B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4906/2024
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 4 Besetzung
Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Esther Marti Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024 / N (...).
E-4906/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2024 in der Schweiz ein Asyl- gesuch, wobei er angab, er sei am (...) geboren. Ein Abgleich mit der eu- ropäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Mai 2024 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten ein- gereist war. Das SEM erkundigte sich in der Folge am 27. Mai 2024 bei den italienischen Behörden nach den dort registrierten Personalien sowie allfälligen Angehörigen in Italien. Am 3. Juni 2024 führte das SEM eine summarische Erstbefragung für minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Auf den Hinweis, ihm seien bereits in Italien die Fingerabdrücke ge- nommen worden, gab er an, er habe dort dasselbe Geburtsdatum angege- ben. Weiter gab er an, über keine Identitätspapiere zu verfügen, hingegen eine Geburtsurkunde besorgen zu können, welche er am 7. Juni 2024 in Kopie zu den Akten des SEM reichte. A.a Am 10. Juni 2024 ging die Auskunft aus Italien auf das Informations- ersuchen vom 27. Mai 2024 beim SEM ein. Gemäss dieser Auskunft war der Beschwerdeführer in Italien mit dem Geburtsdatum (...) registriert wor- den. A.b Am 20. Juni 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer ein medizinisches Altersgutachten erstellt. Zu dessen Ergebnis wurde ihm gleichentags das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahme wurde am 25. Juni 2024 zu den erstinstanzlichen Akten gereicht. In der Folge passte das SEM am 26. Juni 2024 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in ZEMIS auf den (...) an, wobei es dieses Datum antragsgemäss mit einem Bestreitungs- vermerk versah. B. Am 17. Juli 2024 (am 19. Juli 2024 eröffnet) verfügte das SEM, das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit der Verfügung wurden die Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 5. August 2024 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2024. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behan- deln; es sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
E-4906/2024 Seite 3 stellen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie ein unentgeltlicher Rechts- beistand einzusetzen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. August 2024 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 In Anwendung von Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegrün- det erweist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
E-4906/2024 Seite 4 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Unter- suchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen ab- zuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
E-4906/2024 Seite 5 Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzu- tragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtli- chen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahr- scheinlichen – Personendaten eingetragen werden. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4).
E-4906/2024 Seite 6 4. 4.1 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe keine rechts- genüglichen Identitätsdokumente ins Recht gelegt. Darüber hinaus seien seine Angaben betreffend Schulzeit vage geblieben und die Angaben be- treffend sein Geburtsdatum in Italien habe er unklar benannt. Der Beweis- wert der lediglich als Fotoaufnahme eingereichten Geburtsurkunde reiche nicht aus, um die Identität zu belegen, da ein solches Dokument nicht fäl- schungssicher sei. Die in der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 in Aussicht gestellten Dokumente seien bisher nicht eingereicht worden. Die vom SEM in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer von einem durchschnittlichen Alter von (...) bis (...) Jahren auszugehen sei. Das zu berücksichtigende Mindestalter be- trage (...) Jahre. In Würdigung aller Indizien sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, am (...) geboren zu sein. Sein älterer Bruder sei (...) Jahre alt, die Schwester (...) Jahre alt und er könne ja nicht gleich alt sein wie seine Schwester. Er wisse nicht, wie er mit dieser Situation umgehen solle; das ihm zugeschriebene Alter bringe ihm in Zukunft Schwierigkeiten. Der Bruder habe ihm das vor langer Zeit im Spital von Douala erstellte Dossier geschickt. Er könne nicht das vom SEM definierte Alter akzeptieren, das nicht das seine sei. 5. 5.1 Wie oben erwähnt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerde- führers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuwei- sen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig res- pektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich, über- zeugend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersangabe des Be- schwerdeführers unwahrscheinlicher erscheint, als die Angaben im ZEMIS. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden, denen er nichts Stich- haltiges entgegenzuhalten vermag. 5.3 Der Beschwerdeführer hat zu Protokoll gegeben, in Italien dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz ([...]) angegeben zu haben, was sich nicht mit dem Informationsschreiben der italienischen Behörden deckt. Ausserdem ist festzuhalten, dass er in Italien am 5. Mai 2024
E-4906/2024 Seite 7 erkennungsdienstlich erfasst worden ist (das Asylgesuch in der Schweiz datiert vom 22. Mai 2024). In diesem Zeitraum will er jedoch gemäss sei- nen Angaben zum Reiseweg in Tunesien festgehalten worden sein. So hat er angegeben, Kamerun am 2. Januar 2024 verlassen zu haben, nach ei- nem Monat (demnach etwa Anfang Februar 2024) sei er in Tunesien ange- kommen, wo er gut vier Monate in einem Raum festgehalten, in dieser Zeit schlecht behandelt und auch geschlagen worden sei. Damit wäre er An- fang Februar 2024 bis etwa Anfang Juni 2024 in Tunesien gewesen (vgl. Protokoll EB UMA S. 7). Seine zeitlichen Angaben zum Reiseweg können somit nicht zutreffen. 5.4 Was den Schulbesuch in Kamerun betrifft, stimmen die Angaben zwar rein rechnerisch überein (vgl. Protokoll EB UMA S. 8), wobei allein diese Angaben nicht genügen, das von ihm angegebene Alter tatsächlich zu be- legen, da dies im Kontext des ihm zweifellos bekannten Schulsystems in Kamerun einfach selber ausgerechnet werden kann. 5.5 Das Resultat der medizinischen Altersabklärung spricht eine klare Sprache; es hat aufgrund der gründlichen Untersuchung der Zähne und der medialen Anteile der Schlüsselbeine ergeben, dass von einem Durch- schnittsalter von (...) bis (...) Jahren und von einem Mindestalter von (...) Jahren auszugehen ist. Damit liegt bereits das Mindestalter drei Jahre über dem von ihm angegebenen Alter. Das eingereichte Geburtsdokument liegt lediglich als Kopie respektive Fotografie vor und es fällt auf, dass das an- gebliche Geburtsdatum fehlerhaft geschrieben ist ("[...]"). Insgesamt ist diese Geburtsurkunde, wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, je- denfalls nicht zum Beleg des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge- burtsdatums geeignet. Nebenbei bemerkt, weist das Schriftbild dieses Do- kuments grosse Ähnlichkeiten mit der Schrift des Beschwerdeführers (vgl. etwa die handschriftliche Begründung der Beschwerdeeingabe) auf. 5.6 Schliesslich vermag das Argument des Beschwerdeführers, er könne ja nicht gleich alt wie seine Schwester sein, das Gericht schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich bei den Geschwistern ja auch um Zwil- linge handeln könnte. 5.7 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetra- genen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts- datums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinli- cher anzusehen als das vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte
E-4906/2024 Seite 8 Geburtsdatum ([...]). Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Das (nicht begründete) Rechtsbegehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich mit vorliegendem Direktentscheid als gegenstandslos. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes- halb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid ebenfalls gegenstandslos gewor- den.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4906/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. 4. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu- gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
E-4906/2024 Seite 10 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).