliches Zeug- nis eingereicht. Insoweit kann angenommen werden, dass sich sein Ge- sundheitszustand seither zumindest nicht verschlechtert hat. 9.4.3.2 Zur allgemeinen Behandelbarkeit von schweren psychischen Krankheiten in Äthiopien hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in verschiedenen Entscheiden geäussert. Dabei wurde namentlich im Zu- sammenhang mit der Diagnose Depression festgestellt, dass sich diese grundsätzlich auch in Äthiopien behandeln lassen (vgl. Urteile des BVGer E-592/2019 vom 30. März 2021, E. 8.3.5.2 m. w. H. und Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4; in jüngerer Zeit D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 8.4.2). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer eine Behandlung – in Kenntnis des Gesundheitswesens aufgrund seiner Ausbildung als Krankenpfleger – wird erhältlich machen können. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu neh- men ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Sui- ziddrohung getroffen werden können (vgl. etwa Urteil des BVGer D-172/2021 vom 5. Januar 2023 E. 9.3.3 und auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Schliesslich ist auf die Mög- lichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. 9.5 Vor dem Hintergrund der gesamten Umstände ist für den Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Äthiopien von genügend begünstigenden Umständen im Sinne der dargelegten Praxis auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit in Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalles insgesamt als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über zwei abgelaufene Reisepässe. Es ob- liegt ihm, diese bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats ver- längern zu lassen beziehungsweise allenfalls weitere für eine Rückkehr
E-4978/2020 Seite 23 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10. Schliesslich hat das SEM dem Beschwerdeführer in Abweisung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zurecht auferlegt. Es begründete dies damit, dass das Mehrfach- gesuch als zum Vornherein aussichtlos zu qualifizieren war. Mit dem Mehr- fachgesuch wurden zwar erstmals psychische Probleme (Depression mit Medikamenteneinnahme) vorgebracht, indes wurden keine Arztberichte eingereicht. Die Einschätzung der Vorinstanz ist deshalb nachvollziehbar, zumal die veränderte allgemeine politische Situation vor Ort klar nicht als dem Beschwerdeführer abträglich erkennbar war. Seine Behauptung, seine Familie sei im Besonderen von den neuen politischen Entwicklungen betroffen, da sie schon immer politisch aktiv gewesen sei und seine Frau deswegen nun festgenommen worden sei, konnte ebenfalls nicht zu einem andern Ergebnis führen, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der BzP (vgl. A6 S. 8) explizit verneint hatte, selber politisch aktiv gewesen zu sein und auch keine Reflexverfolgung wegen seines im Jahr 2000 im Ge- fängnis verstorbenen Vaters oder politische Aktivitäten seiner Ehefrau an- gegeben hatte. Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung ist entsprechend auch bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 abzu- weisen. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 16. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebliche
E-4978/2020 Seite 24 Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4978/2020 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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