Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, E-4873/2022
Entscheidungsdatum
07.11.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-4873/2022

Urteil vom 7. November 2022 Besetzung

Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations- system); Verfügung des SEM vom 28. September 2022 / N (...).

E-4873/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. Auf dem von ihm gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab er an, am (...) geboren zu sein. Gegenüber dem Schweizerischen Grenz- wachtkorps (GWK) gab er anlässlich seiner Anhaltung am 18. Juni 2022 an, am (...) geboren zu sein. B. Am 12. Juli 2022 fand die Erstbefragung (EB) unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) und am 19. September 2022 die Befragung zu den Asylgründen (Anhörung) statt. Anlässlich der EB machte der Beschwerde- führer hinsichtlich seines Geburtsdatums im Wesentlichen Folgendes gel- tend: Er sei gemäss afghanischem Kalender am (...) geboren ([...] gemäss gre- gorianischem Kalender). Das Geburtsdatum wisse er von seiner Mutter: Als er in Österreich gewesen sei, sei das Geburtsdatum ein wichtiges Thema gewesen, weshalb er mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen und sie ihm sein genaues Geburtsdatum genannt habe. Er sei sich zwar nicht ganz sicher, aber wenn seine Mutter das sage, sollte das schon stimmen. Zudem stehe auf seiner Tazkira, dass er im Jahr (...) ([...]) elf Jahre alt gewesen sei. Die Tazkira befinde sich wohl noch zuhause; er habe sie nicht mitgenommen. Er werde seine Mutter kontaktieren und sie danach fragen. Er sei (...) Jahre alt gewesen, als er zum ersten Mal zur Schule gegangen sei, welche er (...) Jahre lang besucht habe. Mit (...) Jahren habe er auf- grund der Lage im Land die Schule nicht weiter besuchen können. C. Am 17. August 2022 führte das (...) im Auftrag der Vorinstanz eine medizi- nische Altersabklärung des Beschwerdeführers durch. Im Altersgutachten vom 18. August 2022 kamen die untersuchenden Ärzte zum Schluss, dass die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der medialen Anteile des rechten Schlüsselbeines und der dritten Molaren in einem durchschnittlichen Alter von (...) Jahren resultieren. Das zu be- rücksichtigende Mindestalter des Beschwerdeführers sei mit (...) Jahren zu benennen, womit das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Mo- naten nicht plausibel erscheine.

E-4873/2022 Seite 3 D. Am 23. August 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens, den Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung des Geburts- datums im ZEMIS auf den (...). Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2022. E. E.a Ein Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Fin- gerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er am (...) 2022 in Bulgarien und am (...) 2022 in Österreich um Asyl ersucht hatte. Die Vorinstanz stellte daher am 18. August 2022 ein Rückübernahmeersuchen an die bulgari- schen und österreichischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kri- terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), welche diese am 25. August 2022 (Österreich) respektive am 29. Au- gust 2022 (Bulgarien) abschlägig beantworteten. Österreich führte aus, dass der Beschwerdeführer als minderjährig registriert wurde (mit dem Ge- burtsdatum [...]) und danach untergetaucht sei, weshalb sich Österreich als nicht zuständig für die Übernahme des Beschwerdeführers erachte. Die bulgarischen Behörden verwiesen auf die Zuständigkeit Österreichs. Hierbei gaben sie auch bekannt, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter einer gänzlich anderen Identität registriert ist, nämlich unter dem Na- men C._______, Geburtsdatum (...). E.b Am 31. August 2022 stellte die Vorinstanz ein erneutes Übernahmeer- suchen an die österreichischen Behörden, welches jedoch von den öster- reichischen Behörden am 6. September 2022 abgelehnt wurde. E.c In der Folge beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und führte das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. F. Mit Verfügung vom 28. September 2022 verfügte die Vorinstanz die Anpas- sung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 1), entzog einer allfälligen Be- schwerde gegen die Anpassung des Alters die aufschiebende Wirkung

E-4873/2022 Seite 4 (Dispositivziffer 2), verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers (Dispositivziffer 3) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 4). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben wurde (Dispositivziffern 6-9). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean- tragte die Aufhebung deren Dispositivziffern 1 bis 5 und die Berichtigung respektive Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde gegen die Altersanpassung, insbeson- dere sei er sofort wieder in eine Struktur für UMA zu verlegen und es sei eine Beistandschaft zu errichten. Weiter sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wird das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-4873/2022) vom unter der Verfahrensnum- mer E-4822/2022 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren getrennt und se- parat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG).

E-4873/2022 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.4 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012

E-4873/2022 Seite 6 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf das vom Beschwerdeführer behaup- tete Geburtsdatum fest, dass dieses zu bezweifeln sei. Der Beschwerde- führer behaupte, am (...) geboren zu sein und verweise hierzu auf eine (angeblich noch im Heimatland vorliegende) Tazkira. Hieraus könne er

E-4873/2022 Seite 7 aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da bei der Ausstellung einer Tazkira das Alter der betreffenden Person von den Beamten lediglich ge- schätzt werde, sei die Wahrscheinlichkeit, dass es sich dabei nicht um das tatsächliche Alter handle und es zu Fehleinschätzungen kommen könne, als relativ hoch einzuschätzen. Darüber hinaus sei der Beweiswert einer Tazkira mangels Sicherheitsmerkmalen, deren leichten Erhältlichkeit und der in Afghanistan weitverbreiteten Korruption sehr gering. Aus seinen An- gaben erschliesse sich ferner nicht, auf welche Grundlage sich das von ihm angegebene Geburtsdatum vom (...) genau abstütze. Weiter resultiere aus der zahnärztlichen Beurteilung gemäss dem Altersgutachten ein Durchschnittsalter von (...) Jahren. Das (...) gebe seit längerer Zeit kein Mindestalter bei den Zähnen mehr an, da dieses nie über 17 Jahre liege und somit wenig aussagekräftig sei; die jeweiligen Altersspannen könnten hingegen mit unterschiedlichen Bestimmungsmethoden berechnet wer- den. Daraus ergebe sich, dass sich die Altersspanne bei den Zähnen mit dem Schichtröntgenscan überschneide und somit als Indiz für die Volljäh- rigkeit herangezogen werden könne. Weiter entspreche der Schichtrönt- genscan der medialen Anteile des Schlüsselbeins dem Stadium (...), was einem Mindestalter von (...) Jahren gleichkomme. Massgebliche Schlüs- selbeinstudien bei verschiedenen Populationen ergäben jedoch, dass Per- sonen, die das Stadium (...) erreicht hätten, älter seien als 18 Jahre. Die Untersuchungen resultierten in einem Durchschnittsalter von (...) Jahren. Die Kombination der beiden Befunde sei nach Ansicht des SEM als Indiz für die Volljährigkeit zu erachten, zumal sich die Altersspannen der beiden Teilergebnisse überschnitten. Das Altersgutachten bestätige somit die be- stehenden Zweifel an seinen Altersangaben. Aufgrund einer Gesamtwürdi- gung aller Indizien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich seiner Angaben zunächst auf die Stellungnahme vom 26. August 2022 zur Altersabklärung (vgl. vor- instanzliche Akten [...]-31/5 [nachfolgend act. 31]). Darin führte er aus, er habe gesagt wie alt er sei und auch versucht, die Tazkira zu beschaffen. Die Familie sei aufgrund des Krieges in Afghanistan aber nicht erreichbar. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Aussagen vage gewesen sein sollen; vielmehr habe er sein exaktes Geburtsdatum nennen und erklären können, wie er davon erfahren habe. Da das Geburtsdatum in Afghanistan nicht denselben Stellenwert habe wie in Europa, brächten viele Gesuch- steller erstmals in Europa ihr Geburtsdatum in Erfahrung. Im Weiteren wisse er, was auf seiner Tazkira stehe; dies stimme mit dem geltend ge- machten Alter überein. Dem Argument des SEM hinsichtlich des geringen

E-4873/2022 Seite 8 Beweiswerts der Tazkira könne nicht gefolgt werden, zumal es sinnfremd sei, dass er eine gefälschte Tazkira gekauft haben solle, um dann von die- ser während der Anhörung zu erzählen. Weiter brachte der Beschwerdeführer Zweifel an den von der Vorinstanz aus dem Altersgutachten gezogenen Schlüssen vor. Das SEM habe die Befunde der Experten in arbiträrer, selektiver und unzulässiger Weise mit selbst ausgewählten – vom (...) nicht zitierten – wissenschaftlichen Er- kenntnissen ergänzt. Die Argumentation hinsichtlich dem zahnärztlichen Mindestalter unterstreiche die willkürliche Interpretation und Verwendung der Altersgutachten. So werde gemäss SEM das Mindestalter der zahn- ärztlichen Untersuchung vom (...) nicht mehr angegeben, da dieses an- geblich nie über 17 Jahren liege und daher als wenig aussagekräftig qua- lifiziert werde. Trotzdem erachte das SEM das Mindestalter der unter- schiedlichen Bestimmungsmethoden – welches wohl durch die Behörde neuerdings selbst ausgerechnet und bestimmt werde – dann wieder als aussagekräftig, wenn es darum gehe, die entsprechende Altersspanne zu eruieren. Mangels Angabe von Quellen bleibe sodann ungeklärt, ob es sich hinsichtlich der Begründung des vom (...) nicht mehr angegebenen Min- destalters der zahnärztlichen Untersuchung um eine offizielle Begründung des (...) oder um eine Vermutung der Vorinstanz handle. Vorliegend habe das SEM keine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht auf- gestellten Kriterien vorgenommen, welche die Angabe eines Mindestalters voraussetzten. Vielmehr habe es nach eigenen Kriterien sowie eigenen wissenschaftlichen Erkenntnissen Indizien für die Volljährigkeit geschaffen und somit das Altersgutachten sowie die Kriterien des Bundesverwaltungs- gerichts untergraben. Dem Altersgutachten könne nichts entnommen wer- den, wonach eine Minderjährigkeit nicht möglich sei. Folglich müsse der Grundsatz in dubio pro minore greifen und sein erfasstes Alter im ZEMIS müsse berichtigt werden. 5. 5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei und verweist auf den Grundsatz «in dubio pro minore». Vorliegend bil- det sein konkretes Geburtsdatum den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zwei- felsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

E-4873/2022 Seite 9 5.2 Wie vorstehend (vgl. E.3) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Ge- burtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, des- sen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 5.3 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Anga- ben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nicht- einreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufs- bildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollzieh- bare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 5.4 In einem ersten Schritt wird nachfolgend auf die vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Altersangaben sowie seine übrigen Angaben zu seiner Identität näher eingegangen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer behauptete Geburtsdatum fällt auf, dass die entsprechenden Datumsangaben einer gewissen Beliebigkeit unterliegen und klare Abweichungen erkennbar sind. So wurden im Rah- men seiner bisherigen behördlichen Personalienaufnahmen nicht weniger als vier verschiedene Geburtstage registriert. Während der Beschwerde- führer gegenüber den Schweizer Migrationsbehörden angab, am (...) ge- boren zu sein, hat er gegenüber den bulgarischen Behörden den (...) als Geburtstag genannt (vgl. act. 32), während er in Österreich mit dem Ge- burtsdatum (...) erfasst wurde (vgl. act. 35). Als der Beschwerdeführer vom Schweizerischen Grenzwachkorps angehalten wurde, gab er an, am (...) geboren zu sein (vgl. act. 7, S.2). Bereits vor diesem Hintergrund ist er- kennbar, dass die Datumsangaben des Beschwerdeführers zu seinem an- geblichen Geburtstag klare Widersprüche aufweisen und stellenweise gar beliebig erscheinen.

E-4873/2022 Seite 10 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seinen bisheri- gen Verfahren gegenüber den Behörden anscheinend auch Falschidenti- täten verwendet und somit die Behörden über seine Identität zu täuschen versucht hat. So hat der Beschwerdeführer gegenüber den bulgarischen Behörden sich mit der Identität C., Geburtsdatum (...), registrieren lassen (vgl. act. 32), während er sich in der Schweiz und in Österreich mit der Identität A., geboren am (...), ausgab. Bei zumindest einer der beiden verwendeten Identitäten muss es sich offenkundig um eine Falsch- identität handeln. Auch vor diesem Hintergrund sind klare Zweifel an den (ohnehin unbewiesenen) Altersangaben des Beschwerdeführers anzubrin- gen. Weiter kommt hinzu, dass auch die spezifischen Angaben, weshalb er sein Geburtsdatum exakt kenne, mit Unstimmigkeiten behaftet sind. Vorab fällt auf, dass der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich seines eigenen Ge- burtsdatums genaue Angaben macht, während er beispielsweise das Alter seiner Geschwister bloss grob schätzen kann (vgl. act. 11 Ziff. 3.01). Ins- besondere aber sein Erklärungsversuch, weshalb er sein Geburtsdatum exakt kenne, überzeugt nicht. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich zu Protokoll, er habe im Rahmen des Verfahrens in Österreich sein ge- naues Geburtsdatum abgeklärt. Hierzu habe er seine Mutter angerufen und diese habe ihm dieses mündlich bekanntgegeben. Abgesehen von dem Umstand, dass unklar ist, weshalb die Mutter plötzlich Kenntnisse über sein genaues Geburtsdatum haben sollte und abgesehen davon, dass diese angebliche Auskunft der Mutter keinerlei Beweiswert hat, ver- mag die entsprechende Schilderung des Beschwerdeführers aus einem anderen Grund nicht zu überzeugen. Hätte der Beschwerdeführer effektiv wie behauptet im Rahmen des Verfahrens in Österreich sein Geburtsdatum abgeklärt, so wäre zu erwarten gewesen, dass das in Österreich re- gistrierte Geburtsdatum und das später in der Schweiz angegeben Ge- burtsdatum identisch sind. Aus den Akten geht indes hervor, dass er in Ös- terreich mit dem Geburtsdatum (...) erfasst ist. Dieses deckt sich nicht mit dem nun behaupteten Geburtsdatum ([...]). Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis heute keine hei- matlichen Beweismittel (Tazkira, Schulzeugnisse etc.) beschafft respektive eingereicht hat. Dies, obwohl er anlässlich der EB auf die Wichtigkeit der Einreichung seiner Tazkira hingewiesen wurde und er darauf antwortete, er werde seine Mutter sicherlich danach fragen (vgl. act. 11 Ziff. 4.03 und Ziff. 1.06). An der Anhörung gab er ausweichend an, es sei sehr schwierig,

E-4873/2022 Seite 11 seine Familie zu kontaktieren. Vielleicht hätten sie irgendwelche Doku- mente zuhause. Er müsse jedes Mal seinen Cousin anrufen und wenn die- ser eine Internetverbindung habe, gehe er zu seiner Familie und er könne mit ihnen sprechen (vgl. act. 40 F8). Zuletzt habe er aber vor einer Woche mit seiner Familie Kontakt gehabt (vgl. a.a.O. F27-29), wobei er aber au- genscheinlich entgegen seiner Aussagen nicht nach seiner Tazkira gefragt hatte. Er hätte also durchaus die Möglichkeit gehabt, nach allfälligen Do- kumenten und Beweismitteln zu fragen und zumindest Fotografien davon zu beschaffen. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits in Österreich – wo das Alter «ein wichtiges Thema gewesen» sei und er aus diesem Grund auch Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen habe (vgl. act. 11 Ziff. 1.06) – nach allfälligen Beweismitteln gefragt und sich um die Beschaffung derselben bemüht hat. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des (...) vom 18. August 2022 zur Altersschätzung die Altersangaben des Beschwerde- führers im Resultat als ausdrücklich «nicht plausibel» einstuft (vgl. act. 24, Seite 5/6). Insgesamt muss vor dem Hintergrund der widerspruchsbehaften Angaben des Beschwerdeführers, der abweichenden Datumsangaben, der gar voll- ständig differierenden Identitätsangaben (anderer Name und Vorname, an- deres Geburtsdatum) sowie dem Ergebnis des Gutachtens zu Altersein- schätzung die Richtigkeit des von ihm behaupteten Geburtsdatums ([...]) angezweifelt und somit als eher unwahrscheinlich eingestuft werden. 5.5 Nachfolgend ist nun in einem weiteren Schritt zu prüfen, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens, das nur eines der Elemente bei der Beur- teilung der geltend gemachten Altersangaben ist, die Angaben des Be- schwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Hand- knochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das fest- gestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen – je nach Ergebnis

E-4873/2022 Seite 12 – unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. 5.5.2 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 18. August 2022 basierend auf der körperlichen Untersuchung, der radiologischen Untersu- chung der linken Hand und der medialen Anteile des rechten Schlüssel- beins (die Wachstumsfuge des linken Schlüsselbeins war aufgrund einer Formvariante nicht beurteilbar) sowie der zahnärztlichen Beurteilung der dritten Molaren ergibt sich für den Beschwerdeführer ein durchschnittliches Alter von (...) Jahren, wobei das zu berücksichtigende Mindestalter mit (...) Jahren benannt wurde. Damit erscheine das (im Zeitpunkt der Untersu- chung) angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht plausibel. Im Einzelnen weist das Altersgutachten hinsichtlich der zahnärztlichen Be- urteilung für jeden der vier Weisheitszähne vier – da auf vier unterschiedli- chen Methoden basierende – Durchschnittsaltersangaben mit entspre- chender Altersspanne aus (von [...] [+/- (...)] Jahren bei Zahn Nr. 18 nach MINCER et al. bis zu (...) [+/- (...)] Jahren bei Zahn Nr. 38 nach KAHL et SCHWARZE). Als Schlussfolgerung wurde festgehalten, dass der Proband ein Durchschnittsalter von (...) Jahren aufweisen dürfte. Der Schichtrönt- genscan der medialen Anteile des rechten Schlüsselbeines entspreche nach den verwendeten Methoden einem Mindestalter von (...) Jahren mit einem Median von (...) und einem Maximalalter von (...) Jahren. 5.5.3 Eingangs ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das SEM bei der Würdigung des Altersgutachtens in der angefochtenen Verfügung in nicht nachvollziehbarer Weise im Gutachten selber nicht zitierte Studien hinsichtlich der Mineralisierung der Weisheitszähne sowie des Stadiums der Wachstumsfugen der Schlüsselbeine heranzieht und eigene Schluss- folgerungen anstellt. Mit dieser eigenständigen Einordnung der Gutachten- ergebnisse überschreitet das SEM aber seine Kompetenz. Einer Würdi- gung zugänglich ist einzig der konkrete Inhalt des Gutachtens mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen, ungeachtet dessen Ausführlichkeit. Obwohl hinsichtlich der zahnärztlichen Untersuchung kein explizites Min- destalter angegeben wurde, lässt sich ein solches anhand der angegebe- nen Durchschnittsalter und der entsprechenden Altersspannen durchaus eruieren. Ausgehend von einem Durchschnittsalter von (...) Jahren bei Zahn Nr. 18 gemäss MINCER et al. ergibt sich unter Berücksichtigung der möglichen Altersspanne von +/- (...) Jahren ein Mindestalter von (...) Jah- ren respektive für den Zahn Nr. 38 nach KAHL et SCHWARZE ein Höchstalter

E-4873/2022 Seite 13 von (...) Jahren. Damit liegt – entgegen der Annahme des Beschwerdefüh- rers – eine Überlappung der Altersspannen der Zahn- und Knochenanalyse (letztere ergab eine Spannbreite von [...] bis [...] Jahren) vor, womit das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ge- mäss der Rechtsprechung des Gerichts zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich das von der Vorinstanz verwendete Geburtsdatum als plausibel. 5.6 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetrage- nen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsda- tums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist je- doch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der (...) als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Altersanpassung (mit den damit verbundenen Anträgen um Verlegung in UMA-Strukturen und der Errichtung einer Beistandschaft) ist gegenstandslos geworden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch auf- grund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be- schwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS zumindest nicht als

E-4873/2022 Seite 14 gänzlich aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Aufer- legung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be- kanntzugeben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4873/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS wird von dem eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren (Verfahrens- nummer E-4822/2022) getrennt und separat unter der neuen Verfahrens- nummer E-4873/2022 geführt. 2. Die Beschwerde (im Verfahren E-4873/2022) wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

E-4873/2022 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

19

Gerichtsentscheide

9
  • 1C_224/201425.09.2014 · 154 Zitate
  • 1C_240/201213.08.2012 · 354 Zitate
  • 1C_709/201712.02.2019 · 84 Zitate
  • A-1338/2020
  • A-2291/2015
  • A-7588/2015
  • A-7615/2016
  • E-4822/2022
  • E-4873/2022