B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V E-4776/2024
U r t e i l v om 2 8 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung
Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2024 / N (...).
E-4776/2024 Seite 2 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergeben hatte, dass er am (...) November 2023 in Grie- chenland ein Asylgesuch eingereicht hatte, informierten die griechischen Behörden das SEM am 23. Februar 2024 auf entsprechende Nachfrage, dass er am (...) Dezember 2023 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung ver- füge. Mit Verfügung vom 15. April 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung nach Griechenland und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 26. April 2024 abgewiesen. Darin wurde auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers thematisiert, wobei das Gericht zum Schluss gelangte, dass es sich bei ihm nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 (E. 11.5.1 und E. 11.5.3) handle. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten medizinischen Beschwerden ([...]) erforderten in der Schweiz offenbar keine dringlichen Behandlungen, weshalb nicht anzunehmen sei, dass er in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre.
II. B. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin beantragte er, die Verfü- gung vom 15. April 2024 sei aufzuheben und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung beruft er sich auf eine wesentliche Verän- derung der Sachlage, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er leide an einer (...), welche zu (...) führen könne. Aufgrund dessen werde er derzeit im B._______ behandelt. Bei einem nicht plangemässen Austritt aus dem stationären Setting drohe eine akute Selbstgefährdung.
E-4776/2024 Seite 3 Eine angemessene Behandlung seiner Beschwerden sei in Griechenland sodann nicht erhältlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Eine Rückführung nach Griechenland sei schliesslich mit den völker- rechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit Art. 3 EMRK, nicht zu vereinbaren und daher auch unzulässig. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde ein Arztbericht des B._______ vom 6. Juni 2024 zu den Akten gereicht. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf freiwilliger Basis in der Klinik aufgenommen worden sei und unter einer (...) mit (...), (...) und (...), einer (...), (...) und (...) leide. Zur Behandlung der (...) nehme er die Medika- mente C._______ und D._______ ein. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 – eröffnet am 28. Juni 2024 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 15. April 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer all- fälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Abweisung des Wieder- erwägungsgesuchs sowie die angeordnete Wegweisung nach Griechen- land seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung eine unzumutbare Härte für den Beschwerdeführer darstelle und die Schweiz ihm Schutz gewähren müsse, eventualiter sei der Entscheid unter Berück- sichtigung der schwerwiegenden gesundheitlichen Situation zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garan- tien betreffend Unterbringung und den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juli 2024 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einst- weilen aus.
E-4776/2024 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 6. August 2024 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die weiteren Rechtsbegehren auf einen späteren Zeitpunkt. Ferner hielt sie fest, der mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juli 2024 ausgesetzte Vollzug bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anord- nungen ausgesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in- nert Frist einen aktuellen Arztbericht, welcher Aufschluss über seinen ge- genwärtigen Gesundheitszustand, allfällige Behandlungs- und Therapie- möglichkeiten sowie die Prognose gibt, einzureichen. G. Innert Frist wurde seitens des Beschwerdeführers kein aktueller Arztbericht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide ge- mäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E-4776/2024 Seite 5 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Prozessgegenstand ist gemäss dem – durch die professionelle Vertretung – darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungs- gesuch vom 14. Juni 2024 die Frage des Vollzugs der Wegweisung. 5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs- gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Der Beschwerdeführer begründet seine Ein- gabe vom 14. Juni 2024 mit der Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands und stützt sich dabei auf einen Arztbericht des B._______ vom 6. Juni 2024. Diese Umstände und das genannte Beweismittel sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 26. April 2024, mit dem die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2024 abgewiesen wurde, eingetreten respektive entstanden. Die Vor- instanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenom- men. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob die Vor- instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. April 2024
E-4776/2024 Seite 6 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 Im Sinne einer formellen Rüge macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2024 zunächst geltend, die Einstufung der (...) als «leichte Vulnerabilität» durch die Vorinstanz verkenne deren tat- sächliche Bedrohung für sein Wohlergehen und verstosse gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie eine sorgfältige Prüfung der gesund- heitlichen Umstände. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Einstufung seiner gesundheitlichen Beschwerden als «leichte Vulnera- bilität» nicht teilt, berührt dies nicht den formellen Anspruch auf rechtliches Gehör oder den Anspruch auf hinreichende Einhaltung der Untersuchungs- pflicht, sondern die materielle Würdigung des Sachverhalts, worauf nach- folgend einzugehen ist. 7. 7.1 In ihrem Wiedererwägungsentscheid führt die Vorinstanz im Wesentli- chen aus, es sei – unter Berücksichtigung der Urteile des BVGer E-3191/2022 vom 16. August 2022 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 – nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers derart gravierend seien, dass mit dem Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre, zumal von einer adäquaten medizinischen Behand- lung im EU-Staat Griechenland auszugehen sei. Ferner sei es nachvoll- ziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerk- bar machen könne, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine Selbstmordgefahr die Behörden zum Ein- lenken gezwungen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die Mög- lichkeit hierfür medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen; die entspre- chende Infrastruktur stehe auch in Griechenland zur Verfügung. Im Übrigen sei anzumerken, dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit der vom SEM verfügten Wegweisung nach Griechenland gesehen wer- den müssten, zumal zu einem früheren Zeitpunkt nachweislich keine Do- kumente betreffend allfällige psychische Beschwerden eingereicht worden seien. An der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender vom 13. März 2024 habe er zu Protokoll gegeben, dass es ihm psychisch
E-4776/2024 Seite 7 gut gehe, während er an der Zusatzbefragung vom 8. April 2024 zu seinem Aufenthalt in Griechenland ebenfalls erklärt habe, es gehe ihm gut.
Die Vorinstanz hält weiter fest, dass die Diagnose der (...) gemäss Recht- sprechung zur «leichten Vulnerabilität» zähle, bei welcher die Legalvermu- tung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in der Regel nicht umgestossen werden könne. Obwohl die Lebensbedingun- gen in Griechenland aufgrund der Wirtschaftslage anerkanntermassen nicht einfach seien, könne sich der Beschwerdeführer mit seinem Schutz- status auf die Qualifikationsrichtlinie berufen; danach sei er in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten, den öffentlichen Schulunterricht und die medizinische Versorgung griechischen Bürgern und Bürgerinnen, respektive in Bezug auf die Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Un- terkunft anderen ausländischen Personen gleichgestellt. Es dürfe von ihm erwartet werden, dass er sich an die griechischen Behörden wende und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordere. Trotz seiner fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnissen sei es ihm ebenfalls zuzumuten, sich bei Hilfsorganisationen beraten zu lassen. Zudem sei da- von auszugehen, dass er über eine AMKA-Karte und damit über eine So- zialversicherungsnummer in Griechenland verfüge, welche automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde. Die AMKA-Nummer gewähre unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versiche- rungswesen. Zusammenfassend sei demnach festzuhalten, dass keine Gründe vorlie- gen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. April 2024 be- seitigen könnten, womit das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. 7.2 In der Beschwerdeschrift vom 29. Juli 2024 bringt der Beschwerdefüh- rer vor, dass seine gesundheitliche Situation durch die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden sei. Die Einstufung seiner Diagnosen als leichte Vul- nerabilität stehe im Widerspruch zu einschlägigen medizinischen Erkennt- nissen sowie den humanitären Verpflichtungen der Schweiz. Eine (...) stelle eine schwerwiegende psychische Erkrankung dar, die mit gravierenden Beeinträchtigungen im Alltag und in der Funktionsfähigkeit der Betroffenen einhergehe und eine intensive medizinische sowie psychologische Betreu- ung erfordere. Häufig würden sich (...) und (...) als Begleitsymptome zei- gen, wobei (...) eine hohe Prävalenz aufweisen würden. Beim Beschwer- deführer hätten sich zudem Begleitsymptome in Form einer (...), einer (...) sowie (...) manifestiert. Gemäss den Angaben des B._______ bestehe bei ihm ein Therapiebedarf. Er sei nicht in der Lage, die Anforderungen des
E-4776/2024 Seite 8 täglichen Lebens zu bewältigen, weshalb eine weiterführende Behandlung erforderlich sei. Die Tatsache, dass er beim Erstgespräch angegeben habe, dass es ihm psychisch gut gehe, stehe sodann in keinem Wider- spruch zu den schrecklichen Traumata, die er erlebt, da sich diese erst später in den erwähnten Diagnosen manifestiert hätten. Die medizinische Versorgung sowie die psychosoziale Unterstützung für Personen, die an einer (...) leiden, seien in Griechenland zudem nicht in ausreichendem Masse gewährleistet und es würden prekäre Lebensbedingungen herr- schen. Diese Annahme werde durch eine Vielzahl von Berichten und Stel- lungnahmen internationaler Hilfsorganisationen bestätigt. Der Beschwer- deführer wäre aufgrund des Gesagten in Griechenland, obwohl ihm ein Schutzstatus gewährt worden sei, einer Retraumatisierung sowie einer Verschlimmerung seines Gesundheitszustands ausgesetzt. Schliesslich treffe auch die Auffassung des SEM, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, sich ergänzend an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, nicht zu. Seine Diagnose führe gerade zu einer Einschränkung der Fähigkeit, selbständig Hilfe zu organisieren und verschiedene Ange- bote in Anspruch zu nehmen. Ferner würden die Symptome der (...) ver- hindern, dass er von sich aus tätig werde, um eine Unterkunft zu finden, die Sprache zu erlernen sowie medizinische Hilfe zu organisieren. Im Üb- rigen würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um sich Medikamente zu beschaffen und die vorhandenen Hilfsprogramme würden ohnehin über keine Kapazitäten verfügen. Es sei in der Folge zu prognostizieren, dass sich die gesundheitlichen Probleme in einer Weise verschlimmern würden, so dass beim Vollzug der Wegweisung nach Griechenland die Schwelle zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 25
E-4776/2024 Seite 9 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK, einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss der Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu- chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechen- land auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festge- halten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Perso- nen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (a.a.O. E. 11.2). 8.1.2 Der Beschwerdeführer begründet das Wiederwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Gemäss dem im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Arztberichts vom 6. Juni 2024 wurde beim Beschwerdeführer (...), eine (...), eine (...) und (...) diagnostiziert. Ohne die damit einhergehenden Be- schwerden und Einschränkungen zu verkennen, kann nicht von einem gra- vierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung recht- fertigen würde, ausgegangen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der eingereichte Arztbericht auf den 6. Juni 2024 datiert und trotz Aufforderung mit Verfügung vom 6. August 2024 durch den Beschwerdeführer keine ak- tuelleren Arztberichte zu den Akten gereicht wurden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit stabilisiert oder zumindest nicht weiter verschlechtert hat. Des Weiteren verpflichtet Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grund- sätzlich nicht dazu, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. So- lange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der
E-4776/2024 Seite 10 Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, an- geführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss kon- stanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, so- lange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesge- richts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangs- weisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Es ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch nicht da- von auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerde- führers derart gravierend sind, dass es ihm deshalb unmöglich wäre, sich in Griechenland selbständig Hilfe zu organisieren oder die bestehenden Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr vor dem Hin- tergrund, dass er es – wie bereits ausgeführt – trotz entsprechender Auf- forderung unterlassen hat, aktuelle Arztberichte zu den Akten zu reichen und durch diese eine erschwerte Geltendmachung von Unterstützung zu belegen. Ferner ist darauf hinzuwesen, dass er sich – wie durch die Vor- instanz zutreffend festgestellt – auf die Garantien der Qualifikationsrichtli- nien berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Be- schäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingun- gen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist unter diesen Umständen im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Be- handlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen
E-4776/2024 Seite 11 Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleich- käme, die hohe Schwelle zu einem entsprechenden «real risk» nicht zu erreichen. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil (...) vom 26. April 2024 zu verweisen. 8.1.3 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland einer un- menschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung verstösst auch nicht gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz und erweist sich somit als zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- standes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Blick auf die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung (Art. 83 Abs. 5 AIG) nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, stellte das Gericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 weiter fest, dass dieser grundsätzlich auch für vulnerable Personen – wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwie- gende Erkrankung einzustufen sind – Gültigkeit zukomme. Nicht länger aufrechterhalten wurde hingegen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei äusserst vulnerablen Personen – wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren
E-4776/2024 Seite 12 psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist –, welche im Falle einer Rückkehr nach Griechen- land Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. In diesen Fällen ist der Wegweisungsvollzug nur bei Be- stehen besonders begünstigende Umstände zumutbar (vgl. a.a.O. E. 11.5). 8.2.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers – insbesondere die bei ihm diagnostizierte (...) und die (...) – auch nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, die zu ei- ner besonderen Vulnerabilität führen würden, einzustufen. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere für psychische Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-1988/2022 vom 6. Mai 2022 E. 6.8 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es trotz seiner Di- agnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihm zustehenden griechische Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zu- dem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechen- land, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O, E. 9.8.2). Es ist mit der Vorinstanz davon auszu- gehen, dass seine psychischen Probleme im Zusammenhang mit dem Ur- teil des (...) vom 26. April 2024, mit welchem seine Beschwerde im ordentli- chen Verfahren abgewiesen und der Wegweisungsvollzug nach Griechen- land bestätigt wurde, aufgetreten sind; zuvor hatte er keine psychischen Beschwerden geltend gemacht. Vorliegend könnte für die Zeit vor und wäh- rend der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Ver- schlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medi- kamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Weg- weisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwer- deführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung ge- eigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwer- deführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E-4776/2024 Seite 13 Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Per- son mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verken- nenden Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen seine Vorbrin- gen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfül- len. Es darf auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden – wie bereits ausgeführt – von ihm erwartet werden, sich bei Unterstüt- zungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderli- che Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsor- ganisationen können ihm in dieser Hinsicht behilflich sein. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Griechenland auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 26. April 2024 zu verweisen. 8.2.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine seine Existenz gefährdende Situation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 8.3 Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Be- schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Weg- weisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG; vgl. Urteil des BVGer (...) vom 26. April 2024, E. 10.3). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Ga- rantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zu medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. 10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4776/2024 Seite 14 11. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wie- dererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 30. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 12. 12.1 Die Begehren waren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen der geltend gemach- ten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr 1’500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4776/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Flavia Mark
Versand: