B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4953/2025
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Janic Lombriser.
Parteien
A., geboren am (...), B., geboren am (...), C., geboren am (...), D., geboren am (...), E., geboren am (...), F., geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025.
E-4953/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...). September 2023 auf dem Luftweg und reisten am 3. Oktober 2023 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 26. und 27. Oktober 2023 wurden sie im Beisein der ihnen zugewiese- nen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten (...) [A]74, A75, A77 und A78). Dabei machten sie im Wesent- lichen geltend, sie seien Kurden und stammten aus G.. Seit 1994 (Beschwerdeführer) beziehungsweise 2005 (Beschwerdeführerin) und bis zu ihrer Ausreise hätten sie in H. gelebt. Der Beschwerdeführer habe im Fernstudium (...) studiert und sei bis 2022 Mitinhaber eines (...) gewesen. Als beim jüngsten Sohn im Jahr 2021 ein (...)tumor diagnostiziert worden sei, habe er seinen Anteil am Geschäft verkauft und sich sechs Monate lang um seinen kranken Sohn gekümmert, bevor er eine Stelle bei der Verwaltung des Stadtbezirks I._______ als (...) angenommen habe. Seine Mutter sowie fünf seiner Geschwister lebten im gleichen Quartier in H.. Die Beschwerdeführerin habe nach ihrer gymnasialen Ausbil- dung bis 2016 als (...) in einem (...) sowie zuletzt als (...) bei einem (...) in I. gearbeitet. Seit seiner Jugend sei der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) beziehungsweise deren Vorgängerpar- teien gewesen. Er habe sich in dieser Funktion an der Organisation von Versammlungen, Festen, Sportveranstaltungen und Gesellschaftsaktivitä- ten sowie Wahlkampagnen beteiligt sowie Flyer verteilt. Seine Familie sei schon immer unter dem Druck des türkischen Staates gestanden. Sein Va- ter sei wegen einer von den türkischen Behörden gelegten und explodier- ten Mine im Jahr 19(...) getötet worden. Im (...) 2022 sei er erstmals an- lässlich einer lokal organisierten Pressekonferenz der HDP festgenommen und zu einer Polizeistation gefahren worden, wo er geschlagen, beschimpft und beleidigt worden sei. Nach drei Stunden sei er wieder freigelassen worden. Zwei Wochen später sei er auf der Strasse von zivilen Polizisten angehalten worden. Diese hätten unter Androhung gravierender Konse- quenzen versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, was er verweigert habe. Nach diesem Vorfall sei er ein Dutzend Mal von zivilen Polizisten auf offe- ner Strasse angehalten, bedroht, beschimpft und beleidigt worden. Am (...). September 2023 sei er wiederum von einem Fahrzeug mit drei
E-4953/2025 Seite 3 Personen angehalten worden. Diese hätten gedroht, sie wüssten alles über ihn, falls er nicht wie sein Vater enden wolle, müsse er seine politische Tätigkeit aufgeben oder für sie arbeiten und Informationen über seine Par- tei liefern. Dies sei ihre letzte Warnung gewesen, weshalb er aus Angst, verhaftet zu werden, seinen Heimatstaat umgehend habe verlassen wol- len. Die Beschwerdeführerin sei an ihrem Arbeitsplatz aufgrund ihrer Ethnie von ihren Arbeitskollegen sowie Vorgesetzten diskriminiert und schikaniert worden. Auch sei sie als zweitklassige Einwohnerin behandelt und als Ter- roristin beschimpft worden. Mehrmals sei sie anlässlich einer Teilnahme an politischen Veranstaltungen in polizeilichen Gewahrsam gewesen, letzt- mals im Jahr (...) in G.. Als sie bereits als (...) tätig gewesen sei, habe sie mehrmals an Veranstaltungen der J. teilgenommen, um ihre Freundinnen zu unterstützen, deren Ehemänner und Kinder durch die türkischen Behörden getötet worden seien. Dabei habe sie sich jeweils ihr Gesicht verdeckt, um nicht von ihren Arbeitskollegen erkannt zu werden. Am (...). September 2023 seien die Beschwerdeführenden legal mit dem Flugzeug von H._______ nach Bosnien und Herzegowina gereist und von dort aus mit einem Lastwagen in die Schweiz eingereist. Kurz nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer von seinem türkischen Rechtsanwalt erfahren, dass gegen ihn ein geheim gehaltenes polizeili- ches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Terrorismus eröffnet worden sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Doku- mente zu den Akten:
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E-4953/2025 Seite 5 D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylge- suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 3. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragen, der angefochtene Wiedererwägungsgesuch-Entscheid [recte: die angefochtene Verfügung] sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre vorläufige Aufnahme zu verfü- gen. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neube- urteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Zudem be- antragten sie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und die Ausset- zung des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerde lagen unter anderem die folgenden Beweismittel bei:
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E-4953/2025 Seite 7 H. Die Beschwerdeführenden leisteten am 25. Juli 2025 den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. I. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden die fol- genden Dokumente ein:
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-4953/2025 Seite 8 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvor- schuss innert Frist eingezahlt wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist offen- sichtlich nicht begründet. Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Sie hat die mit dem Asyl- gesuch eingereichten Beweismittel hinreichend zur Kenntnis genommen und in die Würdigung der angefochtenen Verfügung einbezogen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4953/2025 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM im Wesentlichen aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete geheim gehaltenes Er- mittlungsverfahren wegen Terrorismus nicht im Sinne der bundesverwal- tungsgerichtlichen Rechtsprechung flüchtlingsrechtlich relevant sei. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Überdies gingen die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit geltend gemachten Nachteile nicht über solche hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. 6.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen im Wesentlichen ein, dass sie an politischen Veranstaltungen und kurdischen Demonstrationen teilgenommen hätten. Die türkische Regierung setze ihre Spionage ein, um gegen sie gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen. Sie verhafte und verfolge die in die Türkei einreisenden Personen, die an diesen Aktivitäten beteiligt gewesen seien und verhänge nach unfairen Ver- fahren hohe Haftstrafen. Daher sei es sehr wahrscheinlich, dass die Be- schwerdeführenden wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten am Flughafen verhaftet, inhaftiert, gefoltert und zu hohen Haftstrafen verurteilt würden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde- führenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse sowie Beweismittel die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Darauf und auf die Begründung der Aussichtslosigkeit in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen wer- den:
E-4953/2025 Seite 10 7.2 In Bezug auf das geltend gemachte geheim gehaltenes Ermittlungsver- fahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen es zum jetzigen Zeitpunkt offen ist, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Ge- richtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.2 f.) Selbst bei Annahme, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer mit dem Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororga- nisation eingeleitet worden, ist demnach nicht alleine deswegen von der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer in naher Zukunft drohenden asylrele- vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. a.a.O., E. 8.8). An dieser Einschätzung ändern auch die auf Beschwerdestufe kom- mentarlos nachgereichten türkischen Ermittlungsakten nichts, zumal die vorstehenden Ausführungen unabhängig der Echtheit der Dokumente gel- ten. Weiter verkennt auch das Gericht nicht, dass Angehörige der kurdi- schen Bevölkerung in der Türkei regelmässig Schikanen und Benachteili- gungen verschiedener Art ausgesetzt sein können. Solche Nachteile errei- chen jedoch praxisgemäss von ihrer Intensität her die Schwelle der Asylre- levanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3, E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 und E 2639/2020 vom 8. November 2022 E. 7.12, je m.w.H.). 7.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszuge- hen, aufgrund der niederschwelligen Aktivitäten der Beschwerdeführenden für die HDP seien sie respektive sei der Beschwerdeführer im Rahmen des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation von einem Politmalus betroffen. Insbeson- dere sind sie trotz des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleite- ten geheimen Ermittlungsverfahrens problemlos legal auf dem Luftweg ausgereist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh- renden in entscheidendem Fokus der Behörden stehen. An dieser Ein- schätzung ändern sodann die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweis- mittel, die teilweise bereits Eingang in die angefochtene Verfügung gefun- den haben, nichts. 7.4 Schliesslich haben auch die auf Beschwerdestufe – unter Beilage eines Internetauszugs eines Zeitungsartikels von Demonstrationen in der Schweiz für die PKK mit diversen Fotos vom 2. Dezember 2023 – geltend
E-4953/2025 Seite 11 gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile für die Be- schwerdeführenden. Der diesbezügliche Verweis auf diverse Zeitungsarti- kel führt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise einen konkreten Bezug zu ihrer persönlichen Situation herstellen können. Soweit die Beschwerdeführenden nun geltend machen, sie würden in der Schweiz an kurdischen Anlässen teilnehmen, ergibt sich daraus offenkundig weder für sich alleine noch hinsichtlich eines in Kombi- nation mit dem Ermittlungsverfahren entscheidendes politisches Profil. 7.5 Es ist nach dem Gesagten nicht mit der notwendigen Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten nach ihrer Rück- kehr in den Heimatstaat in naher Zukunft ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
E-4953/2025 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegs- ähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 13 m.w.H.).
E-4953/2025 Seite 13 9.3.3 In individueller Hinsicht hält die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer lebe seit 1994 in H., sei gesund, arbeitsfähig und verfüge mehrjährige Arbeitserfah- rung im (...) sowie in der (...). Auch lebten seine Mutter sowie fünf seiner Geschwister in H.. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2005 in H., sei ebenfalls gesund und verfüge über Arbeitserfahrung in der (...) sowie als (...). Beide hätten ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht und verfügten insbesondere in H. über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Zudem stehe das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Kinder seien in der Türkei geboren, wo sie eingeschult worden seien und bis zur Ausreise als Familie zusammengelebt hätten. Sie seien alle in einem anpassungsfähigen Alter und es sei davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit primär in der Fami- lie gelebt würden und noch keine Entwurzelung von der Türkei stattgefun- den habe. Auch könnten sie in der Türkei weiterhin die Schule besuchen und ordentlich abschliessen. Damit sei gewährleistet, dass die Kinder bei einer Rückkehr den schulischen und sozialen Anschluss wieder finden wür- den. Ferner entspreche das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropä- ischen Standards und es könne dort grundsätzlich jede Krankheit, auch psychische Erkrankungen, behandelt werden. F._______ habe betreffend seine im Jahr 2021 diagnostizierte Tumorerkrankung bereits zwei chirurgi- sche Eingriffe in der Türkei erhalten und bis zur Ausreise onkologische Be- handlungen beansprucht. Er sei demnach nicht auf eine Behandlung, die nur in der Schweiz gewährleistet sei, angewiesen. In der Türkei könne er sowohl seine onkologische Behandlung wieder aufnehmen und auch die in der Schweiz angefangene endokrinologische Therapie sowie Physiothera- pie weiterführen. Ebenfalls seien die psychischen Beeinträchtigungen der Tochter C._______ in der Türkei behandelbar und es sei davon auszuge- hen, dass sie sich dort an die vorhandenen psychischen Einrichtungen wenden und psychotherapeutische Hilfe beanspruchen könne. 9.3.4 Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Den vorinstanzlichen Erwägungen, die hier zu bestätigen sind, bleibt anzu- fügen, dass an dieser Einschätzung die auf Beschwerdestufe zusätzlich eingereichten ärztliche Berichte betreffend den Sohn F._______ und die Tochter C._______ nichts ändern. Hinsichtlich der Krebserkrankung von F._______ ist mit der Vorinstanz von der Behandelbarkeit in der Türkei aus- zugehen. Daran ändert die in der Beschwerde aufgeführte pauschale Kritik an der Gesundheitsversorgung in der Türkei nichts, zumal er seit der Krebsdiagnose im Jahr 2021 diesbezüglich in der Türkei bereits mehrmals medizinisch – unter anderem durch chirurgische Eingriffe und mittels
E-4953/2025 Seite 14 Chemotherapie – behandelt wurde (vgl. A35, A66, A67, A68, A69, A70). Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geltend gemachte notwen- dige medizinische und therapeutische Betreuung ist auch in der Türkei möglich. An dieser Einschätzung ändern die eingereichten Arztberichte nichts, zumal die hierin – teils bereits in der Türkei – festgestellten Diagno- sen im Heimatstaat behandelt worden beziehungsweise zukünftig behan- delbar sind (insb. (...), (...), (...) und (...), (...)). Sodann ist gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Tochter C._______, sollte sie aufgrund früherer Erlebnisse in der Türkei psychologische Betreuung beziehungsweise eine Therapie benötigen, diese in der Türkei in Anspruch nehmen könne, wo landesweit psychiat- risch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, das SEM verkenne, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle verloren habe und daher bei einer Rückkehr in die Türkei die notwendige medizinische Behandlung und Betreuung ihrer schwer erkrankten und pfle- gebedürftigen Kinder nicht mehr gewährleistet werden könne, ist festzuhal- ten, dass sie gesund sowie arbeitsfähig ist und es ihr aufgrund ihrer bishe- rigen Berufserfahrungen in der (...) sowie als (...) ihr zuzumuten ist, in der Türkei beruflich wieder tätig zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass die Finanzierung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Kinder gesi- chert ist, zumal auch dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit im (...) oder in der (...) zuzu- muten ist. Auch ist an das familiäre Beziehungsnetz zu erinnern, das die Familie sowohl in sozialer als auch in finanzieller Hinsicht nötigenfalls un- terstützen kann. Schliesslich steht eine allfällige Suizidalität einem Weg- weisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Urteil des BVGer D- 2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung im Rahmen der Vollzugsmoda- litäten entgegenzuwirken. Daher ist nicht davon auszugehen, die Be- schwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine medizinische, sozi- ale oder wirtschaftliche Notlage geraten. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-4953/2025 Seite 15 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Juli 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4953/2025 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Janic Lombriser
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