B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4896/2024
U r t e i l v om 1 2 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2024.
E-4896/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei- matstaat im Dezember 2018 und suchte am 18. März 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass er am (...) Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. A.b Am 21. März 2024 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. Am 25. März 2024 fand die Personalienauf- nahme (PA) statt. Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess der Beschwerdefüh- rer medizinische Unterlagen einreichen. B. B.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt- staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Re- gierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die grie- chischen Behörden am 2. April 2024 um Rückübernahme des Beschwer- deführers. B.b Die griechischen Behörden stimmten dem Ersuchen um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers am 3. April 2024 zu und teilten mit, dem Beschwerdeführer sei am (...) Februar 2024 in Griechenland Asyl gewährt worden und er verfüge über eine bis am (...) Februar 2027 gültige Aufent- haltsbewilligung. C. Am 4. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persön- lichen Gesprächs (nachfolgend: Rückführungsgespräch) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle nicht nach Griechenland zu- rückkehren. Griechenland sei nicht sein Zielland gewesen, sondern die Schweiz. Nach der riskanten Reise über den Seeweg von der Türkei aus sei er in Griechenland gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzuge- ben. Die griechischen Behörden hätten ihm danach einen Ausweis
E-4896/2024 Seite 3 ausgehändigt. Nachdem er sich etwa zwei Monaten im Camp auf [einer griechischen Insel] aufgehalten habe, sei er mit einem gefälschten Pass nach B._______ geflogen. Ein in den USA lebender Onkel, zu dem er noch heute in Kontakt stehe, habe ihm die Reise in die Schweiz finanziert. Um einen Reisepass in Griechenland zu erhalten, hätte er länger dortbleiben müssen. Betreffend seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er leide unter Diabetes und (...). Er habe (...). Am (...) sei eine Stelle (...). Darüber hinaus habe er auch (...). Er habe (...) und sei (...). An die Pflege habe er sich bereits gewandt. Die Medikamente, die er in der Schweiz erhalte, hätten ihm bereits geholfen. In Griechenland habe die Behandlung überhaupt nicht gewirkt. Im überfüllten Camp auf [einer griechischen Insel] seien die Lebensum- stände, insbesondere für ihn als Diabetiker, sehr schwierig gewesen. Er habe nicht genügend Medikamente und nur einmal am Tag Essen erhalten. Zwar habe er im Erste-Hilfe-Zelt ab und zu Insulin bekommen, er sei aber wegen Unterzuckerung öfters ohnmächtig geworden. Weil sein Zuckerwert ziemlich hoch gewesen sei, habe ihm im Camp nicht richtig geholfen wer- den können. Zudem habe er Schmerzen und (...) gehabt. Wegen seiner medizinischen Probleme mache er sich grosse Sorgen. Von den griechi- schen Behörden habe er sonst keine Unterstützung und auch kein Geld erhalten, obwohl er die Betreuungspersonen um Hilfe gebeten habe. Bei andere Organisationen habe er nicht um Unterstützung ersucht. Im Camp habe es weder Arbeit noch eine Rechtsvertretung gegeben, weshalb er habe auch nicht danach gefragt habe. Es sei schwierig, in Griechenland Fuss zu fassen. Man könne sich dort keine Zukunft aufbauen. D. Mit Eingabe vom 22. April 2024 liess der Beschwerdeführer Kopien seines eritreischen Impfausweises sowie der Ausweise seiner Eltern zu den Akten reichen. E. Mit Eingaben vom 13. Mai 2024 und vom 31. Mai 2024 liess der Beschwer- deführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten reichen, darunter ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzent- rum (BAZ) C._______ vom (...) 2024 bis zum (...) 2024.
E-4896/2024 Seite 4 F. Die Anfrage der Vorinstanz an D._______ der Unterkunft im BAZ C._______ vom 23. Juli 2024 wurde gleichentags beantwortet. Der Aus- kunft war – nebst weiteren medizinischen Unterlagen – ein Ambulanter Be- richt des (...)spitals E._______ vom 31. Mai 2024 beigelegt, gemäss wel- chem beim Beschwerdeführer Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert wor- den war. G. In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2024 zum ihm am 25. Juli 2024 un- terbreiteten Entscheidentwurf legte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen dar, er sei mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden und darüber enttäuscht. Er befinde sich in einer schlechten physischen und psychi- schen Verfassung. In Griechenland habe er keinerlei medizinische Unter- stützung bei der Behandlung seines Diabetes mellitus Typ 1 erhalten, ob- wohl er diese mehrmals proaktiv einzufordern versucht habe. Obwohl er im Camp Insulin erhalten habe, sei er wegen Unterzuckerung mehrmals ohn- mächtig geworden. Dies deute darauf hin, dass die abgegebenen Medika- mente nicht dem geforderten medizinischen Standard entsprechen wür- den. Dass er nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe, habe zur Unterzu- ckerung und zu extremer physischer Belastung geführt. Vor allem der feh- lende Zugang zu medizinischer Versorgung stelle eine erhebliche Gefähr- dung seiner mentalen sowie körperlichen Gesundheit dar. Erst in der Schweiz habe er die notwendige medizinischen Unterstützung für seine Gesundheit erhalten. Ein Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei im Lichte der genannten Mängel unzulässig sowie unzumutbar und eine vorläufige Aufnahme zwingend. Zudem habe der Beschwerdeführer in jun- gem Alter seine Mutter verloren. Seine ältere Schwester, die im Kanton F._______ mit einer B-Bewilligung lebe, habe daraufhin die Mutterrolle übernommen und sich um ihn gekümmert. Er wünsche daher, in der Nähe seiner Schwester zu sein. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und dem Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Schwester sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Juli 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangs- mitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen
E-4896/2024 Seite 5 Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Am 30. Juli 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Niederlegung ihres Mandates mit. J. Mit Laieneingabe vom 5. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juli 2024 und beantragte, diese sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland festzustellen, even- tualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, es seien von den griechi- schen Behörden Garantien einzuholen, um eine angebrachte Unterbrin- gung und medizinische Versorgung sicherzustellen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu- dem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme die Aussetzung des Voll- zugs anzuordnen. K. Am 7. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht ent-
E-4896/2024 Seite 6 zogen, womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. Für vollzugshemmende superprovisorischen Mass- nahmen bestand nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung. 2. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu erläutern sein wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge- nommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutre- ten. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts E-3427/2021, E 3431/2024 vom 28. März 2022 sei nicht davon
E-4896/2024 Seite 7 auszugehen, dass seine Überstellung nach Griechenland gegen Artikel 3 EMRK verstosse. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden ferner gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs dorthin sprechen. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) habe der Beschwerdeführer Ansprüche beispielsweise in Be- zug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversor- gung. Er sei gehalten, die ihm zustehenden Leistungen direkt bei den grie- chischen Behörden geltend zu machen und allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Zudem könne er sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden und sich in zumutbarer Weise darum bemü- hen, in die vor Ort vorhandenen Unterstützungsprogramme aufgenommen zu werden. Es seien keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Regelvermutung der Zu- lässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen. Seine Aussagen würden sich auf die Zeit als Asylsuchender im Asylcamp auf [einer griechischen Insel] vor der Schutzgewährung be- ziehen. Unmittelbar nach der Schutzgewährung habe er Griechenland ver- lassen und sei für die griechischen Behörden nicht mehr erreichbar gewe- sen. Deshalb könne er den griechischen Behörden nicht pauschal unter- stellen, diese hätten ihm die ihm nunmehr als Schutzberechtigter zustehen- den Leistungen nicht gewährt. Trotz des bei ihm diagnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 und der sich volatil ändernden Einstellung des benötigten Insulins handle es sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, bei der die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückschaffung nach Grie- chenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung ausgesetzt wäre, zumal die medizinische Versorgung in Griechenland grundsätzlich gewährleistet sei. Auch in Griechenland könnten medizinische Abklärungen adäquat vor- genommen und allfällige Behandlungen weitergeführt werden. Anlässlich der Überstellung könnten ihm die notwendigen Medikamente sowie Insulin- Rationen in einer angemessenen Menge mitgegeben werden, bis er in Griechenland wieder an eine weiterführende medizinische Behandlung an- gebunden sei. Schliesslich könne er aus der Anwesenheit seiner Schwes- ter in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht ableiten. Volljährige Geschwister würden nicht als Familienangehörige im Sinne der Rechtsprechung gelten. Aus dem Umstand, dass seine Schwester für ihn die Mutterrolle übernom- men habe, lasse sich kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ableiten.
E-4896/2024 Seite 8 Zusammenfassend sei der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zulässig und zumutbar, weshalb der Antrag auf vorläufige Aufnahme in der Schweiz abzuweisen sei. 4.2 Dem wurde in der Beschwerde – nebst Ausführungen zur allgemeinen Lage von Personen vor der Schutzgewährung sowie mit Schutzstatus in Griechenland und seiner bereits anlässlich des Rückführungsgesprächs geschilderten Situation im Camp auf [einer griechischen Insel] – im We- sentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Gesund- heitsprobleme als besonders vulnerabel einzustufen. Er habe in Griechen- land keine ausreichende medizinische Versorgung für seine Diabetes-Er- krankung erhalten, was ihn in eine lebensbedrohliche Lage gebracht habe respektive auch inskünftig bringen würde. Angesichts der fehlenden sozia- len beziehungsweise finanziellen und medizinischen Unterstützung sowie den prekären Lebensumständen ohne jeglichen Rechtsschutz, bestehe für ihn die ernsthafte Gefahr («real risk»), in Griechenland unfreiwillig in eine Situation extremer materieller Armut zu geraten und seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Er sei der griechischen Sprache nicht mächtig und habe keine Aussichten auf eine Arbeit oder so- ziale Integration. Der Zugang zu staatlichen Strukturen, welcher ihm bereits mehrfach verweigert worden sei, würde ihm weiterhin verwehrt bleiben. Griechenland sei bisher offensichtlich nicht in der Lage gewesen, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nachzukommen. Dass er der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen sei so- wie ihm faktisch Sprachkurse und damit auch die Chancen auf dem lokalen Arbeitsmarkt verwehrt worden seien, bedürfe keiner weiteren Ausführun- gen. Das SEM lege nicht dar, worin die zumutbaren Vorkehrungen, die er hätte treffen sollen, bestünden. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche vermuten liessen, er könne aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einfordern oder sich sonst wie aus der ihm drohenden Ob- dachlosigkeit befreien. Im Entscheid würden sich lediglich pauschale Ver- weise auf die zuständigen Behörden beziehungsweise Strukturen finden, ohne dass ihm konkrete Unterstützungsmöglichkeiten bei einer Rückkehr genannt würden. Hinzukomme, dass zwischen ihm und der in der Schweiz lebenden Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe; diese könnte ihn in seiner schwierigen Situation unterstützen und ihm Halt geben. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland detailliert zu
E-4896/2024 Seite 9 analysieren, seine diesbezüglichen Aussagen zu würdigen und damit sei- ner vulnerablen Situation angemessen Rechnung zu tragen. Ein allgemei- ner Verweis auf die Qualifikation von Griechenland als «sicheren Dritt- staat» reiche ob der erdrückenden Beweislage für die gravierenden Men- schenrechtsverletzungen in diesem Land nicht aus. Damit werden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unrichtige be- ziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, Rügen, die vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befug- nisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfech- tung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der Situation von Schutzberech- tigten in Griechenland hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Begründungspflicht verletzt sein sollte, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schluss- folgerungen der Vorinstanz nicht teilt, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung der Vorbringen, auf welche nachfolgend einzugehen sein wird.
E-4896/2024 Seite 10 Ferner ist weder aus den Akten erkennbar noch wird in der Beschwerde- schrift konkret dargelegt, welche Abklärungen das SEM bezüglich der kon- kreten Situation des Beschwerdeführers weiter hätte vornehmen müssen. Insbesondere mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt ist festzuhalten, dass das SEM aufgrund der bereits in den Akten liegenden ärztlichen Be- richte sowie der Auskunft des BAZ C._______ nicht gehalten war, weitere Abklärungen zu tätigen. Auf Beschwerdeebene wurden denn auch keine neuen ärztlichen Berichte eingereicht und auch sonst keine Ergänzungen zum Sachverhalt gemacht, womit dieser als rechtsgenüglich erstellt erach- tet werden kann. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. Bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU handelt es sich um einen siche- ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Gemäss den Akten ist dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden und die griechischen Behörden haben seiner Rückübernahme aus- drücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann nach Griechenland zu- rückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoule- ment-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sein Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
E-4896/2024 Seite 11 Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unange- messene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der bekannt schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass international schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. Der Beschwerdeführer stellte am 18. März 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch und hat Griechen- land demnach weniger als zwei Monate nach der Schutzgewährung in je- nem Land am (...) Februar 2024 verlassen. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf seine pauschalen Angaben zu seinen Bemühungen, sich in Griechenland um Unterstützung zu bemühen, ist nicht davon auszugehen, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Nichts abzuleiten vermag er aus den in der Beschwerde zitierten Urteilen des EGMR (A.D. gegen Griechenland vom 4. April 2023 [Nr. 55363/19] und A.R. und andere gegen Griechenland vom 18. April 2024 [Nr. 59841/19]), da es in jenen Entscheiden um die
E-4896/2024 Seite 12 Lebensbedingungen und medizinische Hilfe in den Aufnahme- und Identi- fikationszentren für Asylsuchende auf den griechischen Inseln ging, und nicht um die Bedingungen von Personen, die wie der Beschwerdeführer internationalen Schutz erhalten haben. Soweit er mit seinen Vorbringen auf die schlechte Sicherheitslage verweist, wird er sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden griechischen Behörden zu wenden haben. 8.2.3 Ferner können die medizinischen Sachverhalte des Beschwerdefüh- rers nicht unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gegen Belgien), §183, genannten «other very exceptional cases» subsumiert werden. Primär leidet der Beschwerdefüh- rer unter Diabetes mellitus Typ 1 und ist auf regelmässige Insulingaben angewiesen. Es ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung und insbesondere auch die Versorgung mit Insulin in Griechenland ge- währleistet ist (vgl. International Diabetes Federation Europe, Country Pro- files, Greece < https://www.insulin100.eu/country-profiles-greece/ >, abge- rufen am 9. August 2024). Als anerkannter Schutzberechtigter mit Aufent- haltsbewilligung hat der Beschwerdeführer Zugang zum griechischen Ge- sundheitssystem. Gemäss dem ärztlichen Bericht des (...)spitals E._______ vom 31. Mai 2024 sei der diagnostizierte Diabetes mellitus Typ 1 beim Beschwerdeführer zunächst schlecht eingestellt gewesen, weshalb eine Einstellung auf eine Insulintherapie sowie eine enge Einbindung in die Diabetesberatung erfolgt sei. Es ist davon auszugehen, dass sich der Be- schwerdeführer gegenwärtig in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die Weiterführung der Insulintherapie auch in Griechen- land möglich ist, und er – mit der in der Schweiz begonnenen Diabetesbe- ratung – befähigt sein dürfte, zukünftig auf allfällige Situationen von Unter- zuckerung angemessen zu reagieren. Angesichts dieser Umstände und auch mit Blick auf die übrigen seitens des Beschwerdeführers geltend ge- machten Beschwerden ([...] sowie womöglich ein [...]) ist nicht davon aus- zugehen, dass bei ihm die ernsthafte Gefahr besteht, dass er im Falle der Rückschaffung nach Griechenland einer schwerwiegenden, rapiden und ir- reversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Le- benserwartung, ausgesetzt wäre. Weder seine Vorbringen noch die einge- reichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die geltend gemach- ten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, als dass eine adä- quate Behandelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre.
E-4896/2024 Seite 13 8.2.4 Hinsichtlich des geltend gemachten Abhängigkeitsverhältnisses zwi- schen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester hält das Gericht fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehun- gen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03, § 35]). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 [Nr. 65550/13] § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] § 62). Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwester eine wichtige Unterstüt- zung für den Beschwerdeführer sein könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass kein rechtlich relevantes Abhän- gigkeitsverhältnis im zuvor genannten Sinn vorliegt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der volljährige Beschwerdeführer zur Bewältigung seines alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitli- cher Hinsicht in gewichtigem Masse von seiner Schwester abhängig wäre. Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht ver- letzt. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-4896/2024 Seite 14 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im oben aufge- führten Referenzurteil weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vul- nerable Personen – wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitli- chen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzu- stufen sind – Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hin- gegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen – wie zum Beispiel unbegleiteten Min- derjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist –, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Bestehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 8.3.3 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs mit zutreffender Begründung bejaht hat und sich keine Hin- weise darauf finden lassen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Aufgrund der Aktenlage ist – entgegen der Einschätzung des Be- schwerdeführers – nicht davon auszugehen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handelt. Er ist volljährig und damit nicht mehr in einem verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lässt sich den Akten nicht entnehmen; vielmehr ge- lang es ihm, weniger als zwei Monate nach Erhalt des Schutzstatus in Grie- chenland gefälschte Papiere zu beschaffen und einen Flug nach B._______ zu organisieren. Somit hat er nur kurze Zeit als anerkannter Flüchtling in Griechenland verbracht, weshalb, wie bereits erwähnt, nicht davon auszugehen ist, dass er je aktiv um Hilfe bei den griechischen Be- hörden ersuchte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert
E-4896/2024 Seite 15 worden wäre. Mit Erhalt der Flüchtlingseigenschaft stehen dem Beschwer- deführer in Griechenland grundsätzlich die Garantien der Qualifikations- richtlinie (insbesondere Zugang zu medizinischer Versorgung, Beschäfti- gung, Bildung, Sozialhilfeleistungen und Wohnraum) zu. Es darf ihm zuge- mutet werden, sich bei Unterstützungsbedarf, beispielsweise bei der Woh- nungs- und Arbeitssuche, an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nicht- regierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. Abgesehen von allgemeinen Beschreibungen der anerkanntermas- sen schwierigen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland mit Hin- weis auf diesbezügliche Berichte (etwa der in der Beschwerde zitierte ak- tuelle Länderbericht der Asylum Information Database [AIDA] zu Griechen- land, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/06/AIDA- GR_2023-Update.pdf), setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Damit vermag der Be- schwerdeführer die geltende Legalvermutung nicht umzustossen. 8.3.4 Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation – insbesondere des di- agnostizierten Diabetes mellitus Typ 1 – ist nicht von einer existenziellen medizinischen Notlage auszugehen, zumal die weiteren geltend gemach- ten gesundheitlichen Beschwerden ([...], sowie ein womöglich [...]) bislang unbelegt geblieben sind. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Grie- chenland Anstrengungen zu unternehmen, um die benötigte medizinische Hilfe, insbesondere die Weiterführung der Insulintherapie, zu erhalten. Er hat namentlich die Möglichkeit, eine griechische Sozialversicherungsnum- mer (sog. AMKA-Nummer) zu beantragen, mit der er grundsätzlich Zugang zur notwendigen Gesundheitsversorgung hat (vgl. International Diabetes Federation Europe, Country Profiles, Greece < https://www.insu- lin100.eu/country-profiles-greece/ >, abgerufen am 9. August 2024). Zu- dem haben alle Personen in lebensbedrohlichen Situationen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9.8.2). Ferner können den Beschwerdeführer, etwa um eine ausrei- chende Nahrungsversorgung unmittelbar nach seiner Rückkehr zu ge- währleisten, auch seine in der Schweiz lebende Schwester sowie sein in den USA lebender Onkel in gewissem Mass finanziell unterstützen. Schliesslich hat ihn die Vorinstanz zu Recht auf die Möglichkeit medizini- scher Rückkehrhilfe hingewiesen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Die tatsäch- liche Reisefähigkeit kann sodann – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls zu Recht feststellte – erst kurz vor dem Vollzug der Wegweisung beurteilt werden.
E-4896/2024 Seite 16 8.3.5 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, gelingt es ihm zusam- menfassend nicht, die Vermutung umzustossen, wonach ein Wegwei- sungsvollzug dorthin zumutbar ist. Angesichts dessen besteht auch keine Veranlassung zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer ange- brachten Unterbringung und medizinischen Versorgung nach seiner Rück- kehr nach Griechenland, weshalb der entsprechende Antrag (vgl. Rechts- begehren 5) abzuweisen ist. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rücküber- nahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2). 10. 10.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich – unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – die Beschwerde ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen von vorneherein als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-4896/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Janine Sert
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